1933 / 296 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Dec 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und. Staatsanzeiger Nr. 296 vom 19, Dezember 1933. S. 4,

zweckmäßig erwiesen, die Beratung von einer Stelle ausgehen zu lassen, bei der die Erfahrungen aller Gemeinden aus- getauscht wurden, bei der also das Vergleichsmaterial nicht nur für enge Bezirke, sondern für das ganze Reich zusammenlief.

Daß die kommunalen Spißenverbände sich mit dieser Aufgabe befaßten, war an sich berechtigt. Dadurch jedoch, daß die verschiedenen Spißenverbände ihre Stellung häufig be- nutßten, um zum Teil unberechtigte oder unerfüllbare Wünsche in aller Oeffentlichkeit, auch unter Benußung der Presse usw. gegenüber Reich und Ländern zu vertreten, haben sich oftmals Schwierigkeiten ergeben. Der schon durch den demokratisch-par- lamentarishen Staatsaufbau bedingte Gegensaß zwischen Reich, Ländern und Gemeinden wurde auf diese Weise ver- chärft und vor aller Oeffentlichkeit betont; die Staatsautorität wurde hierdurch auf das shwerste erschüttert. Reih und Län-

dex vermochten gegen diese Art der Tätigkeit der kommunalen | Spitenverbände vor allem deshalb nicht in der erforderlichen | Weise einzuschreiten, weil diese Organisationen nur lose Ver- |

einigungen oder privatrechtliche Vereine darstellten und damit einer besonderen Staatsaufsicht entrückt waren. Die Vielheit der sih in ihrem Mitgliederkreis und ihren Aufgaben über- s{neidenden Verbände- hatte einen steten Konkurrenzkampf untereinander zur Folge, der notwendig zur Aufblähung der Organisationen und zu einex unezwünschten Vielgeschäftigkeit führte. Die zwangsläufige Folge war, daß die verschiedenen Organisationen sich zu einseitigen Futeressenvertretungen untereinander sowie gegen das Reich und die Länder ent- wickelten.

Auf die fachlihe Beratung, den Erfahrungsaustausch und die*Gewoinnung von Erfahrungen aus der praktischen Arbeit und dem Vollzug dex Geseße kann auch der nationalsoziali-

Gemeinden und Gemeindeverbände zu einem Verband, der diese Aufgaben erfüllt, hat also ihre innere Berechtigung. Erforderlih ist jedoch, daß dieser Verband einex straffen Reichsaufsicht unterstellt wird, damit jedes Gegenein- anderarbeiten in Reich, Ländern und Gemeinden von vorn- herein unmöglich ist. Nicht nux entbehrlich, sonderen geradezu \chädlih wäre die Schaffung verschiedener OVrganisa- tionen für die einzelnen Gruppen von Gemeinden und Ge- meindeverbänden, die hon um ihrer Existenz willen mehr die Gegensätlichkeit, als die Gemeinsamkeit der Aufgaben aller deutschen Gemeinden betonen würden. Deshalb wird etn einheitliherVerban d geschaffen, bei dem alle Erfah- rungen, die in den kfommunalen Körperschaften gewonnen wer- den, zusammenlaufen, und dessen sich die Reichs- und Landes-

behörden als Fnformationsquelle bedienen können. Wenn durch .

diese Zusammenfassung einerseits cine Überbrückung der zwischen Stadt und Land, zwischen Groß- und Kleinstädten, zwischen Kreisen und Provinzen bestehenden natürlichen Gegensäße angebahnt wird, so wird anderseits durch inner- organisatorishe Maßnahmen sichergestellt, daß die Juteressen allerx Gruppen von Gemeinden und Gemeindeverbänden die gebührende Berücksichtigung finden.

Die Überleitung der 6 Reichsverbände und der 83 Unter- organisationen zu einem dem heutigen Staatsäusbau enut- sprechenden und in ihm verankerten Verbande, dem „Deut- schen Gemeindetag“, hat sich tatsächlich schon im Mai 1933 ohne wesentliche Schwierigkeiten und unter Zustimmung der Vorsißenden und Geschäftsführer aller - bisherigen kom- munalen Spißenverbände vollzogen. Die Führung hatte mit Einverständnis der Reichsregierung der Leiter des Amtes für Kommunalpolitik der PO. der N.S.D.A.P. übernommen. Hiernach gliederxt sih der Deutsche Gemeindetag zur Zeit in 99 Landes- und Provinzialverbände, die nur Dienststellen des Deutschen Gemeindetages sind. Die Zusammenfassung dev kommunalen Spitenverbände hat wegen des Fortfalls der Gegeneinanderarbeit und zufolge der Beschränkung auf die eigentlichen Aufgaben einer derartigen Organisation bereits erhebliche personelle und sachlihe Einsparungen zur Folge. So wurde z. B. an Stelle von bisher 6 Präsidenten und 6 Vizepräsidenten ein Geschäftsführer und ein stellvertreten- der Geschäftsführer bestellt; die in 6 verschiedenen Dienst- gebauden untergebrachten- Amtsstellen der Reichsverbände sind in zwei Gebäuden vereinigt worden.

