1919 / 191 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Aug 1919 18:00:01 GMT) scan diff

den Besißer zu rihten. Das Eigentum geht über, sobald die An- ordnung dem Besizer zugeht.

Wer ODelfrüchie zur Zeit der Enteignung besitzt, gilt zugunsten des JleidhS8aus\chusses oder der Person, auf die das Eigentum über- tragen wird, als Eigentumer, es sei denn, daß dem Neichsaus\huß oder der bezeihneten Perjon tekannt ist, daß einem anderen das (Figentum zusteht.

h Der Eiwe1ber hat für die enteigneten Vorräte einen angeraessenen

Preis zu ¿ahlen, der im Streitfall unter Berücksiht'gung der zur Zeit der Gnteignurg geltenden Höchstpreise jowie der Güte und Verwert- barfeit der Vorräte nah Ärhörung von Sodv-1ständigen von der böberen Verwaltungsbehörde endgü!tig fctzcs. 1 wid Ste bestimmt auch, wer die baren Auslagen ckc§ N fah1 ens zu 11agen kat.

Bei Oelfrüchten, für die feiag Höcbstpreis festgeieut ist, tritt an Stelle des Höchstpreises ein Pre, dec unter Berüdsichtigung der tat- fächlich gemachten Aufwendungen und, soweit dies nicht möglich ist, durch Schätzung zu ermitteln ist.

11. _ Der Neichsaus\{uß hat na die alébaldige Verarbeitung der îbernommenen Oelfrö%te zu sorgen. Cr hat das gewonnene Oel, soweit es niht auf Anordnung 1s Neichewirtschaftéministeriums zu tehnishen Zwecken Verwendung findet, der Neichéstele für Speise- fette abzugeben. G 12,

_ Die gewerbsmäßize Herstellurg von Oel aus pflanzlichen Stoffen ist nur mi! Genehmigung des Nei, 8wirtfchaftsminisleriums zulässig. le zum Verbrauch in der eigenen Wirtschaft zurückbehaltenen Men, en 1 Ab\ 2 Nr. 2) dürfen von den Mühlen rur tet Vor- legung und Ablieferung eines Erlaubnis\heins angenommen wetden. Die Erlaubnisscheine {tellt der zuständige Kommunalverband aus. Die Kommunalverbände und der Neichsausschuß sind verpflichtet und berechtigt, die Kontrolle über die in den einzelnen Bezirken bestebenden Mühlen auszuüben und darüber zu wachen, daß nicht entgegen den Bestimmungen Oelfrüchte geshlazen werden.

E § 13.

„Der Neichéausshuß untersteht der Aufsicht tes Neichswiitschafts- ministeriums.

M) S 14.

Das Relchewi: tschaftsministeriuum kann Ausnakl men von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Es kann die Vorschr ften dieser Verordnung au auf andere als die im § 1 genannten Del- früchte ausdehnen.

i S 15, __ Die Lande8nt1albehé1den erlassen die crforderlißen Aus- führungébestkmmungen. 8 16.

Mit Gefängnis bis zu stchs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausend!ünfhundert Maik oder mir einer von beiden Strafen wird best aft:

„1. wer Vorräte, ¡u deren Lieferung er nach § 1 Abs. 1 ver- pflichtet ist, beiseiteshaft, zerslört, veraibeitet, verbraucht oder an einen anderen als den Neihsauss\Muß liefert:

2. wer die ibm nah § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zustehenden Mengen an Oelf ichten oder die von ihm hieraus gewonnenen Er- zeugnisse oder die ihm nach § 2 zustehenden Mengen Oel oder die ihm ¡ah § 3 gelieferte» Futtermittel (Rückstände) an andere a!s die im §3 Abs. 3 bezeichneten Personen oder an diese Personen zu anderen Zwécken als zum eigenen ‘4 rbrauh atgibt;

J. wer die ihm nah § 4 obliegente Anzeige nicht in der gesetzten &rist erstattet oder wer wissentlih unvollständge odcr unrichtige Au- gaben macht; i

4. wer der Ber}flihtuyg zur Aufbenahrung und pfleglichen Be- andlung (S 5 Abs. 3) zuwidcrbá. deli:

9 wer den nah § 15 erlassznèn Aussührungsbeslimmungen zü- vibeihandelt;

6, wer ohne die Erlauba's des Neicks8ausschusscs Oelsaäten ent- ¡eltlih oder unentgeltlih awk bt:

7. wer ohne die ‘na § 12 chforderli®be Genebmigung des Neid'8- U mnileriums Del aus pflauzlichen Stoffen gewerbomäßig JCTITELLE ;

3. wer ohne Abnabme tes Cilaubnissckeins Oelfrüchte zur Ver- arbeitung annimmt;

J wer Veisaaten, die er zu C .atzwecken empfangen hat, nit zur Aus\aat y.rwendet oder die ibm übriggebliebene Menge nicht an den Peichsausshuß zurüiief rt.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte e:kannt weiden auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob fie tem Täler gehören oder nich!

