1919 / 210 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 15 Sep 1919 18:00:01 GMT) scan diff

Dabei find die Punkte zu bezeichnen, in welchen von den Angaben des Abgabepflichtigen abgewichen worden ist. 30. Die nah Landesrecht erfolgende Feststellung des Friedenê- und Kriegseinkommens kann nur durch die gegen die landesretlihe Ein- fommensteuerveranlagung zulä\figen Nechtsbehelfe angetohten werden.

& 31 ; f pr qt ist Den drei Monatén nah Zustellung des Kriegs- tenerbescheids zu entrichten.

Nach Cntritbiung der Abgabe steht der abgabepflihligen Gefell schaft über den zur Zahlung nit verwendeten Teil dec nah den Vor- {chriften der Verordnung über Sicherung der Kriegtsteuer vom 15. No- vember 1918 (Neichs-Gesepbl. S. 1337) gebildeten Kriegssteuerrüdlage die trete Verfügung zu.

Die auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden Be- träge find mit fünf vom Hundert zu verzinsen. 8 32

Die Eniri{tung der Abgabe kann durch Hingabe von Schulds vershreibungen, Schultbu&forderungen oder Schaßanwei]ungen der Kréegsanlethen des Deutschen Neichs an Zahlungs Statt erfolgen.

Die Annahme dec Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Scbatzanweisungen an Zahlungs Statt erfolgl mit Zinsenlauf vom 1. Oktober 1919 ab zu den auf den 30. Juni 1919 fejtgeseyten Steuerkuxrsen. /

Weist der Abgabepflichtige nah, daß er oder im Falle des § 11 seine Ehefrau die gemäß Abs. 1 an Zahlungs Stait hingegebenen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schaßanweisungen infolge einer Zeihnung von Krie;8anleihe erhalten hat, fo werden die fünfprozentigen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schazanweilungen mit Dinseklauf vom 1. Oktober 1919 ab zum Nennwert, die viereinhalbprozentigen Schaßanweisungen unter Zugrundelegung dés gleichen Zinsenlaufs zu etnem von dem Meichs- minister der Finanzen festzuseßenden und bekanntzumachenden Kurse an Zahlunys Statt angenommen.

Die Vorschrift des Abs. 3 findet entsprehende Anwendung, wenn der Abgabepflichtige nahweist, daß er oder im Falle des S 11 fene Ebefrau die gemäß Abs. 1 an Zahlungz Statt hingegebenen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schagarwe1]ungen aus dem Nochiaß emes Verstorbenen von Todes wegen erworben oder von ciner offenen Handelsgeselishaft, Kommanditgeselschaft, Gesellschafi mit bes{ränkier Haftung oder Genessenschaft a19 dexen Gesellshofter oder Genosse empfangen und der Grbl.sser, die GesellsGaît oder Genossen) chaft diese Schuldverschzeibungen, SHuldduchforderungen oder Schoßanweisungen infolge einer Zeichnung von Kriegsaaleihe exhalten hat oder die Zrichnung für eine Crbengemelnschast ertolgt ist, ‘an der der Bhgabevflichtige beteiligt war. ;

Die Vorjrift des Abs. 4 fiadet entsprechende Anwendung, wenn ter Abgabepflidtige ron einer GenofsensGaft als deren Vrtglied die Schuldverschreibungen, Schuldtuchforderungen oder Schagan- weisungen käu?lih erworben hat, sofern der dafür entrichtete (Erwerbd8- preis uicht den Betrag des am 1. Oktober 1919 vorhandenen Gut- haben? des Ubgabepflichtigen (Genossen) überstiegen und die Genossen- satt die Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schayÿ- anweisungen infolge einer Zeichnung erworben hat.

& 33

Die Strafvorschriften in §8 33 bis 35 des Kriegssteuergesezes vom 21. Zuni 1916 finden für die nach diesem Geseße zu erhebende Kriegsabaabe mit der Maßgabe Anwendung, daß vas Vergeben der Ubgabegzefährdung auch vollendet ist, wenn der Abgabepflichiige es bis zu etxem vom Reichsrat zu beszimmenden Zeitpunkt un1eriäßt, eire bereits abgegebene unrichtige oder unvollständige Steuererflärung, auf Grund deren die Veranlagung der Kriegsabgabe vom PVtekbrein- tfomwen zu erfolgen hat, der Behdrde gegenüber zu beihligen oder zu vervollständigen.

8 34

Weist der A!gabepflichtige 2 daß die von thm zu entrichtende Staa's-, Gemeinde- und Kircheneinkommen- und Gewerbesteuer, so- weit sie auf den neh diesem Geseg abgadepflihtigen Betrag entfällt, zusammen mit der Kriegsabgabe mehr als #0 vom Hundert dieses Betrogs beträgt, so kann mit Zustimmung der obersten Landesflnanz- behörde die Kricgsabgabe insoweit erstatter werden, daß sie zusammen mit der auf den abgabepflihtigen Betrag entfallenden Staat8-, Ge- meinde- und Kirceneinkommen- und Gewerbesteuer 90 vom Hundert des abgabepflihtigen Betrags nicht übersleigkt.

Auf Antrag kann zur Vermeidung besonderer Härten eine von den Vorschriften dieses Gesehes abweichende Berehnung des Veehrein- kommens und Mehrgewinns unter diltiger Berücksichtigung der, tat- sächlichen wirtsaftliden Verhältnisse cines *bgabepflichtigen geneh- migt werden. Es kann insbesondere zugelassen werden, daß der Ermiitelung des Friedenseinkommens oder Friedensgewinns das (ür- gebnis anderer Jahre zugrundegelegt wird. Kerner kann das Mehr- einfommen, soweit es nit auf einer wirklihen Einkommensver- mebrung, sondern ledigli auf einer veränderten SHäßung des Ertrags einzelner Gtnkommengquellen bet der Veranlagung des Friedens- und Kriegseinkommens beruht, oder das Mehreinfommen, auf das der Abgabepflichtige au seinèr Höhe nah bereits vor dem Kriege einen Rechtsarspruch erworben hatte, von ter Abgabe frei- gestellt werden. Auch können Unbilligkeiten beseitigt werden, die sich aus Besonderheiten der einzelstaatlihen Ginkommensteuergeseße oder daraus ergeben, daß die landesre{tlihe Ginkommensteuerveranlagung C R ERgA ter Einkommenbquelle niht ausreichend berü- 1tigt. Ueber die Anträge ents(eitet die oberste Landesfinanzbehörde im Einvernehmen mit dem Meichsminister der Finanzen. Bei Meinungs- varschiedenheiten enisheidet der Reichsrat.

