1919 / 213 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Sep 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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des Wohnorts unter Einhaltung der geseglihen Frift kündigen; die Kündigung kann nur zu dem erste: Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. Abweichende Vereinbarungen stechen der Geltendmacung dieses Kündigungêrechis nicht entgegen. 8 16 Jn Fällen, in denen sh aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härtèn ergeben, kann der öteihöwehrminister im Ein- vernehmen mit dem Vieichsminister der Finanzen einen Ausgleich gewähren. S T Dieses Gesetz tritt mit dem 1. September 1919 in Kraft. Offiziere, die in der Zeit vom 9. November 1918 i zum 31. August 1919 aus dem aktiven Dienste ausgeschieden find, können auf Antrag nach den Vorschriften dieses Geseßes entschädigt werden. In diesen Fällen beginnt die Zahluna der Gebührnijje mit dem 1. September 1819; bie Feststellung der Pensfionsgebührnifse dem 31. Äu-ust 1919 außer Kraft zu setzen. ( Veber die gemäß Abs. 2 gestellten Anträge entscheldet die oberste Militärverwaltungsbebörde. Berlin, den 13, September 1919. Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichsminister der Finanzen. Erzberger.

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Geseg ; über die Entschädigung der infolge der Verminde- rung der Wehrmacht aus dem Heere, der Marine und den Schußtruppen ausscheidenden Kapiiulanien (Kapitulantenentschädigungs8geseß). Vom 13. September 1919.

Die verfafsunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesey beschlossen, vas nah Zustimmung des Neichsrats hiermit oertündet wird:

Die Kapitulanten, die bîs zu dem in dem Friedensvertrage mil den alliierten und assoziierten Vächten vorgesehenen Abschluß Berminderung der Wehrmacht mit Rückficht auf diese Berminderunç us dem aktiven Dienste ausscheiden müssen, werden nah den Bor {riften dieses Geseßes entschädigt.

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Als Kapitulanten gelten die Unteroffiziere und Gemetnen, die sine nach den Verwaltungsbestimmungen als Kapitulation aner!annie Berpflichtung zur Ableistung aktiven Dienstes über die ge]eßlich Dienstzeit hinaus übernommen haben und tn Ableistung- dieset Dierstes begriffen sind. Der Uebectritt folcher Kapitulanten in die auf Grund des Aufrufs der Reichsregierung (Ärmee-WBerordnungs- Platt 1919 S. 17) und der Anordnungen der obersten Weililärs- verwaltungsbchörden zum GrenzsWhuß aufgesteliten Freiwilligen- verbände und in die ndch den Geseßen om 6. März [919 9 Geseßbl. S, 295) und vom 16. April 1919 (Neichs-Gesepbl. S. 431) gebildete vorläufige Neihéwehr und vorläufige Reichsmarine gilt als Fortsetzung des srüßeren Die stverhältnises. A :

Ferner rechnen zu den Kapitulanten unter denselben Boraus- sezungen die Militärpersonen der Unterklössen, die mit der Absicht, die altive Osffizierlausbahn oder die aktive Marinezahlmeisterlausbahn einzuschlagen, in den aktiven Militärdi- nft eingelreten sinv, sowte die zur Klafse der Unteroffiziere gehörenden Gehaltsempfänger. s

Den Kapitulanten im Sinne dieses Geseßes stehen die Feld- webelleutnants und die Heeresbeamten auf Widerruf, die unmittelbar cus den Kapitulanten hervorgegargen find, sowie die Kapitulanten glei, die als Offiziere oder VDecko}fiziere in den Beurlaubtenstand übergetreten sind.

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83 Die Kapitulanten erhalten bei bder Entlassung, wenn sie zum Beamten würdig erscheinen, eine einmalige Geidabfinoung. Diese beträgt:

bei vollendetem siebenten Diensijahr « »« Mark æ u achten u G N w w v neunten v N 1 G ü zehnten Ï E Ee Ï ü elíten ü , O

Auf die Berehnung der aktiven Dienstzeit finden die Vor- en der 88 6, 8, 55, 66 des Mannschafstêversorgungsge|eßes vom 31. Mai 1906 (Nelchs-Gesetbl, S. 593) Anwendung. 2

‘on der Vollendung des zwölften Dienstjahrs ab gelten für die Gewährung der einmaligen Geldabfindung die Vorschriften des F 21 des Vann\chaftsversorgungsgeseßes mit der Maßgabe, daß ein An-

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sprud) auf die Geivabfindung besteht. A L Die im Abs. !, 8 vorgesehenen Abfindungen können au) dann

gewährt werden, wenn Würdigkeit zum Beainten nicht besteht.

