1919 / 208 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Sep 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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g wind von den zutlan!? ige! ezei den

Nuf die Nergütu nnon 9 iso t Us die Bergutung 1 C VSorfsdule bewilligt

einer aùde eau dütrd Stelle festgesey!. werden.

Gegen die Festseßung der Verg" tung kann binnen seck&s Monaten von der Zustellung des Festsezungsbes4 cids an die Entscheidung des Reichswirtschaftégerichts nachgée]ucht werden, das endgültig über die Vergütung befindet.

S9

Soweit nit im Sonderfall ein besonderes Gesetz ergebt, erläßt der zuständige Reid: sminister im Einvernehmen mit den Neichs- ministern der Finanzen und der Justiz die näheren Bestimmurgen zur Durhfüßrung der in den SS 4 bis 8 bezeihneten Maßnahmen. Insbesondere sind Bestimmungen darüber zu treffen, wie die gleich- mäßige Verteilung der Leistungen auf die Länder gewährleistet wird, welchbe Verbände für die einzeinen Arten ton Leistunzen als Leistungs- verbände gelten, ferner über die Unterverteilung der den Leistungs- verbänden auferlegten Leistungen auf Untecverbände, über die Herbei- führung der Leistung, über Art und Umfang der Vergütung, über das bei ihrer Festseßung zu beobachtende Verfahren und über den Augs- gleich zwischen dem Reiche und den Leistungêverbänden.

Die Bestimmungen bedürfen der Zustimmung des Neticks8rats sowie eines von der Nationalversammlung zu wählenden Ausschusses von 15 Mitgliedern.

7 S 10

; Zur Durchführung diefes Geseges und der gemäß § 9 erlassenen Bestimmungen sind die Neichéregierung und die im § 4 Abs. 2 be- zeichneten Behörden berechtigt, über Preiéverbältnisse und Vorräte sowie über die Leistungsfähigkeit und die Arbeitsverhäitnisse von Ver- bänden, Unternehmern und Betrieben jede1zeit Avskunft zu verlahgen. Die gleiche Befu,.nis steht den Leistungéverbänden, die gemäß § 6 zur Anforderung ermächtigt sind, zur Durchführung des Anforderungs- rechts zu.

Die Auskunft kann dur öffentlihe Bekanntmachung oder dur Anfrage bei den einzelnen zur Auskunft Verpflichteten er'ordert werden. y

Zur AuEkunft sind verpflichtet :

1. Personen, die Sachen, über die Auskunft verlangt wird, in Gewahrsam haben oder gehabt baben oder auf Lieferung solWer Sachen Anspruch haben, lar dwirtshaftiihe, forsiwirtscaftlibe und gewerbliche Unternehmer sowie die Inhaber kaufmännisher Betriebe, öffentlib-rechtlihe Körperschaften und Verbände sowie die gemäß § 5 bestimmten besonderen Verbände.

Wollen die zustöndigen Stellen von der Befugnis des Abs. 1 gegenüber staatlihen B?trieben oder Einrichtu gen Gebrauch machen, so ist die Landeszentralbehörde um die Auskunft zu ersuchen.

Die zuständiaen Stellen und die von ibnen Beauftragten sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Geschäftt papiere, Geschäfts- bücher und fonstige Utkunden, insbesonde: e auc die Unterlagen für Fe laberalnungon und Preisangebote son te für die Beurteilung der

rbeitéverbältnisse und der Leistun sfähigkeit der Betriebe einzusehen, a Betriebseinrihtungen und Näunme zu besichtigen und zu unter- uchen.

Die von den zusländinen Stellen Beauftragten sind vorbehaltlich der diensllißen Beri terstattilng vnd der Anzeigen von Gesetßwidrig- keiten verpfli;t-t, über die (Einrichtungen u: d Gescbäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und fic ber Mitteilung oder Verwertung der Ge)chäfts- oder Betricbs zeheimnifse zu enthalten. :

Das Ergebnis der Auskünfte und Ermittlungen daf nit zu steuerlichen 5 wecken verwendet werden.

: S 1

Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu ¿weihundeiitausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsäßlich ten zur Durchfür rung der Vorschriften ter &L 4 big 9 erlassenen Be- stimmungen zuwiterhandelt.

S412

Mit Gefäncni3 bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu eishunderttau)end Marï oder mit einer dieser Strajen wird testraft. wer vorsäglich

1) die von ihm auf Grund des 8 10 geforderte Auskunft nicht oder nit innerhalb der ihm bestimmten Frist oder unrichtig oder unvollständig gibt,

2) der Vor\chrift des § 10 Abs. 5 zuwider die Einsicht in seine Geschäftépapiere, Gesck äftsbücher und fonstigen Urkunden oder die Besichtigung oder Untersuchung seiner Betriebeeinrihtungen oder 9äume verweigert.

8 13

Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer fahrlässig die von ihm auf Giund des S 10 geforderte Auskunft nicht oder niht innerhalb der ihm bestimmten Frist oder unrichtig oder unvollständig gibt.

