1933 / 297 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Dec 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs8- und Staäts8anzeiger Nr. 297 vom 20, Dezember 1933, S. 2.

8 9.

Dié Milchversorgungsverbäünde \sind- béfügt, gehen Verbands- mitglieder, welhe gegen Bestimmungen und Auweisungen ber- stoßen, die auf Grund diésex Anordnung exgehèn, Ordnungs- strafen bis zu 300 Reichsmark im Einzelfälle festzuseßen. Diese Strafen werden als öffentlihe Gefälle im Verwaltungszwangs- verfahren nach Mäßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen eingetrieben; sie fließen der Ausgo"eichskasse des Milchwirtschafts- verbandes Baden zu nah Abzug der gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen den beitreibenden Behörden zustehenden Gebühren.

8 10, Bis zur ordnungsgemäßen Béstéllung der Organe der ge- nannten Milchversöxgungsverbände nah deu Vokschriften det von mir zu erlasséndeit Saßungen wird mit dex vorläuftgen Wahrnehmung der Aufgaben und Geschäfte dieser Verbände be- auftragt: i: für den .Milchversoxgungsverband Bodensee-Shwarzwald in Radolfzell: Bauer Walter Kirn, Königshof, Geureinde Daisendorf, Amt Ueberlingen;

für den Milchversorgungsverband Oberrhein: Bauer Franz JTösef Vögele, Görwihl a. Waldshut; Î

für den Milchversorgungsverband Breisgau: Landwirt Karl Walz, Breisach a. Rh.;

für den Milchversorgungsverband Ortenau: Bauer Schilli, Schwaibach b. Gengenbach;

für den Milchversorgungsverband Mittelbaden: Bauer Karl Heßpelt, Teutschueureut;

für den Milchversorgungsverband Nordbaden: Bauer Ernst Rúudolf, Sattelbah, Baden.

; 8 11.

Die vörgenannten Milchversorgungs8verbände werden zum rechtsfähigen Milhwirtshafisverband Baden zusammengeschlo}|sen, für dessen Aufbau und Rechtsverhältnisse nähere Bestimmungen von mir noch getroffen werden. Die Milchversorgungsverbände sind bei ihren Maßnahmen .an die Weisungen des Milchwirt- shaftsverbandes Baden gebunden.

Bis zur ordnungsgemäßen Bestellung der Orgäne des Milch- wirtshaftsverbandes Baden nach den Vorschriften der von mix zu erlassenden Saßung wird mit der vorläufigen Wahrnehmung der Aufgaben und Geschäfte des Milhwirtschaftsvèrbandes Bauer Füiedrih Mayer 11, Großsachsen, beauftragt.

S 12.

Diese “Anordnung tritt drei Tage nah ihrer Veröffentlihung im Reichsanzeigez in Kraft.

Berlin, den 14. Christmond 1933.

Der Reichskommissar für die Milchwirtschaft. Freiherx von Kanne.

Bekanktmachung

über den Londoner Goldpreis gemäß L 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aende- rung déèr WertberLehnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (RGBl. [ S, 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 20. Dezember 1933 für. eine. Unze Feingold =-126 sh 9 d, in déutshe Währung nach dem Berliner Mittel- furs tür ein englisches Pfund vom 20. Des zember 1933 mit RM 13,695 umgerehnet = RM 86,7921, für cin Gramm Feingold demnah « « « = penece 48,9013, in déutshe Währung umgerechnet . + « « = RM 2,79043. Berlin, den 20. Dezember 1983. « Statistische Abteilung der Reihsbank. Dr. Döring.

Begründung zum Geseh über Shiedsabreden in Kartell- verträgen.:vom. 18. Dézembex 1933 (RGBLl. T S. 1081).

(Veröffenfliht vom Reichswirtschaftsministerium.)

Die Beachtung der Formvorschrift des § 1027 der Zivil- þrozeßordnung in der Fassung der Novelle vom 27. Oktober 1935 würde bei Schiedsabreden, die in Kartellverträgen ge- troffen sind, wegen der Vielzahl der Beteiligten Schwierig- keiten, namentlich große Kosten ‘und zeitraubenden Schrift- wechsel, verursachen; auch könnte bei Nichtbeachtung dex Vorschrift möglicherweise eine niht unbedenklihe Rechts- Unsicherheit eintceten. Da eine gesebßlihe Regelung über den Juhalt derartiger Schiedsabreden ohnehin in Aussicht ge- nommen ist, erscheint es zweckmäßig, die Form dex Schieds- abreden, soweit sié sich auf die Austragung von Kartellstreitig- keiten beziehen, zunächst von der Vorschrift des § 1027 der Zivilprozeßordnung freizustellen.

Béegrünbuná zum Geseß über die Shaffung einer Reichs- E sr Devisenbewirtshaftung vom 18. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1079),

(Veröffentliht vom Reichswirtschaftsministerium.)

