1919 / 192 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 25 Aug 1919 18:00:01 GMT) scan diff

\tändigenaué\{üsse werden vem Reichäkoblenverbande getragen.

s\cklag dem Rei pflicht des Roichskohlenveibandes gemäß Voransblag begrenzt wird:

auésckussck ebalten ‘Tagegelder und Ersaß der Reisekosten nach Säßen, die der Meidéboblenrat vorschlägt und der ‘Reich&wirtscaftminister festsct.. Ueber die Ansprüche auf "Tagegelder und Reisekosten ent- scheidet der Vorsitzende des Reickekohlenrats endgültig,

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(

Die Mitgliedschaft währt 5 Jahre. Jedes Jahr scheidet ein Drittel der Mitglieder, und zwar ein Drittel jeder Grupp- (Untere nehmer, Arbeiter, Angestellte, Händler, Verbraucher einschlicklih Unternehmer und Arbeiter der kohlenverbraubcnden Industrie, Sa verständige) aus. Jst die Zahl der Mitglieder nit dur 3 teilbar so sind die restlih:n Mitglieder dem leßten Drittel tei nach dem erften und zweiten \cbetidentden Los bestimmt, das der Vorsißen Z

rats zu ziehen bat.

Die Ausscheïidenden könncn wieder bestimmt werden.

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S 28.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Stellvertreter wird bei vorübergehender Verhinderung des Mitglieds gemäß der Geschäftsordnung des Reichskohlenrats einberufen. Er scheidet mit seinem Mitglied zusammen bei dessen regelmäßigem Aus- icteiden aus.

8 29.

Bei (dauernder Verhinderung eines Mitglieds cder Stellvertreters, die durh Beschluß des Meichékohlenrats festgestellt wird, findet Ersab- bestimmuna statt. Der Ersaßmann bleibt bis zum Ende der drei Jabre in Tätigkeit, für die der Ausgeschiedene bestimmt rar.

§ 30.

Der NReichékohlenrat wählt alle drei Jahre einen Vorsißenden, einen stellver{rTetenden Vorsißenden, einen Schriftführer und stellver- tretenden Sckniftführer.

Ver Vorsißende oder stellvertretende Vorsißende haben, auch wenn sie nichb Mitglied sind, während des Vorsites Stimmrecht, Q 31. :

Die Mitglieder des Neickskohlenrats werden zur gewissenhaften

(Frfüllung ibrer Obliegenheiten durch Handschlag verpflichtet, der Vor- ißende durch den Neich8wirtschaftêminister, die anderen Mitglieter durch den Borsißenden.

S 32,

Der R: ichskohlenrat wird, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens einmal in jedem Halbjahr berufen. Er wird ferner berufen, wenn 10 Mitglieder es schriftli unter Angabe des Zweckes beantragen, oder wenn der Meichswirlschaftsminister es verlangt.

8 38,

Die Berufung des Neichskohlenràts| erfolgt dur den BVorsibenden.

Sie geschieht dur Einladung der Mitalieder mittels ein- geschriebener Briefe. Sie ist mindesten2_ eine Wocke vor dem Tage der Versammlung zu bemirken.

Der Zwedk der Versammlung soll ¡derzeit bei der Berufung an- gekündigt werden. E N

Jt die Versammlung nit ordnungsmäßig berufen, so können Besblüsse nur gefaßt werden, wenn sämtli Mitglieder anwesend sind. Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über G:genstände, welche nit wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Be- rufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.

| & 34.

Der Reichskohlenrat ift b:schlußfähig, wenn der Vorsißendé oder sein Stellvertreter, der Scbriftführcr oder sein Stellvertreter und 2 der anderen Mitglieder anwesend sind. j i )

Jst er bes{lußunfähg und wird tr deshalb zur Verbandlung über denselben Gegenstand zum zweit:n Male berufen, so ift er, sofern die zweite Sißung der ersten frübestens in zwei Wochen folat, beschluß- fähig, au wenn die P in geringerer Zahl erschienen find.

Q 00,

Der NMeidbskoblenrat beschli ßt nah der Mehrheit der abaegebenen Stimmen, Bei Stimmeng!eichheit entscheidet die Stimme des Vor- fißenden.

& 36

Die Beschlüsse des Reichskohlenrats find \ckriftlic niederzulegen, von deni Vorsißendcn, Schriftführer und einem Mitglied, die bei der Beschlyßfassung. mitgewirkt haben, zu unterzeichnen und geordnet auf- gubewahren. L227

S dl. N

Bescklüsse, deren Bekanntmachung der Meichskohlenrat beschließt,

sind in dem Deutschen (Reichsanzeiger zu veröffentlichen. j S 38.

Der Reichskohlenrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und hnen die selbständige Erledigung bestimmter Angelegenheitew über- tragen, (

39,

Der Meicbskohlenrat gibt sih eine Geschäfts8ordnuna. /

Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Reichswirkt- \haftsministers. Wirdi sie nicht innerhalb bestimmter Frist vorgelegt, jo erläßt fie der Neichswirtschaftsminister. 4

Die Gesckäft8ordnung ist dunch den Deutschen Reichsanzeiger be- fanntzumadben,

b): Die Sachverständigenaus\chGüsse. | & 40.

