1933 / 289 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 11 Dec 1933 18:00:01 GMT) scan diff

V I T T R

Deutscher Reichsanzeiger

Preußischer Staatsanzeiger.

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Verlin, Montag, den 11. Dezember, abends. Postscheckonto: Berlin 41821.

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telle Berlin 8SW. 48, Wilhelmstraße 32.

merk am Rande) Os werden sollen. age vor dem Einrückungstermin

bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. L 1933

ITL. 289, Reichsbankgirokonto.

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JFunhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich. Ernennungen 2c.

Verordnung Über die vorläufige Anwendung eines Notenwehsels ee die Einfuhr von Pflastersteinen. Vom 10. Dezember 1933.

Verordnung über Zolländerungen. Vom 8. Dezember 1933.

Bekanntmachung, betreffend die Umjaßsteuerumrechnungssäße auf Reichsmark für die nicht in Berlin notierten aus- ländischen Zahlungsmittel für den Monat November 1933.

Bekanntmachung des Reichsversicherungsamts, betreffend den Prämientarif der Abteilung 1 (Fahrzeughaltungen) der Ge- nossenschaft für reichsgeseßliche Ünfallversicherung.

Bekanntmachung, betreffend Herausgabe eines zweiten Nach- trags zum Deut\chen Arzneibuch, 6. Ausgabe 1926.

Druckfehler-Berichtigung zu der in Nr. 288 veröffentlichten „Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes“.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Die Inderziffer der Großhandelspreise vom 6. Dezember 19383.

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung des Regierungspräsidenten in Aachen, be- treffend die Einziehung von Vermögenswerten zugunsten des Landes Preußen.

Amtliches. Deutsches Reich.

Der Herr Reichspräsident hat an Stelle ausgeschiedener Reichsdisziplinarrihter nachstehende richterliche Beamten er- nannt:

1. zum Präsidenten der Reichsdisziplinarkammer in München den Präsidenten des Oberlandesgerichts in München Georg Neithardt,

. zum Präsidenten der Reichsdisziplinarkammer in Düsseldorf den Oberlandesgerichtsrat Dr. Benno Vo x- werk in Düsseldorf,

. zum stellvertretenden Präsidenten der Reichsdiszipli- narfammer in Schwerin den Amtsgerichtsrat Spa 1 - genberg in Schwerin,

. zum richterlichen Mitglied der Reichsdisziplinarkammer in Dartnstadt den Landgerichtsrat Dr. Friedrich in Darmstadt,

. zum stellvertretenden Mitglied der Reichsdisziplinax- fammer in Düsseldorf den Landgerichtsdirektor Boden in Düsseldorf,

sämtlich mit Wirkung vom 1. Fanuax 1934 ab.

BVBEVDOLOn tig

über die vorläufige Anwendung eines Notenwechsels über die Einfuhr von Pflastexrsteinen. Vom 10. Dezember 1933.

Zwischen dem Deutschen Reih und dem Königreich Schweden ist in Berlin am 6. Dezember ein Notenwechsel über die Einfuhr von Pflastersteinen abgeschlossen worden.

Auf Grund des Geseßes über die vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirtschaftsabkommen mit ausländischen Staaten vom 4. April 1933 (RGBl. 1 S. 162) wird hiermit verordnet, daß der Notenwechsel mit Wirkung vom 12, Dezember 1933 ab vorläufig angewendet wird.

Die deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 10. Dezember 1933. Der Reichsminister des Auswärtigen. Freiherrx von Neurath.

Berlin, den 6, Dezember 1933.

Herr Gesandter!

Schweden kann auf Grund der Meistbegünstigung aus dem vorläufigen Handelsabkommen M eutschland und der Belgish-Luxemburgischen Wirtschaftsunion vom 4. April 1925 Pflastersteine (aus Nr. 681 des deutschen Zolltarifs) in einer Höchstmenge von 100000 dz in einem Kalenderjahr über zwei gZollstellen zollfrei einführen. Die Deutsche Re- gierung ist damit einverstanden, daß die Einbringer, um die Zollfreiheit zu genießen, bei der Abfertigung jeder Sendung zum freien Verkehr des deutshen Zollgebiets die von einer deutschen Zolldienststelle bestätigte Bescheinigung einer shwe- dischen Stelle beibringen, aus der sih ergibt, daß die Sendung untex das Zollkontingent fällt. Ee i

Die beiden Regierungen werdŒÆsich über die deutsche Zolldienststelle, die shwedishe Stelle sowie über das zu beobachtende Verfahren verständigen.

Auswärtiges Amt.

