1919 / 209 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Sep 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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der Erwerber durch den Erbanfall bereichert ist.

lichkeiten aus Pflichtteilsrehten können von dem Betrage des steuer- pflichtigen Anfalls nur insoweit abgezogen werden, als der Ansvyruch auf den Pflichiteil geltend gemacht ist. / nicht abgezogen.

veranshlagt werden kann, so ist die Zuwendung nur insoweit steuer- pflichtig, als sie den Wert der Leistung des Beschwerten übersteigt.

Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird auf Antrag für feden Monat der regelmäßig geleisteten Dienstzeit der zehnfache Betrag des am Sipe des Erblassers festgesegten Ortslohns von dem Erbanfall ab- gezogen.

Erwerbers zu dem Erblasser in folgenden 6 Klassen erhoben :

9 Bezüge aus Familienstiftungen, sofern sie infolge Todesfalls an den stiftungsmäßig oder geseßlih dazu Berufenen „ge- langen, sowie der Erwerb des Vermögens eiñer solhen Stiftung, sofern das Vermögen infolge Erlöschens der Stiftung an die stiftungsmäßig oder geseßlih dazu Be- rufenen gelangt. __ Familienjtiftungen sind sölche Stistungen, die wescnt- lich 1m Interesse einer Familie oder bestimmter Familien gemacht sind, wenn auch vorübergehend oder auénahmsweise VBezüge an andere Personen gelangen können ;

6. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser ges{lossenen Vertrags unter Lebenden von einem Dritien mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird;

7. was als Abfindung für éinen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruh Oder für die Auss{hlagung einer Erb- schaft oder eines Vermähtnifses gewährt wird.

In den Fällen der Nummetn 2, 5 ist im Sinne dieser Vor- schriften als Erblasser der zuleßt Berechtigte anzusehen.

8 21 Im Falle der Fortseßung der chelicben Gütergemeinschaft (d 1483 ff., 1557 des Bütgétlichen Geseßbucchs, Artikel 200 dés infübrungsgesetzes zum Bürgetlihen Geseéßbuch) findet § 12 enl1- sprehende Anwêéndüng. & 22 Der Erwerber auf Grund einer Nachfolge in ein Hausgut, Lehen, Fideikommiß oder Stamttügut oder in etn sonstiges gebundenés Vermögen wird als Nießbraucher behandelt. 8 23 __ Bei der Einseßung eines Nacherben (SS 2100 ff. des Bürger- lihen Geseyzbuchs) wird der Vorerbe als Nießbraucher, der Nacherbe als Erbe des herauszugebenden Vermögens b handelt. Ist die Einseßung des Natherben auf dasjenige beschränkt, was beim To*e des Vorerben noch' bbrhanden sein wird, so haben sowobl der leßtere von dem vollen Betrag: des Erwerbes, als der Nacherbe von dem vollen Betrage des an ihn herau*zugebenden Bermögens nah ihrem Verhältnis zum Erblasser die Steuer zu entrichten. Die von dem Vorerben entrihtete Steuer wird für den Teil der Erb- schaft, für den der Nacherbe steuerpflibtig ist, auf Antrag dem Nach- erben insoweit erstattet, als fie den Betrag übersteigt, den der Vo1- erbe al8 Nießbraucher geshuldet baben würde. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Vorerbe zur freien Verfügung be- rechtigt ist. : Dem Falle det Nacherbfolge steht der Fall des Nachvermächt- nisses gleich. Wenn bei einem bäuerlihen Anerbengute zunächst eine ungeteilte Erbengemeinschaft eintritt, so gilt als Erwerb für die einzelnen Erben der Erbanfall mit der Maßgabe. daß es so angesehen wird, als wenn die Erbauteinanders hung zugleich mit diesem stattgefunden hätte. 241 Die Steuèêrpflicht tritt ein L. für den gesamten Erbanfall,

1. a) wenn der Erwerber ein Dentscher ist, es fei denn, daß er si seit länger als dret Jahren dauernd im Ausland aufgehalten hat, ohne etnen Wohnsiß im Inlan» zu haben, oder Auslan?sdeutsher im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 951) ist. Die Ausnahme findet keine Anwendung auf Neichs- und Staatsbeamt-, die 'm Ausland thren d'enstlihen Wohn- siß haben. Wahlkonsuln gelten nicht als Beamle im Sinne dieser Vorschrijt;

b) wenn der Erwerber ein Aus'änder ist, der im Deutscben Neiche einen Wohnsiß oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen dauernden Aufenthalt hat ; c) wenn der Erwerber eine juristische Person oder eine sonstige Personeuvereinigunz ist, die ihren Sig im Fnland hat; 2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes ein Deut- her war; ; 3. wenn der Erwerber ein Deutscher ist und der Erblasser Ausländer war, aber zur Zeit seines Todes im Inland einen Wohnsiß oder seinen dauernden Aufenthalt hatte; II. für den gesamten Erbanfall, jedoch mit Ausnabme des aus- Tändi]hen Grund- oder Betriebsvermögens und von Nußungs- rechten an einem folhen Vermögen, wenn der Erwerber etn Ausländer 1|st und der Erblasser z"r Zeit seines Todes ein Busländer war, aber einen Wohnsiß oder seinen dauernden Aufenthalt im Inland hatte ; IIT. für den Erbanfall, der in inländishem Grund- oder Betriebs, vermögen oder in einem Nußungsreht an einem [olhen Ver- mögen besteht, in allen anderen Fällen,

8 25 Die Erbanfall'seuer wird von dem Betrage berechnet, um den

8 8 Abs. 2, § 10 dieses Geseßes finden Anwendun. Verbind-

Die Erbanfallsteuer wird

Ist eine Zuwendung unter einer Auflage gemacht, die in Geld

vat der Erwerber nah Vollendung des 15. Lebensjahrs im

S8 26 Die Erbanfallsteuer wird nach dem versbnlien Verhältnis des

I. Klasse:

1. Der Chegatte und die ebelihen Kinder des Erblassers mit Ausnahme der an Kindes Statt argenommenen Personen, ferner diejenigen Kinder, welchen die redtliche Stellung ebeliher Kinder zukommt, sowte die eingekindschafteten Ub O diesen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zutommt,

2. die unchelihèn Kindér der Mutter und die vom Vater an- erkannten unebelihen Kinder.

