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S dera R E Aa Bg t 23s: 2E ADIET E E
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Die Vorschrift des Say 3 gilt nicht, soweit es sih um Transport-, Kraftfahrzeug-, Unfall-, Haftpfliht-, Glas- oder Abonnentensterbegeldversicherung handelt.
49. Abschnitt TIT Nr. 21 Abs. 1 erhält folgenden Saß 4:
Sie umfaßt fernéxr nicht Leistungen aus Versiche- rungsverträgen, die Auszahlung des Rüdckaufswertes einer Versicherung oder die Gewährung eines Police- darlehens an einen Ausländer oder Saarländer in den in Nr. 20 Abs. 1 Say 3 umschriebenen Fällen, jedoch ohne Rücksiht auf die Höhe des Betrages der ge- nehmigungsbedürftigen Leistung; Nr. 20 Abs. 1 Say 4 gilt entsprechend.
650, Abschnitt TIT Nï. 23 (in dexr Fassung dexr Ziffer. 6 der Zweiten Verordnung zur Devisenbewirtschaftung) wird wie folgt geändert: : :
Jn Abs. 1 zu a zweiter Halbsaß werden die Worte „bei der die einzelnen Fahresraten weniger als ein Zehntel des ursprünglichen Kapitals betragen“ gestrichen.
Abs. 1 erhält folgenden Sah 2:
Zinsen aus Alt- und Sperrguthaben zugunsten des auAändischen oder saarländishen Gläubigers an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden zahlen, auf dem Alt- oder Sperrkonto gutbringen oder zur Verminderung des Debetsaldos auf einem anderen Konto des Ausländers oder Saarländers verwenden; Zinsen aus Alt- und Sperrguthaben, die 10 Reichs- mark nicht erreichen, können ohne Genehmigung auf freiem Konto des Ausländers oder Saarländers gut- gebracht werden, wenn der Konversionskasse monatlich
Angabe der einzelnen Gläubiger eingereiht wird.
Abs. 2 zu a erhält folgende Fassung:
a) Für Zinsen, Provisionen und Spesen aus Waren- krediten (Abschnitt T Nr. 7 Abs. 2) und anderen der Finanzierung der Warenbewegung dienenden Krediten (z. B. Rembouxrskredite außerhalb des Deutschen Kre- ditabkommens von 1933);
An Stelle von Abs. 2 zu e treten folgende Vorschriften:
c) Für Zinsen in angemessener e Provisionen und Spesen sowie sonstige Erträgnisse aus langfristigen Anlagen (Hypotheken, Grundschulden, Kredite, Beteilis gungen, inländisher Grundbesiß), die nah den Grund- säßen in Abschnitt T Nr. 9 Abj. 1 zu a und c, Ab- \chnitt IT Nx. 51 Abs. 1, Nv. 57 Abs. 1 der Richtlinien erivorben worden sind;
d) wenn die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für den Gläubiger oder den Schuldner bedeuten würde; bei Beträgen von mehr als 500 Reichsmark monatlich ist die Entscheidung des Reichswirtschafts- ministers einzuholen. :
Abs. 4 zu a erhâlt folgende Fassung:
a) Transportkosten und- Zölle; ohne O nah S 13 Abs. 2, § 14 der Devisenverordnung können an
inländische Frachtführer, Spediteure oder Lagerhalteu
Reichsmarkbeträge für an Ausländer oder Saarländer
zu erstattende Transportkosten und Zölle gezahlt
werden.
51. Abschnitt IIT Nr. 27 (in der Fassung der Ziff. 7 der Zweiten D Lag zur Devisenbewirtschaftung) wird wie folgt ge- andert:
Abs. 2 erhält folgenden Sat 3:
Ohne aan darf ein solhes Guthaben zu- (unsten des Ausländers oder Saarländers auf ein Sperr- onto nah §F§ 19, 20 der Devisenverordnung übertragen oder zur Verminderung des Debetsaldos auf einem anderen Konto des Ausländers oder Saarländers verwendet werden, Abs. 4 erhält folgenden Sat 5:
Abs. 2 Sah 3 gilt entsprechend.
62. Abschnitt 111 Nr. 28 Abs. 1 zu 4 erhält N Fassung:
d) Verpflihtungen aus Schadensversicherungsverträgen, soweit die Stelle für Devisenbewirtshaftung ein ge- rechtfertigtes wirtshaftlihes Juteresse au einem Abschluß in ausländishex Währung für derartige Versicherungen anerkannt hat.
