1919 / 176 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Aug 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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nur cen die (igencn Mitglicdcr liefcry, ausgaeult wud. Lie Slei rflicht wird nt dadu1ch berührt, daß die Leistung auf Grunt geleB- licher oder behördliher Uno1dnung bewinft wird cdcr traft geleylicker Borschrift als beroirkt gilt; i T (Fntnahmen von Gegenständen aus dem eigenen Betrieb, um sie zu Zwecken, die außerhalb des Unternehmens liegen, zu gebrauchen oder verbrauchen ; S

3) Lieferungen auf Grund einer Versteigerung, aud wenn der Auftraggeber kein Unternehmer ist, €s sei denn, daß die Versteigerung im Wege der Zwangevol!streckung oder unter Miterben zur Zeilung eines Nachlasses e: folgt oder Grundstücke und Berechtigungen be! rift, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Nechts über Grundstücke Anwendung finden. aa

Von der Besteuerung sind av8zcnommen : / 1) Umsäße aus dem Ausland und die außerhalb des Klein- Fandels erfolgenden ersten Umsäße eingeführter Gegenstände Im ZZn- land sowie Umsäße in dos Aueland, soweit nicht in dic}-m Geseye (val. §8 16 Nr. 3, 22 Nr. 4, 28 Abs. 1 Nr. 4 und 5) ein andere

1

bestimmt ist und die Bestimmungen des Neichsrats über die Sicher- }

stellung der Herkunft oder der Bestimmuug der Gegenstände inne- gehalten werden. Der MNeichsrat bestimnit, inwleweit bei Umsäßen aus dem Ausland die dem Zollausland gleichstehenten Gebicte des Inlantks, der gebundene Verkehr des Zollinlands und, soweit es fich um zollfreie Gegenstände handelt, bejonters bezeichnete Joujge in- ländische Lager wie das Ausland zu behandeln sind? s

2) Kreditgewährungen und Umsäße von Geldforf erungen, ing- besondere von Wecbseln und Schecks, fowie von Wer!pap!eren, An- teilen von Gesellshaften und senstigen Bereintgvn.„en, Banknoten Papiergeld, Geldsorten und von inländischen amtlichen Werkzeicen ;

3) Umsätze von Edelmetallen und Edelmetallegierungen auf erhatb des Kleinhandels (§§ 15 Abs. 1, 27 Abs. 2) nah näherer Bestimmung des VYtetchsrats; : /

4) Veipachtungen und Vermietkungen von Grundstücken und von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen MNechtes über Grundstücke Anwendung finden, sowie von staa!lihen Hoheits- rechten, diz sih auf die Nußungen von Grund und Boden beziehen, mit Ausnahme der Verpachtungen und Vermietungen eingerichteter Näume ; / / |

5) Beförderungen im Sinne des Gesetzes über die Besteverung des Perfonen- und Gütervertehrs vom 8. April 1917 (Neichs-Geseßb). S. 329) mit Ausnahme der im § 3 Nr. 4 und d daselbst“ ge- nannten ; N :

6) Umsäße der in Tarifnummer 5 des MNeichéstempelgeießes vom 3. Juli 1913 (Reihs-Geseßb|l. S. 639) genannten Gegenstände :

7) Leistungen, für welche Vergütungen im Sinne der Tarif» nummer 9 des Nelhsstempelgeseßes gewäbh1t werden ; E

8) Bersichenungen im Sinne der Tarifnummer 12 des Reid 8- tempelgeseßzes; -

i 01 Usetazuilden und sonstige Leistungen eines Unternehmers an die innerhalb seines Unternehmens tätigen Angestellten als Teil dcr Vergütung füx die geleisteten Dienste, unbeschadet der Steuerpflicht nah § 1 Nr. 2, wenn es sich um unterhaltsberechligte Famitien- angebörtge handelt ; : i ! 10) V eitattiaaurieh Genossenschaften. die der gemeinschafllichen Verwertung von Erzeugnissen der Genossen oder dem gemeinschaft- lihen Einkauf von Waren ausschließlich für die Gncssen tienen, derjenige Teil des Umsayes, dec als Entgelt für Nücklieferung von Nückständen aus der im Betriebe der Genossenschast erfolgten Ner» a1beitung der von den Genossen eingelieferten Erzeugnisse oder als Nückvergütung auf den Kaufpreis derx von den Genossen bezogenen Waren anzusehen ist. ég De

Bon der Steuer sind befreit :

1) Neih und Bundesstaaten wegen dc38 Post-, Telegrapben- und Fernsprechverkehrs sowie Beförderunas8unternetmungen wegen der auf Geseß beruhenden Le stungen für diesen Verkebr ;

2) Unternehmen, deren Zwecke auss{ließlich gemeinnüßg oder woßbhltätig sind, soweit es sh um fo:he Umsäße dieser Unternehmen handelt, bei denen die Entgelte h nter den durchschnittlich für glei. artige Leistungen von Erwerbövnternehmun.en vercinnahmten Gut- gelten zurückbleiben. Db ein Unternehmen als gemetnnußig oder

wohltätig im Sinne dieser Vorschrift anzuerkeanen ist, |eslimmt die

oberste Landeffinanzbehörde; der Reichsrat kann 1 ähere Bestimmungen über die Vorausseßungen dieser Anerkennung erlajjea.

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Grbringt ein Unternehmer den Nachweis, daß er von thm aus- geführte Gegenstände im Jnland erworben hat und die Lieferung an. thn der Steuerpfliht unterlag, fo vergütet ihm die Steuerstelle den Teil des entrichteten Entgel's, der der Steuer für die Lieferung an ihn entspriht. Der Antrag ist für einen Steuerabschuttt 37) gleichzeitig mit der Steuerertlärung 39) zu stellen.

8 5.

In den Fällen, in denen die Steuer lediglih an die Lieferung anknüpft, liegt eine Lieferung im Sinne dieses Geseßes vor, wenn der Lieferer demn Abnehmer die Verfügung über elne Sache versdafft. Als Lieferung ist auch cine Leistung aus einem Vertrage über die Bearbeitung und Verarkteitung einer Sache anzusehen, wenn der Unte. nehmer Stecffe, die er beshafft, verwendet und es sh hierbei nicht nur um Zutaten oder Nebenjochen bandelt. Das gilt auch, wenn Sachen in Ausführung eines olchen Vertrages mit dem Grund und Boden fest verbunden werden. O

Der Lieferung steht die Uebertragung der mit dem Besiß cincs Pfandscheins verbundenen Rechte gleich.

8 6.