9 4 Die Kapitulanten erhalten Lie vom ersten Tage des auf die Entlassung folgenden Monats ab L L nach einer aktiven Dienstzeit von mindestens 12 Jahren auf die Dauer von zwei Jahren, / E N na einer kürzeren, aber mindestens siebenjährigen Dienst- zeit auf die Dauer eines Jahres, i: i wenn sie verheiratet sind, den Betrag. von 300 Mark, sonst den Be- traç von 200 Mark monatlich. Die Beträge werden monatlich im voraus gezahll. Auf dle Berechnung der aktiven Dlenstzeit, finden die Vor» {riften der §8 5, 8, 6b, 66 des Mannschaftöversorgungögeseßes Au- wendun. E Schließt ein Kapitulant nah der Entlassung aus dem aktiven Dienste innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Zeiträume von zwet Fahren oder einem Jahre die Che, so bezieht er auf Antrag die für Merbeiratete vorgesehenen Beträge von dem Beginne des Vonats ab, in dem die Verbeiratung erfolgt. e Dié Zeit, für die Kapitulanten seit dem 9. November 1918, ohne Dienst zu tun, Besoldungsgebühinisse bezogen haben, wird auf die im Abs. 1 vorgesehene Zeit von zwei Ichren oder einem Jahre an- gerechnet ; dabei bieiben Urlaubszeiten, die insgesamt die Dauer von fechs Wochen nicht übersteigen, außer Betracht. # : Dem Kapitulanten, der vor Diensteintritt das Neifezeugnis zum Besuch einer Hochschule erroorben hat, wird bei Berehnung der aktiven Dienstzeit ein weiteres Dienftjahr hinzugerehnet. Kapitulanten, die mit Vêèrwandten ersten oder zweiten Grades odex mit Vershwägerten ersten Grades einen gemeinschaftlichen Haus- stand führen und sie auf Grund geseßlichen, oder sittliher Ver- pflichtung überwiegend unterhalten, erhalten die Uebergangsgebührnisse wie Berheiratete. : /

85 ; Auf Antrag kann dem Kapitulanten ein Vorschuß bis zur vollen Höhe der im §4 Abs. 1 gewährtén Ansprüche bewilligt werden, wenn dies zur Begründung oder Sicherung seines wirtschaftlichen Fort» Lommens nôtig ift und die nützliche Vexwendung gewährleistet erscheint,

86 : è Die im § 4 bezeichneten Kapitulanten erhalten ferner bei threr

Entlassung einen einmaligen Betrag von 300 Mark zur Beschaffung und Unterhaltung ihver Bekleidung.

& 7 7 Werden Kapitulanten, die eine Dienstzettrente nah § 1 Abs. 3

des Manuschaftsversorgungsgesceßes beziehen, nah der Entlassung aus dem aktiven Dienste in Abwicllungsstellen bisheriger militärischer

Dienststellen verwendet, so stetgt ihre Dit ustzeitrente nah Maßgabe des § 11 des Manujschafteveesorgungägesezes.

die im § 51 des

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vorgesehene

x G R L y Caitni x ¡higkeiten und bisherigen Berhälinij]en

jen Dochverrats

ehaltlich der Bestimmungen des

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btókrästig freigesprochen oder zu

ihtliGen Verfahren wegen unzureichender i mangelnder Strafbarkeit keine

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L ; R itulant infolge einer Wieder-

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bezeichneten Dienst

lge einer Dienstleistung

Dienfieintommens

von 300 Mark, be Ly oONnN T 2 9 Sih x ml Betrag vor 200 Mark monatlich über-

und des neuen

Berheirateten den Be

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S 4 vorgesehenen Beträgen ver- abzuruncken, le Markbeträge ergeben.

Teilung dur 3 sich 1

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¡ien Beträze mit militärischen

Versforgungégebührnif) zusammen, so werden nur die Bezüge ge-

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es Maunschastsver-

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)as Erlöschen oder NRul tes auf den Bezug der

10 bis 12 tritt

Das im §4 vorgesehenen Beträge infolge einer d aftévetsorgung8gesel zt ustitute . beginnt, abweichend i ses Monaten vom ersten Tage des châäftigung an gerechnet.

Abs, 1, 2 bezeichneten Beträge an, in dem das hierfür maß-

örpersdhaften,

gebende Gretgnis fich zug

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ning vor dem Feinde zum aktiven befördert worden ind, Verminderung der Wehrmacht eingetretenen Entlassung den Vorscriften dieses Gesehes so abgefunden, als wären sie Kapitulanten entshädigungsgeseße höhere Beträ;

Kapitulanten, die wegen Auszt Offizier oder aktiven Deckoffizier der infolge ber

Die Gebühruisse im Sinne der

Neichs- und Laudesgeseße als Besoldungt

§ 4 “gelten geblührnisse.

der im § 14 bezeid des Bezugs dex im § 4 vorgesehenen oder legitimierten Abkön für bie auf den Sterbemonat folgenden drei Monate noch träge, die dem Verstorbenen zuge j ) j 8 39 Abs. 2, 3 des Männschastbversorgungsgeseßes finden eutsprechende Anwendung. E

Diese Beträge . gelten als Gnadengebührnisse im Sinne des Militärhinterbliebenengeseßes vom 17, Vai 1907 (Meihs-Geseßbl.