. Abschnitt Ill Nr. 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
30. Einem Auswanderer kann eine Genehmigung nah § 3 Abs. 2, §§ 4, 12 der Devisenverordnung erteilt werden, wenn er
a) seine ernste Auswanderungsabsiht glaubhaft macht;
b) eine Bescheinigung einer größeren Auswanderer- berátungsstelle über die wirtschaftlihe Durhführbar- keit des Auswanderungsvorhabens sowie über die Angemessenheit des beantragten Betrages vorlegt;
c) ein mit der Versicherung der Richtigkeit ver]ehenes Verzeichnis seines derzeitigen Vermögens, gesondert nah Anlageart und Betrag, vorlegt, aus welchem im einzelnen ersihtlich is, welhe Werte nah der Aus- wanderung im FJnlande verbleiben;
d) eine Unbedenklichkeitsbesheinigung des zuständigen Finanzamtes beibringt, aus der hervorgeht, daß Steuerrückstände nicht bestehen, und daß der Antrag- steller das zur Mitnahme beantragte Kapital als
eigenes Vermögen besißt. Will der Auswanderer sremdes, ihm zur Durchführung der Auswanderung von einem Inländer geliehenes Geld mitnehmen, so kann die Genehmigung erteilt werden, wenn der Ver- dacht einer Kapitalfluht des Darlehensgebers nicht besteht.
Bei Anträgen von mehr als 15 000 Reichsmark ist die
Entscheidung des Reichswirtschaftsministers einzuholen;
dies gilt niht, wenn neben einem Barbetrag von nicht
mehr als 15 000 Reichsmark solche Waren oder Einrich- tungsgegenstände mitgeführt oder aus den zurücbleibenden
Guthaben bezahlt werden sollen, die für den eigenen Be-
trieb oder Beruf im Ausland bestimmt und von der Aus-
wandererberatungsstelle als für das Auswanderungsvor- haben erforderlih anerkannt worden sind. Sind die
Vovausseßungen des Say 1 noch nicht sämtlich erfüllt, so
kann eine Genehmigung auf Antrag verbindlich für den
Fall in Aussicht gestellt werden, daß die erforderlichen, be-
stimmt zu bezeichnenden Nachweisungen noch geführt werden.
64. Abschnitt 111 Nr. 31 wird wie folgt geändert:
In Abs. 3 wird folgender Sag 3 angefügt:
n AER Vorschrift des Abs. 1 gilt ferner entsprechend bei
Personen, die nah Fnkrafttreten der Devisenverordnung
ihren Wohnsiß oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Auslan
oder ins Saargebiet verlegt haben, wenn die Auswande- rung im deutschen Fnteresse liegt oder aus Gründen er- folgt, die volkswirtshaftlich gerechtfertigt sind (vgl. § 2 der
Reichsfluchtsteuerverordnung vom 8, Dezember 1931 —
Reichsgeseßbl. T S. 731) oder wenn sonstige besondere Um-
stände die Auswanderung rechtfertigen.
Hinter Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
Für Leistungen der in Abs. 1 genannten Art an in Oesterreich anjaä]hige Berechtigte darf die Genehmigung nur mit der Maßgabe erteilt werden, daß die Zahlung auf das Postscheckonto Nr. 9001 der Oesterreichischen Postsparkasse in Wien beim Postsheckamt in Berlin geleistet wird,
Berlin, den 7. Dezember 1933.
Der Reichswirtschaftsminister,
J V: Posse
Ca Lid I A E an Le Ee E E E I S
Ohne Genehmigung können inländishe Kreditinstitute
nachträglih ein Verzeichnis dieser Gutschriften untex |
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 288 vom 9, Dezember 1933. S. 4.
Beta Lt m eung über die AconderuUng der Sang der DeUuts- [Ven Siedlungs ba nl, Vom 8, Dezember 1933.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes zur Aenderung der Ver- ordnung über die Deutsche Siedlungsbank vom 18. September 1933 (RGBl. T S. 647) wird die Satzung der Deutschen Sied- lungsbank vom 26. September 1930 (Deutscher Reichsanzeiger
| und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 226 vom 27. September
1930) wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Anstalt hat im gesamten Reichsgebiet die Schaffung von Bauernhöfen durch Begründung neuer bäuerlicher Be- triebe und Hebung bestehender Kleinbetriebe bis zur Größe einer selbständigen Ackernahrung gemäß § 1 des Reichs- iedlungsgeseßes vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1429) und L 1 des Gesetzes über die Neubildung deutshen Bauerntums vom 14. Fuli 1933 (RGBI. T S. 517) zu fördern.“
2, § 2 Abs. 2 erhält folgenden Zusaß:
„Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie auch Bürgschaften übernehmen.“
3. § 5 erhält folgende Fassung:
„Das Grundkapital der Anstalt beträgt 50 Millionen RM. Hiervon sind vom Deutschen Reih und vom Lande Preußen je 25 Millionen RM eingebracht.
Der Reservefonds beträgt gleichfalls 50 Millionen RM. Hiervon sind vom Deutschen Reih und vom Lande Preußen je 25 Millionen RM eingebracht.
4, 8 6 enthält folgende Fassung:
„Die Deutsche Siedlungsbank wird von einem Geschäfts- führer geleitet. Für den Geschäftsführer können Stellver- treter bestellt werden. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestellt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen den O Tee und seine Stellvertreter. Die Abberufung erfolgt in derselben Weise.
