1933 / 302 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Dec 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs8- und Staatsanzeiger Nr. 302 vom 8, Dezember

Nr. des deutschen Zolltarifs

Zollsaß für 1 dz

Benennung der Gegenstände M N RM

deutschen | Zolltarifs

Nr. des l Benennung der Gegenstände

Tüll, Musseline oder anderen gewebten Stoffen, ausgenommen gewebten Spißen oder Spitenstoffen, durch Aussticken von Mustern verbunden ist und die Muster durch Ausschneiden des auf- oder darunterliegen- den Gewebes oder beider Gewebe fichtbar werden, im Stü als Meterware eingehend, ohne Näharbeit, micht in abgepaßt gestickte Waren, z. B. Kragen, Manschetten, Tas schentücher, zerlegbar oder solhe Waren Dae G eo a o eee O Cs 1000

7. Jn der Nr. aus 519 treten an Stelle der Absäye 1 und 2 die nachstehenden - Bestimmungen:

Kragen, Manschetten, Einsäße eins{chließlich Hemdeneinsäße, Vorhemden, Wäschebesaß- garnituren eins{chließlich Hemdenpassen, Krawatten, Schärpen und ähnliche Puß- waren, auch Taschentücher, alle diese ganz oder zum Teil aus Stickereien, aus Tüll- spizen oder aus Meterwaren der im nach- stehenden Absaß 2 genannten Art, auhch Spißen, Spißenstoffe oder Tüll enthaltend:

gewebte Spißen oder Spizenstoffe ent- haltend andere

Meterwaren: Sn aus mehreren durch Stick- oder Nähstiche

verbundenen Lagen von anderen Ge- weben als gewebten Spißen oder Spiben- stoffen, auch wenn die Meterwaren Tüll- spißen darstellen O andere, ganz oder zum Teil aus Stikeveien, auch Spißen, Spißenstoffe oder Tüll ent- haltend, oder ganz oder zum Teil aus

: Tüllspiben, auch andere Spiyen, Spißen- stoffe oder Tüll enthaltend, alle dieje mit Ausnahme der unter nachstehenden Ab- faß 3 fallenden Applikationsstickereien: gewebte Spiyen oder Spitenstofsfe enthaltend . . 6“ s e . . o . e *

| T O

Applikationsstickdercien auf gewebten baum- wollenen Grundstoffen, aiusgenommen ge- wébten Spißen oder Spißenstoffen, bei denen der Grundstoff mit Tüll, Musseline oder anderen gewebten Stoffen, ausge- nommen gewebten Spißen oder Spißen- stoffen, durch Aufstiken von Mustern ver- bunden ift und die Muster durh Ausschnei- den des auf- oder darunterliegenden Ge- webes oder beider Gewebe sichtbar werden, im Stü als Meterware eingehend, ohne _Nähaxtbeit, nicht in abgepaßt gestictte Waren,

#. B. Kraaon Mann “i

. . ® e . . . . . 6 . s *

9E Q: M: G: P: E Wi): De De

Faden (LVberfuven) nit durch das Grundgewebe durchgeführt ist, sondern auf det Schauseite aufliégt und hier von dem Unterfaden festgehalten wird. Ent- sprechendes gilt für derartig gestickte Tüll- spiven, d. h. jie unterliegen der Ver- zollung als gesticke Spißhenstoffe oder Spîizen. 9. Vor dex Nr. aus 630. is einzufügen: aus 560 | Webervögel, Schlagkappen, Treiberschoner « | 100

10. Jn dex Nr. aus 630 is der Zollsaÿ „25“ zu ändern in „15“.

11. Hinzer der Nr. aus 630 is einzufügen: aus 640 | Nahtlose Hohlkörper aus Acetylcellulose für Verpackungszweckte mit Ausnahme von Schrumpffkapseln und anderen chrumpf- baren Ware «4 « «o 4 ao 0020

12. Jn der Nr. aus 671 sind die Zollsäße „80“ ändern in „60“ und „120“ und folgende Bestimmungen

Hutgeflechte aus ‘mit Streifen von tran3- parentem Viscosepapier vollständig um- widelten Hanffäden und einem Zettel aus Baumwolle oder Ramie bis zu einer Fahres- menge, die der Menge entspricht, die die Schweiz im Durchschnitt der Fahre 1930, 1931 und 1932 an Waren der Nr. 671 nah der amtlichen deutschen Einfuhrstatistik in das deutsche Zollgebiet eingeführt hat . Anmerkungen.

1. Von der Jahresmenge für Hutge- flehte darf im ersten Kalender- vierteljahr bis zux Hälfte zu dem Vertragssaß von 210 RM einge- führt werden. ,

. Die Abfertigung der Hutgeflechte zu dem Zollsaße vou 210 RM ist nur zulässig bei zwei Zollstellen, die im Einvernehmen beider Ne- gierungen bestimmt werden.