Für die Stellung des Deutschen Gemeindetags sind von besonderer Wichtigkeit die Abgrenzung seines Aufgahenkreises und die Art seines Einbaues in das Staatsganze. Eine starke Reichsaufsicht und eine weitgehende Einwirkungs8mö0ög- lihfeit der Reichsregierung sollen die Gewähr dafür geben, daß der Deutsche Gemeindetag mit seinen Dienststellen zu einer wertvollen Einrichtung nicht nur für die kommunalen Interessen, sondern auch füx die Reichs- und Landesverwal- tung wird, Fm Zusammenhang mit einex straffen Reichs- aufsicht soll der Deutsche Gemeindetag zu einer Körper- schaft des öffentlihen Rechts ausgestaltet werden, der gegenüber die Einwirkungsmöglichkeiten des Reichs stärker sind als gegenüber einem privaten, auf die Dauer schwer zu beaufsihtigenden Verein.

L Fm Etienne Bu 8 2,

Neben den in § 2 des Gesezes bezeichneten Aufgaben des Deutschen Gemeindetags is von dex Einräumung eines C 2 2 2 D , 7 JFutittativsrechts an den Gemeindetag bewußt abge- schen worden. Es ist Sache der Reichsregierung und der Landesrvegierungen, in den Fragen, in denen sie auf eine Stellungnahme des Deutschen Gemeindetages Wert legen, diesen zur gutachtlichen Stellungnahme aufzufordern,

Bit 8 3,

Bei aller Bedeutung, die dem Ausgleich etwa wider- sprechender Fnteressen der verschiedenen Arten von Gemein- den (Großstädte, Kleinstädte, Landgemeinden, “Provinzen, Landkreise) innerhalb des Deutschen Gemeindetags zukommtkt, muß es Aufgabe der Reichsregierung sowie der Landes- regierungen sein, sih dessen zu vergewissern, daß die Juter- essen dex einzelnen Gemeindearten gl e i ch mäßig berült-

sichtigt werden; deshalb sollen die Fachausschüsse niht | nur nah Sachgebieten, sondern auch nach den ver- |

schiedenen Gemeindearten gebildet werden,

Zu § 4. § 4 stellt das Führer pri nzip innerhalb des Deut-

schen Gemeindetags sicher. Der Vorsigzende des Deutschen Ge- | meindetags stellt nicht nux die Angestellten bei der Zentrale, |

sodern auch bei den Landes- und Provinzialverbänden an, während der Vorsißende und sein Vextreter ihrerseits vom

Reichsminister des Fnnern ernannt werden (S 3 Abs. 2). Die |

Mitglieder des Vorstandes und der Fachausschüsse werden auf

Vorschlag des Vorsitzenden für die Zentralstelle gleichfalls vom Reichsminister des Fnnern 3 Abs. 3), für die Organe der Landesverbände ebenfalls auf seinen Vorschlag vom zuständigen Landesminister 12 Abs. 1) bestellt.

ZU 8 5 8 5 stellt eine sparsame und wirtschaftlihe Finanz- gebarung siher und regelt in Anlehnung an die Vor- schriften der Reichshaushaltsordnung Aufstellung und Aus- führung des Haushaltsplans, Rechnungslegung, Rechnungs- prüfung und Entlastung.

Zu § 6.

Hinsichtlih der Steuerpflicht wird der Deutsche Gemeindetag in § 6 den für die Gemeinden geltenden reichs- und landesrechtlichen Vorschriften unterstellt.

Zu 88 7—9.

Eine nachhaltige Rei hsaufsicht, die hinsichtlich der Landes- und Provinzialverbände auf die Länder übertragen werden kann 7 Abs. 2) ist sichergestellt in den §§ 8 und 9; danah werden der Vorstand und die Fachausschüsse des Detttschen Gemeindetags vom Reichsminister des FunernzusäammenberUfen, dexr auh die Tages- ordnung festseßt und in den Sißungen den Vorsiß führt. Festseßung der TagesS8ordnung und Vor- \ i kann der Reichsminister des Fnnern übertragen (§9 Abs. 2 bis 4); die Uebertragung kann auf den für die Kom-

| munalaufsiht allgemein zuständigen Minister eines Landes " exfolgen 9 Abs. 3), wäre aber nah § 9 Abs. 4 z. B. auch

auf den Vorsißenden des Deutschen Gemeindetags selbst mög-

| lih. Für die Faha us \ch üsse (niht für den Vorstand!)

stische Staat nicht verzichten. Eine Vereinigung der deutschen | kann auch das Einberufungsrecht übertragen werden

(8 9 Abs. 4).

