1919 / 212 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Sep 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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& 4 Der S T rzteßuna (ft ftraff E, De f De e zu i ie bei Vollendung der Zat ein get n 8.25 Der Tatbetiand des § 23 wird insbesondere als vorliegend ar geno N t der Herstellung von der Zündroaren|teuer unter- liegenden Waren begornen wird, bevor dite Anzeige des Betriebs in racichriebenen Weise erfolgt ift (8 12); b) wenn Z2ündmaren aus den Betriebs- und Aufbewahrungs- i r Zündwarenfabrik oder aus cinem Zündwaren k 11) unbefugterwetse entfernt werden oder jon? il nt ckteueraufiht stehende 2ündwaren unbefugterweise c) wenn idwaten der im 8 1 Akf. 2 Ziffer 1 und 2 bezeich j lrt obnê vorge BNC 2 vackœung oder ohne dic riebene Bezeichn des Herstellers, Feuerzeuge ohn t hriebene Bezeichnung 10) in den fr.ien Verkehr ( / ij ber die Zündwaren 15) nicht j ibt 1 Q er den Steuerbecamten inritige Angaben über die Buchführurg gemacht werden ; e) wenn Zündwaren der im § 1 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 be- ( n Act obne eine die. Angabe des Hercstellers tragende Nmschließung feilgehalten oder wenn zum Zwede des Berkauss die Bezeichnung einer Zündwarenfabr!k tragende Umschließungen mit Zündwaren befülli werden, die nicht in dieser Züundwaren- fabritf hergestellt find; f) wenn Feuerzeuge, die niht mit der vorgeschriebenen Bezeichnung versehen find, feilgehalten werden. ¿ Steuerhehlerei 8 26 ! Mor feines Norteils wegen vorsäßlich Erzeugnisse, hinsi tlich deren eine Zündwarenstcuerhinterziehuug ftattgesu1 hat, ankausft, zuni Pan nimmt oder fonft an fh bringt, verheimlicht, abließt ! oder zu ihrem Absatz mitwirkt, wird wegen ZündwarenjieuerheHh eret mit einex Geldstrafe in Höhe des vierfaWßen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höbe von {fünfzig Mark bestraft. Der Berzuch ist strafbar ; § 24 findet enijprehende Anwendung. Geldstrafe S 24 | K Betrag der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, ; na tras bemessen ist, nicht festgestellt werden, so i Ut eldstrafe von fünfzig Mark his hunderttausend Mark i zul "n ihtlfe und Begünstigung bei Uebertretungen S 26 Biect cine Neberiretung vor, fo werden die Beihilfe und die Be- ; gúnstigung mit Geldstrafe bis zu einbundertfünfzig Mark bestraft. / Rückfall ; 8 9 ï

Mer m Jvland wegen Zündwarensteuerhtnterziehung oder beblerei besiraft worden ist und vor Ablauf von drei Zahren, nach:

dem die Strafe ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wieder eine dieser Handlungen begeht, wird mit einer Geldstrafe tn Höhe des doppelten Betrags der in den §8 23, 26 bis 28 angedrohten

Strafen, mindestens aber in Höhe von einhundert Mark bestraft. - Bei jedem weiteren Rückfall ist die Strafe Gefängnis bis zu

zwei Jahren. Sind mildernde Umstände vorhanden, jo kann auf

Geldiirafe in Höhe des doppelten Betxags der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe erlannk werden. 8 30

n ben Fällen der 88 23 bis 27 und 29 Ab. 1 kann neben der

Geldstrafe auf GVe]

1g in der Absiht, die Zünbwarensteuer zu hinterzichen, besondere Bor- Fehrungen zur Täuschung der Steuerbehörde getroffen worden find

und wenn der hierdurch gefährdete Abgabenbetrag mindestens cintausend

Mark acht Besteht der Verdacht, daß eine solhe Steuergefährdung vorliegt, fo hat die Steuerbehörde nah Abschluß der Vorerörlerungen die

Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. Findet die Staatsanwaltschaft, daß der Verdacht nicht hinreichend begründet tit, fo kann sie die Sache zur Erledigung im Berwaltungsstrafverfahren an die Steuerbehörde zurückgeben.

Versagung des Gewerbebetrtebs

8 31

Erfolgt etne Verurteilung nah § 29 Abs. 1, so kann dem Ner- urteilten nah Nechtekraft der Ent|heidung von der obersten Landes- Knanztehörde auf die die Herstellung von Zündwaren seibst zu betreiben oder bur andere betreiben zu lassen oder in einem Zündwarenherstellungsbetriebe tätig ai ein.

Ordnung8widrigkeiten 8 32

Mer den Vorschriften dieses und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekanntgemachten Ver- waltungévor|cchristen durch andere als die in den 88 23 bis 29 be- zetneten hon fünf Mar? bis dreihundert Mark bestraft, sofern nicht nah anderen Gesetzen eine s{chwerere Strafe verwiikt ist. Die Ordnungs- firafe tritt au ein, wenn in den Fällen des § 25 festgestellt wird, des der Täter ohne den Vorfaß der Hinterziehung der Steuer oder der Erschleihung eines ihm nicht aebührenden Steuervorteils ge- Haadelt hat.