Scchlußvorschriften 8 36

Die Under erhalten für die Veranlagung und Erhebung der

Abgabe eine Entschädigung von 1 vom Hundert threr Roheinnahme. 8 37

Sm Falle etner zu niedrigen Veranlagung zur Kriegsabgabe auf Grund dieses Gescßes kann mit Genebmigung der obersien Landes- finanzbehörde innerhalb zweier Jahre vom Tage der Nechtékraft der Veranlagung ab elne Neuveranlagung auch bann erfolgen, wenn die Vorautsetzungen des § 73 Saß 2 des Besiysteuergeseßes vom 3. Juli 1913 nit vorltegen.

8 38 i Die Vorshrift im § 35 Abs. 2 findet auf Anträge nab § 40 des Geseßes über eine außerordentlihe Kriegsabgabe für das Hedh- nungétjahr 1918 vom 26. Juli 1918 Anwendung. S 39 Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gese erläßt der Reichsminister der Finänzen mit Zustimmung des Neichsrats. Berlin, den 10. September 1919.

Der Reichspräsident. Ebert.

Der Neich3minister der Finanzen. Erzberger.

Geseg über eine KriegS8abgabe vom Vermögenszuwachse. Vom 10. September 1919.

Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gese beshlóssen, das mit Zustimmung des Réeichsrats hiermit verkündet wird:

S1 y : Von dem nach den Vorschusten dieses Gesetzes festgestellten Vermögenszuwachse wird eine Kriegéabgabe zugunften des Reichs er- hoben. C

Abgabepflichtig sind ä I. mit dem Zuwachs an dem gesamten steuerbaren Vermögen :

1. die Angehörigen des Deutsben Reichs, mit Ausnahme derer, die fich mindestens seit dem 1. Januar 1914 un- unterbrochen im Ausland aufhalten, ohne einen Wohnsiß im Deutschen Reidse zu haben. Die Ausnahme findet feine Anwendung auf Reihs- und Staatsbeamte, die im Yusland ibren dienstlihen Wobnsiß haben. Waßhlkonsuln gelten nit als Beamte im Sinne dieser Vorschrift,

2. Äusländer, wenn sie im Deutsken Reiche einen Wohnsiß oder in Ermangelung eines Wohnsißes ihren dauernden Aufenthalt haben ; i

IT. mit dem Zuwa&s an dem inländishen Grund- oder Betriebs- vermögen: ¿ alle natürliGen Personen ohne Rücksicht auf Staats- angebörigkeit, Wobnsiß oder Aufen!halt.

Die persönliche Abgadepflicht ist nah dem Stande am 30. Juni 1919 zu beurteilen. Die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe besteht auch dann, wenn der inländische Wohnsiy oder Aufenthalt nach dem 31. Dezember 1913 aufgegeben worden ist. E

Personen, welhe die deulsde Meicksangebörigkeit nah dem 1. August 1914 verloren haben, jowie nihtreihsangehörige Personen, die cuch eine fremde Staatsangehörigkeit nicht besigen, unter- liegen der Abgabe in gleihem Umfang wie Angehörige des Deutschen Reichs.

§3 ; Als Vermögentzuwachs 1) gilt der Unterschied zwischen dem Anfangsvermögen 4) und dem Endvermögen (§§ 5 bis 14).

S 4 '

Als Anfangêvermögen gilt das Vermögen, das nach ten Vor- schriften des WBesipsteuergesepes vom 3. Juli 1913 (Nei@8-Geseßbl. S. 524) für die ersimalige Besigsteuerveranlagung als Anfangsver- mögen zugiunde zu legen war oder im Falle der Steuerpfliht zugrunde iu legen wäre. | / Jst das Anfargsvermögen bereti!s rechtskräftig, aber infolge eines Nechtsirrtums der Steue: behörde oder des Ubgabepflichtigen unrickdtig feslgestelt, so iit dicse Vermögensfeststelurg, 1ür die Veranlagung der Krieg8abgabe zu beridiigen. Die Berichtigung ist insbesondere aue dann vorzunehmen, wenn im Falle der foitgeseßten Süter- gemeins@oft der Anteil eines Ablömmlinges am Gesam!gut nit bei Feststellung setnes Anfangvermögen®, sondern l R des M langtrermögens des überlebenden Ehegatten in Ansay gebracht worden ift.

Sn Fällen, in denen Grundslüle bei der Weh1beitrag8veranlagung mit einem unter dem gemeinen Werte (Verkaufswert) bieibenden Ertragsrwerte bewertet und innerha!b des Veranlagungszeitraums ver- äußert worden sind, wird auf Antrag das Anfangfvermögen unier Zugrundelegung des gemeinen Werkes des veräußerten Grundstü cks am 31. Dezember 1913 anderweit festgestellt. /

418 Veranlagungtzeiiraum im Sinne dieses Gescges gilt der Zeitraum zwischen dem füx die Fesistellung des BAnfangsvermögens und dem jür die Feststellung des CGndvermögens maßgebenden

Stichtag.

S5 :

Als Endvrrmögen gilt vorbehaltlich der in den §S§ 6 bis 14 vorgelehenen Abweihurgen das auf den 30. Juni 1919 na den Vorschriften des Besitzsteuergeseyes festzustellende steuerdare _Ver- mögen des Abgabepflichtigen. Ist der Abgabepflichtige ein Ausländer, so gilt, tofern ex jeinen Wobnsig oder daueinden Aufenthalt im Fnland vor dem 30. Junt 1919 aufgegeben hat, das nach den Vor- \{riften des Besigsteuergeseyes auf den Tag des Wegzugs rech!8- Häflig festgestellte oder, falls eine solche ellung nit erfolgt ist, dos quf diesen Tag festzustellende sieuerbare Vermögen des Abgabe- rflihhiigen. :

f s: Vorschrift des § 28 Abs. 2 des Besihsteuergesewes findet bri Fesistelung des Endvermögens keine Anwendung. Dem Abgabe- pflichtigen stebt es aber frei, den AbsSluß des Wirtschafts- oder tecnungsjahrs zugrunde zu legen, das in der Zeit zwischen tem 31. März 1919 und dem 29. Februar 1920 endigt.