Alle übrigen Angestellten werden von dem Geschäftsführer
angestellt und entlassen. Soweit Angestellte mit einem
Jahresgehalt von mehr als 6000 RM angenommen werden sollen, ist die Zustimmung des Vorsißenden des Verwal-
tungsrats erforderlich. Das gleiche gilt, wenn das FJahres- | gehalt eines Angestellten auf mehr als 6000 RM erhöht |
werden soll. Die Bestellung und g der Leiter der einzelnen Abteilungen, der Prokuristen und H
sißenden des Verwaltungsrats.
Dem Geschäftsführer liegen Leitung und Vermögens- verwaltung der Deutshen Siedlungsbank ob, soweit sie nicht durch T oder Saßbung anderen Stellen zugewiesen sind. Er hat dabei die e dem Gebiete der landwirtschaft- lihen Siedlung erlassenen Geseße und Richtlinien zu be- achten. Jm übrigen gilt für seine Geschäftsführung die vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen ge- tehmigte Geschäftsanweisung. Die Namen des Geschäfts- biet und seiner Stellvertreter sind im Deutschen Reichs- anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.“
0, 8 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Der Geschäftsführer vertritt die Deutsche Siedlungsbank O und außergerichtlih. Erklärungen sind für die
eutshe Siedlungsbank verbindlih, wenn sie entweder von dem Geschäftsführer oder von zweien seiner Stellvertreter oder von einem seiner Stellvertreter gemeinschaftlich mit einem Prokuristen abgegeben werden. Es müssen jedoch auch die ‘für die Deutshe Siedlungsbank verbindlihen Er- klärungen des Geschäftsführers, wenn sie von finanzieller Tragweite sind, gemeinsam mit einem seinex Stellvertreter abgegeben werden. Eine Beschränkung der Vertretungs- befugnis ist Dritten gegenüber unwirksam.“
6. Fm § 7 Abs. 3 werden die Worte „einem Mitgliede des Vor- e erseßt durch „dem Geschäftsführer oder einem einer Stellvertreter“.
7, §8 8 Sag 1 erhält folgende Fassung: i:
„Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vorsißenden, einem stellvertretenden Vorsißenden und höchstens 20 Mit- gliedern; sie werden vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichs- minister der Finanzen berufen.“
8, § 9 Abs. 1 erhalt folgende Fassung:
„Die Amtsdauer des Verwaltungsratsvorsizenden und L Stellvertreters wird bei ihrer Berufung von dem
eichsminister für Ernährung und Landwirtschaft im Ein- vernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen bestimmt. Die Amtsdauer der übrigen Verwaltungsratsmitglieder beträgt drei Fahre.“
9, 8 9 Abs. 2 erhâlt folgende Fassung:
„Jährlich scheidet der dritte Teil der Verwaltungsrats- mitglieder aus. Soweit Mitglieder nicht infolge Ablaufs der Amtsdauer ausscheiden, entscheidet das Los.“
10. Fm § 10 Abs. 1 wird das Wort „Vorstand“ erseßt durh „Geschäftsführer“. :
11, Fm § 10 Abs. 2 werden die Worte „Vorstand ist“ erseßt durch „Geschäftsführer und seine Stellvertreter sind“.
12. § 10 Abs. 2 Say 2 erhält folgende Fassung:
„Der Geschäftsführer oder einer der Stellvertreter hat über die Gegenstände der Tagesordnung Bericht zu erstatten.“
13, § 10 Abs. 4 Sah 3 erhält folgende Fassung:
„Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.“
14. F 11 erhält folgende Fassung:
„Der Vorsibende des Verwaltungsrats schließt im Namen der Anstalt die Anstellungsverträge mit dem Ge- chäftsführer und seinen Stellvertretern ah. Die An- Luna eberiiae bedürfen der Genehmigung des Reichs- ministers für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.“
153, § 12 erhält folgende Fassung:
„Der Verwaltungsrat Uberwacht die Tätigkeit des Ge- shäftsführers; er hat das Recht, jederzeit Revisionen und Kontrollen aller Art vorzunehmen. Besondere Aufgaben kann er — unbeschadet seiner Verantwortung — auch ein- zelnen Mitgliedern libertragen.
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat oder dessen Beauftragten jede gewünschte Auskunft zu er- teilen und Einblick in Aktenunterlagen usw. zu geben, soweit dies zur Durchführung der Üebecwachungspflicht erforderlich ist.
Der Verwaltungsrat hat die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung derx Anstalt ju prüfen. Zu diesem Zweck ist ihm vom Geschäftsführer innerhalb dreier Monate nah Ablauf des Geschäftsjahrs die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung mit einem Bericht vor- zulegen, der den Vermögensstand und die Geschäftslage der Anstalt darlegt.“
16. § 13 Reihe 1 wird erseßt durch: „Der Geschäftsführer bedarf der Zustimmung des Vor- sißenden des Verwaltungsrats bei Entscheidungen über:“ 17. § 13 erhält folgende Zusäbe: „e) Maßnahmen zur Sicherung gewährter Zwischen- und Dauerkredite in Fällen von erheblicher finan- zieller Bedeutung,
| andlungsbevollmächtigten | erfolgt durch den Geschäftsführer mit Zustimmung des Vor- |
ÿ) die Uebernahme von Bürgschaften. Jm Falle d und f ist außerdem die Genehmi ung h Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft un des Reichsministers der Finanzen erforderlich,“ 18. 88 14, 15 fallen fort. 19, § 16 erhält folgende Fassung: „Der Vorsißende des Verwaltungsvats erläßt die () shäftsanweisungen für den SUGAN hrer und den V
ministers für Ernährung und Landwirtschaft im Einw nehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.“
20. 8 18 fällt fort.