13. Hinter der Anmerkung zu Nr. 670 bis 672 if einzufügent

Anmerkung zum elften Abschnitt des Tarifs. Werbedruckschristen und Werbeplakate, deren wesentlicher Zweck darin besteht, zum Besuch von Gegen- den und Orten, Messen oder Ausstel- lungen im Gebiete der Schweiz anzu- regen, bleiben zollfrei, vorausgeseßt, daß diese Druckschriften und Plakate in der Schweiz hergestellt sind, im deutschen Zollgebiet unentgeltlih ver- teilt werden sollen und ihr Charakter als Werbemittel augenscheinlich ist.

or der Nr. aus 819 Absahÿ 1 ist einzufügen:

Anmerkung zu Nr. 782 und 798. Bei Teilen von Hartzerkleinerungsmaschi- nen von der durch die hinterlegten Muster veranschaulichten Art (vgl. An- merkung zu Nr. 783 und 799) wird das Vorarbeiten zum Zwecke der Prü- fung der Gegenstände auf Fehlerfrei- heit (Vorschruppen), das Beseitigen von Gußnähten und Ansäßen sowie das Abstechen der verlorenen Köpfe nit als Beaxrbgaitung angesehen

100

und „150“ zu | anzufügen: |

Anmerkung zu Nr. 783 und 799. Teile von Hartzerkleinerungsmaschinen von der durch die hinterlegten Abbildungen veraujchaulihten Art werden vertrags- mäßig, sofern aus niht schmiedbarem Guß nach Nr. 782 und sofern aus s{miedbarem Guß nah Nr. 798 ver- zollt, wenn sie nur von der groben Gußhaut teilweise oder gänzlich befreit, nah der Fertigstellung geglüht oder E dem Sandstrahlgebläse gereinigt sind. }

Die Befugnis zur Abfertigung dieser Teile zu den Säßen der Nr. 782 oder Nr. 798 wird auf eine Zollstelle beschränkt, die im Einvernehmen beider Regierungen bestimmt wird.

15. Die Nr. aus 819 Absaÿ 1 erhält folgende Fassung: aus 819 | Spinn- und Bwirnuringe . «o o. o o. Absaß' 1 | Weberlißenringe (Maillons) « « « - - . Weberblätterzähne (Rietstäbe), auch in Bun-

den, in Ringen oder auf Holzrollen, und Weberblätter (Riete)

16. Hinter der Nr. aus 844 ist einzufügen:

aus 878 | Schrauben, Muttern, Niete und Unterleg- \cheiben aus Messmg . « +--.. . Schrauben, Muttern, Niete und Unterleg- scheiben aus vernideltem Messing « - «- - Anmerkung zum siebzehuten Ab- \chnitt des Tarifs. Schrauben, Muttern, Niete und Unterlegscheiben aus unedlen Metallen oder Legie- rungen unedler Metalle werden ohne Rücksicht auf ihren Verwendungszweck

nach ihrer Beschaffenheit verzollt.

Anlage Ix (zur 4, Zusaßvereinbarung).

Aenderungen und Ergänzungen der Anlage B.

aus 879

Zolltarifs

Nr. des Zollansaß schweiz. Fr. Rp.

Bezeichnung der Wave per q

|

ad312/317

| aus 704a/b

ad 1151d

gur Vierten

ad 232 Anmerkung zu Tarifnummer 232. Telegraphenstangen und Leitungs- masten aus R imprägniert oder nicht, bloß entrindet, auch wenn auf 2 m vom Fußende weg, jowie am obern Kopfende mit Karbolineum oder Teer angestrichen, auch zugespißt, auch vorgebohrt, auch mit Haken oder andern angefügten Teilen, ohne weitere Be-

arbeitung, fallen unter diese Tarif- / nummer.

Anmerkung zu den Tarisnummern 312/317. MWerbedruckschriften und Werbeplakate, deren twvejentlicher Zweck darin besteht, zum Besuche von Ge- genden und Orten, Messen oder Aus- stellungen im Gebiete Deutschlands anzuregen, bleiben zollfrei, voraus- gejeut, daß diese Druckschriften und Plakate in Deutschland hergestellt sind, im shweizerischen Zollgebiet unent- geltlich verteilt werden sollen und daß ihr Charakter als Werbemittel augen-

s{heinlih ist.

Spiegelglas, unbelegt: mit bearbeiteten Rändern (facettiert usw.):

unter 182 ..

von 18 dm? und darüber « «

Holzschrauben aus Eisen, blank . « « «

Holzshrauben aus Kupfer und Kupfer- legierungen L

Anmerkung zu Tarifnummer 948c 1—. - Haushaltungswagen (Küchen- wagen) mit Federmechanismus und Zifferblatt sowie gewöhnliche Brief- wagen werden nach Tarifnummer 898 b M 9 zugelassen.

Kartoffel-, Sago-, Tapiokamehl; Kartoffel-, Sago-, Tapiokastärke: roh, gegen Nachweis der Verwendung zu industriellen Zwecken

Anmerkungzu Tarifnummer 11514. Glaszylinder (Lampengläser) fowie Lampenschirme und andere das Licht zerstrenende Körper aus Glas, nicht in Verbindung mit anderen Mate- rialien, werden nach den Nrn. 691b/ 694e zugelassen.

Schlußprotokoll

R I ELUDALAA zum deut\chs [chweizerishen Abkommen über den gegen - jeitigenWarenverkehr.

‘Vom 5. November 1932.

A. Zu Anlage T (Aenderungen und Ergänzungen der Anlage A).

Zu Nr. aus 103 (Vieh).