8 14

Mit Gefängnis bis zu eincm Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark oder mit einer diefer Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften des § 10 Abs. 6 zuwider Verschwiegenheit nicht beobactet oder sih der Mitteilung oder Berwertung von Geschäfts- oder Betri-bsgebeimniss n nicht enthält.

Die Strafverfolgung tritt nur cuf Antrag ein.

T O. GewerbliheSchußrechte 8 15

Die geseßlichen Fristen für die Vornahme der zur Begründung

oder Grhaltung gewerblicher Sdußrechte erforderlihen Handlungen werden, soweit sie nicht \chon am 1. August 1914 abgelaufen find oder erst nach Inkrafttreten des Friedené vertrags begonnen haben, bis zum Abiauf eines Jahres nah Inkrafttreten des Friedensvertrags verlängert. Zu'schlags- oder Nachholungsgebühren sind bei Zahlungen, die biernach rechtzeitig geleistet werden, nit zu entrichten.

Gewerbliche Schußrechte, die nah den bither geltenden Vor- sch1iften infolge Nichtvornahme einer Handlung in der Zeit vom

1. August 1914 bis zum Inkrafttreten des Fricdenêvertrags erloschen find, treten wieder in Kratt. 8 16

Der Zeitraum zwischen dem 1. August 1914 nund dem Inkraft-

treten des Friedenévertrags wird auf die im 8 11 Abs. 3 des Patent- geseßes voigesehene Frist für bie Zurücknahme cincs Patents nicht angérechnet. Vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Friedenévertrags lönnen Paterte, die «nur 1. August 1914 in Kraft waren, nit zurückgenommen werden.

SUUA

Die Vorschriften der §8 15, 16 finten zugunsten von An- gehöri en ausländischer Stagzen nur Anwendung, wenn in diesen Siaaten nah ciner im Neichs-Gefeßblatt enthaltenen Befannt- machung den deutschen Reicksangehörigen g!eichartize Vorteile ge- währt werden.

I Mt

Rechtsverhältnisse der Hypothekenbanken

8 18

Die zur Zeit des Inkrafltretens dieses Gesetzes zur Deckung der Pfandbriefe ciner deutschen Hypothekenbank bestimmten Hypotheken dürfen auch insoweit als Deckung für Pfandbriefe benugt werden, als die belichenen Grundstückfe nah dem {Friedensvertrage nit mehr im Inland liegen.

Ebenso dürfen Darlehen, die beim Inkrafttreten dieses Geseßzes bon einer deutshen Hypothekenbank an Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine solhe Körperschaft .odec an Kleinbahnunternchmungen gegen Ver- pfändung der Bahn gewährt sind, auch insoweit als Grundlage für Schuldverschreibungen dienen, als die Körperschaften oder die Kletn- bahnunternehmungen nah dém &riedensvertrage niht mehr als inländis{he anzusehen sind, :

oder von |f

Abschnitt

schreidungen u durch das Net S 19 : E Der Neichsminister der- Finanzen wird ermächtigt, zue WUSe führung der Bestimmungen im Artikel 232 Abs. 3 des Friedens- vertrags Schuldverschreibungen und Schaganweisungen a haber auszugeben, deren Ges1mtbetrag vom MNeichsrat werden wird.

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anwel]ungen

uf den In-

festgeseßt

Î 20 . Ç o Der Reich‘minister der Finanzen wird ferner ermähligk, e führung der Bestimmungen im § 12 der Anlage 11 zu Artikel 2 es Frieden: vertrags l : E L Sguldversreibungen oder Schaßanweisungen auf den In- haber im Betrage von zwanzig Milliarden Mark Gold, 2. Schuldverschreibungen oder Schaßanweisungen auf de O haber im Betrage von weiteren vierzig Milliarden Bark Gold aubzugeben und z cine Verpflictung zur Ausgabe von Squldverschreibungen oder Schaßanweisungen auf den Inhaber über weitere vierzig Milliarden Mark Gold einzugehen. 8 21 : j Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen oder Schag- anweisungen fowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können fämtiich oder teilweise auf ausländische oder auh na einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in- und ausländishe Wahrungen fowie im Ausland zahlbar gestellt werden. : L L Die Feststellung des Wertverbältnisses sowie der näheren Be- dingungen für Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichsminister der Finanzen überlassen. Dir Reichsminisier der Finanzen kann über die Tilgung der Schuldverschreibungen abweidend von den Vorschristen der SF 9, 0 der Reichs\{huldenordnung besondere Bestimmungen erlassen.