Kapitulant Personen währe erhalten Le f

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ditwe oder die ehelid

17 Ueber vie Feststellung und Anweisung der Gebührnisse aus diesem Gesey und deren Regelung trifft die Reichêregierung, die näheren Bestimmungen mit Zustimmung des Neichsörats. J Für das Spruchv:rfahrèm gilt der Art. 11 der Verordnuag der Reichsregierung vom 1. Februar - 1919 (Neichs-Gesegbl. S. 149) entsprechend. |

§ 18

Die Personen, die unter dieses Geseh fallen, können das Miet- verhältuis in Ansehung der Räume, die fie für fch oder ihre Familie an dem btitherigen Garnisone oder Wohnort gemietet haben, mit Rücksicht auf ihre Entlassung zum Zweckle der Aenderung des Wohnorts unter Einhaltung der geseßlichen Frist kündigen ; die Kündigung kann nux zu dem ersten Termin érsolgen, für den sie zulässig ist. Ab- weichende Vereinbarungen stehen der Geltendmachung dieses Kündigungs- rets nicht entgegen.

8 19 Sn Fällen, in denen \sch aus den Vorschriften dieses Geseßes esondere Härten ergeben, Tann der Reichsweßrminisier im Einver- nehmen mit dem Reichsminister der Finanzen einen Ausgleih gewähren.

S i Dieses Gesetz tritt mit dem 1. September 1919 in : Kapitulanten, die in der Zeit vom 9. November 1918 ‘bis zum 31. August 1919 aus dem aktiven Dienste ausge|thieden find, können

18 N Q rat Pi R" G 4 W a E Ey J kd H t M D wt s Exe N N 8 N 5 : b, P: . 1 E s Ó zt h E E E E R S E D E I E D M IIE E E E E E E E C E

var. falls fle ben Zivilversorgungs\hein erworben bt auf n nach § 16 des Maan)chaftsver}orgungs- illi r inas\chein na den Vorschriften D Fn diesen Fällen beginnt die

1 voraeïcbhenen Bet:äae mit dem 1. September 1919. Abs. 2 gestelten Anträge entscheidet die obeuste ehörde. 3. September 1919.

Der Reichspräjident.

Ebert.

Dex Reichsminister der Finanzen. Cr zverger.

VeLoLdu ung über die Gewährung von Zulazen Nenten

zu

aus der Juvalidenvercsicherung. Vom 21. August 1919.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über eine vereinfachte

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Form der Geseßgebung für die Zwecke der Uebergangs

\choft vom 17. April 1919 (Reichs: Geseßbl. S. 394) wird

von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reich8rats und des von der versassunggebenden Deutschen Nalionalversammiung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:

S 1 Hersonen, die auf Grund der reiGsge\eßlihen Invalidenver?che-

rung eine Invaliden-, Alters-, Witwen- oder Witwerrente bezieben,

wird für die Zeit vom 1. Oktober 1919 bis zum 31. Dezember 1920

ine monatliche, im voraus zahlbare Zulage zu ihrer Rente gewährt,

sofern sie uicht Ausländer sind, die sich im Ausland aufhalten.

9 I & Die Bestimmungen der 3 bis 13 der Bekanntmahung vom 3 Sanuar 1918 über die Gewä-rung von Zulogen an Cmpfäñger

envaliden-, Witwen- oder Witwerrente aus der Invaliden erung (Reicbs-Geseub!, S. 7) und der §§ 2 bis 12 dec Ver-

ordnung vom 14. Dezember 1918 über die Gewährung von Zulagen an Emvfänger einer Aitersrenie aus der JInvalidenversicherung, (Meichs-Geseßbl. S. 1429) gelten entsprechend.

Die Gesamizulage betiägt monatlich zwanzig Mark für Emvfänger eincr ÎInvaliden- oder Altersrente, monatli zehn Mark

{ür Empfänger einer Witwen- oder Witwerrente.

Net i werden die fünfprozentigen Schuld ì, forderungen und Schaßzanweif ngen der Krieg des Deutschen Neihs zum Anschaffungspreise oder, wo dieser nicht fesislellbar ist, zum Kurse von stebenundneunzig vom Hundert an 18 Statt angenoumen.