II, NAUE ér ! ie ömmlinge der zu 1 bezeihneten Kinder. I11, Klasse: N

N a M balbb G

. die voll- und halbbürtigen Ges@wister.

1V. Klasse : Deli

1. Die Großeltern und die entfernteren Noreltern,?

2. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,

3. die Schwieger- und Stiefeltern,

4. die Schwieger- und Stie{kinder,

9. die an Kindes Statt angenommenen Personen und die- jenigen ihrer Abkömmlinge, auf welhe {ih die Wirkung der Annahme an Kindes Statt erstreckt, soweit sie nicht in die I, IT. oder 111. Klasse gehören.

V. M a6 «Die Abkömmlinge zweiten Grades von Ges{wistern 2. die Geschwister bér Ebern, S D die Verschwägerten zweiten Grades der Seitenlinie. VI. Klasse: Alle übrigen Erwerber, soweit es sh nicht um cinen Er-

maßgebend, wenn dieser dem Gegde nah ibm nähert ift als de Erdlasser.

Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Geseßbuchs und fowéi der überlèbènde EChégatte an die Verfügung gebunden ist, sind di mit dem verstorbenèa Ehegatten näher verwandten Erben und Ver

beim Tode des überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist. S 27

Steuerpflichlig ist nur der den Betrag von fünfhundert Mar

übersteigende Teil des Erwerbes.

Ein Erwerb, der anfällt einer der zur Steuerklasse T TE*IIT, A

IV, 1, 5 gebörtenden Personen, unterliegt nur insoweit der Steuer

als er den Betrag von fünftausend Mark übersteigt.

S 28

Im Falle des Eintritts einer Nawterbfolge ist für die Be- rechnung der Steuer das Verhältnis des Nacherben zum Vorerben

mächtni8nehmer als seine Erben anzusehen, sowe!t sein Vermögen

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: ; g in der Steuerklíasse Die Erbanfallsleuer beträgt t 1E I) M | VI für die ersten angefangenen oder vollen vom Hundert 20 000 Mark des \teuérpflichtigen | wed... E 66811018 fürdie nächsten angefangenenoder vollen | 30000 Mark .] 5| 6 | 8 |10|12 |20 O E S810 12.15 F 20 50000 , 8 |10 |12 | 15 | 20 | 30 50000 ; 10 |12 |15 |20 |25 | 35 100000 2D [0 01006 200 000 ü 15 120/2041980 4/35 1-45 O 2 20/251 30 80! 40/1550 206000 7 125 30185120 45 155 O0 0D L E30 | 30 4dO 40 0088 für die weiteren Bêéträge . - 85 1491 46 | 50-| 60 | 70

Bermögen 200 000 Mark übersteigt, für je angefangene 20 009 Mark. Der Zuschlag darf die Hälfte des 100000 Mirk übersteigenden

Gesamtbetrag der Crb\chaftésteuer darf mcht höher sein als 99 vom

Hundert des Erwe! bes.

Bei einem Erwerbe, der vor dem 1. April 1935 anfällt, wird

die Steuer für jedes vole Jahc bis 1. April 1925 zurück um

1 vom Hundert, für jedes weitere vorhergehende Jahr um 2 vom Hundert ermäßigt.

| 8 99

Das vorhandene Vermögen ist auf der Zeitpunkt des Erbanfalls nach den Vorsch!ifteñ des Besißsteuergesezes festzustellen; § 5 des BesißsteuergesePes findet jedoch ketne Anwendur g. In das Gesamtyermögen ist das Vermögen des Erwerbers nicht einzurechnen, das von der Erbanfallsteuer befreit sein würde, falls es von dem Erwerber gleichzeitig mit dem angefallenen Bermögen er-

worben worden wäre. 8 30

Die Erbanfallsieuer ist von dem Erwerber, bei einer Zuwendung zugunsten eines bestimmten Zweckes jedobd von dem mit der Zu- wendung Beséhwerten zu ewrihten. Jn leßterem Falle kann die Steuer, fofern fih nidt aus der Anorcnung ein ai deres ergibt, auf die Zuwendung angerechnet werden. In den Fällen des § 21 ift die Steuer, soweit sie auf die An- teile der Abkömmlinge am Gesamtgut entfällt, von dem überlebenden Ehegatten zu Lasten der einzelnen Anteile zu entrichten. Kann die Steuer von den in Abs. 1, 2 bezeihneten Perfonen nicht eingezogen werden, so ist sie aus dem Nachlaß zu entrichten.

B al Bei etnem Erwerb im Sinne des § 20 Abs; 1 Nr. 2 ist der Erwerber mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde befugt, den Betrag der Steuer dem gebundenen Vermögen zu entiehmen und zu diesem Zwecke über die zu dem Vermögen gehörenden Gegenstände zu verfügen. Duich die Bo1schrift des Abs. 1 wird die Befugnis des Inhabers nicht berührt, auf Grund solcher geseßliher, hauëgeseuliher oder stiftungsmäßiger Vorschriften, welche die Verfügung unter a' deren Voraussetzungen zulassen, über das gebundene Vermögen zu verfügen. Fehlt eine Aufsichtsbehörde oder ift ungewiß. welche Behörde zur Aufsicht berufen“ ist, so gilt als Aufsichtsbehörde im Sinne des Abs. 1 das Oberlandeëg°richt, in dessen Bezuk das gebundene Ver- mögen sich seinem Hauptbestande nach befindet. Ist die Genehmigung von einem Oberlandesgericht erteilt, so fann nicht geltend gemacht werden, daß das Oberlandeseriht für die Genehmigurg nicht zu- ständig gt wesen wäre. Die Landeszentralbebhörde kann bestimmen, daß an Stelle des Oberlandesgerichts eine andere Behörde tritt.

