1919 / 203 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Sep 1919 18:00:01 GMT) scan diff

R Er L S POI

, aus Gespinstwaren oder

Ausfuhrnummer des Statiftlichen

| Eintritt in de

Warenverzeichnisses !

wolle, nit unter Ne. 486 - 491 fallend, ge-

musteri (rob, gebleiht, gefä.bt, b druckt, bunt

aemebt) : : J bere als Dam t E A ÉOSB

Glübstrümvfe (Giübfkörver für Beleucb- tungszwedck:) aus geträifte: Wirkwaren, aus Gespinsten von Nane oder aud ren pflanzlihen Sp nnstoffen als Biumwoll?2, nicht a183eglüht, auch in Verbindung mit u:edlen Metallen oder L: gierungen unedler Metaile (ai ibte 371) C

Aus UnterabsButitt k.

(Watte, Fi'ze und ni&t genäßte Fi'zwaren.) Hultstumpen aus Filz, noÿ niŸt in Hutform gebracht . Aus Unterabschnitt A.

(Kleider, Pußwaren und sonstige ge! äbte Geger stände Filzen, anderweit nicht

genannt.) _

Aus anderen pflanzliben Spinustoffen, als : Baumwolle Bett-, Handtücher-, Tischzeug, mit Ausnahme des nur ge]aumten oder mit einzelnen Nähten versehenen . Aus Unterabschnitt I.

(Künstliße Blumen aus Gespi:stwaren, Negen- und Sonnenschirm-, Schube aus Gespinstwaren oder

T7 Filzen )

Schuhe aus Tuchecken oder Tuchleisten geflohten, ohne angenähte Sohlen aus anderen Stoffen. . . chube aus Ge'pinstwares oder Filzen, mit anae- nähten, angeklebten usw. Sohlen aus anderen Stoffen

Aus Unterab\chGnitt k. (Menschenhaare und Waren daraus, zugerihtete €Hmuck- | federn, Fächer, Hüte.) Männerbüte ohne Nüsiht auf die Ausstattung: aus Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide; Hüte aller Art mit -Syringfedern (Klapphüte) aus anderen, - au mit Kautschuk überzogenen oder geträ-ften Gespinftwaren ; lackierte Männer- Hüte aus ‘Gesvinfiwaren all. r Art, au aus Filz Müßen aus - Gespinstwaren (gewirkte, aehäkelte, g2- strickte usw., f. Wirk- uud Neßwaren), Fez usw. . Frauenhüte: aus Gespinf!waren ganz oder teilweise aus Seide, aus-Svigzen, Stickereien oder Ge!pinstwaren U fgenabter Arbett A8 aus anderen, auch ‘mit Kautschuk überzogenen oder getränkten Gefpinstwaren: unausgerüstet (ungarniert) Se E Ge d Männer- und Frauenhüte- aus wosserdihten Geweben {mit Ausnahme von Kautschukgeweben) unausgerüstet sungarniert) oder anß8geristet (garniert) . E A Männerhüte ‘aus Filz (mit "üusnahme der loŒierten) : aus Haarftlz E aus Wöollfilz - . N R A, R Grauen»üte aus Filz aller Art: unau?gerüstet (un- C c S L E N E e Ser ete Cat T 8 Hutstumpen aus f1lz, ganz oder unvoliftändig in Huts FOENE Mea aus Saat E aus Wollfilz D I E a 8 Hüte aus Siroh : unaus8gerüstet (ungarniert) . . ausgerüstet (garniert) Ce T S N Vinsen-“ und- Röhrchenhüte aus Siroß, unausgerüstet (UnädenierBs L Ee Hüte aus anderen pflanzlichen Flehistofen, als Stroh, aus Hm ader Nofihaaraeflehten, Fischbein, Kork, Baumschwamm, Lufa Papier, Sparkerie; anderweit nichi genanile Güte (z B. aus Leder) : unausgerüstet

. 6

(úmärriert) * „4. , ausgerüstet (aarniert) E Frauenhüte aller 211t, Kinderbüte und „müßen, aufgepußt Ünterabschnitt L. (Abfälle von Gespinstwaren und dergleichen.) Seiden- 1nd Wollumpen ; Tuchleisten 1E E 4 Leiren-, Baumwollen- usw. Lumpen (Papierlumpen) und alle übrigen - zur Papierbereitung dienenden Abfälle pon Gespinstwaren und dergleichen (alte Rege, altes Tauwerk, alte Strie, alte Weberlißen aus Garn, gur uriprüngltchen Bestimmung nicht mehr verwendbar) 543b Abfälle von Gespinflwaren und bergleichen, zu anderen Zwecken (Wollstaubdünger, Dungabfall\eide E 543c QAN Die Wiederausfuhr der in § 1 genannten Waren, soweit sie im Veredelungsverkehr (Eige:- nud Lohnveredelunssverkehr unter Zoll- konirolle aus dem Audius ciugeflihrt worden find, ist gestattet.

A x 6 § de Diese Botanutwachung brist mit vem Tage ihrer Beorkündung in Kraft. j j

Berlin, den 4. September 1919.

Der Neich3wirischaftsminister. - . Schmidt.

Verordnung

über die Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Angestellten während der Zeit der wirtschaft- lihen Demobilmachung.

Vom 3. September 1919.

Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung be- treffenden Befugnisse wird nah Maßgabe des Erlasses, hbe- treffend Auflösung des Neichsrainisteriums für wirtschaftliche Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Reichs-Geseybl. S. 438) verordnet, was folgt: H

S Arbeitnehmer im Sinne nachstehender Vorschriften sind: : a) Perfonen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses als Arbeiter esellen, Gehilfen oder in ähnlichen Stellungen in einem Betriebe bes{äftigt werden (Arbeiter), L b) Perfonen, die nach dem Versicherungêgesetze für Angestellte bom 20. Dezember 1911 (Neihs-Geseßbl. S. 989) versicherungs- pflichtig sind mit Eirs{luß der Personen, die auf Grund des S 10 Nr. 5, § 11 ‘oder des § 14 Nr. 2 und 3 desselben Gefeßes von der Versicherungspfliht befreit find, ferner der Perfonen, die versierungévflihtig sein würden, wenn nicht thr Jahresarbeitsverdienst fünftausend Mark oder ihr Alter das 60. Lebensjahr überstiege, sowie der im Haupltberufe mit niederen oder lediglih mechanischen Dienstleistungen beschäf- tigten Büroangestellten (Angestellte). Als Arbeitnehmer gelten au Lehrlinge und Personen, die sich in einer geregelten Ausbildung zu einer der vorgenannten Beschäfti- gungen befinden. /

Sa Kriegsteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen ersonen, welche vot der militärischen Demobilmachung die Eigen- haft als Kriegsteilnehmer erworben baben. A1s Kriegsteilnehmer im Sinne dieser Verordnung sind auch die deutshstämmigen Kriegsteilnehmer eines während des Krieges mit

;

dem Deutshen Nee v2abündeten Staates anzuseten. die bei ibrem Î Heceresdienst 1hren Wohnsiß im Deutschen Neiche

hatten. S i E a ; Fkrenb Deutscstämmige Zivilinternierte, tie Angelb-örige eines währen

| des Krieges mit dem Deutschen YNeicice verbündeten Staates sind,

sieben reid8deu1schen Zivilinternierten gei, sofern sie zur Zeit ihrer JIaternierung ihren Wohnsiß im Deutschen Reicke batten. :

Tie deutsh-öslerreibisbe Staate angehörigkeit steht im Sinne dieser Verordnung der deutschen Veichsangehörigkeit gleich.

83 Z

Betrieb8unternehmer und Büroinhaber einschließlich der Körper- haften des öffentlißen Rechts sind vorbebaltlih des § 11 dieser Verordnung v- rpflichtet, diejenigen Kricgsteilnehmer und reichsdeutsche Zivilinternierten wieder einzustellen, welWe am 1. August 1914 ‘als Arbeitnehmer in ihrem Betriebe oder Büro beschäftigt waren. Die gleihe Pflicht baben diefe Arbeitgeber ge. enüber den Kriegsteil- nehmern, die am 1. August 1914 ihrer Dienstpflicht bei dem Heere, der Warine oder den Schußtrupven genügten und dieserhalb aus ihrer früheren Beschäftigung bei ibnen ausçeschieden waren. Endlich erstreckt sih die Wiedereinstellungspsliht auf die Kriegsteilnebmer, die bei Ausbruch des Kiieges noch die Schule besuhten und erst später Arbeitnehmer geworden sind, sofern sie von ibrer ersten At1beitsóstätte aus unmitteibar in den- Dienst des Heeres, der Marine oder der Schußztruppen eingetreten sind. i i

Die Wiedereinstellungêrflihßt best-bt nicht, w:nn die Arbeit- nehmer cinen widtigen Grund zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gegeben haben und deswegen entlassen worden sind oder der widtige Grund erst nach dem aus andcren Gründen erfolcten AussGeiden aus dem Betriebe oer Büro zur Kenntn's des Arbeitgebers gekommen ist. Die LWiedereinstellungepfliht bestebt au nit, wenn in der Person der Arbeitnehmer ein witiger Grund vorliegt, dessentwegen der Arbeitgeber zur Kündigung ohne Ginhaltung einer Kündigungsfrist im Falle des Fortbestehens des Dienstverhältnisses berechtigt gewesen wäre. /

S 4

Die WiedereinstellungspfliWt. erlifcht, wenn die Arbeitnehmer \ich nit binnen zwei Wochen zur fofo: tigen Wiederaufaahme ihrer früheren Tätigkeit bei ihren früheren Arbeitgebern melden. Bei den aus der Kriegêgéfangenschaft zurückfkehrenden Kriegsteilnehn'ern und den aus der Ztpilinternierung zurückehrenden Personen beträgt die Meldefrist ses Wochen. :

Die Frist beginnt für Kriegätellnehmer, die bei dem Inkraft- treten dieser Verordnung noch nitt aus dem Militärdienst entlassen sind, mit ‘dem Tage ihrer ordnungs8mäßigen Entlassura, für Zivil- internierte, die noch nicht die Befugnis zur freien Ortêwahl im Deutschen eiche haben, mit dem Tage, an dem sie diese erlangen. Für bereits entlassene Kriegeteilnchmer und für Zivilinternterte, welche die Befugnis der \reien Ortswahl im Deutschen Neiche haben, treten an die Stelle der nah den Verordnungen vom 4. Januar 1919 (Neichs- Gesebßbl. S. 8) und 24. Fanuar 1919 (Neiché-Geseßbl. S. 100) vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen und noch nicht ab- gelaufenen Meld: fristen die Meldefristen dieser Verortnung. Sind die Meldefristen vach den Berordnungen vom 4. und 24. Januar 1919 beim Jufkrafttieten dieser Verordnung bereits abgelaufen, . fo hat es damit sein Bewenden. Für bereits entlassene Kriegs- teilnehmer, die der Neichswehr oder Neichämarine angehören oer bei Heeres- oter Marineverbänden zur Aufrechterbaltung der inneren Orduung oder tes Grenzshußes Verwendung finden, und die binnen sechs8 Wochen “seit ihrer Gntiassung aus dem Heeres- dienste oder, bruar 1919, soweit sie Angestellie find, bis - zum 23, ire- bruar 1919 in die Neicswehr, Neichsmarine oder einen anderen rer genannten Werbände etngetreten find, beginnt die Fr: mit dem Tage {threr ordnung8mäßigen Entlassung aus diefen Berbänden, jedo spätestens am 31. März 1920. Jur beretis ent- lassene Kriegsteilnehmer, die in unmittelbarem Anschluß an ihre Entiassung von ihrem letzten Truppenteil oder Ersaßtruppenteil oder ibrer lchten Militär- oder Marinebehörde zur Abwicklung der Ab- rülung dur Zivikdienstbvertrag angestellt worden find, begivunt die Meldefrist mit“ ihrer Ent'assung aus dicsèém Veriragéverhältnisse, späkestens jedech am 31. Värz 1920.

