1919 / 205 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 09 Sep 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Der Bezmgspreis beträgt vierteljöhrlih £2 4%. Atte Postaustaiten uehmen Qestellung anz für Kerlin afer dex Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabhster

chy dîe Geschüffsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 22. Einzelne ummern kosten 25 Hs,

Deutscher Reichsanzeiger Staatsanzeiger.

M 205,

Reichsbankbgirokouto.

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.

Mitteilung über die Antrittsaudienz des norwegischen Gesandten. Bektannimachung über die Rückgabe von Gegenständen, die aus den von deutschen Truppen beseßt gewesenen Gebieten stammen. Bekanntmachung über die Regelung der Ein- und Ausfuhr. Verordnung über Saatgutpreise für Brotgetreide und Gerste. Bekannimachung, betreffend Abänderung der Ausführungs- bestimmungen zu der Bekanntmachung über den Verkehr mit Leim, vom 14. September 1916. Verocdnung, betreffend Aufhebung der Bundesratsver- ordnung, betreffend Veräußerung von Aktien und sonstigen Geschäftsanteilen von Kolonialunternehmungen ins Ausland, vom 20. Januar 1918. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Beisizern des Schiedsgerichts bei der Deutschen Tabakhandelsgesellshaft in Mannheim. Bekanntmachungen, betreffend Tarifvertiräge. Handelsverbot. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 168 des Reichs- Gesegzblaits. Preußen.

Srnennungen und sonstige Personalveränderungen.

Gejseß, betreffend Aenderung des Preußischen Gerichtsfosten- geseßes, vom 25. Juli 1910.

Geseg zur Aenderung des Warenhaussteuergesezes, vom 18. Juli 1900.

Geseg e die Sicherung der Bewirtschaftung von Fisch- gewäßsern.

Mitteilung über Zucüctziehung der Anerkennung einer Privat-

“impfanjstalt. i

Handelsverbote.

Amiísißes. Deutsches Reich,

Der Herr Reichspräfident hat gestern nachmittag den Königlich Norwegischen Außerordentlihen Gesandten und Be- vollmächtigien Minister von Ditten zur Entgegennahrne seines Beg laubigungsshreibens empfangen.

Der Reichsminister des Auswärtigen Hermann Müller war bei dem Empfange zugegen.

Bektannimachung über die Nückgabe von Gegenständen, die aus den von deutschen Truppen beseßt gewesenen Gebieten stammen.

Die Waffenstillstandsvereinbarungen verpflichten Déutsch- land betaunilih zur Rüdgabe bestimmter Acten von (Begenständen, wie Gelder, Weripapiere, Kunstgegenstände, Maschinen uswo., die aus den von deuischen Truppen besezten Gebieten nach Deutschland verbraht worden sind. Der rbifel 238 des Friedensvertrags dehnt diese Verpflichtung auf Gegenstände aller Art aus, die aus den beseßten Gebieten fort- geaommen oder daselbst beschlagnahmt oder sequestriert worden sind und auf deulschem Gebiete festgestellt werden können. Das Verfahren soll von dem im Friedensvertrag vorgesehenen Wiedergulmaczungsausshuß bestimmt werden: bis zur Eins führung dieses Verfahrens soll die Rülkgabe nach Maßgabe der Woaffenstilliandsvereinbarungen fortgeseßt werden.

._Vie hiernach zu bewirkende Restitution ist von der deutschen Wasffenstillstandskorzmission bereits in aroßem Umfang durch- geführt worden. Es liegt aber im deutschen Juteresse, sie mit möglichster Beschleunigung zu Ende zu bringen, und zwar auc insoweit, als die Verpflichtung zur Rückgabe an sich erst mit dem Jnkraftireten des Friedensvertrags begründet wird. Die Rückgabe von Tieren und Maschinen erfolgt in einem bereits geregelten besonderen Verfahren. Es handelt sich nunmehr dacum, auch die Nücklieferung beweglicher Sachen anderer Art, wie varmentlich die Rücklieferung von Hauseinrichtungs- genenständen, Kunsigegenständen, Wertpapieren und Geldern, möglichst zu beschleunigen. Personen, die im Besig solcher Sachen sind, die sich abec aus irgendeinem Geunde im Zweifel darüber befinden, ob sie gegebenenfalls den rechtswicïamen Erwerb des Eigeniums einwandfrei nach- weisen fönnen, und die deshalb auf die Erörterung der Frage einer eiwaigen Entschädigung verzichten wollen, werden zur Ver- meidung späterer Weiterungen und Unannehmlichkeiten gut tun, die alsbaldige Nückaabe der Sachen zu ermöglichen. An die Beteiligten ergeht vemnach folgende dringende Aufforderung :

L

Wer Gegenstände der bezeichneten Art (mit Ausnahme von Tieren. und Maschinen) besißt, wird aufgefordert, diese Gegenstände bis zum 15. Dezember d. I. an die

Deutsche Resti'utionsstele in Frankfurt a. M., Gutleutstraße 8,

gus

Berlin, Dienocag, den 9. September, Abends.