Die Ordramgsslrafe kann auf se{shundert Mark erhöht werden, wenn ber Täter dur die Zuwiderhandlung vyorsäglich oder fahrlässig einen Steuerbeamten in der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstes behindert. ôZwangsmaßregeln

33

Neben der Festseßung von Ordnungsstrafen kann die Steuer- |

behörde bie Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen î

Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu !ünfhundert Mark erzwingen, Sie kann, wenn etne vorgeschriebene

Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen her- |

Fellen lassen. Dke Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgî nach den Vorschriften für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugsrechte der lehteren. Einziehung 8 34

n Fällen der Aündwarensteuerhinterziehung isi neben der im

& 23 vorges: henen Strafe auf Einziehung der Zündwaren, in bezug auf die die Hinterziehung begangen ist, zu erkennen, War der Betrieb nicht angemeldet 12), so is außerdem die Cinzichung aller in den Beiriebêräumen vorhandenen Zündwarenvorräte und der zur Her- tellung dec Zündwaren dienenden Geräte verroirkt.

Zündwaren, die im Handel nicht vorschriftsmäßig yerpackt oder bezeichnet angetroffen werden oder vicht vorschriftêmäßig versteuert find, unterliegen der Einziehung, gleichviel wem sie gehören und ob gegen cine bestimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet wird.

Haftung für andere Personen | 8 3H

nbaber der unter diefes Geseh fallenden Betriebe haften für !

die yon ihren Verwaltern, A Gehilfen und fonsligen in ibrem Dienste oder Lohne stehenden Personen some von ihren Familien- oder, Haushaltsmitgliedern auf Grund dieses Geseges ver-

f j * a S R

| die die s{chwerste Strafe und dei i Strafart androht. Doch darf auf kein niedrigeres Strafinaß und

nis bis zu sech8s Monaten erkannt werden, wenn

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it FPGRIRZ I M E ur:

Dauer bis zu fünf Jahren untersagt werden, |

Geseßzes oder den ‘dazu erlassenen

Handlungen zuroiderhandelt, wird mit einer Ordnungsstrafe f

wirki Geldstrafen und Ko! cs Strafverfahrens sowie für die j nad; ende Steuer. Die Dafiu ür die Geldfirafe und die ? Sosien tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nachweisiich ohne i Bifsen des Inhabers b- aangen worden ijt; die Hastung Ut jedo i au in diesem Falle begründet, w-rn es der Inhaber bei der Aus- f wabl oder der Beaufsichtigung des Angestellten oder bei der Beauf- } dhtig der Familten- oder Haushaltsmitglieder an der erforder- | lien Sorgfalt bat fehlen lassen oder wenn er aus der Tat einen i Rortcil gezogen hat. | Uebertragung der strafrechtlihen Verant- ; wortlihkeit j Î | Betriebsinhaber, die den Be se!bst leiten, können die i

er thnen obliegent chcn Verantwortlichkeit tebéle bei der S beantragen. Wird der. |

nebmigt, so geht die terantwortlihkeit un- im 8 35 vorgesel tunasverbindliTeit bes j s auf den Betrielk Die Genchmigung ift !

o NOoY201f Mt 1 uflich CDLTZCLE IWILYUCLIU 1414/-

Ersatfreiheitsstrafe e 99 S 37 Läßt H die Geldsirafe von ècm Sczuldi dabon

gen nicht beitreiben, fo die Steuerbehörde he den für die Geldstrafe Inspruch zu nehmen und die an Stelle der Geldstrafe

ldigen vollstrecken lassen. | f

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HasLendbe

tretende Freiheits\trafe an dem Schu

Die an die Stelle einer uneinbringliGßen Geldstrafe tretende eitsstrafe darf zwei Jahre, im Falle des § 33 drei Monate nicht

Lo /

Nachzahlung der Steuer 8 39 Die Berechnung des Steuerbetrags und die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer wird dur das Strafverfahren niht berührt. Zusammentrèssen mehrerer Geseßesvyverleßungen 8 40 Trifft eine Zündwarensteuerzuwiderhandlung mit einer nach einem anderen Geseze strajharen Handlung zusammen, so sind die in beiden | Geseten angedrohten Strafen nebencinander zu verhängen. | (S î j j

Sind auf dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften dieses i} Gef: es anwendbar, so it die irafe nach der Vorschrift feslzu}eßen,

ungleiher Strafart die schwerste

: l auf ketne leichtere Strafart erkannt werden, als nah den anderen j Borschriften zulä! ift. AvrH muß, wenn und insoweit eine der | ¿nwendbaren Vorschriften die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter

Personen v:

rschreibt, hierauf erkann! werden. ;

Hat jemand mehrere selvsiändige Zündwarensteuerzuwtder ngen begangen, so sind alle ¡fen nebeneinander zu verhät

f | für diese Handlungen angedrohten | 1; treffen mehrere Fretiheitsstra*en : fe zu erkennen, die in etner Er- j höhuna der verwirkten \{chwersten Sirafe besteht, drei Jahre jedoch f ict ül mnn und insoweit neben einer der verwirkten } y

iht übersteigen darf. Wer Einzelstrafen die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vorgeschrieben is, muß au hierauf erkannt werden.

“Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Stelle uneinbringlicher Geldstrafen tretende Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigen.