21. § 19 erhält folgende Fassung: /
„Funerhalb der ersten fes Monate nah Ablauf ein jeden Geschäftsjahres ist dem Reichsminister für Ernährun, und Landwirtschaft die Bilanz sowie die Gewinn- und V; lustrechnung vom DOLL Res des Verwaltungsrats zj Genehmigung einzureichen. Hierbei ist ein Bericht üb den Vermögensstand und die Geschäftslage der Deutsch Siedlungsbank mitvorzulegen. Die Genehmigung erfol im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanze ebenso auch die Entlastung des Geschäftsführers und de Verwaltungsrats. Nach der Genehmigung sind die Bilan sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nebst einem Au ug aus dem Geschäftsberiht im Deutschen Reichs- un Preußischen Staatsanzeiger bekanntzumachen.“
22. Jm § 20 Abs. 1 sind die Worte „beschließt die Anstaltsve sammlung“ zu erseßen durch „bestimmt der Reichsminister fÿ Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit de Reichsminister der Finanzen“,
23. § 20 Abs. 2 fällt fort.
24. 88 21—25 fallen fort.
25. 3m § 26 sind die Worte „sowie der Anstaltsversammlung“ j streichen.
26. Jm § 27 Say 1 sind die Worte „der Anstaltsversammlung“ erseßen durch „dem Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister de Finanzen“.
27. Om § 29 ist an Stelle von „Reichsarbeitsminister“ zu seten
„Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft“
28. Jm § 30 ist an Stelle von „Reihs- und Staatsanzeiger“ zy seßen: „Deutshen Reichsanzeiger und Preußischen Staats anzeiger“.
Der Wortlaut der Satzung der Deutschen Siedlungsbank voy
26. September 1930 wird in der durch die vorstehende Aenderun
bedingten Fassung unter der Bezeichnung „Saßung dex Deutsche
Siedlungsbank“ in fortlaufender Paragraphenfolge veröffentli Berlin, den 8. Dezember 1933.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Mae Dae Der Reichsminister der Finanzen. B D O E
A o
derneuen FassungderSatzungder Deutsche ; Siedlungsbanfk.,
Vom 8. Dezember 1933.
Auf Grund des lebten Absages der Bekanntmachung übe
die Aenderung der Saßung der Deutschen Siedlungsbank von
8, Dezember 1933 (Deutscher Reichs- und Preußischer Stagts
R Nr. 288 vom 9. Dezember 1933) wird die Saßunq der Deutschen Siedlungsbank in der vom 8, Dezember Ï9 ab gültigen Fassung bekanntgegeben.
Berlin, den 8. Dezember" 1933.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft,
R De
Satzung der Deutschen Siedlungsbank.
I, Zweck und Aufgaben derx Anstalt. Bed De A E@CR
Die Anstalt hat im gesamten Reichsgebiet die Schaffung voi
Bauernhöfen durch Begründung neuer bäuerlicher Betriebe unl
Hebung bestehender Kleinbetriebe bis zur Größe einer selbständige
Adernahrung gemäß § 1 des Reichssiedlungsgeseßes vom 11. Augu|
1919 (RGBl. S. 1429) und § 1 des Geseves über die Neubildung
1
fördern. __ Die Tätigkeit der Anstalt ist gemeinnüßig. Sie soll nach kauf männischen und wirtschaftlihen Grundsäßen geführt werden.
Sa M O De D N Et,
Die Austalt hat namentlich:
a) Zwischenkredite nach festgelegten Bestimmungen (Richtlinien aus eigenem Vermögen, aus den ihr für diesen Zweck über tragenen öffentlihen Mitteln und aus Darlehen, die ihr vot öffentlich - rehtlihen Verbänden, Anstalten und sonstige Stellen hierfür gewährt werden, zu vergeben oder zu ver mitteln;
b) Dauerkredite zu vermitteln, soweit diese durch andere Stelle insbesondere durch solche, die mit dem Recht der Wertpapier ausgabe (Rentenbriefe, Pfandbriefe, Kommunalobligationen ausgestattet sind, beshafft und vergeben werden. Danebe kann die Anstalt selbst langfristige Darlehen im Jn- ode Auslande für die Zwecke der Dauerkreditvergebung auf nehmen. Soweit sie solhe aufnimmt, hat sie diese Geld beträge in der Regel zum Ankauf von Wertpapiere (Landesrentenbriefen, Pfandbriefen, Kommunalobligationen) zu verwenden oder als Darlehen an Dauerkreditträgél weiterzugeben;
c) Einrichtungskredite aus den hierfür bereitgestellten Beträge! nach festgelegten Bestimmungen zu gewähren;
d) Maßnahmen zu fördern, die der landwirtschaftliche Siedlung dienen.