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Non dem nah § d festgeslellien Vermögen sind abzuziehen :

1, der Betrag des Vermögens, das nacweislich im Veranlagungs- «eitraume dur Erbanfall, dutch Lehen-, Fideilommiß- oder Stamm- autanfall, infolge Vermächtnifses oder auf andere Weise aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von Todes wegen erworben worden ift. 1s Grwerb aus dem Nahlaß eines Verstorbenen gilt aub die Ab- findung für die Aus\chlagung eiuer Erbschaft oder eines Vermächt- nisses, Im Falle der fortgesegten Gütergemeinsch{aft gilt auch ter Anteil der Abkömmlinge am Gesamtgut soroie ein Anteil, der nach 88 1490, 1491 des Bürgerlthen Geseßbuchs den anderen Abkömm- lingen oder tem überlebenden Ehegatten zunächst, im Sinne dieser Borschrist als aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von Todes wegen erworben,

Der Abzug ist für den entsprehenten Anteil an dem Betrage des Nachlaßvermögens ausgeschlossen, der abgabepflihtiger Vermbögens- zuwadhs des Erblafsers gewesen wäre, wenn der ESrdlasser auf den Zeitpunkt seines Todes zu der Abgabe zu veranlagen gewesen sein würde ; i

2, der Kapitalwert der Leistungen, die auf den Vermögen des Abgabepflichtigen geruht haben und auf die Lebenszeit einer bestimmten Person beschränkt waren, sofern infolge des während des Veran- lagung8jeitraums eingetretenen Todes des Berechtigten die Ver- pflichtung zur Leislung weggefallen ist, und zwar mit dem Betrage, mit tem der Kapitalwert bei Feslstellung des Anfangsvermögens oder des dur einen der in Nr. 1 und 4 dezeichneten Anfälle erworbenen Vermögensbetrags in Abtug gebracht worden ift; :

3. der Betrag einer na@welsli@ im Veranlagungszeitraum erfolgien Kapitalauszahlung aus einer Versicheruyg oder der Kapital- wert eines im Veranlaaungézeitraum eclangten Rentenarspru@s aus einer Versicherung nah Abseßung des bet der Ermittelung des E festgestellten Kapitalwerts der betreffenden Ver- ¡cherung ; s

4. der Betrag des Vermögens, tas nachweislich im Veran- lagung8zeitraume du!ch Schenkung oder durh eine sonstige ohne ents rchende Gegenleistung erhaltene Zuwendung (Vermögen8über- gabe) erworben ist, soweit es sich um Zuwendungen im Einzelbetrage von wenigstens 1000 Veark handelt und nicht ein gesegliher Anspruch auf die Zuwendung bestand;

5. (Nem N etrage: die nahweislich aus. der e rura ausländi1hen Grunt- oder Betrieb8vermögens oder sonstiger Gegen- stände herrübren, die zu Beginn des Veranlagungk®zeitraunms zum nichtsteuerbaren Vermögen des Abgabepflichtigen gehört haben. Das

gleiche gilt für solche zum ausländishen Grund- oder Betriebbver-

mögen gebörige Gegenstände, die während des Veranlagung8zeitraums in das Énland verbraht worden sind. h : A18 Vermögensbetrag, der aus der Veräußerung von zu Beginn des Verantagungszeitraums zum nichtsteuerbaren Vermögen gebörigen Gegenständen berrübrt, darf höchslens ter Wert | dieser Gegenstände zu Beginn des Veranlagungkzeitraums in Abjvg* gebracht werden. Diese Vorschuift findet keine Anwendung, soweit ‘der Vetmögens- betrag aus der Veräußeruung ausländishen Grund- oder Betriebs- vermögens herrührt; E j

6. ver Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entshädigung für den dur Körpetverleßung oder Krankheit herbeigefübtten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit an den Abgabe pflichtigen bri des Veranlagungs3zeitraums gezahlt worden oder ju zahlen ist.

7. der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung

für die dur Unfall oder Vershulden eines Dritten erfolgte Tôtung

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während des Veranlagungszeitraums denjenigen gezahlt wordert oder zu zahlen ist, denen gegenüber der Getötete unterhalts- pflibtig war; : L :

8. die von dem Abgabepflibtigen nah dem Gejeß über eine außerordentlihe Krieg8abgabe für das Nechnungsjahr - 1918 vom 96. Sult 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 964) und nach dm Geseg über eine außerordentlihe Krieg8abgabe für das MNechnungs- jahr 1919 vom 9. September 1919 zu entrichtenden Kbgabe- beträge, soweit sie am Ende des Veranlagungszeitraums noch ge- schuldet sind; .

9. die von dem Abgabepfli®tigen für das Rechnungsjahr 1918 oder für frühere Jahre zu entrihtende Staats-, Gemeinde-, Kir en- und Umsaßsteuer sowie die Besißsteuer, soweit diese Steuerbeträge am Ende des Veranlagung3zeitraums noch nit gezahlt sind; i

10. die von dem Abgabevflthtigen für das Nehnungsjahr 1919 zu entrihtenden, auf das Einkommen entfallenden Staats-, Gemeinde= und Kirchensleuern. Das gleiche gilt für diese Gewerbesteuer, soweit fie nah dem Ertrage bemessen wird.

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Fm Falle der beshränkten Abgabepflicht 2 T1) sind von dem Endvermögen alle nahweis1ich während des Veranlagungdzeitraums aus dem der Besteuerung nit unterworfenen Vermögen des Abgabe- vfl'chtigen gemachten, nicht zu den laufenden Wirtschafisausgaben 14 iet Aufwendungen für steuerpflihtige Vermögenéteile abzu- rehnen.

Die Vorsrift des Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung, als den Aufwendungen ein Vermögen gegenüberstebt, das im maßgebenden Beranlagungszeitraume der Veranlagung entzogen worden ist.

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Dem nach § 5 festgestellten Vermögen sind hinzuzurechnen :

1. Beträge, die der Abgabepflichtige im Veranlagun-:szeitraume zu Sthenkungen oder sonstigen Vermögensübergaben & Nr. 4) ver- wendet hat. Von der Hinzurechnung ausgenommen sind fortlaufende Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder der Ausbildung des Bedachten, Zuwendurgen, die auf Grund eines ge- seßlihen Änspruhs des Bedachten gemacht worden sind, Pensione und ähnliche Zuwendungen, dite ohne rechtlihe Verpflichtung früherem Avgestellten oder Bediensteten gewährt werden, übliche Gelegenheits- gesGenke, Zuwendungen zu kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnüßigen Zwecken und, sofern nicht die Absicht der Abgabeersparung anzunehmen ist, Zuwendungen im Werte vou weniger als 1000 Mark.