En Eb Zwangs- und Strafmaßnahmen S 22 Vereine und private Unterrichtsanstalten, die den im Artikel 177 des Friedensvertrags enthaltenen Verboten zuwiderhandeln, unterliegen der Auflösung. : i Auf das Verfahrea finden die Vorschriften des § 2 Abs. 2, 3 des Vereinsgeseßzes vom 19. April 1908 (Neichs8-Gesezbl. S. 151) Anwendung. 8 23

Wer der Bestimmung im Artikel 222 des Friedensvertrags ziu- wider einen Angehörigen der alliierten and assoziierten Mächte den Nachforshungen der Behörde durch Verheimlihung entzieht oder zu entziehen versucht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Vèonaten oder mit Haft oder mit Geldstraf- bis zu zehntausend Véark bestraft. :

Ebenso wird bestraft, w r ez verabsäumt, den Aufenthalt eines Angehörigen der alliierten und assoziierten Mächte, der den Nach- forschungen der Behörde durch Verheimlichung entzogen wird, der Polizeibehörde anzuzeigen.

8 24 j

Mit Gefängnis bis zu sech3 Moraten oder mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark wird bestra\t, wer den Bestimmungen des Friedentvertræzs zuwider in Deutschland 4

1. Kriegêwaffen, Kriegsmunition oder }on|t:ges Krie; sgerit in anderen als den vom Meichswehrminister bestimmten Werk-

statten oder zum Zwecke der Ausfuhr in fremde Länder berst llt, L erstickende, giftige oder ähnlich wirkende Gase, Flüsüg- keiten oder Stoffe oder Material, das eigens für die Her- stellung, die Aufbewahrung oder dei Gebrauch solcher Gr- zeugnisse oder ebenso wirkender Verfah1ung8arten bestimmt ist, herstellt, Panzerwagen, Tanks oder ähnliche Krteaiszwecken dienen können, herste!lt,

. wissentlih Maschinen, Materialien oder andere Gege“- stände, die von rem Abbiuch eines deuts{hen Ünterseeboots oder fonstigen Kriegsschiffs herrühren, zu anderen als industriellen oder Handelézwecken verwendet oder an das Ausland verkauft oder sonst überläßt,

. Ünterwasserfahrzeuge zu Kriegs- oder Handelszwecken baut oder erwirbt,

. obue besondere Erlaubnis des Neihswehrministers Waffen, Munition oder sonstiges Material, das zur Ausrüstung von Kriegsschiffen geeignet ist, berstellt, innerhalb der ersten sechs Vonate nah Inkrafttreten des Friedensvertrags Luftfabrzeuge, Luftfahrzeugmotore Teile von solchen herstellt,

8 vor dem 1. Mai 1921 ohne Erlaubnis des Neih8wirtschafts- ministers über Gold 1 der Verordnung, betreffend Ver- bot der Ausfuhr und Durchfubr von Gold, vom 13. No- vember 1915, Neichs-Gesezbl. S. 763) Verfügung trifft.

Neben der Strafe können die Gegenstände, aut di- ih die \traf- bare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nit.

| T Clsaß-Lothringische Angelegenheiten S 29 Die Abwiklung der Geschätte der bisherigen Landeéverwaltung von Clsaß-Lothringen liegt dem Neichêmimster des Innern ob. Er kann zu diesem Zweck die Befugnisse ausüben, dte „na den bis zum 9. November 1918 in Elsaß-Lothringen geltenden Neichs- und Landes acieg:n dem Kaiser sowie dem Statthalter und den Verwaltungs- behörden zustanden. S 26

Solange bisherige elfaß-lo1hringishe Beamte als olche Bezüge aus der Neichsfasse erhalten, bejttimmen si ihre dienstlichen Pflichten bis zur endgültigen geseßlichen Regelung nah den allgemein für widerruflich beurlaubte Neichebeamte geltenden Vorschriften. Die näheren Bestimmungen erläßt“ der Neichémintiuer des Innern.

A18 bisher'ge elsaß-lothringishe Beamte im Sinne des Abs. 1 gelten die unmittelbaren und mittelbaren Landetbeamten iowie die Neligionsdiener und sonstigen aus der Laudeskasse besoldeten Beamten der in Elsaß-Lothrinaen anerkannten Neligionsgemeinschaft.n, sofern sie das Land vor Ablauf eines Jahres seit dem Inkra1ttreten des Friedenêvertrags infolge der Besetzung odex der Übtretung ver- lassen haben.

Vorrichtungen, die

Otte Aufhebung von Kriegsmaßnahmen 8 27 Die Neichêregierung wird ermächtigt, zu bestimmen, wann und in welcer Weile die während des Krieges gegen das bisher feindliche Ausland erlassenen Ausnahmevor|&Griflen o ßer Kratt treten. : Sie wird ferner erwächtigt, festzustellen, wann im Sinne he- stehender reihêrechtliher Vorschriften der KriegEzustand als beendet anzusehen ist. Soweit die YNeichsregicrung nit ein anderes bestimmt, werden die in den Abs. 1, 2 bezeihneten Befugnisse von jedem Neichs minister für seinen Geschäftöbereih selbständig ausgeübt. j

D At Ermächtigung zu weiteren Ausführungsbestimmungen 8 28 Die Neichóregierung wird ermächtigt, solange die National- versammlung vertagt ist, weitere geseßlihe Maßnahmen anzuordnen, die si zur Ausführung des Friedensvertrags als nofkwendig und dringend erweisen, inébesondere au Anordnungen zu treffen, die erforderlid)

find, und die Beziehungen zwischen den hinfihtlih ihrer Stagts-

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Deli UDLeH i mit den beteilrgten Mächten zu ordnen, :

Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung des fowie eincs von der Nationalversammlung ‘zu wählenden

zou 15 Mitgliedern. vou 15 Mitglied x. Abs@nitt

Scchlußvorschrift N it im § 3 ei d Dieses Geseh tritt, soweit nicht tim ein anderes best ist, cleihzeitig A dem Friedensvertrag in Kraft. stimmt Dresden, den 31. August 1919. Der Reich3präsident. Ebert. Der Reichsminister des Auswärtigen. Müller.

eichsratg Aus\cchusseg

Bekanntmachung wegen Aufhebung der Verordnung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland. Vom 23. Juli 1919.

Auf Grund des § 12 Abs. 2 der Verordnung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland vom 8. Februar 1917 (Reichs-Gesegbl. S. 105) wird folgendes bestimm::

§1 :

Die Verordnung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland

vom Sl Februaë 1917 (Neichs-Ge]eybl. S. 105) wird aufgehoben, 2 , Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. : i Berlin, den 23. Juli 1919. e Der Reichswirilschaftsminister. Schmidt.

—————A

Bekanntmachung iber Aufhebung der Verordnung, betreffend den E und Frachtverkehr mit dem Ausland,

Vom 23. Juli 1919.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung, betreffend

den Nachnahme- und Frachiverkehr mit dem Ausland, vom 16. März 1916 (Neichs-Gesezbl. S. 171) wird folgendes be- stimmt: /

Sl

Die Verordnung, betreffend den Nabnahme- und Frachtverkehr mit L A E März 1916 (Neichs-Geseßbhl. S. 171) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Fulti 1919 (Meich:-Geseßt[, S. 638) wird aufgehoben. S

Diese Bekanntmachung wi mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 23. Juli 1919. Der Reichs wirtschaft8minister.

Schmidt.

Gesetß gegen die Kapitalfluqcht. Vom 8. September 1919.

Die verfassunggeberde Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesez beschlossen, das mit Zustimmung des Neichsrats hiermit verkündet wird.

81 :

Auf MNeichs- oder auéländishe Währung lautende Zahlungsmiltel dürfen nur durch Vermittlung von Banken nah dem Ausland ver- sandt oder überbracht weiden. i

A1s Zablungsmitte! im Sinne dieses Gesetzes gelten außer Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen auch Anweisungen, Schecks und Wechsel.

Als Banken im Sinne dieses Geseßes gelten auch Spakassen fowie wetier alle Personen und Unt rnebmungen, die ge\{häftsmäßig Bank- oder Bankiergeschäfte betreiben. Welche Personen und Unter- nehmungen unter diese Vorschrift fallen, entscheidet auf Anfrage der Beteiligten die Land-szentralbehörde oder eine von ihr bezeichnete Behörde.

2

Banken dürfen Aufträge, ah Zahlungsmittel nah dem Aus- land versa»dt oder überbraht oder für einen Ausländer in Ver- wahrung genommen werden follen, nur ausführen, wenn der Auftrag- geber eine Erfiärung nah dem vom Neichsmintner der Finanzen vor- geschriebenen Muster in oreifacher Ausfertigung einreicht.

Die Banken haben eine Austertigung der Erklärung binnen einer Woche an das für ihre Niederlassung (Zweigniederlassung) zuständige Besißsleueramt weiterzugeben und ene Ausfertigung der Senckung der Zahlungsmittel beizufügen.

Die Vor'rijten im Ab. 1 urd 2 finden keine Anwendung, wenn die Bank Zahlungsmittel im eigenen Namen nah dem Aus- land versendet oder überbringt oder für einen Ausländer in Ver- wahrung nimmt.

Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

83 " , , 9 E , í too f S Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Per'onen, die im A1u8-

land ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenhalt haben, und Unter- nehmungen, joweit fie im Ausland hren Sig haben. Bet Unler- nehmungen ist maßgebend, ob- die Haupt- oder Zweigniederlassung, deren Betrieb im einzelnen Falle in Frage steht, 1m Auéland liegl.

4 ; S 4 ird mit Wer der Vorschuift im § 1 vorsäßlih zuwiderhandelt, wird mi Geldstrafe von einhundert Maik bis ¿u einhunderttausend Mark be: straft. Daneben kann auf Gefängnis bis zu drei Jahren und auf Berlust der bürgerlihen Chrenrechte erkannt wer- en. Der V rsus Ut 1trafb r. Die Vermögenswerte, auf die si die strafbare Hand- lung bezieht, fönnen im Ürtell für dem Neiche verfallen erflärt werden,

Wer den Vorschriften im § 2 Abs. 1 und 2 vorsäglich zuwider- handelt, wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.

