1919 / 185 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Aug 1919 18:00:01 GMT) scan diff

j i Ber. ordnuta über die Preise für Stickstoffdüngemittel. F Vom 9. August 1919.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung o 22. tai 1916! (Vei Geseßbl. S. 401) bezw. 18. August 1917 (Neichs-Geseßbl. S. 823) sowie auf Grund des § 10 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 999) und auf Grund des Erlasses über die Abgrenzung der Zunändigkeit des Reichsernähru!1- em!nistcriums und des Reichswirtschoftaministerinr« vom 7, Juli 1919 (Niuichs- Gesegbl. S. 639) wird vero: dnet:

Mile. z F der Verordnung über die Preise für Stickstoffdüngemittel vom 12, Juli 1919 (Vieihs-Geseßgbl. S. 644) erhält zu Artifel 1 Ziffer B6 der Nachsatz folgende Fassung: ,_ Daneben kann der Kaligehalt berechnet werden mit den für Kali im Chlorkalium geltenden bebördlihen Preisen. Art. 1 Ziffer B Abs. 3 erbält folgente Fassung : Besondere Lieferung8bedingungen für 1 his 19: Ver Höchsipreis çilt bei 1 bis 10 frachtsrei jeder deuiick&en Vell kahn- oder normalspurigen Klein abrftation oder Schiffsladestelle des Gmpfängers. Der Hersteller von! 1 bis 9. hat dem Händler einen Preisnach[aß b!18 zu "00: Ps. jür je- 100 Kilogramm Ware zu ge- währen. Der Hersteller von Kallstickstoff hat: kein Härdler." cinen Preisnahlaß von 7 Pf. für jeves Kilogramm Sükstoff un Kaltstit- stoff zu gewähren. z : Zahlung: Barzahlung ohne: Abzug. Verpackung zu 10: Wird dec Kalkstikstoff in Säcken geliefert so erfolat die Berecdbmung brutto für netto. Bei: verla: gter 50-Kilo- aramm-Packung darf ein Aufschlag von 25 Pf. für den Papiersack berechner wetden. L Artikel 2.

Die Verordnung tritt. mit dem Tage der Verkündung. in Kraft. Vexlin, den 9. August 1919.

Dor NeichEwirischafis8minifter.

J. V.: von Jonquiòres.

t ———

Velanntmachung

über den Landabsahß von Kohle im Gebiet der Amt-

‘lichen Verteilungs stelle für Nuhrkohle in Essen.

Nuf Grund: der 88 1792 und 6 der Verordnung des

Bundearats über NReaelung des Verkehrs mit Kohle vom

24. Februar L 17 (RGVl, S. 10/7, Und Der S8 1 und 7 der

Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Beflelluna cines

Neichskommissars für die Koßlenverteilung vom 28. Februar

1917 (NGBl. S. 193) wird für den Bezirk der Amtlichen

Verteilungsftelle für Ruhrklohle inm Esson bestimmt: /

1. Landabsag im Sinne tieser Betanntmabung ift derjen!ge

Absay von Kohle ('eglih- Art von Kohle, Koks und Brifet1s), der sih unmittelbar von der Zehe ohne Jnauspruchnahme von Schiffen

und ohne Versand auf der Hauptbahn vollzicht. 6

__ Die Abgabe von D: putatkohlen wid von bieser Bekanntmachung

nicht betroffen (\. jedo b § 13).

S2 L Landabsaß daf Kohl-- nur anf. ordnun! aémßtg aus- E Bescheini unzeu (Landao1aßscheine) abze,eb-n werdeu, und ¿War: '

a. Hausßhr.andfkohle uur auf Landabsatzscheine des Neichskommißs.sars Tr, De Rall e Niet « teiluna, n lde von den Boiständen der Hautbuand- versorgunotbezt fe 5 ber Belanntmachung, über die Brenuitosfvz1soraung ter Haushaltungen, dèr Lañdwii tiGaft und des Kletngewerbes vom 30. Marz 1918) zu be- z'ehen fi d; t | P

b. Indu striekohle und Kohle für Inten.dantur- bedarf nur. auf Landabsaßschcinè der Amtlichen Ver- teilungêilelle für Nubrtohle in Cfsen. Lebtere tarf diz Berechrigung. zur. Aussteltung, dex. Scheine. mit Genehmi- qung des Neichskommissars für die Kohleurerteilung, auf Handelsgesellswaften des RNheinisch- Westfälischen Köhlen- syudikats' in Gfsen übertragen,

In den Landabsatzschetnen für Intendantuxrbedarf ist das Wort „Intendanturbedar|" in zuffälliger Weise am Kopf des Scheins ein- zuschreiben oder aufzudrucckcn.

Die Landabsaß\Meine für Industrickohlen und Intendanturbedarf haben zu enthalten :

das Datum der Ausste)ung,

den Namen des Beztelzors,

die Lieferzeche,

die bon der Zeche c ehende Menge und die. Angabe, ob der C fux eluiaitea oder fortlaufenden Bezug (s. § 5) ville Ui

8 3. Die im Landadfaßtz bezoge. eu Meugen- werden. den Ver- forgungsbe.irteu auf ihc vei Neichékommissar {ür die Kohlenrer- teilung festgeseßztes Haubbrandkontingent nicht angeredhiet. Ents- spred‘evdes gilc für Fuientantu-Fohle, die im Landobsat geliefert wird)

§ 4. Ausgenommen von der Bestimmung zu 2 ist die. Ginzel - abgabe von kleinen Mengen bis böchitens 3 Ztr.

___§ 9. Die Landabsapscheine für Judustrie und Intendanturbedarf köun:n fowobl auf einzelne Licserungen lauten. als. auh auf größere in fortlaufender Zteferung abzugebende: Mengen... Im leßterea Falle dürfen sie jedoch nit auf etnen längeren Zeitraum. als einen. Monat (Kalendermonat) ausgestellt werden.