Entsprechende Regelung gilt für die Vorstände und Fach- aus\hüsse der Landesverbände, indem hier an die Stelle des Reichsministers des Funern der zuständige Landes- minister tritt 12 Ziff. 1 und 3). Die Reichsaufsicht und überhaupt die Einwirkungsmöglichkeit der Reichsregierung fommt ferner darin zum Ausdruck, daß der Reichsminister des Junexn die Saßung erläßt 1 Abs. 2), den Vorsißenden und seinen Stellvertreter sowie auf Vorschlag des Vorsißenden die Mitgbieder des Vorstandes und der Fachausschüsse bestellt 3 Abs. 2 und 3), daß ferner Haushaltsplan und Umlagen der Genehmigung derx zuständigen Reichsminister bedürfen, die auch die Entlastung erteilen 5 Abs. 4 und 6) und daß \hließlich der Reichsminister des Fnnern ein weitgehendes Jnformationsrecht hat 8 Abs. 2).

Zu § 10.

Versammlungen der Vorstände der im Deutschen Gemeindetag sowie in den Landes- und Provinzialverbänden zusammengeschlossenen Gemeinden und Gemeindeverbände 10 und § 12 Ziff. 3) sind nux mit Zustimmung der Auf- sihtsbehörden zulässig.

BUSS Ul M12

Der Deutsche Gemeiudetag glieder t sich nach näherer Bestimmung der Satzung in Landesverbände und ge- gebenenfalls in Provinzialverbän de. Landes- und Provinzialverbände besißen keine Rechtsfähigkeit; sie sind lediglich Dienststellen des Deutschen Gemeindetags 11), deren Einnahmen und Ausgaben im einheitlihen Haushalts- plan des Deutschen Gemeindetags enthalten sind 5 Abs. 2 und 3). Die nähere Regelung füx die Landes- und Provinzial- verbände als Dienststellen des Deutschen Gemeindetags

trifft 8 12, Zu 88S 13 u. 14,

Die Gesamt-Recht8nachfolge des Deutschen Gemeindetags gegenüber den früheren kommunalen Spißen- verbänden und ihren Unterorganisationen regelt § 13, der au im Fnuteresse der Verminderung der Umlagen eine weitgehende Liquidation der für die Geschäftsführung ent- behrlichen Vermögensbestände zum Ziele hat (Abs. 2).

Die Liquidation von Vermögensbeständen der aufgelösten Vereinigungen regelt der Reichsminister des Fnnern, der auch im übrigen die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt.

BégLündung zum Gesebß über Reisekostenvergütung der Beamten vom 15. Dezember 1933. (Veröffentliht vom Reichsfinanzministerium.)

Die lebte Reisekostenverordnung für die Reichsbeamten wurde im Oktober 1921 erlassen und in der Folgezeit durch zahlreiche Abänderungen und Ergänzungen fortgebildet. Die Fortentwicklung des geltenden Rechts hielt aber mit der neu- zeitlichen Verkehrsentwicklung nicht gleihen Schritt. Während an dem bisherigen, allmählih überholten Begriff der „Dienst- reise“ unverändert festgehalten wurde, verfolgte fast jede No- velle unter dem Druck der finanziellen Notwendigkeiten von Reich und Staat das Ziel, die Vergütungsvorschrifsten immer enger den tatsächlihen Ausgaben anzupassen. Hierdurch bildete sih ein verwickeltes System heraus, dessen hwierige Hand-

| habung vielfach zu berechtigter Kritik Veranlassung gab.

Das neue Gesetz strebt daher cine verwaltungstehnish einfachere Regelung an. Es unterscheidet sih von der bis- herigen Regelung im wesentlichen dadurch, daß es den Be- griff der Dienstreise -vereinfacht. Das Hauptbegriffsmerkmal für eine Dienstreise bestand bisher in dem Gemeindewechsel, dex bei den auswärts zu erledigenden Dienstgeshäften not- wendig vorliegen mußte. Dabei war die Abgrenzung des dienstlichen Wohnorts und des Geschäftsorts sowie -die Be- rechaung einer Mindestentfernung zwischen diesen Orten um- ständlih und schwierig. Auch die Neuregelung hält grund- ablih am Erfordernis des Gemeindewechsels fest, legt aber ür die Orte die in jedem Fall feststehende Grenze der Ver- waltungsbezirke zugrunde und verzichtet auf das Erfordernis einer bestimmten Entfernung zwischen Dienststelle und Ge- häftsort, Dafür ist als weiteres entscheidendes Begriffs- merkmal die Dauer der Abwesenheit hinzugekommen. Sie muß 6 Stunden übersteigen, Fn den strengen Bestimmungen

| Über die Genehmigung von Dienstreisen durch den Dienst-

vorgeseßten des Beamten liegt ein ausreichendes Hemmnis gegen den etwaigen Anreiz, die Dauer eines auswärtigen Dienstgeschäfts nur deshalb unnötig zu verlängern, um die Reisekostenvergütung - zu erlangen. Ferner is durch die Sonderbehandlung des Nachbarortverkehrs der notwendige Ausgleich gegen etwaige Unbilligkeiten geschaffen, die sich aus

: der lüdckenlosen Durchführung des Grundsaßes über den

Gemeindewechsel ergeben. Zur Vermeidung von Aus[eguy, schwierigkeiten werden die Nachbarorte im Sinne des (i es in einer vom Reichsminister der Finanzen aufzustess, en und zu veröffentlichenden namentlichen Liste geky zeihnet werden. Z. B. Hamburg-Altona, Koblenz-Ehy breitstein usw.