Die Schweiz erklärt sih damit einverstanden, daß die Anwendung der vereinbarten Stückzollsäße von der Vorlegung einer Genehmigung des Reihsministers für Ernährung und Land- wirtschaft oder einer von diesem L bestimmenden Stelle abhängig gemacht wird. . Bis zur entsprechenden Anweisung derx deut den Bollstellen werden diese die Anwendung der vereinbarten Stül- zollsäße niht von dem Vorhandensein solcher Bescheinigungen ab- hängig machen.

Unter großem Höhenfleckvieh sind die zur Abart der Groß- stirnrinder gehörigen gefleckten Rinde chläge zu verstehen. Unter Braunvich werden diejenigen Rindershläge verstanden, welche zur Abart der Langstirnrinder, speziell zur Rassengruppe der Alpenrinder gehörig eine silbergvaue bis dunkel- und schwarz- braune Saar fae mit bleifarbenem Floßmaul, shwarzen Klauen, schwarzen Hornspißen und dunkler obenflatpieh aufweisen.

aus 703

769 a 830 a

ad 948c 1—4

1078

Wird für Rindex von großem Höhenfleckvieh oder von Braun- oll beansprucht, so ist in Zweifels- hörde dex Nachweis, daß die Be- ingungen wegen der Aufzuht und Sömmerung în der vorge- schriebenen Höhenlage erfüllt sind, durch Beibringung von behörd- Tichen Zeugnissen oder in na ug geeigneter Weise zu führen. Werden Rinder von großem L 1 oder von Braun- vieh, die zum Stückzoll zugelassen worden sind, binnen eines Jahres nah erfolgter Einfuhr, abgesehen vom Falle der Not, ge- schlachtet, so ist der Unterschied gegenübeu sem Zollbetrage, der

vieh die Zulassung zum Stü [een auf Verlangen der Zo!

1933. S. 2.

ch bei der Verzollung zu dem jeweils geltenden allgemeinen Zoll4 y für 1 Doppelzentner Lehe cat ergeben haben würde,

nachträglich zu entrihten. Das ebendgewicht des Viehes, E

welches die Zulassung zum Stüzoll beansprucht wird, ist bei der

Einfuhr festzustellen.

Zu Nx. aus 135 (Käse). ¿

Der Schweizerische Bundesrat hat davon Kenntnis ge=- nommen, daß die Deutsche Regierung beabsichtigt, anzuordnen, daß Käse uux iu den Verkehr gebracht werden darf, wenn ein Ueber=- nahmeschein einer vom Rehsminister für Ernährung und Land- wirtschaft zu bestimmenden Stèlle vorliegt, und daß 1infolgedessen nux noch solcher ausländisher Käse zum freien Verkehx des Holl- gebietes abgefertigt werden kann, für den ein Uebernahmeschein seitens dieser Stelle erteilt ist. Die Deutsche Regierung behält sih vor, anzuordnen, daß diese Stelle die Unterschiedsbeträge ¿zwischen ihren Uebernahme- und Abgabepretjen eingieht; für den Fall, daß sie eine solhe Anordnung erläßt, sagt fie zu, die shwet- zerishen Interessen in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Die beiden Regierungen werden fich über die Ausstellung der Uebernahmescheine und das Verfahren bei der Zolllabfertigung verständigen. L

Die Vereinbarungen zu Nx. aus 135 gelten für die Dauer des Zusayabkommens, jedoch niht über das Kalenderjahr 1934 hinaus. Die Deutshe Regierung wird vetzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres 1934 in Verhandlungen mit dem Schweizerischen Bundesrat eintreten mit dem Ziele, si über eine Regelung fUr das Kalenderjahr 1935 zu verständigen.

Eine Einzelpackung liegt bei sogenanntem Shhabzieger dan nicht vor, wenn unter und zwischen oder über die einzelnen, im übrigen nicht mit Papier oder dergleichen umhüllten, also „nackten Käsestücke Vapier lose gelegt ist und die Zwishenräume mit Papier verstopft sind, so daß infolge dieser Verpackungsart der einzelne Köse ohne Papierumhüllung aus der gemetn|amen größeren Um- schließung herausgenommen werden kann,

Zu Nr. 388 (Arzneiwaren).

Die Deutshe Regierung wird für den Fall der Ne1t- regelung der Zölle für die Waren der Nr. 388 mit dexr Schweiz in Verhandlungen eintreten. Sollten diese Verhandlungen nicht zu einer Einigung führen, so behält sich die Deutsche Regiexung voL- die Vereinbarung zu Nr. 388 zu kündigen.

Zu Nr. aus 440 (Baumwollengarn).

Das aus der Schweiz in das deutsche Zollgebiet eingeführte Baumwollengarn über Nr. 17 bis Nr. 22 englis, über Nr. 22 bis Nx. 32 enaglish und übex Nx. 32 bis Nr, 47 englisch wird zunächst auf die allein für diese Zollstaffeln vereinbarten Holl- fontingente, sodann, wenn eines diesex Kontingente erschöpft "ist, auf die anderew Kontingente und schließlich, wenn au diese er- {chöpft sind, auf das für Garn bis Nr. 47 english vereinbarts Zollkontingent von 5500 dz angerechnet werden.