Verjährung 8 41 Die Strafverfolguna von Steuerhinterziehungen (§§ 23 bis 25) Steuerbeblerei (S 26) verjährt in drei Jahren, die Straf- per fol von Zuwiderhandlungen gegen diejes Gejez, die mit | Ordnungsstcafen bedroht find, in einem Jahre. Strafverfahren 8 42 Fr die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Steuer- pergehen iowie für die Strafmilderung und den Erlaß der Strafe im Gnadenwege kommen bie Vorschriften zur Anwendung, nach denen / i das Verfahren wegen Vergehens gegen die Zollgeseße bestimmt. " Der Erl3s aus den eingezogenen Gegenständen und dke nah den Vorschriften dieses Ges: §es vertrkten Geldstrafen fallen der Kasse desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strasentscheidung im ersten Nechtszug erlassen ift. Verrechnung der Geldstrafe

8 43

\ Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag is im Ves | | bältnis zur Reichskasse zunächst auf die Steuer zu verrechnen. 1V. Ab\chuitt. Besondere Vorschriften Ausgleichungsbeträge & 44 Die außerhalb der gemein\scaftlihen Zollgrenze liegenden Teile des NReich8gebiets zahlen nah den für die Zölle maßgebenden Vor- \Mriften an Stelle der Zündwarensteuer ent\vrehende Aus3gleichungg- beträge an die Neichskasse. Durch Beschluß des Neichsrats fbnnen die Vorschriften dieses Geseßes in den außerhalb der Zollgrenze liegenden Teilen eines Landes auf Antrag dieses Landes in Wirk\jamkeit gejeßt werden.

etr - 20 20

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Verwaltung

8 45 Soweit die Zündwarensteuer von Landesbehörden erboben und verwaltet wird, ist für die Verwaltungskosten aus der Netchskasse eine vom Reichsrat zu bestimmende Vergütung zu gewähren. 8 46 Die Netcsbevollmä@ßtigten für Zölle und Steuern und die Stationskont'olleure haben in Beziehung auf dieses Gese dieselben Rechte und Pflichten, welche ihnen in Ansehung der Zôlle bei-

gelegt sind. E Zollans@lüsse

8 47 Steuerpflihtige Erzeugnisse, die aus. den dem Zollgebiet ange- {{lossenen Staaten und Gebietstcilen eingehen, sind spätestens bein Eintritt in das Inland zu versteuern.

V. Abschnitt. Uebergangsvorschriften

itr E A P E A4 2ST P E T E r I R Tur T

,

| 8 48

| Zündwaren, die sch am Tage des Fnkrafttretens des Gesetzes | außerhalb der Räume eines angemeldeten Fabr1kbetrie"s, eines Zoll- oder Steuerlagers oder einer Bollniederlage im Gene von Her- itellern, Händlern, Wirten, ferner von Konsumvereinen, Kasinos, Logen und ähnlichen Vereinigungen befinden, unterliegen einér Nach- | steuer in Höhe der Säge des § 2 sowie cinem Nachzoll in Höhe der Sätze des § 53. Ausgenommen sind die Zündwaren, die ausgeführt oder auf ein Zoll- oder Steuerlager gebracht twerden.

Bereits entricbiete Steuetbetrüge mit Ausnahuïe des Steuer- zushlags sowie bereits entrihtete Zo belräge sind auf die Nachsteuer oder den Nachzoll anzurechnen. 4A j

Die Naditeuer und der Nachzoll sind für drei Monate gegen Sicherheits!eistung zu stunden. | i

Die näheren Bestimmungen triffft der Reichsminister der Finanzen ; er kann Ausnahmen zulassen,

Die Strafvorschriften dieses Gesehes und des DVereins- zollgesees sind auf die Nachyersteuerung und die Nahverzollung an- zuw.nden,

49 ben

8 Von den bestehenden Betrie zur Herstellung der im L derlichen

bezeiheten Zündwaren sind die nah d esem Geseß erfor Anzeigen, soweit sie noch nicht erfolgt sind, hei Vermetdung der im

F, Die im § 34 angedroßhte Einziehung ift im ersten Jahre nah

! dem JIukrajttreten dieses Geseßes nur dann z Jäisig, w-nn nahgewieien

wird, daß die ohne Bezeichnung des Herstellers angetroffenen Zünd- waren erst nach dem Inkrafitreten dieses Geiezes aus etner Zünds- warenfabrik, einem Zündwarensteuerlager oder einer Zollniederlage wm den freien Verkehr- gebracht worden sind. S 51 Soweit beim Inkrafttreten dieses Geseßes Verträge über Lieferung von Zündwaren bestehen, ift der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferer einen um den B trag der Steuererbößung, der Nachsteuer oder des Nahzolls erhöhten Preis zy zahlen, falls nichts anderes vereinbart ift. G 52 Die mehr als ein Jahr in der Zündholzindustrie beschäftigt gewesenen Arbeiter und Angestellten, die nachgewiesen-rmaßen infolge

| dic\ses Geschzes inn-rhalb der nächften zwei Jahre nah seinem Inkraft-

treten entweder vorübergehend oder davernd arbeitslos werden, ohne anderweit entspre -nde Beschäftigung zu finden, oder wegen notwendig gewordenen Beruf: wec;sels oder wegen Einschränkung des Betriebs geschädigt werden, erhalten Unterstüßungen bis zu einom Jahre aus der Neichskasse, Zu diesem Zwecke werden den Ländern die erforder- lien Mittel, dem festgestellten Bedürfnis entsprehend. überwiesen.

Die näheren Bestimmungen, insbesondere über Umfang und Be- dingungen der Zuwendungen, erläßt der Ne:chsrat, jedo mit der Maßgabe, daß die Unterstügung im Falle eingetretener Arbeitslosigkett nit weniger betragen darf als drei Viertel des ergangenen Arhbetis-

i verdienstes. Bei Kriegsteilnehmern und Hilfsdienstpflichtigen bleibt

die infolge ihrer Einziehung zum Heeresdienst und Hilfsdienst erfolgte

| Unterbreung ihrer Beschäftigung außer Betracht.