Lin, qust 1919. Di2 Neichsregizrung. Vauer. a Bekanntmachung V3 T

Einschränkung des Verbrauchs elektrischer

Urbeit. Auf Grund der Bekanntmachung über Elektrizitäï und Gas, sowie Dampf, Druckluft, Heiß: und Leitung8wasser vom D ni 1917. (RGBl. S. 543) und der 88 1, 83 und 6 der

zekanntmachung über Elektcizitäit und Gas, sowie Dampf, ucklust, Heiß- und Leitungöwasser vom 3. Oktober 1917 (RGBl. S. 879) wird bestimmt:

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Verbráuchsregelung. 1. Der Verbrau elektrischer Arbeit wird bet allen Verbrauchern,

die fe ‘vou cinem Stromversörgungsunternehmen beziehen, etuge-

\hräît. Das Maß der Einschränkung ist abhängig von der jeroeiligen ‘obl-nlage, der Leistungsfähigkeit und dem Betriebszustande des nden Elektrizitätswerks und, der Wichtigkeit des Verbrauchers. Die

Grundlagen für die Einschränkung gibt der Reichskommissar tür die Kohlenverteilung den Kohlenwirtschaftsstellen, Abteilung Glektrizität

en Vertrzuensmännern (§8 4) durch Richtlinien

nzi und ändert die Richtlinken ligen Kohblen- und Wirtschaftsiage entsprechend. Die Ensihmnahine in die Nichtlinien eht den Verb

7) und durch sie d

und besondere Anweisungen, er erg

Der [CWwêel

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teht brauchern bei

siellen, Abteilung Elektrizität, und del den Ver- 4K T

} imachung gelien

¡unen, ände usro.), bie elettruische L (5 f & (2 G o «F nt 5 chen, um hte ais Silromversorgung3s

Arbeit von einem Werke bi unternehinen weiter zu verteile N 3, Die Regelung des Verbrauchs erfolgt durch die Abteilung Elektrizität der Kohlenwirtshaftsstellen im Einperneh:en mit dem Bertrouenêmann. : Zuständig ist die Kohlenwirtschafisstelle, in deren Bezirk die Betriebsfiäite des liefernden Stromversorgungsunternehmens liegt. Die e: folgte Regelung ist dem Verbraucher shriftli®) ober telegraphi|ch mitzuteilen. : S In Zweifelsfällen, die bet der Durchsührung dieser Verordnung entstehen, eutscheidet der Neichsfommissar für die Kohlenverteilung, Abteilung Elektrizität 4. Anträge auf Aenderung der Verbrauchsregelung find an den Verirauensmann zu richten. Solange ein erhöhter Verbrauch nit genehmigt ist, muß der Verbraucher die bisher güliigen Grenzen eins halten. Bei neu hinzutzetenden Abnehmern darf die Stromentnahne erst nach erfolgter Negelung des Verbrauchs einsegzen. In keinem Falle darf ein Verbraucher mehr Strom entnehmen, s ihm zugebilligt ist: Auch Anorduüngen anderer Behörden bes- rehtigen ibn bierzu nicht.

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Der Bezug einer erhöhten Strommenge gegen Lieferung von Kohlen bu1ch den Verbraucher an das Elektrizitätswerk ist verboten, falls nit in besonderen Fällen die ausdrückiiche Genehmigung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung hierzu erteilt worder. isl.

. 5, Bis zu dem Zeitpunki, an dem hie Verdrauchsregelung auf Grund dieser Bekanntmachung flattgefunden hat, bl ißt bei Ver- braudern, dle beim Ivkrafttreten dieser Bekanntmachung bereits eleltris@e Arbeit bezogen haben, die nach den bisher

: geltenden Bestiminungen zulässige Verbrauchsregelung bestehen.

Dasselbe gilt von besonderen Zuteilungen oder Vorschriften, die einzelnen Verbraucßern vorx dem Inkrafttreten dieser Bekanr. tmachung gemacht worden sind.

6. Kleinverbraucher werden von der Einschränkung des Verbrauchs elektzischer Arbeit nicht betroffen, sofecn der Jahre: veibrauch 250 Kilo vatls stunden niht übersteigt. Jm Einzelfalle lann dec Vertrauensmann besondere Anordnurgen treffen

Die Kohßlenwirts(aftsstellen (Abtetlung Elektrizität) find int Einverstädnis mit dem Kommunalbehördew und nach Anh ung des

Vertrauenömanns berechtigt, für den von der Einschränkung nich)

betroffenen Kletnverbrauch den örtlihe: Verhältnissen entspreäend

| eine niedrigere Grenze festzuseßen oder mit Zustimming des MReics-

fommissars für die Kohlenver! ilung den von der Einschränkung nit betroffenen Verbrauch zu erhöhen.