j 85

Krieast:isnebmer und reihsdeutsde Zivilinternierte, wele fett dem 1. August 1914 ihre Arbeitsstätte als Ärbeitnehm-r gewe \elt haben, kênuen, wenn der Schlichiungéauss{uß (Der1obilmachungs- kommissar) gemäß §8 21 ff. dieser Verordnung den nah § 3 ver- pflihteten Arbeitgeber von der Wiedereinstellungspfliht cntbunden hat, die Wiedereinstellung von demjenigen Arbeitgeber verlangen, bei dem sie zuleßt bes&ästigt warcn. Der Anspruch des Arbeitnehmers ist jedo) insoweit beschränlt, als der an ¿weiter Stelle in Anspruch genommene Ärbeitgeber zunächst diejenigen Arbeitnehmer einzu!tellen hat, deren Wiederbeschäftigung ibm ‘nah § 3 obliegi. Die Mel1de- frift beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem Tage, on dem die Befreiung des zuerst in Anspruch Aibeitnehmex bekanntgegeben worden ift.

86 Kriegsteilnehmer und rcihsdeutshe Zivilinternterte, die am 1. August 1914 1. ftellungslos waren, oder | 2. im Ausland tâtig waren und n'cht nah § 3 wiedercingestellt wérden können, oder 3. in Betrieben oder Büros tätig waren, die \päter, jedoch bevor der Anspru des Arbeitnehmers auf Wiedereinstelung nah S2 erioshen war, aufgelöst worden find, oder 4. selbständige Unternehmer waren und. infolge des Krieges kein Unternehmen mehr betreiben, ein folhes au nicht durch : andere betreiben lasen, können die Wiedereinstelung von demjenigen Arbeitgeber verlangen, bei dem sle nah dem 1. August 1914 zuleßt als Arbeitnehmer be- schäftigt waren. Die Meldevorschriften des S 4 finden Anwendung.

87 |

Die Verpflichtung dec 88 3, 5 und 6 trifft die Nechtsnabfolger der früheren Arbeitgeber und diejenigen Personen, die den Betrieb oder das Büro als Geschäftsnachfolger tatsäcblich fortführen. Ent- \sprechendes gilt bei einer mehrfacen Netsnachfolge oder bei cinem mehrfachen Wechsel der Seshäfsnacfolger.

| S8

Die Wiedereinstellung hat innerhalb zweter Wochen na der Meldung zu erfolgen, fofern nicht hejondere Umstände ctne Ver- längerung der Frit -exforderlih machen. /

Die Wiedereingestellten sind tunlichst in gleider Weise zu be- \häftigen wie vor ihrer Entkassuna, Lehrlinge in derjenigen Stellung die sie bei ordiungêmäßiger Fortührung- ibrer Lehrzeit erreicht haben würden, sofern sie den Nachweis der Beföhigung hierfür erbringen. Ein Anspruch auf Erteilung eiver Vollma@t oder einer Vertretungs- befugnis fleht den Wiedereingestellten nicht zu.

Die Wiedereingestellten haben auch. andere Arkceiten zu über- nehmen, die ihnen billigerweise zugemutet werden können.

S i 9

Die Wltedereingéstellten haben Anspru auf eine Vergütung, die derjenigen entspiidt; die ‘den anderen Atbeitnehmera des Betriebs oder Büros ‘unter’ fonst gleichen Verhältnissen gewährt wird.

Hat ein Arbeitnehmer" für ei e Zeit, für die ihm ein Anspruch auf Lohn odèr Gehalt dus* dieser Verordnung ¿ust-ht, Erwerbsiofen- unte:stüßung bezogen, so ist der: Arbeitgeber verpflitet, die für diese Zeit geleistete Enwetbsklosenunterstüßung einchließlid etwaiger Familienzuschläge'det zahlenden Stelle zurüdzuerstait: n. Er it bes rechtigt, dafür ten gl-icken Vetrag von der Vergütun des Arbeit, nehmers einzubehdlten. Dem Arbeitnehmer muß jedo etn täglicher Bet1ag in Höhe de!" Etwerbsklosenuiterstügung einf{ließlich der ihm im Falle der Erwerbslosigfeit zustehenden Samilienzushläge verbleiben Haben infolge* vorübergehender Einstellung oder Beschränkung der Arbeit die Arbeitnehmer des Betriebs oder des Vüros in der gleiden

soweit sie Arbeiter find, bis zum 6. Fes

genommenen Arbeitgebers d-m.

Aeit cine teilweise Ecwerbslosenuntkerstüßung erhalten, fg i Betrag weder zurückzuerstatien noch einzubehalten. O S 10 j

Die Wiedereirgestellten können fiühestens nach Ablauf von d, Monaten nach der Wiedeceinstellung und nur am Ende eives Ka erti monats entlassen werden. Eine Kündigung zu diesem Siu auch dann statthaft, wenn sie zu diesem Termine nah sona: ai lien Vorschriften unzulässig wäre; die Kündigungsfrist beträct S lezteren Falle ses Wochen. 0t im

S #1 Eine Ffliht zur Wiedere'nstellung besteht nit fo ; Durdfübrung infolge der besonderen Verhältnisse des B hre Mirtschaftlicheit, Beschäftigungêmöglichkeit, ganz oder ¡u Teil Vie möglich ist oder sowcit die Arbeitnehmer nur zur vorübergehen Aushilfe oder für einen vorübergehenden Zweck eingestellt v: en Welche Arbeitnehmer hiernach nit wiedereingen ellt zu werden brau en ist im Benehmen mit der geseßlichen Arbeitnebmeryertretung iva wenn eine folhe nicht besteht, mit der Mehrzahl der Abeitnebme:

u bestimmen. G 8 12

Cntlafsungen zur Verminderung der Arbeitnehmerzhl dür vorgenommen werden, wenn * dem Arbeitgeber nah den Verbältugg des Betriebs keine Vermehrung der Arbeitsgelegenbeit dur Verkürzune der Arbiitszeit (Streckung der Arbeit) zugemutet werden kann Hierbei braucht jedo die Wochenarbeits.eit eines Arbeitnebmers nit unter 24 Stuñden herabgeseßt zu werden.