Der Bedachie haftet für den A R der auf den ihm ju- geflofsenen Teil des abgabepflihtigen Vermbgenszuwachses verhältnis- mäßig entfällt. Der Abgabepflichtige kann von dem Bedachten Ersay dieses Abgabebetrags verlangen;

9. Beträge, die im Veranlagungszeitraum in ausländischen« Grund- oder Betriebsvermögen 5 des Besißsteuergeseßes) angelegt worden sind’;

3. Beträge, die im Veranlagungszeitraume zum Erwerbe von Gegenständen aus edlem Metalle, von Edelsteinen oder Perlen, von Kunst-, Shmuck- und Luxusgegenständen sowie von Sammlungen aker Art aufgewendet worden sind, sofern der Anschaffungsprets für den einzelnen Gegensiand fünfhundert Mark und darüber oder für mehrere: gleichartige oder zusammengehörige Gegenstände eintausend Mark und darüder beträgt;

4. Beträge, die im Veranlagungézeitraume zu sonstigen Anschaf- fungen verwendet worden sind, soweit diese An|chaffungen nicht dem gewöhnlichen Bedarfe des Abgabepflihtigen oder seines Haushalts dienen. Inwieweit die Anschaffungen dem gewöhnlichen Bedarfe des Ae Ren dienen, ist nah den Verhältnissen des Abgabepfslih- tigen am Beginne des Veranlagung?zeitraums zu beurteilen. Die AnreGnung findet nur statt, sofern der Anschaffungspreis für den ein- ¡elnen Gegenstand fünfhundert Mark oder mehr oder für mehrere gleichartige oder zusammengehörige Gegenstände eintausend Vak oder mehr beirägt und soweit die für Anschaffungen dieser Art während des Veranlagungszeitraums aufgewendeten Beträge. zusammen zeha- tausend Mark übersteigen ; i

5. Zahlungen oder Hingaben an Zahlungs Statt, die der Abgabepflichtiae während des Veranlagungszeitraums auf Grund vertragliher Verpflichtung oder aus sonstigen Gründen im voraus geleistet hat, sotern die Vorausleistung nah den Gebräuchen des Handels oder Verkehrs erst nah Ablauf dieses Zeitraums zu bewirken gewesen wäre und soweit der Abgabepflichtige niht während dieses Zeitraums einen der Leistung entsprehenden Gegenwett erhalten hat. ie Hinzurechnung findet nur statt, sofern der Betrag der Zahlung oder der Wert der Leistung im einzelnen Falle tausend Mark oder mehr beträgt ; i :

6. der Betrag der nach dem Kriegssteuergeseze vom 21. Juni 1916 (Reichs-Geletbl. S. 561) und dem Gese über Spe uus eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 (Netchs-Geseybl. S. 349) von dem Abgabepflichtigen während des Veranlagangsjzeit- raums gezahlten Kriegssteuer. L

Außer tin den Fällen des Abs. 1 Nr..1 findet die Hinzurechnung der im Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Beträge nur statt, wenn die erworbenen Gegenstände am Ende des Veranlagungézeitraums noch@ im Besiße des Abgabepflichtigen sind. Jst die Anlage in aus- ländislhem Grund- oder Betriebsoermögen erfolgt, so verringert fi die Hinzurehrurg um den Betrag eluer nachweislih eingetretenen erhedli@ßen Wertminderung.

§ 9 Bei Feststellung des Endve: mögens dürfen Abgabebeträge, welhe der Abgabepflihtige auf Grund des Kriegsösteuergeseges vom 21. Iuni 1916 oder des Geseges über die Erhebung etnes Zuschlags zur Kriec ssteuer vom 9. April 1917 infolge Stundung oder aus

niht in Abzug gebracht werden.

8 10 Grundstücke, die der Abgatepflichtige erst nach dem 1. August 1914 erworben hat, dürfen bei Feststellung des Endvermögens zu feinem geringeren Werte als dem Betrage der Gestehungskosten angeseßt werden. Von diesen sind die durch Verschlehterung ent- standenen Wertminderungen abzuziehen.

& 11 NoŸÿ nicht fällige Ansprühe aus während des Veranlagungs- zcitraums eingegangenen Lebens-, Kapital- und Nentenversicherungen find bei Fesistellung 1-3 Endvermögens mit der vollen Summe der eingezahlten Prämien oder * Kapitalbeträge anzusezen, falls die jährlide Prämierzahlung den Betrag von tausend Maik oder die einmalige Kapitalzahlung den Betrag von dreitausend Mark übersteigt. Als Kayitalve: sicherung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Ver- siherung, auf Grund deren den Versicherten unter allen Umständen eine Kapitalaus8zahlung gewährleistet ist. ¿f

& 12 Der Kapitalwert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit einer Person beshränkten Nutzungen oder Leitungen ist bei Sena des Endvermögens eines Abgabepflichtigen mit der gleichen Verviel- fangs wie bei Feststellung des Anfangtvermöêgens einzusegen, oferr und joweit das Recht auf die Nußung oder die Verpflichtung zur Leistung hon bei Beginn des Veranlagungszeitraums be-

standen hat. © 14

S Bei Feststellung des Endvermögens treten an die Stelle der KurKroer1e im Sinne des § 34 und der Verkaufs8werte im Sinne des S 35 des Besibsteuergeseßes- die auf den 30. Juni 1919 nah den Borschriften der Reich8abgabenordnung festzusegenden Steuerkurse und Steuerroerte. j L u

Die Abrundung des Endvermdzens auf voll! Tausende 28 Abs. 3 des Besitzsteuergeseges) erfolgt erst nach Berücksichtigung der Abjüge und. Hinzurechnungen gemäß §§ 6 bis § dieses Geseges. i

15

Die Abgabe wird nur erhoben, wenn das Endvermögen (8 5) unter Berücksichtigung der Hinzurehnungen zehntausend Mark übersteigt

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EE FIL 4 INLA LAMLY Deli D UAO * De E N S du PENTE N S I I B i L T I B A U TESSE Ui OUBT R U) I De R E gethan U ÄES A AE A: erc “s e zk M ( A U p E id hi Ï b.