__ Die auf einmaligen Bezu1 lautenden Scheine sind von den Be- ztehern asf der Zeche nah Empfang der Kohle abzugeben, auh wenn sie auf eine höhere Menge als die tatsählih empfangene lauten. Im leptecen Falle bat die Z'Ge auf dem Schein die abgelieferte Menge mit Unterschrift ih:es Beamten zu vexrzeihnen. Die Scheine für fortlaufende Liefeiungen find vou der. zur Ausstellung berechtigten Stelle in zwet gleichlautenden Er{-mplaren auszufertigen. von welchen eins der in Frag? kommenden Zeche, das: andere dem Bezieher aus zuhändigen ist.

_ Der zur fortlaufenden Eotnabme berechtigende Schein ist bei jeder Abholung vorzuzeigen. Die Zeche. hat auf dem. Schein die jedesmal abgegebene Menge mit Un'erschrift ihres Beamten zu ver- zeichnen. Die glei?! Buchung hat sie-auf- dem. bei ihr verbleibenden Schein zu. machen. R

§_ 6. Die Haushbrand-Landabsaßscheine lauten auf Mengew bis zu; 5, bis, zu 10 und bis zu- 20 Zir.

S 7. Die ausgebende örtliche Stelle hat auf den Schein vor der Ausgabe Name und Wohnung des Beztehers, die Lieserzeche, das Datum ter Aus'tellung und die Bezeichnung der Ausgabefstelle ein- zuträgckn. Der tetztercn bat ter ausgebeénde Beamte setnen Namen und ten Stempel ver Ausgabestelle beizufügen.

8. Die Vorstände der Haukëbrandversorgungsbezirke dürfen nur den Beziehe1n T A R AS I Me aat aushändigen, welche glaubhaft versichern, daß die ‘auf’ den Schein abzuliefernde Kohle in dem Bezirk der ! usgabestelle und nur. zu Hausbrandzwecken verwandt werden soll. G

8 9, Die Vaiskänte der Hautbrandversorgungsäbezirke dürfen

Hdiusbrand-Landabsaßscheine nur auf solche Zechen ausflellen, welche thnen auf ihren Antrag von der Amtlichen Verteilungsstelle für Nuhr- kohle in Essen als zuständig bezeichuet worden; sind.

e

j welche die Vorlegung zum Zwecke der Prüfung zu geschehen hat.

- bestimmte Städte oder Kommunen lautende Scheine auszeben, tritt: in

_ Letztere dürfen Koblen im Landabs- nur auf Hausbrand-Land- absayscheine von solchen Versorgungsbezirken abgeben, für welche sie von der Amtliche" Verteilungéstelle a!s zuständig erklärt worden sind. n J 10. Die Bor1lände der Verforgungsbez'rke haben fortlaufende Berzeichnisse über die Ausgabe von Hausbrand-Landabsatzsheinen zu führen, aus d-nen jederzeit erfihtlih sein muß :

wiev.el Scheine sie befommen haben, w eviel Scheine noh vorhanden sind, auf welche Bezieher und auf welche Lieferzehen jeder Schein auêgestellt ist, und das Datum der Ausstellung. F 11. Die Hausbrand-Landabfaßscheine sind gegen Empfang der Kohle auf ter Zeche abzugeben, und zwar in solcher Anzabl, daß die empfange'e Kohlenmenge dur Scheine gedeckt ist. Es ift jedoch gestattet, die durch Scheine insgesamt belegte Menge um zusammen hôystens: 2 Ztr. zu überschreiten.

8 12. Bei Abgabe von über 3 Ztr. hat die Zehe den Führern der Fahrzeuge einen Abgabeschein auszuhändigen, in welchem ver- zeichnet it:

Name und Wohnort des Fahrzeugführers, Lief: rzeche, Menge und Datum der Lieferung, Nummer im Landabsaßtagebuh der Z-che (f. § 14) und die Auegóabestelie, auf deren Landabsayscheine die Liejerung er- folgt ift. __ Der Abgabeschein ist von. dem. Zechenbeamt-:a unter Beifügung ei cs Stempels ver Zeche zu unter-eichken.

__ Der Führer des Fahr;cuges darf ohue den ordnungsmäßig aus- ggeitellten Abgabeschein im Landabsag hezogene Kohle niht fahren. Gr: hat- den Abgabeschein bei sich: zu führén," bis er die Kohle beim (Finpfänger abgeliefert hat. Er ift verpflihtet, den Abgabeschein den Kontrollbeamten. vorzuzeigen, welche sich zur Ausübung der Kontrolle als beredtigt ausweisen. , 8.13. Auch, bei Abgabe von. Deputatkohle ist den Führern der Fabrzeuge der Abgabe|chein auszuhändigen, der tin dicsem Falle ent- halten muß:

Name und Wohnort des Fahrzeugführers,

Lieferzecte,

Merge und Datum -der Lieferung, '

Nummer im Landabsaßtagebuch bezw. Deputatkoßlentuch der Zeche. und die Aufschrift ,Deputatkohl1e“.

S 14, Die „Zeche hat über. die. Abgabe im Landabsa l cin. Buch (Landabsaßtztag. buch) zu führen, in dem mit, fortlaufeazen Nummern zu verzeichnen t:

welhe Mengen im Landabsaß abgefahren. sind, unter Angabe der einzelnen Fulaen- uid des Brzugédatutns fowie der Ausgabcstello, von welcher die Landabjabpscheine für die ab-

_ gefahrenen Mengen ausegestellt sind.

Die von den Bezichern abgegebenen Landabsaßzscheine (für ein- maligen Bezug) und die von den zur Ausstellung: Berechtigten un- mittelbar den Zechen zugehenden Scheine (für fortlaufenden Bezug) lind von der Zeche geordnet aufzuberoahren, und zwar getrennt nah den verschiedenen Ausgabestellen. _ Die erledigten Scheine sind von der Zeche dur Auftruck eines Stempels oder in sonst geeigneter Form zu entrwerten.