Der Arbeitgeber ist im Falle der Arbeits\treckung beredtigt Lohn oder G: balt der mit verkurzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeit, nehmer en!sprechend zu kür:en. Diese Kürzung darf jedo erst von dem Zeitpunkt an erfolgen, an dem eine Entlassung der betreffenden Arbeitnehmer im Falle des Fehlens der Vorschrift des Asf. 1 nah den geseglichen oder vertraglichen Bestimmungen zulässig wäre,

S. 18

Bet der Auêwahl zu entlay ender Arbeitnelmer sind zunädst dle Vetriebsverhbältnisse, insbesondere die Erseybarkeit tes einzelnen Arbeitnehmers_im Verbältnis zu der WirtshaftliGßkcit tes B Criebg zu prüfen. Sodann sind das Lebers- und Dienstalter sowie der Familienstand des Arbeitnehmers derart zu berüsihtigen, daf; die alteren, eingearbeitetcn Arbeitnehmer und diejenigen mit unterbalts, bedürftigen Angehörigen möglichst in ihrer Arbeitéstelle zu belassen find. Das glei&e gilt von ehemals selbständi,.en Gewerbetreibenden und solden Arbeitnchmern, die bis zum 1. August 1914 oder später im Ausland tätig waren, sowte von Lehrlingen und Personen, die sich in einer geregelten Ausbildung befinden. Kriegsbeschädigte und Kriegshinte1Bliebene sind besonders zu berüsictigen.

Sofern von der En!lassung gleichzeitig mehr als fünf Personen betroffen werden, ist Zahl und Art der zur Entlassuna kommenden Arbeitnehmer der zuständigen Zentralauskunftéstelle (Provinzialamt für Arbeitsnahweis, Hauptarbeittamt, Lindetamt füx Arbeite ver: mittlung) oder dem von der Zentralauékunftsstelle bestimmten Arbeits nahweise vom Arbcitgeber unverzüglih nach dem Ausspruch der Kündigung anzuzeigen. Ki

Vor jeder Kündigung hat der Arbeiigeber 3) #ich mit det geseßlichen Arbeitnehmervertretung oder, wenn cine solde nicht besteht, mit der Mehrzahl der Arbeitnehmer ins' Benehmen zu segen. Die Wirksamkeit der Kündigung ist niht von der Erfüllung dieser Pflicht abhängig unbeschadet der Befugnis des Schlichtungsausf{chusses 21), im Sircitfall die Stellungnahme der geseßlißen Arbeitnehmerret- tretung cinzußolen und bei Verleßung der Voriristen des § 13 auf die Erneuerung des Dienstverhältnisses zu erkennen.

Die Vorschrift des Abs. 1 Say 1 findet Feine Anwendung bei Entlassungen infole von nicht vorübergehenden Betriebseinftellungen oder Auflösungen von Büroz, ferrer nicht bet Entlassungen zum Zwecke der Umstellung jolcher Betriebe, die aus der Verwaltung von Deer 8 oder Marinebehörden in die Ve1waltung von Zivilbehörden oder in Privathand übergegangen {ind oder übergehen sollen. Das gleiche gilt bei Gntlafsungen von Arbeitnehme!n, die nur zur vorüber- gehenden Aushi!fe oder für cinen vorübe!: gehenden Zweck angenommen worden find, oder die Vorstände oder vertretungsberechtigte-Mitglieder don jurijtis{en Personen oder von Pei sonengesamthéiten des privalen Nedtes selbstäutige Geschäftsführer oder Betri: bsleiter, insbesondere

dieser

Vorgeleßte aller übrigen im Betrtebe oder Büro beschäftigten Arbeit- nehmer find odex denen Prokura oder Generalvollmachkt erteilt ift.

| S 15

Die Demobilmachunçsaus\chüsse sind befugt, Unternehmer solcher Betriebe und Inhaber solcher Büros, die in der Regel mindestens 20 Arbeiter oder 10 Angestellte beschäftigen, oder die erst seit den 1. August 1914 entstanden oder wesentlich vergrößert worden sind, zur Eiostellung einer bestimmten Mindestzahl von Kriegsteilnehmera oder reidsdeutschen Zivilinterniecten zu verpflichten. Die Einstellung kann au angeordnet werdea zugunsten solcher reichSdeutschen Arbeit- nehmer, wehe am 1. August 1914 oder fpäter ihren Wohnsiz im Ausland oder in Teilen des Yeichsgebiets hatten, die seitdem vot Deut}chen Neiche abgeirennt oder von fremden Mächten beseyt worden find, wenn diese Arbeitnehmer nah Ausweisung dur etne fremde Mach! an der Rückkehr ve:hindirt werden.

Die Vorschriften tes UAbf. 1 [inden keire Anwentung auf Körpcr- schaften des öffentlichen Nechtes. Der Bescheid d. s Demodilmachungk- aus\chusses ist unzulässig gegenüber solchen Arbeitgebern, bie freiwillig und ohne fonstige wesentliche Vergrößeiung des Bet1iebz oder Büros ibren Bestand an Akeitnehmern vom 1. September 1919 ut fünf vom Hundert dur Arbeitnehmer der in Abs, 1 bezeichaeten Ait erhöhen. i

8 16

Die Verpflichtung darf jeweilig nur auf die Dauer von drei Monaten und nur insoweit auëgesprochen werden, als ihre Durd- führung dem Arb itgeber infolge der besonderen Verhältnisse seines Vetriebs möglich ist oder durch Atbeitsstreckung 12) möglich gemach! werden any, [

Arbeitnehmern erforderli, so hat dec Bescheid des Demobilmacungf- auéschusses dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Einrichtung des Betriebs zu gewähren. /

Der Bescheid des Demobilmachungéausschusses ist aufzuheben, wenn die Unmöglichkeit seiner Durchführu«g (Abs. 1) eintritt.