S U

Ob und inwieweit diese Veiordmtng auf Oclfrüchte Anwendung prtl die aus dem Aueland in das Reichs, ebict etngeführt wenden, leibt besonderer Negelung vorbehalten.

8 18, Es treten aufer Kraft :

1. die Verordnung des Bundesrats über Oelfrüchte und daraus gewonnene Produkte in der Fassung vom 23. Juli 1917 (Neichs« Geseßbl. S. 646), soweit sie 1h auf inländische Oelfrüchte bezieht ; “2. die Verordnung br die Lieferung von Oel aus Anlaß der Zusammenlega""q von Oclmühlen und über die gewerb8mäßige Her- stellung von De: vom 7. August 1917 (Reichs: Geseßbl. S. 697);

3, die Verordnung über die Preise von Oelfrüchten vom 7. August 1917 (Reichz-Geseßbl. S. 699):

4. § 4 der Verordnung über die Preise für Hülsen-, Hack- und Delfrüchte vom 9. März 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 119).

i S 19.

Diese Vercrdnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Das Neichswirtschaftéministecium bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Dies hat spätestens am 31. Dezember 1920 zu geschehen.

Weimar, den 16 August 1919.

Der Reich8wirischafisminister. Schmidt.

n mae d,

Verordnung / über die Geltendmachung von Ansprüchen vy Personen, die im Ausland ihren Wohnsiy habe

Vom 16. August 1919.

Auf Grund des § 1 des Geseßes über eine vereinfachte Form der Geseßgebuna für die Zwecke der Uebergangs- wirt\haft vom 17. April 1919 (Neichs-Geseßbl. S . 394) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von - der Nationalversanimlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:

Die Wirksamkeit der Verordnungen über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland thren Wohnsiy baben, vom 7, August und 22. Oktober 1914, 21. KFanuar, 22. April, 22. Juli und 21. Oktober 1915, 6. Januar, 13. April, 13. Juli und b. Oftcber 1916, 4. Januar, 26. März, 28. Junt, 20. September vnd_ 20. Dezember 1917, 25. April, 1. August und 31. Oktober 1918, 9. Februar und 24. Mai 1919 (Neichs-Gesecßbl. für 1914 S. 3€0, 449; für 1915 S. 31, 236, 451, 679; für 1916 S. 1, 273, 694, 1132; für 1917 S. 5,277, 566, 854, 1114; für 1918 S. 359, 991, 1282; für 1919 S. 185, 475) wird in der Weise ausgedehnt, daß an d'e Stellè d s 1. September 1919 der 1. Dezember 1919 tritt.

Weimar, den 16 August 1919.

Die Reichsregierung. Bauer.

S

4

VetanntmscGunag,

betreffend die Aufhebung der Verordnung über die Einfuhr von tierishen Fetten, vom 30, Januar 1919 (Neihs-Gesezbl. S. 142).

Vom 18. Nugust 1919.

Auf Grund der Verordnung über Krieg8maßnahrmen zur Sicherung der Volfserrährung vom 22. Mai 1916 (RNeichs- Geseubl S. 401) bezw. 18. August 1917 (Neichs-Geseßzbl. S. 823) in Verbindung mit dem Etrloß über die Abgrenzung der Zuständigieit des Neichserrährwngsministeriums und des Reichswi11schaf;8ministeriums vom 7 Juli 1919 (Reichs:Gese bl. S. 639) wird fo!gendes verordnet:

Sf:

Die Vero:dnung über die Einfuhr von tierishe n Fetten vom

30. Januar 1919 (Reid s-Gescßhbl. S. 142) wird aufgehoben.

R 9 D“.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. August 1919. Der Reichswirtschaftsminister. J, V.: von Jonquières.

V eranntma unq.

Der Arhbeitgeberverband desGroßhandels (E. V.), Hildesheim, und der Ausschuß der organisierten Privatangestellten, Hildesheim, haben beantraat, den zwischen ihnen am 26. Juni 1919 abgeschlossenen Tarif- vertrag zur Regelung der Gehalts- und Änstellungs- bediogungen der kaufmännischen Angestellten im Großhandel gemäß § 2 der Verordnung vorn 23. Dezember 1918 (Reichs- (Gesezbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Hildesheim für allge- nein verbindlich zu erflärén.