S 15, Bis zum 10. eines jeden Monats haben die Zechen den Stellen, d’ ren Ländabsotzscheine sie beljefert haben, mitzuteilen, tn welcher Höhe cine Belicfecung dieser: Scheine im Vormonat {tatt- géfunden hat.

S 16. Im Laodabsatz bezogene Kohle: darf“ ohne Genehmigung des MNeichékommissars für die Kohkenvertcilung: oder diejentge der Umtlien Verteilungsftelle für Ruhrkohle nit in Schiffe * oder auf die Haunvtbabn verladen werden.

Uuf Hauébi aud-Landabsaßscbeine® bezogene Kohle darf richt zu anderen als Hauébrandzwect n abgzgeben- oder verwandt werden.

Sie dark 1 ur in diejenigen Versorgungsbezirle gcbracht werden, von welchen die Scheine ausgegeben woiden sind.

Kohle, welche im Landabsay bezogen und auf Lager genommen ist, dart nicht in größeren Mengen a!s 3 Ztr. ün Einzelfalle abge- geben werden. j § 17. Wer gegen Gntaeld das Abfahren- von Kohle int Land- absatz besorgt, gleichgültig, ob er nux den Transport ausführt: over die Kohle auf eigene Rechnung vertreibt, hat Bücher zu führen, aus dene jeberzeit cxfichtlich ift:

a. weide Mengin er abgefahren hat, unter Angabe der-cinzelnen éruhren, der Lieferzeche, des Bezuasdatums sowte der Nusgabe- stelle, von welcher er die Landabsaßscheine füc die einzelnen abgefahrenen Mengen erhalten hat ;

Þb, welchen Abnehmern er Kohle abgegeben hät, unter! Angabe des Namens und Wohnorts fowie der Mengen und. des Datums der: Liefenung. Bei Abgabe von Mengen: bis: zu 3 Ztr. kann die Angabe des Abnehmers unterbleiben. Aus den Büchern muß erlhtlih- sein, ob die Lieferung-an die Verbraucher unmittelbar von der Zeche oder: ab Lager des Händlers: erfolgt ist.

Die Bücher find der Amtliten Verteilung®stelle für Nuhrkoble in Essen auf deren Verlangen jederzeit zur Prüfung vorzulegen. Di Am1llicde Vertetlungsstelle kann au ändere: Stellen bestimmen, an

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S 18. Sowbit. örtliche Kohlenstellen errihtet- sind, welhe auf den vorstehenden Bestimmunzen an Stelle des: Vorst1nds des: Ver- sorgungsbeztrks der Leiter der örtlichen, Koblenstelle und an Stelle des Verforgungsbezirks derjenige Bezirk, welchen die örtlihe Kohlenstelle um!aßt. S 19. Die AnUi®ze Verteilungsstelle für Nuhrkobhle in Essen ist berehtiat, mit Genehmigung des Neichékommissars für die Kohlen- cs Ausnahmen von den vo1stebenden Bestimmüngen zu ge- wahren. S 20. Zuwiterbandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7 der Bekanutmachung vom 28. Februar 1917 (NGBl. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis: zu 10 000.46 odex mit einer. dieser Strafen, bi Fahbrläisigkeit gemäß § 5 Ablaß 2 der- Verordnung des Bundesrats voi 12. Juli 1919 (NGBl. S. 604) mit Geldstrafe. bis. zu 3000 6 bestraft. Neben d:r Strase kann im Falle - des : vorsäßlihen Zuwider- handels auf Einziehung der Brenustoffe, auf die si die Zuwider- handlung bezieht, erkannt werden, ohne Untersch:cd, ob sie den! Läter gehören ‘oder nicht. Außerdem behält fich der- Neichékommißar für die Kohblenver- teilung vor, Händler und Verbiaucher, die den vorstehenden Bestim- mungen zuwiderhandeln, vom weitèren Kohlenbezuge außzuschließen und Zechen bei Berstoß gegen vorstehende Bestitmmnungen den Land- absaßz zu verbieten.

S 21. Diese Bekanntmaclung tritt mit dem 15. Secplember d. J. in Kraft. Berlin, den 9. August 1919.

Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.

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Bekanntmachung.

Unter dem 12. August 1919 ift auf Blatt 48 bis 50 des Tarifregisters eingelragen worden:

Die zwischen dem Zentralverband der Handlungsgehilfen, Bezirk Breslau, dem Bresiauer. Kaufmännischen, Warein von 1834, dem Deutschnationalen. Handlungs8gehilfea-Verband, Orts- gruppe Breslau, dem Handlungsgehitfen-Verein zw Breslau, gegr. 1774, dem Hanödlungs8gehilfinnen-Versin Beeslan von 1894, dem Kaufm. Verband. für weibl. Angestellte E. V. Sig, Berlin, Ortsgruppe Breslau, dem Kaufmännischen Verein

Entsprechende Mitteilun t. die Amtliche Verteilungsstelle die für zuständig erklärten Zechen zu machen, Æ E ü

dem Kaufmännischen Verein von 1858 in Hamburg, Bezik Breslau, dem Verband Deutscher Handlungsgehilfen in Leipzig, Geschäftsstelle Breslau, dem Werband kath. kaufm. Vereinigungen Deutsc;lands E. V., dem Perein der Deutschen Kautleute, Geschäftsstelle Breslau, den Bezirks Vereinen des Deutschen Werkmeister-Verbandes, dem Bund der technisch- industriellen Beamten, Ortsgruppe Breslau, und dem Deutschen Technifer-Verband einerseits,

dem Acbeitgebher-Verband der Herren-- und Kaabenkleider- Fabrikanten Deutsczlands E. V., Ortsgruppe Bieslou, dem Arbeltgeberverband des gesamien Breslauer Damen-Schneider- gewerhbes E. V, dem Arbeitgebecoerband für das Schneider- geroeibe, der Bezirksgruppe Breslau des Verbandes der Großs händler in Trikotagen, Strick, Wirk- und Wollwaren E. V.,