Der Bescheid wird nit der Zustellung an den Arbeitgeber wirb- sam. Er kann’ von den Beteiligten binnen fünf Tagen im Wege der Beschwerde an den Demobilmachungskommissar oder eine andere vdt der Landeszentralbet örde bestimmte Demobilmachungsbehörde atgt- fohteu werden. Der Demobilmachungskommissar oder die Demobil- machungsbehörde entsGeidet endgültig.

S 17

Hat der Demobilmachungsaus\chuß von der ihm nach § 15 zll stebenden Befugnis Gebrauch gemacht, so ist der Arbeitgeber ver pflichtet, die in dem Bescheide bestimmte Anzahl derjenigen sich bti thm zur Arbei!8aufnahme meldenden Personen einzustellen, die n0 9 19 in Betracht kommen und sich nach Vorbildung, Vertrauens würdigkeit und 1örperlicher Beschaffenheit für seinen Betrieh eignen Sn Vie Eingestellten sind angemessen zu Pagen, Sie sind f Leistung aller derjenigen Dienste verpflicßtet, die ihnen billigerwelit zugemutet werden können, und erhalten cine Vergütung, die derjer enlspricht, die den onderen Atbeitnehmern des Betriebs oder Büro unter sonst gleiYen Verhältnissen gewährt wird.

L S 18

, „Die Einstellung hat für dieter des Jnkraftbleibens des nad I 19 ergangenen Bescheids zu erfolgen. Während diesec Zeit sicht dem Arbeitgeber .tie Nechte aus § 12 dieser Verordnung nicht Pusses

Nab Ablauf der im Bescheide des Demobilmachungéaus\cchu festgeseßten Zeit 16 Abs. 1 Sag 1) oder nach seiner Aufhebung (Z 16 Abs. 2) können Gntlassungen der Einge|tellten vorgeno werden. Kündigungen zu diejem Zeitpunkt sind auch dann faes wenn fie zu diesem Termine na sonstigen geseßlichen Vors unzulässig wären, “Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fal Seit Monat. Bei teilweiser Aufhebung des Bescheids kann der 4

Ist eine Arbeitsstreckung intolge der Einstellung ven

| ¿e ¿u Entlassenden aus der Zabl der Eingestellten (3 17) gus- p t unter Berucksichtigung der Vorschriften ter &8 13 0. 14 dd) 1 diejer E i g 19 ehnt der Arbeitgeber die zinstelung eines fi na : P L len ab, so stehen diesem keine weiteren Ansprüche N i v voitacber zu. z « e

ube e her, die sich der Vervflihtung zur Einstellung nab § 17 4 sculdbafter Weise entztehen, fönnen auf Antrag des Vorsitzenden 1 Demobilmahung8ausf}chusses bon dem zuständigen Schlichtungs-

su (S 21) für jede nicht befeßte Arbeitestele mit einer Buße n ju ¡ehntaufend -Vêark belegt werden. Die festgesetzte Buße faun M Demobtlmachungstommissar für vollstrefbar erflärt werden und c dann wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Ihr Betrag ist an i Hauptfürsorgestelle Ber Kriegsbeschädigten- und Kriegshinter- gidnenfürsorge, zu zahlen und von dieter im Interesse kriegs- heshidigter Arbeitnehmer zu verwenden. 1 8 2%'

Die geseblihen Bestirnmungen über die Gründe einer Auflösung ys Diensiverbältnisses oOHne Einhaltung einer Kündigungéfrist werden jn diesen Vorschriften nit berührt. Die Bestimmungen der & 13 und 14 Abs. 1 finden in dicsen Fällen keine Anwendung. ® 918 wihtiger Grund im Sinne der vorstehenden Beftimmungen ilt jedoch nicht der durch Mangel an Koblen oder Rohruatetrial ver- usahte Zwang zur vorübergehenden BVetriebseinstellung.

C21

Für Streitigkeiten, die aus der Anwendung dieser Verordnung misteben, is der im S 15 der Verordnung über Tarifverträge, Ar- hiter- und AngestelllenausfMüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitig- {iten vom 23. Dezember 1 918 (Netichs-Geseßbl. S. 1456) vorgesebene Eh idtung8aus\chuß zustäri dig, in dessen Bereich ih der Betrieb ger das Büro befindet. Das Verfabren vor dem Schlichtungsaus- (husse richtet sih nach den Vorschriften tex Verordnung vom 23. De, enber 1918 mit der Maßgabe, daß au einzeine Arbeitnehmer den Edlihtungsaussuß anrufen fönnen.

lleber das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Auflösung (ines Dienstverbältniss. s oHne Einhaitung einer Kündigungsfrist ist ton den zuständigen Gerichten zu entscheiden.

8 22

Der DemcbilmaŒungSETommissar konn bei Streitigkeiten nach § 21 ten Echiic-kungéautsduf anrufen und tas Verfabren wie eine Partei durch Etelluyg von Anträgen und Teilnahme an den Verhandlungen

fördern, 8 #3

Der Dernobilmo@urgéTemmissar kar.n einen nach 8 21 ergangenen Edicdéspruh für derbindUh eiflären. Ein dahingebender Antrag muß bon einer der Parteien innrhalb ¿weier Wrechen nestellt werden, Eoweit der Schiedsspruch Die WViedereinstellung oder Gntlassung von lbeitnehmern betrifft, kann der Demotilmachungskommissar die Piedereinzustellenden oder Weiterzubeshäftigenden bestimmen. Seine (utsheidung ist endgültig. i

Betrifft ter Schieds\fpruch \réeitnehmer, die im Bezirk eines anderen Demobilmachungs- lonmissars beshäftig! find, fo steben die im Abs. 1 bezeichneten Be- fynisse der Landeszentralbebörde oder dem Staatiskommissare für Pemobilmachung zu. Betrifft der Sciedsspruchß auch Arbeitsverbält- tisse solcher Arbeitnehmer, die im Bezirk einer anderen Landeszentral- bebôrde oder eines anderen EStaatékommissars für Demobilmachung kihstigt sind, so steben die im Abs. 1 bezeichneten Befugnisse dem Ke chgarbeitsminister zu. |

Jst ein Schiedsspruch nah Abs. 1 und 2 für verbindlich erklärt, b gelten zwischen den Arbeitgebern und „nehmern Dienstverträge als bgesblossen, die dem JIrlbalt des S chied6\pruhs und, \orveit dieser ine Regelung nicht vorsieht, den Dienstlverträgen gleichartiger Arbeit- nehmer entsprechen.