Die Durchführung der Devisenbewirtschaftung liegt nah der Devisenverordnung bei den Landesfinanzäamtern, die ihre Entscheidungen nah Richtlinien und Anweisungen des Reichs- tvirtschaftsministers zu treffen häben. Die einshnéidende Be- deutung der behördlichen Überprüfung des gesamten Zahlungs- verkehrs mit dem Ausland für die deutsche Wirtschaft und diye vielseitigen Auswirkungen der sih immer feiner entwickclnden devisenrehtlichen Vorschriften haben dazu geführt, daß dás

Reichswirtschaftsministeriuum in wachsendem Maße nicht nur |

mit grundsäßlichen Fragen der Devisenbewirtschaftung befaßt wird, sondern. au Einzelentscheidungen auf diesem Gebiet zu treffen hat. Diese Tätigkeit geht über den normalen Aufgahen- kreis eines Reichsministeriums weit hinaus. Da die Devisen- gege ung voraussichtlih noch auf längere Zeit aufrecht- erhalten werden muß und mit einer Lockerung der Praxis der Devisenbewirtschaftung zunächst nicht gerechnet werden kann, ist es erforderlich, die zentralé Handhabung der Devisen- bervirts{haftung nunmehr vom Reichswirtschaftsministerium abzutrennen, soweit das mit dèx Natur der hier vorliegenden Aufgaben vereinbar ist. :

Zu diesem Zweck bedarf es eines Gesehes, dur das der Reichswirtschaftsminister ermächtigt wird, die durch die De- visenverordnung vom 23. Mai 1932 und das Geseg über Zah- lungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland vom 9. Juni 1933 ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse auf eine andere Stelle zu übertragen. Die große wirtschaftspolitis{che und währungspolitische Bedeutung der Devisenbewirtschaftung läßt es ratsam erscheinen, diese Aufgaben und Befugnisse nicht etiva einem. dex als Devisenstelle tätigen Lauüdesfinanzämter

zuzuweisen, sondern sie auf eine besondere Reichsstelle zu libere tragen. Diese soll die sachliche Spihe für die Landesfinanze ämter als Devisenstellen bilden, die in organisatorischer un personellèr Hinsiht auch weiterhîn den Reichsfinanzminis sterium unterstehen. Die zu schaffende Reichsstelle soll in dauernder enger Fühlungnahme mit den an der Devisen- bewirtschaftung beteiligten Reichsministerien und der Reichs- bankt tätig sein, damit eine Berücksichtigung der Bedürfuisse der einzelnen Wirtschaftszweige Und der haudelspolitish bez deutsamen Gesichtspunkte gewähkleistet ist. Um diésen Erz fordernissen zu genügen, ist in Aussicht genommen, daß die im Reichswirtschaftsministerium mit dex Devisenbéwirtschäftung befaßtèn Beamten auch bei der Reichsstelle ‘dièse Aufgabeit bearbeiten.

Auf die Reichs\telle sollen alle Befugnisse und Aufgaben

dex Devisenverordnung und des Ad über Zahlungsver=- bindlichkeiten gegenüber dem Auslait

tung aufzustellen haben, nah denen die Devisenstellen ihre

Entscheidungen und Maßnahmen treffen 35 DevVO.). Da- |

gegen bleiben die in der Devisenverordiung und dem Gesey über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland der Reichsregierung vorbehaltenen Aufgaben des Erlasses von Durchführungsverorditüngen 42 DevVO.; §7 Abs. 1 Ge- scß vom 9. Funi 1933) und des Aufrufs von Devisenwerien zur Anmeldung und Anbietung an die Reichsbank (F 33 DevVO.) naturgemäß in dexr Hand des Reichswirtschafts- ministers im Rahmen seiner Zuständigkeit als Ressortminister. Dadurch und durch die Art der personellen Ausgestaltung der Reichsstelle ist der wünschenswerte Einfluß des Reichswirt- schaftministeriums als des zuständigen Reichsressorts auf alle devisentwirtschaftlihen Fragen von grundsäßlithexr Bedeutung sichergestellt. : i A Jn § 32 DevVO. ist den bisher auf dem Gebiet der De- visenbewirtschaftung zuständigen Stellen die Befugnis ein- geräumt, gewisse Auskünfte und die Vorlage von Büchern und

Belegen zu verlangen. Zuwiderhandlungen gegen diese Ver- |

pflichtung sind in § 37 Nr. 3 DevVO. ntit Strafe bedroht.

Da es notwendig sein wird, auch die Reichsftelle mit den |

gleichen Befugnissen auszustatten, wird für diesen Fall die Strafvorschrist durch Abs. 3 des Geseßes auch auf Zuwider- handlungen gegen die Ausfuhrpfliht gegenüber der Reichs- stelle ausgedehnt.

trans men cmeremmE

Begründung

zum Kaliwirtschaftsgeseh vom 18, Dezember 1933 |

(RGBl. 11 S. 1027). (Veröffentliht vom Reichswirtschaftsministerium.)

Die jebige Regelung der Kaliwirtschaft entspricht nicht den Auffassungen des neuen Staates über den Aufbau—dex_ Wirtschaft und über die Verteilung der Verantwortlich- keiten. Die zur. Zeit geltenden geseßlichen Vorschriften be- ruhen auf dem von der Nationalversammlung beschlossenen Sozialisiecungsgeseß vom 23. März 1919 und dem daraufhin gleichfalls vou der Nationalversammlung beschlossenen Geseß Uber die Regelung dex Kaliwirtschast voin 24. April 1919, sowie- den zu diesem Gese erlassenen. Durchführungsvor- schriften. Diese Bestimmungen sahen eine ' nah der da- maligen Wirtschaftsauffassung aufgebaute gemeinwirtschaft- liche Organisation der Kaliwirtschaft vor. Die Leitung der Kaliwirtschaft liegt nach geseßliher Vorschrift zur Zeit in den Händen des Reichskalirats, der sich aus- den verschiedenen an der Kaliindustrie beteiligten Fnteressentengruppen und der Verbraucherschaft zusammenseßte und seine Beschlüsse durch Mehrheitsabstimmung faßte. : i