Berlin, dem Deutschen Buchdrucker - Verein, Bezirksoerei Breslan, demn Deutschen Drogisien - Verband von 1876 E. V., Bezirisvercin Breslau (Mittelschlesien), der Ein-

und Verkaufsgenossenshast Breslauer Kolonialwarenhändler E. G. m. b. H., der Freien Vereinigung der Juweliere, Gold- urd Silvershmiede zu Breslau, dem Kohlen-Groß- bändler-Verein zu Bretlau E. V., dem Landesverband der \chlesischen Pelzwaren-Fabrikanten. und Kürschner, der O1 tsaruppe Breslau dis Verbandes deulsher Schuhwaren-Großhändler, dens RNeichsverband deutscher Feinfostkaufleute E. B., Sis Berlin, Ortsgruppe Breslau, dem Sch1ffahxrtsverein zu Bres- sau, dem Schlesischen. Bezirksuer band des- Verbandes deutscher Färbereien und cemishen Waschanstalken, dem Stammverein zum Schutze des Handels und Gewerbes zu Breslau E. V., dem Verband Breslauer Kohlenhäadler, dem Verband Bres- sauer Pußtgeschäfle E. V., tem Verband der Blumengeschäfte Deutschlands, Zweigstelle Breslau, dem: Verband der Groß- händler der Chales-, Tüche:- und Wollwzrenbranche, E. V., dem Verband der Webwaren - Großhändler, dem Verband deutscher Eisenwarenhändler E. V., Bezulsgruppe Breslau, dem Verband deutscher Textilgeschäfte E. V., Beziiksverein II1 Schlesien und Posen, dem Vechand deutshtèr Wäschehersteller und Wüäuschegeschäfie E. V.. Ortsgrupoe Breslau, dem Verband s{hlesi- scher. Metallindustrieller, dem Verein Breslauer Buchdruckerei- heftzer, dem Verein Breslauer Damen- und Mädhchenmäntel- Fazuil.ntin, dem Verein Breslauer Detaillisten, dem Verein Wreêlauer Handelsvertretec E. V., dem Verein Breslauer Herr engarderobe- Detaillifsten E. V.,, dem Verein Breslauer Kolonialwar:n;Großhändler, dem Verein Breslauer Korns brenner E. V., dem. Verein Breslauer Spediteure E. B., dem Verein Breslauer Wäsche- und Schürzen-Fabrikanten , dem Verein der Brauereien von Breélau und Umgegend, dem Verein der Breslauer (Großhändler für Konditorei- und Bäckeretibedurf, dem Verein der Destillateure des Handels- rammerbezirks Breslau, dem Verein der schlesischen Schuh- und Schäfte-Fabrilkanten, dem Verein dex Schokoladenaeschäfte von Breslau und Umgegend, dem Verein der Schuhwaren=- bändler von Breslau und Umgegend, dem Verein ojtdeutscher Holzhöndler und Holzindvstrieller, Fweigverein Miitelschlefizn, dem Verein \{lesisher Fahrradhäkdler E. V., dem Verein \chlesisher Grossistien von Tabakfabrikaten G. V., der Ver- einigung der Breslauer Polstermaterialienhändler, der Ver- einigung schlesischer Getreide, Saaten, Mehl- und Futter- mitte!-Juteressenten E. V., Siß Breslau, Und dem Zwweigverein Schlesien im Verbande deutscher Dachpoppenfabrikanten E. V. andererseits am 4. Npril 1919 abgeschlossene Verein- barung über as Arheitsverhälinis dec tehnishen Är- gestell’en in der Metallinduslrie \orvie der faufmännischen An- gestellten wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Gesegbl. &. 1456) für das Gebiet der Stadk Breslau für allgemein verbindlich exklärt. Die allgemeine Verbindlicßkeit beginnt mit dem 1. September 1919,

Der Reichsarbeitsminister.

Schlie.

Das Tarifregisler und die Negisteralten können im Reich2arbeits ministerium, Berl1in NW. 6, Lütsensttäß& 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingeschen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitéministeriums verbindlih ist, könnea von den Vertragéparteien einen Abdruckl des Tarifvertrags g-gen Cr- stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 12. August 1919.

Der Vegisterführer. Pfeiffer.

——

Bekanntmachung.

Die FInteressenaemeinsch aft (Fünferkommission) der Angesteiltenaus\chüsse von Werdohl hat beantragt, den zwischen ihr und dem Fabrikantenverein füx Werdohl und. Umgegend am 16. Juli 1919 abgeschlosstnen Tari fs- vertrag zur Regelung der Gehol1s- und Arstellungsbedin- gungen. der faufmännischen uid tehnishen Angestellten in der Judustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesepbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Werdohl in Westfolen für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag fkörnen bis zum 31, August 1919 erhoben werden und. sind unter Nr. 1. B. R. 1240 A Reichsarbeiteministerium, Berlin, Luisenstraße 83, zu richten.

Berlin, dea 13. August 1919.

Der Reich8arbeits3minister. Schlicke.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 14 dos Geseßes, betreffend die Patent- anwäite, vom 21. Mai 1900 sind die Geheimen Regierungt- räle Dr. Riedel und Hüfner zu Vertretern des Vorsizenden des Ehrengerichtshofs für Patentanwälte für das Jahr 1919 bestellt worden.

Bexlin, den 14. August 1919.