Ist bei einer Lieferung für die Höhe des Steuersaßes die Ve-

\haffenheit des Gegenstandes maßgebend, so entscheidet bei Gegen-

ständen, die aus mchreren Stoffen zuj)ammengeseßt sind, der wert-

vollere Bestandteil über den Steucrsaß. : ;

Die Vorschrift findet auf die Steuerpflil;t nah § 1 Nr. 2 ent- sprechende Anwendung. C [R

Bei Abwicklung mehrerer von verschiedenen Unternehmern über dieselven Gegenstände oder über Gegenstände gleicher Art abgeschlossenen Umsabgeschäfte sind nur die Lieferungen derjenigen Unternehmer steuer- pflichtig, die den unmittelbaren Besitz übertragen. Der Uebertragung des unmittelbaren Besizes durch einen Unternehmer steht die Ueter- tragung dur denjenigen glei, der die Gegenstände auf Grund eines besonderen, mit dem Unternehmer abgesc!ossenen Vertrags für diefen besißt, es sei denn, daß er lediglich die Biförderung der Gegenstände übernommen hat. s |

Betrifft im Falle des Abs. 1 etnes der Umsaßgeschäfte eine Liefe- rung der in den 8§§ 14, 20 und 27 bezeichneten Art, so ist der Lieferer auch dann steuerpflihtig; wenn er den unmittelbaren Besiy nicht überträgt.

8 8.

Die Steuer wird von dem für die steuerpflictige Leistung ver- einnahmten Entgelte bere net. Erfolgt die Besteverung nach Zeit- abschnitten 0a 8 A so ijt die G der in den Zeitabschnitten veretinnahmten Entgelte zugrunde zu legen. i

In den Fâllei der & 16 Nr. 3, § 22 Nr. 4, § 28 Abs. 1 Nr. 4 ist dem Entgel'e der auf den. Gegenstand entfallente Eingangszoll hinzuzurechnen, fofera er-niht bereits im Lieferungépreis enthalten ift.

In deu Fällen des § 1 Nr. 2 tritt an die Stelle des Entgelts der gemeine Wert der entnommenen Gegenstände; dabei ist von den Preisen auszugehen, die am Ort und zur Zeit der Entnahme für

Ret Le n oder ähnlichen Art von Wiederverkäufern eza u werden pflegen. i E Sa, den Fällen des § 6 Abs. 2 gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme.

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ir die Steuerrflidt einer cein-e'nen Lieferung die Höhe des Entgeits maß, eber (rgl. §§ 20 11, 27 Nr. 6), so ist vom Entgelie für die Lie'erung jedes einzelnen Gegenstaudes8 auézugehcn, es jet denn, daß mebrere auf eirmal entnommeve Gegenst de eie wirt» schaftliche Cinheit bilden oder nach der Bestimmvng des Lieferers nur zu einem Gesamtpreise gemeinsam 1 eferbar sind ¿

Beträge, die vom Leistungéverx flichtetén für die Beförderung und Vasicherung der Gegenstände, auf die sch die Verpflichturg beziebt, in Itechnung gestellt werden, sind nur insoweit nit als Teil des Gutgelts anzusehen, als dur fie die Auslagen des Leistungs- verpflihteten für die Beförderung und Versicherung ersetzt verden. Die Kosten für die Warenumschließung bilden stets einen Teil tes Entgelts. ; E

“Bei Gesc&äften, deren Abwiklung in einer steuerpflihtigen Leisiung jedes der Beteiligten an ten andern besteht (z. B. Tausch- geshäften), gilt der Wert jeder der Leistungen als Entgelt für die ar dere; diese Vorschrift findet bei Hingabe an Zahlungs Statt ent- spredende Äirwendung. ; Vi Werte find nah näherer Bestimmung des Neics- finanmiiaisteriums umzuiechnen.

& 9.

Auf Antrag kann die Steuerstelle aestatten, daß die Steuer nidt nah den vereinnahmten Entgelten, sonde:n nad den Entgelten füc die beroirkten Let!tungen ohne Nücfsiht auf die Vereinnahmung berechnet wird. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn der Unter- nehmer Bücher nach kaufmänntscken Grundsäßen sührt.

Auf Unternehmer, denen die Besteuerung nach den Entgelten für die bewirkten Leistungen gestattet ist, finden die Vorsch1iften dieses Geseßes mit der Maßgabe Anwendung, daß, soweit in ihnen von den vereinnahbmten Entgelten gehandelt wird, an derea Stelle die Entgelte für die bewirkten Leitunzen treten.

(Finen Uebergang von einer zur anteren Versteuerungsart fann die Steuer stelle gestatten, wenn der Unternehmer die Bestimmungen des Neichéfinanzministeriums zur Sicherung des Steuerau\kommens erfüllt.

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Die S-euerbeträge sind, soweit die Besteuerung nah Zeitab- \{Gnitten erfolgt (vgl. § 37), auf volle Mark, in den übrigen Fällen auf volle zehn Pfennig nach unten abzurunden.

S 11 : i

Die Steuer ist in den Fällen des § 1 Nr. 1 und 2 vom Unter- nebmer zu entrichten. Dabei werden die in mehreren Betrieben dcs- selben Unternehmers vereinnahmten Entgelte zusammengerechnet.

Im Falle des § 1 Nr. 3 liegt die Entrichtung der St-uer tem Verstcigerer ob, und ¿zwar auch dann, wenn - der Auftraggeber etn Unternehmer ist. Er ist berech!tgt, sich bei seinem Auftraggeber für die entrihteten Steuerbeträge schadlos zu halten.

8:12. i

Bei Leistungen aus Verträgen, die nach dem Intrafttreten di-\es

Geseßes abaeschlossen sind, is ter Sfceueipflichtige niht berechtigt, |

die Steuer dem Leistungsberehtigten neben dem Entgelte ganz oder teilweise gesondert in Rechnung zu stellen. Der Abnebmer aus einem Licferungóvertrag ist nicht berechtigt, das ihm von seinem Veferer in Necchnung gestellte Entgelt um die hei der Weit rvcräußerung" des Gegenstandes fällige Steuer zu kürzen. N

Auf eine Vereinbarung, die den vorstehenden Vo! schriften enk- aegersteht, fann sich der Steuerpflichtige, im Falle des Abs. 1 Say 2 der Abnehmer, nicht berufen.

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Die Steuer beträgt, soweit nicht in den folgenden Vorschr ften

(vgl. 88 14, 20, 27, 39 höhere Säße vorgesehen find, bei jedem steuerpflih1igen Umsaye cins vom Hundert des Entgelts.

11, Erhöhte Umsaßsteuer auf die Lieferung haugs

wirtschaftlicherGegenständetim Kleinhandel.

8 14. |

Die Steuer erhöht sich auf fünf vom Hundert des Entgelts bei

der im Kleinhandel erfolgenden Lieferung von Gegenständen, die ihrer

Beschaffenheit nah zum Gebrauch oder Verbrauch in der Hauêwirt-

haft bestimmt sind (hauswirtschaftliche Gegenslände) ; hierzu gehören

au) Gegenstände, die zur Benierigung solher Bedütrfn'\te geeignet

siud, die sowohl in der Hauswirl schaft als auch gelegentlich der Aus-

übung einer gewe bliden oder beruflihen Tätigkeit besiehen (z. V.