7. Für Stromverforgungsunternehmen, die in ihrer Leistungt- fähigkeit niht ers{chöpft find und bei deren Betrieb außerdem eine Grsparnis an bewirtshafteten Brennstoffen nicht no wendig ist (gewi}}e

* Wasserkraftanlagen, gewifffe Braunkohlenwerke, gewisse mit Abfall

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zugelassene Menge hinaus verbraudte

sonderer Warnung über dke ene Me | Kilowattstunde einen Aufpreis von 50 P|eunig zu zahlen.

rodukten betriebene Kraftwerke ufw.), kann der Reihskommissar ie Kohlenverteilung auf An v

Bejtitnmungen

géuniernchmnens teilroeite außer Die Anträge sind bei der Kohlenwirischaftsstelle einzu- Nor Inkrafttreten diese: Bekanntmachung erteiite, noch nit abgelaufene Außerkraftsezungen behalten Gültigkeit.

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fanntmahung Stromsperrung.

Bei wkederbolt notwendig werdender Erhebung des Aufgeldes gemäß § 9 ist die Kohlenwirtschaftsstelle berechtigt, dem Verbraucher A D l den Strom zu |perren. Neuansch{lüsse und Erweiterungen. S 1. Neuanshlüsse sowie Erweiterungen bestehender Anlagen dürfen Strafbesti nur auf Grund besonderer Genehmigung ausgeführt werden. foil nur in dringenden Fällen erteilt werden. e ie Entsch-idung der Genehmigung ift die unter Anhörung des

mmungen. rer Warnung mehr elekirishe Arbeit ver- als na dieser Bekanntmachung und den Ortsvorschriften en des Vertrauensmannes zorshriften des §2 dieser Bekanntmachung auf Grnnd dieser Bekanntmachung erlassenen Besitmmungen zu einem Jahr und #4 oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.

Reichskommissar

Qufiändig für lenwirt'chafts1telle, auenêmanné. ann zu richten.

Der Vertiauenêmann if berechtigt, Kilowatt Ans{iußwert ie bereits Gasbeleuchtung

S , A S 6 getroffenen Anord bteiluna! Elektrizität

ry E S ist, oder roer den Gef.che um PNeuan)chiüsje

5 zuwiderhandelt, mit Gefängnis ¿ une und deren Erroëeiterungen Lichtanschlüsse in Näumen, die befizen, dürfen, sofern das Elektrizitätswerk die elektrische ürbei unter Aufwendung mark: fähiger Kohle oder cines anderen bewirishafteten Brennstoffs erzeugt, nur mit Zuslimmung des trauensmanns für Gas ausgeführt werden. scheidet der Reichskor

berechtigt ist s ) Ï Kohlenverteilung ihn mit der Antragstellung \chriftlich beauftragte

Fn Zroeifelsfällen ent-

M | ( e 1 gegen Vorschriften, die von einer ijjar für die Kohlenvectetlung.

m NReichskommissar für die Kohlen- BRekanntmahung ergangen die sie erlassen hat, bei Verfeblungen Bekanntmachung

) bet Zuwiderhandlun

Behörde als

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Belastungsausgleickch. int Die für die Einschränkung des V ffen, di

zuständigen St: Uen sind berehtigt, Maßnahmen zu treffen, die eine

dessere zeitlihe Verteilung der Belastung bezwecken.

S i Kohlenroirt- Verbrauchs elektrisher Arbett aftsstelle.

é der Antrag gegen einen Neihs-, Staats- oder mten wegen einer in Ausübung seiner Dit nstgeshäste be- so is nur der Neichskommissar für die

Staats: oder Kom-

gangenen Zuwtderhandlung, Vertrauens8männer. Kohlenverteilung antragsbez 1. Für die in ihrem Bereich liegenden, von privater Stromversorgungéunternehmen Vertrauensmänner, jedem Bertrauenömann In diesem ist der Vertr óffentlihen Elektrizitätswerke und die an sie angesch{lo} Erstreckt sih der Verbrauchsbezirk cines Strom= mens über die Bereiche mehrerer Koblenwirtschafts- stellen, so ernennt der Veichskommissar. für vie Kohlenverteilung den und gegebenenfalls Stellvertreter, teiligten Kohlenwirts{chaftsstellen zu keiner Cinigung gelangen.

2. Für vom Neich, einem Lande, einem Kommunalverband oder einer Gemeinde betriebene Stromversorgungsunternehmen bezeichnet die Reichs-, Staats- oder Kommunalbebörde, der das Untern

eine Dienststelle oder einen B 3 Z3ertrauensmannes, der si sch{riftlich zur

4 C. F 4 44 1 rv. 53 Die Dionstilelle oder

LeDel O ruennl timmungen treten mit dem Tage ihrer Be- wirtshaftsflelle Bedarfsfalle | E chung vom 2, November 1917 wicd hierdurch Tätigkeitsbezirk' zu.