Jufolge dieser Vereinfahung des Begriffs der Dig reise konnte die Regelung der Reisekostenvergütung einzelnen troß der gebotenen Rücksichtnahme auf die s angespannten öffentlichen Finanzen einfacher gestaltet ive als bisher. Die Unterscheidung von Reisen nah besond, teuren und anderen Orten konnte als durch die wirtschaft Entwicklung überholt aufgegeben werden. Die Stufen teilung dex verschiedenen Besoldungsgruppen is nach d Vorbild der Besoldungsordnung von 1927 der Laufbahn teilung der Beamten angepaßt worden. Es sind 5 Stufen die Beamten dexr verschiedenen Besoldungsgruppen jy gésehen. Dabei ist allerdings die Gruppe der Staats\ekretz (B3) im Hinblick auf ihre besonderen Verpflichtungen j unmittelbare Vertreter der Reichsminister aus der Stuß herausgehoben.

Die Staffelung der - Tagegelder nach der Abwesenhej dauer, die bisher 5 Tagesstufen umfaßte, ist auf 3 Stuj verringert worden.

Noch weiter zu den Grundsäßen der Vorkriegs8regely zurückzukehren durch Beseitigung des Auslagenèrsaßes für] Fahrkosten zugunsten der ehemaligen Kilometerentschädigy sowie durch Wiedereinführung der pauschalen Abfindung j Zugang und Abgang verbot sich durch die unzweifelhaft da verbundenen Mehrkosten. Aus dem gleichen Grunde mj an der getrennten Bemessung von Tagegeld und Uth nachtungsgeld festgehalten werden, ein Umstand, der bei d starken Ueberwiegen eintägiger Dienstreisen nicht besond, ins Gewicht fällt. Daß die Grundsäße der Neuregelung gleicher Weise für die Beamten des Reichs, der Länder, meinden und sonstigen juristischen Personen des öffentli Rechts sowie für die Wehrmacht verbindlich gemacht f entspricht dem allgemeinen Streben nah gleihmäßiger ( staltung der Grundzüge des Beamtenrechts, soweit die s lichen Verhältnisse eine Gleichartigkeit geboten erschei lassen.

j Die Frage, ob die Neuregelung in ihrer Gesamtausy fung mit Mehrkosten für Reich, Länder und Gemeinden bunden sein wird, läßt sich nicht durxh eine vergleiche Gegenübexrstellung der bisherigen und der neuen Vergütun säße beantworten, da der systematische Aufbau im Geseh der bisherigen Regelung wesentlich abweicht. Auf Grund | Vergleichen, die auf Schäßungen beruhen, darf aber ges werden, daß Mehrkosten nicht entstehen werden.

Der Gesebßentwurf zerfällt in 5 Abschnitte:

Es regeln:

Abschnitt T: Allgemeines (§8 1—3),

Abschnitt TT: Reisekostenvergütung (Z§ 4—11),

A. Fahrkosten,

B. Tagegeld und Uebernachtungsgeld,

C. Nebenkosten,

Abschnitt IT1: Ermäßigte Reisekostenvergütung (3 und 13),

Abschnitt I: Sondervorschriften (§§ 14—16),

Abschnitt V: Schlußvoxschriften (§§ 17—19).

Zu den einzelnen Geseßesbestimmungen ist im übü folgendes hervorzuheben:

L Abit: Al Em eit es:

L 1 trifft Bestimmungen über den xäumlichen und | sönlichen Geltungsbereih des Gesetzes.

Das räumliche Anwendungsgebiet umfaßt grundsäß in gleicher Weise das Fnland einschließlich dexr Grenzzone das Ausland. Für Auslandsreisen ist im § 18 ein Vorb gemacht, dex es ermöglicht, durch Sonderbestimmungen | Eigenaxrten der Auslandsdienstreisen Rechnung zu tragen.