S 32 Von der Erbanfallsteuer find befreit

1. Zuwendungen an das Neich oder an ‘ein Land;

2. Zuwendungen, die aus\cließlich Zwecken des Neis oder eines Landes dienen oder an solhe Gesellschaften, An- stalten oder Stiftungen gemacht werden, die ausschließlich Zwecke des Neichs oder eines Landes verfolgen.

Ob die Vorauéseßnngen des Abs. 1 Nr. 2 vorliegen, bestimmt der Neich8minister der Finanzen.

S 33 Von der Erbanfallsteuer sind befreit

1. ein Erwerb nah § 1969 des Bürgerlichen Geseßbuchs ;

2. die Befreiung eines Steuerpflichtigen der Steuerklassen T oder 11 von einer Schuld, soweit durch den Anfall lediglich die Beseitigung einer Uebershuldung erreicht wird:

3. die Befreiung ‘von einer Schuld, sofern der Erblasser sie mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners angeordnet bat und eine Notlage auch durch den Erbfall im wesent- lien nicht beseitigt wird, soweit niht die Steuer aus der Hâlfte eines neben der erlassenen Schuld dem Bedachten zukommenden Anfalls aedeckt werden kann;

4. ein Erwerb, der anfällt a) einem Steuerpflichtigen der Steuerklasse T oder TI,

Eltern oder Großeltern ‘des Erblassers, sofern der Erwerb zusammen mit dem sonstigen Vermögen des E1we1bers 100 000 4 nicht übersteigt und der Erwerber infolge körpérliher oder geiïtiger Gebrehen und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsu:fähig anzusehen ist oder dur die Führung eines gemeinsamen Hausstandes mit erwerbsuntähigen oder in der Ausbildung zu einem Lebensberufe be- griffenen Abkömmlingen an der Auslibung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

Uebersteigt das Gesamtvermögen den Betrag von 100 060 Mark, so wird die Steuer nur insoweit er- hoben, als sie aus der Hälfte des übersteigenden Betrags gedeckt werden kann ;

b) einer der zu Steuertlasse I oder IT gehörenden Personen, sofern der Erwerb zusammen mit dem sonstigen Ver- mögen des Grwerbers 100000 Mak nicht übersteigt und dein Erwerber infolge des Todes des Erblassers nah den reih8geseßglidjen Vorschriften ein Anspruch auf Krfeg8roitwengeld oder Krieg8 raisengeld zusteht oder zustehen würde, falls niht das Necht auf den Bezug der Krieasversorgung erloschen wäre oder ruhte; die Steuer- befreiung fällt weg, wenn der Tod des Erblassers erst nah Ablauf ‘von zwei Jahren nah dem Friedenss{luß oder einem nach den bezeihneten Vorschristen einem

werb der im § 35 bezethneten Art hande.t.

Die Steuer erhöht sih um je eins vom Hundert ihres Betrags, und zwar, sokveit das zur Zeit des Grbanfalls bereits vorha"dene Bertögen des Erwerbèrs 100 000 Mark, aber nicht 200 000 Mark überstei t, für je angefangene 10000 Maik, soweit das vorhandene

Betrags des vorhandenen Vermögens niht übeistcigen. Er darf ferner niht mehr betragen a!s 100 vom Hundert der Steuer. Der

die

c) Personen, die den Erblasser zu seinen Lebenszeiten ver- pflegt baben, wenn die Verhflegung in der Erwartung eser Teßtwilligen Zuwendung unentgeltlih oder gegen ein unzureihendes Entgelt erfolgt ist, soweit das Zu- gewéndete den Betrag eines angemessenen Entgelts nicht übersteigt ; i

5, Bein Erwerb, der äuf Grund einés in einer Versügung von

Todes wegen bestehenden Stiftungsgeshäfts inländish-n

Familienstiftungen zufällt, sofern die Bezüge aus der

Stiftung nah § 20 Abs. 1 Nr. 5 als Érwerb von Todes

wegen anzusehen sind. - Das gleihe gilt, wenn das

St1ftungsgeshäft zur Vollziehung einer dur Verfügun

von Todes wegen angeordneten Auflage oder deshal errichtet. worden ist, weil der Erblasser von - der Er- rihtung einen Erwerb von Todes wegen abhängig

nee hat ; 6. Vermögen, das leibli&e Eltern, Großeltern oder ent- ferntéère Voreltern ihrèn Abkömmlingen dur Schenkung oder Uebergabevertrag zugewandt hatten und das an diese Personen zurückfällt. & 34 Ist der Erwerber ein Abkömmling des Exblass-rs und hatte er

zur Zêtt des Anfa!ls des Erwerbes das 2k. Lebensjahr noch nicht volléndêt, so ermäßigt \sih die Erbanfallsteuer um 5 vom Hundert ihres Betrags für jedes bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs fehlende vole Jahr. Etwérb 50 000 Mark übersteigt. zahlen wäre, wenn der Erwerb zusammen mit dem fonitigen Ver- mögen des Erwerbers nur 50 000 Mark betragen hätte, und zwischen der Steuer, die nah dem geseßliben Saße berechnet ist, wird nur insoweit erboben, als er aus der Hälfte des jene Wertgrenze über- steigenden Vermögensbetrags gedeckt werten tann.

Die Grmäßigung findet nicht statt, roenn der zusaminen mit dem sonstigen Vermögen des Erwerbers Der Unterschied zwischen der Steuer, die zu

Als Abkömmling im Sinne dieser Vorschriften gilt au ein

8 35 Die Erbanfallstever beträgt 10 vom Hundert für einen Erwerb, der einer inländishen Gemeinde (Ges meindeverband) zur Verwendung für öffentliche Zwecke oder einer inländis{en Kirche anfällt : für einen Erwerb, der folhen inländischen Stiftungen, Gesell\haften, Vereinen oder Anstalten anfällt, die aus- {ließlich fkirhlihe, mildtätige oder gemeinnützige Zwècke verfolgen, fofetn ihnen die Nechte juristischer Personen zustehen; für Zuwendungen, die aus\{ließlich kirhlihen, mildtätigen oder gemetnnüßigen Zwecken innerhalb des Deutschen Neis oder feiner Seuß „ebiete oder deutshen MNeichs- angehörigen im Ausland gewidmet sind, sofern die Ver- wehdung zu dem bestimmten .Zwecke gesichert und die Zu- wendung nit auf einzelne Familien oder bestimmte Per- sonen beschränkt ist;

4. fir einen Erwerb, der Kassen oder Anstalten anfällt, welche die Unterstüßuna der zum Erblasser in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnisse stehenden Personen sowie deren Familien- angehörigen bezwecken. Das gleiche gilt, wenn der Erwerb Kassen oder Anstalten anfällt, welche die Unterstüßung von Personen sowie deren Familienangehörigen bezwecken, die zu einem wirtshaftlihen Unternehmen, bei dem der Erb- lasser beteiligt oder tätig war, in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnisse steben.