Der Präsident des Reichspatentamts. Nobol's ki.

arma arer S

B:e-kba n n t m a chzuan: g:

Der Hotelbetrieb des Arno Friy in Wallendorf, das Bahnhofshotet in Wallendorf, wird hiermit auf Grund der Bundesratsverordnung- vom 23. September 1915 bis auf weiteres geshlosse n, da si sowohl der“ Konzessionsinhaber Arno Frit, als au der Kon eisionshetreibende. Bernl\ard Frit, beide wohnhaft in Wallendorf, als unzuverlässig inm Handel mit Nahrungsmitteln erwie'en haben.

Saalfeld (Saale), den 9. August! 1.949,

Der: Landrat. Jolannes k. À.

lath. Handlungsgehilfinnen uud Beamtinnen E, V., Breslau, |

Die von beute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 152 des Neichs- Geseßhlatis enthält. u! ter

Nr. 6982 die Verfassung des; Deutschen Reichs, uam; 11, August; 1919. L E

Berlin, den 14; August. 1919;

Postzeitungs8amt. Krüer.

Preußen.

Ministerium des Fnnern.

Der RNegierupaspuäsident, Wirkliche Geheime Oberx- regierungsrat. F oerster iz Danzig. ist mit der vertretung8- weisen, Verwaltung der Geschäfte, des beurlaubten Ober-

präsidenten. der Provinz Westpreußen beauftragt.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Der Regierunasrat Dr. jur. Wilhelm Fischer bei der

| Cisenbahndirettion in Saarbrücken ist zum Oberregierungsrat.

enannt.

Dem Ministerium zur Beschäftigung bei den Eisenbahn- abteilungen sind überwiesen: der Regierungsrat Dr. jur. Thayssen in Côin, der Regierung8- und Baurat Dr.-Jnag. Schwarze. in Berlin und der Negierunasbaumeister des Maschineubaufacchs Peter Kühne in Berlin Grunewald.

Versezt sind: die Negierungs8räte Dr. jur. Reinhold Herrmann, bisher in Posen, als Miiglied der Eisenbahn- direktion noch Danzig und Zorl.l, bisher in Halle (Saale), zur Eisenbahndiceîtion nach Hannover, der, Dberbaurat Friedrich Lohse, bisher in Hannover, zur Eisenbahndirektion, nach Côln, der Negierunas- und Baurat. Martin, bisher in Fronffurt (Main), als Oberbaurat (auftrw.) der Eisenbahndirektion nach Essen, die Neaterunas- und Bauráte Papmeyeér, bisher in Stettin, als Mitglied der Eisenbahndireition nah Hannover ind Koester, bisher in Vosèn, als Mitglied der Eisenbahn- direktion nah Frankfurt (Main). und der Regierungsbaumeister des Eisenbahnbagusahs Blunck, bisher in Bromberg, zur Eisenbahndirektion nah A!tona sowie dex Regierungsbaumeister des Moaschinenbavfachs Nitter und Sd'er von Keßler, bisher in Berlin, als Vorstard (austiw) des Eiseabahnmaschinen- amts 1 nah: Brenz#n.

Es sind’ verliehen planmäßige Stellen für Mitglieder der Eisenbahndireîtionen: den Negierung8räten Dr. jur. Ebers - bah in Gera (Neuß), Jaquet und Fleck in Bromberg sowie dem Regierungs- und. Baurat Pleger in Breslau.

Dem Regierungsbaumeister des Moaschinenbaufachs Szulec, bishe in Königsberg (Br.), ist die nachgesuchte Entlassung aus dem. Staatsdienste erteilt.

Ministerium für L he Waf, Kunst l

r und Volksb dung.

Den Biblioihekaren an der Preußischen Staalsbibliothek in Berlin Professor Dr. Maurmann, Professor Dr. Wrede, Professor Dc. Loh, Professor Dr. Hülle, Dr, Müller, Dr. Lecke, Dr. Born, Virofessor Dr. Springer, Dr. Albert Oswald Schulz, Dr. Georg Schneider, Prof-Forx Dr. Wolf und Dr. Da f\i&, ‘dem Bibligtheïax on. der Uni- versitälsbibliolhek in Münster Dr. Küster, ‘dem. Bibliothekar an -der UVniversitätsbiblioihe® h. Maxburg Dr. Reinhold,

È dem Bibliothekar an derx Univerfitätsbibliothek in Könicsberg

Dr. Preuß und den Bibliothekaren an der Universitäts- bibliothek in Halle Dr. Bileâch. und Dr. Wendel ist der

| Titel Oberbibliothekar beigelegt worden.

Evangelischer ODberkivckienrat. Der zum Ersten Pfarrer bei der evangelischen Gemeinde

| in Münster designierte Pfarrer Kähler in Bielefeld ist zugleich | zum Konsi!toriglrat enannt worden

Dem NKonsistorialrat hler ist die erledigte Stelle eines nebenamtlichen geistlihen Rals bei dem Konsistorium der Provinz Westfalen verltehen worden.

Be La n n fm.aqq u ung.

Auf Grund des 8 838 der Prüfung8ordnung vom 24. De- zember 1912 (RZVl. S. 2) bringe ih hierdurch zur Kenntnis,

| daß mit der Abhaltung der tierärztlihen Prüfung am

16. Oftober 1919 begonuen wird. i Die Meldungen zu dieser Prüfung sin» gemäß § 38 der Prüfungsoronung bis spät:stens 1, OHober d. J. an dén unterzeihnëten Rektor einzureichen, Bexslin, den 9. August 1919. Der Rekior der Tierärztlichen Hochschule. Eherleinu.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit auf Grund der Verordnung des Herrn Reichzernährungsministers vom: 22. Mai 1919 (RGBI. S. 467) über Pferdeflzish und Ersazwurst, der Ausführungsanweisung

des Herrn Preußischen Slaotkommissars für Volkgernährung vom 5. Sin g L V d 1799 A, und. der Anordnung des