Der Neichskohlenrat bildet 3 Sachverständigenaus\cüsse: E 1. den Technisch-wirtscaftlichen (Sachverständigenaussck{uß für Kohlenbergbau, : :

. den Tochnisch - wirischaflihen |Sachverständigenaus\ckuß für Brennsloffverwendung,

3. den Sozialpolitishen Sacbverständigenaus\wuß für Kohlen- bergbau.

& 41.

Sr bestellt in fseden Aussclu L N 1. etiva ein Drittel seiner Mitglieder derart, . daß jedes Mitalied des Neichskohlenrats einem Sachverständigenaus\Guß angehört,

S

2. deren Stellvertreter, R 2 3, 20 bis 40 Sachverständige aus den an der Brennstoffwirtschaft

Teteiligten Kreisen. S 5 __ Sämtliche Mitglieder des Neidbskohlenrats find befugt, den Sibßungen jedes Sachverständigenausschusses beizuwohnen und ih an den Beratungen zu beteiligen. | 8 42. | Die Vorschriften der §8 27, 30 Abs. 1, §8 31, 33 Abs. 1 bis 3 und § 38 finden entsprechende Anwendung. | L S, §43, O Die Sachverständigenauss{üsse geben \ih cine Gesckäftsordnunag. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Reichékohlenrats. §44. / Auf Verlangen des [Reicskohlenrats ist bei Vorlegung von Gut- atten und Anträgen die Zahl der für und gegen stimmenden Mit- glieder der Aus, usse anzugeben und auch über die Stellung der Minderheit zu berichten, c) VYosten. j S 45. L Ï Die Venvaltungskosten des Reicbéfkolblenrats. und der |Sachver-

Ueber die Kosten ist vom Neicbsfkcltlenrat alliäbrlib ein Voran- sag aufzustellen. Der Voranschlag ist dem Reichäwirtlschaftsminister aur Dencymaugg lvorzulogen. Na Genehmigung "t der Voran-

toblenberbanbe gugustellen, wcdurd die Zahlungs-

[Muß der L oransdlag überschritten werden, fo hat der Uceber- breitung ein Ergängungeotanschlag in entspretender Anwendung des lbs\. 2 borauézugehen. ie

; 6.

/ L, Ÿ Die Mitelieder des Reichsfolbhlenrats und der |Sackiperständigen-

2 P. Titel. Wirtschaftliché Tätigkeit. “*”

a) Reichskoblsonrat,

S 47.

T c c Noé Po R 1.7 T -Ty ck bon Frl pona r rif Oberaufsicht des Reichs nah Maßgabe 'der folgenden Vorschriften.

C 4 Q J 40.

S 49. Er hat das Recbt, allgemeine Ricktlimen für die Brennstoffwirt- chaft zu geben, indbe&sondere zur Ausscaltung umvirt4aftlichen Wett-

benwerbes und zum Schuße der Verbraucher.

Cr trifft alläbrlich in ide stimmung, unter welden Vorausse Wagenladung von fünfzehn Tonnen Br bilagéplat Tonnen. stellungen ni 1 des : h Æeferungen gerichtet stnd, auf die Monate (April bis August be- schränken.

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- t r h M3 f t - eine mstoffe ab Werk Um abnehmen, - dicie Brennstoffe beziehen

Bezuge für die Verbraucher, dere:

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T G L A L 0 E T A Busfammenarbeiten des NReichékoblen

S O2 Gr hat das Recht, von den Sachverständigenausschüssen, dem erchétoblenverbande, den Syndifaten, dew Besibern von |Fchlenberg- worben, Werken im ‘Sinne der 'Vorschri S

ift des § 7 und |Gasanstalten, den Soblenbandlern und Schlenverbraudhern Towie 'Vereimgungen ven

selden AuÆŒunft über brennstofimwirtsdaftlidhe Verlbältnwifss zu ver- langen. ‘Er darf sie auß

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ballb des Gebiets ter Scblenförderuna und fabes tetodi nid (verlangen, wenn fie Betriebégcheimr re die Geheimhaitung von Ideen, gefährden würde, ti

des Brennstoff nisse, insbesonde geseßlichen |Schußes fähig sind.

Belbörden und Selbstvenvaltungéekorper sind zur Amtsbilfe wver- pflichtet.

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b) Sahbverständigenaus\GÜ!sse. S Ir

S v. Die Sacbverständigenaus\cilsse sammeln und verarbeiten die für y _— K! . Ea L On M 4: fi I «f bre Conlergelbiete wibtigen Kenntnisse aus Praxis und |Forschuna. fe) A c

S1e lonnen hierüber Anträge zur Beschlußfassung an den Reichskohlen- rat stellen. B54

Sie unterstüßen durch persönliche Beteiligung und |Bermitllung von besonderen Zuschüssen praktise und wissenschaftliche Unter- fubungen und deren Veröffentlichung.

S. 00.

Sie bearbeiten die in ihre Sondergebiete gebörigen Sachen, die ihnen der NReichskohlenrat überweist, und bereiten ste zur Beschluß- fassung im *‘Neictskohllenrate vor.

S 58,

Se geben dom Reicbékohlenveiband auf Ersuchen hr Urteil ab, wenn für seine Entscheidungen Verhältnisse threr Gebiete aus\dlag- gebend sind.