Unter Kirchen (bs. 1 Nr. i) sind alle inländischen Meligions-

uneheliches Kind.

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Co

gesellschaften, denen die Nechie jur stis{er Personen zustehen, unter kinchlihen Zwecken (Abs. 1 Nr. 2, 3) sind die Zwe(ke solcher Neligtons- gefellschaften zu verstehen. Den Religionsgesell\chaften sind gleich- gestellt inländishe Vereinigungen, die \ich dié gemeinschaftliche Pflege einer Weltanshauung zur Aufgabe machen, und denen die MNechte juristi\{cher Personen zustehen; kirchlichen Zwecken sind die Zwedcks solher Vereinigungen gleichgestellt,

Sind ohne Begründung einer Stiftung Zuwendungen, auf welche

die Voraussezungen des Abs. 1 Nr. 3 zutreffen, gemacht wcrden, fo werden sie hinsihtlich der Versteuerung ebenso behandelt, als ob zu demelben Zwede tine Stistung errihtet worden und auf dieje der Betrag der Zuwendung übergegangen wäre.

Die im Abs. 1 bezeichneten Vergünsligungen können zugunstcea

ausländisher Stiftungen, Gesellschaften, Vereine und Anstalten der im Abf. 1 Nr. 2 bezeichneten Art, gugunsten solher Zuwendungen, die den unter Nr. 3 bezeihneten Zwecken im Ausland zu dienen bes- stimmt sind, und zugunsten auéländischer Kassen und Anstalten der unter Nr. 4 bezeihneten Art zugestanten werden, sofern der aus- a e Staat dem Deutschen Veiche gegenüber die gleiche Nück- iht übt.

Die Entscheidung darüber, ob Zwecke ‘der im Abs. 1 Nr. 2, 3

und im Abs. 4Z;bezeibneten Art vorliegen, erfolat dur das Landes- finaniamt. 1 dén Neichsfinanzhof zulässig.

Gegen dessen Entscheidung ist die Nehtsbeshwerde an

8 36 Die im Falle des Todes eines Chegatten von dem überleben'en

Ghegatten fü: feinen Erwerb gezahlte Erbanfallsteuer wird nah seinem Tode auf entrihtende Erbanfallsteuer angerechnet, wenn der erste Erbanfall nicht mebr als ¿ehn Jahre binter dem zweiten zurückliegt. Liegt er mehr als zehn, aber niht mehr als \ünfzehn Jahre zurück, so wird

die von den gemeinshastlihen Abkömmlingen zu

Hälfte der Erbanfalisteuer angerechnet.

8 37 Bei Berechnung der Erbanfallsteuer bleiben außer Betracht

1) Vermögensgegenstände der im § 7 dietes Gesetzes bezechneten W sofern sie Personen der Steuerklassen 1 oder 11 an- allen,

2) Kleidungsstücke und Haushaltsgegenstände, sofern sie Per- fonen der Steuerklassen 111 2, IV 2, 3, 4, V 1 anfalen, niht zum Gewerbebetrieb oder zum Verkaufe bestimmt waren und der Wert der zu dem Erwerbe der etnzelnen Beteiligten gehörigen Gegenstände dieser Art den Beirag von 10 000 F nicht übersteigt.

A Exwerb- dur Schenkung gilt au

gerechnet werden soll :

¿ogen wird. S 41 Neben dèm Beschenkien haftet für die S teuer au der S Die Verjährung des Steuerau]pru ch8 Tode des St(henkers. S 42 bef Von der Scfenkungssteuer sind außer den Fällen der £8 efteit

als 5000 Maik au’ Peisonen der Steue: klassen 111

schentteu oder seiner Familicnangehörigen stimmt fud;

ü

Î oder dié Form ciñes lästigen Vertrages gekleidet wird.

S 15 S 43

Erfüllt der Erbe eine mcgcu Fermmango!e nt&tige Ver

[ligung ! von Todes wegen, so ist nur die S ‘cuer zu e:heében, die bei Gültig- keit der Vexfügung -des Exblassers zu eatrichteu gewesen wäre.

S 41 Die Steuer ist zu erstatien, 1, soweit das Geschenk wegen eines Nülforderungsrects hat herauzgegeben werden müssen ; 2. wenn diè Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Say 2 d

Bürgerlichen. Geseßbuchs abgewendet worden isl.

Set l

stimmun, zugewendet wird, daß es aur den Dflichtteil ans

versprechen tritt die Steuerpflicht erfi ein, wenn und soweit e

1. Sthenkungen beweglicher Sachen im Werte von vi

sofern die Sacken dem persönlichen Gebrauche d zu diene Pesz

ein &rwerb, der infolge der Vollziehung dex ciner Senkung beigefügten Auflage drt dex Bewliifuna etter Lettung, vont welcher ber Schenker eine Sche! [ing ab nig gcmadt baf oder, fofern die Schenkung der Genehmigung ciner Behörde untetliegt; „infolge der Vollziehung ciner Anordnung ditser

¿: Behörde erlangt wird ;

2. was-als Abfindung für einen Erbverziht (28 2046, 2392 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird :

3, w@8 durch Vechtsge\chäft unter - Lebend mit der . Be

4. was mit der Bestimmung, daß dem Schenker füc die Lebensdauer an dem geschentten Gegrzuistande de Jtießbravch zusteben joll, geschenkt oder was joust mil HRüdhiht auf ein Éüinftiges Erbrecht ZzugewenDdei wird ;