Der vorliegende Geseßentwurf verfolgt das Ziel, die Kaliwirtschaft den neuen Verhältnissen anzupassen und dem- entsprechend insbesondere die Verantwortlichkeiten in ihr klar zu ordnen. Dabei geht déc f beta davon aus, daß eine Lösung der für die Kaliwirtschaft bestehenden Bindungen uicht möglich ist. Die Kaliwirtschaft unterliegt. bereits seit 1910 einer besonderen geseßlichen Regelung. Der seit dieser Zeit durch geseßliche Vorschriften durchgeführte Ausgleith der Futeressen innerhalb der Kaliindustrie hat ih aus- volks- wirtschaftlihen Gründen als notwendig erwiesen und muß in seinen Grundzügen auch durch den vorliegenden Entwurf aufrecht erhalten bleiben, wenn eine ernste Gefährdung der Kaliindustrie mit ihrer Rückwirkung auf den Arbeitsmarkt und die Devisenbeschäffung vermieden werden soll.

Der Geseßentwurf sieht eine Beseitigung des Reichs- falirats, der Kalilohnprüfungsstelle I. und T]. Jnstanz und der Kaliberufungsstelle vor. Der Aufbau diesex Stellen und die Art der Regelung der ihnen zugewiesenen Aufgaben \teht im Widerspruch zu den Auffassungen der neuen Zeit. Eine Aufhebung der Stellen führt überdies zu einer wesentlichen Vereinfachung der Organisation der Kaliwirtschaft.

Aufrechterhalten bleibt die Einrichtung einer Kali- prüfungsstelle und eier Landwirtschaftlich-tehnishen Kali- stelle. Die Kaliprüfungsstelle, die bisher aus zahlreihen Mit- gliedern (Vertreter der verschiedenen Fnteressentengruppen) bestand und ihre Entscheidungen nach Mehrheitsbeschlüfsen traf, wird unter Zuweisung von Aufgaben, die früher dem Reichskalirxat oblagen, nach dem Führerprinzip umgebaut. Die Entscheidungen trifft in Zukunft der Leiter der Kaliprüfungs- stelle. Fn den im Geseß angegebenen Fällen hat ex vor seiner Entscheidung einen Fächbeirat zu hören, der jedo ledigli beratende Aufgaben hat. Der Beirat seßt sih aus sachver- ständigen Persönlichkeiten der Kaliwirtschaft zusammen.

Gegen Entscheidungen der Kaliprüfüngsstelle ist auch in Zukunft in bestimmten Fällen Berufung an eine Berufungs-

kommission zulässig. Diese Berufungskommission ist im Ge- |

gensaß zu der früheren Kaliberufungsstelle keine ständige Ein- rihtung mit zahlreichen Mitgliedern und Stellvertretern, sondern sie wird für jeden einzelnen Bexufungéfäll vom O aus geeignêten Persönlichkeiten ge- vildet. : Unter Beachtung des Grundsaßes, daß den Kaliunter- nehmern die volle Verantwortung für die Führung ihrer Be- triebe verbleibt, sieht der Entwur Bestimmungen vor, welche die Unterordnung der Juteressen der Kaliwirtschaft unter die Forderungen des Gemeinwohls S Dem Reichswirt- schaftsminister ist neben erweiterten efugnissen zur Regelung von Einzelfragen der Kaliwirtschaft insbesondere die “Mög- lichkeit gegeben worden, auch durch positive Anordnungen ein- zugreifén, wenn dringende Gründe des öffentlichen Fnteresses

dies erfordern, Die Vorsihenden des Vorstandes und des |

hatte. Die Reichsstelle | è neue Ge m enomme! wird also insbesondere im Einvernehm&eit mit dem Reichs- | nach der die für die deutshe Landwirtschaft jeweils als minister der Finanzen und dem Reichsminister für Ernährung und Land1oirtschaft die Richtlinien für die Devisenbewirtschaf-

Di “R.

Aufsichtsrats dés Kalisÿyndikats bedürfen sciner Bestätigung, Außerdèm- ist eine Bestimmung in dem Entwurf vorgesehen, ivelche den Mißbrauch einex durxh Mehrheitsverhältnisse ge- » s{äffeten Matstellung innerhalb des Kalisyndikats unter: binden soll. Durch diese Vorschrift wird eine Entwicklung in der Kaliindustrie gewährleistet, welche eine zu weit gehende Zusammenfassung der Kaliwirtschast in einer Hand und eine unerwünschte Majorisierung von Minuderheiten verhindert, Mit dem Wegfall des Reichskalirats entfällt auch die in dêit lten“ Gesey den „landwirtschaftlihèn Verbänden“ ein- géräuiite Vextretung in diesér parlamentarischen Körper= schaft. Dem jeyt aufgebaüten Reihsnährstand wird aber in déx mit éxiveiterten Aufgabenkreis betrauen Landwirtschafta lih-technisthen Kalistelle eine gegenüber dem bisherigen Zuz stand verstärkte Vertretung eingeräumt und dadurch Gelegen=

übergehen, die der Reich8wirtschaftsminister bisher auf Grund |. heit geschaffen, in exhöhtem Umfange mitzuar etten an den

[ux die Landwirtschaft wichtigen Aufgaben dex Kaliwirkschaft, Auch in das neue- Geseß ist eine Bestimmung aufgenommen,