VI. Ab\ch.nitt. Zoll

8 53 : Die Nummern 367 und 368 des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 erhalten folgende Fassung: 367 Zündhölzer, Zünd|pänchen; Zündstäbchen aus Strohhalmen, Papye oder sonstigen Stoffea 50 Mark, 368 Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähn- sihen Stoffen «c e 600 Marl,

VIL. AbschGnitt. Schlußvorschriften & 54 Beim Júakrafttreten des im § 1 vorgesehenen Herflellermonopols

haben die Fabriken nuc Anspruch auf Uebernahme und Entschädigung | dur das Reich, sofern und soweit sie am 31. Juli 1919 im Betriebe

o G7

! befindlich waren und bis zum Inkrafttreten des Monopols nicht ein-

gegangen sin. / : Zur BVorbereikung der Einführung des Zündwarenmonopols 1)

} ist der N.ichsminister dec Finauzen ecntähtigt, von Herstellern und

Händlern zu verlangen, daß fie den von thm beauftragten Personen Zutritt in ihre Hecstellungs-, Geschäfts- und Lagerräume gewähren,

? Huskunft erieen und ihre. Geshäftsbücher zur Einsicht vorlegen.

Auch können die erforderlichen Hilfsdienjte gefordert werden. Die Beobachtung dieser Lorschrift kann durch Androhung und Einziehung vou Geldstrafen bis zu fünfhurdert Mark oder durch

} Hasftstrafen bis zu drei Monaten im Einzelfall oder unmittelbar er-

zwungen werden. 8 5h Dkeses Gesetz tritt hinsihtlih der 88 32, 49 und 54 mit der Verkündung, im übrigen mit dem 1. Oftober 1919 in Kraft. Die näheren Bestimtnungen zur Ausführung des Geseßes erläßt der Nets minister der Finanzen mit Zustimmung des Retchörats.

Das Lündwaren{teuzrge\cß vom 15, Juli 1909 (Reichs-Geseßbl. 6.814) und das Gese weg?n Aenderung des Zündwarensteuergeseßes vom 6. ZÆuni 1911 (Reichs-Geseßbl. S. 241) werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1919 ab aufgehoben.

Berlin, den 10. September 1919.

Der Reichspräjident.

Ebert. Der Reichsminister der Finanzud. Erzberger.

Spielkartenfsteuergeseß. Vom 10. September 1919,

Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesez beschlossen, das nah Zustimmung des Reichdrats hiermit verkündet wird:

1. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

8&1 Gegenstand und Höhe der Steuer

Zum Verbrauch im Ænland bestimmte Spielkarten unterliegen einer_in die Neichskasse fließenden Verbrauchtabgabe (Spielkarte:- fteuer). i N :

Die Steuer beträgt für jedes Kartenspiel zwei Mark.

Die Steuer ermäßigt i für Kartenspiele von 24 und weniger Blättern und crhöht fich sür Kartenspiele von mehr als 48 Blättern je um die Hälfte.

82 Eintritt dex Steuerpfslicht ür die im Jnland hergetellien Spielkarten ist die Steuer zu entrichten, sobald sie aus ven Räumen des Herstellungs8betriebs in den freien Verkehr des Inlandes übergehen, Als Herstellung gilt auch die gewerbsmäßige Indstandseßung gebrauGter Spielkarken.

Für die vom Ausland eingeführten Spielkarten ist die Steuer neben dem Eingangszoll und gleickchzetiig mit diesem bei der Abferti- gung in den freien Verk hr zu entrichten.

D e steuerpfli tigen Spielkarten haften ohne Nücksiht auf die Rechte Deitter für die darauf ruhende Steuer und fönnen, solange fle nicht entrichtet ist, von der Steuerbehörde mit Beichlag belegt

¡verden.

83 Verpflichtung zur Steuerentrichtung Für die im Juland hergesiellten Spielkarten hat der Herstelle: für die vom Ausland eingeführten der Einbringer oder Empfänger

die Steuer zu entrichien. , Der zur Steuerentrißtung Verpflihtete hat die Spielkarten der Steuerbehörde nah Menge und Blätterzahl der Spiele anzumelden

und zur Abstempelung vorzulegen. L e Spielkarten dürfen im Inland nur als vollständige Spiele in

den Verkehr gebraht werden. Der Reichsminister der Finanzen kann

Ausnahmen zulassen: A Gegen Entrichtung der Steuer werden die Spielkarten steuer-

amtlich abgestempelt. Zuyeilässfigen Hexstellern kann auf Antrag gestattet werden, unter

gecigneten Sicherungsyorkehrungen die Abstempelung selbst vor-

zunehmen. i Die näberen Bestimmungen liber die Anmeldung und Ver-

packEung der Spielkarten, die Bezeichnung des Herstellers sowie über das Verfahren der Abstempelung tr fft der MNeichsminister der

Finanzen.

84 - Stundung der Steuer

Die Spielkartensteuer ift gegen Sicherheitsleistung bis zu drei Monaten zun j1unden.

G0 Verjährung der Steuer

ae angedrohten Ordnungsstrafe spätestens drei Wochan nah der . Verkündung dieses Geseges zu

Der Anspru@ auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjährt wu dia Jahre vom Tage des Gintritis der Stenerpslicht oder der

Zahlung ab. Der Anspru auf Nachzahlung hinterzogener Steuern perjäbrt in drei Jahren.