9. das infolge eines Skiftung2ge[{äts unter - Lebenden von

: dem Sister zugewendete und auf die Stiftung übergegangene Vermögen :

6. was als Ubfindung für den Verzicht auf eiren Erroerb der

im: § 20 Nr. 2, 5 bezeichneten Urt gewährt wind, Ausftattungen, die Abkömmliugen zur Einticbtung eines an- gemessenen Hausbalts gewäh1t werden, sowte der Verzicht auf den

Pflichttetlsanspruch gelten nit als Senkung. Bei cinem chentung8-

8 voll-

chevfer. beginnt uicht vor dem

o 9 2, 0D

t mehr bis V,

es Be

2. Zuber dingen “zum Zwecke des angemessenen Unterhalts vdex: dèr Ausbikung des Bi dachten, Nuhegehalte und ähn» lie Zuwendungen, die obie rechitid? Bervflichivng früberen oder jéßigeit Angesielten oder Bedierfteten gewährt werden, fowie die, übliden Gelegenbcitege!cen fe :

3. der Erlaß von Schulden, die duch Gewöhrung von Mitteln zum Zwecde des angemessenen Unterhalts oder è2r Aus- bildung begründet werden 11d: |

4. Zuwendungen, die zu ans!ch1 li fi lien, mildtät!gen odér gemèinnüßigen Zwccen aus offentlihen Mitelin ottr ais ‘ten Mittèln solcher turistis@er Perioucn oder thun gli zu erahtenden Personengemciu\cl asten gemacht werden, die ausfchließzlich Zwecle der bezeichneten Att verfolgen:

Die Steue pflicht einer Schenkung wird nicht daturch ausge- schlossen, dan sié, zur Belohnuna oder unier ciner Auflage gemacht

y Veranlagung und Erhebung der Steuern S 45 Für die Steuerpflißt und die Ermililung des Wertes ist maßgebend : 1. bei der Nachlaßsiteuer der Zeitpunkt des Todes des Crhb- lassers;;

2. bei der: Erbanfallsteuer dec 2:t*vunkt des Anfall

3: bei der Schenkungssteuer de: Zeitvwuikt der Zuweudung. Det Wert von Zuwendungen der im § 8 bezeichneten Arr be-

stimint si, sofern die Zuwendung erst m1 dem Tode des erworben wird, nach diesem Zeitpunkt, in den jo: dèm Zeitpunkt, in welhem die Zuwendung erfolg ist.

S 46

/ (Z:blassers sitgen Fällen nach

Für dié Berechnung der Steuer wird das \teuerpflihtige Ver-

mögen ‘auf ‘volle ‘bundert Mark -nach unten abgerundet.

Die Ab-

rundung erfolgt erst nach Berücksichtigung der Hinzurechnungen und

Abzüge cemäß den 8 8 bis 11.

Der Steuerbetrag wird auf volle Mark nah unten abgerundet.

S 47 Dex Wertfeftstellung ist der gemeine Wert (Verlaufsw grunde zu legea.

rt) zu-

Bei Grundstücken, die dauernd land- oder sorstwirts{hofllid en oder gärtnerishen Zwecken, sowie bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerbliWen Zwecken zu diencn bestimmt sind, und bei denen die Bebauung und Benußung dec ortsüblichen Be- bäuung und Benußung entspricht, wird der Ertragswert zugrunde

gélegt.

Als -Ertragswert gi't bei land- oder forltvtrtishaftlicheà oder gärtnertschen Grundstücken das Fünfundzwanzigsache dis Neinertrags, den sie nah ihrer wirts{haftlihen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Betödirtshaftung mit -entloznten fremden Atbeitskräften nachhaltig

gewähren Tönen.

Dié dex Land- und Forstwirts{äft oder der Gärtnerei dienenden

Gebäude und Betriebsmittel werden nit besonders

veranlagt,

sondern find fn der Veranlagung des Ertragöwerts einbegriffen. / Bei bebauten Grund11ücken, die Wobnzwecken oder gewerblichen

rung wie der Erwerb von Todès wegen. freigebige Zuwendungen unter Lebenden, soweit ter Bedachte dur fie auf Kosten des Zuwendeznden mit dessen Willen bereichert wird. Die Uebernahme von Gegenleistungen steht der Annahme einer Be- reiherung in}oweit ht entgegen, als es fch dabei ‘um nit geld- werte Leistungen handelt.

8 38 Hat der Erblasser einem Erwerber twehrere Nermögenêvorteile

der in §S 20 und 40 gedachten Art zugewendet, \o find diese bei Anwendung der §8 27, 28, 33 Nr. 4a und 4b, & 34, 37 Nr. 2, §342 Ab}. 1 Nr. 1 zusammenzurehnen. Schenkungssteuer ist anzurehnen.

Eine bereits gezahlte

8 39 : Wenn Personen der Steuerklassen 1 oder Il Vertnögen anfällt,

das in den lezten fünf Jahren vor dem Anfall von Personen der glethen Steuerklassen erworben worden ‘ist und der Besteuerung nach diesem Gefeß unterlegen bat, so bleibt der auf dieses Vermögen ent- fallende Steuerbetrag zur Hälfte, und wenn der frühere Steuerfall mehr als fünf Jahre, aber nidt mehr als zehn Jahre binter dem späteren zurückliegt, zu einem Viertel unerhoben.

ITL, Abschnitt. Schenkungéssteuer. 8 40 Schenkungen unter Lebenden unterliegen der. gleichen Besteue- Scheñkungen stehen gleich

Wo in diesem Geseße der Ausdruck

Suedensschlusse gleihgeahteten Zeitpunkt eintritt ;

/ 4

L) E

rey M gebrauht wird, umfaßt er au solhe Zuwendungen. ie

rs{hriften über die Erbanfallsteuer sind sinngemäß anzuwenden,

4

Zwecken zit dienen bestimmt find, gilt als Ertragswert das Fünfund- wanztgfache des Miet- oder Pathtertrags, der in den leßten dret Jahren im Durchschnitt erzielt tvorden ist oder im Falle der Ver- 1nietung oder Verpachtung hätte erzielt werden können, nah Abzug von éiñem Fünftel für Nebenleiftungen ünd Instandhaltungékosten oder von ‘dem als erforderli nahgewiesenen höheren Betrag tür Nebenleistungen und Instandhaltungskosten ohne Rücksicht darauf, ob die hienzu notwendigen Arbeiten voû den Steuerpflichtigen felbst oder dur éntlohnte fremde Aibeitskrä\te geleistet. worden sind.