‘1 äiensmann für. die

bcaucher zuständig.

versorgungsunterne ir die Kohlenve

Bertrauenömann

der Amiíi- inkohlengruben Harsinghausen

unmiitélbar untersteht, Träger der Aufgab n des Uebernahme des Amtes bereitzuerklären hat. dec Beamte ist dem Neichslommissar für die Kohlenverteilung und 8itelle zu benennen. ersorgungéunternehmen, die fch zum taailihem oder fommunalem, zum anderen Let | befinden (gemis{twirtschzaftlide Unternehmen des Vertrauensmannes auss{chlaggebend, sétsrats Vertreter des Staates bezw. der Kommune oder Vertreter des beteiligten privaten Kapitals ist. 4, In der Negel sollen die technishen Leiter sorgungsunternehmen zu Veitrauensmännern ernannt 1 die Vertrauenömänner und ihre Stellvertreter nicht Reihs- oder Komtnuna! beamte sind, ihre Obliegenheiten nach 3. Mai 1917 (RGBl. S. für die Kohlenverteilung ist von der erfolgten zeige zu erstatten. trauensmänner und die im Abs stellen oder Beathten baben die Aufgabe,

a) mit den Koblenwtitshaftösstellen und den Kommunalbehörden bei der Durchtührung der auf Grund dieser Bekanntmachung notwendigen Maßnährnen zusäammenzuw!rken,

b) die ihnen durch diese Bekanntm vorschriften 5) übertragenen RNehte und Pflichten aus-

‘bung von

der Kohlenwirischaft Bei Strou O ; Fohlenverieilung.

Ls aw l d 0% da in yrivatem Besitz Ui TUr das

Vréußen. für Handel und GVéwerdbeE

züiteainipektoc Bergrat Dr. Grimm von der Silbers isi als Berginspeftor an das Bergrevier Celle

L D M N L CRUEES E ZIDEZ Dr M M E P

le von der ernennenden S anntmachung des Bundetrats Dem Neichsëommissar Bestellung sofort An»

393) zu verpflichten.

genannten Dienst- Innern.

in Oppeln ist zum

Ministeri

gSTal ernanni des Innern, Nechnun unte i Regierungsrat die Ste ischen Hilfsarbeiters im Ministecium des Jnnern

e Vet 2 A R E S E C A E R MP1 I

chung oder durch bie Orts»

6, Die Vertrauensmänner üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

7. Die bisher ernannten Vertrauensmännet bleiben ohne weitere Bestätigung im Amt. vom 24. August d. ittsoffizlèren erna! or a. D. von Allrock, bisher zur ffizier beim Landwehrbezir? Cosel 2. Gendarmeriebri®dude, ' Rittmeister z. D. Fuhrmann in der 9. Gendarmerie-

Ortsvorschriften. Die Kommunalbe hörden, und zwar in Gemeinden mit mebr als oie Gemetnbevot lande, im übrigen die Boritänt haben sobald wie mög ich im Einver»ehmen über die Einschränkung

Dienstleistung ¿ommandiert,

10 000 Einwohnern der Kommunalverbäude mit den Koblenwirtschaftsstellen Vorschriften Und die zweckinäßige Verteilung des Verbrauchs elektrisher Arbeit zu erlassen, insbesondere über die Einschränkung für den Kleinverbrauch gemäß § L Abs. 6 dieser Bekanntmachung.

ie bisher erlassenen Drtêvorschriften bleiben Lie durch biefe Bekan!!machung notwendig werdenden Aend rungen und Zusätze der Orlsvorschristen sind umgeh

Hauptmann 3. 1 mertebrigade und

Riltmeister a. D. Jumpeércyz in der 3, Gendarmerie-

Duisburg weiteres in

d zu erlassca Ministerium für Landwirtschaft, Domänen indForsten. tecstellen Söllihau im Regierungs- und Hambach im Regierungsbezirk Aachen L 1920 zu desegen; Bewerbungen müssen bis

zum 1, I covember eingehen.

Anordnungen in dringenden Notfällen. a5 h bei cinem Stromversorgungsuntecnehm-n Hang 1s an Brennstoff oder us sonstigen Ur!fchen die unkb twendigkeit, \\{chleunigst Einsa :

arbeit vornehmen zu müs Lage bes Falls erfordeclien Maßnahmen anzuordnen. braucern hat er tunlihst vor der Durchführung Kenntnis zu geben. Ven beteiligten Kommunalbehörden und Kohlenwirischaftêstellen hat er unverzüglih Meldung zu madchea. j

inkungen d:s

[0 hat der Vatrauensmann die nah

sterium für Wissenschaft, Kunsi und Volksbildung. VeTUunntmaquUnga.