Die Verjährung wird dur jede Handlung unterbrochen, die die zuständige Begörde gegen den Zahlungspflichtigen zur Geltendmachung des Anspruchs richtet.

Befreiung von der Steuer

Spielkarten, die unter Steueraufsicht ausgeführt oder vernichtet warden, sind von der Steuer befreit.

IL Ab schnitt. Steueraufsicht

8 7 Anmeldung des Betrtebs

Spielkarten dürfen nur am Sitze einer zur Wahrnehmung der Steueraufsiht ge:igneten Steuerbehörde und in den von der zu- ftindigen Behörde genehmigten Räumen hergestellt, gelagert und y-rpackt werden. Für besondere Fälle kann der Reichsminister der Finanzen Ausnaÿßmen zulassen.

D'e Betriebe unterliegen den vom Rei§sminister der Finanzer. ¡ur Sicherung der Steuer anzuordnenden Maßnahmen.

Wer Spielkarten herstellen will, hat dies vor Eröffnung des Betricbs der Steuerbehörde anzuzeigen und gleichzeitig die Betriebs- und Lagerräume und die damit in Verbindung stehenden oder daran unmittelbar grenzenden Gewerteräume anzumelden sowie eine Be- trieb8erkiärung vorzuleaen. Jede Aenderung in den angemeldeten Nerhältnissen ist der Steuerbehörde binnen einer Woche anzuzeigen. Die näheren Bestimmungen trifft der Reich3minktster dzr Finanzen.

Wer neben der Herstellung von Spielkarten ihren Verkauf im fleinen betreiben will, hat es unter Beschreibung der Räume für den Kleinverkauf der Steuerbehörde anzuzeigen.

88 Bezeichnung des Betriebsleiters

Ein Betriebsinhaber, der den Betrieb nicht selbst leitet, hat der Steuerbehörde die Petson zu bezeichnen, die als Betriebsleiter în seinem Namen handeit.

Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegeben-n Vorschriften gelten mit Ausnahme derjenigen über die Kostenpfliht im § 13 Sag 2 auch für den Betriebsleiter.

89 Buchführung Der Betriebsinhaber Hat nach näherer Anordn!ng des Reich8- ministers der Finanzen über Zu- und Abgang der Kartenspiele An« {reibungen zu führen, die nach der Bestimmung der Steuerbehörde aufznbewahren und den Beamten zugänglih zu halten sind. Die Bestände an Kartenspielen sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den AnsŸreibungen zu vergleichen. S 10 Nacbschauder Steuerbeamten Die Steuerbeamten sind befugt, die Betriebs- und Lagerräume,

6 Uhr bis Aben"s 9 Uhr, zu besuhen. Die Befugnis erstreckt Ach auch auf die damit in Verbindung stehenden oder daran unmittelbar arenzenden Gewerberäume des Betriebsinhabers. Die Zeitbeschränkung fällt wea, wenn Gefahr in Verzug ist.

SFnnerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Näume dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetz- lichen Aussicht hindern oder erschweren.

S Hilfsleistungen des Betriebsinhabers „Der Betriebsinhader hat den Steuerbcamten jede für die Steuer: auisict oder zu ftatistishen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb und Absatz zu erteilen und zu den amtlichen Handlungen Gerätschaften zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.

Den Oherbeamten der Steuerverwaltung sind die Gesch@äftsbücher und Schriftstücke über Herstellung und Absay von Spielkarten auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.

8 12 Verkaufsstellen; Anmeldepflicht der Verkäufer

Mer gewerbmäßig Kartenspiele verkaufen will, hat es vorher der Steuerbehörde anzumelden und den Ort der Aufbewahrung der Kartenspiele anzuzeigen. Er ist verpflichtet, seine Borrâte an Karten- spielen aus\chließlch an demtangemeideten Orte aufzubewahren und

vorzuzeigen zum Nachwets, daß fie vorschrifismäßig abgestempelt sind.

Derselben Nachschau unterliegen Wirte, ferner Konfumbveretne, Logen, Kasinos und ähnliche Vereinigungen,

Mer aus dem Ausland Kartensviele empfängt, die mit dem erforderliden Stempel niht versehen find, hat es binnen brei Tagen der Steuerbehörde anzuzeigen.

9 Nerschärfung der Ueberwachung

Sind Hersteller oder Verkäufer wi-derholt wenen Hinterztehung der Spielkartensteuer bestraft worden, so kann thr Betrieb besonderen Mifiichtémaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem B 'riebsinhaber zur Last, fz werden nah den BVorsrifsten über dite Beitreibung der Zölle und mit deren Vorzugsrecht eingezogen.

111. Abschnitt, Strafyorschriften

14 Syielklartensteuerhinterziehung Wer vortäßtih die geseßliFe Steuer ganz oder zum Teil hinter- zieht oder cinen thm nit gebührenden Stenervorteil ershlei{t, wird wegen Spiclkar ensteuerdinterzielung mit einer Geldstrafe bes- straft, die das Vierfaä/e der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, zuindeftené aber fünfzig Mark belrägt. 8 15 Versuch

Der Versuch der Spielkartensleuerhinterziehung ist strafbar; die |

für die vollendet2 Tat angebrohte Strafe gilt auch für den Verfuch. Bet dem Versuch ist die Sirafe nah der Steuerverkürzung oder dem Steuervorteile zu bemessen, die bei Vollendung der Tat ein- getreten wären. 8 16