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E nbersfeigendé

| für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 Mark des abgabe- j für die nächsten angefangenen oder vollen 10 ( 00 Mark D

| gung der Aufsichtsbehörde befugt, den Betrag ter Abgabe aus dém

Schuldnér des Stammvermögens. Die Rückzahlung bat svätestens | beim Erlöschen der Nechte des Fnhabeis am ena Vermögen

| von einem OberlandesgeriSt erteilt, so känn nicht geltend grmacht

die für die Veranlagung urid Etbebung der Besiysteuer zuständigen

| unterlienenden Vermöger 8zuwr ach\es erforderlichen Augaben zu entdalten,

Grs j aabep iee die eran agung der Kriegsabgabe dadurch, daß er cine

anderen Gründen am Ende des Veranlagungszeitraums noch sckuldete, -

| entrihtez. Bei Zahlung in barem Gelde vor Ablauf der fei1gesegten

verlangte Sicherheit r.iht geleistet wird.

S

gabepflihtig ist nur d t Z Wérneageelumadi, den Betrag von fünftausend Mark

Nie Krieg8abgabe beträgt

pflichtigen Vermögen#§zuwach\es 10 vom Hundeft e Aw e » e O 20 - é 20 008 30 s

50 000: 40 ,

79000 , 50

100 000 , 60 160 000 , G is es 00 ;

» n u " u "

D. V: M m... S L P T... S V

« weiteren Beträge :

17 Von der nah § 16 periEnli Abgabe wird der Betrag in Abzug gebrat, den' der Abgaberflichtige ‘riah detn Kricgbsteuergeseté vos 21. Juni 1916 und dem Gescey über die Erhebung eines Zu- lags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 entri@tet hat.

S 18 Abgabebeträge, die auf Grund des S 6 des Geseges über die Grhebung eines Zuschlags zur Kiiegsiteuer von 9. i 1917 ge- fane norden sind, „iltiden neren. gabebeträge, die der Abgabepflihtige auf Grund des Kriegs- Leuerge enes vom 21. Juni 1916 infolge Stundung oder aus bien s R Bi Lu Mann dhetraums S \chuldete, bleiben i irag unerhoben, den der abepflichtige ) dieses Geseyes als Kriegsabgabe zu enten pp E I TBNS

8 19 Der Inhaber eines Hausguts, Famili-rfideikommifses, Lebens oder Stammguts „oder eines sonstigen auf Grund von Vorschriften gebundenen ermögens, die nach den Artikeln 57, 53, 59 des Ein- fübrung8geseyes zum Bürgerlihen Geseybuh vom 18. August 1896 (Reichs-Gesegbl. S. 604) unberührt geblieben sind, ist mit Genebmi-

gebundenen Vermögen zu entnehmen und zu tiesem Zwecke über bie zu dem Vermögen gehörenden Gegerstäabde zu I, Tie Ge- nebmigung ist zu erteilen, wenn der Inhaber im Konkurs oder zur Zahlung unvermögend ist. Für den Betrag der Abgabe, der auf den

uwahs an Vermözen des Jnhobe1s entfällt, wird der Inhaber

iu B G urh die Vorschrift des Abf\. 1 wird die Befugnis des Inhabers nit berührt, auf Gründ solWer geseyli@er, Lea ster stiftungsmäßiger VorsSriften, welhe die Verfügung urter andéren Vorausseyungen ulassen, über ‘das ‘gebundéne Vermögen zu verfügen. eblt eine uffihtsbehörde oder ist Beg, welch- Behörde E ufsiht berufen ift, so gilt äls Aufsic§tötébörde im Sinne des bs. 1 das Oberlandesgeridt, in deen Bezirk tas geburdene Ver- mögen \ih seinem Hauptbestäande naoh befindet. Ist die Géenehrnigung

werden, daß das Oberlandesgericht für die Genehmigung nicht zuständî gewesen sei. Die Landeszentralbehörde kann bestinimen, daÿ an Stelle des Oberlandesgerihts ‘eine andere Belb:örde tritt. E DAE T

8 20 Der an einer fortgescuten Gütergemeinschaft beteiligt - fömmling kann von dein Berfebendên ib aai fen rate eg Tee auf seinen Anteil am Gesamtgut entfallende Abgadebetrag aus seinem Anteil am Gesamtgut gezahlt oder ihm erseßt wird.

 Le Bee Ehe die gl! Een ne R A für den

nteil am Gesamtgut entfallenden Nbüahbcbet

Staatskaffe als Gesam! s@uldner verp fli&tet. : edie

i j 21 Die- Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe e1folgt dur

Bespedes: „Soweit dieses Gesey nihts anderes vorschreibt, gelten die Vor- schriften des Be-sizsteuergeseyes a 8 Juli 1913 über die Ver: anlagung und Erhebung der Besißsteuer entsprehend für die Ver-

anlagung und Grhebung der Kriegsabgabe.

& 22 Innerhalb einer vou der obersten Landesfinanzbehörde zu be- linménten Frist hat jeder Abgabepflidtige. defseu (Endberindati sein nfängsvermögen um mindestens sechstausend Mark übersteigt, eine Steuererlärun abzugeben. Die Erklärung hat nah näterer Ve- stimmung des ReiYdbrats die für die FesisteUunçg des der Kriegsabgabe

_Das Vesigsteuerámt is außertem berechtigt, von jedem Abgabe- pon die Abgabe einer Steuererklärung binnen p e voi ibm E Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, zu

wert oder vereiteli ein im Ausland si aufhaltender Ab-

Steuererklärung nit reStzeitig abgibt, fs kann sein im ; fndlihes Vermögen. mit Beshlag belegt werden. sein im Juland be

8 23

Ergibt die Vergleihung des Ansangs- und Endverwögens ei cin esell ape Pagen was so ragt das Besigsieuerantt

] e er den ejam ( ' (Rrieggabagbebetdeis), j eirag ter zu zahlenden Abgabe

er Bescheid hat eine Belehruna über die gegen ihn zuläsi Rechtsmiltel und eine Anweisung zur Enttiitung déx Abgabe en vorgeshriebenen Teilbeträgen zu den bestimmten Zahlun éfristen 24) zu enthalten. Dem Abgabepflichligen sind in dem Bescheide Lied nb bie pup Cgriblagen der Angelo eten Abgabe mitzu-

unte zu bezeihnen, in welhen y i

in der Steuererkllärung abgewihen worden ift. fn leiten „Angaben

8 2A B Die KFriegsabgabe ist zur Hälfte binnen drei Monaten, zu einem iertel binien jecks Monaten ‘und mit tem lezten Viertel binnen neun Monaten nah Zustellung des Krieg®abgabebe|ck eits (2 23) zu