S5 | / {

j E Verabredungen und sonstigen Handlungen, t dazu bestimmt sind, die durch die Borschriften in §8 1 und 2 bezwe i Kenntnis der Steuerbehörde über das Verbringen von Zahlungb- mitteln ins Ausland zu vereiteln, sind verboten. ird . Wer der Borschrift im Abs. 1 vorsäzlich zuwiderhandell, Vi joweit nit nah anderen Gesegen eine schwerere Strafe ven N t mit Geldstrafe von einhundert Mark bis zu einhunderttausend fn und mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit einer dieser Stra i bestraft. Der Versuch ist strafbar. Die Vermögenswerte, a! ide ih die strafbare Handlung bezieht, können im Urteil für dem Ne verfallen erklärt werden.

S6 N , Alle Neichs-, Staats- und Gemeindebebörden sowie die N sind verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften amt Veleges, die ihnen zur Kenntnis kommen, dem Besigsleuer mitzuteilen,

Alle Geschäfte,

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Der Neihéminister der Finanzea ist cunäti,t, duch BVercidnung yénmhmen zur steuerlihen Erfassung geflüchteten oder verstecfteu d zu Léelteit insbesondere auh 1n Abweichung von der _S 6 des Bankgeseßes vom 14. März 1875 (Meichs- Friegdl. S. 177) den Aufruf und die Einziehung der umlaufenden anfnotei und Dailebnskassenscheine zum Zweck- des Untauss an- “Aden und voufägliche Buwiderhaudlungen aegen seine Anord- nen mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark und mit Ée- fié bis zu zwet Jahren oder mit einer dieser Strafen sowie mit s Berfallserkl irung des verheimliten Vermögens ¿ugunsten des

ges ¿u VEOTODEN,, : i g Reichsminister, der Finanz-n ist ferner ervächtigt, im-Ein- umchmen mit dem Netict 8wirtschaftsminister dur Verordnung Vor- driften über den Geschäf !8betrieb der Banken zu erlafsen und Banken, 7 fine Gewähr für die Innehaltung diefer Borschriften bieten, den Feihäftébetrieb zu untersagen. Borsäßliche Zuwiderhandlungen qn die im Sat 1 bezeichneten Vorschriften werden mit Geidstrafe ft j fünfzigtausend Maik und mit Gefängnis bis ¡u einem Jahre

er mit einer dieser St1afen bestraft.

Die auf Grund des Abs. 1 und 2 erlassenen Verordnungen dürfen der Zustimmung eines vom Reichstag aus seiner Mitte ¡u ih enden Aus|chusses von zehn Mtgliedern. Sie müssen aufge- hen werden, wenn der Neich8tag es verlangt. §8

Dieses Geses tritt mit dem auf seine Verkündung fol enden t)ge in Kraft und mit dem 1. Oktober 1920 außer L N

Berlin, den 8. September 1919. Der Reichspräsident.

Ebert.

Der Reichsminister der Finanzen. Erzberger.

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Aufhebung

1 Belagerungszustandes über das Gebiet der tadt Bremen und über das bremische Lantdgebiet.

Vom 7. September 1919.

Der nah dem Erlasse vom 23. April 1919 über das ebiet der Stadt Bremen und über das bremische Landgebiet jhängte Belagerungszustand wird hiermit aufgehoben.

Berlin, den 7. September 1919.

Der Reichspräsident. Ebert.

Der Reich3wehrminister. Noske.

————4

Bekanntmachung

jer Aufhebung der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme von Schmiermitteln.

Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung be- (fenden Befugnisse wird nah Maßgabe des Erlasses, treffend Auflösung des Reichsministeriums für wirtscaftliche Pemobilmachung, vom 26. April 1919 (Neichs-Geseßbl. S. 438) (lgendes bestimmt :

Die Bekanntmachung des Krieg3ministeriums vom 7. Sep- mber 1916 Nr. B. St. I 1854/8. 16 KRA,, betreffend E von Schmiermitteln (Neichzanzeiger 1916 ir, 211), un

die Nahtragsbekanntmahung des Kriegsminisieriums j;u vom 11. Dezember 1916 (Reichsanzeiger 1916 Nr. 291) ten mit dem Zeitpunkt der Verkündung dieser Bekannt- wahung außex Kraft.

Paulin, den 11. September 1919.

Der Reichswirtschafisminister. Schmidt.

' Brkanntmachung.

Dem Fleischermeister Moriz Gerhardt in Winters- orf S-A. ist die Ausübung des ihm dur Verfügung vom §8. Mai 1) unter)agten Ha n dels mit Fleisch und Fletishwaren leder gestattet worden.

Altenburg, den 9. September 1919.

Das Landratsamt. I. A.: Kluge.

Lm

Bekanntmachung.

Die auf Grund der Bundesrattverordnungen vom 26. November V4, 22. De'ember 1914 und 10. Februar 1916 angeordnete dvangsverwaltun gdes Nahlafses der verit orbenen EGngländerin inna Großmann und des inländishen Vermögens ihrer titishen Erbin Nekka Blumenthal, geb. Großmann, in ighes Broughton, Manchester, ist aufgehoben.

Hamburg, den 8. September 1919.

Die Deyutation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Sthamer.