IT, Neibskoblenverband. N O

Der Neichskohlenverband überwacht die Durdfühbrung der allge- meinen Richtlinien und Entscheidungen tes NReichskohlenrats und erläßt Ausführungsbestimmunçcen daz.

Gr beaufsibtigt die den Synditaten obliegende Negeluna der Förderung, des Selbstoerbrauchs und des Absaßyes der Brennstoffe.

& 58, j

Er stellt Grundsähe auf für die Bestimmung der Selb\styer-

auckbsrechie der Syndikatsmitglieter (Hüttenzeenselbstverbrau, gfisfalische Staatslieferungen usmw.). 59, Gr fann den Absa der einzelnen Syndikate nach Gebiet und Menge begrenzen.

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L _Er genehmigt die allgemeinen Lieferungsbedingungen der Shyndikate.

O1, Er bestimmt und veröffentlicht die Brennstofsverkaufspreise unter Berüdcksichiigung der Vorschläge der Syndikate und ter Interessen der Verbraucher.

(Fr bestimmt sie ab Werk ab Ums{blagsplaß und ab Sitapelplat. Er kann fie für mehrere Versandstellen auf einbeitlicer Fractgrund- lage bestimmen. Jn besonderen Fällen fann er sie frei Empfangz- station festseben.

Ein Anspruch auf einen bestimmten Beförderungêrweg ist hierdurch nicht gegeben.

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S 692. Er gibt Nichtlinien für Preisnalllasse. 8 63. e Gr forgt dafür, daß Verbrauckergenossensckaften und deren Ver- einigungen bei sonst gleihen Vorausseßungen mit Wiederverkäufern gleich behandelt werden. L 64,

Er sorgt dafür daß jedem Verbraucer, der anindestens eine Wagenladung von fünfzehn Tonnen Brennstoff ab Werk, Umschlags- plaß oder Stapelplaÿ abnimmt, die Múöglichkeit gegeben it, die Brennstoffe unter den vom -Reidkskohlenrate bestimmten Voraus- feßungen gegen Barzahlung zu beziehen. Ein Anspruch auf unmittelbare Lieferung dur die Syndikate und ihre Mitglicder ist bierdur nit gegeben. ' S 65. Er ist für Fragen der Ein- und Ausfuhr zuständig. & 66.

Er ist befugt, die Geschäftsbücher und -papiere seiner Mitglieder einzusehen und Vorlage von Nachweisungen binnen bestimmter Frist zu verlangen. Die Vorschrift des § 52 findet entspretente Anwendung.

j S 67. Gr hat bei seinen Maßnahmen das Wehl aller Syndikate gleicrt- mäßis zu fördern und soll auf die “Grhaltung der Lebensfähigkeit) ven

Industrie und Handel der verschiedenen Teilwirtsckaftsgebiete gemäß deren-besonderen Verbältnissen, allenfalls durb besondere Maßnahmen der Festseßung der Preise und dex Lieferungsbedingungen Rücfsicht nehmen, & 68,

(Er hat vor Anordnungen, für welckde Verhältnisse der den Sacb- perständiaenaussckchüssen zugewiescnen Gebiete autschlaggebend sind, die \Cachverständigenaussckchüsse zu hören.

ITI. Syndikate. a) Kohlensyndikate. & 69. Die Keshlensyndikate überwachen die Durbführung der Nikt- sinien, Anordnungen und Entscheidungen des Neichskohlenrats und Meichskohlenverbandes und regeln im Rahmen der genannten Vor-

{riften die Förbexung, den Selbstverbrauh und den Absa§ der Brenn- stcffe ihrer Mitglieder. 6 (U.

Sie bestimmen insbesondere die Selbstverbraubéreckte ihrer Mit- alieder. Volksmwirl\chafilih begründete Selbstverbrauchsrechte lasten

I. RNoichskoblenratundSacbverständigengus\chüis\e.

‘Der Reidékchlenrät leitet die Brennstofswirtschaft einsließlich der Ein- und Ausfuhr nah gemeimvirtscaftilicden Grundsäßen unter

Bs A d E E S Ri Ua Go A E O S r Cent gt die (Sejellihas rage Tes erd etc tenbeibanteSs i: E ) L: iz L 2 , 7 bor nid E- A1 on Hre T 1 und der Syndikate rdnung der Sactverständigen- wu düsre. Das Ub U. A D

o I i 2 E Me, f E des Jahres regelmäßig micderktebrende

wirtschaftlihen Gründe, die für sie \precken, gegenüber ben Nüda braudær guêiütcn wird, -überwiegen. M1 f Sic seen die Selöstverbraucké- und Verkfauféanteille ihrer Mit- glieder und die Befugnis zur Ucbertragung der Verkaufsanteile let. & 72 i von ihren Mitgliedern zur Verfügung l Na l d

1 ugt, durch Bestimmung 1m Ge

die Veräußerung im Landabsaß, im Abjaßy an ihrs

zu Hal ndzwecken Uünd | Fällen

¿ j del ne Wereinfachung ‘tichaft- lich unbedenklich ift.

B (M Sie segen, vorbehaltilich der Genehmigung des Meichskohlen- verbandes, die allgemeinen Ueferungébedingungêän fest, Sie über-

Cr EB g j 5 6 4 J“ F, wachen 1hre Durchführung. E s As Ä N d Sre maden dem Neis

ItctwerTtautépre1 ie

ande Vorschläge für die Brenn- achtlimen der Preisnacblasse.