Fn der Landesturnanstalt zu Spandau wird am siebenmotatiger | Turnlehrern gehört inter anderen auch das Rudern. etiva 120 Bewerber einzuberufen. Die Regi rung alschulkvllegium rber lunli{hst fördern. intriit in die Anstalt sind die Bestimmungen vom 30 Juni 1910 (Zentralblatt 1911 S 661) maßgebend Bestimmungen abzulegenden Auf aahmeprüfung wérden u. a. folgende Uebungen verlangt: am Ne: Schiounkippe, auch in Verbindungen; Felgaufzug : am Barren: Shwungstemmen am Ende des Rükschwungs, auch in Verbindungen; Schullerstand aus Gräischsil, __ hinter den Häaden; L am Pierd: die einfachen Stüysprünge aus Seitstand wie : Flanke, Kehre, Wende, Hacke; im Springe: Hechsprung mit Aalauf 1,20 m; Weit- sprung 4 m; Dauerlauf: 10 Minuten: Stabsprung: 150 m hoh; Kugelstößen (Steinstoßen): 10 leg 4 m. Die Regierung i; ; Das Provinzialshulkollegium voranlafie ih, diese Anord-

wtrtschaftsstellen. Die Abteilungen Elektrizität dek Koblenwirtic Preußen die früheren Abteilungen Glektrtzitäi

n Bayern sind es die La deskohlenstelle, Abteilung Elektri ite nchen_ in Sachsen das Landeskohlenamt, Abtetlung Elektrizität, Dresden, in Württemberg die Landéskoblenstelle, Ab- in Baden die Landeskohlenstelle, Ab-

ftéstellen find

Kriegsamtsftel

München und Nürnberg, Unterrihtsfächern l ( wird beabsichtigt, teilung Elektrizität, Stuttgart, : : g Elektrizität, Mannheim. An die Stelle der Abteilungen Elektrizität der Kohlenwirtschafts- von den Landeszentralbehörden timmungen dieser Bekanntmachung beauftragte

wolle dahi¿r die Meldungen

geeigneter Bew:

Durchführung der B Stellen treten. Bei der nah 8 4 di Landeszenturalbehöôrden. | örden bestimmen, wer im Sinne dieser enntmahung als Kommunalverband, Gemeinde nalverbandes und als Gemeindevorstand anzusehen ist. . Die Landeszeniralbehö1den können ün Einvetnehmen mi! dem lfommissar für die Kohlenverteilung andere Stellen ais die tande der Kommunalverbände oder Gemeinden mit den in dieser ekanntmachung dea Veiständen der Kommunalverbände oder Ge- meinden zugewiesenen Aufgaben beauftragen oder 1 gäben Ach felbst vorbeh«. ten. Die Landeszenttalbehörden oder die von ihnen beaustragten onnen einzelnen Gemeinden odec Gruppen voa Gemei den d Etnwobnern die in dicser Bekanntmabung en Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern zugewies gaben übertragen. }

1. Die Landeszentcaibe Vorstand des einzelne dieser Auf-

mit weniger als 10 000

Aufprets für den Mechrverbraudec. einem Stromve

Ge Arbeit gegen Bezahlung erhalten,

(tungsbezirle in geeigneter Weise als-

S UETIO rsorgungëunternehmen einem M

haben jür jede troz be- baid beïaunt zu machen.

Ueber die dort eingehenden Meldungen if unter Beifügung der erfo-derlihe: Papiere bis Ende Dezember d. J. in Form einer Nachweisung nah dem beiliegenden Muster A*) zu be- richten. Die Bewerber find in der Reihenfolge aufzunehmen, in der ihre Berücksichtigung dort angezeigt erscheint. Auch wenn Aufnahmegesuche nicht eingehen sollten, erwarte ih Bericht.

Jedem Bewerber is ein Exemplar der Bestimmungen

: vom 30. Juni 1910 mitzuteilen.

Unter Hinweis auf di? §8 5 und 6 dieser Bestimmungen find sie ferner zu veranlassen, einen Fragebogen nah dem bei- liegenden Muster B*) auszuflillen L

Es E 1 7. MIUTLONS Mas Brozinzialschulkollegiun hat die darin gemachten Angaben insonderheit hinsichtlich der Unierstüßzungsbedürftigkeit der Bewerber in geeigneter Weise, nôötigenfalls durch Anfragen bei den zuständigen Be- hörden, sorgfältig zu prüfen, dás Ergebnis der Prüfung darauf zu vermerfen und den Frageboaen lose mit vorzulegen.