Einrichtung8gegenstände, Schreibpapier).

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Eine Lieferung im Kleinhardel im Sinne des § 14 liegt nicht vor, wenn die Gegenstände zur gewerblihen Weiterveräußerung, sot es in derselben Beschaffenheit, sei es nah vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung für eigene oder fremde HNechnung e1worben wenden.

Nimmt der Steuerpflichtige bei der Lieferung hauêwirtschaft- licher Gegenstände die Befreiung von dem erhöhten Steuersaße für sich in Aùspruch, weil die Gegenstände zur gewerblichen Weiter- veräußerung geliefert worden seien, so muß er sih von dem Grweerber nachweisen lassen, daß sie in dem Unternehmen, für das der Erwerb stattfindet, etne foldze Verwendung finden können. Der Nachweis muß nach näherer Bestimmung des YNeichôrats durch Vorlegung einer behördlichen Bescheinigung, die gebühren- und stempelfrei auszustellen ist, geführt werden. Der Lieferer braucht bei der einzelnen Ve- stellung oder Entnahme die Vorlegung der Bescheinigung nicht zu verlangen, wenn er mit dem Abnehmer in ständigen Geschäfts- beziehungen steht und ihm Inkalt und Geltungëdauer der Be- einigung bekannt sind. L i) O /

Wird gegen die voistehenden Vorschriften verstoßrn, so sind die Lieferungen ohne Rüdsicht darauf, ob eine Lieferung im Kleinhandel im Sinne des § 14 vorltegt oder nicht, mit fünf vom Hundert steuerpflichtia.

8 16. Die crhöhte Steuerpfliht des § 14 umfaßt au l

1) die Entnahme aus dem eigenen Betriebe 1 Mr. 2); :

92) die Lieferung auf Grund eirer Versteigerung (S 4 Nr. 3), es sei dena, daß die versteigerten Gegenstände nit zum Gebrauch oder Verbrauch im Sinne des § 14 e1worben worden find. Weiit dor- jenige, der in einer Versteigerung den Zuschlag erhalten hat, dem Versteige!er in der im § 15 vorgeschriebenen Form nach, daß er zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben hat, so hat er Anspruch auf eine Ermäßigung e L edia iei um den Unterschied der Steucrsäge der §8 15 und 14; / / 4 3) die entgeltlide Lieferung zum Gebrau oder Veibrauch in oder aus dem Ausland an eine Person, die ihren Wohnsiß oder ge- wöhnliken Aufenthalt zur Zeit der Lieferung im Inland hat. Die Steu 1pflicht tritt ein, sobald der Gegen"and ins Inland gelangt, ohne Nücksicht darauf, ob der Lieferer, ein Unte1nehmer ist oder nicht. Steue1pflichtig ist der erste inländische Erwerber des Begenllandes, Nimmt er Steuerbefreiung für sich in Anspruch, weil der Gtgenstand zur gewerblichen Weiterveräußerung im Sinne des § 15 Abpf. 2 ge- liefert worden set, so bat er dies der Steuersielle in der daselbst vor- geschriebenen Form nachzuweisen.

Lteferungen von Wasser, Gas, Elektrizität, Kohle, Holz und lebendtem Vieh, eins{Glißlid der Pferre jedoch mit Ausnahme des Federviehs, {ind von der erhöhten Sreuer des § 14 bi frett, |

S 18.

Die erhöhte Steuer nab Li wird nidt erhoben, wenn dieselbe

Leferung nah § 27 «erhöht steuerpflichtig ist. § 19. :

Der Reichsrat kann nähere Bestimmungen über die Abgrenzung der im § 14 bezeichneten Gegenstände erlassen. Er kann insbesondere mit bindender Kraft Gut idlalieie Verzeichnisse dieser Gegenstände sowie A Pei E die nicht als hauswirtschaftliche zu elten baben, aufstellen. Z : E # Die Bestimmungen treten außer Kraft, soweit es der Reichstag y rlangt.

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[1 Erhöhte Umsaßsteuer auf.dieLieferung bestimmter Gegenstände durch den Her steller. S 204 É da s Die Steuer erbößt sich auf zehn vom Hundert des Cnigells oer der Lieferung der unter 1 und 11 bezeichneten Gegenstände durch den- jenigen, der fie innerbalb seiner gewerblichen Tätigkeit herstellt oder gewinnt (Hersteller); Die erhöhte Steuervflicht tritt nicht ein wenn diese Gegenstände ihrer Beschaffenheit nah nicht für die Hiudiwitt- \haft, sondern für ten Gebrauch oder Verbrau innerhalb einer ge- werblichen oder beruflihen Tätigkeit bestimmt find; dies ist dâjue niht anzunehmen, wenn die Gegenstände der Befriedigung ves t dürfnissen zu dienen geeignet sind, die sowohl in der L E wie bei Gelegenheit der Ausübung einer oewerblihen oder s s Tätigkeit bestehen. Die erhöhte Steuerpflicht iritt ferner, unbe] t e der, Vorschrift zu T Nr. 18, nicht ein, wenn die Gegenstände i Is Beschaffenheit nad zur Errichtung eines Bauwerks bestimmt n « Von der erhöhten Steuer befreit sind Arzneimittel, wit E der zu I Nr. ‘9 genannten, Verbandstoffe, Gegenstände der STilug Säuglings- und Wochenrflege und Vorrichtungen, die zum Ausglei förperliher Gebrechen dienen.