Zahlüngkfristen werden se{s vom Hünrert Zwislhenzir ister sets zinsen abgezogen. A6 Matt der Abgdbepflichtige glaubhaft, daß die Einziebüng G j gabe ¡u den geseglihen Zählungkfrislen mit einer besonderen Härte für ibn verbunden sein würde, so kann die Abgabe dür das Besig- j ueramit oder die Erhebungkbehörde auf längstens ünf Jahre, durch le Oberbehörde auf längstens zebn Jahre und durch die oberste Lantesfinänzbehörde im Einvernehmen mit dem Neichsministèr der Finanzen auf längstens zwänzig Jabre in der Weise gestundet werden, ' die Abgabes huld in monatlihen oder jährliden Téilbeträgen etilat wird. Die gestindele Ubgabe ist bei Barzahlung vom Tage er Fälligkeit ab (Abs. 1) mit fünf vcm Hundert verzinsen. te Stundung muß bewilligt werden, wenn zu besorgen i, daß ane Ne die Einstellung oder eine wesentlihe Einshränkung eines etriebs R würde. Gegen die Ablehnung eines Stunduvygs- Neiuk el ire der Frist eines Monats die Bes werde an ten n. „Die Skuvdung kann von einer angemessenen Si i sia gemaht werben. R E B ie Stundungkbewilliguna wird zurückgenomwmen, wenn die oraussezungen bierfür weggefallen sind oder wenn eine nachträglich

Die näheren Bestimmungen erläßt der Neichsrat ,_ Die auf Grund rehtskräftiger Ent ? | - träge find mit fünf vow ifräftiger ( Lia n As E) AEntrichtus der Ablpbe fann durch Hingabe von Schuld-

ie Annahme der E hreibungen, SusdbuBforderungen und Shaßañwêisungkn an ählungs Stätt erfolgt mit Zinsenlauf vom 1. Oftöber 1919 ab zu den aúf den 30. Junk 1919 festgesex ten Steueikursen.

Weist der Abgabepflichtige nah, daß er oder im Falle des-§ 14 des Besißsteuergeseßes vom 3. Juli 1913 seine Ebefrau die gémäß Abs. 1 an Zahlungs Statt hingegebenen Schuldverschreibungen, “Schuld- buchforderungen oder Schatzanweisungen infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten hat, so werden tie fünfprozentigen Schuld- verschreibungen, Schüldbuchforderungen und Schaäßanweisungen mit Sinsénlauf vom 1. Oktober 1919 ab ¡zum Nennwert, die viereinhaib- prozentigen Schaßanweisungen unter Zugrundelegung d. s gleichen Zinsenlaufs zu eînem von dem MNeichsminister der Finanzen fest- zusetenden und bekanntzumahenden Kutse an Zahlungs Statt an- genommen. i i ;

Die Vorschrift des Abs. 3 findet entsprechende Anwendung, wenn

ter Abgabepfl chttze nahwest, daß er oder im Falle des § 14 des Besig|teuergeseges seine Ehefrau die gemäß Abs. 1 an Zahlungs Statt hingegevenen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatanweisungèn aus dem Nachlaß eines Vetstorbenen von Todes wegen erworben oder von einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesells{ #t, Gesells&aft mit beschräntter Haftung oder Genossenschaft als deren Gejellschafter oder Genosse empfangtn und der Ciblasser, die GSesellshaft oder Genossenschaft diese Schuldver- schreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schaßanweisungen infolge einer Zeichnung von Kitegkan!eite erhalten hat oder die Ze‘hnung für eine Erbengemeinschäft erfolgt ist, an der der Abgabepflichtige beteiligt war. : Die Vorschrift des Abs. 4 findet entsprechende Anwendung, wenn der Abgabepflidtige von einer Genossenschast a!s deren Mitglied die Sthuldberschreidungen, Schuldbuchforderungen oder Schaßanweisungen Täuflich erworbén Hat, sofern der dafür entrihtete Erwerbapreis nicht den Vetrag des am 1. Oktober 1919 vorhandenen Guthabens des Abgabepflichtigen (Genosse) überstiegen und die Genossensha|t die Schuldbe1 schreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schaÿanweisungen injolze einer Zeichnung erworben hat.

K 8 26 i

Inwieweit die Entrichtung der Abgabe in anderer Weise als dur Barzahlung oder Hingabe von Schuldverschreibungen, Schuld- buchbforderungen oder Schcyayanweisungen der im § 25 Abs. 1 be- zeichneten Art erfolgen kann, bleibt geseyzlicher Regelung vorbehalten.

8 27

Wer als Abgabepflichtiger oder als Vertreter eines Abgabes- pflichtigen wissentlich der Steuerbehörde unrichtige oder unvollständ ge Angaben mat, dic geeignet find, eine Verkürzung der Kriegsabgabe herbeizuführen, wird mit einer Geldstrafe vom einfachen bis zum fünf- fachen Betrage der gefährdeten Nbgabe bestraft.

8- 28

In den Fällen des § 27 kann neben der Geldstrafe auf Ge- fängnis und auf Verlust der bürgerlichen Chrenrechte erkannt werden, wenn die unrihtigen oder unvoUständigen Angaben in der Absicht, die Krieg8abgabe zu hinterziehen, erfolgt sind und wenn der Ibgabe- betrag, der durch die unrichtigen oder unvoliständigen Angaben ge- fährdet worden ist, mindestens fünfhundert Mark autmacht oder wenn der Abgcbepflichtige oder der Vertreter des Abgabepfl chtigén Ver- mögen ‘vom Inland ins Ausland verbracht hat in der Absicht, dieses Vermögen der Steuerbehörde zu: verheimlichen.

Bei einer Steuerg: fährdung der im Abs. 1 bezeihneten Art kann im Urteil angeordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten öffentli bekauntzumachen ist.

Besteht der Verdackt, daß eine Steuergefährdung der im Abs.-1 Lars Ait vorliegt, fo hat die Steuerbehörde die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft Vigo ies Ist der Abgabepflichtige abwesend, so kann gegen thn nah Maßgabe der §8 320 bis 326 der Strafprozeßordnung verhandelt werden. Findet die Staattanwal!1staft in einer an sie abgegebenen Sache, daß ter Verdacht nicht hinreihend begründet ist, so fann sie die Sache zur weiteren Grledigung im Ver- waltungsstrafverfahren an die Steuerbehörde zurückgeben.