8 24 Der Demobilmaungs?omnissar ist befugt, im Falle der Ver- lebing von Vorsch1iften Dieser Verordnung durch den Schck{lichtungs- autduß die Sale zur anderweiten Verhantlung urd Entscheidung an dn SblichtungaussGuß zurückzuverwetsen.

8 2%

2st im Falle des § 27 Abs. 4 der Veiortnung vom 23. Dezember 1018 ein Schiets\pruch nit zustante gekcmmen, 19 kann der Demobil- mdungskommissar nah erneuter Verhandlung des Scblichtuygs- quéshusses einen Schiedsspruch berbeiführen. Hierbei bat er die Be- fuguis elnes vupartelishen WVoisißenden. Ist ein solher vorhanden, lo sdeidet er für die fragli(en Verhandlungen aus.

In dem Falle des § 23 Abs. 2 dieser Verordnuvg tritt ents sredend ein Vertreter der Lantdeszentralbebörde oder der Staat? lommissar für Demobilmaurg oder ein Vertreter des Neichsarbeite- ministers an die Stelle des Dem'bilmachungskommissa1s.

8 26 Vei Streitigkeiten über Löhne, Gekälter oder forstige Mbeits- bedingungen stehen tem Demobilmaungékommissare (Lande8zentral- ebörte, Staa'skemmissar sür Demobilmachung, MNeicbsarbeitsminister) tbenfolls die Befugni\ie aus ten 8&8 22 bis 25 dieser Verordnung j Cr kann au ‘die nach § 20" der Verordnurg vem 23. De- jember 1918 an die Stelle des Scchlichtungtausshusses tretende

Edlihtungsstelle anrufen. Es

| S2 „Nit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Einstellung, Entlaffung und Entlohnung aewerblicher Arbeiter vêhrend der Zeit der wir1\ckaftlihen Demobilmachung vom 4. Januar 1919 (Neihs-Geseubl. S. &), die Verordnung über die Einstellung, Cutlassung und Gntlobnuvg der Angestellten während der Zeit der birtshaftlihen Demobilmacung vom 24. Januar 1919 (Reid8- eeybl. S. 100) und die WVero:dnung, betreffend die Wirksamkeit bon Kündigungen der N 7 b iter und Angestellten in Neichs- und petlbbetrleben vom 21. Juli 1919 (Neichs-, Geseßbl. S. 660) außer

Auf die Erledigung der vor tem Inkrafttreten tieser Verordnung anbängig gewordenen Str«itigkeiten, die auf der Annentung der Maren Verordnunçen vom 4. und 24. Januar 1919 beuhen, vie auf die auf gleicher Nechtégrundlage beruhenden Arbeits-

qoiltnisse finden die Vorschriften dieser Verordnu!g entsprechende nvendung,

Per Soweit in reid:s- oder landesredtlihen Vorschriften auf die trordnungen vom 4. oder 24. Januar 1919 verwtesen wird, tritt tse Verordnung an ihre Stelle.

Diese Verordnung tritt die n Tage ihrer Vctkïntung in Kraft. Verlin, den 3. September 1919. Der Neichsarbeitsminister. Sli e.

—A

betreff Bekanntmachung, Sika tend den Shutz von Erfindungen ustern und Warenzeichen E internationalen Einfuhr- messe in Frankfurt a. M. Vom 83. September 1919. +7 Der dur das Gese vom 18. März 1904 (Neichs-Gesezb[. È 141) vorgesehene S Hv d ven Eifindungen, Mustern und tehen tritt ein sür Die in Frankfurt a. M in der Zeit Ga 1. bis 15, Oftober 1919- stattfindende internationale infuhrmesse. : Verlin, dey 3. September 1919.

Der Reichsminister der Justiz, J. Vis Delbrüd.

auch Arbeitéverbältnisse solcher

Preußen.

Die Preußische Staalsregierung hat auf Grund des 8 28 des Landesverwaltutgsgesezes vom 30. Juli 1883 (Gesets. S. 195) den Regierungsrat Nic rnheim in Magdeburg zum Stellvertreter des Regierungepräsidenten im Bezirksaus\{uß zu Magdeburg, abgesehen vom Vorsiße, auf die Dauer seines Hauptamts am Sigze des Vezirksaus\{husses ernannt.

e ——

, Die Preußische Staatsreaierung hat dem Geheimen Baurat Shwandt, Mitglied der Eisenbohndirektion in Berlin, die E Entlassung aus dem Staatsdienste mit Nuhegehalt erteilt.

e ——

Der Gesellschaft fürKraftübertragung G. m.b. H. in Berlin wird auf Grund d-s Gesetzes vom 11. Juni 1874 (G. S. S. 221) biermit das Necht verliehen, zum Bau einer elefirischen Doppelfreileitung von dem vom Neichsfiskus er- richteten Schalthaus in Bitterfeld nah einem von dem Elektri- gitätswer? Sachsen-Anhalt bei dem Kraftwerk Gröbers (Saal- freis) zu errichtenden Schalthause das erforderliche Grund- etgenium nöôtigeäfalls im Wege derEnteignung zu erwerben ober, soweit dies ausreicht, mit- einer dauernden Beschränkung zu belasten. Auf staatliche Grundstücke und staatlihe Rechte an fremden Grundstücken findet dies Recht keine Anwendung.

Berlin, den 26. August 1919.

Namens der Preußiscl; en Stáatsregierung. Fischbeck. Heine. Braun. Oeser,

Finanzministerium. j

Betrifft: Kriegsteuerungszulagen für auf Probe einberufene Militäranwärter.