Preußen. Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Oberbergrat, Bergwerksdirektor Kaether vom Stein- whlenbergwerk Jbbenbüren ist als technisches Mitglied an das verbergamt in Dortmund verseßt worden.

Ministerium des Jnnern.

pz Der Landrat von Heimburg in Ohlau ist zum églerung3rat ernannt worden.

Vinisterium für Landwirtshaft, Domänen und Forsten.

Die Wohl des bisherizen Landschaflsra/s von Enk e- ort-Warzin zum Generallandschaftsrat der Pommerschen “amndschaft für die vorgeschriebene sechejäh1 ige Amtsdauer ijt ur die Preußische Staatsregierung besätigt worden.

è Die Oberförsterstelle Stepeniß im Regierungsbezirke tin ist zum 1. Januar 1920 zu beseßen. Bewerbungen sen bis zum 10. Oktober d. J. eingehen.

' Uf Bekanntmachung. zaifl uf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverläfsiger fglouen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603)

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ih dem Schankwirt Johannes Fechner und seiner Ehe-

j frau, Ida gcb. Zylonka, in Berlin, JIägerstrase 58 (Schank-

wir'|hajt „G ule:)piegel") d it Ber}jügung vom heutigen Tage den Vandel mit Gegenstände n des täglihen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelébetrieb unter - jagt.

Berlin, den 10. September 1919.

Landeépolizeiamt beim Stoatskommissar für Volksernährung. [4 v ck

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GBelanntmáduna.

Gemäß S 46 des Kommunalabgabengeseßzes vom 14. Juli 1893 (G.-S. S. 152) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Betrieb der Brölthaier Eisenbahn - Aktie n- gesellschaft zu Beuel (Rhein) im Geschäftsjahre 1918 elnen gemäß § 2 des Geseßes vom 830. Mai 1853 (G.-S. S. 449) zur Verteilung kommenden Neinertrag nicht ergeben hat.

Demzufolge ist von der genannten Gesellschaft eine Eisenbahnabgabe für das Geschäftsjahr 1918 nicht zu entrichten.

Côln, den 9. September 1919. Der Eisenbahnkommissax. V. V.:

Va nutmaGOunga.

Gemäß § 46 des Kommunalabgobengeseßes vom 14. Juli 1833 (G..S. S. 152) wicd zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Betrieb der auf preußischem Staats3gebiet gelegenen Teilstreckde der Eisenbahn von Herzogen- rath na ch Sittard ein kommunalabgabenpflichtiges Rein- einkommen der Gesellschaft für den Betrieb von Nieder- ländischen Staatseisenbahnen zu Utrecht für das Jahr 1918 nicht ergeben hat. :

Cöln, den 9. September 1919.

Der Eisenbahnkommissar. J. V.: Niessen.

Niesen.

(Fortsebung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Nitßkamtliches, Deutsches Nei.

Dem NReichspräsidenten Ebert ist, wie „Wolffs Tele- graphenbüro“ meldet, die nachstehende Kundgebung einer in Neustadt a. d. Hardt am 7. September abgehaltenen Pfälzer Volksversammluna zvgegangen :

Ueber 5000 im Saalbau zu Neustadt a. Hdt. versammelte Pfälzer und Pfälzerin-en aller Parteien ::nd Betenntnisse geloben Treue dem Deutschen Neiche heute und immerdar. Es war nicht chwer, in guten Tagen zum machtvollen Vaterlande zu stehen, das arm und s{chwach gewordene in seiner bitteren Not zu verlassen, lehnen die deutsden Pfälzec als \{chmahvollen Vaterlandsverrat in flammender Entrüstung ab. Unsere übrigen deutshen Brüder und Schwestern fordern wir auf, die Neichstreue der Pfälzer niht nah einem fleinen Häuflein selbstsüchtiger oder verführter Abtrünnigen zu bemessen. Die Pfalz, des Reiches Perle, bleibt deuts!

Laut Meldung der Pfalzzentrale wurde gestern in Landau eine Versammlung abgehalten, die eine Ent) chließung faßte, in der es heißt:

Ueber 2000 zu Landau versammelte Bürger und Bürgerinnen der Stadt und des Bezirks Landau, Pfälzer und Pfälzerinnen aller Parteien, aller Berufe und aller Bekenntnisse, geloben unentwe gte Treue dem deutschen Volke heute und immerdar. Sie weisen 1nit Empörung die Schmach ab, mit der die berüchtigt ge- wordenen „21“, zumeist keine Lantauer, thre bis* heute stets mit Ehren genannte Stadt in der deutschen Pfalz besudelt habên. Sie bitten ihre deutshen Brüder, die Neichstreue der Landauer Pfälzer nicht nach einem kleinen Häuflein selbstsüchtiger Ve: führter uno Ab- trünniger zu bemessen. Deuishland und die Pfalz auf ewig ungeteilt !

Eine Bemerkung inder „Nationalzeitung“ vom 11. September ist dahin aufgefaßt worden, als ob die Reichsregierung beabsichtige, ‘die Nationalversammlung zwecks Aende- rung des Artikels 61 der Verfassung einzuberufen. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, ist diese Auffassung unrichtig. Die deutsche Regierung hat in ihrer Antwort auf die Ententenote in bindender Form festgestellt, daß der Artikel 61 Absag 2, um den es sih handelt, bis zur Ent- scheidung des Völkerbundes auf Grund des Artikels 178 der Verfassang als kraftlos zu betrachten ist, und daß demnach eine Aenderung der Versassung nicht in Frage kommt.

Die Vorbereitungen zu der Einrichtung der Landes- finanzämter sind tem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zu- folge“ so weit gediehen, daß in den nächsten Tagen mit ihrer Unterbringung an Ort und Stelle begonnen werden wird. Zu diesem Zwecke treffen die Leiter der Abteilung IIT (Neiche- vermözeneverwaltung) der Landesfinanzämter, welche die Amts- bezeichnung Finanzdirettor oder Oberfinanzrat führen, in den betreffenden Orten ein.

Von den im Ausschuß zur Prüfung der Frage der Arbeitszeit im Bergbau des Ruhrgebiets gestellten Anträgen haben laut Meldung des „Wolffschen Telegraphen- büros“ die folgenden die Zustimmung des Reichsarbeitsministers

efunden :

gef 1) Die Neichsregierunag wird von dem Aus\chuß gebeten, an die anderen Mächte mit dem Vorschlag heranzutreten, sofort eine intet- nationale Besclußtassung über die Einführung der Sechsftunden- {iht im Steinkoblenbergbau unter Tage herbeizuführen.

2) Der Au®&chuß wird vom Neichsarbeitsminister mit den bis- herigen Befugnissen“ in Permanenz e1iklärt. Er prüft fortlaufend durch fahkundine Au:schüsse, ob auf den Zechen und von den Be- hörden alle technishen und sonstigen Vorbereitungen zur Ermöglichung der Einführung der Sechestundenshiht getroffen werden. Ende November tritt der Ausschuß wieder zusammen, um den Beweis zu erheben, ob obne Gefährdung der Koblenversoraung Deutschlands die Sechéstundenschicht am 1. Februar 1920 einzuführen ist.

Alle ehemaligen Heeresangehörigen werden aufgefordert, etwaige berechtigte Rückstandsforderungen umgehend spätestens bis zum 25. September 1919 dur das zu- ständige Bezirksfommando bei den Abwicklungsslellen ihrer früheren Truppenteile der Ersaßformationen geltend zu machen.

N n ftanhafnrderuncen die naH fn inTroinge

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Auf elne Vegleichung diesem Zeitpunkt geltend aemacht n lösung der rehnunglegenden und nicht gerechnet werden.

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Der „Angehörigen- Ausschuß für die Lruppen am j Lane)

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Schwarzen Meer und in der Ti 4 E hat am 1. September 1919 fein Ege I von diesem Ausschuß eingeleitete Sem R E werden vom Zentral-Nachweisebüro weitergeführt. Ale Kn- fragen über vermißte Angehörige der S D/IRET? X/LUNPED, der Truppen in der Türkei und Ufra jer in 2utunft unmittelbar an das Zentra!-Nachr Ne d (Dorotheenstr. 48), zu richten.

Tschecho-Slowakei, i

Nach einer Meldung des „Wolffchen Telegraphenbüros" ist gestern in der Prager Burg eine Depesche des Ministers des Aeußern Benesh aus Paris angelangt, der zufolge die Tescener Frage zu ungunsten der Tichechen entschieden iit. Die Pariser Delegation hat die Weisung erhalten, den Ver- trag, der Teschen an die Polen ausliefert nicht zu unter- schreiben, fondern sofort heimzgxeisen. Aus dem Teschener Gebiet laufen Alarmnachrichten ein, daß die 1sbechishen Bergs- arbeiter auf eigene Faust Widecstand leisten rollen.

Der Jostizmiaistec hat der Natioaalversammlung Gese §e gegen den Wucher mit Lebensmitteln und Bedarfs- artikeln unterbreitet, nah denen die Geldstrafen den Betrag von „zwei Millionen Kronen erreichen können, in {weren Fällen fann das ganze Vermögen konfisziert werden. : Wenn in einem Bezirk die Preise so verteuert 1 daß die öffentlihe Nuhe und Ocdnung bedroht wird, Stand- reht verhängt werdzn.

Lettíand.

Das Programm der vorgestern eröffneten Konferenz der Staatsmänner der politishen Staaten umfaßt, wie „Wo!ffs Telegrapbenhüro“ meidet, 1. die rage der Fest- seßung von Grundlinien für die poiitisce Einigung dieser Staaten, und zwar Feststellung der allgemeinen Prinzipien bei der endgültigen Festsezng der Grenzen, ferner die Bürgerrechte in den teilnehmenden Staaten, und {ließlich die gemeinsamen politischen Linien in bezug auf die alliierten Staaten und Rußland. 2. Die Frage einer Militärkonvention für die Krieg8zeit ; ' die Beratungen über diesen Punkt werden den gemeinsamen Oberbefehlshaber, die gemeinsame Front und die gemeinsame Ausrüstung zum Gegenstand haben. 3. Die Frage einer wirtschaftlihen Konvention, und zwar gemeinsame Verkehrsmittel, Verpflegung, Valutafragen. Auch die Frage der periodishen Wiederkehr solcher Kozfecenzen steht auf der Tagesordnung. i

Großbritannien und Frland.