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Sa, Sie sind befugt, von ihren Mitgliedern Auskunft gemäß

Tos

Borschrift des § 52 zu verlangen.

b) Gasfktokssyndikat. & 76. Auf das Gaëskokésyndikat finden die Vorschriften der §8 69 und 72 bis 74 entfpredende Anwendung. S Es 1st befugt, von allen Befißern kokêerzeugender Gasanstalten Auskunft gemaß "der Vorschrift des § 52 zu verlangen.

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3, Tuel, Beanstandung twirtschastlicher Maßnahmen. [l Mie Beanstandungsmoöoglichkeiten. S 78.

Gegen die Maßnahmen der Syndikate auf Gund der Vor- schriften des § 18 Abs. 2 Saß 1 und 2 und der 70, 71, 72 Say 2, SS (0, (T7, 127, 128, 129, E30, 131 und auf Grund von Saßungê- bestimmungen der Syndikate, die die Zulässigkeit der Beschwerde aus- sprechen, steht den beteiligten Besißern von Kohlenbergwerken, von Werken im Sinne der Vorichrift des § 7 und von Gasanstalten binnen 4 Wochen nah |Kenntnis Beschwerde an den Reichskohlenverbond zu. Bei der Beschlußfassung des YMeichskboblenverbandes über die werde 1st das Syntitat, gegen das die Beschwerde gerichtet ist, zur Ausubung von 1s seines Stimmrechts befugt.

Gegen die Entscheidung des Netchskohlenverbandes i} binnen einer Woche nah Zustellung der Entschetdung weitere Beschwerde an den RNetchékohlenrat gegeben,

S 79,

Als Maßnahme im Säüinne der Vorschrift des § 78 gilt es nit, wenn ein Syndikat vertragliche, zur Zeit seiner Bildung bestehende Negelungen von Selbstverbrauchs- und Verkaufsanteilen unverändert übernintmt. :

Mes.

8 80.

Gegen die Maßnahmen des Reichskobhlenverbandes auf Grund der Vorschriften des § 7-Sat 1, § 18 Abs. 3 Sah 2, §57 Abs. 1, Halbsay 2, der §5 99, 99, 60, 62, 63, 66 und auf Grund von Saßzungs- bestimmungen des Reichstohlenverbandes, die die Zulässigkeit der Be- schaverde aussprechen, steht den Syndikaten, ihren Mitgliedern und den nah der Vorschrift des § 113 geschaffenen Stellen binnen 4 Wochen nah Kenntnis Beschwerde an den Reichskohlenrat zu.

& 81,

Gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlaung des Neicls- fohlenverbandes können folgende bci der Beschlußfassung sich bildende Minderheiten binnen einer Woche auf Entscheidung des Neichs= tohlenrats antragen:

1. eine Minderheit von mindestens 4 der abgegebenen Stimmen, 2, eine Minderheit von mindestens 4 Syndikaten, 3, eine Minderheit von 2 Braunkohlensyndikaten, 4, die Minderheit der Kohlensyndikate von Ober- und Nieder

\{lesien. S 82. _Der Reichskohlenverband und der Reichskohlenrat können dis Beschwerden und Anträge Auss{üssen, die sie aus threr Mitte bilden, zur Verhandlung und Entscheidung überweisen, Sie können dem ordentlichen Verfahren einen Vorbesceid bor- ausgehen lassen. 093. |

Der ordentliche Rechtsweg i} ausges{lo\sen. | j

4

IT. Das Verfahren. S 84,

Die Beschwerde, die weitere Beshwerde und der Antrag auf Gntscheidung sind schriftli bei der zur Entscheidung berufenen Stello einzulegen. :

Ist die Frist zur Einlegung versäumt, so finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiedereinfseßung in den borigen Stand entsprechende Anwendung. Auf dem Schriftsaß ist beim Ein» gang der Zeitpunkt des Einganges zu vermerken.

8 8. Die zur Entscheidung berufene Stelle teilt dem Gegner eine Abschrifb der Beschwerdeschrift oder des Antrags -auf Entscheidung mit unter dem Anheimgeben, innerhalb einer bestimmten, höchstens zweiwöchigen Frist eine Gegenerklärung einzureichen, und unter dem Hinwe's, daß, wenn innerhalb der Frist eine Gegenerklärung nicht eingebe, nah Lage der Akten entsckchieden werde. Geht eine Gegenerklärung oder gehen noch weitere Schrifisäße ein, so ieilt sie auch diese dem Gegner in Abschrift mit. 8 86. Die zur Mitteilung an den Gegner erforderlichen Abschriften der Schriftsäße sind von der Partei den Urschriften beizufügen. Sind sie nicht beigefügt, so werden sie auf ihre Kosten angefertigt. & 87. Die Schriftsäße müssen von den Beteiligten, ihren - aeseblihen Vertretern oder 1hren Bevollmäcbbigten untèrzeihnet sein. Die Vell- nacht muß schriftlih zu den Akten. gegeben werden. 8 88. Die Beschwerde, weitere Besckaverde und der Antrag auf Eyl- scheidung haben keine aufschiebende Wirkung. § 89. Der Vorsißende leitet die Verhandlung und Beratung. & 90. Die Verhandlung und Entscheidung erfolgt in uit öffentliches Sihung. i Der Vorsißende kann Personen, die ein Interesse an der Ent- scœidung baben, ¿u der Verhandlung zulassen. 8.91. Ueber die Verbandlung i} eine Niederschrift aufzunehmen. ___ Der Schriftführer der Niederschrift is von dem Vorsikßenden durch Handschlag cu treuer und gewissenhafter Führung seines Amtes zu verpflichten. : 8 92.