I. Der erhöhten Steuer unterliegen : Ls d 1) Gegenstände aus Edelmetallen, ausgenommen dtejengen T Juwelieraewerbes oder der Gold- und Silberschmiedekunst (vgl. § 27 bj. 1 Nr: 1), sowte Gegenstände aus platinierten, vergoldeten oder versilberten oder mit Platin, Gold oder Silber belegten 14 unedlen Stoffen. Als unedler Stn gilt auch eine Legierung mi nicht mehr als 0/1000 Silbergehalt ; P l i 2 2 Halbetelsteine, 9tachahmungen von Edelflélnen, Hälbebelinen und edlen sowie Gegenstände aus oder in Verbindung Aw L ede!stetnen oder Nachahmungen, es sei denn, daß die Gegenstän e au echtem edlen Metalle (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 1) bestehen; Gut 3) Gezenstände aus oder in Verbindung mit Bernstein, Gaga (Îet), Korallen, Elfenbein, Meerschaum, Perlmutter, Schildpatt sowie deren Nachahmungen;: j } 4) Schmucksachen aller Art, wenn sie niht aus ehtem edlen Metalle bestehen, oder N A synthetisher Edelsteine, "der Perien (val. § 27 Abs. 1 Nr. 1) enthalten ; : E 5) Gegenstände aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle mit Ausnahme mit Schmelz belegter und unbemalter Gegen- stände aus Eisen und Eisenblech “agu von Konservenbüchsen aus ver- zinktem oder verzinntem Eisenblech : An 6) zugeritete Felle zur Herstellung von Pelzwerk, mit Ausnahme ewöknlicher Schaffelle; x 7) Bekleibunaagtasaflände aus oder unter Verwentung Zu Pelzwerk, mit Ausnahme gewöhnlichen Schafpelzes, sowte [ee unter 1 oder Il nit besonders aufgeführte Bekleidungs- und h stattungégegaenstände, in deren Gebrauch, auch ohne daß es auf die stofflide Beschaffenheit ankommt, ein besonderer Auswand zu er- bliden ist; : E 8) Niecch- oder Schönheitsmittel; Geheimmitiel; Fd 9) Lemish ‘zuber itete Nährmittel und sonstige pharmazeutis he Erzeugnisse für Menschen und Tieie, die dur ein Patent, ein Warenzeichen oter ein sonstiges Alleinreht ges{chüßt finds, 6 ¡0) Erzeugnisse des Buchdrucks auf besonderem Papier mit bes \{ränkter Auflage : : 11) Bucheinbände, Sammel- und Diplommappen aus Gatjleder. Die erhöhte Steuerpfliht erstreckt sich bei gleichzeitiger ! Lie'erung auch auf das Buch odcr den Inhalt der Wiappe, es sei denn, daß es ih um die im § 27 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gegenstände handelt: Ï : 12) Bilowerke sowie Zier- und Schmugegenstände der Innens- einrihtung einschließlich von Bildern und Plattiken, soweit es ih niht um Gegenstände des Juweliergewerbes oder der C Silberschmiedekunst aus echtem edlen Metalle (vergl. Î 27 j. Nr. 1) handelt. Zu den Zier- und Schmuckgegenständen gehören auch Gegenstände, die an si einem praktijcen Gebrauche zu dienen geeignet sind, bei denen aber die Gebrauchemöalthfeit hintec ph wee äußerer Wirkung offenbar zurücktritk. Bücher werden nich dadurch erböht steuerpflihtig, daß sie Bilder enthalten. N Der erhöhten Steuer unterliegen nicht Grabdenkmäler in eins fader Ausstattung sowie Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 2) ;- zu den Originalwerken der Graphif gehören auc) N Heol;schnitte und Kupferstiche ; 13) Füllfederhalter aller Art ; : 14) vi otographishe Handapparate sowie deren Bestandteile oder Zubehör : i l : | A 15) Flügel, Klaviere, Harmonien, Streich- und Zupfinskrumen fowie Vorrilinnen zur mechani|chen Wiedergabe musikalischer n oder deflamatorisher Vorträge (Klavier|prelapparate, Co ge G Phonograpben, Orchestrions usw.) und zugehörige Platten, Walzen oder Notentollen ; i : S j 16) Handwafen, deren Besiondteile und Zubebör fowie die für Handfeuerwaffen bestimmte Munition | 4 17) Sportgeräte aller Art, die für die körperliche Nebung be- timmt sind; y | 16) Padtettäfelböden, Fliesen aus Porzellan oder anderem Ton für Boden- und Wandbekleitungen sowie Ofenkacheln aller Art ; j 19) Kekse, Honigkuchen, Zukerwerk, Schokolade in Tafeln oder Blöcken, Cegenstünde ganz oder teilweise aus Kakaomasse, Kakaopulver, Schokolade oder Schokoladeersaßzsioffen. ohen E i / ie im folgenden 11. Dec erböh!en Steuer unterliegen ferner die im folg genannten Gegenslünde*) jedech nur, wenn fie die in der anliegenden Aufstellung enthaltenen Vorausseßungen hinsichtlich ihrer äußeren Beschaffengeit erfüllen, und sofern die Aufstellung die erhöhte Steuer« pfliht von Mindestentgelten abhängig macbt, die für ihre Lieferung vereinnahmten Entgelte diese überschreiten. 1) Gegenstände aus Glas; 2) « Porzellan;

3 ¿ anderem Lon s n ú 7 Ppflanzlichenoter tierishen Spinnstoffen; Hütez 5) k ‘i AODeT

4 Kautschuk;

6)

7) Möbel ; :

8) Gegensiände aus pflanzlihen Flechisloffen, mit Ausnahme

Sespinstfasern - : : E f e sonstige Fußbodenbeläge und Wandbekleidungen, soweit sie niht unter 1 Nr. 18 fallen,

10) Ühren ; 8)

11) Spazterstöke ; j A 6

12) Sl Enen für Biider, Spiegel und sonstigen ZBimmershmuck;

13) Belceuchtungsgegenstände: i

18 Post- (Brier-) und Schreib- (Aften-) Papier: 0

15) Spiele und Spielsachen, die zur Belehrung, Beschäftigung, Unterhaltung oder Belutiigung von Erwachsenen oder Kindern dene

16) Christbaumshmuck ;

17) Feinseife.

S 21.

Der Neichsrat ist ermächtigt, nhere Bestimmungen über die Abgrenzung der im § 20 bezeichneten Gegenstände zu erlassen (Waren- yerzeihnis). Er ist befugt, hie: bei einerseits bestimmte an sich unter § 90 fallende Gegenslände mit Nücksicht auf ihre wirtschaftliße Ver- wendung von der erhöhten Steuer zu befreien und aude1 seits auch im 8 20 nicht bezeihnete Gegenstände tür erhöht fteuerpflihtig zu ers klären, wenn dies zur Herbeiführung einer gl: ichmäßigen Belastung geboten erscheint oder der Gegenstand als Zubehör eines erhöht steuerpflihtigen Gegenstandes anzusehen ist. Ferner seßt der Neichs- rat nach Maßgabe der in der Aufstellung (vgl. § 20 11) enthaltenen Nichtlinten die für die erhöhte Steuerpfliht maßgebenden Mindestz entgelte fést.

e ——————

*) Die Liste ist hier nicht abgèdruckt.

erer S0

Die Bestimmungen treten außer Kr

verlangr.

Die erhöhte Steuerpflicßt des § 20 umfaßt auz 1) die Enfnahme aus dem etgenen Betitcbe (S 1 Nr. f die Abgabe der in einem Betricbe

g stell

findet :

3) die Lieferung auf Grund einer V wenn der Ve!steiz-rer vom Hersteller be z 4) das Verbringen von Gegenständen der in 8 20 bezeihneten Art in das Inland. Die Steuerpflicht tritt ein, sobald der Ge stand zum freien Verkehr des Inlandes abgefertigt ist. § 8 A findet entsprehente Anwendung. ländische Erwerber oder, wenn der an etnen inländishen Grwerber geliefert wird, derjenige, der den Gegenstand im Inland in Gewahrsam nimmt.