Einwendunaen gegen diesen Antrag können bis zum 5. September 1919 erhoben werden und sind unler Nummer I. B. R. 1443 an das Neichsarbeitsminisierium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 18. Augusi 1919.

Der Neichsarbeits minister. Schlie.

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Bekanntmachun g. ;

Die Arbeitgebervereinigung der Industrien Ratibors in Ratibor und der Verein selbständiger Kaufleute E. V, Ratibor, einerseits und die Arbeits- gemeinschaft der Natiborer Angestellten, der Ver- band Deutscher Handlungsgehilfen zu Leipzig, der Deutschnationale Handlungsgehilfenverbandin Ham- bura, der Verein der Deutschen Kaufleute in Berlin, der kaufmännische Verband für weibliche Angestellte in Berlin, der Verband katbolischer weiblicher Ange- stellten und Beamtinnen Deutschlands in- Berlin, der Bund derx technisch- industriellen Beamten in Berlin, der Deut|che Technikerverband in Beclin, der Deutsche Werkme1sterverband in Düsseldorf, der Verband der Büroangestellten Deutschlands in Berlin und „der Deuishe Gruben- und Fabrik- beamtenverband E. V. in Bochum. andereiseits haben heaniragt, den zwischen ihnen am 28. April 1919 abge- schlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Ansiellungsbedingungen für kaufmännische Kontor- und Be- triebsbüro- sowie für Betriebsangejtellte für den Stadtbezirk Natibor und die Gemeinde Ostrog gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Geseßzbl. S. 1456) für allgemein verbindlidy zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können his zum 5. September 1919 erhoben werden und sind unter Nr. T. B. R. 881 an das Reichzarbeilsministeriuum, Berlin, Luisensiraße 383, zu richten. /

Berlin, den 18. August 1919,

Der Reichs8arbeits minister. Schlie.

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Dora unl ma Qua.

Der Zentralverband Deutscher Arbeitgeber in den Transpott-, Handels- und Verkehrgewerben, Ortsverband Berlin, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Deutschen Transportarbeiterverband, Gau III, am 15. Mai 1919 abgeschiossenen Tarifvertrag zur Regelung der Loÿn- und Arbeitobedingungen der Arbeiter im Speditions- und Fuhrgewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Gesegbl. S. 1456) für den Stadtbezik Cottbus für allgemein verbindlich zu erflären. Einwendungen. gegen diesen Antrag können bis zum 5. September 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R..1375 an das Reich3arbeite ministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 18. August 1919,

Der Reichsar beitsminisiter. Schlie.

E

Bekanntmachung.

Der Zentralverband der Film- und Kinoange- hörigen Deutschlands (Deutsche Filmgewerk\chaft) in Berlin hat beantragt, den zwischen ihr selbst, dem Deutschen Buchdruckerverband, dem Deutschen Buch- binderverband, dem Deutschen Transportarbeiter- verband, dem Verband der Lithographen, Stein- drucker und verwandten Berufe, dem Deutschen Metallarbeiterverband, der internationalen Artisten- loge und dem Arbeitgeberverband der Deutschen Filmindustrie am 2. Juli 1919 abgeschlossenen Tarif- vertrag zur Regelung der Gehalts-, Lohn- und Arbeits- bedingungen für die Angestellten und Arbeiter . in der Film- industiie gemäß § 2 der Verordnung vom 23 Dezember 1918 (Reichs-Gesezbl. S. 1456) für das Gebiet d-s Zwickoer bandes G1oß Berlin für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum

5. September 1919 hoben werden und sind unler Nummer

I. B. R. 1375 an das Neich3arbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten. Berlin, den 18. August 1919. Der Reich8arbeitsminister. Schlide. | E BVetanntmaG urs Die Gewerkschaftlichße Vereinigung sämtlicher Liegnizer Angestellienverbände hat. beantragt, den zwischen ihr und dem Arbeitgeberverband für Handel und Industrie, SizLiegniß, am 2 Juni 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts und Anstellungsbedingungen dec kaufmännischen und technischen Angestellt.n in Handel und Jndustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Gesetzbl. S. 1456) für. den Bezirk der Stadt Liegniß für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Seplember 1919 erhoben roerden und sind unter Nummer I. B. R. 1468 an das Reichtarbeitsministeriuum, Berlin, Luisen- straße 33, zu: richten. Berlin, den 19, August 1919. i Der Neichsarbeitsminister. Schlie. —- Bekanntmachung zu dem Geseß über die Zahlung der Zölle in Gold vom 21. Juli 1919 (Neichs-Geseßbl. S. 1861). Das Aufgeld beträgt für die Kaleuderwoche vom 24. bis 30. August einschließlich 315 vom Hundert. Berlin, den 21. August 1919. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Pintdckernelle.