Fn persönlicher Beziehung gilt das Geseß zunächst | Reichsbeamte, Die entsprehende Anwendung dexr Gese bestimmungen ist im Abs. 3 für die Beamten der Länder, | meinden und sonstigen juristishen Personen des öffentlid Rechts vorgeschrieben. Diese Bestimmung findet eine w tige Ergänzung in der unten erwähnten Vorschrift des 3 Abs. 2, Nicht zu den Reichsbeamten gehören “die Reil minister, der Reichskanzler sowie die Reichsstatthalter. Reisekostenentshädigung is auf Grund des Reichsmini hesebes vom 27. März 1930 und der V nung über die Amtsbezüge der Reichsstatthalter vom 1. j 1933 durch eine besondere Verordnung des Reichspräsidell vom 28. September 1933 geregelt. Ebenfalls nicht zu Reichsbeamten gehören die Soldaten der Wehrmacht. sie finden die Vorschriften des Geseßes im Hinblick aus eigenartigen Verhältnisse bei der Truppe nur sinngemaß# wendung 1 Abs. 2). Für die Reichsbank, die Del Reichsbahn-Gesellschaft und die öffeutlih-rechtlichen gionsgesellschaften nebst ihren Verbänden ist die Ermächtig vorgesehen, entsprehende Vorschriften zu erlassen. Die findung mit Reisekosten für die Beamten im Vorbereitl dienst ist besonderer Regelung in den Ausführungsbestimn gen vorbehalten. A

8 2 regelt den Begriff der Dienstreise. Die Beg merkmale sind zweifacher Natur. Zunächst muß die Y nahme des außerhalb der ständigen Dienststelle zu erledi den Dienstgeschäfts in räumlicher Hinsicht einen Geme wechsel notwendig machen, d. h. der Beamte muß gen! sein, den gemeindlichen Verwaltungsbezirk seiner Dien zu verlassen. Ferner muß in zeitlichher Hinsicht die Vorn des Dienstgeschäfts eine mindestens 6 stündige Abwesen von der Dienststelle erfordern. Die Nachbarorte gelte! Sinne der Begriffsbestimmung als Einheit. Die n Kennzeichnung der Nachbarorte ist dem Reichsminister Finanzen vorbehalten worden,

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlih: : ; für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzeig? und für den Verlag: Direktor Pfeiffer in Berlin-Charlottenburg. für den übrigên redaftionellen Teil, den Handelsteil und! parlamentarishe Nachrichten: Rudolf Lanbs\ch in Berlin-Lichtenberg. 4 Druck der Preußischen Druckerei- und Verlags-Aktiengesell! Berlin, Wilhelmstraße 82.

Fünf Beilagen N (einschließli Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterbt

Erste Beilage

zum Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

tr. 296,

(Fortsezung aus dem Hauptblatt.)

8 3 stellt den Grundsaß auf, daß Dienstreisen nur vor- venommen werden dürfen, wenn dienstliche Gründe sie not- wendig machen und der Zweck nicht auf andere Weise erreicht verden kann. Der Beamte und die den Reisevlan geneh- hnigende Behörde werden hierauf sorgfältig zu achten A

1I. Abschnitt: Reisekostenvergütung.

L 4 regelt die Stufeneinteilung dec Beamten und der oldaten der Wehrmacht. Sie paßt sih der Laufbahnregelung der Beamten an. Nach ihr richtet sich das Tagegeld und stbernahtung8geld. Bei den Bestimmungen über die Fahr- fostenentschädigung, insbesondere bei der Regelung über die Berechtigung des Fahrens der Beamten in den verschiedenen Pagenflassen der Beförderungsmittel, ist die Stufeneinteilung teilweise durchbrochen worden.

§ 5 zählt die Bestandteile der Reisekostenvecrgütung auf, nämlih Fahrkostenentshädigung einschließlich dec Vergütung für Zugang und Abgang, Tagegeld und Übernachtungsgeld sowie e Bart aoee Die Bestandteile sind in den nach-

folgenden Paragraphen im einzelnen behandelt worden, A. Fahrckosten.

Von der Fahrkostenentschädigung handeln die §8 6 bis 8, g 6 seßt die Vergütung für die Reisen mit regelmäßigen Ver- ehrômitteln (Eisenbahnen, Schiffen, Flugzeugen, Klein- bahnen, Kraftwagen usw.) fest. § 7 trifft die entsprechende Regelung für die Reisen mit nicht regelmäßigen Verkehrs- mitteln. § 8 handelt von der Vergütung für den Zugang nd Abgang von und zu den Verkehrsmitteln,

B. Tagegeld und Übernachtungsgeld.

Das Tagegeld und Übernachtungsgeld behandeln die 88 9 mnd 10. Neu is} bei der Regelung des Tage- und Über- ahtungs8geldes, daß aus Gm niht nux die Kosten der Verpflegung und dex Unterkunft zu bestreiten ind, sondern darüber hinaus auch die Aufwendungen ir das Benußen von öffentlichen regelmäßigen Verkehrs- nittelnn am Geschäftsort. Die Sonderbehandlung des Tages des Antritts einer mehrtägigen Dienstreise sowie des Tages der Rückkehr zum Wohnort nach einer solchen Dienstreise ist jeseitigt worden. Ausschlaggebend für die Abfindung ist auch hei diesen Tagen nur das Begriffsmerkmal der mindestens pstündigen Abwesenheit.