Anzeigenpreis für de4 Raum eîner # gefpa!tenen Einheits- zrile 1 4, einer 3 gespolteuen Einheitszeile 1,50 4 Außerdem wird aaf deu Anzeigenpreis ein Tenerungs- lag vou 20 a. H. vbru. Anzeigen nimmt «æ:

Gescchzüftsstelle des und S®agts Derlin SV7. 48, Wilhelmftraße r. 32.

1949.

Postschechkouto: Berlin 41821.

A Bei der Ablieferung sind der Reftitutionsstalle zur Durchführung der Nüdlieferung, joweit möglich, mitzuteilen :

a. ODit und Zetit- der Inbesißnahme,

b. der Name des früheren Besißers oder, falls der Name nicht bekannt ist,

c. alle Umstände, die zur Ermittlung des früheren Besigzers dienen können.

S Die Ablieferung kann ohne Angabe des Namens der abliefernden Person eifolgen. Die Angabe des Namens ist aber wegen der etroa notwendigen Nükfragen dringend erwünscht. Die mit der Restitutior beauftragten Stellen werden hinsihtlih dec Namen der abliefernden Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

4. Ueber die Ablieferung der Gegenstände ist von der Restitutions- ftelle auf Wunsch cine Bescheinigung auszustellen.

N Wegen näherer Einzelheiten wicd von der Nestitutionsstelle Aus- kunft erteilt.

Berlin, den 6. September 1919.

Auswärtiges "Amt. Friedensabteilung. von Simson.

Bekanntmachung über die Regelung der Ein- und Bts ‘Vom 3. September 1919.

Auf Grund des § 4 der Verordnung über die Negélutig der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Geseßbl. S. 41), der 3 und 5 der Bekanntmachung, beireFen» die Ge von eide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln, vom 11. September 1915 (Reichs-Gesepbl. S. 569)- des S5 4. März 1916 (Reichs-Gesegbl. S. 147) ' D Er Verordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermiiteln, Hilfa- stoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gefezbl. S. 67), der Verordnung über Kolonialwaren vom 2. September 1918 (Reich3-Geseßbl. S. 1099), ferner des § 2 der Kaiser- lihen Verordnungen vora 31. Juli 1914, beireffend die Ver- bote der Ausfuhr (Neichs:Gesegbl. S. 259, 260, 265, 266, 267, 268, 269), wird folgendes bestimmt:

8 1.

Ohne die nah § 1 der Verordnung über die Regelung der Ein- fuhr vom 16. Januar 1917 (Neichs-Geseßbl. S. 41) vorgeschriebene Bewilligung wird die Einfuhr gestatiet für: :

Hülsenfrüchte (Erbsen eins{ließlich Pelu)chken, Bohnen einschließ lih Acterbohnen und Linsen) fowie alle Produkte und Abfälle derselben, welche durch Vermahlen, Schälen oder Schroten gewonnen werden, :

Reis, Neisabfälle sowie Mischungen von Reis und Neisabfällen mit anderen Grzeugnissen,

Kakaobohnen (roh oder geröstet).

2 Fretbezirke und ZollausGlüfe gelten im Sinne der Ein- und Aussuhrverbote als außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs liegend. ; j S 3,

Außer Kraft treten: i

1. vie Vorschriften der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mebl und Futtermitteln, vom 11. September 1915 (Neichs8-Gesezbl. S. 569) soweit fe

4. März 1916 (Neichs-Geseßbl. S. 147) ' j auf Hülsenfrühte sowie Produkte und Abfälle von Hülsen- früchten, welche durch Vermahlen, Schälen oder Schroten gewonnen werden, beziehen, y i;

2. die Vorschristen der Verordnung über die Einfuhr von Futter- mitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger vom 28. Fanuar 1916 (Meihs-Geseßbl. S. 67), soweit fie sid auf Pelushken, Aker- bohnen (auch geschrotet oder gemahlen), Erbsenichalen und E=bsenkleie beziehen.

Im gleichen Umfang treten die dazu erlafsenen Ausführungs-

bestimmungen außer Kraft. .

In der Verordnung über die Einfuhr von Lebens- und Futter-

mitteln vom 24. Januar 1919 (NReis-Geseßbl. S. 131) wird im

§ 1 das Wort „Hülsenfrüchte“ gestrichen.

8 4.

§ 1 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Kolontalwaren, vom 15. Mai 1919 (Reichs- Geseybl. S. 458) erhält folgende Fafsung: ,

Kolonialwaren im Sinne der Verordnung über Kolonial- waren, mit Ausnahme von Neis, Reisabfällen, Mischungen von Reis und Neisabfällen mit anderen Erzeugnissen, ferner von Nohkakao (au gebrannt oder geröstet) dürfen nur mit schriftliher Bewilligung über die Grenzen des Deutschen Reichs eingeführt, ausgeführt oder durchgeführt werden. Im S 1 der M aua beireffend Errichtung einer Wirt- scaftsstelle für Kakao, vom 15. Mai 1919 (Reichs-Gesegbl. S. 456) werden die Worte „Rohkakao (auch gebrannt oder geröftet)“ gestrichen.