Die betreffenden Lehrer sind ausdrüdcklich auf die mißlichen Folgen ungenauer Angaben hinzuweisen. Zugleich sind sie darauf aufmerksam #1 machen, daß die persönlichen Reisekosten nah und von Spano3au von ihnen mit in Rehnung gezogen werden müssen. Auch ist besonders darauf zu achten, daß be- züglih der Beurlaubungs- und Stellvertretungsverhältnisse jowie darüber, wer die Kosten für die Stellvertretung trägt, keinerlei Zweifel bestehen bleiben. :

Die Lebensläufe, Zeugnisse 2c. sind von jedem Bewerber zu einem besonderen Hefte vereinigt vorzulegen.

Berlin, den 29, Augufi 1919.

Dex Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

/ J. A.: Fleischer. An die Regierungen und das Provinzialschulkollegium in Berlin.

Abschrift erhält das Provinzialshulkollegium zur Naßricht

| und gleicmäßigen weiteren -Veranlafsung bezüglich dec zu seinem

Geschäfis?reife gehörigen Unterrichtsanstalten.

Wiederho!. bemerke ich, daß es in hohem Maße erwünscht ist, eine größere Zahl wisseaschaftliher Lehrer, die füc die Erteilung des Turnunterrichts agecignet find, durch Teilnahme an dem Kursus dafür ordnungsmäßig zu vefähigen. Was die Lehrerseminare betrifft, so mache ich von neuem darauf ausmerfjam, daß ein ge- deihtiches Fortschreiten der gegenwärtig allgemein afs besonders notwendig anerfannten, auf Steigerung der Volksîraft dur jlärtere Betonung gesunder Leibesübungen gerichteten Be- strevungen zu einem wesentlid le mit von einer zweck- entsprechenden Ausbildung der angehenden Lehrer abhängig ift. Hierzu ist es notwenbig, daß nicht nux in den Lehrerseminaren, sondern auch in de: Präparanden1n"alten der Turnunterricht überall von Lehrern erteilt wird, welhe dazu besonders vor- gebildet und befähigt sind.

Berlin, den 29. August 1919.

Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. J. A.: Fleischer. An die Vrovinzialschulkollegien (auch Berlin).

*) Das Muster ist hier nit mit abgebruckt.

BelanntmahGhung.

_ Gemäß §8 46 des Kommunalabgabegesezes vom 14. Juli 1893 (G,S., S. 152) wird hiermit zur öffentlihen Kenntnis gebracht, daß der vom laufenden Steuersahre zu den Kom- munalabdgaben einshägbare Reinertrag aus dem Betriehs- jobre 1918/1919 bei der Kreis Altenaer Shmalspur- bahn auf 94500 6 fesigeseut ift,

Elberfeld, den 12, September 1919 Der Eisenbahnkomwmifsar. a V Meyer.

Bana wort

BVeklannimachung,. …_, Qn Neu bearbeitung sind fertigaeslellt und an die amts- lichen Ver fortfsstellen von Kartenwerlen dec Preußischen Laudes- autaahme übergeben worden: Von der Karte des Deutshen Neiches 1 : 100 090, | N B.1fidruk. (Grundriß schwarz, Gewisser blau und Gelände braun) Sett. 16 Rositten, p O0. «Labiau,

Bestellungen von Karten sind an diejonige amtliche Ber- laufsstelle vou Kartenwerken der Preußischen Landesaufnahme zu richten, in deren Bezirk sih der Besteller befindet,

Berlin, den 16. September 1919.

Proußische Landesaufnahme. Weidner, Generalmajor.

Nichfamtfliches.

Dentscches Reith.

Ii Zusammenhang mit der seinorzeitigen Absicht, einen Umtausch des. deutschen Papiergeldes aus jieuerl:-chea Grü. den vorzunehmen, hatte der Reichsminister dec Finanzen ange- fündigt, daß er die Post- und Telegraphenüberwachung im Verkehr mit dem Auslande zum 1. Oktobor dieses Jayres tufheben würde. Da nun der Umtauschplan infolge der von den vernommenen Sachve: ständigen geltend gemachten Be- denken aufgegeben worden ift, kann, wie „Wolffs Telegraphen- düro“ meldet, au die Post- und Telegraphenüberwochung nicht beseitigt werden. Sie bleib! vielmehr bis auf weiteres als Schugmitiel gegen die Kapital: und Stouerslucht in vollem Umfange beftehen.

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Am 9. September haben die Polen unter Bru des Waffenstilltiandes den Bahnhof Lowin an der Sirecke Tir\chtiégel —Birnvaum angegriffen. Wie „Wolfs Tele- grapheribüro“ meldet, sind auf deutscher Sette drei Tote und ünf Verwundete zu verzeichnen. Wie aus den Vernehmungen der überlebenden Leute der von den Polen angegriffenen Fél5- wache Bahahof Lowin hervorgeht, haben die Poien den auf

osten stehouden Musketier Rotbari zunächst leicht verwundet. die Pole fluchtartig zurückgehen mußten, haben sie diesen

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