Der Anstalt kann die Verwaltung von Baudarlehen (Haus zinssteuerdarlehen usw.) und sonstigen Mitteln vom Reich unk von den Ländern übertragen werden. Zur Erfüllung ihrer Auf gaben kann sie auch Bürgschaften übernehmen,
(Fortseßung in der Ersten Beilage.)
Verantwortlich:
und für den Verlag:
Direktor Pfeiffer in Berlin-Charlottenburg. - für den übrigen redaktionellen Teil, den Handelsteil und füt parlamentarische Nachrichten: Rudolf Lanbysch in Berlin-Lichtenberg. Druck der Preußischen Druckerei- und Verlags-Aktiengesell schaf Berlin, Wilhelmstraße 832.
Sechs Beilagen
(einshl. BVörsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen)
waltungsrat; ste bedürfen der Genehmigung des Reich:
für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzeigentei
Erste Beilage
zum Deutschen RNeichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
r. 288.
(Fortseßung aus dem Hauptblatt.)
8 3, Die. Deutsche Siedlungsbank ist berechtigt, sich an Unterneh- ungen zu leieiligen, welche die landwirtschaftlihe Siedlung
durchführen, fals dea oder sonstwie fördern.
Die Anstalt beteilbigt sch auf Grund besonderer Ver- inbarungen an der Preußischen Landesrentenbank.
8 4,
Sämtliche Kredite, die unter Mitwirkung der Anstalt beschafft ind vergeben werden, sind möglihst nah einheitlihen Grund- äen zu behandeln und die Kreditbedingungen für die einzelnen Siedler möglihst gleichmäßig zu gestalten, soweit nicht auf Grund esonderer ortlicher und sahliher Verhältnisse Abweichungen ge- "ten sind.
I Gt da Et @L 8 5.
Das Grundkapital der Anstalt beträgt 50 Millionen Reichs- mark. Hiervon sind vom Deutschen Reih und vom Lande Preußen je 25 Millionen Reichsmark eingebracht. 5 f;
Der Reservefonds beträgt gleichfalls 50 Millionen Reichs- ark. Hiervon sind vom Deutschen Reih und vom Lande Preußen je 25 Millionen Reichsmark eingebracht.
11. Oa tom Und Verwaltnng dér AUst< a) Geschäftsführer. 8 6.
Die Deutsche Siedlungsbank wird von einem S geleitet. Q den Geschästsführer können Stellvertreter bestellt werden. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestellt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen den Geschäftsführer und seine Stellvertreter. Die Abberufung erfolgt in derselben E E
Alle übrigen Angestellten werden von dem Geschäftsführer angestellt und entlassen. Soweit Angestellte mit einem Fahres- Val von mehx als 6000 RM angenommen werden sollen, ist bie Zustimmung des Vorsißenden des Verwaltungsrats bes lih. Das glaide gilt, wenn das Fahresgehalt eines Angestellten auf mehr als. 6000 RM erhöht werden soll. /
Die Bestellung und Abberufung der Leiter dex einzelnen Ab- teilungen, der Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten erfolgt durh den Geschäftsführer mit Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats. :
Dem Geschäftsführer liegen Leitung und Vermögensverwal- tung der Deutschen Siedlungsbank ob, L sie niht durch Geseß oder Satzung anderen Stellen zugewiesen sind. Er hat dabei die auf dem Gebiete der landwirtshaftlihen Siedlung erlassenen Geseße und Richtlinien zu beahten. Jm übrigen gilt für seine Geschäftsführung die vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen genehmigte Geschäftsanweisung. Die Namen des Ge- schäftsführers und seiner Stellvertreter sind im Deutschen Reichs- anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
SEG
Der Geschäftsführer vertritt die Deutshe Siedlungsbank ge- ihtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die Deutsche Siedlungsbank verbindlih, wenn sie éntweder von dem Geschästs- ührex oder ‘von zweien seiner Stellvertreter oder von einem einer Stellvertreter“ gemeinschaftlich mit einem Prokuristen ab- gegeben werden. Es müssen sjedoch auch die für die Deutsche Siedlungsbank verbindlihen Erklärungen des Geschäftsführers, venn sie von finanzieller Tragweite sind, gemeinsam mit einem einer Stellvertreter abgegeben werden. Eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. :
Für die Deutsche Siedlungsbank verbindliche Urkunden sind în der Weise zu zeichnen, geh die Zeichnenden dem Namen der Anstalt ihre Namensunterschrift hinzufügen. i
Jst eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber abzugeben, o genügt die Abgabe gegenüber dem Geschästsführer oder einem einer Stellvertreter.
b) Verwaltungsrat. 8&8.
Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vorsißenden, einem
deutschen Bauerntums vom 14, Fuli 1933 (RGBl. 1 S. 517) zu stellvertretenden Vorsißenden und. höchstens 20 Mitgliedern; sie
werden vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen berufen. Bei der Berufung sind neben Vertretern des Reichs und der änder auch solche öffentliher und privater Einrihtungen und Vereinigungen sowie Einzelpersonen, deren Mitwirkung für das landwirtschaftlihe Siedlungswesen von besonderer Bedeutung er- scheint, zu berücfsichtigen. 8 9.