Wird nah dem Ertragswert veranlagter Grundbesitz innerhalb zehn Jahren nah dem. für die Berehnang der Steuer maßgebenden Zeitpunkt“ zu einem Preise veräußert, der un ein Viertel höher ist als dév veranlogte Wert, so hat eine Neuveran!agung zu erfolgen. Der Neuveranlägung ist als Wert des Grundstücks der Verkaufspreis abzüglith der näch det Erwerbe gemachten besonderen Aufwendungen

zugrunde zu. legen, jedo ‘nicht übec den gemeinen Wert zur Zeit des

Erwerbes hinaus. y «In allen Fällen kann der Steuerpflihtige verlangen, daß latt des Crtrag8werts der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird. Dieses Necht erlischt, wenn es nicht spätestens bis zum Ablauf der mit der Zustellung des Steuerbescdeids eröffneten Rechtsmittel- frist gelténd gemack{cht wird.

S 48

Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung. abßängk, unterliegt der Besteuerung erst bei dem Eintiitt der Bediñgung. Das gleiche gilt, wenn der Ern erb bon einem Er- eignis abbängt, das nur hinsiGulich des Zeitpunkts \cines Eintritts

ungewiß ist. Die Besteuerung ist naczudolen. Hängt der Enec1b .

|

anm La A

mit einem bereits besteuetten Erwerbe ‘zusammen, so ist die frühere Beranlagung zu berichtigen. Auf Verlangen der Steuerbehörde ist für den Stclerbétrag Sicherhëit zu leisten.

8 49 Sind ‘bet der Erkeilitng des Steuerbesheids abzugsßähige Ver- bindlichkeiten (§S 10, 25) nit berücksihtigt worden, weil sie dem Stetuezpflichtigen unbekannt waten, so kann er bis zum ‘Ablauf der Verjährungsfrist eine Bert{tigung der Veranlagung beantragen.

_S 90

Steuern, die von dem Kapitalwert von Nenten oder anderen wiederkehrenden Nußungen oder Leistungen zu entrichten sind, können nah Wahl des Steuerpflichtigen statt vom Kapitaiwert jährlih im voraus von dem Jahreswert entrihtet werden. Dte Steuer wird in diesem Falle von dem Hundertsay erhoben, der sich nach § 28 für den gefamten Kapitalbetrag ergibt.

: 8 51 Betm Erwerbe von Vermögen, dessen Nußung einem anderen ls dem Steuerpflichtigen zusteht, kann der Pflichtige verlangen, daß

die Versteuerung bis zum Erlöschen des Nußungsrehts ausgesetzt bleibt, In diesem Falle erfolgt die Versteuerung nah dem Werte des Vermögens zur Zett des Erlöschens dez Nußzungsrechts. Auf Verlangeñ der Steuerbehörde hat ter Steuerpflihtige {ür die Steuer Sicherheit zu leistcn.

Gebt in dem Falle des Abs. 1 das mit dem Nüßungsre@te be- l:siete Vermögen vor dem Erlöschen des Nußungsrehts durch Erb- folg? auf einen anderen übér, so wird die Erbanfallsteuer für diesen Uebergang nicht erhoben, vielmehr tritt die ‘gleiche Behandlung ein, wie wenn derjenige, dem das Vermögen zur Zeit des Erlöschens gehört, das Vermögen unmittelbar von dem ursprünglichen Erblajjer erworben hätte.

8 52

Hät der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber ge- \Muldeten Skeuer einem anderen auferlegt, so find die. Erbanfall- steuern fo zu berechnen, wie wenn die Auflage nicht exfolgt näre. Diese VörsŸYrift findet auf Schenkungen entsprechende Anwendung.

8 53

Jeder der Na@&blaßsteuer unterliegende Erbfall ist von den zur Entuchtung dè? Steuer ‘verpflidteten Personen unter Cinretburg einer Nachlaß#éuererklärung bei der Steuerbehörde binnen einer Frist von drei Monaten anzumelden. Die Frist beginnt mit dem Zeit- punkt, in welchem der Veipflihiete von dem Anfall ter Etbschaft Kenntnis erlangt hat, für d'e geseßliden Vertreter der Erben, den Testament8vollstrecker, den Nachlaßbflegcr und den Nachlaßveuwalter jedo nicht vor der Uebernahme der Verwaltung.

Die Steue1behörre ist außerdem berehtigt, wenn sie von tem Grbfall vor der Anmeldung Kenntnis er\angt, den odec die Ver- pslichteten zur Einreichung einer Nachlaßsteuererklärung innerhalb einer’ von ihr zu bestimmenden Frist von mindestens einemm Mont aufzufordern.

Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlaß gehörigen Gegenstände uno die sonstigen für die Feststellung der Mässe erforder- Tien Angaben rach. näherer Bestimmung des. Neichsministers der Finanzen mit Zustimmung des Neichsrats zu enthalten.

S 54

Jeder der Erbanfallsteuer oder Schenkungssteuer unterlktegende Erwerb. it vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlanater Kenntnis von dem Anfall der Steuerbehörde anzumelden. Die Anmeldung kann mit der Einreichung der Nachlaßsteuererklärung 53) verbuntên werden.

Etfolat der steuerpflihtige Erwerb dur ein Nechtsges{häft unter Lebenden, fo ist zur Añmeldung auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stattfindet,

Einer Anmeldung bedarf es nidtt, wenn der Erwerb auf ciner von einem deutihen Geriht oder einem deutschen Notar eröffneten Verfüoung von Todès wegen beruht und sih aus der Verfügung das Verhältn1s des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Das gleiche gilt, wenn eine Schenkung unter Lebenden geritlich oder notariell beurkundet ift. s s

D

In den Fällen des § 54 kann die Steuerbehörde von den zur Anmeidung Verpflichteten- -innerhalb einer von ihr zu bejimmenden Frist die Ubgabe einer Erklärung verlangen. Die Frist muß minde- itens einen Monat betragen. § 55 Abs. 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Nachlasses der steuerpflichtige Er- werb titt.