Einzelne Tatbestände Der Tatbetand des § 14 wird insbesondere danu als vorliegend angenommen,

i wenn mit der Herstellung von Spielkarten begonnen wird, j bevor der Betrieb in der vorgeschri-ben:n Weise angemeldet j

ist 7);

% wenn die {m § 3. Abs, 2 und 8 12 A6f, 1 und 3 vor- geschrichene Anmeldung oder Anzeige niht oder nicht richtig abgegeben wird; :

3, wenn Spielkarten aus « den Betriebs- und Aufbewahrungs®-

räumen eines Spielkartenherstellungsbetriebs unbefugterweise

entfernt werden oder sonst über die unter Steueraufsicht stehenden Spieltarten unbefugterweise verfüat wird;

wenn Spielkarten chne die vorgeschriebene Verpackung oder

ohne die vorgeschriebene Bezeichnung des Herstellers (§3 Abs. 6)

in den freien Verkehr gebracht werden;

9, wenn die Anschreibungen über die Spielkarten nit oder wissent- ih unridtig gesührt oder den Steuerbeamten wissentlich unritige Angaben über die Buchführung und die vorhandenen Vori:äte gemacht werden 9). :

if

E 8 17 Wer mit Spielkarten spielt, obwohl er weiß, daß fie nicht mit dem gesctlih vorgeschriebenen Stempel versehen find, wird mit Geld- strafe bis zu fün{hundert Mark bestraft, Ebenso werden Wirte und andere Gäste haltende Personen be- straft, in deren Vtäumen mit nit ordnungsmäßi elten Spiel-

L

Wer \ich na Abs. 1 oder 2 strafbar gemacht hat, hat die Steuer na} zahien uid haftet hierfür als G:'amischuldner mit dem nah

| § 3 zur Steuerentrichtung Verpflichteten.

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zu erkennen.

8 18 Spielkartenstcuerhehleret

Wer seines Vorteils wegen vorsäßlich Spielkarten, die nit mit dem erforderlichen Stempel versehen find, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an si bringt, verheimliht, ablegt oder zu ihrem Absayz mitwirkt, wird wegen Sypielkartensteuerhehlerei mit einer Geld- strafe im vierfachen Betrage der Steuer, mindestens aber von fünfzig Mark bestraft.

Der Versu ist strafbar; § 15 ist entsprehend anzuwenden.

8 19 Geldstrafe Kann der Betrag der Steuerverkürzung oder des St-uervorteils,

! nah dem die Gelbstrafe zu en ist, E feitg-stellt werden, so

ist auf eine Geldstrafe von fünfz g Mark bis fünfzigtausend Mark Im Falle des § 16 Ziffer 1 wird die Strafe gegen Hersteller mindestens auf zweitausendfünfhundert Mark bem-ssen und daneben die Einziehung der Rohstoffe, Halberzeugnisse und Geräte verfügt. Im Falle des § 18 wird gegen Personen, die den Handel mit Svielkart-n betreiben, die Strafe mindestens aus eintausendfünfgundert Mark bemessen. “A

8 2 Beihilfe und Begünstigung bei Uebertretungen. Liegt eine Uebertretung vor, so w2rden die Beihilfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zua einhundertfünfsig Mark bestraft.

8 21

Rückfall

Wer im Jnland wegen Spielfartensteuerhinterziehung oder Splel- fertensteuerhehlecei bestraft worden is und vor Ablauf von drei

| Fahren, nahdem die Strafe ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen ; ift, wieder eine dieser Handlungen begeht, wird mit einer Geldstrafe

P AMERGE G NSA R E E: SOE I E P E e

im doppelten Betcage der in den §§ 14, 17 bis 20 angedrohtea Stcafen, mindestens aber ‘von einhundert Mark bestraft.

Bei jedem weiteren Nückrall ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Fahren. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldsirafe im doppelten Betrage der für den ersten R ücksail ange- drohten Sirafe erkannt werden.

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Ordnungs8widrigkeiten Wer den PorsHriften dieses Geseges oder ben dazu erfassenen und öffentli oder dea Beteiligten besonders bekanntzemachten Ber-

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¡ waltungsvorscriften durch andere als die in den §8 14 bis 21 be-

zeilhneten Handlungen zu viderhandelt, wird mitt einec Ordnungs trafe von fünf Mark bis dreihundert Mark besicaft, sofern nit nach,

! anderen Gesetzen cine schwerere S|rafe verwirkt ift. Die Ordnungs3-

solange darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls von Morgens i rafe tritt au ein, wenn in den Fällen der §8 16 und 17 fest-

gestellt wird, daß dexr Täâter ohne den Vorsaß der Hinterzichung der Steuer oder der Erschleihung eines ihm. nit gebührenden Steuer- vorteils gehandelt bat.

Die Ordnungsstrafe kann guf sechshundert Mark erhöht werden, wenn der Täter dur die Z1wlderhandlung vorsäßlih oder fahrläffig

| einen Steuerbeamten in der rewtmäßizen Ausubung seines Dienjies

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ar A E A IRE D r e

behindert.

8 23

Zwangsmaßregeln Neben der Feltsezung von Orbnungsstcafen kann die Stenerbe-

börde dice Beobachtung den auf Grund dieses Geseges getroffenen Anordnungen durch Androhung und Etnziehung von Gelditrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen. Ste kann, weän eine vorzeshriebene Sinrichtung nit getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die hierdurch erwachsenen Auslagen werden nach den Vorschriften über die Beitreibung der Zölle und mit deren Vor- zugsrecht eingezogen.