Preußishên Landesfleischamts vom 10. Juni! 1919 ‘—— A. I. 5047/19 und vom 22 Juli 1919 A. 1 6249/19 für den Bereich der Provinz Brandenburg ynd von Groß Verlin folgendes angeordnet: E L

Der § 3 Absag 1 der Verordnung der Preußischen Provinzial fleishstele vom 16. Junt d. J, betreffend ‘den Verkehr mit Pferdeflci sh únd Ersaßw.urst, wird aufgehoben. An dessen Stelle tritt in der genannten Verordnung folgende Bestimmung:

Die Schlachtung v.o.n Arbeitspferden ist verboten. Den Nachweis, -dat- die zu Schlachtung kommenden Pferde, Schlach'- pferde si:.d, muß: der Verkäufer durch. tierärztliches Zeugnis beibringen, welches dem im fes zu übergeben“ ist. Auf demselben muß vermértt sein: Geschlecht, besondere Kennzeichen, Farbe sowie Bezeichnung des Grundes, tyeéhalb die Pferde zur Schlächtung, gelangen.

Diese %ero-duung tritt mit dem 17. August in Kraft.

Berlin, den. 14. Augujt 1919. Preußische Provinzial-Fleist{ stelle für. die Provinz Brandenburg

und deg Stadtbezirk Berlin. Der Vorsizends. G os ling, Regierungsrat.

fe eter i ctMdA Q

Bekftanntmachung.

As S

Personen vom. Hantel rom 23. September 1915 (RGBI, S. 603)

gemüse festgeseß

E s Cs e A

Karotten und; Zwiebeln mit Kraut ist unzulässig.

worden.

freiheit und Straf milderung bei. ehrengerihtlihen Strafen und

, unter

Neichsstelle für Gemüse und Obst auf Grund der Beschlüsse der zuständigen Pre!sfammission für die Proping, Brandenburg urd; Berlin, [atgenhe Exrzeugerhöch preise, sür FLüh-

fs L

Préisje Pfund in Pfennigen: 20

Bohnen: z; - 1) grüne Bohnen (Stangen-, Buschbohnen). . « « 2H 2) Waqhs- Und Perlbohnen + ch «. * «« «99, e A C

Note Möhren, und Karatten aller Art einshließlich der

kleinen: runden Ka1otten ohne Kraut «9

Koblraht mif und, ohne LaUh - - » s o «o «(S

Frühweißfolhl { 3s

Xrühwirsingfkfohl Frührotfohl 14 A IeReE Abe A «e es oil io d e ae 00D

D'e Preise, treten mit dem 16. August 1919 in Kraft. Der Verkauf allex Gemiüscarten darf nur nah Gewicht (nicht nad Bund, Stk, Mondel, Schock) erfolgen. Dr Verkauf von Möhrea,

geschlossene, gepútßte Köpse » . « - \ U

Die. obigin- Höchstpreise. werden mit. dem Vemerken; bekannt aemacht, daß Uebex)chreitungen auf. Grund, dex, Vetordnung gegen Pretstreiberei, wom 8. Mai 1918- (RGB], S- 395) mit Gefängnis und mit- Geldstrafe bis zu 200,000 6 oder mit einer diejer Strafea bestraft werden. Berlin, den 14. August 1919. | Der Vo:sitzende ber staatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin.

A Ac: Dr. Vollbaæch.

E anem)

i Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmccung zur Fernhaltung unzuverlässiger

habe id dem Kaufmann und Fabrikanten Gu stt ay Blau in Firma Walter Behrend und Co. in Berlin, Niederwallstraße Nr. 18 20, durh Ve»fügung vom heutigen Tage den Handel m t O Gegenständen des täglichen Bedar {8 wegen Unzuver- lässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Vexlin O, 27, den 7. August: 1919. Landeépolizeiamt beim Staatékemmissar für Volksernährung.

A Wi: Dr. ald.

Bekanntmacchun g Dem Müh!erbesißer Müller in Zedlin ist auf Grund der Bundesratéverortnung vom 23. September 1915, betreffend Fern- baltung unzuverlässiaer Personen vom Händel (NGBVl. S. 603) in Verbindung mit. Ziffer 1 ter Ausführungsbestimmungen des Herrn Minitters für Handel und Gewerbe. vom 27. September 1915 der MühHhlenbetrieb einichl. vesHandels mit Müllereis- erzeugnissen untersagt worden. Die durch die Veröffeut- lidung entstebenden Kosten bat ViUer ¿u ragen, Greifenberg in Pom., den 12. August. 1919, Der- Landxat. von Thadden.

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È Bekanntmachung.

Dem Viehhändler Friedrich Nadcke aus Wittingen isl dex Handel mit Nkrudern, Schweinen undFerkeln aemäß der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 über die Fernhaltung unzuverlässiger Persènen vom Handel u ntersagt

JIsenkagen, den 17. Juli 1919:

Dex Vorsitzende des Kreisausshusies. Bobanntmach un (,

Dém S@Wlachter Heinrich Schäffer aus Nettelstedt ist wegen Upzuverläisigkeit. die Ausübung des Schlachterei- gewerbes und der Verkauf vonFleisch und Fleisc- waren alier Art bis auf weiteres untersag1 Gleichzeitig wird feslgeseßt, daß dex von: der Anordnung Vetroffene. die Kosten der Veröffentlihung zu tragen hat.

Lübbecke, den 9. August 1919.

Der Lañdrat. I. V. : Der Kreisdeputierte (kendor f.