S 56

Zur Anmeldung der dem Nachlaß hinzuzurc{nenden Zuwendungen (S 8) sind auch der Erwerber und seine Erben verpflichtet. Die Vor- christen des § 53 finden Anwendung mit der Maßgabe, daß die Ens, 0 Abs. 1 vom Zeitpunkt der vom Erbfall erlangten Kenntnis an läuft.

Die gleiche Verpflichtung liegt den im § 19 Abs. 2 bezeichneten Unternehmungen .und Personen in Ansehung: der daselbst angegebenen Bermögensgegenstände ob. Die Ftist des § 53 Abz. 1 beginnt für fie nit vor’ erlangter Kenntnis voin Erbfall. Soweit nach der mit einem ausländischen Staate getroffenen Vereinbarung die zum Nachlaß eines Angehörigen dieses Staates gehörigen Vermögen®gegenstände feinem fonsulari|den Vertreter auszuantwortèn find, hat die An- meldung spätestens gleichzeitig mit der Ausantwertung zu erfolgen.

: S 57 Hat nah der Vorschrift der §&8 1993 ff. des Bürgerlichen Geseß- buchs der E1bè ein Verzeichnis des Nachlayes bei dem Nachlaßgericht

«eingereiht oder das Nachlaßgeriht auf Antrag des Erben ein ÎIn-

ventar aufgenommen odex aufnehmen lassen, so kann bei Abgabe der Crbfd-aftésteuererklärung auf das Verzeichnis oder Inventar Bezug genommen: werden. i

S8 Den Steuerbehörden haben von Aml!s wegen mitzuteilen : 1. die Standesämter: die Sterbefälle ; 2. die Gerichte: Todeserklärungen, die sie ausgesprochen haben, und die von lhnen angeordni ten Nachlaßpflegschaften ; 3. ‘die Gerichte und die Notare: die Vornahme von Erb- aüseinanderseßungen. Die Gerichte und Notare haben ferner beglaubigte Abschriften der von ihyen eröffneten Verfügungen von Tôdes wegen und be- urkündeten S@enkungen zu übersenden. :

} ats 8 59

Wer {ih geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fretnden Vermögens befaßt, ijt verpflichtet, Vermögen des Erblassers, das f in feinem Gewahrsam befintet, und Vermögen, das bet ihm zur Verfügung des Erblassers. hinterlegt ist, binnen kinem Monat, nc{dem er ven dem Eintritt dcs Erbanfalls Kenntnis erlangt hat, der Steuétbehörde nah näherer Votschrist des Reichsministers der Finanzen mit Zuüstimmung tes NReichörats anzumeldèn. Die Aus-

“antwortung darf frühestens eine Woche nah der Anmeldung erfolgen.

Die Steuerbehörde ist ferner eitens berjenigen, die auf den

“Namen lauteade Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben,

bevor sie die auf den Namen des Erblassers gestellten Wertpapiere nach Cintritt des ibnen bekannt gewordenen Erbjalls in ihren Büchern auf dên Namen einer anderen Päson umschreiben, von der beantragten Umschreibüng \chriftlich odr zu Protokoll Mitteilung zu machen.

Versiherüñngsunternehmungen sind außer idem Falle des § 19 Abs. 2 verpflichtet, bevor sie auf Gründ eines vom Erblasser ge- schlossenen Vertr&gs auf den Todetfall. leistende Versicherungs- summen oder Leibrenten autzahlen, dèr Steuerbehörde eine Abschrift des Versicherungs\Geins und etwaiger Nacht1 äge einzureichen und ihr die Person des Empfan, sberc{tigten nah Namen, Stand und Wohnung titzuteilen. s j

Das Landeéfinanzamt ist ermächtigt, auf Antrag der Steuer- pflihtigen voa der genauen Ermittlung des steuerpflihtigen Ver-

E E Ee E O E P M É S E E S E A

| mögens und der Vorlegung eines Verzeichnisses ganz oder zum Teil

abzusehen und etnen Pauschbétrag für die Steuer anzunehmen, auch die Pausch{versteuerung in solchen Fällen, - in denen die Versteuerung andernfalls noch ausgesegt sein müßte, zu gestatten. S 62 L Die Steuerbebörde stellt die Steuer fest Und erteilt einen {rift Tichen Steuerbescheid. 8 63

Soweit die Steue! pflicht -sih auf Grundstücke bezieht, ist dem Steuerpflichtigen, nötigenfalls gege ausreichende Sicherung, nab Maßgabe des von ihm gestellten Aatrags. die Zahlung der Steuer in- höchstens zehn Jahresbeträgen zu géstatten, sofern nicht seine Bermögensverhällnisse cine mit sofortiger Einziehung der Steuer verbunden? Härte auss{ließen. Die Stundungébew'lligung kann zurücgenommen werden, wenn die Vorausseßungen der Stundüng wegfallen. Als ausreichende Sicherheitsleistung gilt die Eintragung einer Sicherungëbypothct für die Steuerforderung auf die Grundstücke, sofern der Hypothek andere als die zur Zeit des Unfalls best: henden Nechte nicht vorgehen. Soweit die Bejtelluig einer Hypothek an einem Grundstück in d-r Att zulässig ist, daß Befriedigung aus dem Grundstück ledigli im Wege der Zwangsverwaltung gesucht werden kann, genügt die Bestelluñg einer solhen Hypothek.

8 64

Soweit das fteuerbare Vermögen aus Grundstücken besteht, ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu gestatten, daß zum Zwecke der Befriedigung wegen des auf die Grundstücke entfallenden Teiles der Steuer mährend eines Zeitraums von höchstens 20 Jahren jährli ein gleiher Geldbetrag (Zilgungsrente) entrihtet und hierfür an den Grundstüden eine Grund)\huld bestellt wird. Die näheren Be- stimmungen erläßt der Neichsminister dex Finanzen -mit Zustimmung des Neichsrats.