__ Eratet die gur Gnffscidung berufene Stelle es für zweckdienli oder lrâgt ein Veteiligter darauf an, so muß den Beteiligten vor der Entscheidung Gelegenheit zu einer mündlichen Verbandlung gegeben werden.

Alédann bestimmt der Vorsitzende Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung und seht die Beteiligten. davon mit dem Hinweis in

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Kenntnis, daß im Falle ihres Ausbleibens uach Lage der Akten ent- schieden werde.

Die Beteiligten können sich in der mündliden Verhandlung durch

sie bestehen. Neue Selbstverbrauksrcckte bewilligen sie, wenn die

Bevollmächtigte vertreten lassen. § 87 Sah 2 findet Anwendung.

wirkungen, die hre Einräumung auf die übrigen Erzeuger und Ves

ndliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des durch einen vom Vorsißenden bestimmten Berichterstatter. die erschienenen Beteiligten ¿u hören,

8 93.

4‘ 4 ai Ant lo f, D 1 {ol 2 af 4 d A A » wie 4 ¿ur Entscheidung berufene Stelle ist befugt, in jedem Zeil

Ie d punkt des Verfahrens Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, die

freiwillig vor 1hr erscheinen, und sonstige zur A verhalts dienlide Anordnungen gu treffen. S führung folœer Anordnungen“ einém threr Mitgl

Die Beteiligten follen ven der Fni oder. dem beauftragten Vätglied retgeitig über Zeit und Ort der Bewetisverhan! Kenntnis geseht werden. Sie sind befugt,

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ufflärung des SGach- ie Tann die Durch- l l

dlungen in | den Verbandlungen beizuwohnen. 8 91 &rachtet die gur Entscheidung berufene Stelle eine richterliche Handlung, ¿u der sie nihb befugt 1\#t, für erforderli, so bat sie das zuständige ordentliche Gericht darum gu erfucben.

S 95.

Die ordentlichen Gerichte haben den zur Entscheidung berufenen Stellen unter entsprechender Anwendung der Vorscbriften der §8 157 ff. des Gerichtsverfassungêgeseßes Rechtsbilfe zu leisten.

Einem Gerichte, das die Beeidigung eines Zeugen oder Sachver- ständigen vorzunehmen hat, steben auch die Entscheidungen zu, die in Fallen der Verweigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens not- wendig werden,

& 96,

Die zur Entscheidung berufene Stelle entscheidet unter Verük- sichtigung des Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Ueberzeugung.

S 97. „Die Beratung und Abstimmung sind nit öffentlich. 8 98.

Bei der Abstimmung stimmen der Berichterstatter guerst, dann die übrigen Mitglieder 1n der Meibenfolge ihres Lebenéalters derart, daß der Jüngste zuerst stimmt, Der Vorsizende stimmt zuleßt.

8 99,

Die Entscheidung erfolgt nach der absoluten Mehrheit der Stimmen.

Bilden sh über Summen mehr als ¿wei Meinungen, deren keine die Mehrheit für fich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange binzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.

S 109.

Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen. Die Uxschrift der Entscheidung ist von dem Vorstßenden, dem Schriftführer und einenr Mitglied der entsckeit« Stelle, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

i 8: 101.

Die Entscheidung ist von der entscheidenden Stelle den Betei- ligten in Ausfertigung zuzustellen.

Die Ausferiigung bat im Eingang die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt baben, und den Tag, an dem die Entscheidung ergangen ist, zu enthalten. Sie ist von dem Vorsißenden, dei seiner Verhinderung von seinem Vertreter zu unterschreiben.

& 102.

Zustellungen ‘erfclgen formlos,. Wird dur sie eine Frist in Lauf geseßt, fo erfolaei fie im Inland dur eingeschriebenen Brief, ins Ausland turch Aufgabe zur Post gemäß §8 175, 192 der Zipil-

prozeßordnung. E Die Wo ten

8 103.

Hinsichtilih der Kosten des Verfahrens finden die Vorsriften der §9 91, N und 97 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechende VBnwendung.

104

Die Entscheidung über die Kostentragung it zuglei®& mit der fahliden Entsceidung! zu fällen. Sie kann nur mit dieser zusammen angefodchten werden.

S 105,

Gebühren für das Verfahren vor der entsdeidenden Stelle werden nit erhoben. } ¿ : S100 Die ihr entstandenen Auslagen zieht die entsdeidende Stelle von dem nad ter Entsckeidung Zablungépflicktigen durch Vermittlung der Landesbehörden im Weae des Verwallunaszwanasverfahrens ein: wo ein solckches Verfahren nit bestebt, finden, die Bestimmungen über die ewanosvollstreckung in bürgerl:ck&en Retsstreitigkeiten Anwendung. Die Landesregierungen bestimmen, welhe Bebörden zuständig sind. Vor der Entscckeidung kann sie von dem Besckwertefübrer. oder dem auf Entskeidung Antrapgenden einen Vorsckuß für ihre Auslagen verlangen und den Weiteraang des Verfahrens von der Zahlung dieses Borschusses abhängic macken. e 10 S. 107.