C. Nebenkosten. Unter die Nebenkostenentshädigungen des § 11 fallen

die durch die sonstigen Vorschriften niht gedeckten Aufwen-

dungen, die der Beamte zur Erreichung des Zweckes der Dienstreise zu machen genötigt ist. ;

[IT. Abschnitt: Ermäßigte Reisekosten- vergütung.

§ 12 behandelt zunächst die Fälle zeitlih besonders aus- Jedehnter Dienstreisen nah demselben auswärtigen Geschäfts- prt und sieht für die späteren Zeiträume der Dienstreise mäßigte Vergütungen vor. Sodann behandelt er die häufig horkfómmenden As der Abordnung von Beamten zu vor- ibergehender eschäftigung außerhalb ihres dienstlichen

Wohnsißes und ermächtigt den Reichsminister der Finanzen,

x diese Fälle besondere Beschäftigungsvergütungen festzu- eben, \

__§ 13 schaff die Möglichkeit, für Bezirksreisen, für inzelne Dienstzweige und Dienstgeschäfte sowie für bestimmte viederkehrende Dienstreisen ermäßigte Vergütungen (Bezirks- ae Aufwandsentschädigung oder Pauschbeträge) fest- zuseßen.

IV. Abschnitt: Sondervorschriften.

14 regelt den Ersaß von Aufwendungen sowohl bei Dienstgeschäften außerhalb des dienstlichen Wohnsißes, sofern die Dauer der Abwesenheit geringer als 6 Stunden war, vie auch bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle am dienstlichen Wohnsiß (Dienstgänge). Fn diesen Fällen findet n Ersatz der unvermeidbaren Auslagen statt.

§ 15 enthält die Grundsäße über die Reisekostenvergütung

von Beamten fremder Verwaltungen, die vorübergehend im Reihsdienst tätig werden, sowie von Nichtbeamten. Leßteres Le Sachverständige oder Mitglieder von Kom- issionen. 16 ist eine notwendige Ergänzung derjenigen Be- timmungen des Gesetzes, die feste Entshädigungssäße vor- ehen, nämlich Tagegeld und Uebernachtungsgeld. Da Fälle vortommen können, in denen den Beamten für die Dienstreise nvermeidbare Auslagen entstehen, die durch die festen Ent- hâdigungssäße nicht gedeck werden, muß eine Möglichkeit jeschaffen werden, in diesen Ausnahmefällen den Mehrbedarf ils Zuschuß zu vergüter.

V A FO R SOTU Dor [Qu Een, __n § 17 ist mit Rücksicht darauf, daß Ansprüche auf Neisekfostenvergütung weil nicht unter § 197 BGB. allend erst nach 30 Jahren verjähren würden, das Er- oschen der Erstattungsansprüche mit Ablauf eines Jahres ah Beendigung der Dienstreise ausgesprochen worden.

§ 18 regelt die Zuständigkeit zum Erlaß von Aus- ührungs- und Ergänzungsbestimmungen. Er schafft sowohl ie bereits bei § 1 erwähnte Möglichkeit, Auslandsdienstreisen esonders zu behandeln, und gibt ferner den Regierungen der Ander das Recht, die Vergütungssäße des Gesebes, die ja

r das ganze Reichsgebiet ausreichend gestaltet werden Uten, für Reisen der Landes- usw. Beamten niedriger fest-

Useven oder bestehende ungünstigere Regelungen aufrehtzu-

thalten, ein Recht, von welchem jedenfalls dann Gebrauch

my twerden kann, wenn es die sahlihen Verhältnisse zu- en,

ÿ 19 enthält die Vorschriften über das Jnkrafttreten des tuen Gesezes und das Außerkrafttreten der bisherigen Re- lung. Hierzu sei hervorgehoben, daß gewisse Verordnungen es Reichspräsidenten über die Abfindung von Beamten beim lelhsheer und bei der Reichsmarine, die zur Anpassung an ie Abfindung der Soldaten erlassen worden sind, aufrecht- halten werden mußten,

t nigy

Berlin, Dienstag, den 19. Dezember

Bekanntmachung vom 14, Dezember 1933,

betr. die 4, Auslosung von Teilschuldvers- \shreibungenderT7!/2%igenAnleihedesFreis- staates Mecklenburg-Streliy vom Jahre 1930.