Die Amtsdauer des Verwaltungsratsvorsißenden und seines Stellvertreters wird bei ihrer Berufung von dem Reichsminister ür Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen bestimmt. Die Amtsdauer der Ubrigen Verwaltungsratsmitglieder beträgt drei Jahre.
JFaährlih scheidet der dritte Teil der Verwaltungsrats- itglieder aus. Soweit Mitglieder niht infolge Ablaufs der lmtsdauer ausscheiden, entscheidet das Los.
8 10.
Der Verwaltungsrat- wird auf Weisung des Vorsißenden oder dessen Stellvertreters durch den Geschäftsführer nah Bedarf einberufen. Die Einladung erfolgt shriftlich oder fernschriftlich Me Angabe der Tagesordnung spätestens 3 Tage vor der Sißung.
Der Geschäftsführer und seine Stellvertreter sind berechtigt nd auf Verlangen des Vorsißenden des Verwaltungsrats ver- flihtet, an der Sizung mit beratender Stimme teilzunehmen. Ver Geschäftsführer oder einer der Stellvertreter hat über die Gegenstände der Tagesordnung Bericht zu erstatten.
Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn außer dem Vor- lbenden oder dessen Stellvertreter Na 6 Mitglieder an- wesend sind. Fn eiligen Fällen können Beschlüsse shriftlich oder fernschriftlih gefaßt werden wenn der Vorsißende oder sein Stellvertreter dies bestimmt haben.
_ Beschlüsse werden mit einfaher Stimmenmehrheit gefaßt. e Führung mehrerer Stimmen durh einen Vertreter is zu- ige Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor- lenden.
Über die Beschlüsse des Verwaltungsrats wird eine Nieder- chrift angefertigt, die vom Sißungsleiter und einem Verwal- ungsratsmitgliede zu unterzeihnen is, Das Ergebnis einer chriftlihen Abstimmung wird von dem Vorsißenden oder dessen Btellvertreter festgestellt.
8 11.
_Der Vorsigende des Verwaltungsrats {ließt im Namen der Anstalt die Anstellungsverträge mit dem Geschäftsführer und einen Stellvertretern ab. Die Anstellungsverträge bedürfen der Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Land- wirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Vluanzen.
Berlin, Sonnabend, den 9, Dezember
: 1933
8 12.
_ Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Geschäfts- führers; er hat das Recht, jederzeit Revisionen und Kontrollen aller Art vorzunehmen. Besondere Aufgaben kann er — unbe- schadet seinex Verantwortung — auch einzelnen Mitgliedern übertragen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Ver- waltungsrat oder V eauftragten jede gewünschte Auskunft zu erteilen und Einblick in Aktenunterlagen usw. zu geben, soweit dies zur Durchführung der Ueberwachungspflicht erforderlich ist.
er Verwaltungsrat hat die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrehnung der Anstalt zu prüfen. Zu diesem Zweck ist ihm vom Geschäftsführer innerhalb dreier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung mit einem Bericht vorzulegen, der den Vermögensstand und die
Geschäftslage der Anstalt darlegt.
& 13,
Der Geschäftsführer bedarf der Zustimmung des Vorsißenden
des pn bei Entscheidungen über:
a) die Aufnahme von Darlehen zur Verstärkung der Zwischenkredite,
b) die Vermittlung und Aufnahme von Dauerkrediten, ins- besondere die Fnanspruhnahme der verschiedenen Geld- quellen für diesen Zweck, sowie über die Art der Weiter- vergebung solcher Dauerkreditmittel, die von der Deutschen Siedlungsbank unmittelbar beschafft sind,
c) grundsäßlihe Fragen, insbesonder des Zwischen- und
‘auerkredits, und der Anlegung von verfügbaren Geldern,
d) die Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmungen,
e) Maßnahmen zur Sicherung gewährter Zwischen- und Dauerkredite in Fällen von erheblicher finanzieller Bedeutung,
f) die Uebernahme von Bürgschaften,
_JIm Falle d und f if außerdem die Genehmigung des
Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft u des Reichsministers der Finanzen erforderli,
8 14,
Der Vorsivende des Verwaltungsrats erläßt die Geschäfts- anweisungen für den Geschäftsführer und den Verwaltungsrat; sie bedürfen der Genehmigung des Reichsministers für Er- nährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichs- minister der Finanzen,
8 15.
Urkunden und Erklärungen des Verwaltungsrats sind mit dem Namen der Anstalt, den Worten „Der Verwaltungsrat“ zu versehen und von dem Vorsißenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
8 16.
A NeO der ersten sechs Monate nah Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist dem Reichsminister für Ernährung und Land- wirtschaft die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung vom Vorsißenden des Verwaltungsrats zur Genehmigung einzu- reichen. Hierbei ist ein Bericht über den Vermögensstand und die Geschäftslage der Deutschen Siedlungsbank mit vorzulegen. Die Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit dem Reichs- minister der Finanzen, ebenso auch die Entlastung des Geschäfts- führers und des Verwaltungsrats. Nach der Genehmigung sind die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nebst einem Auszug aus dem Geschäftsbericht im Deutsche Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger bekanntzumachen.