Höchstpreise festzusebenden Verkaufspreise dés Kalisyndikats exst nah Anhörung des Reichsnährstandes bestimmt werden konnen. Fernex sind die Befugnisse des Reichswirtschäfts= ministers auf diesem Gebiete erweitert worden.

teben diesen Fragen der äußeren Organisation ent: hält dex Entwurf- wichtige Bestimmungen über innere Ver- hältnisse der Kaliwirtschaft. Ex verfolgt in diesen Fragen das Ziel, eine ruhige und beständige Entwicklung der Kali industrie auf weite Sicht zu gewährleisten. Aus diesem Grunde enthält dex Entwurf Bestimmungen, welthe alle Bea teiligungsziffern bis zum Fahre 1953 festlegen, einem Zeita punkt, bis zu dem nah dem bisherigen Geseß bereits ein wesentlicher Teil der Beteiligungsziffern geregelt war. Jn gletcher Weise wird das Abteufverbot für Kalischächte bis zum Jahre 1953 verlängert. | E

Die im früheren Kaligeseß enthaltenen ärbeitsrehtlihen Bestimmungen sind in den S O Die l nicht wiedex aufgenommen worden. Die Regelung diesex Frageu

wird als Angelegenheit des Arbeitsrehts im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsarbeitsminister den hierfür zuständigen Stellen überlässen bleiben müssen.

BLALL Ly zum GVeseß übex Spák- UUd Girokassen, kommunale Kreditinstitute und Giroverä bände sowie Girozentralen vom 18, Dezembey 1933 (RGBl. I S. 1080). i

(Veröffentliht vom R ei ch s wirtschastsministerium.)

Jm Artikel 5 des Fünften Teils des Kapitels I der Vers ordnung vom 6. Oktober 1931 haben die obersten Landes behörden die Befugnis erhalten, zur Rationalisierung des Sparkassenwesens die exforderlihèn Maßnahmen zu treffen, wobei fie von im Wege stehenden landrechtlichen Beschrän- kungen befreit sind. l l Recht am 31. Dezember 1983 ab. Auf diese Befugnis kann

dire A i czi s ie Rationali- F aber zur Zeit noch uicht verzichtet werden. Die Rati zum Geseh zux Saudauung dex Pewerbeord-

nung vom 18. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1080).

siexung auf dew Gebiete dex Sparkassen und Girozentralen hat zwar im lebten Jahre beträchtliche Fortschritte gemacht; sie ist jedoh noch nicht zum Abschluß gekommen. Der ver- hältnismäßig langsame Gang der Bereinigung des Kredit- appargtes akf dem fraglichen Geblête f im wesentlich darauf zurückzuführen, daß die obersten Landesbehörden im allgemeinen die erforderlihe Umorgänisation éiner Ver- ständigung der beteiligten Justitute überlassen und zur An- ordnung der Auflösung oder Verschmelzung von Fustituten nur schreiten, wenn die Verhandlungen niht zu dem ge- wünschten Mee führen. Dieses Verfahren hat den Vorzug, daß die morganisation unter möglichst wWeitgehender Schonung der Futeressen der beteiligten Kreise durchgeführt werden kann und Beunruhigung und Härten vermieden werden. Als Nachteil konimt auf der anderen Seite freilih in Betracht, daß die Bereinigung des Kreditapparates ver- hältnismäßig lange Zeit in Anspruch nimmt. Die Um- organisation wurde weiter dadurch aufgehalten, daß ih mit Rundschreiben vom 20: September 1933 Nv, II1 B 6783 die Landesregierungen im Hinblick auf die bei dem Unter- suhungsaus\huß für das Bankwesen bestehende Absicht, sih mit Sparkassenfragen zu beschäftigen, gebeten habe, Maß- nahmen auf diesem Gebiete, denen eine größere oder grund- säßliche Bedeutung zukommt, so lange zurückzustellen, bis das Gutachten des Ausschusses vorliegt. Dieses Gutachten dürfte erst in ciniger Zeit zu erwarten sein. Aus diesen Gründen erscheint, wie einleitend bemerkt, eine nochmalige Verlängerung der Frist ndiwendig zu sein. Was die BVe- messung der Frist anbelangt, so empfiehlt sich im Hinblick auf die noh ausstehenden Arbeiten, die Ermächtigung auf ein volles Fahr den obersten Landesregierungen leßtmalig zu erteilen. E

Bezüglich der zum Zwecke der Umorganisation zu er- greifenden Maßnahmen ist den obersten Landesbehörden im allgemeinen freie Hand gelassen. Nur wenn es sich daru handelt, kommunale Einrichtungen und Anstalten zu ver- staatlichen oder in privatrechtliche Form überzuführen, ist das Einverständnis des Reichswirtschaftsministexs kéinzu- holen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß einen ähnlichett Schuß aber in weiterem Ausmaße auch dié Funstitute privaten Rechts bedürfen. Es ist deshalb eine entsprechende Bestimmung neu vorgesehen worden.

Für eine nochmalige Verlängerung dexr im Artikel 9 a. a. O. vorgesehenen, am 31. Dezember d. Fs. ablaufenden Frist ist ein Bedürfnis nicht anzuerkennen. Für Länder, die bis zum 31. Dezember d. Js. eine den reichsrechtlihen Be- stimmungen übex das Sparkassenwesen entsprechende landes- rechtliche Regelung nicht getroffen haben, werden die reichs? rechtlichen Bestimmungen Geltung haben.