Rit Fer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 33 der Preußischen Gesegsammlung enthält unter - Nr. 11779 das Gesey über die Gewährung von Straf-

ehrengezichtlic,en Verfahren gegen Aerzle, vom 14. Juli 1919,

Nr. 11780 das Geseg, beireffend vorläufige Regelung verschiedener: Punkte des Gemeinveverfassungsrech1s, vom 18. Juli 1919, unter \ L |

Nr. 11 781. cineu Erlaß. der Preußischen Staatsregierung,

betreffend Anwending des vereinsachien Enleianvnosverfahrens hei der Erweiterung des. Nord- und des. Südjuedboss in Bonn, * vom 23. Juni 1919, unter A ; : Nr. ÎI1 782: einen Erlaß der Preußischen Staatsregierung, betreffend Anwendung des vereinfach!en Enteiguüngsvérfährens durch, die Stadtgemeinde Cöln zum Vau und Betriebe einec Verlängerung threr Kleinbahn Cöln—Deup—Porz von Porz | bis Zündorf, vom 10. Juli 1919, und unter /

Nr. 11783 einen Erlaß der Preußischen Staatsregierung, betreffend die Anwendung des vereinfächten Enteignungs- Ler faNeens beim. Bau der Privatansch]ußbahn in der Stadt | Bunzlau von der Kleinbahn bis zur Niedermühlstrafe, vom 95. Juli 1919.

Berlin, den 14. August 1919.

Gesezsammlungsamti. Krüer. (Fortsezung des Amtlichen in der Ersien Beilage.)

Nichfamtliches, Deutsches Reich,

Der Reich s8präsident Ebert hat laut „W. T. B an den Präsidenten der Schweizerischen Eidgenossen- \chaft Ador aus Aulaß. des Abtlransports: der. leßten deutschen Kranken und deutshen Soldaten aus der Sch wèiz das nachstehende Telegramm gerichtet : A

Züm drittèn Mal hat sih am 26. Jañuar 1919 der Lag ge- jährt, an dem“ die ersten Hund-xte im fürtterlichsten aller Kriege lüng-nkrank- ‘gewordenen deutschen Kriegsgefangenen den gastlichen Boden deë fréten Schweiz betraten. Von ' liebevoller sckchwet!zerischer Fürso-ae geleitet, rollten. die Züge dann hiufig mit „ihrer traurigen Cast über. die \{weiz rische Grenze, - Den T'berkulösen folgten die Bexwoundeten, dié res C E des E is Förperliß gefunden: Kriegsgefangenen, um. in: dex freien Berolu}t die i M5 Seele. Tes Alle. nahm die: Schweiz in ihren

"Aufrichtung widmen zu dürfen.

Regierungen zur Kenntnis gebe.

ihn troß ibrer fkörperlißen nud feelishen Leiden durch beßen Dauk. Mit beiler, Daseins/: eude im. Blick, muyrde. fo der ersie be- drückende Eindruck gemildert, den die E nfabrt der vieteu Dn viertenzüge; hexvorrief; Die, von Herzen, lommende zu, DTzen gehende Aufnahme. im schönen Schmeizerlaude, biet: für jene-deutd en Frieg- und. Zipilgefangenea upbvergeßiid, Val fonnteu fie in der Schm eiz neue Lebendfreude und Leb: nskraft {övfen und das GetümmeL des Krieges bl'eb weit, hinter ihnen zuüd. Den nie es der Schwe! celungen war, na langwi: ri en ver) nd ungen das neu? völkerre4&t-

lihe Gebilde di:ser. Juternierurg auf ihrem Boden zu errid;ten und auészubauen, so. ließ sie es sib au ang: legen se'n, daß Tre Sch" ß- befoblenen unter ibrer weisen Lisppiin T per!th „und ociftt gesundeten.. Viele find g-bheut worden z! nUBicher, Arb its l’istuna uno werden stets, in unau:lö‘chl cher Van bark it der Schweiz gedenken. Als leßte haben [eßt aud) die deutschen Hospitalisierten das Schweizer Land verlassen, Da drängt es mi), tur. Ste, Herr Bundespräsident, uatleich als den Präsidenten d 8 fo mannigfaltig für die Opfer des. Krieges bemühten „internationalen Komitees vom Noten Kreuze, der Schweizerischen Regierung, den Transport- und. Interniecungsbehörden. »nd vor allem deu ganzen gaslfreien Schweizer Voik den herzlitbften Dank der deutschen Jes gierung, des deuisden Volkes ugd insbesondere dir nlernierten selbit für das \{chöne Werk auézusprehen. Solange schmweizrrisches und deutsches Land bestehen, wird dieses Werk waÿrer Menschl:cht it Ce- priesen werden. G bert.

Auf dieses Telegramm ist folgende telegraphische Antwort

aus Bern cingegangen: A E, Sehr erfreut über das Telegramm, das Ste, Herr e dchspräsident, anläßlich der Heimkehr der leßten deutschen Hospitalifierten aus d r Schweiz an den Bundespräsitenten gcrihtet haben, spuicht Ihnen der \chweizerishe Bundesrat seinen wärmsten Dank ays.

&m danlbaren, Empfinden, selbst von den Heimsuchungen des Krieges: verschont zu sein, bat das Schweizer. Boll mt lebfaftcm Mitgefühl die körperlih odec seelisck franfen. Gefangenen, bei nd aufgenommen und es als s{hönes Vorrecht angesehen, diese Leidende ; Tapferen seiner Hut anvertraut zu wtssen und fich ihrer Pflege und Mit freudiger Genugtuung wird die Schweiz von Ihnen, Herr Reicht präsident, die warme Anertennung entgegennehmen, daß tür viele der nunmehr nach langer Trennung na Hause zurückgekehrten Jnternerten der Schwwei-er Aufenthalt zur Quelle. äußerer und innerer Genejung geivorden Ut.

ém Namén des s{chweizerishen Bundesrals,

Für den Bundeépräsidenten: Müller.