Auslosung für 1933. Zahlbar 1, April 1934 mit 114 °% des Nennwertes:

Buchstabe A Nr. 111 113 194 245 248 277 305 486 619 679 1088 1159 1198 1221 1253 1306 1363 1420 über 2000 Reichsmark; -

Buchstabe B Nr. 13 24 578 868 965 1008 1150 1311 1540 1623 1754 1823 1880 2240 2295 2427 2455 2462 2547 2620 2639 2801 2823 2921 2988 3113 3221 3296 3309 3332 3415 3684 3886 3887 3957 4001 4036 4063 4139 4169 4191 4264 4275 4309 4371 4478 4529 4564 4638 4702 4722 4762 4873 4911 4931 5146 5155 5164 5172 5203 5241 5279 5344 5356 5988 5421 über 1000 RM;

Buchstabe C Nr. 14 85 134 171 280 326 381 462 678 838 851 919 931 932 1257 1480 1529 1567 1740 1788 1806 1898 1951 1956 über 500 RM;

Buchstabe D Nr. 49 285 436 527 665 668 855 1092 1181 1188 1248 1256 1260 1297 1302 1334 1368 1436 über 200 Reichsmark;

Buchstabe E Nr. 46 164 204 304 567 588 747 810 1184 1322 1464 1482 1575 1633 1639 1716 1766 1770 1771 1828 1856 1884 1948 1983 über 100 RM.

Neustreliß, den 14, Dezember 1933.

Mecklenburg-Strelißsches Finanzministerium, (gez.: Unterschrift.)

Bekanntma üng.

Auf Grund der zweiten Verordnung des Herrn Reichs- verkehrsministers vom 21. Funi 1933 zur Durchführung des Geseyßes vom 16. Funi 1933 zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt (RGBl, I1 S. 317) hat der Frachten - ausschuß Stettin folgendes beschlossen:

Die Bruttofracht, gleichzeitig Mindest- und Höchstfracht für Holz (fkieferne Schnittware) beträgt bei ganzen Kahnladungen bis auf weiteres

von Stettin nah Berlin unterhalb 2,20 RM je cbm von S ettin nah Berlin oberhalb 2,40 RM je cbm.

Für unbesäumte Ware kommt ein Zushlag von 0,20 RM je n zur Berethnung. Lade- und Löschzeit geseßlich weiter-

ienend. ;

Dieser mit der Bekanntgabe în Kraft tretende Beschluß ist von Aufsichts wegen bestätigt.

Stettin, den 15. Dezember 1933. Der Oberpräsident Wasserbaudirektion, J.- V.t Wulle,

Bekanntma uns.

Die am 16. Dezember 1933 ausgegebene Nummer 142 des Reichsgesebblatts, Teil I, enthält:

das Geseß über die Deren om von Mecklenburg-Streliß mit Mecklenburg-Schwerin, vom 15. Dezember 1933;

das Geseß über den Deutshen Gemeindetag, vom 15. De- zember 1933;

das Geseß über Reisekostenvergütung der Beamten, vom 15, Dezember 1933;

die R En (Beine zum Geseß über Seer rerer für Ersaßbeschaffungen (Verschrottungsverordnung), vom 13. De- zember 1933;

die Verordnung über Ortslöhne und Fahresarbeitsverdienste in der Reichsversiherung, vom 14. Dezember 1933;

die Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften über Krank- heitserreger, vom 15. Dezember 1933.

Umfang: 114 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 RM. Pofivepe sendungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 18. Dezember 1933. Reichsverlags8amt. Scholz.

Preußen.

Jn der Liste der Verwaltungsrechtsräte des Oberverwaltungsgerichts sind auf ihren An- trag gestrichen: Die Verwaltungsrechtsräte

1. Oberverwaltungsgerichtsrat a. D. von Eynern in Berlin-Charlottenburg,

2, Ministerialdirektox a. D., Wirklicher Geheimer Ober- regiexungsrat Dr, Graf von Keysexlingk in Cammerau,

. Regierungsrat i. e. R. Lehmann in Bonn,

. Landrat a, D. Geheimer Regierungsrat Dr, Lucas

in Bonn,

. Regierungsvizepräsident a. D. von Puttkamer

in Köslin,

. Staatsminister a, D. Dvon Richter in Berlin-

Charlottenburg, Regierungsrat i. e, R. Dr. Voß in Veerßen, jevt in Hannover,

8. Oberregierungsrat a. D. Wagner in Breslau, zu 1., 3. und 7. infolge ihrer Wiederverwendung im preußi- schen Staatsdienst, ;

Gestorben sind die Verwaltungsrechtsräte:

Geheimer Regierungsrat und Ministerialrat a. D, von Ascho ff in Berlin-Charlottenburg, M ge a. D, von Dannenberg în erlin, Geheimer Regierungsrat Dr. Seidel Friedenau, Oberbürgermeister a. D. Dr. Lau e in Potsdam, Regierungsrat a. D, von Nostiß in Liegniy, H und Kämmerex a. D. Matthes in Quedlin- urg, Ministerialdirigent a, D., Wirklicher Geheimer Ober- finanzrat Wol ffram in Erfurt, : Regierungs- und Landeskulturrat a. D, Melchior in ortmund, Oberbürgermeister a. D. Machen s in Münster i. W., Vizepräsident des Oberpräsidiums a. D., Geheimer Ohber- regierungsrat Dr. Kriege in Hanuoves,

in Berlin-

_—1933

M a. D, Dr. Dewiy von Woyna in Poggen4

agen,

E reltor a, D, Dr. Helmbold in Stade,

Verwaltungsgerichtsdirektoc a, D, von de Loo in Aachen,

Bekanntmachung.