§

Als Hersteller im Sinne de

der Nobstoffe oder Halberzeugnisse zu Gegenf ihrer Beschaffenheit nah, ohne ciner weiteren Bearbeitung oder Ver- arbeitung zu bedürfen, zum unmittelbaren (Gebrauch oder Verbrauch fertiggestellt sind. Eine Behandlung der Gegenstände durch Puzen, Einwirkung, die nur der Hebung der als weitcre Bearbeitung oder Ver-

Umpackung und ähnliche äußere Verkäuflihkeit dient, gilt nicht

arbeitung.

Stellt ein Unternehmer auf Verarbeitungsvertrags einen Gegen Gegenstände dieser Art innerhaib seiner gewerblichen veräußert, so gilt als Hersteller dec Beneller.

__ Wird ein Gegenstand von einem seiner Hersteliung oder setner Einfuhr aus dem Aucland erworben hat, weiter bearbeitet oder verarbeitet Lteferung des infolge der Bearbeitung oder Verarbeitun Gegenstandes, wenn auch diefer sciners gehört, ebenfalls erhöht s\teuervfliht aber dem Bearbeitèr oder Verarbeiter den Teil des von i Beschaffung des bearbeiteten oder ve'ärbeiteten uihteten Entgelts, der dem Steuerfäßen des § 13 und d:s § 2 Lieferung an ihn entspricht : diés gilt au, wenn infolge der Bearbeitung oder Verarbe stände in das Ausland au! führt.

abscnitt 37) gleichzeiti Celle F 97) gleichzeitig

: S Der MNeicksrat karn für bestimmte Bearbeitunas- und Ver- arbeitungöverfahren und b, stimmte Arten von Gegenständen über die Anwendung der §8 23 und 24 nähece Vestimmungen erlas: n.

Dem Erwerber von Gegenstäuden der im § 20 bezeineten Ait vergütet die Steuerstelle auf Antrag nah näherer Beslimmung des eichörats fünf vom Hundert des von ihn beim E Entgelts, wenn er nachweist, daß er:

__1) die Gegenstände im öffentlihen Interesse, für kirhlihe oder wissenschaftliche Zee, ecw _ 2) soweit es sih um Flügel, Klaviere, Harmonien, Streich- und Zupfinstrumente handelt, dieje für Lehr- oder berufliche Zwecke ers

worben hat, oder

3) foweit es sch um Orchestrions oder um s\elbsttätige Klavier- \ptelapparate und die dazugehörigen Platten, rollen handelt, diese zu gewerblichen Zwecken erworben hat.

IV. Grbhöhte Umsaßsteuer auf die Lieferung von Luxusgegenständen im Kleinhandel.

S SING Die Steuer erhöht si auf fünfzehn vom Hundert bei der Liefe- rung der folgenden C egenstände im Kleinhandel: 1) Edelmetalle sowie Gegen

höhten Steuer nicht ;

__ 2) Originalwerke der Plastik, Malerei und Holzschnitte und Kupferstiche gelten als Der erhöhten Steuer unterliegen nicht die Originalwerke deuts zer lebender oder innerhalb der leßten fünf Jahre ve die bon dem Künstler oder n1ch seinem Code von seinem Chbegat!en, [cinen Abkömmlingen oder seinen Eltern durch Ausstellungsverbände von Ktinitlera gleiche gilt von im Inland wohnenden Künjitlern und nach ihrem

C

Steuer nicht befreit ;

3) Antiquitäten, einschließli alter Druck2, und Gegenstände, wie fe aus Liebhaberei von Sammlern erworben werden, wenn diese Gegenstände ‘nit vorwiegend zu wissenschaftlichen Zwecken gesammelt

zu werden pflegen ;

4) Land-, Wasser: oter Luftfabrzeuge zur Personenbeförderung, wenn fie mit motorisher Kraft angetrieben werden, nah ihrer Beschaffenheit (Ausstattung, Bauart) | oder sportlidze Zwecke bestimmt sind;

5) Villards und deren Zubehör:

6) Blumen, Blumenzwiebeln, Tepf sonstige Herrichtungen aus Blumen und L für die einzelne Lieferung, ein\s{ließlich Zusammenfassung oter Auss{mücckung verz endeten Gegenstände, zehn

Mark überschreitet ;

7) Neit- und Kuts{pferde:

5) Hunde und Katen ;

9) Sier- und Zimmervögel;

10) lebendes Wild:

11) Feinkostwaren und Tafelcbst sow!e zubereitete und um Ver- zehr hergeriŸhtete Feinfkostspeisen, wenn sie niht zum Genuß an Ort

und Stelle verabreiht werden.

Die §8 15 und 21 finden entsprechende Anwendung.

8

Die erhöhte Steuerpflicht des § 27 umfaßt auch: 1) die Entnahme aus dem eigenen Betriebe für die Steuerpfliht einer Lieferung die Höhe des Entgelts maß- gebend, so ist bei der Schäßurg des Wetitcs des“ entrommwenen Gegenstandes (vgl. § 8 Abf. 3) zur Feststellung der Stzuerpflichligkeit von dem Preise auszugehen, der am Orte und zur Zeit der Entnahme bon Personen, welche die Gegenstände niht zur gewerblihen Weiter- veräußerung erwerben, gezhlt zu werden pflegt (Kletnhandelspreis) : __ 2) die Lieferung 0 Grund einer Ve1isteigerung 1 Nr. 3), es sei denn, daß die versteigerten Gegenstände zur gewerblichen Weiter- Weist derjenige, der in einer Ver- ersteigerer in der im er zur gewerblichen

veräußerung erworben werden.

steigerung den Zusdlag erhalten hat, det J _15 Abs. 2. vorgeschriebenen Form nach, daß Weiterveräußerung erworben hat, so hat er Anspruch auf eine-Er- mäßigung des Zuschlagpreises um den Unter\chied der Steuersäze der

§8 13 und 27;

st, soweit der Reichstag cs

gewonnenen oder ker- en' Gegerstände der im § 20 bezeihneten Art an einen dem gleihßen Unternehmer gehöre: den Klein Vorschrift des § 8 Abs. 3 entsprehende Anwendung. Steuerpflicht tritt, unbeschadet der erhöhten Steuerpflicht des § 14, auch ein, wenn fich nur der Kleinhandelsbctrieb im Inlande be-

handèlsbetrieb : dabei findet die Die erhöhte

ersteigerung 1 Nr. 3), austragt ist;

Steuerpflichtig ist der erste in- Gegenstand nicht aus dem Ausland

923. s § 20 gilt derjenige U nternehmer, tänden umgestaltet, die

Grund eines Bearbeitungs- oder stand für etnen Bísteller her, der aligkeit weiter-