Es sind keine Bedenken dagegen zu erheben, doß die noch dem Runderlasse vom 4. März 1919 G. M. I 3865, M. d. J. I a. 601, M. f. W., K. u. V. A. 295 zahlbaren laufenden Krieg8teuerung8zulagen auch dann den auf Probe cinberufenen, aus dem MViilitärdienste noch nicht ausgeschiedenen Militär- anpärtern zugewendet werden (f. Ziffer T 13 Abi, 2 des Er!asses), wenn ihnen auf Grunb des Triea8ministeriellen Erlasses vom 12, Zanuax d. Z, (A. V. Bl. S. 33/34) der Differenzbeirag zwischen dem Militäreinkommen und den ihnen aus der Staatskzsse gezahlten niedrigsten Dienst- bezügen angestellter oder diätarish beschäftigter Beamten vom bisherigen Truppenteile gezahlt wird. Indessen ift es nicht gerechtfertigt, ihnen neben biesem militärischen Einkommenszushuß noch die vollen laufenden Krtegs- teuerungszulagen nah dem Erlasse vom 4. März d. J.. gu geben. Es muß vielmehr auf diese in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung unter L, 23 a. a. O. der miliiärischerseits gezahlte Einkommenszushuß angerechnet werden.

Berlin, den 22. August 1919.

Zugleich im Namen der Herren Minisier des Jnnern und für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Der Finanzminifler. J. A.: Hientsch.

An die Herren Oberpräsidenten, die Herren Negierungspräsi- denten, die Ministerial-, Militär- und Boaukommission hier, an sämtliche Regierungen und an das Provinzial- chulkollegium hier.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Die am 1. April 1920 zur Rü@zahlung gelangende Serie der auslosbaren 4zinsigen preußishen Schatz- Ses von 1914 erster und zweiter Ausgabe wird am

Freitag, den 3. Oktober 1919, Vormittags 10 Uhr,

in unserem Dienstgebäude, Oranienstraße 92/94, vorn 1 Treppe, O in Gegenwart eines Notars durch das Los bestimmt werden. Berlin, den 83. September 1919. Hauptverwaltung der Staats\{ulben.

L n A

Preußische Ausführunasanweisung für die Fortschreibung der Zivilbevölkerung.

_ Auf Grund des § 9 Satz 1 ber Verordnung vom 24. Oktober 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1263) wird bestimmt:

1. Zu der Verorduung.

ZuS8 1 Absatz 1. Selbsiversorger, die avch nur mit einer Art von Lebens- mitteln vom Kommunalverbande versorgt werden, sind in die Ver-

zeichnisse aufzunehmen. Zu § 1 Absatz 2.

Einer Neueinrichtung der. bisher im Gebrauche befindlihen Ver- zeichnisse (Listen oder Kartenblätter) bedarf es bis auf weiteres nur insoweit, als die Vorschriften ter Verordnung ‘oder der Aus- führungsbestimmungen sie erforderli machen. Dies gilt insbesondere auch für den s daß die Verzeichnisse nicht die Namen aller zu versorgenden Personen enthalten. Ueber dte Zulässigkeit solher Ver- zeichnisse vergl meinen Erlaß vom 17. Mai 1917 VI a 2662 IL unter Ziffer 111. Jch bebalte mir vor, im Einzelfalle die Neu- einrihtung von Verzeichnissen vorzuschreiben, wenn sie nah dem Gut- achten des Präsidenten des Statistishen Landesamts für die Zwie

der Fortshceibung nicht genügen.

: Zu§3 Absat.|l. Bei Akgabe des Lebensmittelabmelde\cheines haben die Kommunal- verbände den Nahweis der polizeilichen Anmeldung oder einen an- deren, den Zuzug beglaubigenden- Ausweis zu verlangen.

Zu§3 Absatz 2. Zäblkarten werden z. B. auch auszustellen sein für beimfehrende Kricg8gefangene und Flüchtlinge aus abzutretenden deutschen

ebieten. ZußZ4.

Die Kommunalverbände find verpflichtet, jeder dauernd w°gs- ziehenden Person einen Lebenêmittelabmeldeschein au8zust llen. Sie haben die Avsftellung von der Vorlage des polizeilichen Abmelde- \cheines ober cines anderen abhängig zu tnacen.

Zu § 6. : Tie Kommunalverbände baben das Ergebnis der Fortschreibung binnen 14 Tagen nah dem Fortschreibungsabshluß dem Statistischen

| Landesamt anzuzeigen,

Bu S 7 / Die Kommunalverbände haben die Kosten ter von ihnen selbst beshafften Vordruckde (gemöéß Anlage 2, 3 und 4 der Verocdnung) vierteljährlih zuglei mit der Anzeige üer daë Fortschr ibungs- ergebnis beim Statistishen Landesamt zur Erstattung anzumelden; dabei sind die Kosten für jede Art von Vordrucen besonders anzu- geben und naßzuweisen. Zu S9 Sau L Die Kommunalverbände könen nachgeordneten Stellen die Aufe gaben übertragen, die ich aus der Verordnung und den Uusfübrungs- bestimmungen ergeben, soweit diese Uufzaben bestimmungsgemäß nicht dem Kommunalverbande selbst oblie en. Die Kommunalver bände haben im Falle der Uebe: tragung die Durchführuna der Aufgaben durh die nageordneten Stellen zu überwachen. Eine Entlastung der Kommunalverbände von ihrer Verantwortlichkeit tritt hiecdurh nicht ein.

2. Zu den Ausführungsbvestimmungen des Neich3fanzlers (Neihs-Geseßzbl. S S N L

Die Vordrucke für die Lebensmitt labmeldesbeine werden den Kommunalverbänden von dem Preußischen Statistischen Landcsa!nt, Berlin SW. 68, Lindenstr. 28, geli- fert.

Den Bedarf an Vordrucken der Lebentmittelabmeldescheine für das am 1. September 1919 beginnende Vierteljahr sentet das Statistishe Landesamt nah den legten Fort'chreibungéergebnissen übershlägig berechnet den Kommunalverbänden tn Blocks zu je 25 Stück zu. Die Kommunalverbtände haben die erfordecliben Nactbestelungen redt;eitig dem Statistischen Landes8amt aufzugeben. Sie fönanen beim Präsidenten des Statististen Landcsamts die Lieferung der Bios in bon ihnen gewünshter Stüctelung und AuL®gestaitung beantragen. Inwieweit den Anträgen entsprochen werden fann, entscheidet der Präsident des Statistischen Landeaamts.