8 29. Die Vorschriften der 78 bis 83 des Besißst j entsprechende Anwendung. O NONEUELI S ben 8 30

Im Falle einer zu niedrigen Veranlagung zur Kriegsabzabe na diesem Geseye kann mit Genehmigung der obersten Tati! Ee ihrs weier Jahre vom L der Nechtskraft der Ver- anlagung ab eine Neuveranlagung auch dann e1folgen, wenn die Vor- ausseyungen im § 73 Sat 2 des Besi ysteuergeseyes v 3. Juli 1913 nit vorliegen. as s E

8 31

Ist bei der Veranlagung der Staats-, Gemeinde- und Kirchen- steuer vom Einkommen oder Gewerdebet1ieb in den Nechnungsjahren 1920, 1921 und 1922 für die Berechnung des steuerpflichtigen Ein- kommens auf Erträge zurückgegriffen worden, die der Abgabepfliytige im Veranlagung8zeitraum erzielt hat, so ist auf seinen Antrag von dem Cnbyermögen der Teil der Steuern, der auf die im Ner- anlagungszeitraum erzielten E1tiäge entfällt, abzuziehen und die Ver- anlagung zur Krieg#abgabe, falls fie hon erfolgt ist, entsprechend zu berichtigen.

8 32

außerordentliche Vermögensanfälle von der Abgabe befreit oder eine anderweite t ge des Vermögen8zuwachses bewilligt werden. Ueber die Anträge entscheidet die oberste Landesfinanzbehörde im Ein- vernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen. Bei Meinungs- verihiedenheiten en1scheidet der Reichsrat.

Hat der Bundesrat oder der Reichsrat gemäß § 36 des Kriegs- steuergesezes vom 21, Juni 1916 einzelne M Lebe BVer- mögensanjälle von der Krieg8abgabe ganz oder teilweise befreit oder eine anderweite Berehnung des Vermögenszuwachses bewilligt oder aus Billigkeit8gründen die Kriegtabgabe ganz oder teilweise erlassen, so (estellte g 2 des R I 21. Juni 1916 fest-

estellte Bermögenszuwachs in gleihem Umfang von der Kr auf Grund dieses Gesezes befreit. N ate

Die Länder erhalten d 8 l Länder erhalten für die Veranlagung und Erh bung d Abgabe eine Entshädigung von eins von Hundert ihrer Robeinnbbtee

8 34 Die Ausführungs3bestimmungen ¡u diesem Gesetz erläßt Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Néltorars, 0

Berlin, den 10. September 1919. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichsminister der Finanzen. Erzberger. E E H E VNiqggkamtlicßes. Kunft und Wissenschaft.

Sommerausstellungen.

Cassirer zeigt eine gewählte Auéstellung neu " préssionisten, in die sih recht gut ein frühes, Lien hiliorilitis Va

mälde von Menzel, die Begegnung Friedrichs ‘des Großen mit Ioseph I. e t. Es ist fris in der Rabe und gut in A Be- wegung. Von Liebermann sind Werke aus verschiedenen Zeiten aus-

gestellt. Mit am reizvollsten i ein kleines Gemlülde von 1837 mit einem Bauer iu einer Landschaft. ---Bht und Luft Kngéden die Ge- stalt, die gút im Raume steht. Trockner, fast akademisch wirkt ein néues

Di verschreibungen, Schuldbuchforderu ' Ua sf ino Kriegsanlcihen des Deutschen Reichs m Zahlungs Statt ersolqen, ]

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Selbstporträt von ihm: Flott gemalt hängt daneben ein kleines, \rühes Münuerporträt von Ärübner (1872), ‘tine gediégene Arbeit, die

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Auf Antrag können zur Vermeidung besonderex. Härten einzelne '

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\charf die Charakteristik des Dargesiéllten herausarbeitet. Einen nicht gans so {starken Eindruck hinterlassen seine beiden Landschäften. Von Sleyogt finden wix ‘däs große Gemälde, einer Tänzerin. Man bewundert die sichere, leider \chon etwas zu routinierte Technik des Künstlers. Während der Hintergrund etwas leer anmutet- und besonders der Kopf in Haltung und Ausdruck nicht recht befriedigt, liegt der Neiz der Schöpfung in dem feinen NRhythmus. F 1rbig sehr reizvoll wirken die Landschaften von Nösler und von Leistifkow.

Fn Neumanns graphishem Kabinett kommen ver- schiedene expressionistische Künstler zu Wort. Den stärksten Eindruck erhält der Beschauer von dem Frauenporträt Pechsteins, das besonders durch die Stärke im Uusdruck und die leuhtenden Farben die anderen außgestellten Werke übertrifft. Daneben wirkt noch recht gut ein A Pa von Jaeckel, interessant dur die Farbenzufammen- tellung ein Stillleben desselben ‘Künstters. Feininger stellt eine nah seiner gewohnten Schablone g-malte Kirche aus. Necht wirkungsvoll durch die kräftigen Farben fallen drei Landschaften -von Schmitt- NRottluff auf, währead die Gemälde von Westermeyer keinen nadh- haltigen Eindruck binterlassen. y :

Eiteitlicher und - besser in der Qualität ist die Ausstellung bei Gurlitt. Beherrsht wird der Naum durch ein übergroßes Gemälde von Jaeckel mit 4 nackten Figuren. Aber das Tem- perament des Künstlers reiht niht aus, die Fläche zu füllen. Die gesuchte Monumentalität wirkt leer und fünstlih. Ko- loristish am hervorragendsten wirken die beiden Landschaften Kirchners in threr vornehmen Farbenzusammenstimmung. Da- neben erscheint die Landschaft Schmitt - Rottiluffss hart. Pechstein ist mit verschiedenen Arbeiten vertreten, von denen jedo keine über ein bestimmtes Durchschnittamaß hina"8ragt. iFarbig reiz- voll ist ein Stilleben von Cäsar Klein. Seiner Nuhe auf der Flucht fehlt jedoch die innere Ueberzeugungsfraft. Etwas trocken muten die Landschaften von Heckel an. JInteressant sind die illustrativen ZetW- nungen von Janthur, flott hingeworfen und gut in I E E