8ST: Der aus der festgestellten Bilanz nah Vornahme sämtlicher Abschreibungen und Rückstellungen rid ergebende Ueberschuß aller Aktiva über alle Passiva bildet den Reingewinn der Deutschen Siedlungsbank. Ueber seine Verwendung bestimmt der Reichs- minister für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen,
IV. Allgemeine Bestimmungen.
L : 8 18, __ Für die S an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse stehen den Beteiligten keinerlei Vergütun- gen zu,
8 19.
Die Anstalt ist verpflichtet, ihren Geschäftsbetrieb durch eine von dem Reichsminister Bts Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen bestimmte Treuhandgesellschaft auf ihre Kosten überprüfen zu lassen. Daneben steht dem Rechnungshof des Deutschen Reiches ein Prüfungsrecht nah den Vorschristen des Abschnitts 1V a der Reichshaushalts- ordnung vom’ 14. April 1930 (RGBl. I1 S. 693 ff.) einshließlih des Rechts aus § 113 Abs. 3 a. a. O. zu. l
8 20,
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäfts=
jahr endet am 31. Dezember 1931,
S9 Bescheinigungen über die Zusammensezung und die Ver- tretungsbefugnis der Organe der Anstalt werden von dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erteilt. 22; Oeffentlihe Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.
BeltEmntms Gun g.
Die am 8. Dezember 1933 ausgegebene Nummer 139 des Reich8gesezblatts, Teil I, enthält:
das Geseß über die Zulassung von Ersaßtkassen der Kranken- versicherung, vom 5. Dezember 1933; : l
das Gese über die Zuständigkeit der Gerichte bei Aende- rungen der Gerichtseinteilung, vom 6. Dezember 1933;
das ag zux Erhaltung der Leistungsfähigkeit dec Fn- validen-, der Angestellten- und der GiapvidafUiea Versicherung, vom 7. Dezember 1933; 0
das Geseg zur Bekämpfung der Dasselfliege, vom 7. Dezember 1933.
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postver- sendungsgebühren: 0,04 RM für ein Stü bei Voreinsendung.
Berlin NW 40, den 8. Dezember 1933,
Reichsverlagsamt. Scholz.
Bur tmaQuu s; Die am 8. Dezember 1933 ausgegebene Nummer 55 des Reichsgesepyblatts, Teil Il, enthält: die Strafvollstreckungsvorschrift für Reichsheer und Reichs- marine (HMStV.), vom 27. November 1933. Umfang: 314 Bogen. Verkaufspreis: 0,60 RM. Postver- sendungsgebühren: 0,08 RM für ein Stüek bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 9. Dezember 1933. Reichsverlagsamt, Scholz.
Preußen.
Preußisches Fustizministerium,
Der Vizepräsident des Juristischen Landesprüfungs8amt&K Dr. Palandt, ist zum Präsidenten ernannt,
Oberlandesgerichtspräsident Dr. Schollen in Düssels dorf ist auf Antrag mit Ruhegehalt in den Ruhestand verseblz
Erster Staatsanwalt Zimmermann bet der Staatss antvaltschaft des Kammergerichts is zum Oberstaatsanwalk in Landsberg a. W. ernannt.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Bebanntmasqte Fn Ergänzung der Bekanntmachung der Handels« vertretung ver U d.S S'N i DeutsGlaus, Reichsanzeiger Nr. 255 vom 31. Oktober 1933: III a) Balagul, Chaim, mit den unter II1 1, 2, 8 und 4 Genannten und B 2) für die Zeit vom 20. Novembex 1933 big 31, Dezember 1933, Berlin, den 7. Dezember 1933. Handelsvertretung der U. d. S. S. R. in Deutschland. Rechtsabteilung.
Aus der Preußischen Verwaltung.
Entlassungen aus Konzentrationslagern,
Der Preußische Ministerpräsident ' hat in seiner Eigenschaft als Chef der Geheimen Staatspolizei an den Jnspekteux der Ge- heimen Staatspolizei folgendes Schreiben gerihtet:
„Jm Hinblick auf das günstige Ergebnis der Reichstagswahl insbesondere in den Konzentrationslagern" und aus Anlaß des Weihnachtsfestes habe ih die Absicht Entlassungen aus den Kon- zentrationslagern vorzunehmen. Jh habe“ mich zu dieser Maßs- nahme um fo bereitwilliger entshlossen, als ih durch die Ueber- nahme der Führung der politishen Polizei durch mich in Ver- bindung mit der in Ausficht genommenen Umorganisation die Gewähr für die Aufrehterhaltung der Ordnung im Staat und die Niederhaltung der marxistisch-kommunistishen Bewegung auch bei einer Milderung der Schußhaftmaßnahmen gegeben sehe.