Die Kommunalverbände sind verpflichtet, über die ihnen zuges wiesenen und die von ihnen unteroerteilten und wieder empfan ‘enen Vordrucke der Lebensmittelabmeldescheine sorgfältig Buch zu jühren. Der Präsident des Statintishen Landvesamts tann hierüber nähere Bestimmungen treffen.

10O0PN\ S. 1200).

D Abel 2

Die ausgefertigten Zählkarten, die von den Zugezogenen abge- lieferten Lebensmittelabmeldeshecine und die unverbrauchten, yr- schriebenen oder sonst unbrauhbar gewordenen Vordruckz der Lebens- mittelabmeldeshe'ne sind von den Kommunalverbänden bet jedem Ab- {luß der Forts{reibung nahzuzählen und sorgfältig aufzubewahren. Die ermittelten Zahlen sind ia die in § 6 Absay 3 der Verordnung vorgescktriebene Nachweisung aufzunehmen. Haben die Kommünaglver- bände die Aufgaben dec Fortshreibung nadgeordneten Dien "stellen übertragen (vaigl. zu § 9 der Verordnung), fo sind fie verpflichtet, die vorgenannten Unterlagen mit Ausnahme der unverbcauchten Lebenêmittelabmeldescheine bei jedem Ab1hluß der Fortshreibung von den nachgeordneren Stellen einzuziehen und nit ihnea in gleier Weise zu verfahren. Der Präsident des Statistischen Lande8auts kann nähere Bestimmungen über das Verfahren beim Forts{reibungss

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abs{luß fowie über die Weiterbenugung der nichiverbraußten Vor- drucke treffen. E B Aer d

.__ Der Präsident des Statistischen Landesamis ist bere hiigt, die Nichtigkeit der von den Kommunalverhänden eingereichten Unzeigen des Ergebnisses der Fortschreibung na) seinem Erm-:fsen nahzuprüfen. Gr kann hierzu insbesondere die Einsendung der unv rbrauchten, ver- schriebenen oder sonst unbrauchbar gewordenen Vordrucke tür die Leben8mittelabmeldvescheine, der von den Zugezogenen abgelieferten Lebenémitteiabmeldesheine und der ausgefertigten Zühlkarten ver- anlassen. A

Gr kann ferner die von dem Komwunalverbande für die Fort- {reibung getroffenen Cinrihtungea an Oct und Stelle nach- prüfen. A : 7 , Falsche ?oder untollständige Angaben bei Anträgen auf Augs- stellung von Lebensmittelabmeldesheinen und Zäblkarten können strafrechtlih verfolgt werden (vergl. § 271 des Strafgesezbuds).

Berlin, den 3. September 1919.

Preußischer Staatskommissar für Volksernährung. J. V: Dr. Péters.

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Minisierium des Jnnern.

Der Geheime Regierungsrat Dr. von Nose in Aurich ist auf Lebenszeit zum Direktor des der Regierung in Aurich an- gegliedeïten Oberversiherungsamtes und zum ständigen Ver- treter des Negierungepiäsidenten im Vorsize dieser Behörde ernannt worden.

ESREOT

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Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Es sind verliehen planmäßige Stellen: für Mitglicder . der Eisenbahndirektionen: den Regierunas- und Vauräten Haa ck in Essen und Horstmann in Koblen; für Vorstände der Eisenbahnbetriebzämter dem Baurat Linow in Dortmund sowie den Regierungsbaumeistern des Eisenbahnbaufachs Manker in Harburg und Grell in Lingen; für Vor- stände der Eisenbahnmaschinenämter den NRegierungsbaumeistern des Maschinenbaufahs Freiherr von Elz -Rübenach in Düsseldorf und Ritter und Edler von Keßler in Bremen; für Regierungsbaumeister den Regierungébaumeistern des Eisenbahnbaufachs Capelle in Cafsel, Walter Schmidt in Schwerte, Culemeyer in Celle, Hille in Minden (Westf.) und Troißsch in Leubus. j

Der Regienungsbaumeister des Maschinenbaufahs Pietsch in Breslau ist dem Ministerium der öffentlihen Arbeiten zur Beschäftigung bei den Eisenbahnabteilungen überwiesen.

Verseßt sind: der Regierungs- und Baurat Le Blanc, bisher in Gleiwiß, nach Köniasberg (Pr.) als Vorstand eines Werkstättenamts bei der Eisenbahnhauptwerkstätte daselbst und der Eisenbahningenieur Eggebrecht, bisher Vorstand des Eisenbahnbetrieb3nebenamts in Birnbaum, zur Eisenbahn- direktion nah Altona.

Der Geheime Oberbaurat Fürstenau und der Geheime Vaurat Kickton in Berlin sind zu Mitgliedern des Technischen Oberprüfungs8amts ernannt.

Verseßt sind: die Regierungs- und Bauräte Gensel von Marienwerder nach Hildesheim an die Regterung und Schindowski von Münster i. W. na Berlin in die Hochbau- abieilung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten, der Bau- rat kel von Hannover nah Schmalkalden als Vorstand des Hochbauamts, die Regierung8baumeister Ste chel von Marburg nah Cöln an die Regierung, Shwenni cke von Wreschen nah Verlin, Bereich der Regierunq in Potsdam, Garz von Goldap nah Görliß, Priege von Lüneburg nah Hannover an das Oberpräsidium, Abteilung für Vorarbeiten, Vattri von Berlin nah Hannover als Vorstand des Hafenbauamts TIT, Kahle von Danzig nach Dorsten (Bereich der Kanalbaudirektion in Essen) und Cordes von Posen nach Masdeburg als Vorstand des dafeïbsi neuerricteten Hochbauamts TI[.

Jn den Ruhestand getreten sind: die Geheimen Bauräte

/ Pitsch in Wolmirstedt und Hauptner in Stralsund,