Es besteht Einverständnis darüber, daß mit Rücksicht auf die der Schweiz in diesem Abkommen für Baumktwollengarn über Nr. 47 bis Nx. 83 english eingeräumte Zollbegünstigung die ermäßigten allgemeinen Zollsäbe für Baumwollengarn über Nr. 47 bis Nr. 83 englisch zux Herstellung von Handschuhstoffen, Hand=- schuhen, Strümpfen und Soden (aus Nx. 440 und 442 des deutschem Zolltarifs) auf Baumwollengarn schweizerisher Herstellung keine Anwendung finden.

Zu Nr. aus 440/2 und 444 (Baumwollengarn).

Die Deutsche Regierung erklärt sich damit einverstanden,

vereinbarten Kontingente nah nähever Vereinbarung der beiden Regierungen von besonderen Bescheinigungen einer schweizerishen Stelle abhängig gemacht wird. Bis zur Jukraftsezung einer solchen Vereinbarung werden die deutshen Zollstellen die Au- rechnung auf die Kontingente niht vom Vorhandeusein solcher Bescheinigungen abhängig machen. ;

Beide Teile behalten si{ch vor, jederzeit im Verhandlungen einzutreten, falls sich aus der Verteilung der' Kontingente nach Garnstaffeln Schwierigkeiten ergeben sollten.

Zu Nr. 404 und 519 (Tüll\pihzen).

Die Schweiz da weder die Absicht, die gegenwärtig geltenden Zölle der Positionen 387 (baumwollene Plattstich- Tüllstickereien), 389 (baumwollene Handsticktereien) und 391 (baumwollene Spißen, andere als gewebte Valenciennes) des Gebrauchstarifs zu erhöhen, noch die Einfuhr der diesen Nummern R ada A Waren zu kontingentieren. Für den Fall, daß wider Erwarten während der Dauer der heute unterzeichneten Vereinbarung eine Erhöhung dieser Zollsäße vor- genommen werden \ollte, verpflichtet si die Schweiz, keine höheren Zölle festzuseßen, als sie Deutschland auf den entsprechen- den Ege erhebt. Sollten die Verhältnisse auf den aus- ländishen Absaßmärkten die Schweiz dazu zwingen, die Einfuhr der genannten Waren durch Kontingentierungsmaßnahmen zu be- shränken, so tritt für:

gestickte Tüllspiven der Nr. 08 é U k Metexwaren dex Nr. 519 aus mehreren durch Stick4 oder Nähstihe verbundenen Lagen von anderen Ge- weben als gewebten Spiven oder Spißenstoffen, soz weit diese Meterwaren Tüllspiven darstellen,

an Stelle des Zollsaßes von 500 RM der Zollsab von 700 RM für 1 dz, sofern zum Bestiken des baumwollenen Tüllgrundes feine Seide verwendet ist. Sofern zum Bestickten des baumwollenen Tüllgcundes Seide verwendet ist, tritt an Stelle der Verzollung

nach Nx. 464 und 519 die Verzollung nach Nr. 410 und 517. Die Schweiz wird der Deutschen Regierung den Zeitpunkt des Jukrafttretens der Kontingentierung 8 Tage vorher mitteilen,

Zw Nr. 671 (Hutgesfle@cht e).

Die Deutsche Regierung erklärt fich damit einverstanden, daß die Anrechnung der eingeführten Hutge Techte auf das verein= barte Kontingent nach näherer Ve | v R P von besonderen Bescheinigungen einer schweizerishen Stelle abhängig gemacht wird. Bis zur JFukraftsezung einer solhen Vereinbarung werden die deutshen Zollstellen die Anvech= nung auf das Kontingent niht vom Vorhandensein solhex Bez sheinigungen abhängig machen.

Zu Anmerkung zu Nr. 762 und 78 sowie zu Ana merkung zu Nr. 783 und 799 (Teile von Hartzers kfleinerungsmaschinen).

Die Schweizerische Delegation übergibt der Deutschen Dele gation gesiegelte Abbildungen, die mit den von der Schweizerischen Delegation zurücbehaltenen und deutscherseits gesiegelten Abbil- dungen übereinstimmen.

B. Baumwollgewebe.

Die Deutsche Regierung erklärt, daß sie beabsichtige, spätesten3 ab 1. Februar 1934 die Verzollung dexr Gewebe der Nr. 453 bis 457 des Zolltarifs auf eine andere Grundlage zu stellen, FÜL

diesen Teil wird vereinbart:

Zollsab für 1 dz RM

Gewebe ganz aus Baumwolle, ausgenommen Bänder, nicht unter Nr. 445 bis 452 des Tarifs fallend, roh, ungemustert oder ge- mustert:

mit einer durhschnittlihen Feinheits- nummer der verwebten Garne über

Nv, 73 bis Nr. 100 metrisch, im Ge-

daß die Anrechnung der eingeführten Baumwollengaxne auf. die x beiden

Vereinbarung der beiden Regie- -

e

D

Zollsaß für 1 dz RM

wichte von 45 bis 65 g auf 1 qm Ge- webefläche und mit weniger als 50 Fäden auf Ll cm im Geviert . .….. mit einer durchschnittlichen Feinheits- nummer der verwebten Garne über Nr. 130 metrisch, ausgenommen Ge- webe aus eindrähtigem Garn im Ge- wichte von mehr als 100 g auf 1 qm Getvebefläche und mit mehr als 160 Fäden auf 1 cm im Geviert: Gewebe aus méhrdrähtigem Garn im Gewichte von mehr als 100 g auf I qm Gewebefläche und mit mehr als 160 Fäden (Einzel- drähten) auf 1 cm im Geviert . andere

200 145

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Vereinbarung au he Gewebe, die gerauht oder fein pit wee E Me a iert, moliriert, gaufriert) sind, sowie auf gefärbte und bedruckte ¡webe keine Anwendung findet, und zwar auch dann nicht, wenn } autonomen Zölle N diese Gewebe auf der Grundlage der hen unbearbeiteten Gewebe festgeseßt Sar sollten. Auf ge- cihte und buntgewebte Gewebe findet die Vereinbarung mit l Maßgabe Antvendung, daß zu den vorstehend vereinbarten jüen die antonomen Hollzuschläge für Bleichen und Buntweben

Sollte die Neuregelung der Gewebezölle bis Ende Jan 4 nit in Kraft treten, so wird für rohe Gewebe dée A Gewichte von 40 g oder darüber, jedoch weniger als 80 g 0

qm Gewebefläche, in der Kette und dem Schuß zusamme

; äche, in der K ( en au mm im Geviert mit 35 Fäden oder weniger, Un hs von 5 RM für 1 dz mit Wirkung vom 1. Februar 1984 ab bis zum ntrafttveten der Neuregelung vereinbart.

C. Zu Anlage Il (Aenderungen und Er-

gänzungen der Anlage B). Zu den Tarifnummern 769 d S o e, f (69a und 80a (Shrau Es besteht Einverständnis darüber, daß die vereinbarten Zoll- je erst dann Geltung erhalten, wenn zwischen den beiden nie: ungen übex die von Deutschland in Aussicht genommene ander- itige Regelung dex Zollbehandlung der Schreib- und Rechen- s der Nr. 891 C des deutschen Zolltarifs Einverständ-

Bern, den 20, Dezember 1938. Für den Schweizerischen Bundesrat: Studi. Für die Deutsche Regierung: Hagemann.

Siebenute

L DUL ng der

Verordnung

chführung des Geseßes zur Bekämp- Notlage der D L tahri s 16. Fu n i. 1933 (RGBVl. I1/ S. 317).

Auf Grund des Gesetzes zur Bekämpfung dex Notlage Vinnenschiffahrt vom 16. Juni 1933 T ee ,

§ 1. : Diese Verordnung gilt für den Verkehr, der von den Berlin Märkischen und den anschließenden Mecklenburgischen Wass e en bis Lübz ausgeht, sowie für den Verkehr, der von den igen Stettin und Fürstenberg a. O. nah den angegebenen s\erstraßen oder durch diese führt. Ausgenommen i} der hel-Elbe- und der Havel-Saale-Verkehr, insoweit sie durch E E. gene L und der Verkehx von t nd Fürstenberg über die Hohensaaten-Friedrihs sserstraße nach. Pläven der S ade | N E

S 2 Jn dem durch diese Verordnung erfaßten Verkehr dürfe „die Mitglieder der Mitteldeutschen O i eei Durhführungsverordnung vom 1. September 1933, Deutscher s- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 208) und die Klein- ser, die einen vom Reichsverkehrsminister gebildeten Schisfer- riebs-Verband angehören, geivetbsmäßig Güter befördern und leppleistungen ausführen. Zur Kleinschiffahrt zählen auch die von den Kleinschiffern ldeten Genossenschaften, die über ihnen zu Eigentum gehörige jrzeuge verfügen. : S3;

Den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen alle durh nenschiffe ausgeführten gewerbömäßigen Güterbeförderungen Schleppleiftungen. Ausgenommen sind: a) der ortliche Bugsier-Verkehr, b) der Werkverkehx im Sinne des § 1 Abs. 6 der 5, Durch- führungsverordnung, c) der Eilgüterverkehr, d) der Verkehr über See, soweit er ohne Umladung erfolgt, e) das Einlagern von Gütern in Binnenschiffe (Lager- ges{chäft). ga

Jm Sinne dieser Verordnung ist

a) örtlicher Bugsier-Verkehr das Verholen und Verlegen von Vinnenschiffen auf Entfernungen bis zu 12 km Länge, [n Berlin ohne Rüsiht auf die Entfernung zwischen em Pichelsdorfer Gemünd, Tegelort und Köpenick,

b) Eilgüterverkehr der“ durch die Tarifstelle IV, 8d des Tarifs für die Schiffahrtabgaben der gewerblichen Fracht-, Schlep- und Personen]chiffahrt sowie für die Alößereiabgaben auf den Mitteldeutshen Reichswasser- traßen vom 15. März 1932 Reichsverkehrsbl. I Nr. 7 S. 33 begrifflich bestimmte Linien-Eilgüterverkehr.

E

Die gleihmäßige Beschäftigung des Schiffsparks der Mittel- hen Reedereien-Vereinigung und der Fahrzeuge der Klein- ahrt wird durch die anliegenden O Luna, über die pi ung derx Schiffahrt auf den märkischen Wasserstraßen“ gelt, Diese Bestimmungen erseßen die Beschäftigungsabkommen hen der Mitteldeutschen Reedereien-Vereinigung und den ffer-Betriebs-Verbänden im Sinne der Saßungen dieser \ershaften. Sie werden durch Bekanntmachung des Reichs- ‘hrôministers geändert,

, 8 6. Mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen dieser Verordnung rbsmäßig Güter mit Binnenschiffen befördert oder Schlepp- ingen ausführt. 47

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1934 iw Kraft, Berlin, den 20. Dezember 19383. Der Reichsverkehrsminister,

l ; Bestimmungen Über die Beschäftigung der Shiffahrt auf den märtischen Wasserstraßen.

I. Abschnitt: A ufteilung des Frachtgutes. S 1,

a Die anfallenden Güter werden zwischen der Mitteldeutschen veedereten-Beretnigung und der Kleinschiffahrt im Verhältnis von 30 vH zu 70 vH aufgeteilt.

i Alle Güter ohne Rüctstht auf ihre Beschaffenheit und ihren Wert und alle Verkehrsstrecken werden einander glei{hgestellt.

| 8 2.

e Der der Kleinschiffahrt zustehende Anteil an der Betriebs- leistung wird zunächst mit der Beförderung der Güter erfüllt, die es A von Spediteuren und wtatlern îm eigenen Geschäft und im Geschäft threr Genossen- seien anfalien. [chäf s[chäft threr Genossen

_ Soweit damit der Anteil der Kleinschiffahrt niht erreicht wird, sind die Mitglieder der Reedevreien-Vereinigung verpflichtet, ihre Güter durch Fahrzeuge dex Kleinschiffahrt fahren zu lassen.

S

Eine Aufteilung des Anteils der Reedereien-Vereinigung unter die einzelnen Mitglieder erfolgt niht. Die Mitglieder haben vielmehr grundsäßlih in gleihem Verhältnis SchifsSraum der Kleinschisfahrt zu beschäftigen und dürfen diesen nur von den Schisfer-Betriebs-Verbänden und ihren Mesldestellen - ent- nehmen.

_Die Abgabe von Schiffsraum von einem Mitglied der Reede-

veien-Vereinigung an ein anderes ist unzulässig.

Soweit die Schiffer-Betriebs-Verbände angeforderten Schiff8- raum nicht stellen, sind die Mitglieder befugt, eigenen Raum zu beladen, ohne daß dieser auf ihren Anteil angerechnet wird.

: 8 4. Der Anteil der Kleinshiffahrt wird unter die einzelnen Schiffer von den Schiffer-Betriebs-Verbänden dur deren Melde- stellen nah den Grundsäßen der Meldestellenordnungen verteilt.

S

__ Die Anforderung und Gestellung der Betriebsmittel soll sich möglichst den Bedürfnissen der Reedeveien-Vereinigung und der Kleinschiffahrt anpassen, :

__ Die Schiffer-Betriebs-Verbände dürfen nur Fahrzeuge mit gültigem Revisionsattest und in betriebsfähigem Zustand zur Verfügung stellen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses 12) zulässig, der auch grundsäßliche Richtlinien hierüber erlassen kann.

Angeforderter Schiffsraum muß abgenommen werden. Vor- verträge (sog. „Anhandnehmen“) sind unzulässig. Ausnahmen be- dürfen dex Zustimmung des Ständigen Ausschusses.

8 6,

Die Kleinschiffer dürfen von den Mitgliedern der Reedereten- Vereinigung nur die jeweils vom zuständigen Frachtenaus\{chuß (Verordnung des Reichsverkehrsministers vom 28. März 1982, Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 74) fest- geseßte Mindestfracht oder die vom Ständigen Auss{huß be- stimmte Fracht fordern.

Das Mitglied der Reedereien-Vereinigung erhält von der Fracht des Kleinschiffers eine Vergütung von 4 vH. Es ist ver- pflichtet, einen weiteren, vom zuständigen Schiffer-Betriebs-Ver- band zu bestimmenden Anteil für diesen N plooiten und an ihn abzuführen.

IT, Abschnitt: Auftbeilung derx Shleppleistungen,

S „Die Mitglieder der Reedereien-Vereinigung dürfen die ihnen gehörige Schleppkraft nur zur Bs derwng Bie R en zeuge verwenden. Darüber hinaus dürfen fie bis zu 30 vH ihrer Güter in angenommenen Fahrzeugen schlleppen. _ Der im vorstehenden Absaß angegebene Umfang der Schlepp- leistungen ist ein Höchstmaß; die Mitglieder der Reederecien-Ver-

: einigung sollen grundsäaßlih Schleppleïistungen nux im bisherigen

Umfang ausführen. Sie dürfen keine besonderen geschäftlichen Maßnahmen treffen, um den bisherigen Umfang 0e S Blerrs leistungen zu erhöhen.

8 3 Abs. 1, 2, §8 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden,

ITI. Abshnitt: Verfahren. s 8.