Unternehmer, der ihn nah

(Vil. B 23 Abi. 1), so ist die g entstandenen eits zu den im 8 20 bezeichneten Die Steuersiclle vergütet hm bet der Gegenstandes ent- iede zwishen der nah den

Steuer für die der Hersteller die itung entstandenen Gegen- Der Antrag is für ten Steuer- mit der Steuererklärung 39) zu

bered:net en

rwerb entrichteten

insbesondere alt orben hat, oder

Wolzen oder Noten-

slände des Juweliergewerbes oder der Gold- und Silbérfe{miedekunit aus eder in Verbindung mit Edel- metallen, wenn €s fich n:cht un eine bloße Belegung oder einen Ueberzug unedler Stoffe mit Edelmetall!eile eins{ließlih der synthetischen, und Perlen fowie Geg in Verbindung mit Edelsteinen und Perlen.

auch eine Legierung mit nicht mebr als 5% 600 die zum Ausgleih körpcrliher G

n hancelt; enstände aus oder Nls unedler Stoff gilt Eilber. Vorrichtungen, ebrecen dienen, unterliegen der exr-

nd Graphik; RNadierungen, Originalwerke.

rstorbener Kün/tler,

oder duich Verkaufs- oder geliefert werden.

Tode von ihren im Inland wohnenden Ehegatten, Abkömmlingen oder Gltern. Vereinigungen von Künstlern, die Werke sowohl ihrer Mit- glieder als auch anderer Personen veräußern, find von der erhöhten

oder wenn fie ür Vergnügungs-

t flanzen sowie Gebinde oder ’flanzen, wenn das Entgelt der als Bebâälier oder zur

(A M 2)

3) die cutgeltlide Lieferurg im Inland dur Personen, die uicht Unternehmer sind, und außerhalb einer Versteigerung, sofern die Lieferung die im § 27 Nr. 1 b18 4 bezeichneten Gegerslänrde oder Flügel, Klaviere und Harwonten, oder Teppiche, für deren Licterur g das Entgelt mehr als fünfhundert Mark betrêgt, - betrifft. Steuer- pflichtig ist der Lieferer; mit ihm haftet der Abnehmer für die Er- füllung der Steuerpflit :

4) die entgeliliche Lieferung in oter aus dem Ausland an eine Person, die ihren Wobnsiy oder çgewöhnlichen Aufentk At zur Zeit der Lieferung im Inland hat. Die Steucipflicht tritt ein, sobald der Gegenstand ins Inland gelangt, ohre Nücksicht darauf, ob der Lieferer ein Un!errehmer ift oder mcht. Steuerpflichtig ist der erste inländisbe Erwerber des Gegenstandes;

9) das Verbringen von Originalwerken im Sinne des § 27 Nr. 2, von Antiquitäten 27 Nr. 3) und jolchen sonstig-n im §27 Nr. 3 genarnten Gegenständcn, die för die Geschichte, die Kultur- geschichte oder die Urgeschichte der Pflan:en- und Tierwelt - von Be- deutung find, in das Ausland, es sei denn, taß dee Hersteller am Tage des Verbringens ins Ausland ncch nicht fünfzig- Jahre tot ist oder, wenn eia Hersteller niht bekannt ist, seit der Herstellung noch nit fünfzig Jahre verflossen sind; die erhöhte Steuerpflicht tritt ohne Nücksicht darauf ein, ob der Verbringer ein Unternehmer ist oder niht und ob das Verbringen gegen Entgelt erfoigt.

In den Fällen der Nr. 3 und 4 tritt völlige Steuerbefreiung ein, menn der Gegenstand zur gewerblichen Weite! veräußerung er- worben wird und der Erwerber dies bei Nr. 3 dem Lieferer, bei Nr. 4 der Steuerstelle in der im § 15 Abs. 2 vorgeschriebenen Form nachweist.

8 29.

Dem Erwerber von Gegenständen der im § 27 bezeichneten Art vergütet die Steuerstelle auf Antrag noch näherer Bestimmung des Staatenauéshusses den Teil des von 1hm beim Eiwerb entrichteten Entgelts, der dem Unter|chiede zwischen der nah den Steuersäßen der §8 14 und 27 berechneten Steuer für die Lieferung an ihn ent) priht, wenn er nahweist, daß er die Gegenstände im öffentlichen Interesse, insbesondere au für tirhliche oder wissenshaftliche Zwecke, erwor» n hat.

Bei der Li: ferufig der in § 27 Abs. 1 Nr. 4 und 7 bezeichneten Gegenstände umfaßt die Vergütung den Unterschied zwischen der nach den Sleuersäßen der §§ 13 ¡nd 27 berechneten S'euer. Das gleiche gilt, wenn der Erwerber nadlweist, daß er, soweit es si um trie im & 27 Abf. 1 Nr. 1 bezeichneten Gegenstände handelt, sie für technische oder Heilzwecke erworben hat, oder daß, soweit 18 sich um die im S 27 Abs. 1 Nr. 4 und 7 bezeichneten Gegenstände handelt, diese aus\chließlid oder übern iegend der Uuéübung seines Gewerbes oder Berufs dicnen und nicht ihrer Beschaffenheit nah die Absicht äußerer Wirkung im Voidergrunde steht.

Wird nachgewieten, daß die Gegenslände in einer nah Abf\. 1 und 2 zur Vergütung Anlaß gebenden Art verwendet werden sollen, fo fann nah näherer Bestimmung des Staatenaus\chusses die Steuer- stelle dem Lieferer gestaiten, die Stever nur nah dem Steuersaße des § 14 oder in den Fällen des Äbs. 2 nah dem Steuersaße des 8 13 in Ansatz zu bringen.

Die Vorschriften - der Abs. 1 und 3 finden in den Fällen des S 28 Abs. 1 Nr. 3 und 4 enùtsprehende Anwendung, und zwar im ¿Falle des § 28 Abf. 1 Nr. 3 au bei den dort genannten Flüzeln, Klavteren und Harmonien, wenn diese für Lehr- oder berufliche Zwecke erworben werden. Die Vergütung (Abs. 1) oder die Steuerbefreiung (Abs. 3) umfaßt dabei den gesamten Steuerbetrag.

Die Steverstelle vergütet ferner die nah §28 Abs. 1 Nr. 5 entrichtete Steuer, wenn die dort genannten Gegenstände von der Person, die die Steuer entrichtet har, oder deren Erben wieder in das Inland gebracht werden.

V, Grhöhte Umsaßsteuer auf Leistungen besonderer Art. S-30.