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VetanntmacG unq; Ne. E R, 200/819 KRA:

Auf Gründ der Verordnung des Bundesral3 über dis wirischastlihe Demobilmachung vom 7. November 1918 (NGVl. S. 1292), auf Grund des Erlasses des Rates- der Volksbeauftraglen über die Errichtung des Reichsamts für dia wmirlschaftlihe Demobilmachung - vom 12. Ngvember 1918 (RGBl. S. 1304) und auf Grund des Erlasses der Neichs- regierung, betreffend Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftlihe Demobilmahung vom 26. April 1919 (NGBl. S. 438) wird folgendes angeordnet:

WLTTT el Li

Die boa den Kriegêministerien oder den Mililärhefchlshabern erlassenen, den Betroffenen namentlih zugegangenen Verfügungen, betreffend Veswlagnahme Und Meldepfrlicht von Milchsäure, werden hitrmit aufgehecben.

Urte! E Diese Bekanntmachung tritt am 21. August 1919 in Kraft. Berlin, den 21. August 1919. Der Reichswehrminifter. D: A: olsshlgel. é

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Ausführungsbekanntmachung zur Bekanntmachung des Neichswirtschaftsminisiers vom 15. August 1919, betteffend Bestandserhebung der am 15. August 1919 im Junland vorhandenen Vorräte an rohen Häuten und Fellen sowie Leder.

(Reichsanzeiger Nr. 184.)

Zufolae der Bekanntmachung des NReichswirtschaftsministers vom 15. August 1919, betreffend Bestandserhebung der am 15. August 1919 im Jnland vorhandenen Vorräte an roßen Häuten und Fellen sowie Leder (Neicheanzeiger Nr. 184), sind die am 195. August 1919 im Julande vorhandenen Vorräte an rohen und in Arbeit befindlichen Häuten “und Fellen“ sowie Leder auf vorgeschriebenen Vordrucken

bis zum 15. September 1919 der Neichslederstelle Berlin SW. 68, Friedrichstraße 209,

zu melden Meldepflichtig is der Eigentümer der Vorräle;

befinden sih diese im Besiß oder Gewahrsam eines anderen

als des Eigentümers, so hat auch der andere (Frachtführer,

Lagerhalter, Lohngerber usw.) die Anmeldung zu bewirken.

Der Meldepflicht unterliegen sämtlihe am Stich-

tage vorhandenen Vorräte on aus dem Julande stammenden

1ohen und* in Arbeit befindlichen Häuten uad Fellea sowie daraus hergestellten Ledern der in 8 2 der genannten Bekannt- machung näber bezeichneten Arten. Sonach sind auch dige- jenmtgen Häute und Felle, die nicht vonx der Deutschen

Leder-Akziengesellschaft zugeteilt sind, sowie die-

jenigen Leder, die nicht von der Reichs lederstelle

zugeteilt over nicht auf Lederkarteu bezogen sind, zu melden. '

Die Gerberctien und Lederfabriken haben diejenigen

rohen Häute und Felle, die seitèns der Deuischen Leder-Aktien-

ge!ellshaft bis zum 14. August 1919 eiuscchließlich fakturiert sind, in ißre Meldungen einzuschließen. Die vom

15. August 1919 ab seitens der Deulschen Leder-Aktien-

gesellschaft den Gerbereien und Lederfabriken fakturierten

rohen Häute und Felle sind dagegen von den Gerbztrecien und

Leder fabriken ni cht zu melden.

Von der Anmeldung sind ferner ausgenommen: Ledervorräte, die bei Gewichtsware insgesamt ge- ringer als 50 kg, bei Maßware insgesamt geringer als 15 qm sind.

Jn der einga«gs genannten Bekanntmachung ist var-

geshrieben, daß die Vordruck2 bei dec Reichslederstelle an-

zufordern sind. Diese hat troßdem denjenigen Firmen, deren

Adressen thr zuaänalih waren, die Meldevordrucke übersandt.

Soweit meldepflihtige Personen oder Firmen Metdecordrucke

nicit erhalten haben, sind sie verpflichtet, dieselben bei der

Neichslederstele anzufordern, da sie sich bei Unterlassung der

Meldung den in der Bekannlmachung über Nuskusstspflicht

vom 12. Jali 1917 (RGBl. S. 604) vorgesehenen Strafen

aussetzen.

Berlin, den 21. August 1919.

Reichslederstelle. * BVlalje.

isn-gpeoei A

Bekanntmachung der Riemen-Freigabe-Stelle,

Cv Verkehr mit Treibriemen. Vom 23. August 1919.