Die heute ausgegebene Nummer 77 der Preußischent Geseysammlun g enthält unter:

Nr. 14039 den Ersten Nachtrag zur Verordnung über dis Erhebung einer Ausgleihsabgabe auf frishes Fleish, das einer Schlachthausgemeinde aus einer Schlahtung außerhalb des Ges- meindebezirkes zugeführt wird, vom 15. Juli 1933 (Geseysamml, S. 270), vom 4. November 1933;

_, Nr. 14 040 die Verordnung über neu zu errichtende Gast- und Schankwirtschaften, vom 5, Dezember 1933.

Umfang: 214 Bogen. Verkaufspreis: 0,20 RM, zuzügli einer Versandgebühr von Uf Es

Zu beziehen dur: R. von Deefer’'s Verlag (G. Schent), Berlin W 9, Linkstc. 35, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 16. Dezember 1933,

Schriftleitung der Preußischen Geseßsammlung.

Betdnutmachnung.

Die heute ausgegebene Nummer 78 der Preußischen Geseysammlung enthält unter: as 14 041 das Gemeindeverfassungsgeses, vom 15. Dezember D) F Nr. 14042 das Geseg über die Haushalts- und Wirtschafts- führung der Gemeinden und Gemeindeverbände (Gemeindefinanz- gejeß), vom 15. Dezember 1933.

Umfang: 6 Bogen. Verkaufspreis: 1,20 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 15 Rpf. :

ZU beziehen durch: R. von Deer's Verlag (G. Shent), Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 18. Dezember 1933.

Schriftleitung der Preußischen Geseßsammlung.

BeklaunntmaGung.

Die heute ausgegebene Nummer 79 der Preußische! Geseßsammlung enthält unter:

Nr. 14043 das Geseg über die Staatshaushaltsordnung, vom 15. Dezember 1933;

Nr. 14 044 das Geseß über die Erweiterung der Befugnisse der Oberpräsidenten, vom 15. Dezember 1933;

Nr. 14 045 das Geseß über die Anpassung der Landesverwal- tung an die Grundsäße des nationafksozialistishen Staates, vom 15, Dezember 1933;

_ Nr. 14046 das. Geseÿ über die Aenderung der Staatsaufsicht über die Hauptstadt Berkin, vom 15. Dezember 1933; Nr. 14 047 das Gese über- das Feuerlöshwesen, vom 15. De-

zember 1933. Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0,40 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 8 Rpf. Zu beziehen durch: R. von Deter's Verlag (G. Schen), Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel, Berlin, den 19, Dezember 1933.

Schriftleitung der Preußischen Gefeßsammlung.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Deutsh-Niederländischer Vertrag über die Regelung des Warenverkehrs.

Vom 15, Dezember 1933.

Nachstehend wird der deutshe Wortlaut des am 15. Dezember 1933 im Haag unterzeichneten deutsch- niederländishen Vertrages Uber die Regelung des Warenverkehrs vorläufig veröffeniliht, Der Vertrag unterliegt noch der Ratifikation. Er wird jedoch mit ediat g vom 1. Fanuar 1934 ab- vorläufig angewendet verden,

Der Deutsche Reichspräsident nd

U Fhre Majestät die Königin der Niederlande

haben, von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftlihen Be« ziehungen zwischen Deutschland und den Niederlanden zu fördern und zu vertiefen, zu ihren Bevollmächtigten ernannt: __ Der Deutsche Reichspräsident: den Ministerialdirektor im Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft Dr. Friß Kochler;

Jhre Majestät die Königin der Niederlande: den Gene raldirektor für. Handel und Gewerbe im Wirtschaftsmini= sterium Dr. Hans Max Hirschfeld, die nah Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: 2

ALtitel A:

Von den in der Anlage bezeichneten niederländischen Boden- und Gewerbeerzeugnissen jollen bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet keine anderen oder böberen als die in der Anlage bestimmten Eingangszölle erhoben werden.

Artikel B.

Soweit die Niederländische Regierung die Einfuhr von Waren nach den Niederlanden beschränkt oder in Zukunft beschränken wird, wird sie dabei den deutschen Ausfuhrinter= essen in angemessener Weise Rechnung tragen.

AL tier. c. Die Deutsche und die Niederländische Regierung werden

die Einfuhr niederländischer und deutscher Kohlen aller Art

wie bisher, wohlwollend. behandeln.

E E D S Lr erer rie R E Er Ma E E Tr B S “Etn g Erlan: