1919 / 209 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Sep 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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Ber Bezagapreis beträgt vtkertetjährfih 12 4%. AZe Poftauftalten uehuen Sesieliung anz für Kersin (aßer den Postanstalten und Zritungsuertrieben für Kelbstadßoles axz die Geszästetzle SW. 48, Wilhelmstraße. 28. L

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"eulscher Reichsanzeiger Preußischer

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¿7 20D, ReiGsbankgirokonto. Berlin, Sonnabend, den 13. September, Abends. Postscheikouto: Berlin 41822, MHAXY,

Zuhalt des amtlichen Teiles;

Deutsches Reich.

Erbschafts fteuergeseg.

Erste Beilage:

Bektannimachuna, betrefferd Aenderung der Postordnung vom 28. Juli 1917:

Bekanntmachung zu dem Gese über die Zahlung der Zölle in Gold vom 21. Zuli 1919.

Bekanntmachung, betreffend Leshhlaanahme und Meldepflicht E W'ismut, Wismuterzen und wismuthalligen Mate- rialien.

Bekanntmachung, betreffend Verfligungsrecht über im Auslande lagernde Mengen an Baumwolle, Linters, Baumwoll- adgängen oder -abfällcn und Meldepfliczt dersellen.

Bekanntmachungen, betreffend Tarifverträgs.

Geneßmigungsur kunden, betreffend Anleihen der Stadt Mainz.

Anzetgen, betreffend Au3gabe der Nummern 170—172 des Reichs-Gesegblat!s.

Preuszeu,

Ernennungen und sonstige Perfonaloerärderungen,

Bekanntmachung der in der Woche vom 31. August bis 6. September zu Kriegswohlfahrtszveden genchmigten öffent- lihen Sammlungen und Vertrieve von Gegenständen.

Aufhebung eines Handelsverbois.

Handel8verbot.

Amtliches. Dentshes Reich,

Erbschafts steuergeseßgt, Vom 10. September 1919.

Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Geseg beschlossen, das nah Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

8&1 ;

Dcr Besleuerung nach den Vorschriften dieses Geseßes unterliegen

1. der Nachlaß cines Verstorbenen (Nachlaßfteuer), 2. der (Frwerb yon Todes wegen (CErbanfallsteuer), % Schenkungen unter Lebenden (Schenkungésteuer).

Set Ste wer t n [Unt N achmlausteuer. S2 Als Nochlaß gilt das gesamte Vermögen des Verslorbenen, das bei feinem Tode vorl anten ist, einschließli) des Vermögens, das er als Vererbe hatte. L . Das zu eincm Haufgut, Fideikommiß, Lehen oder Stommgut gehörige oder sonstige auf Grund von lanteëgeseglichen Vorschriften (Artikel 57, 58, 59 des Cinsührung8ge!eizes zum Bürgerlichen Geseßz- buŸ) gebundene Vermögen gilt als Nachlaß des verstorbenen ÎIn- habers. 83

Als Vermögen im Sinne des § 2 gelten : ]. Grundstücke, eins{ließlich des Zubehörs (Grundvermögen) ; 2, das dem Betrieke der Land- oder Forstœirtschaft, des Berg- baues M eines Gewerbes dicnende Vermögen (Betriebh8- vermögen) ; i 3. das gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund- oder Be- tricbsvermögèn ist (Kapitaloermögen).

8&4 Den Grundflücken 3 Nr. 1) stehen glei Berechtigungen, auf welche die Vorschriften dcs bürgerlichen Nehtes über Grundstücke Anwendung finden. 8&5 Zam Betriebevermögen 3 Nr. 2) gehören alle dem Unter nehmen gewidmeten Gegenstände. ; s Als Betriecbsvermözen gelten auch aus dem Betrtebe herrührende und andere Vorräte, die zur Weiterveräußerung bestimmt sind. 86 __ Als Kapitalvermögen 3 Nr. 3) kommen insbesondere, sowcit die einzelnen Vermögensgegenstände nitt unter § 3 Nr. 1, § 4 oder unter § 3 Nr. 2, § 5 fallen, in Betrccht: 1. selbsländige Rechte und Geretigkeiten; 2. verzinéliche und unverzinslide Kopitalforderungen jeder Art ; 3. Aktien oder Anteil\heine, Kuxe, Geschästsguthaben bei SEnonenicga is Geschäftsanteile und andere Gesellschasts- einlagen; 4. bares Geld deutscker Währung, fremde Geldsorten, Bank-

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9% der Kaypitalwert vererbliGer Nechte auf Renten und ardere wiederkehrende Nußungen und Leistungen, die dem Erblasser entw. der vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hingabe von Vermögenéwerien oder aus leßt iligen Verfügungen,

denkfungen oder Familtenstiftungen oder vermöge haus- geleßliher Bestimmungen zustanden:

6. ned nit föllige Ansprüche aus Lebens- und Kapital- versiherungen odcr Mentenversicherungen, aus denen der Berechtigte noh nicht in den Yentenbezug eingetreten war. Als Kapitalversicherung gilt jede Versicherung, auf Grund deren dem Versicherten unter allen Umständen eine Kapital- auszahlurg gewährleistet ist.

S! Aks steuerbares Vern: ögen gelten nibt

L Hausrat und andere nit unter § 6 fallende bewealiche törperliche Gegenstände, sofern fie nicht als Zubehör eines Grunds1ücts 3 Nr. 1, § 4) odex als Bejstandteil eines Betriebsve1mögzens 3 Nr. 2, § 5) anzusehen sind und soweit ihr Wert den Beirag von 50000 Mark nickt übersteigt ;

2. niht zur Veräußerung bestimmte bewegliche körperlide Geger stände, die gescichtlihzn oder kunstgeichihtlihen oder wissenschaît!ihen Wert haben und die c seit mindestens zwanzig Jahren im«WBesiße der Familie"des Erblassers be- finden, sofern sie nah näherer behördliher Anweisung den Zwecken der Forshung und Voltsbildung nußbar gemat#t werden. Werden solche Gegenstände inne: h 1b z: hn Fahren nah tem Erbfall veräußert, so triit die Steuerbetreiung außer Kraft,

83

Dem Nahlaßvecrmögen ift hinzuzureHnen :

1. was arf Grund eines vom Erblasser geshlosenzn Vertrags unter Lebenden von e nen Dritten mit dem Tode des Erb- lasszrs unmittelvar erworben wird:

2. was vom Ciblafser in Vollziehung einer Schenkung dem Beschenkten unter dec Bedingung, daß dieser den Erblasser überlebt, unter Lebenben zugewenßet worden ist;

9. was vom Erblasser mit der Bestimmung geschenkt worden ist, daß ihm füx die Levensdauer an dem ge|chenkten Gegen-

__ stande der Nießbrauch zustehen soll.

__ Die infolge des Erbfalls durch Vercinigung von Necht und Ver-

bi»dlihkeit oder von Net und Belasiung erloschenen Nechtsverhält-

nisje geiten als nit erloschen.

S9 _Veisicherurgsbeiräge aus Versicherungen auf den Todes'all, welche der Ve-rsicherungsnehmer zugunsten des Neichs lediglich zur Berichtigung von Nachlaß- und Erbanfallsteuer aufgenomnien hat, bilden zur Hälfte keinen Teil des stzuecpfl ihtizen Itahlasies.

S 10

Von dem Nachlafvermögen sind abzuziehen :

1. die vom Erblasser herri hieaten Schulden.

Nicht abzu. 8fatig sind SPüiden und Lasten, die in wirtshaftliher Beziehung zu nit steue1baren Vermögens- teilen sleben. Beschräukt fich die Bcsteuervng- auf das inländisde Grund- und VBeiriebsvermögen 14 Nr. 111),

so sind nur die in eirer wirts{aftlihen Bezießburg zu diesen Vermögern'eteilen sleheuden Schulden und Lasten abzugéfäh!g:

2 die Kosten cer Bestattung des Erblassers etr \chGUeßlich der Kosten der landesübliaicn fkirhlid:en und büigeritchen Leichenfeterlidfeiten und der Kosten eincs angemessenen Grabdenknials:

3. die im Falle ver Todeserflär11ng des Erblassers dem Nachlaß zur Last fallende Kosten des Verfahrea3;

4. die Kosten der Eroffnung cirnec Verfügung des E1blassers von Todes w2geo, die gericbiliden und außergetichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses, die Kosten der ge- rihtlichen S:cherung des Nachlasses, einer Nachlaßvfl-g-

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5) \chaît, des Aufgebors der Nachlaßgläubiger und der Jn- ventarercichtung ; :

9. die Kosten eines für dezn Nachlaß geführten Rechtsstreits.

S1

Als Nach!laßverbindlichkcit giit uit,

1. was auf Grund eines vom Eiblasser unter der Bcdingung, daß der Vesher.kte den Scenker überlebt, oder daß dic Vollziehung der Schenkung bis zum Tode des Erblassers aus8geseut sein foll, ertcilren Schenkungsyersprehens, oder was auf Grund eines vom Erblasser shenkweise unter dieser Bedingung erteilten Schuldversvrehens oder Schuld- anerkenntnisses der in den §8 780, 781 des Bürgerlichen Geseßbuchs bezeihnet2zn Art aus dem Nachlaß zu leisten ist;

2. die Nachlaßsteuer. Soweit si das Vermögen im Auslande befindet, kommt jedoch auf Antrag die in dem ausländischen Staate errceislich hierfür gezahlte Erb!ch1ftssteuer als Nagÿlaßverbindlichkeit in Abzug.

S 12

Im Falle der Fort sezung. der eh2ltGen Gütergemein*haft (§8 1483 ff., 1557 tes Bürgerlichen I Artikel 200 des CEinführungs8geseßzes zum Bürgerlichen Gesetz u) ist der Anteil des vers‘orbenen Ehegatten am Gesamtgut Gegenstand der Nachlaßsteucr in gleicher Weise, wie wcnn er zum Nachlaß gehörte.

Im Falle des Todes eincs anteilsberechtigtcn Ablömmlings gehört dessen Anteil am Gesamtgut zu seinem Nachlaß. -

Soweit nad) dem bestehenten Lnerbenrehte bei der ungeteilten Erbengemeinschaft hinsihtlih eines Bauernguts das Recht eines Mit- erben zugunsten der übrigen Miterben erlischt, tritt keine neue Nach-

noten und Kassenscheine sowie Gold und Silber in Barren ;

laßbesteuerung ein,

S 19 Ueberstetgt der Gesamtwerr des Nachlasses niht den Betrag von zweihunderttausend Mark, so bleiben die crsten zwanzigtausead Mark frei von der Nachlaßsteuer. 4 8 14 Die Sieuervflicht tzitt ein I. für den gesamten Nachlaß, c wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes etn Deutscher war; I1. für den gesamten Nachlaß mit Ausnahme des ausländiihen Grund- und Betrieb3oermögens sowie von Nuzungsrecßten. az einem 'olhen ermögen, wenn dec Erblasser zur Zeit seines Todes ein Ausländer war und einen Woynsiz oder in Ermangelung eines Wohnsiges seinen dauernden Aufenthalt im Inland hatte; : ITT. für den in inländishem Srund- oder Betriebsvermözen odex in eirem Nußungsreht an einem sol&en Vermögen bes stehenden Nachlaß ohne Nücksiht auf S'aatsangehörigkett, Weohnsf18 oder Aufenthalt des Erblassers. S 19 Die Nacßlaßsteuer beträgt für die ersten angefangeren oder vollen 200000 6 des steuers rflihtigen Nahlaßvermögens

o eian L DONEOUNDERT für die uächsten angefangenen oder vollea 390 000 (6 2 , u " " 0 7 x 900 000 " 3 u e n H " u Á e S COOCUO L d ck s 6m WRILETEN Ce O E D c

8 16 Wenn das Bermögen, das ter Verstorbene als Vorerbe hatte |. 1), anderen Personcn arfällt als sein sonstiges Vermögen, Nahlafßiteuer für beide Vermögensmafsen gesondert zu bez Das gleiche gilt für den Fall, daß gedbundencs Ver- mogen 2 Adf, 2) anderen Personen anfällt als den Erben des Verstocbeuen. °

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S 17

Vie NaGlaßsteucr ist aus dem Nachlaß zu entrichten. Was der Verstorbene als Borerbe hatte 2 Abs. l), gilt im Sinre dieser BVorschriit als besonderer Nachlap. Im Falle des § 2 haften nuë der Nacherbe und der Erwerber des gebundenen Vermögens für die Nachlaß‘teuer; § 31 findet Anwendung.

Sind Zuwendungen der im § 8 bezeichneten Art dem Nachlaß hinzuzurechunen, so ha'ten die Erwerber der +uwendung oder thre Erven rah dem Ve- häitnis des Wertes der Zuwendung zum reinen Weite des Gesaimtnach!asses füc die Nachlaßsteuer insoweit, als diese nichi a3 dem Na§laß erlangt werden kann.

_ In den Fällen des § 12 ist die Steuer, soweit sie auf das j Gesfamtgut entfällt, von dem überlecenden Chegatten zu Lasten des Gesamtguts zu entrichten.

Der Erbe ist - berechtigt, bei der Erfüll:ng von Pflichttéils- ansprüchen vnd, sofern niht ein anderer Wille des Erblassers an zunehinen ift, bei der Auszahlung von Vermäthtnissen und dêr E füllung von Auflagen von den Erwwerbern anteilmä: igen Ersaß dét Nacblaßsteuer zu verlangen. Das gleiche gilt für den Vermächtniß- nehmer wegen der thm auferlegten Beschwerungen.

8 18

Die im Falle tes Todes eines Ghegatten auf den Anteil des überlebenden Ehegatten chntfallende Nathlaßsteuer wird nah d: fen Tode auf die von den gemeinschaftlichen Abkömu:lingen zu ett richtende Nachlaß steuer angercchnet, wenn der erste Erbfall nit mehr ais zehn Jahre hinter dem zweiten zurückliegt. Legt er mehr als zehn, aver niht mehr als fünfzehn Jahre zurü@, so wird die Hälfte der Nacklaßsleuer angcrec{net.

8 19

Haben Erben, geseßliche Vertreter, Bevoll:nächtigte des Erben, Erdichafisbesiter (§8 2018 des Bürgerlidßen GeseßbuÞh2), Tettaments= vollikrecter, Nachlaßvfleger oder Nachlaßverwalier den Nachlaß ‘pdèr Teile deéseiben vor der Berichtigung oder Sicherstellung der Stejêr anderen ausgeantworlet, fo haften les8tere in Höhe des aus der «Gw. [cat Cmpfangenen persönlih für die Steuer, es sei denn, däß fié zur Zeit der Uu8antworturg in gutem Glauben sind. Sie sind ¡idt in gutem Glauben, wenn ihnen bekanut oder infolge grober Fahr- läsfigteit unbekannt isl, daß die Nachlaßsteuer weder berihtigi noch sichergefrellt ift.

Versiderungsunternehmungen, die vor Berichtigung oder Sicher« stellung der Steuer die von ihnen auf den Todesfall zu zahlenden Bersicherungssuntmen oder Leibrenten in das Nuslard zahlen, haften in der Hôde der ausgeantwecteien Beträge für die Steuer. Das gleiche gilt tür Personeo, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Grblassers befindet, toweit sie das Vermögen vor Berichtigung oder Sicherstellung der Steuer in das Ausland bringen. f

11. Abschnitti. Erbanfallsteuer, - | 8 20 Ais Erwerb von Todes wegen 1 Nr. 2) gilt

L der Grwerb durch G1banfall, durch Vermächtuis- (§8 2147 ff, des Bürgerlichen Gefeßbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruch8;

2. der Grwerb auf Grund einer Nadbfolge in ein Hausgut, Lehen, Fideikomniß oder Stammgut oder in ein sonstiges gebundenes Vermözen ; |

3. der Erweib dur Schenkung auf den Todesfall 2301. des Bürgerlichen Gesegbuchs) sowte jeder andere Crwerb, auf den die für Vermächtnisse geltenden Boischriften des bürgerl:hen Rechtes Anwendung finden ; N

4. der Etweib, der infolge der Vollziehung einer du: ch Ver- fügung von Todes wegen angeordneten Auflage oder infolge der Bewirkung einer Leistung, von welch(er der Erblasser etaen Gcwerb von Todes wegen abhängig gemacht bat, oder, fosecn der Erwerb der Genehmigung einer Behörde

bedarf, infolge der Vollziehung einer Anordnung dicsex Behörde erlangt ist; g