_ Die Höke der von einem den anderen Beteiligten zu erstattende Kosten wird auf besonderen Antrag von der Stelle, die in der Sache entschieden hat, festgeseßt. Die Festfebung ist unanfeck{tbar.

4. Titel. Entschädigung. 8. 108.

Wird durch eine Maßnahme des Reickskohlenrats, des Reids- Y toblenverbandes und der Syndikate auf Grund dieses Gesehes ein be- stehendes Recht verleßt, so hat der Verlcßte Anspruch auf angemessene Entsckädiguna.

Geht die Maßnahme vom Reichskohlenrat oder vom Meicks- Toblenverband aus, jo ribtet sib der Unspruch gecen den Neicbskohlen- verband. "Geht sie von einem Syndikat aus, so richtet er sih gegen das Syndikat.

Der Anspruch ist vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen.

9. Titel. Nechte ves Reichs, der Länder und Gemeinden. I. Da Mei ch. & 109,

Das Reich führt die Oberaufsicht über die Brennsteffwirtscaft.

Seine Befugnisse werden vom Meichswirtschaftsminister ausgeübt. j S 110,

Der Neicbswirtshaftsminister kann von dem Neichskohlenrate, den Sachverständigenausschüssen, dem Meichskohlenverband und den Symdikaten, von den Besibern der Koblenbergwerke, der Werke im Sinne der Vorschrift des § 7 und der Gasanstalten, von den Kohlen- bändlern und Keohlenverbrauhern sowie Vereiniaungen von solchen Auskunft über brennstoffwirtschaftlihe Verbältnisse verlangen.

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Gr ist befugt, an allen Beratungen des Neichskohlenrats, der Sachverständiaenaus\chüsse, des Reichskohlenverband:s und der Syn- dikate oder ihrer Organe durd Bevollmächtigte teilzunehmen. Die WVevollmächtigten können Beschlüsse der aenannten Stellen, dur die ste ihre Befugnisse überschreiten, die Gesetze verleßen oder das öffent- ide Wohl acfährden, mit aufsciebender Wirkung unter Angabe der Gründe beanstanden. Der Beanstandung muß der Reihswirt\chafts- minister jedo binnen zwei Wochen seine endgültige Entscheidung über die Wirksamkeit der Beschlüsse folgen lassen, sonst tritt die Bean- itandung außer Kraft.

Allteinets Verfügungen. des Neichsloblenrats zur Sinshränkung der Einfuhr von Brennstoffen aus dem Ausland bedürfen der nehmigung des Neichsmwirtscaftsministers.

S 112.

__ Der Reich2wirischaftämk nister känn die vom Neicbskohlenverbande festacsezten Brennstoffverkaufspreise nach Anbörung des Neichskoblen- rats und Reicbskohlenverbandes berabsctken.

Auf Antrag eines Landes hat er den Reichskohlenrat über dié

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; J B AA E O N Gr. kann nah Anhörung der Länder Stellen einvichten, dur di

enn xairtSmweile zulammengetakt, in Due Lage verseßt werden, bre Wünsche und Anträge einheitlich geliend zu maden,

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cbsfoblenverbande nstoffverkaufspreise Kleinverkaufspreise festgescgi angebalien werden können, Kle:nvertaufépreile es S 117 festzuseßen. Die Stellen können von bres Bezirkes Auskunft üLer brennstoffwirtsckaft- eit, ferner von ten Daändlern ibres Bezirkes

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p E Ztel d L E T ird L R E E E A nnen mit Zustimmung des MeicbswirtschaftêEministers

S 114. u der Ausführung des Geseßes über die und dieser Ausführungsbestimmungen

Die dein Meiche D ' E ; Megelung der Koblenw (1Sfü entitehenden Kosten en bs zu einem Dochstbetr C O R E T N hundertta: Mark vom Neicbskohlenverbande get r V; raft mist or lliäbrlib Sur bom eler Saslemniiter alabri DuUrd» und sind. vor Beginn des Geschaftstabrs an die ¡t durch Vermittlung der Behorden det

{ ( L D - D, der Neichskohlenverband seinen Siß hat, im Wege des Ver-

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G6 L T (inè Beitreibung

“_ S U : f : Die Länder sind befugt, vertreten dur den im. Neichsrat ge baldeten Aus\chuß für Handel und Verkehr, an den Beratungen des Neichskohlenrats und an den Vollsißungen der Sacbverständigen- . et

auéschüsse ohne Stimmreck{t teilzunehmen. Die Mitglieder des Aus- \husses für Handel und Verkehr können si im Behinderungsfalle durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. s

Der Ausschuß für - Handel "und Verkehr ist zu den Sitzungen zu laden. L STUO: Die Steuerbehörden find befugt, von dem Reichskohlenrate

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' T o ck O Mor Mefnhsonnorhs » Int aus! buten, rem Meihétoblenverband und den Cvynd!

( baten Auskunft über brennstofswirtschaftlihe Berhaltnifse zu Verlangen.

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emeinden und Kommunalverbände.