S

Auf: den offenen Brief des Bundes Deutscher Frauen zur Befreiung der Gefanaenen an den Reichsprôsidenten Ebert hat, wie „W. L. D. mu- teilt, der Präsident mit folgendem Schreiben geaniwortet:

Schwarzburg, den 15. August 19:9. Der an mi gerichtete ofene Brief wegen der Freilassung unserer

Kriegêgefangenen ist zu meiner Kenntnis gekommen. Daß die de lche Negierung mit allen Müleln bemüht: it, eine baidtie Freilassung unsérer Gefangenen. zu erzielen, werden Sie aus. den. „Türzl dea Ausführungen des Neichsminiers des Auswärtigen in der Nationalvexsammlurg exlehen haben. Die denten ¿Frauen dürken überzeugt. sein, daß au!ch ih mein §erz an F se Sache. getängt und. die Negierung na® Kuaäskenu 1n 19rem Vorgehen bestärkt babe. W'r baben zwar bisher den gewünschten Grsolg ia dieser Frage der einfachen Menscblichkeik nicht erreicht,

j 1 H 117 tor ayf- 11 Norl ange das wird uns jedo nicht abhalten, auch weiter auf unserem Verlangen

zu bevarren.

Dem in dem offenen Briefe ausgesvro@Œeren Wunsch na einem Vorgeben meinerseits glaube ih nicht bester entsprechen zu Éônnen, als daß i den Vrief, dessen Worte in eindringliher und unmittel» barer Weise das elementare Recbt- dexr: Angehörigen auf die Wieder - gabe ihrer unbarmberzig zurückg: haltenen Lieben zum Nusdruck bringen, durch Funfsyruch allér Welt, der Entente und den neutralen

Ebert.

Die vereinigten Ausschüsse des Staatenaus\chusfes für Handel und Verkehr und für Justizwesen hielten heute eine Sitzung ab.

Die deutsche Regierung hat übec die Räumung Lettlands an die Entente laut „W. T. B.“ die folgende Note gerichtet : : :

Die deutsche Regierung kann ven Vorwurf ter alliierten und assoziierten Regierungen, daß die Näumung Lettlands von ihren Organen absichtlih verzögeit werde, nicht. als berechtigt anertennen. Sie hat im Gegenteil ihrem Willen, einen. glaiten und reibungslojen Verlauf der Näumung zu ermöglichen, durch die Note vom d, Juli Ausduuck gegeben, in der. sie die Finfezung von deuts-leltish-engli- \{eun Kommissionen vorschlua. j j L E

Veber alle Fragen, welche die Räumung selbst betrcffen, is in

der Be! pre(ung zwishen General Grafen Golß und General Gouoh

am 19. 7. yon dem deuts&en Vertretcr rückhaltlos Aus?unft g°geben worden. E L

Seitdem ist die Näumung nach dem in dieser Besprechbung vor- gelegten Plan weiter fortgeführt worden. 1 nördlichen Teil von Kurland ist di- Linie Klein Irbenusmaiten-See—-Goldingen und der westlich di ser. Linie gelegene Teil {hon erreihk worden. E

Die deutsche Negierung weist ferner darauf bin, daß die Forderung der alliierten und assoziierten Yegierungen, betreffend die Räumung Lettlands, sich nur auf Artikel 12 des Waffenstillstandsver- trages vom 11. November 1918 stüßen kann und dur diesen Artikel be- grenzt wird. S Forderungen bedguert die deutse Negterung nicht. stattgeben zu können.

4 Im MTetnen wird auf die unter Nr. 2 der Note des Marschalls Foch aufgeführten Forderungen der alltierten und assoziterten Kcgierungen erwidert: j ;

Zu a: Die Forderung der Abberufung des Generals Grafen Golß stellt ein Eingreifen in die den deutschen Behörden zustehende Kominandogewalt dar und findet keine Stüße in den Bestimmungen des Artikels 12 des Waftenstillstandsveitrages. Die deutsche Re- gierung bedauezt daher, die Erfüllung dieser Forderung ablehnen zu müssen. Sie behält fich vor, die Abberufung dann vorzunebmen, wenn die Näumung Lettlants entsprechend vorgeschritten sein wir".

Zu b: Die. Näumung Kurlands bat bereits begonnen und wird mit der größtmöglihsten Beschleunigung fortgeseßt. Der geforderte Abtranétport auf dem Seewege wird sich auch über Dünamünde: niht beweiksteDigen lässen. Cine Einschiffung in Dünamünde würde den “ganzen, bereits: in Ausführung begriffenen Abmarschplan, der: eine. Räumung von Norden nah Süden votsicht, umwerfen und dadur nur neue Verwirrung schaffen. l F

Sodaun würde die Versammlung der deuten Truppen - zur Einschiffung in einer Hafenstadt die Truppen in unmittelbare Berübrung mit lettishen Behörden, Truppenteilen und lettischer ftädli]cher Bevölkerung bringen. Dies würde bei der gegenwärtigen gereizten Stimmung der Truppen gegen die lettische Begtecung awcifello8 au heftigen Ausschreitungen führen und muß daher, wenn irgend tunlich, vermieden werden. i i | Die deutsche Regierung weist bei dieser Gelegenheit darauf hin, | daß au die von General Govgh unterstügie Haltung der lettischen » Negierung eine. tiefgehende Erbitterung unter den deutscen Frei willigen hat entstehen lassen, Ju Vertrauen darauf, daß ihnen als Cohn für: den Kampf gegen. die Bolschewisten zugletch mit der: ihnen durch das Kabinett-Ulinanis. im Dezember 1918 versprohènen BVer- Þ leihung der Lettishen Gtaatsangebörigteit auch die Ansieplungs- . möalihkeit, gegeben werden würde, haben sie acht Monate

Gemäß § 4 f. der Verocdnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom à, Apxil 1917 (RGBl, S. 807) hat die

“shüßendeu leilenden Armen auf, alle erhieliea- den gleich herz- l liliea Willkominenggruß und, - alle ghne- Ausnahme enviherten,

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efämpst- und schwere Verlusle erlitten, Die Nichtinnebaltung l dite oie dur die, lettische Regierung und die Nichterfüllung, dec

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