8 24

Haftung für andere Personen Der Inhaber eines unter dieses Geseg fallenden Betrichs haftet für Geldsirefen und Kosten des Strafverfahrens, die feine Verwalter, Geschäftsführer, Gehilfen und sonstigen in seinem

B i L Ei } Bienste oder Loßne stehenden Personen sowie seine Familien- od den Steuerbeamten zu den üblichen Ges(öftsftunden auf Verlangen j 8) h O O j | F E

Haushali3mitglieder auf Grund dieses Geseges verwirkt haden, owie für die naßzuzahlende Steuer. Die Haftung für die Geld-

| ftrafe und die Kosten tritt nicht cin, wenn die Zuwiderhandlung nah-

A A T ger E I A

: Geseßes anwendbar, so ist die S

—— T L E E D Me

weislich ohne Wissen des Fnhabers begangen worden ift ; die Haftung ist jedo au in diesem Falle begründet, wenn es dec Inhaber bei dex Auswahl oder der Beaufsichtigung des Angest-llten oder bei der Beaufsichtigung der Familien- oder Haushaltsmitgiieder an der erforderiichen Sorgfalt hat fehlen lassen, oder wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hat.

8 2 Uebertragung der strafrechtlichen Verants- wortlichkeit

BetriebsinHaber, die den Betrieb niht selbst leiten, können die Vebertragung der ißhnza obliegenden es Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter bet der Steuerbehörde beantragen, Wird der Antrag genehmigt, so geht die strafe. chtlihe V-rantwort.ich eit unbe- schadet der tm § 24 vorgesehenen Vertretung8verbta»lihkeit des Be- trie'sinhabers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmtgung fist jederzeit widerruflih. ¿d Lißt 1h die Geldstrafe von dem SHuldigen nit beitreiben, fo fann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Hastenden in Ansprach zu nehmen, und die an Stelle der Geldstr tretende Freiheitöftrafe an dem Schuldigen vollstrecken laßen.

8 27 Ersapfreißeitsstrafe Die @n dis Stelle etner unetinbringlichen Geldstrafe tretende id avis darf zwat Jahre, im Falle des § 28 drei Monate nicht ersteigen.

8 23 Einziehung und Nachzahlung der Steuer

edes Kartenspiel ist einzuziehen, das mit dem erforderlichen Stempel nit versehen ist, gleichviel wem es gehört und ob gegen eine bestimmte Peison ein Strafverfahren eingeleitet wird,

Die Berethnung des Stenerbetr2gs und die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer wird durch das Strafverfahren nicht berührt,

29 Zusammentreffen eiti Geseyesverleßzungen

_Trifft eine Steuerzuwiderhandlung mit einer nah einem anderen Geseze strafbaren Handlung zusammen, so sind die in beiden Fesegen angedrohten Strafen nebeneinander zu verhängen. :

Sind auf dieselbe dung mehrere Strafvors risten dieses rafe nach der Vorschrift feftzusegen, die die {chwerste Strafe und bei ungleiher Strafart die schwersie Strafart androht. Doch darf auf kein niedrigeres Strafmaß und auf keine leihtere Strafart erkannt werden, als nach den anderen Pert. t ift. A ms, Me n R L der an- endbaren Vorschriften die Einziehung oder tbarkeit dritt Persanen i Deren, A ap wen, Ha iler at jemand mehrere selbständige Steuerzuwiderßandlungen hbe- gangen, (s sind alle für diese as en angedrohten Strafen nebeneinander zu verhängen; treffen mehrere Freiheitsstrafen zu-

: sammen, so ist auf eine Gesamtstrafe zu erkennen, die in etner Er-

temy karten gespielt wird, falls dies nicht Pa vde l T U M ihr Wissen

geschehen ijt.

höhung der verwirkten \{wersten “trafe besteht, drei Fahre jed mai | Er a. s O ; f vost Mes v Det S

zelstrafen die Einziehung oder vie Paiivueteir ortlber Sisan eva it, U biconal Vila men Pax]

Auh im Falle des Zusammentrefens darf die an die Stelle uneinbringliher Geldstrafen tretende Freiheitsstrafe zwei Jagre nicht

übersteigen 8 30 Verjährung Die Strafyerfolgung von Spielkartensteuerhinterziehung (Z§ 14 bis 17) und von Spielkartensteuerhehlerei (S. 18) verjährt in dret Æxhreu, die S rafvecfol ung von Zuwiderhandlungen geg n diese? Geseg, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre.

8& 31 Strafverfahren

Fir die Feststellung, Untersuhung und Gat'cheickung d-r Sviel- fartenstzuervergehen sowie für die Stcafinisderung und den Erlaß der Strafe im Ganadenwege siad die Bocschriften anzuwenden nah denen ih das Verfahren wegen Vergehens gegen die Zollgefeye bestimtnt.

Der (Frl133 aus den eingezogenen Gegenständen und di: na den Vorschriften dieses Gesezes verwirften Seldst:aien fallen dem S aate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung im ersten Retszug erlafsen ist. 4“

Verrehnung der Geldstrafe Ein im Strafy-rfahren et gegangener Geldbetcag ist tin Ber- hältnis zur Reichsfasse zunächst auf die Steuer zu verrehnen.