Se: [0 000 Cinwohnérn und für die l t find befugt, ‘nachAn- eV ndler und VBrennitoff- unter Zuarundelegung der vom Metichs- J

orilide Klein-

eseßten Brennstoffverfaufépt

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Eo SER ASA 2 N hre 2 euamns + f 4 \chr1ift des § 113 geschaffenen Stellen festgeleßt find.

3, Ab \.ch.n: 44+. Strafbestimmungezu. § 118. 4 Wer beim Absaß von Brennstoffen derart, daß für den Abnehmer ein Nachteil entsteht, den vom Meichskohlenverbande genehmigten Weferungsbedingungen, getroffenen Preiéfestsezungen over UAnord-

nungen im Sinne der 8 63 und 64, ferner wer der Verpflichtung, F 4

N

Srl O Say

die Brennstoffe den Syndikaten zur Verfügung zu stellen 2), oder dèr Vorschrift des §- 127 Sab 1, des § 128 Sah 1 oder des § 129 vorsaßlid zumiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert- kausend Mark bestraft : i

Wer im Inland wegen einer Zuwiderhgandkung nah Abs. 1 be-

Y straft worden ist und vor Ablauf von 3 Jahren, nachdem die Strafe ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wieder eine dieser Zu- f

widerhandlungen begeht, ftann außerdem mit Gefängms bis zu einem Jahre testraft werden. S 119. Ber sonst den Vorschriften dieses Gesetes und den dazu er- na

mac

V9 lassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannta VBerwaltungsbestimmungen des Neichswirtschaftsministers cd Neichskohlenrais vorsäßlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe zu fünfzigtausend Mark bestraft. 2

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Neichskohlenrats oder des Meichwirtschaftsministers ein.

8 120. Die Betriebsunternehmer haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in hrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Hauskalts- mitgliedern auf Grund der S8 118 und 119 verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens im Falle des Unvermbögens Ter Schuldigen. Die Haftung tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nahweislich ohne Wissen des Unternehmers begangen worden ist; die Haftung ift 1edoch auch in diesem Falle begründet, wenn es der Unter- nehmer bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung des Angestellten oder bei der Beaufsichtigung der Familien- oder Haushaltsmitglieder an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen Tassen oder wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hat. SE:

Die auf Grund der S§S 118 und 119 festaesekten Geldstrafen fallen der Staatskasse des Landes zu, von dessen“ Behörden die Straf- entscheidung getroffen ift.

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strafe ist în Haft umzuwandeln.

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Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen (gegen die Vorscrift des § 118 verjährt in 3 Jahren, die von Zuwiderhandlungen gegen die Borschrift des § 119 in einem Jahre.

8 124.

Zur Erfüllung der in den §8 52, 66, 75, 77, 113 und 116 fest- gestellten Auskunftspflihten können die Verpflichteten unbeschadet der Vorschrift des § 119 auf Antrag des Auskunftsberehtigten ven den durch die Landesregierungen bestimmten Behörden durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu zehntausend Mark angehalten werden. Auf das Verfahren kommen die für die Behörde maßgeben- den Vorschriften über das Verwaltunaszwangsverfahren in Anwendung; wo ein selches Verfahren nicht besteht finden die Bestimmungen über die Zwang®vollstrekung in bürgerlihen Necbtsstreitigkeiten An- wendung.

d: 1

Eine nicht beizutreibende Geld 1

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4, Abschnitt. Uebergangs- und Schlußbestimmungen. S120:

Anaelegenheiten, die zuv Zuständigkeit des Meichskohlenrats oder MNeichskohlenverbandes gebören und deren Erlediouna zu einer Zeit er- fowen muß. zu der der Neibskohlenrat oder Meicskohlenverband noch nicht besteht, werden vom Neichswirtshaftsminister erledigt.

8 126.

Für die Festsetzung des Stimmrechts der Mitalieder des Neis- foblenverbandes aemäß der Vorschrift des § 23 sind bis zum 31. März 1921 der Berechnung des Brennstoffabsaßes foloende Fahre zuarunde zu leaen: Für die Steinkohlensyndikate das Kalenderjahr 1913, für die Braunkoblensyndikate und dos Bayerische Syndikat das Kalender- tahr 1917, für das Gaskokssnundikat tas Jakr vom 1. April 1916 bis 31. Mär: 1917, für die Länder bei Beredmung des |Steinkoblen- abfakes das Kalenderjahr 1913 und bei Berechnung des |Braunkohlen- absaßtzes das Kalenderjahr ani

L 127, )

Wer den Betrieb eines ŒKohlenterawerkes erst na dexr Bildung. der Koblensvudikate beainnt, ist vor dem Beitritt zu dem Koblensyndikate seines Berobaubezirkes zur Lieferuna von Brennstoffen on |Dritte, zum APl1!5 von Verttänen über solche Lieferuncen und um Selbstverbrauch außer dem Zecbenselbstverbrauckte nur mit Ginwilliawnag des Kokhlen- \undil'ats befugt. Das Koblenfyndikat bat \ich über die Erteiluna der

Herabsezung der Preise zu hören.