L Artikel L. Folgende Bekanntmachungen uzd Vorschrifkên treten un- beshadet der im Artikel [I[ voráétseh:nen Bestimmungen mit dem 24. Augujt 1919 außer K aft:

1. Bestimmungen der Niemen-Freigabe-Stelle für die Herstellung und den Vertrieb von Treibriemea und sonstigin unter die Zu- ständigkeit der Niemen-Freigabe-Stelle * fallenden Artikeln, vom 24. März 1919 (Nr. 4 (36) der „MVeitteilungen der Niemen-Freigabe- Stelle“ und Nr. 68 des Deutschen Jei8anzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 24. März 1919).

2. Bestimmungen der JHiemen-Freigabe-Stelle für den Verkauf von seitens der Meldestele der Krieas-Nobstoff-Abteiluna für Leder und Lederroh stoffe (Leder-Zuwelsungs- Amt) freigegebenen Treibriemen- leder und änderen technisGen Ledern scitens der Gerbereien an Faorifanten von Treibriemen und“ anderzn iehnischen Lederartikeln (2c. 1 und 6 und Nr. 10 (42) der „Mitteilungen der Iiemen-Frei- gabe-Stelle“). i

__ 3. Hichtpreise für Ledertreibriemen (Nr. 13 (45) der „Mit- teilungen der Niemen-Freigabe-Stelle“).

„_ 4. Nichtpreise für Tertiltreibriemen (Nr. 16 (48) der „Vit- teilungen der Niemen-Freigabe-Stell e“).

„9. Döchsipreisaufscbläge für den Handel (Nr. 6 (38) der „Mit- teilungen der Niemen-Freigabe-Stelle“

6. Gebühren dec Beratungsstellen (Mr. 11 (43) der „Mitteilungen der Niemen-Freigabe-Stelle““).

Artikel T.

Für die bis zum Junfkrasitreten dieser Bekanntmachung fällig gewordenen Gebühren gelten fo'gende Bestimmungen:

s) Die Gerber haben für alle dur die Niemen-Freigabe-Stelle S Ledeumeng-n die - bisher vorgeschriebenen Gebüßr.n abzu- uhren.

b) Die Hersteller haben für alle bis zum 23. August eins{ließlich erfolgten Ublieferungen die bisber vorgeschiiebenen Gebühren zu zahlen.

c) Die Händler haben bei einem Umsatz innerhatb der Zeit vom 1. Juli bis 23. August einshlicßlich

DRN D E O a O ÂE

O UDES SOUO E 2 000 E a 1260,

von über 12 500 4. E N 20,— M Gebühren zu zahlen.

d) Die Beratungsstellen sind ermächtigt, die ihnen bisher zu- gestandenen Gebühren zu erheben, foweit sie bis z:m 23. August 1919 einschließlich fällig werden.

Berlin, den 23. August 1919.

Riemen-Freigabe-Stelle. Fr. Hupfeld.

(Peoebhatonm}

BVebawnima qung

Die Firma Feist Strauß, Frankfurt a. M., Mainzer- landstr. 181, ist vom 6. September 1919 ab nicht mehr amt- lihe Annahmestelle für Gummiabfälle und A!t- iat jeder Art für Nehnung der Kautschukabrehnungsstelle

eclin.

Berlin, den 20. August 1919.

Kautschukabrechnunzsstelle, Abt. Altgummi. Kemner.

brr

Dn nim a U n 0 Die 31. Mai d. J. erfolgte Schließung der Schäfer- schen Bückemüh)e wird hierdurch aufgehoben. Gerntode (Harz), den 20. August 1919. Die Polizeiverwaltung. Schröder.

diere At R

Wevanitma Gun g

Auf Grund der &§§ 1 und 2 der Bekanntmalhung des Meichs- kfanzlers vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Perfonen vom Handel (Neih8-Geseßblatt Seite 603) wird dem Ge- müsehändler Hugo Oertel, hier, Färbergasse 10 wohnhaft, Feder weitere Handel mit Gemüse usw. untersagt und die Schließa1ng kes von ihm, Noßplaßgäkchen Nr. 8, betriebencn Gemüsegeschäfts vom 24. August 1919 ab hiermit angeordnet. Kosten, die dür diese Verfügung und deren Veröffentlichung ent- stehen, hat der Betroffene zu tragen.

Gera, den 20. August 1919.

Der Stadtrat. Dr. T rautner.

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j Bekanntmachung.

Dem Gastwirt und Fleisher Otto Kallenberg in Groß - tabarz ist der Betrieb seiner Fleischerei und seiner Gast - wirtschaft „Zum Adler“ in Großtabarz wegen Unzuverkässig- keit auf Gruud der Bekanntmat,ung vom 23. September 1915 untersagt worden.

Waltershausen, den 21. August 1919.

Landratsamt. J. V.: Forfkel.