Die Steuer erhöht sih auf 10 vom Hundert des Entgelts bei folgend: n Leistungen:

1) der Uebernahme von Anzeigen :

2) der Gewährung eingerichteter Schlaf- u Wobnrävme in Gasthöfen, Pensionen oder Privathäusern zu vorübergehendem Auf- enthalt, wenn das Entgelt für den Tag oder die Uebernachtung zwei Mark oder mehr beträgt;

3) der Aufbewahrung von Geld, Werlpapieren, Wirtsachen, Gegenständen der im § 27 Abf. 1 Nr. 1 bis 3 bezeidneten Art, Pelzwerf, BVekleidungsstücken aus oder unter Verwendung von Pelz- werk.

Bei Leistungen der im Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art tritt die Steuerpfliht auch ein, wenn der Leistende kein Unter- nehmer ift. 6G 3L

Als Uebernahme einer Anzeige im Sinne tes § 30 Ab L Ne Lt l) die Herstellung von Anzetgen durch Druck oder auf einem anderen Wege als durch Handschrift, Schreibmaschinenschrift, Hand- zeichnung oder Handmalerei. Erhöht steuerrflihtig sind auch ge- \häftlihe Empfehlungen, die in dem redaktionellen Teile eines Anzeigenblatts aufgenommen werden : 2) die Ueberlassung von Flächen und Näumen zur Aufnahme von Ankündigungen : 3) die Vornahme von Ankündigungen auf andere Weise als die in Nr. 1 und 2 bezeichnete Urt (z. B. durch Beleuchtung, Umher- tragen von Tafeln, Umherfahren von Reklamemagen», Autrutfen). Erhökbt fteuerpflichtig ist im Falle des Abs. 1 Nr 1, sofern es sih um Druckschriften oder \cnstige Vervielfältigungen handelt der Verleger, und wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der Drucker oder Vervielfältiger. Jst bei eiyer Druckschrift die Anzeigenaufnahme T Les Verleger an einen Dritten verpachtet, so ist dieser steuer- PudTig. i Die Besteuerung nah Abs, 1 Nr. 2 oder 3 wird nicht dadur ausgeschlossen, daß bereits die Herstellung der Anzeige nah Nr. 1 der Steuer unterliegt.

S 32.

A18 vo!übergehender Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 ist cin folcher anzusehen, der nah den Umständen bei Beginn des Aufenthalts auf nicht länger als auf zwei Monate berecbnet ist. Die Steuer ist für jeten Tag oder jede Uebernachtung und für jede Person nach dem für das Zimmer oder die Wohnung festge- seßten oder zu berechnenden Tageépreise zu bemessen. Ist für Be- berbergung und Beköstigung ein Gesamtentgelt v. reinbart, so kann für die Beköstigung ein angemessener Teil abgeseßt werden. Abzüge Ci r v das und fonstige Nebenleistungen dürfen niht gemacht wer eus s

8 33

Im Falle des § 3) Abf. 1 Nr. 3 wird die erhöhte Steuerptlicht dadunh nicht berührt, daß der Unternehmer sih neben der Auf- bewahrung auch zu einer Verwaltungstätigkeit verpflichtet.

Die Entgegennahme g: schlossener Depots oder tie Vermietung von Schl'eßfächern durch Banken, Sparkassen und ähnlile Geld- institute fällt auch dann unter die erhöhte Steuerpfliht nah § 30 Abs. 1 Nr. 3, wenn nicht festsleht, ob es sih um die Aufbewahrung

d'r daselbst genannten Gegenstände handelt.

VI. Ueberwachung der Steuerpflichtigen. 34.

Dié Steuerpflichtigen haben ihr Unterrehmen innerhalb zweier Wochen nah dem Beginne der Steuerstelle anzuzeigen. Jn der An- zeige ist anzugeben, ob der Unternehmer Hersteller der im § 20 be- zeichneten Gegenstände ist, ob er die in § 14 oder § 27 bezethneten Gegenstände im Kleinhandel umseßt oder Leistungen der im §8 30 be- zeichneten Art ausführt. Die Anzeige ist innerhalb zweier Wocken zu ergänzen, wenn ein Unternehmer seinen Betrieb auf die Her-

2 stellung der im § 20 tezeihneten Gegenstände oder den Kleinhandel

der in § 14 oder § 27 bezeihneten Gegenstände oder die Ausf:hrung der im § 30 bezeichne en Leistungen erstrcckt.

Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits besiehendea Unternehmen sind bis zu einem pon „der obersten Landeëtfinanzbehörde best mmten Zeitpunkté der Steuerstelle anzuzeigen, wenn in ihaen die im § 20 bezeihne'en Gegenstände hergestellt oder die in § 14 odec, S 27 bezeid:neten Gegenstänre im Kle nhantel umgeseßt oder die Leistuvgen der im § 20 bezeichneten Art ausgeführt werden.

S 35.

Die Steuerpflichtigen sind verpflihtet, zur Feslslellurg der “Ent- gelte Aufzeichnungen zu machen. Der Neid:órat trifft hierüber nähere Bestimmungen; sie treten außer Kraft, wenn der Neichstag es ter- lat gt. Soweit ande!:e' Geseßze weitergehende Vo1|chritten enthalten, bestimmt sih der Umfang der Aufzeichnungsrfl dt nach diesen. Aus den Aufzeihnungen muß zu ersehen sein, wie si die vereinnahmtea Gntgelte auf die Grvupren von Ums:ßen, für die verschiedenartige Steuersäße bestehen (§8 13, 14, 29, 27, 30), verte len.

Die zur Entrichtung des- erhöhten Steuer'aßes nah § 14 Ver- 1 flihteten labin für die Gegenstände, bei deren Lieferung die erhöhte Steue1pfliht in Betracht kommen fann, cin Steuerbuß und die zur Entrichtung der erhöhten Steuersäße nach ‘den §8 20 und 27 Ver- pflihteten e'n Steuerbuh und ein Laaerbuch zu führen. In das Steuerbuch müss?-n die Lieferungen nah Gegenstand Betrag des Ent- gelts und Tag der Lieferung und Zahlung eingetragen werden; in den ¿Fâllen, in denen die erhöhte Steuer nah den Vorschr1ften des Ge- seyes nicht zu entricten ist, muß der Grund aus dem Steuerbuche zu ersehen sein; insbesondere ist in den Fällen der £8 15 und 27 Abf. 2 auf bie Hom Wiederteräußerer vorgelegte Bescheinigung zu verweisen. Aus dem Loge!buche muß der Bestand der Gegenstände bei Beginn jeves Steuerabschnitts 37) und der tägliche (Fin- und Autgang zu entnehmen sein.

Die Vorschriften des Abf. 2 finden auf die Unternehmer, die Leistungen der im § 30 bezeidncten Ait ausführen, cnt'prechente Anwendung.

Nähere Besiimmunrgen über die in Abs. 2 und 3 angeordnete Buchführung erläßt der Neicherat : er bestimmt, unter we!chen Vor- ausfeßungen die Bücher miteinan? er verbunden und Unternehmer von der Buchfüh:ung ganz oder teilweise entbunden werden können.