Die Schwedische Regierung ist damit einverstanden, daß auf das Kontingent diejenigen seit dem 1. September 1933 eingeführten 25 000 dz Pflastersteine angerechnet werden, die niht über die bishex dazu befugten deutschen Zollstellen ein- geführt worden sind.

Dieser Notenwechsel - soll ratifiziert werden. Er tritt vierzehn Tage nah dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Stockholm exfolgen soll, in Kraft. Die beiden Regie- rungen kommen überein, ihn shon vor der Ratifikation vom 12, Dezember 1933 ab vorläusig anzuwenden,

Genehmigen Sie, Herr Gesandter, die meiner ausgezeihnetsten Hochahtung

von Bülow.

An Seine Exzellenz den Königlich schwedischen Gesandten G C C h: af Wien, Berlin:

Versicherung

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Verordnung über Zolländerungen. Vom 8. Dezember 1933.

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 19832, Vierter Teil (Zoll- änderungen und vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirt- schaftsabkommen), § 1 (RGBl. T S. 121, 126) sowie auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über außerord«tliHe Zollmaßnahmen vom 18. Fanuar 1932 (RGBl. I S. 27) wixd folgendes verordnet: N

L,

Der Zolltarif wird geändert wie folgt: 1. Jn der Taxifnx. 515 (Fische, lebende, ustv,) Abs. 3, ist statt „Sprotten“ zu seßen „Breitlinge (Sprotten)“. 2, Jn der Tarifnr. 116 (Gesalzene Heringe usw.) ist hinter „Heringe“ einzufügen „und Breitlinge“ « 3, Jn der Tarifnr. 117 (Fische, zubereitet usw.) ist hinter „Heringe“ vor der Klammer einzufügen „und Breitlinge“ 4, Jn der Tarifnc. 145 (Haare des Schaffamels usw.) is a) zu streichen „Hasen- (auch Seidenhajen-), Kaninchen-,", b) als Abs. 2 anzufügen: Hasen- (auch Seidenhasen-) und Kanin- chenhaare, auch gesotten « « « - 25 5, Jn der Tarifnr. 291 (Schlempekohle) is in der Zollsabspalte At e zu Tegen 26 6, Jn der Tarifnr. 308 (Kaliblutlaugensalz usw.) ist der Zoll- saß „12% zu ändérn int „30“. 7, Die Tarifnx. 326 erhält folgende Fassung: 326] Zinkoxyd (Zinkweiß und Zinkgrau) « « « 6 25 \ Zinksulfioweiß (Lithopone) . « « « « « « | 4,50 20 8. Jn der Tarifnr. 329 Abs. 2 (andere Erdfarben usw.) ist der Zollsaß ;,1,50“ zu ändern in „4“. 9, Jn der Tarifnr. 413 (Schafwolle usw.) ist a) zu streichen „Hasen- (auch Seidenhasen-), Kaninchen-,“, b) als Abs. 2 anzuüfügen: Hasen- (auch Seidenhasen-) und Kanin- chenhaare, gehechelt, gebleiht, ge- färbt, auch in Lockenform gelegt oder gemahlen 25 10. Jn der Tarifnr. 442 (Baumwollengarn, zwei- oder mehr- drähtig, einmal gezwirnt) erhält Abs. 2 der Anmerkung folgende

Fassung: - Zweidrähtiges Garn, auch gebleicht, ge- färbt oder bedrut, über Nr. 47 bis Nr, 83 englisch, das aus einem Veredelungsverkehr mit eindrähtigem rohen Garn zum Zwirnen oder zum Zwirnen und Ausrüsten in den Zollsicherungsverkehr übernommen wird, unterliegt den in der Anmerkung 2 zu Nr. 440 É angegebenen Zollsäßen. N 11, Jn der Tarifnr. 458 [Wirk- (Trikot-) und Neßstoffe] ist der Zollsay „120“ zu ändern “in „220“, 12, Die Tarifnr. 459 erhält folgende Fassung: 459 | Handschuhe, Haarneße « «- - 360 | 720 13, Hinter der. Tarifnr. 629 is folgende Anmerkung einzufügen: Anmerkung zu Nr, 628 und 629. Gieße- reimodelle, die von ausländischen Auftrag- gebern“ zur Ausführung von Lieferungs- aufträgen an inländische Gießereien ein- gehen 14, Jn der Tarifnr. 737 (Hohlglas, weder geschliffen usw.) is in Abs. 2 und 3 jeweils das Komma zu streichen. 15, Jn der Tarifnr. 835 (Möbel usw.) ist der Zollsaß „15“ zu

ändern in „45“, 16, Jn der Tarifnr. 9344 (Tachometer usw.) ist der Klammer-

zusaß „(Tachymeter)“ zu streichen. g 2, Diese Verordnung tritt am 18, Dezember 1933 in Kraft. Berlin, den 8. Dezember 1933. Der Reichsminister der Finanzen. Graf Schwerin von Krosigk.