Belanntma Gn a _ Dem Gastwirt Heinrih Jügling in Reichenbach ist der Betrieb seiner Gastwirtschaft , Zum chs\!1- schen Hof“ in Neichenbach wegen Unzuverlässigkeit auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1915 untersagt worden. Waltershausen, den 21. August 1919.

Landratsamt. J. V.: Fork el.

Preußen.

Geseg zur Aenderung des Gesetzes, betreffend die Ver- waltung des Staats\chuldenwesens und Bildung einer Staatsschuldenkommission, vom 24. Februar 1850 (Geseßsamml. S. 57).

Vom 4. Juni 1919.

Die verfassungaebende Preußische Landesversammlung hat heute folgendes Geseß beschlossen: i

Artikel 1.

Das Gesetz, betreffend die Verwaltung des Staats\huldenwesens und Bildung einer Staats\{huldenkommission, vom 24. Februar 1850 wird dahin geändert : ¿ j 8. § 10 Sah 2 in der Fassung des Geseßzes vom 22. April

1917 (Geseßsamml. S. 63): Sie besteht aus zehn Abgeordneten der verfassungs- ebenden Preußischen Landesveisammlunz und dem Prä-

betreffend Aufhebung von Vorschriften der Riemen- wreigabe-Stelle über die Herstellung und den

b. §114 Die von der verfassungaebenden Preußishen Landes- versammlung zu entsendenden Mitglieder der Staatsschulden- tommission werden mit unbedingter Stimmenmehrheit auf die Dauer der verfassunggebendcn Landetveriammlung , e- wählt. Weun vor Ablauf dieser Z it ein Mitglied auf- hört, Abgeordneter zu scin, so she:det es aus d-r Kom- mission aus. Die in diesem Falle oder mit dem Schlusse der Landeëversammlung Ausscheidenden sind bis zum Ein- tritt ihrer Nachfolger tätig. E Dee Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vor- ithenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschiüsse der Koznmission werden nah Stimmenmehrheit gefaßt. Zu einem Beichluß“ ist die Anwesenheit von wemgstens ses Mitgliedern erforderlich. Artikel 2. Dieses Gesetz. tritt mit seiner Annahme dur die Landesver- sammlung in Kraft. Berlin, den 4. Juni 1919,

Die Preußische Staatsregierung.

Ì

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O Bed. Draii, Haenisch. Südekum. Heine. Reinhardt. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald.

Geséß,

betreffend Abänderung des Staatsscchulden- verwaltungs8geseßes.

Vom 4. Zuli 1919.

Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat folger des Gese beschlossen:

Das Gesc§, betreffend die Verwaltung des Staats\hulden- wesens und die Bildung einer Staats\huldenkommission, vom 24. Februar 1850 (Geseßsamml. S. 57) in der Fassung der Geseye vom 29. Januar 1879 (Geseßsamml. S. 10), 13. Fe- bruar 1884 (Gesegzsamml. S. 64), 22, Mai 1910 (Geseg- samml. S. 47} uno vom 22. April 1917 (Geseßsamml. S. 63) wird rie folgt abgeändert:

I. Die §8 2 und 3 erhallen folgenden Worilaut:

S 2

Die Hauptverwallung ter Staatsschulden besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Dirigenten und Mit- gliedern. Sie werden voa der Preußischen Staatsregierung ernannt. Der Präsident darf nit zuglei Minister fein.

__ Dem Präsidenten liegt die Leitung des Ganzen sowte die Dienst- auffiht über .die der Hauptverwaltung der Staats\{uldea unter- geordueten Beamten und deren Anstellung ob. Die Dirigenten haben ihn in diefea Geschäften zu unterstüßen und ta BVerbinderungs- fâllen in der Reihenfolge ibres Dienstalters zu vertreten. Im L darisfalle iönnen herzu vorübergehend au die Mitglieder in de aleichen Neihenfolge herangezogen werden. Jun übrigen baben die

A

Mitglieder mit dem Präsidenten und den Dirigenten aleihe Bes-

\ 5

sugmsse und gleiche Verantwortlichkeit. Vie Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; hei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsid:nten.

8-3,

Neben den Mitgliedern können vorübergehend Hilf8arbeiter und zur Bearbeitung vou Schuldbuchangelegenheiten auch ständige Mit- arbeiter beschäftigt werden. Die Ernennung dec ständigen Mit- arbeiter eifolgi dur) die Preußische Staa1éregierung. Die Hilfs- arbeiter und ständigen Mitarbeiter nehmen mit eigener Berantworturg und mit Stimmrecht an der Bearbeitung der ihnen übertragenen Ge- {äfte der Behörde teil.