(Finwilligung noch Eingang des darquf acrichteten Antrags unverzüglich, spätestens vor Ablauf von zwei Monaten zu erklären,

4 i 4 e P A Tre pRERP-TeT p RREO V S 198, i Ne 4 a

S E R 0 ias Son Narbe hot & 7 Moitritt 3 Werksbesißer im Sinne der Vorschrift des § 7, deren Vertritk zu

einem Kohlensyndikate dex Heicbsökohle nd verlanat, Und vou dem C7 # L v ckA 1

Tage an, an dem eaenüber e worten Ut,

Q: „For Ny ç E Aa N ovivAinos

zur Lieferung von Brenn zum Absc{luß von Vertragen

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uber foldte Ricferungen rbrauch auter dem Wetk-

selbstverbraude nur Kohlensyndikate, denen 1e A 2 ») - N §

r C r R r d beizutreten baben, be des. S 127 Saß 2 findet c 7 V Dyy A Anwendung.

Die Borj finden a1 G 4944) . 4+ H EES Uq. 1 und 2 UTailen

2 ; Ff: Ats : Rechte und Pilichîe1

A a: - A s E E E A L - IHNMt + A Ry glieder aus den bei der Entstehung des Syndikats oder D

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Norschrift des S 72 T 1 af Ey A v T art oft nf Bestimmungen gelten nmicht für Berträge, deren Fortbestand 4T, L

zwischen d?n alten Vertragsparteien volköwirtschaftlih gerechtfertigt ist. S 134: T 95 D L E, L ra L alia der Syndikatsmitglieder unterein

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des Verkehrs mit Koble

e Beklênntmachung

« DA Cts 7 D s 7 o auf G bom 24. Februar 1917 (Ne 7) und die auf Grund 4 T d L as k C4 au TiA 2 Rar riF Tot hor hort! L D dieter Betanntmachung erlajjenen Borshriften bleiben unberührt und i Puy rf A E C o OMEIL S F E Adi Je Den elen RUuSeunrungevelttmmungen vor. I 2 Las A P) E M 7 Qo Weimar, den 21. August 1919. M a M Laa I E «CL O PEY L v E Der Reich3wirtschaftsminister.

Schmidt

P arri amn my

D606 Lan L Ma Uh Über. das Jnbrafsttreten. der Ausführüngs- bestimmungen zum Gesetz über die Regelung Ver Nen Wat Von 2 Aug 1919

V O gy r Ot Vom 21. August 1919.

Auf Scund des 8 132 Abs. 2 der Ausführun zum Gesey über die Regelung der Ko 21. August 1919 (Neichs-Geseßbl. S. 1449) be D Qt:

ttroton Sor S F , Rost} M - - 4 R „Das Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zum Geseg über die Hegelung der Kohlenwirischaft vom 21. August 1919 (Neichs- Geseßbl. S. 1449) wird für den BergbaubezirE des Saar-Stein- rohlendergbaues vorläufig ausgeseßt, Der Termin des Inkrafttretens ?

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uwvirischaft vom timme ich:

vird durch besondere Bekanntmachung bestimmt werden. Q Diese Bekanntmachung tritt am+#. September 1919 in- Kraft. Weimar, den 21. August 1919. Der Reich8wirtschaftsminister. (2s

Schmidt. ï D

BVBekanuntmacmun q.

Unter dem 18. August 1919 ist auf Blait 63 des Tarif- registers eingetragen worden:

Der zwischen der Orctsgruppe Berlin des Arbeitgrber- verbandes des Eisen-, Eisenwa:en-, Gußwaren-, Draht- und Drahtstifte, Stahl-, Röhren-, Werfzeug-- und Werkzeug- maschinenhand-ls und dem Gewerfsha}ttsbund kaufmännischer Angesielltenverbände, beidea in Berlin, am 30. April 1919 ab- geschlossene Tarifvertrag zur Regelung der. Gehalta- und Anstellungsbedingungen der faufmännishen Angestellten der Fitmen und Verk ufsorganisalioaen des Handels in Eisen, Eisenwaren, Gußwaren, Draht und Drahtstiften, Stahl, Röô 5ren, Werkzeug und Werkzeugmaschinen wird aemäß 8 2 her Ver- ordnung vom ‘23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckoorbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich e:f(ärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. September 1919. .

Der Neich3arbeitsminister. Shlice.

Das Tarifregister und die Negisteralten können im Reichs arbeitsministerium, Berlin N W. 6, Lifenstraße 33/34, Zimmer 70 b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Ardveitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvectrag infolge der Erklärung des Neichsarbeitéministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck® des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 18. August 1919.

Der Registerführer. Pfeiffer.

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Bekanntmachung.

Unter dem 16. Augusi 1919 isi auf Blatt 56 des Tarifs registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Lokalverein Berliner Spediteure E. V. und dem Deutschen Transportarbeiterverband, Bezirk Groß- Berlin, am 1. September 1918 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen für die im Speditionsbetiriebe tätigen Arbeitec wird gemäß 8 2 der Ver- ordnuzg vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für die Orte Berlin, Charlottenburg, Wilmersdorf, Schmaraen- Docf, Friedenau, Stegliß, Schöneberg. Südende, Temwmpeihof, Neukölln, Treptow, Fciedrichsfeldo. Lichtenberg, Hohenschön- hausen, Weißensee, Heinersdorf, Pankow, Niederschönhausen, Reinickendorf und Plögensee für allzemein verbindlih erklärt. I Le Verbindlichkeit. beginnt mit dem 1. September

L Î Der ReichSarbeitsminister.

Schlie.

Das Tarifregister und die Registerakten können im NeiWsarboits- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmér 70b, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

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