8 36. __ Die Unternehmen unterliegen, auch abgesehen von den Vor- riften des § 40, wegen der Steuerentrihtung nah diesem Gescte der Auisficht.

Den Beauftragten ter Steuerstelle sind alle für die Prüfung in Betracht kemmcnden Scriftslücke zur Einsicht vorzulegen : von andern Personen al3 den Unternehmern und deren Angestellten kann die Oberbehörde die Einreihung der auf bestimmt zu bezeid-nente Rechts vorgänge bezüglichen Schrifistücke verlangen. ;

Die Beauftragten der Steuerstelle sind befugt, die Geschäftsräume zu betreten und die Beobachtung der Vorschriften dieses Gesetzes und der vom Staatenauéschuß erlassenen Besiimmungen nackbzuprüfen.

Die Steuerstellen könren ih bei der Prüfung wie auch bet den Ermittlungen nah § 40 der Hilfe von Vertretern und Angestellten von Verbänden und Interessenvertretungen des Betriebs- oder Berufs ¿weigs, dem der Steuerpfl'{chtige angebört, bet tenen.

Ergeben sich bei Ausübung der Aussicht Tatsachcn, die dke Xn- nahme zulassen daß bet einem Unternehmen der Eingang der Steuex für den !aufenden Steue1abs{nitt gefährdet ist, so karn die Steuers- stelle die Leisiung einer Sic{erbeit verlangen. Geçen den Bescheid, der die Sicherheit festseßt, ist die Verwaltungsbeshweride an die Oberbehörde, die endgülti, entscheidet, gegeben.

Die Beamteu und Beauftragten der Steuer»erwaltung sind, vor- behaltlich der Berichterstattung an diese, verpfllhtet, über die Ein- ridtungen und Geschäftsverhältnisse, welche du'ch die Aukübung ibrer Befugnisse zu ihrer Kenntnis kommen, Versckwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschästs- und Berufs geheimnisse zu enthalten.

VII. SteuerbereTnung und Veranlagungsyerfabsrem

8 37.

Die Steuer wi1d in den Fallen des § 1 Nr. 1 und 2 nah tem Gesamtbetrage dec Entgelte berecknet, die der Unternehmer im Laufe eines Steuerabschnitis für seine Leistu- aen vereinnahmt hat.

Det Stcuerab!chnitt b:tiägt ein Kalenderjahr und, wenn das Unternehmen nit das ganze Kalenderjakr besteht, den entsprechenden Teil des Kalenderjahrs, Soweit ein Unternehmen unter die erhöhte Steuer der & 20, 27 und 30 fällt, beirägt der Steuerabschnitt ein Kalendervierteljahr und, wenn tas Unternehmen nit das ganze Kalende1vierteljahr besteht, den entsyrehenden Teil èes Kalender- v erteljah1s. Nach näherer Bestimmung des Neichsfinanzministeriums kann die Stieuerstele anordnen, daß die Steuerabschnitte (Say L und 2) Türzer bemessen werden, und gestatten, daß auch in den Fällen der §S 20, 27 und 30 die Steuerberehnung nach Kalendcrs jahren erfolgt.

Für die Fälle des § 1 Nr. 3 bestimmt der Staatenaut\chuß, unter welhen Borausseßzungen die Bestemurg nach Steuecrabschnitten oder für jede einzelne Versteigerung zu erfolgen hat.

In - den ällen des § 16 Nr. 3, § 22 Nr. 4, § 28 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 30 Abs. 2 wird die Steuer für jeden einzelnen steuerpflihtigen Vechtevorgang berednet. Nach näherer Bestimmung des Neichéfinanzministerivyms fann di? Steuerstelle gestat:en, daß in den Fällen des\8§ 16 Nr. 3, 8 22 Nr. 4, §8 28 Abs: 1- Nr. 4 die Sleucr für die in bestimmten Zeitab\cnitten eintretenden steuer- pflibtigen Nehtsvorgänge gemeinsam berechnet wind. Ist im Falle, des § 28 Abf. 1 N. 5 der Verbringer cin Unternebmer, so wird die Steuer gleichzeitig mit derjenigen für die Lieferungen im Inlande nach Abs. 2 berechnet.

8 38.

Hat der Steuerpflißtige Entgelte in dem gleichen Steuer«4 abschnitt, tn dem sie vereinnahmt wurden, zurückgewährt, so kann er sie von der Gesamtheit der im Steuerabschnitte vereinnahmten Ents- gelte absezen. /

Hat der Steuerpfl{tige Entgelte in einem späteren Steuer- abschnitt, als sie rercinnahmt wurden, zurückgewährt, fo kann er den entsprehenden Vetrag an dem steuerpflichtigen Gesam1betrage der Entgelte desjenigen Steuerabschrilts, in dem die Nückgewähbrung er- folgt, abseßen.

S 39.

__ Der Steuerpflichtige hat der SteuersteD0e innerhalb eines Monats nah Ablauf des Steuerabschnitts 37) oter in den Fällen Des S 10 Mr, 3 S 22 Mr: 3 Und 4 Und S 28 A 1 Mr 2:6 und 5 nach Eintritt des steuerxflibtigen Vorgarges eine Steuer- erflärung abzugeben. Die Steuerstclle lann auf Antrag die Frist ve'léngern, sie kann die Frislverlängerung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. u! der Steuerpflichtige scin Unternehmen eins gestellt und sind die Entgelte für seine Leislungen noch nit vollständig eingegangen, fo haben nach näherer Anordnung der Steuerstelle Na(- Ea stattzufinden.

Die Steuererklärung hat, wenn sie sih auf einen Steuerabschnitt bezieht (vgl. § 37 Abs. 1 und 2), zu enthalten : :

1) die Gesamtheit der von dem Unternehmer y reinnahmten Ent- gelte, einschließli der für steuerfreie Leistungen: nah Maßgabe der näheren Bestimmungen des Staatenaus husses können hiervon Aus- nahmen zugelassen werden;

2) die für steuerpflihtige Leislungen vereinnahmten Entgelte:

3) die Trennung dieser Entgelte, je nachdem sie Leistungen be- treffen, die unter die SS 13, 14, 17, 20, 27 und 30 fallen ; gilt für diese ein kürzerer Steuerabschnitt und ist daher über sie eine Steuer- ertlärung bereits abgegeben, fo sind sie nochmals in der Steuer- erflärung für das ganze Kalenderjahr gesondert aufzuführen ;

4) die nah § 38 Abs. 2 zurückgewährten Entgelte; 9) die nah den S8 4 und 24 beantragten Vergütungen. Das Reichsfinanzministerium kann nähere Bestimmungen übey

! den Jnhalt und die Form der Steuererklärung erlassen.