Begründung

zum Geseß zur Änderung des Privatnoten“

bankgeseßes vom 18, Dezember 1933 (RGB[. 11 S. 1034), (Veröffentlicht vont Reichs wirtschaftsministerium.)

Nach § 1 des Privatnotenbankgeseßes vom 30. August 1924 (Reichsgeseßbl. I1 S. 246) ist die Reichsregierung be- rechtigt, erstmals zum 1. Fanuar 1935, alsdann von 10 zu 10 Fahren unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungs- frist mit Zustimmung des Reichsrats die Befugnisse zur Notenausgábe ganz oder zum Teil entschädigungslos aufzu- heben. Es erscheint niht vertretbax, die zux Zeit bestehende Kündigungsmöglichkeit ablaufen zu lassen. Eine Bindutg

Diese Befugnis läuft nah geltendem |

RNeichs8- und Staäâts3anzeiger Nr. 297 vom 20, Dezember 1933. S. 3.

des Notenprivilegs auf weitere 10 Jahre wäre im Hinblick auf die {chwebende Reichsverfassungsreform nicht exträglich. Auch ist vom Standpunkt dexr Wirtschaft ein Bedürfnis für eine langzeitige Aufrechterhaltung dexr Sonderstellung der üddeutshen Länder und Sachsens auf dem Gebiete der Ver- oxgung mit Notenbankkredit nicht anzuerkennen. Die Reichs- bank ist, ohne Schwierigkeit in der Lage, die genannten WVirt- shaftsgebiete, ebenso wie das sonstige deutshe Wirtschafts- ebiet ausreihend mit Notenbankkredit zu versorgen. Ah- geschen davon steht in den fraglichen Ländern ein Kredit- apparat zux Verfügung, der mit Krediten in den Fällen ein- pringen kann, in denen die Reichsbank zu helfen geseßlich verhindert i}. Eine alsbaldige Klärung der Frage bezüglich der Dauer der Aufrechterhaltung des Notenprivilegs dürfte den Fnteressen aller beteiligten Kreise entsprechen.

Bei der bestehenden Rechtslage würde die Reichsregie- rung in der Lage sein, {hon jeßt das Notenprivileg zum 31. Dezember 1934 zu kündigen. Hiergegen bestehen indes Bedenken. Bei der herrschenden Kreditknappheit würde es für die Notenbanken s{wierig sein, innerhalb von 12 Mo- naten die Liquidation ohne Härten für die beteiligten Wirt- shaftsgebiete durhzuführen. Nach dem Entwurf soll deshalb das Notenausgabereht am 31. Dezember 1935 erlöschen. Schwierigkeiten sind bei einex zweijährigen Übergangszeit für die in Frage kommenden Wirtschaftsgebiete nicht zu besorgen, da die Reichsbank eine außerordentliche Hilfeleistung zur Ex- leichterung dex Abwicklung zugesagt hät.

Azu 31. Dezember 1935 soll lediglich das Notenausgabe- reht der Privatnotenbauken aufhören und die umlaufenden toten sollen eingezogen werden. Die Banken selbst brauchen jedoch nicht zu liquidieren, sondern können in #Wexer Form, sei es als selbständige Justitute Regionalbanken oder in Anlehnung an bestehendè Kreditinstitute weitex bestehen.

Die vorgeschene Änderung des § 3 des Privatnotenbank- geseßes soll lediglich eine Entlastung des Geschäftsganges herbeiführen. Nach der Bestimmung des § 3 Absaß 4 des Privatnotenbankgeseßes sind bis zur Beendigung dex Liqui- dation der Rentenbank die für die einzelnen Notenbanken sich ergebenden jeweiligen Notenausgabenrechte für jedes Kalendervierteljahr auf Grund der Reichsbankausweise des vorhergehenden Kalendervierteljahres vom Reichswirtschafts- minister im Rahmen der geseßlich festgelegten Kontingente zu exrehnen und im Reichsanzeiger bekanntzugeben. Diese Vorschrist war nun solange von Bedeutung, als dexr Noten- umlauf der Reichsbank sich unterhalb der rehnerischen Grenze von 2 282352 941, RM hielt. Dies war zuleßt am 31. Juli 1925 der Fall. Seitdem liegt der Notenbauken- umlauf der Reichsbank höher; es sind demgemäß Privat- notenbanken befugt, ihre geseßlichen Kontingente voll aus- zunußen. Da nicht anzunehmen ist, daß die genannte rechne- rishe Grenze für den Umlauf der Noten der Reichsbank wieder unterschritten wird, erschèint die fragliche Bestim- mung eutbehrlich,