Jh halte es bei der Beruhigung der tnnerpolitishen Lage und im Hinblick auf die abgeschlossene Stabilisierung des natio- nalsozialistishen Regiments für tragbar, auf diese Weise bis Weihnachten noch rund 5000 Gefangene zur Entlassung zu bringen. Jh ersuche die Regierungspräsidenten, anzuweisen, die mit der Betreuung der Schubhäftlinge befaßten Dienststellen mit der beshleunigten Durchführung der Vorbereitnngsarbeiten zu dieser Maßnahme zu beauftragen.
Damit die Entlassungen ihren erzieherishen Zweck nicht ver«- fehlen, haben sie als Sammelentlassungen zu ‘erfolgen, wobei Be- auftragte der Geheimen Staatspolizei oder- die Lagerkomman- danten gehalten sind, - die versammelten Gefangenen auf die Gründe dieser meiner Anordnungen hinzuweisen. Die zur Ent- lassung kommenden Gefangenen sind insbesondere über meine Ah- siht aufzuklären, sie dem Wunsch des Führers entsprehend wieder in die nationalsozialistishe Volksgemeinschaft einzuordnen. Sie sind aber auch niht im unklaren darüber zu lassen, daß ih mit rüdcksichtsloser Strenge diejenigen, die die Großmut des national sozialistishen Staates erneut mit staatsfeindlihen Treibereien entgelten, in unnachsihtliher Weise und für immer unschädlih machen werde.“
Parlamentarische Nachrichten.
Vor der ersten Reichstagssißzung.
Wie das VdZ.-Büro hört, dürfte der ersten Sizung des Reichstages auch diesmal wieder die feierlihe Verpflihtung der neuen Abgeordneten auf den Führer vorausgehen, wie sie hon bei der Eröffnung der leßten Parlamente, wenigstens für die nationalsozialistishen Abgeordneten, üblich geworden ist. Ort und Zeit dieses feierlichen Aktes sind jedoch noch nicht festgeseßt.
Jn dex ersten Sißuñg des Réichstages am Dienstagnachmittag wird das neue. Parlament sich konstituieren, sein Präsidium und Büro wählen und die notwendigen Ausschüsse einsezen. Ob sich daran vor. Weihuachten. noch weitere Sißungen anfügen werden, ist auch. heute. noch nicht. bekannt. Frgendwelches sahlihe Bes« ratungsmaterial liegt jedenfalls zur Zeit noch nit vor.
Post-, Funk- und Verkehrswesen.
Die Post- in Erwartung des Weihnathtspaketverkehrs.
Um’ den“ gesteigerten Anforderungen des Weihnachtspaketver- kehrs gereht ‘zu werdén, hat “die Post, gestüßt auf die Erfahrungen der sruheren* Fahre, umfáässende ‘Vorkehrungen getroffen, die eine schnelle und ‘pünktliche Zuführung der Sendungen an die Emp- fänger erwarten lassen. Die Annahmeschalter werden dem Bes dürfnis ‘erttsprehend vermehrt, die Sendungen nach Möglichkeit auch außerhalb der“ regelmäßigen Schalterstunden ohne Einliefe- rungsgebühr“'angenomnren; neben den beftehenden Postverbinduns- gen sind zahlreithe außergewöhnliche Beförderungsgelegenheiten auf der Bahn und auf Landwegen ‘vorgesehen. Sowrit die Pakete und Postgüter ‘vom Entpfüänger nitht abgeholt werden, werden sie unter Verméhrung' der * Betriebsmittel und' der Zustellkräfte mit der gewohnten" Pünktlichkeit' zugestellt. “Wer seine Weihnachtsfen4 dungen rechtzeitig bei' der Post einliefert, kann sicher sein, daz sie zu der gewünschten ‘Zeit den Empfänger erreichen. Wer verhindert ist, sie perfönlih bei der Post einzuliefern oder sih den Weg zum Postamt sparen will, gebe fie denr Paketzusteller mit. Das kannt überall ‘geschehen, ‘wo ‘die Paketzustellung-“ mit Fahrzeugen au% geführt ‘wird, die ‘Schilder* mit der Ansschrift „Annahme von Paketen“ tragen. Die Gebühr für die Mitnahme beträgt 10 Rps, ür 1 Stück. Die ‘Abholnng aus ‘der Wohnung kann auch dur ieine oder schriftlich. beim Postamt bestellt werden; Posts farten ohne Marken oder einfache Zettel genügen hierfür, sie können im die Briefkasten gelegt ‘oder Zustellern mitgegeben werden. Gebühren für die ‘Bestellschreiben werden nicht erhoben,
Fnbetriebnahme deutscher Großrundfunksender.
Der neue Großrundfunksender Berlin auf Welle 832 kHa (360,6 m) mit 100 ‘kW Trägerwellenleistung wird am 20. Dezems bex an Stelle des bisherigen Wißlebener Senders in Betrieb ges nommen. Um die Rundfunkteilnehmer im Berliner Osten an det neuen Sender zu gewöhnen, bleibt der Rundfunksender Berlin 0, der künftig wegfallen wird, noch bis zum 2. Januar 1934 wie biga
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