Dex Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, R, Walther Darré.

Der Reichswirtschaftsminister.

. eo o . . . . . . . . . . . s. 6

Dr. Schmitt.

Bekanntmaqhuüng.

Die Umsaßsteuerumrehnungssäße auf Reichsmark

für die niht in Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel

werden im Nachgang zu der Bekanntmachung vom 1. Dezember

1933 (Reichsanzeiger Nr. 281 vom 1. Dezember 1933) für den Monat November 1933, wie folgt, festgeseßt:

Einheit | RM

Lfd. Nr. Staat

218,73 96,41 100/64

Argentinien 100 Goldpe|os

British-Hongkong 100 Dollar

Britisch-Ostindien 100 Nupien

British-Straits- Settlements 100 Dollar

Ghile Î 100 Pe)os

China-Shanghai 100 Yian

Meriko 100 Pejos

Peru 100 Soles

Südafrikanishe Union 1 Ptund

Union der Sozialisti- | 10 neue Rubel

\chen Sowjetrepubliken = 1 Tscherwonetz)

Berlin, dén 11. Dezember 1933. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

157 68 DAT 86,69 75,09 58,46 13,42

21,67

OVIoANN PLONM

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i Bekanntmachung.

Auf Grund des § 805 in-Verbindung mit § 842 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung wird nachsteerd der nach Anhören des Genossenschaftsvorstandes 1. Januar 1933 ab festgeseßte Prämteniari (Fahrzeughaltungen) Ünfallversicherung (Berufsgenossenschaft 68) bekanntgemacht.

Berlin, den 6. Dezember 1933.

Das Reichsversicherungsamt. Sä} er.

dex Abteilung L

PLUmten axt der Abteilung T (Fahrzeughaltungen) der Genossenschaft für reichs- geseßliche “Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft 68). E : E Für 100*RM des Entgelts zu entrich- tende Prämie

Lauf.

Nr. Gefahrflassen

Gefahrklasse A. (Wasserfahrzeuge) Tätigkeiten beim Halten von Wasserfahr- zeugen 1%

Gefahrklasse B. (Landfahrzeuge) Tätigkeiten beim Halten von Kraftfahrzeugen Tätigkeiten beim Halten von Reittieren Tätigkeiten beim Halten von Landfahr- zeugen, die dnrch tierishe Kraft bewegt werden

Gefahrfklasse C. (Luftfahrzeuge) Tätigkeiten beim Halten von Luftfahrzeugen jeder Art außer Freiballons 3%

Tätigkeiten beim Halten von Freiballons 1%

Gefahrfkflasse D. y Mitversicherte andere Tätigkeiten und Tätig-

feiten in mitversicherten Nebenbetrieben 0,3%

Sonstige Bestimmungen und Erläuterungen.

. Die Prämien werden auf Grund des Gesamtentgelts (= Summe aller Bar- und Sachbezüge) berechnet, den die versicherten Arbeitnehmer im jeweilig abgelaufenen Kalenderjahr erhalten haben. Weisen die Unternehmer den Entgelt nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, so stellt der Abteilungsvorstand den Lohnnachweis selbst auf oder ergänzt ihn nach eigener Kenntnis der Verhältnisse (§8 839, 800 der Reichsversicherungsordnung).

, Als Einheitssaß gemäß § 802 der Reichsversicherungsordnung gilt ein- Zweihundertstel vorstehender Prämien für jede ange- fangene halbe Reichsmark des anrechnungsfähigen Entgelts,

Die errechneten Prämien werden auf volle 5 Rpf. abgerundet.

, Jn allen Gefahrklassen wird eine Mindestprämie in folgender

Höhe erhoben: für: jèdes volle Jahr . . « « 7,50 RM für jedes volle Vierteljahr . . 2,— ,y für jeden angefangenen Monat 0,70

. Für gleichartige, in größerer Anzahl zusammengehörige Fahr- zeug- usw. Haltungen können mit dem Reich, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie mit sonstigen Sammelstellen mit Genehmigung des Reichsversicherungsamts besondere Pauschalversicherungen vereinbart werden.

Das Reichsversicherungsamt.

Der Reichsrat hat der Herausgabe eines zweiten Nachtrags zum Deutschen Arzneibuch, 6. Aus- abe 1926, zugestimmt, der am 1. Január 1934 in Kraft tritt. Dieser Nachtrag wird zusammen mit dem am 1. Oktober 1931 in Kraft getretenen ecften Nachtrag von R, v. Deckers Verlag,

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