Ist der Vermögenswert nah Nutzungen oder Leistungen berechnet, so ist die Tilgungérente durch fo viele Jahre zu entrichten, als dem bei der Berechnurg der Stéuer angenommenen Vielfachen des Wertes der einjährigen Nuzung oder Leistung en1spriht.

Diese Vorschriften finden keine Anwendung, \ofern der Grund- {huld andere als die zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht be- stehenden Rechte vorgehen würden.

8 65

Untérliegen die Grundstücke innerhalb des Zeiiraums, während dessen die L!lgungsre'te zuy zahlen ist, von neuem etner Veranlagung, so kann zum Zwecke der Befriedigung wegen der infolge des w-iteren Steuerfalls ge\{uldeten Steuer auf Antrag d s Steuetpfl'{tigen eine neue, den Vorschriften des § 64 tntsprehende Grundshüld in der Art bestelUt werden, daß die Verpflichtung zur Zahlung der Rente der späteren Grundschuld nit vor Ablauf etnes Jahres nach Fälligkeit der leßten Nentenzahlung aus der vorhergehenden Grundshuld beginnt.

Die Voischrift tes Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Grundstücke innerhalb des bezeichneten Zeitraums gegen Entgelt an anderè Personen als fölche der Steuertlassen 1 und 11 veräußert worden sind. 4

S0

Der :ncch nicht getilgte Betrag des K ipitals der Grundschuld kann von dem Eigentümer der Gcundstücke jederzeit gezahlt werden, Der Steuerbehörde steht eine Kündigung nicht zu.

Die Za'lung des Kapitals und der anderen Leistungen (§§ 64, 65) hat an die von dem Landesfinanzamt bestimmte Stelle zu erfolgen.

S 67

Ist das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen, \o ist in den Fällen des § 64 auf Antrag des Steuerrflihtigen zu gestatten, daß die Stéuers{uld dur die dort bezeichneten Geldleistungen get lgt wird, fofern hierfür an den Grundstückzn eine Sticherungshypothek bestellt wird, der andere als die zur Zeii oes Anfalls bestehenden Jechte nicht vorge.en. Die Vorschrift des § 65 findet sinngemaze Anw:ndung.

111. Teil. Strafvorschriften, Uebergangs- und Schlußvorschriften.

§ 63 Wer die nah diesem Geseßze zu entrihtende Steuer hinterzieht, wird mit einer Geldstrafe bis zum Zwanzigfachen der hinterzogenen Steuer bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis erkannt werden. & 69

Von dem Ertrage der Steuer erhalten die Under 20 vom

Hundert der in ihrem Gebiet aufgekommenen Robeinnahme. S 0

Die Vorschriften der Landesgeseße, welhe die Erhebung einer Abgabe von dem den Gégenstand der Erbanfall- und Scheakungs- steuer bildenden Erwerb oder von den über einen folhen Erwerb aus- gestellten Urkunden betreffen, treten außer Kraft. Die Erhebung voa Zuschlägen zu den auf Grund dieses Geseßes erhobenen Steuern dur Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände ist unzuläisig.

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S1 Die Länder, die infolge der Vorschriften des § 70 einen Ausfall an ihren Einnähmen e'=eiden, erhalten bis zur anderweit iaen geleß- lichen Regelung aus dera Aufkommen ihres Gebiets eine Entschädi- agung in Höhe ihrer in den Nechnungéjahren 1912 bis 1916 erzielten Durchschnittseinnahme, wobei eine gemäß § 87 Abs. 1 des Besitz- steuergeseßes erfölgte Steuerermäßigung zu berü&sichtigen ist.

S 72

Die Steuerp*licht bestimmt sich nach dem bisherigen Gesetze, wenn dér Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzis verstorben ist. Im Falle des § 26 Abs. 3 ist der Tod des überlebenden Che- gatten maßgebend.

Der S chenkungssteuer unterliegen auch die nah dem 31. Dezember 1916 zugunsten von Personen der Steuerklassen L oder gemachten Zuweadungen, die gemäß § 49 fteuerbar cin würden, mit dem Werte, “der beim Inktrafttreten dieses Gesehes noch vor- handen ist, fals der Erblasser nicht vor dem JInkrast- treten dieses Geseßes gestorben ist. Die Vorschrift des § 28 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß für die Berehnung der Ermäßigung der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geseßes maßgebend ist. Bet Schenkungên aus der Zeit nah dem 31. Dezember 1916 bis zum Inkrafttreten dieses Geseßes wird auf die Schenkungss\teuer die auf die Gegenständé der Zuwendung nah dem Geseg über eine Kriegs- abgabe vom Vermögenszuwächse vom 10. September 1919 zu ent- ri@teibe Abgabe ängerecnet.

Ist ein nah diesem Gesetze steuerpflihtiger Erwerb vor dem Inkrafitreter dieses Geseyes angefallen, so beginnt die Frist für die Anmeldung d s Erweib;8 mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geseßes. / j

Hat ein nach diesem Geseße steuerpflihtiger Erwerb bereits der Besteueru'g durch das Neich oder ein Land unterlegen, so ist die a Steuer auf die nach diesem Geseße zu zahlende Steuer an- zurechnen. :

8 73 j Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesey erläßt der Reichêminister der Finanzen mit Zustimmung des Neichsrats.

74 Dieses Gesetz tritt mit fg 1. September 1919 in Kraft. ‘Berlin, den 10. September 1919. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichsminister der Finanzen. Erzberger.

4

(Fortsebung des ‘Amtlichen in der Ersten Beilage)

N U . L 4 P Da a \, " O O SVeE A B e L E? Y (L Ler M Be T V T ILERO N, M0 GN R E IRER E I I WIIAE H SLRIIE S M? A I V RERU DEROE E L Ee. P R S UIERR I 15 N I T1 C S AMREIES, U) (e D-A R MMONEIRE E M R 1 E U N E O IRA A

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