i ieran aar m aUD

Bear uiadung

(Vom Reichswirtschaftsministerium veröffentlicht.) Das zur Bekämpfung der Glücksspiele erlassene Reihs- gesey vom 23. Dezerinbe® 1919 (RGGt S. H stellt M denjenigen unter Strafe, der ohne behördlihe Genehmigung öffentlich ein E AiS veranstaltet, Für die Bedürfnisse der Praxis hat sih diese Regelung, die nur vergeltend den- jenigen mit Strafe bedroht, der ohne behördliche Genehmi- gung ein Glüsspiel veranstaltet, soweit es sich um mechanisch betriebene Spieleinrihtungen (Spielautomaten) handelt, als unbrauchbar erwiesen. Die Feststellung, ob ein Spielapparat oder eine sonstige mechanisch betriebene Spieleinrichtung als Glücksspiel anzusehen ist oder nicht, ist vielfah äußerst schwierig. Fn zweifelhaften Fällen kann ein polizeiliches Ver- bot erst erfolgen, wenn das betreffende Spiel in cinem oft lange dauernden Strafverfahren als Glüsspiel bestätigt worden ist. Angesichts der vielfah einander widersprehenden gerichtlichen Entscheidungen ist eine wirksame, polizeiliche Be- lampfung der Glücksspielapparate auf der geschilderten ge- seblihen Grundlage unmöglich; ferner wirkt sich diese Un- siherheit für die mit dex Herstellung dieser Apparate be- shäftigten Fudustriebetriebe sehr nachteilig aus. Mit der in Artikel T untex 1 vorgeschlagenen Vor- rift soll durch Einführung einer, gewerbepolizeilichen Ge- nehmigungspflicht eine im Gegensaß zu dem Reichsgesebe vom 29, Dezember 1919 auch vorbeugend wirkende Prüfung er- mögliht werden. Das Wort „Einrichtungen“ is als Ver- deutshung des Wortes „Apparate“ gebraucht. Dabei erscheint es notwendig, die Genehmigungserteilung füx das ganze Reich einheitlich zu handhaben. Deshalb sicht der Entwurf in Abs. 2 des § 33 d eine einheitlihe Stelle vor, die allgemein darüber entscheiden soll, ob eine Einrichtung als Glücks- oder als Geschicklichkeitsfpiel anzuschen ist; damit wird sowohl den polizeilichen wie den wirtschaftlihen Bedürfnissen Rehnung getragen und die notwendige Klarheit über die Zulässigkeit ines Apparates geschaffen werden. Die vorgeschlagene Rege- Lung war ursprünglich im Zusammenhang mit der hon seit fangerex Zeit vorbereiteten Novelle zux Gewerbeordnung vor- gesehen. Da dexr Entwurf diesex Novelle noch einiger Érgän- gungen bedarf, die seine Fertigstellung noch einige Zeit hin- ausschieben, da andererseits in der leßten Zeit in verschie- benen Teilen des Reichsgebiets durch landesrehtlihe Erlasse nicht nuc die Glücks-, sondern auch die bisher als Geschick- ihfeitsspiele anerkannten und zugelassenen Einrichtungen erboten worden sind, erscheint es notwendig, die als § 33 d eer Gewexbeordnung vorgesehene Vorschrift hon jeßt in Braft zu segen. Durch die landesrechtlihen Maßnahmen ist n der beteiligten Fndustrie die Unsicherheit in hohem Maße verstärkt und als deren Folge eine weitgehende Geschäfts- stodung herbeigeführt worden, so daß die unmittelbare Gefahr Vesteht, daß die betroffenen Betriebe geschlossen und die Arbeit- tehmer, deren Zahl die Deutsche Arbeitsfront auf 20—25 000 1gibt, entlassen werden missen. Einzelnen Betrieben ist die énehmigung zur Stillegung bereits erteilt worden. Die in § 33 4 Abs. 2 vorgesehene einheitliche Zulassung / ehanisch betriebener Spieleinrichtungen soll nur die Her- (1d Ausstellung von Geschielichkeitsspielen, nicht aber von llidsspielen ermöglichen; dadur wird die Fndustrie in die he verseßt, auf längere Sicht zu arbeiten und sich der Her- lellung dex zugelassenen Geschicklichkeitseinrihtungen zu vidmen. Sie wird weiter imstande sein, bei dieser Stüße an e vJnlandsmarkt auch die sehr entwicklungsfähige Ausfuhr leder pflegen zu können und so zur Mehreinstellung von

Arbeitnehmern beizutragen. Artikel T unter 2 sieht in der Boxrschrist des § 146 Ziffer 5 den nötigen strafrechtlichen Schuß vor. Für die Übergangszeit bis zum Fukrafttreten des Geseßes am 1, April wird im Wege der Verhandlungen mit den beteiligten Regierungsstellen und den in Betracht fommenden Wirtschaftskreisen eine alle Härten ausschließende Uebergangsregelung getroffen werden, Ein Fnkrafttreten des Geseßes vor dem 1. April 1934 erscheint wegen der für die Regelung notwendigen technischen Vorbereitungen nicht möglich. ra