8 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 3. September 1919.

abzuliefern. Diese Stelle ist mit der Rückführung der Sachen nah Frankreich und Belgien beauftragt.

*ALFAMTS QUIR 1705

Der Reichswirtschaftsminisler. Schmidt.

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BVéerorbduung über Saatgutpreise für Brotgetreide und Gerste.

Vom 6. September 1919.

Auf Grund des §8 10 der Verordnung über die Preise für landwirtscaftlihe Erzeugnisse und für Shlacht- und Nugz- vieh vom 15. Juli 1915 (Reihs-Gesezbl. S. 647) sowie auf Grund der Verordnung E e 101E de G T E

L | . Mai Reichs-Beseßbl. S. der Bollsernährung pom 75 August 1917 (Reihs-Gesebl.S.833) wird verordnet:

S L,

An Stelle der in den 88 15, 16 der Ausführungsbestimmungen über die Pretse für Getreide, Hülsenfrüchte und Buchweizen vom 18. Juli 1919 (Neihs-Gesezbl. S. 653) für Saatgut von Brot- getreide und Gerste féstgesegten Zuschläge treten, soweit es fich um Wintergetreide handelt, folgende Zuschläge für die Tonne:

für dié erste Absaat ._&+ » bis zu 250 Mark

E e C O vg H O « sonstiges Saatgut (Handelsfaatgut)) .. „180 „«

S 2.

Soweit Saatgetretide der im 8 1 bezet{chneten Art na Inkraft- treten dieser Verordnung auf Grund eines vorher abges{;lossenen Vertrags zu liefern ist, kann der Verkäufer bei erster bis dritter Ab- faat einen Zuschlag von 120 Mark, bei sonstigem Saatgut (Handels- faatgut) einen Zuschlag von 140 Mark für die Tonne zu dem Ver- traggpreis verlangen, sofern nicht der Käufer unverzüglih nach Stellung des Verlangens dur den Verkäufer erklärt, daß er die Zahlung des erhöhten Preises ablehnt. Lehnt der Käufer die Zablung des erhöhten Preises ab, fo ist der Vertrag fo anzusehen, als ob der Käufer gemäß einem ihm zusteheiden Neczie insoweit vom Vertrage zurücgetreten- ijt.

S 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 6. September 1919.

Der Reichsernährungsminister. Sm

BeklanuimaGouUnag, 2 betreffend Abänderung der Ausführungs3- bestimmungen zu derx Bekanntmachung über den Verkehr mit Leim vom 14. September 1916 (Reihs- Geseßbl. S. 1023).

Vom 5. September 1919.

Auf Grund des 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Leim vom 14. September 1916 (Reihs-Sesegzbl. S. 1029) und des S S des UebergangS8ge|eßzes vom 4. März 1919 (Reichs-Gesegbl. S. 285) wird bestimmt:

NLttbel 1.

S 5 der Vekannimähuig, betr: ffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Leim vom 15. Juli 1917 (Reichs-Geseßbl. S. 627) erhält als Abs. 5 folgenden Zusatz :

Kommt der Ablieferungspflichtige setnen Verpflichtungen na Abs. 2 niht na, so kann die örtliche Polizeibehörde auf “Ersuchen des Kriegëausschusses an seiner Stelle und auf seine Kosten die nôtigen Maßregeln treffen. Die Kosten find der Polizeibehörde von dem Kriegsausschusse zu ersegen und bei Festseßung des Uebernahmepreises dem Verpflichteten anzurecnen.

Artikel o. z

Die Bekanntmachung tritt mit fofortiger Wirkung in Kraft,

Berlin, den 5. September 1919.

Der Neich3wirischaftsminister. Schmidt.

Verordnung,

betreffend Aufhebung der Verordnung des Bundes- rats, betreffend Veräußerung von Aktien oder sonstigen Geschäftsanteilen von Kolonialunter- nehmungen ins Ausland, vom 20. Januar 1918 (Reihs-Geseßbl. S. 177).

Vom 5. September 1919.

Einziger Paragraph. Die Verovdnung des Bundesräts, betreffend Veräußerung von Aktien over sonstigen Geschäftsanteilen von Kolonialunier- nehmungen ins Ausland, vom 20. Januar 1918 (Reichs- Gesegbl. S. 177), wird auf Grund des § 4 Abs. 2 dieser Ver- ordnung mit sofortiger Wirkung in ihrem ganzen Umfang außer Kraft gesegt. Berlin, den 5. September 1919.

Der Reichskolonialminister. J. V.: Meyer-Gerhard.

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