11. Der Eingang des § 11 erhält folgenden Worilaut:

Dex Präsident, die Dirigenten und Mitglieder leisten vor An- trilt ihres Amtes in öffentlicher Styung des Dbeivetwaltungsgerihts nachstehenden befoaderen Eid :

x

Ferner trilt dem § 9 als Absaß 2 folgendes hinzu: In gleiher Weise find die Hilfsarbeiter und ständigen Mit- arbeiter ¿zu vereidigen. Berlin, den 4. Juli 1919. Die Preußische Staatsregierung.

Hirsch. Fischbeck. Südekum. Heine. Reinhardt. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald. Gesegz

über die ÜUmbildung des Kommunallandtags der Hohenzollernschen Lande.

Vom 16. Juli 1919.

Die verfassunggebende Preus:ische Lande8vezsammlung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird : U Die Mitglieder dcs Kommunal!ardtags der Hohenzollernschen Lande werden in allgemeinen, unnittelbaren und geheimen Wahlen nah des Grundsäßen der Verhältnis8wahl gewählt. Ibre Zahl beträgt 24, ihre Wahlzeit 3 Fahre.

S2, Wah!berechtigt und n'ählbar sind alle im Besiße der deutscken N icbsangehörigkeit befindliden Männer und Frauen, die das 20. Lebenejahr vollendet hoben, seit windestens 6 Monaten ihren Wohnsiß in den HohenzoUeinscken Landen haben, im Besitze der bürgerlihen Ehrenrehte find und weder entmnündigt sind noch unter vorläufiger Vormundschaft stechen. Ob diese Voraussctungen zu- treffen, entscheidet sich ür das aktive Wahlreht nah dem Zeitpunkte der Auslegung der Wäklerlisten? Als Ort des Wohnsißes gilt der- jenige Gemeindebezirk, in bem jemand eine Wobnung unter Um- jfänden 1nnehat, die auf die Absicht der dauernden Beibehaltung ließen lassen. Ieder Wähler hat cine Stimme.

P Die Hohenzollernschen Lande bilden einen einheitlihen Wahlkreis.

8 4, Auf das Wahlverfahren finden die Bestimmungen der Verordnung über die Wablen zur verfassunagebenden Deutschen Nationalversamm- lung (Neichswahlgeseß) vom 30. November 1918 (Neichs-Geseub!. S. 1345) und der Wahlordnung für die Wahlen zur verfassung- ebenden Deutschen Nationalversammlung vom 30. November 1918 (Reichs. Geseßbl. S. 1353) vorbehalilich der nachstehenden Vorschriften entsprechende Anwendung. : Der Minisler des Innern bestimmt den Tag der Wahl, die an einem Sonntag vorzunehmen ist, und ernennt den Wahlkommissar. Die Wahlvotrschläge dürfen bis zu 36 Namen enthalten. Den Tag, von dem ab die Wählerlisten auszulegen sind, bestimmt der Negierungspräsident in Sigmaringen.

& d, Die Kosten für die Vordrucke zu den Wablprotokollen knd für die Ermittlung dcs Wahlergebnisses werden von dem Landeskommunal- A alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens von den Gemeinden getiagen.

8 6. ' Das Recht, gegn das Wahlverfahren Einspruh zu erheben,

identen der Oberre(nungskammer. i

S 7 E J (s h Der für die Verwaltung der Angelegenheiten des Landes- tommunalverbandes zu bestellende Landesaus\huß besteht aus dem

BVorsißenden des Kommunallandtags und în dessen Behinderung seinem Stellvertreter sowie avs vier Mi'gliedern, die von dem Kom-

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munallandiag aus seiner Mitte gewählt werden. Füc di:je Mit- alieder sind drei Stellvertreter zu wählen, welche für den Fall der Behinderung eines Mitglieds ia der Neihenfolge ihrer Wahl ein- treten.

M R zuni LandetauLshusse finden n3ach den Grundsäßen er Ber’ altniéwahl statt.

Die Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter hat auf Grund getrennter Wahlvorschläge zu erfolgen. s : :

__ Zur Einreichung von Wahlvorsch'ägen türfen nicht mehr als vier Unterschriften von Kommunallandtags8abzeordneten gefordert werden.

__ Beim Vo'l‘egen nux etnes WahlvorsGlags kanm von einem förmlichen Wahlverfahren Abstand genommen werden E

__Der Kommunallandtag rezelt die Einzelheiten der Wzhl, sowei! erforderlich, .in eigener Zuständigkeit. E

Vie Wakb1zeit des Landesaus\chu}es fällt mit der des Kommunal- landtags zusammen. Nath Ab'auf der Wabhlzeit versieht der Landes- auetdus seine Geschäfte weiter, bis cin neuer Landesausschuß ge- wahlt 1st.