Artikel T unter 3. Auf Grund des § 36 Abs. 1 Gewerbe- ordnung in der Fassung der Verordnung des Reichspräsi- denten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (RGBl. T S. 279) in Verbindung mit der Ver- ordnung des Reichswirtschaftsministers vom 21, Oktober 1931 (RGVl. 1 S. 658) werden nach Maßgabe einer von den Regierungen der Länder getroffenen Vereinbarung (vgl. Reichsanzeiger Nr. 295, Anlage zu de cksten Vex=- ordnung zur Durchführung der afktienrechtlichen Vorschriften dex Verordnung des Retchspräsidenten über Aktienrect, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie vom 15, De- zember 1931) Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt, denen ins- besondere die Vornahme der im § 266 Abs. 1 des Handels- geseßbuchs in der Fassung dex Verordnung vom 19. Sep- tember 1931 (RGBl. I S, 493) vorgeschriebenen Pflicht- revisionen der Aktiengesellshaften vorbehalten ist (val. Artikel Y derx obenerwähnten Durchführungsverordnung vom 15. Dezember 1931). Die mit der öffentlichen Bestellung der Wirtschaftsprüfer angestrebte Schaffung eines Standes hochqualifizierter Bilanzprüfer wird gefährdet, wenn nicht auch die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ den öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfern vorbehalten wird. Die Fälle, in denen einzelne Personen und Prüfungsgesellschaften durch die Aufnahme des Wortes „Wirtschaftsprüfer“ in ihre Berufs- oder Firmenbezeihnung den Anschein zu exwecken versuchen, es handle sih um einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder um eine Gesellschaft, die in die von der Hauptstelle für die öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geführte Liste ein- getragen ist, haben sih gerade in leßter Zeit auffallend ver- mehrt und vielfach zu Klagen und Vorstellungen geführt: Teil- weise konnte mit Hilfe der Vorschriften des Handels8gesetz- buchs über das Firmenrecht und die Eintragung in das Han- delsregister Abhilfe geschaffen werden. Der rédulide Erfolg solcher Rechtss\treitigkeiten ist indessen zweifelhaft, abgesehen von dem bis zur Erzielung einer rechtskräftigen Entscheidung entstehenden Zeitvérlust. Zum Teil haben sih auch die Ge- rihte mangels einer die Bezeihnung Wirtschaftsprüfer shüßenden Bestimmung zu einem Einschreiten nicht für be- fugt gehalten. Auf einen besonderen strafrechtlihen Schuß für die Führung der Berufsbezeihnung „Wirtschaftsprüfer“ kann daher nicht verzichtet werden Mit Rücksicht auf die zahl- reichen Klagen und auf die Vorstellungen einiger Länder, die eine Abhilfe für dringend notwendig halten, um Beunruhi- gungen und Schäden der Wirtschaft zu verhindern und den neugeschaffenen Stand nicht in Verruf kommen zu lassen, er- scheint eine sofortige Verabschiedung dieser Bestimmung gerechtfertigt.

BLlanutmäah un d,

Die am 19. Déezeniber 1933 ausgegebene Numntex 143 des Reichsgeseßblatts, Teil T, enthält:

das Geseß über die Reichsluftfahrtverwaltung, vom 15. De- zember 1933;

das Gesey zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Ver- einheitlihung des Luftprivatrehts, vom 15. Dezember 1933;

das Geseß über die Schaffung einer Reichsftelle für Devisen- bewirtshaftung, vom 18. Dezember 1933;

das Geseß zur Aenderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, vom 18. Dezember 1933;

das Geseß über Svyar- Und Girokassen, kommunale Kredit- institute und Giroverbände sowie Girozentralen, vom 18. De- zember 1933;

das Gesetz über Schied8abreden in Kartellveïträgen, vom 18. Dezember 1933;

das E zur Aenderung des Geseyzes über die Errichtung eines Unternehmens „Reihsautobahnen“, vom 18. Dezember 1933.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen- dungs8gebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 20. Dezember 1933. Reichsverlagsamt: Sol z.

Bekanntmachung.

Die am 19. 4 E 1933 ausgegebene Nummer 58 des Reichsgesehblatts, Teil Il, enthält:

das Kaliwirtshaftsgeseß, vom 18. Dezember 1933,

das Geseß zur Aenderung des Privatnotenbankgeseßes, vom

18. Dezember 1938,

__ die Verordnung über die vorläufige Anwendung einex Ver- einbarung zum deutsh-itälienishen Handels- und Schiffahrts- vertrag über eine vorläufige Neuregelung der Einfuhr italienischer künstliher Seide, vom 16. Dezember 1933,

die Bekanntmachung über die Kündigung der deutsh-finnishen handelsvertraglihen Vereinbarungen, vom 14. Dezember 1933,

_die Bekanntmachung zu dem deutsh-belgishen Abkommen über Unfallversiherung in übergreifenden landwirtshaftlihen Be- trieben, vom 15. Dezember 1933,

die Bekanntmahung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einex Ausstellung, vom 15. De- zember 19383.

Umfang 128 Bogen. Verkaufspreis 0,30 RM. Postversen- dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, 20, Dezember 1933.

Reichsverlag8amt: S chol z.

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BekänntmäáäMhung. Die am 19. Dezember 1933 ausgegebene Nummer 59 des Reichsgeseyblátts, Teil Il1, enthält: die Bekanntmachung über das Abkommen zur Vereinheit- lichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen zur Vereinheitlihung des Luft- privátrechts), vom 30. Noventber 19383. Uinfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 030 RM. Postversen- dungsgébühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, 20. Dezember 1933. Reithsverlagsamt: S chol 3.

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Preußen.

Ministerium des Funern DeutsheSteuben-Gesellschaft (EV. zu Potsdam) einschl. Steuben-Pressedienst, Berlin, RdErl. d. MdJ. v. 15. 12, 1933 TV W 6251/21. 11. IL

(1) Die Deutsche Steuben-Gesellschaft (EV. zu Potsdam) einschl. Stenben-Pressedienst in Berlin SW 11. Hal-c hes Ufer 7—8, ijt von dem ‘preuß. Staatskommissar suc vie ¿s gelung der Wohlfahrtspflege auf Grund der §8 5 ff. der Bun= desrats-VO. v. 15. 2. 1917 (RGBl. S. 143) und der Preuß. Ausf .-Best. v. 19. 2. 1917 (MBliV. S. 64) unter Verwaltung gestellt. E | x (2) Zum Verwalter ist der Reg.- und Bankrat Kächele beim Pol.-Praäs. Berlin bestellt worden.