_ Zur Durchführung und Ueberwachung dieser Bestimmungen wird eine von der Reedereien-Vereinigung und den Schifser- Betricbs-Verbänden als Vertretern der Kleinshiffahrt gleihmäßig beseßte Ausgleichsstelle in Berlin errichtet. j

8 9. Die einzelnen Mitglieder der Reedereien-Vereinigung melden der Ausgleichstelle täglich, welhe Gütermengen sie abgesandt haben und wieviel davon in Fahrzeugen der Kleinschiffahrt verladen worden e G Die Schiffer-Betriebs-Verbände erstatten für die ihnen unter- stellten Meldestellen entsprechende Meldungen. Sieber ist anzu- geben, welche Raummengen durch Abruf von den einzelnen Mit- gliedern der Reedereien-Vereinigung und welhe Raummengen dur sonstige Güter beladen worden sind. ; __ Die Mitglieder der Reedereien-Vereinigung melden ferner, in welchem Umfange sie gemäß § 7 eigene Güter in fremden Fahr» zeugen geshleppt haben. _ Die Ausgleichsstelle stellt diese Meldungen zusammen und teilt das Ergebnis dem Vorsizenden und den einzelnen Mitgliedern der Reedereien-Vereinigung und den Vorsizenden der Schiffer- Betriebs-Verbände mit,

S 20.

___ Am Shlusse jeder Woche stellt die Ausgleichsstelle unter Bez rücksichtigung des Endergebnisses der Vorwoche fest, ob die Be- schäftigung des Schiffsraums der Reedereien-Vereinigung und der Kleinschiffahrt dem im § 1 festgeseßten Verteilungsmaßstab ent- sprohen hat oder in welchem Umfang von ihm abgewichen ist. Stellt sih dabei heraus, daß die Kleinschiffahrt thren Anteil überx- schritten hat, so erhöht sih für die kommende Woche der Anteil der Reedereien-Vereinigung entsprehend. Das Umgekehrte gilt, sofern die Reedereien-Vereinigung in ihrer Gesamtheit ihren Anteil überzogen hat.

__ Die Ausgleichsstelle ermittelt ferner, ob jedes einzelne Mit- glied der Reedereienvereinigung den Verteilungsmaßstab inne- gehalten hat. Hat ein Mitglied scinen Auteil überzogen, so ist es in der kommenden Woche zu entsprechend stärkerer Beschäftigung der Kleinschiffahrt verpflichtet. Mitglieder, die ihren Beschäfti- gungsanteil mcht erreicht haben, dürfen entsprehend mehr eigenen Raum beschäftigen. :

__ Die Ausgleichsstelle stellt s{ließlich wöhentlih fest, ob die einzelnen Mitglieder der Reedereienvereinigung ihren Anteil am Schleppen fremden Kahnraums überschritten haben. Die Ueberx- shreitung ist nah den vorstehenden Grundsäßen auszugleichen. Von einem Mitglied der Reedereienvereiwigung zu wenig ge- leistete Schlepparbeit gewährt keinen Anspruch auf Ausgleich.

G E Die Kosten der Ausgleichsstelle werden monatlih von der Reédereienvereinigung und den Schifferbetrieb8verbänden je zur Hälfte aufgebracht. g 12;

Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte, die sich bei der

J. V.: Koenigs.

Durchführung diesex Bestimmungen ergeben, zux Genehmigung

Reichs- üund Staätsanzeiger Nr. 302 vom 28, Dezember 1933. S. 3,

von Ausnahmen, zur Regelung von Einzelfragen und zux Ent- scheidung von Meinungsverschiedenheiten bilden die Vorfißenden der _Mitteldeutshen Needereien-Vereinigung und des Mittel deutschen Schifser-Betriebs-Verbandes einen Ständigen Ausschuß.

&Ur Fragen, die den Oderverkehrx berühren, tritt der Vorsibertde des Schifser-Betriebs-Verbandes für die Oder zu dem Ständigen Auss{uß.

__ Dem Ständigen Auss{huß liegt auch, soweit dies nicht durch die zuständigen Frachtenansschüsse erfolgt, die Bestimmung der Frachten ob, die gemäß § 6 an den Kleinschiffer zu zahlen sind.

Die Vorsivenden können sich durch andere Mitglieder ihrer Verbände, die Vorsißenden der Schifferbetriebsverbände auch durch deren Sindici vertreten lassen.

_Derx Ständige Ausshuß kann vorx seiner Entsheidung Sach- verständige anhören. i

__ Kann sich der Ständige Ausshuß über eine Frage nicht

einigen, so ist sie dem Schiedsgeritht 13) vorzulegen.

, Für dasSchiedsgeriht ernennen die Mitteldeutshe Reede- reien-Vereinigung und die Schiffer-Betriebs-Verbände je zwei ständige Beisißer und gegebenenfalls Stellvertreter für sie. Die Beisißer wählen einen Obmann. Einigen sie sih über den Ob- mann nicht, so wird dieser vom Regierungsprästidenten in Pots- dam ernannt,

Das Schiedsgericht entscheidet nur bei voller Beseßung. Seine Entscheidung ist endgültig. ias Kosten des Schiedsverfahrens trägt der

__ Der Regierungspräsident in Potsdam gibt dem

eine Geschäfisordnung.