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8 8.

Durch Beschluß des Kommunallandtags kann für seine Mi glieder und für die des Lande8aus!Gusses ein2 angemessene ( schädigung für die Teilnahme an Sitzungen diesex Körperscha festgeseßt werden.

8 9. 7

Der gegenwärtige Kommunallandtag wird aufgzlöt. Die Neuwahlen finten bis zum 3v. September 1919 ftatt.

__ Mit dem Tage des Zusammeniritts des auf Giund dieses Gesehes erslmalig neugewählten Kommunallandtags werden der gegenwärtige Landesgausscchuy sowie die für die unmiitelbzre Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Anstalten scwie für die Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten des Landeskommunalverbandes bestellten besonderen Kommissionen aufgelöst, die Tätigkeit der zu gleichen Zwecken eingeseßten Kommis findeb ihr Ende. Gs finden Neu- wahlen statt. Insoweit gleichzeitig mehr als-2 Personen zu wählen find, gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 2-b:s 4.

S 10. Der Minister des Innern ist ermächtigt, die dieses Gesetzes erforderlichen Anorduungen zu treffen. S Ll i

« Alle Bestimmungen, die den Vorschriften dieses Gesetes ent- gegen stehen, inébesondere alle diesem Geseße zuwiderlaufenden Be- 1

stimmungen der Hohenioll. rnshen Amts- uad Landesordnung vom 2% Upril 1873/2. Juli 1900, Beckanntmatung vom 9. Oktober 1909 (Ge)ecßsamml. S. 323), werden aufgehoben.

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D 1 2. Dieses Ge‘eß tritt mit dem Tage f iner Verkündung in Krast; Berlin, den 16. Juli 1919. Die Preußische Staaisregierung. Hiri. Ft bes. Braun. i Reinhardt. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald.

Ministerium für Landwirtschaft, Domäne und Forsten. D

Die Herren Forftbeflissenen, die in diesem Her Forstreferendarprüfung abzulegen beabsihligen, haben die vorschriftsmäßige Meldung spätestens bis zum 20. Sep- ember d. J. einzureichen.

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Die Oberförster stelle Skt. Andreasberg im Regies rungSdezuf HildeSheim ist zum 1. Oftober 1919 zu bejegen, Bewerbungen müssen bis zum 83. September eingehen.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst

und Volkshilduna.

Die Wahl des Direktors der Landwirtschafis- und Real- \hule in Marggrabowa Dr. Probst zum Direktor des Real proaymnasiums in Wriezen ist namens der Preußischen Staats- regierung beflätigt worden.

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Detann main:

Dem Megzgermeister Peter Blauth, wohnhaft in Sterk - rade-Holten, Langestraße Nr. 23, wird mit dew eutigen Tage der Handel mit Fleisz- und Wurstwacen wteder gestattet.

E Dar, 4 R TA H) M E D N Pa C, f Vie Kosten, intbefondere auch die der öffentlichen Bekanntmachung, allen dem Betroffenen. zur Last. :

Sterkrade, den 16. August 1919.

Die Poltzeiverwaltung. Der Oberbürgermeister.

Ck YA F 255,

I. B, Dex Belgeordnete Dr: Deut] er.

Belanntm&aG una Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzuverklä\siger

Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) habe ih dem Kaufmann Erich Böhme, Berlin, Michael lirdstraße 29, durch Verfügung vom heutiaen Tage den Handel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs

Berlin, den 18. August 1919. Landespolizeiamt beim Staätskommissar für Volksernährung. J B. D Fl 0

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Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung voi 23. September 1915, betieffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (NG Bl. S. 603), habe ich vem Gastwirt Gustav Neubert in Neu Salzbrunn durh Verfugung vom heutigen Tage den Gast- wirtsbetrieb wegen Unzuveclälsigkeit in bezug auf diesen Betrieb UNTELN I Q 0h, N

Waldenburg, den 26. Jult 1919.

Der Landrat. J. V. Hoffmann.

(Fortsezung des Amilichen in der Ersten Beilage.) ?

AHichlamtliches.

Deutsches Neich.

Der Herr Neich8präsident hat an die Staatsregierung von Sachsen-Weimar und Eisenach laut Meldung des „W. D. B,“ das nachstehende Schreiben gerichtet:

Die in Weimar s\ta!tgehabte Tagung der Verfassunggebenden Nationalversammlung hat nah Fertigstellung des Verfassunaswerkes

steht jedem Wahlberechtigten zu.

ihr Ende erreiht. Jn stetiger Arbeit i! die hohe Aufgabe der Versammlung gelöst und dem Deutschen Reihe sein Grundgeseß

wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. -