MLliV. T Nr. 62 —.

Einziehung von Diphtherieserum.

RdExl. d. Md. v. 4. 12. 1933 Ill a IIT 2296/33.

(1) Die Diphtheriesera mit den Kontrollnummern

3316 bis 3340 (wörtlih: „dreitausenddreihundertsehzehn" bis „Hdreitausenddreihundertvierzig“) aus der rz. G. Farbenindustrie A.-G. in Höchst a. M.,

1107 bis 1143 (wörtlih: „eintausendeinhundertsieben“ bis „Eintausendeinhundertdreiundvierzig“) aus dem Behs=- ringwerten in Marburg a. L.,

394 (wörtlih: „dreihundertvierundneunzig“) aus dem Säch=- sishen Serumwerk in Dresden,

294 (wörtlih: „zweihundertvierundneunzig“) aus der Che= mischen Fabrik Schering-Kahlbaum in Berlin,

22 (wörtlih: „zweiundzwanzig“) aus der Chemischen Fa- brik und Sekuminstitut Bram in Oelzschau i. Sa.

sind wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Ein ziehung bestimmt.

(2) Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt im Reichs- und Preuß. Staatsanzeiger, in der Pharmazeutischen Zeitung, in der Apotheker-Zeitung sowie in der „Deutschen Apotheke“.

An die Obex- und Reg.-Präs., den Pol.-Präs. in Berlin. MLliV. Il Nr. 52 —.

EinziehungvonRuhrserum. RdErl. d. MdJ. v. 4. 12. 1933 1I1I a III1 2297/33.

(1) Die Ruhrsera mit den Kontrollnummern

217 bis 222 (wörtlih: „zweihundertsiebzehn“ bis „zwei= hundertzweiundzwanzig“) aus der F. G. Farbenindu= strie A.-G. in Höchst a. M.,

98 bis 106 (wörtlih: „ahtundneunzig“ bis „ecinhundert-

« sechs“) aus den Behringwerken in Marburg a. L.,

47 (wörtlih: „siebenundvierzig“) aus der Chem. Fabrik E. Merck in Darmstadt sind wegen Ablaufs der staatlihen Gewährdauer zur Ein- ziehung bestimmt.

(2) Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt im Reichs- un Preuß. Staatsanzeiger, in der Pharmazeutishen Zeitung, in der Apotheker-Zeitung sowie in der „Deutschen Apotheke“.

An die Ober- und Reg.-Präs., den Pol.-Präs. in Berlin; MLliV. II1 Nr. 52 —. } y

Einziehung von Tetanusserum,. RdErl. d. MdJ. v. 6. 12. 1933 Ill a III 2298/33.

(1) Die Tetanussera mit den Kontrollnummern. 3048 bis

3110 (wörtlih: „dreitausendahtundvierzig“ bis „drei

tausendeinhundertundzehn“) aus der J. G. Farben- industrie A.-G. in Höchst a. M.,

1780 bis 1819 (wörtlih: „eintausendsiebenhundertachtzig® bis „ecintausendahthundertneunzehn“) aus den Beh4 ringwerken in Marburg a. L.,

906 (wörtlih: „fünfhundertsehs“) aus dem Sächsischen Serumwerk in Dresden,

16 (wörtlich: „sehzehn“) aus der Gesellschaft für Seuchen4 bekämpfung in Frankfurt a. M.-Niederrad,

27 und 28 (wörtlih: „sicbenundzwanzig“ und „achtund- zwanzig“) aus dem Seruminstitut Dr. Schreiber in Landsberg a. W.,

68 bis 70 (wörtlih: „achtundsechzig“ bis „siebenzig“) aus dem Pharmazeutischen Jnstitut L. W. Gans in Obera4 ursel

sind wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Ein= ziehung bestimmt.

(2) Eine gleiche Veröffentlihung erfolgt im Reichs- und Preuß. Staatsanzeiger, in der Pharmazeutischen Zeitung, in der Apotheker-Zeitung sowie in der „Deutschen Apotheke“.

An die Ober- und Reg.-Präs., den Pol.-Präs. in Berlin. MBliV. Il Nr. 52 —.

BEkänntmaäqhung

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Zins= erleihterung für landwirtschaftlihen Auslandskredit vom 20. Juli 19338 (RGBVl. 1 S. 524) und des Art. 7 dex Durch- führungsverordnung vom 831. Oktober 1933 (RGBL. I S. 794) wird hiermit exklärt, daß die

Berliner Hypothekenbank A.-G. in Berlin,

Deutsche Hypothekenbank A.G. in Berlin,

Frankfurter Hypothekenbank in Frankfurt a. M,,

Rheinis{-Westfälishe Boden-Kredit-Bank in Köln in der Lage sind, die von ihnen auf Grund von Hypotheken und Grundschulden ausgegebenen Schuldverschreibungen in bisheriger Höhe weiter zu verzinsen. Berlin, den 18. Dezember 1933. Der Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit.

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J. A.: Dr. Schalfejew.

Bekanntmachung.

Die heute ausgegebene Nummer 80 der Preußî 3 j SQe( J 3 en Ge= seßsammlung enthält unter: n Nx. 14048 das Geseß über bauvoltz ili ständigkei vom 15. Dezember 198: ß aupolizeilihe Zuständigkeiten, r. 14 049 das Geseß zur Aenderung der Bestimmun en des Volksschulunterhaltungsgesebes über die Zugehörigkeit von Raho