Nach einer Reutermeldung aus Dublin hat French eine Proklamation veröffertliht, durch die die Sinnfein-Orga- nisationen, die Gälishe Liga und die Jrische Freiwilligen- formation in Stadt und Grafschaft Cork für aufgehoben erklärt werden.

Der Gewerkschaftskongreß in Gla3gow hat obiger Quelle zufolge eine Entschließung zugunsten der direkten industriellen Af1ion in poiitishen Fragen mit starker Mehrheit angenommen. Die Er tschließung wurde nah einer späteren Reutermeldung in der Form angenommen, daß ein Antrag geaen die direkte Aktion mit 21/, Millionen Stimmen gegen 2085 000 verworfen wurde.

tFraukreich.

Der Oberste Rat hielt vo gestern nah der Unterzeichnung des österreichishen Friedensvertrags eine Sißzung ab, in deren Verlauf er hauptsächlich die Antwort der deu!schen Regierung auf die Note der Alliierlen prüfte. Dem „Reuterschen Büro“ zufolge kam der Oberste Nat zu der Ansicht, daß die deu!schen Bürgschaften unzulänglich seien und daß: die deutsche Reaierung bevollmächtigte Vertretcr nah Paris entsenden müsse, die ein Protokoll unterzeichnen, in dem alle Artikel cker deutschen Ver- fassung, die mit dem Vertrag von Versailles unvereinbar sind, für rull und nichtig erflärt würden. Dieses Protokoll müsse ebenso wie der Vertrag von der Nationalversammlung ratifiziert werden.

In der Sizung der Kammer am 9. d. M. über die Ratifizierung des Friedensvertrags sagte dec Abgeordnete Louis Dubois, wie der „Temps“ hezvorhebt, noch fo!gendes:

Nach einigen Jahren können einige unserer jeßigen Verbündeten ein materielles Interesse ih sage niht moralishes Interesse und niht Ehreninteresse daran haben, daß wir nicht bezablt werden. Geschäftli-te Verbindungen werden ih zwischen Deutschland und unseren Verbündeten viel lei tter als zwischen Deutschland und uns anknüpfen. Unsere Alliierten sind auf alle Fälle viel eher in der Lage, Geschäfte mit Deutschland zu machen a!s wir; aber es ist klar, daß die, die mit Deutshland Geschäfte machen, bezahlt sein wollen, und je meòor Cllboge'freibeit D:utschland haben wird, um so leichter wird es bezahlen fönnen. Es fann also wohl der Fall eintreten, daß nach einigen Jahren eine gewisse Gegensglich- keit der Interessen zwi|hen den Alliierten von heute vorhanden sein wird.

In der vorgestrigen Sißung der Kammer vertrat der Berichterstatter des Friedensaus\chusses für die wirtschaftlichen Angelegenheiten, Abgeordneter Louis Pu ech, die Ansicht, daß, was die wirtschaftlihen Friedensbedingungen anbetreffe, die französishen Unterhändler nichts vernachiässigt hätten, und {ührte dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge aus:

Was die Ginfuhr, die Ausfuhr und denDurchgangs- verkehr zwischen Deutshlard und den Alltierten betreffe, so hätten die leßteren fi den Vorteil der niedrigsten Zölle für eine lange Zeitdauer g*-sichert und zu verhindern gewußt, daß diese Vorteile auf Gegen)eiti.keit beruhen. Die franzößfiscen Fabrikate seien gegen Nachahmung geschüßt. Alle Handelsverträge, die Deutschland abge- schlossen habe, seien null 1nd nichtig, wenn die Alltterten nihts Gegen- teiliges beschließen wrden. Auch die Verträge, die Deutschland mit Nußland, Oesterre ch-Ungarn und Numänien abgescblossen habe, sowie die thm von diesen Ländern zugestandenen Vorteile jeien annulliert worden. Desgleichen seien die Ver!räge, die Franzosen mit Deuts(- land abgeschlossen hätten, im Prinzip für ungültig erklärt worden. Was die Schulden anbetreffe, so babe die französische Negierung die Wabl zwischen einer direkten Negelung und der Schaffung eines Kontrollorga"s, das die Bezahlung der Schulden Deutscher an Franzosen sicherstelle. Der deutshe Staat habe itn übrigen die Verantwortung für die Schulden seiner Staatsangehörigen, die 1914 nicht notorish zahlunagunfähig gewesen wären, übernehmen müssen. Alle franösis{Wen Werte, die in Deutschland noch ni&t liguidiert seten, müßten zurüerstattet werden, und wenn die Liguidation erfolgt