IV. Abschnit:i: Schlußbestimmungen. 3 8 14.

, Durch diese Bestimmungen wird das freie Wevrbew von Gütern sür die Binneuschiffahrt niht berührt, * insbesondere konnen die von Kleinschiffern gebildeten Genossenschaften und die Spediteure selbständig Güter werben.

_Die Mitglieder der Reedereien-Vereinigung und die Klein schiffer-Genossenschaften bleiben für die von ihnen geworbenen Güter Frachtführer im Sinne des Gesetes, auch wenn die Güter mit ihnen nicht gehörigem Schifssraum gefahren werden.

_ Soweit Güter mit fremdem Schifssraum gefahren werden, sind die Eigentümer dieser Schiffe verpflichtet, den Auftrag- gebern die üblichen Berichte, insbesondere über den jeweiligert Standort des Fahrzeuges, zugehen zu lassen und ihnen jede sonst gewünschte AuXunsft zu erteilen. |

E 8 15,

Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmnngen gelten als Verleßung der Pslichten, die den Mitgliedern der Mitteldeutschen Reedeveien-Vereinigung und der Schiffer-Betriebs-Verbände durch ihre Sabungen auferlegt sind, und werden entsprehend den Straf: bestimmungen der Sabungen bestraft.

unterliegende

Schiedsgericht

: Bweite BELOLDAUUNY

über die Zulassung von Zahnärgteou und

Zahntehunikern zut Tätigkleit bti deu Krankenkasse n*).

Vom 23. Dezember 1933.

Auf Grund der Vierten Verordnung des Reichspräs denten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schuße des inneren riedens vom 8. Dezember 1931, FünsteW Teil, Kapitel T, Abschnitt 1, § 11 Abs, 2 (RGBVL, 1 S. 699, 719) wird Hiermit verordnet:

T, s „F 37 Abs. C der Verordnung über die Zulassung v ahn arzien und Zahntechnikern zur Tätigkeit N en 4 2 Fei vom 27. Juli 19383 (RGBLl. 1 S. 541) erhält folgende Fassung:

(1) Die S8 23, 24, 29 gelten niht für die erste Zulassung

a) von Zahnärzten und Zahntechnikern, die auf seiten dea Dentschen Reiches oder seiner Verbündeten am Weltkricgs teilgenommen haben und seit dem Tage ihrer Approbation Zahntechniker seit dem Tage ihrer Anerkennung nah § 125 der Reichsversicherunmgsordnung mindestens ein Fahr lang als Zahnarzt oder Zahuntechniter tätig gewesen sind

b) vow Zahnärzten und Zahntechnikern, die nah ihrer Appro« bation, Zahntehniker nah dem Tage ihrer Anerkennun nah § 123 déêr Reichsversicherungsordnung und vor dem 30. Januar 1938 der SS,., der SA. oder dem Stahlhelm angehört und sich um die nationale Erhebung Verdienste erworben haben. Vorausseßung ist, daß die Zahnärzte seit dem Tage ihrer Approbation, die Zahntehniker seit dem Tage ihrer Anerkennung nach § 123 der Reichsversiche" rungsordnung mindestens ein Fahr lang als Zahnarzt oder Zahntechniker tätig gewesen sind. Ueber das Vorliegen von Verdiensten ist der Reichsführer der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands gutachtlich zu hören; von Zahntechnikern, die wegen bestehender Sperrvorsthrife ten die Prüfung bisher nicht ablegen und die Anerkennung nah § 123 der Reichsversiherungsordnung nicht erhalter konnten, im übrigen aber die in vorstehend a und b ge- nannten Voraussezungen erfüllen, wenn sie bis zur Ablec gung der Prüfung mindestens zwei Fahre selbständig Praxis ausgeübt haben;

d) Sind die in a—ec genannten Zahnärzte oder Zahntechniker niedergelassen, so können sie nur am Orte ihrer Nieder- lassung zugelassen werden.

TE, Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands übernimmt die Abrehnung über kassenzahnärztlihes Honorar. Auf sie gehen die aus der Abrechnung sich ergebenden Rechte und Verpflich- tungen des Reichsverbandes der Zahnärzte Deutschlands und as S und Daran, einshließltch des bei iesen Vereinen angesammelten, der Durchführun; 2 nung dienenden Vermögens über. E O Berlin, den 23. Dezember 1933. Der Reichsarbeitsminister. F. V2 Di. KX0 h m *) Die Verordnung wird auch im Reichsgesebblatt verdffentlicht.

5 VEeroLbiUtg

über die Aenderung vou Ausführungs bestimmungen zu der Géceien Dea FM Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917,

Vom 27. Dezember 1933.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung über di

Regelung der Einfuhr vom 16. Fanuar 1917 (RGBl. S. per in der Fassung der Verordnung vom 22. März 1920 (RGBl. S. 334), des Geseves über die Regelung der Einfuhr vom 3. Mai 1922 (RGBl. [I S. 479) und dex Verordnung über

Ein- und Ausfuhr vom 13. Febr 9 c An Hn h Február 1924 (RGBl, 1 S. 72) 8 L,

Jn § 3 der Bekanntmachung vom 22. März 1920 (RGB{ ck 297 F a3 = ï g N Ü “9 j “9 S. 387) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5, April 1921

(RGBl, S. 456), der Bekanntmachung vom 11, Juni 1920