1V. Ab\chr.itt. Sonstige Vorschriften _8§ 33 Ausgleihungsbeträge Di- außerhalb der Zollgrenze liegenden Teile des Reichs ¡ebiets zahlen nach den für die Zölle maßgebenden Vorschriften an Sielle der Spielkartensteuer einen entsprech*nden Ausgieihun18dbetr3g an die Reich kasse. Ducch Beshluß des Neichsrats können die Vorschriften dieses Geseßes in den außerhalb dec Zollgrenze li genden Teilen eines Landes auf Aatrag diejes Landes in Wicksamîeit gejegt werden. §834 Zollanschlüsse Spielkarten, die aús den dem Zollgebiet angeshlossenen Staaten und Gebietsteilen eingehen, find jpäiestens beim Eintritt in das JZn- land zu versteuerna. & 35

Zoll Die Nummer 661 des Zoitarifs vom 25. Dezember 1902 er- hält folgende Fassung: Spieilarten von jeder Geftalt und Größe, neben der inneren Abgabe « « « « « « - »+ 300 Mark,

S 36 Verwaltung Soweit die Spielkartensteuer von Lande8behörden erboben und

verwaltet wicd, ist für die Verwaltungskosten aus der Nech3lasse eiue vom Reichsrat zu bestimmende Vergütung zu gewähren.

Die Neichsbe-volUmächtigten für Zölle und Sizcuern und die Stationskontrolleure haben in Beziehung auf dieses Gesetz dieselben Rechte und Pflichten, welhe ibnen in Ansehung der Zölle bet gelegt sind.

Yy. AbsŸnitt, Uebergangs- und Shlußvorshriften 8 37

Die Hersteller und die Einbringer oder Empfänger 3 Abf. 1) baben für die naH dem 15. Mat 1919 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes versteuerten oder verzoilten Splelkarten Nachsteurr und Iachs zoll im Betrage des Steuer- und Zollunterschieds zu entrihien. Die näheren Best1mmungen über die Es und Nacßvers- onena trifft der Neichsminister der Finanzen; er kann Ausnahmer zulassen.

Die Strafvorschriften dieses Beseßes und des Vereinszollgescßes sind auf die Nachyersteuerung und Nachverzoilung anzuwenden.

8 33 Sowelt beim Inkrafttreten des Geseßes Verträge über Lieferung von Spielkarten besteven, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferer einen um den Betrag der Steuererhößung, der Nahsteuer od:r des Nachzolls erhöhten Preis zu zahlen, falls nichts anderes vereinbart ist.

& 39 Gewerb3mäßige Verkäufer von Kartensptelen 12 Abf, 1) haben die nach diesem Gesel erforderliche Anzeige bei Vermeidung der im 8 22 angedrohten Ordnungsstrafen \päteitens drei Wochen nach der Berfüidung des Geseges zu erstatten,

40 Arbeiter und Angestellte, dit mehr al3 etn Jahr in der Spiol- fartenindustrie beschäfstigt war-n und naHzewic]enernaßen infolge die\28 Gesetzes innerhalb der nähten zwei Jahre nah seinzm Jakcaft- treten entweder vorübergehend oder dauernd arbeitslos werden unb ohne andecweit entspc-ch2nd? Beschäftizung zu finden, oder wegen Einschräakung des Betriebs geschüzigt werden, erhalten Unterstützung bis zu einem Xahre aus der Reichsfasse. Zu diesem Z vecke weren den Ländeecn die erforderlichen Mittel, dem f.\tzestellten Bedürfnis entsprech nd, üerwi sen. ; Die näheren Bestimmungen in3besondere über Umfang und Bes« dingungen der Zuwendung n, ecläßt der Reichsrat, fedoŸ mit der Maßgabe, daß die Unterstüßung im Falle eingetreterer A:heitslostge feit nicht weniger betragen darf als drei Viertel des entgtngenen Arbeitsverdienstes. Bei Kriegstetilnehmern und Hilfsdicustpslihztigen bleibt die infolge ihrer Einziehung zum Heereß8dienst und Hilfödtenft erfolzte Unterbrechang threr Beschäftigung außer Betracht.

& 41

Den Zeitpunkt des Inkrafttcetens des Geseßes bestimmt ber Neichsninister der Finanzen.

Mit Wirkung bom Jakrafltreten des Geseges tritt das Ge- seg vom 3. Juli 1878, betreffend den Spiellarbenstempel (Reihs« Ges t S 133), arer Kraft. Ausfü de

e näheren Bestimmungen zur Ausführung des Geseg-s erlä der N-ich3minister der Finanzen mit Zustiminung des Reichscats. “i

Beclin, den 10. September 1919. Der Reichspräfident, Ebert. Dex Reihsrinister der Finanzen, Ergberger.

farm]

BekanuntmaBnng

- iber Ansnahmoen von der Verordnung über die

Genehmigung von Ersaglebensmitteln vom7. März 1918 (RGBl. S, 113). Vora 16. September 1919, Auf Grund des § 15 Abs, 1 der Ve-a-dnung über dle Genehmigung von Ersaßlebens1mitteln vom 7. März 1918 wird die Bekanntmachung über Ausnahmen von der Ver-

ordnung über die Genehmigung von Er\aßlebens-.

mitteln vom 7. März 1918 (NGBl S, 113) vom 14, Jani

1918 a Reichzanzeiger Nr. 189 vom 15. Juni 19183), wie folgt, ergänzt:

In Artikel 1 ist einzufügen: 1) hinter Nr. 3 als neue Nr. 3 g!

3a, Lebensmittel, die lediglich aus dem Grunde

als E: sazlebensmittei anz sehen sind weil bei hrer

He.stelung Gewürza oder Konsaruierungs-

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