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Unternehmungen der Rudolf-Virchow-Stiftung. Der für die Berliner Rudolf-Virbow-Stiftung tätige Etbnologe Dr. pat, der seit 4 Jahren in französiher Gefangenschaft war und in dieser eine vielfa grausame und entwürdigende Behandlung erfahien hat, ist jeßt zurückgesehrt. Ihm wurde mitgeteilt, daß die von ibm aus der Sahara mitgebrahten Sammlungen noch in Algier sind, und er hat die Hoffnung nicht aufgegeben, sie wieder zu erhalten. Auch ein zweites Unternehmen der Stistung, das von N. N. Schmidt in Kutais, konnte seine wissenschaftlibe Ausbeute bisher nicht bergèn. Sie ist auf dem Wege durch Nußland festgehalten, und Bemühungen zu ihrer Auslieterung sind eingeleitet. Die Stiftung hat dem Verein für lübeckishe Geschichte und Altertumekunde weiter 3000 # bewilligt zur Fortführung der Arbeiten Hosmeisters über die Webranlagen Nordalbingiens, dem Fuldaer Geschichtsverein 1000 d für vorg! hidtlide Forshungen im Fuldaer Lande, be- sonters zur Feststelurg vorgescichtlicher Wege, die von Mainz bzw. Gießen nah der m'ttleren Elbe bzw. nach dem Grobfeld führten, endlich Emil Werth 1000 4 für paläolithihe Forschungen einerseits im Gebiete der Slm und Saale, andererseits "in dem der Mulde, Pleiße und Elster. :

Ein Palestrina-Fund. Wie das „Giornale d’Italia" beridhtet, wurde bei der Neuordnung des Notenarchivs in der Lateran- kfirhe in Rom die angeblich verlorene Handschrift einer Sammlung von Lamentationen und Antiphonien Palestrinas wiederaufgefunden. Es handelt \sich der „Keischrist für Bücherfreunde“ zufolge um einen Kodex yon 94 Blättern. Man hat die unter den Noten befindlie Terxtichrift mit Briefen und anderen Handschriften des Komponisten verglidben und daraus den sfiheren Schluß gewonnen, daß es sich bei dem aufgefundenen Bande um ein eigenhändiges Manu\kript Palestrinas handelt.

Parlamentarische Nachrichten.

Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ erfährt, ist der Aus\chuß der Nationalver\ammlung für auswärtige Ange- legenheiten für Dienstag einberufen worden.

Theater und Musik.

Deutsches Künstler:heater.

„Die legten Ritter“, eine Komödie in fünf Alien von Heinrich Pfeiffer, erzielte bei der Etstaufführung im Deutschen Künstlertheater am Sonnabend, obwohl der Beifall nah den ersten Aftschlüssen etwas bestritten war, zuleht einen recht lebha)ten Erfolg. Die satirishe Schilderung von Ehren- bändeln, die aus irgend einer nihtigen Ursache entstehen, ist {on alt. Jhr klassisches Vorbild episher Art ist das berühmte Duell des Herrn Nathanael Winkle in Dickens* „Pickwickiern“, und in neuerer Beit hat Sternheim in seiner Komödie „Bürger Schippel“ einen ähnlihen Stoff für die Bühne verwendet. In einicem Ab- stand von den beiden Genanrten folgt nun der neue Mann, Hetnrich Lf iffer, ihren Spuren. Die Hauptgestalt seines besonders in der Exposition allzu breit geratenen St1ckes ist der ehrsame Kaufmann und Inhaber eines fkleinstädotischen Feinkostladens Paul Kleinmicel, ein ehemaliger Korpsstudent, de: das gutgehende Geschäft von einem Onkel ge-rbt hat. Er |\chwe!'gt noch in Erinnerungen an seine Studenten- jahre, verkehrt eifrig mit den ehemaligen Korpsbrüdern und legt be- jondern Wert darauf, alljährlih bei dem Alte Herren-Kommeis mit- zutun. Bei einer )olchen Gelegenheit wird er von dem Landwirt Petermann beleidigt. Er“ selbst hätte dem Vorfall, der sih in der Betrunkenheit ab|pielte, keine weitere Bedeutung beigemessen, aber kommentbeflissene Zeugen nötigen ihn dazu, dem Petermann seine Kartellträger zu schien, und es kommt {ließlich zu einem Zweikampf, der glückliherweise ohne ernste Folgen endet. Der Humor des Stücks liegt weniger in den Begebenheiten als in der nicht übel geratenen Zeichnung der Charaktere. Gut gesehen sind insbesondere der durchaus nicht heldenhafte Kaufmann Kleinmichel, der etwas verkommene, brutale Landwirt jowie einige andere Typen aus der Kleinstadtgesellsha!t mit ihrem übertriebenen Standesbewußtsein, zu denen ein weltmännish Ebi!deter, vernünftig denkender Edelmann den wirksamen Gegensatz bildet. Die Aufführung unter Hubert

E R Spielleitung hätte man sih kaum besser wünschen können.

a der Hauptrolle des Kleinmtchel begrüßte man gern wieder Hans Fischer, das ehemalige Mitglied der Brahmbühne, der nach jahre- langer Abwesenheit in Dresden wieder nah Berlin zurülgekteh1t ist. Er bob den Humor des Charakters, ohne zu übertreiben, gebührend hervor. Mit ebenso natürlichen Mitteln stattete Eugen Klêpfer seinen Duellgegner Petermann aus. Neben diesen beiden sind die Damen Konschewska und Monnard, die Herren Schroth, Neßler, Klein-Rogge und Wallauer mit Anerkennung zu nennen.

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&m Opernhause wird morgen, Dienstag, Offenbal;s Oper „Hoffmanns Erzählungen“, mit den Damen Hansa, Denera, Mar- hekr, Birkenstrôrn, Escher und den Herren Kirchner, Armster, enke, Sommer, Habih, Bald; mann, Philipp, Kra'a und üde beseyt, aufgeführt. Dirigent is Dr. Karl Beel. Anfang 64 Uhr. Die Erstaufführung von Hans Pfigners „Palestrina“ unter der szenishen Leitung d 8 Dichterkomponisten und der musikalischen Leitung von Dr. Stiedry is nunmehr auf den 11. Dktober festgeseyt. Die szenishe Ausstattung ist nah Entwürfen des Professors Hans Kautsky ausgeführt. '

hauspielbhause wird morgen „Minna von Barn-

_Im S helm" mit den Damen Steinsieck, Ebinger, Sussin und den Herren

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