1919 / 215 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Sep 1919 18:00:01 GMT) scan diff

a RIN ? 8 23. L S ISE T. 4 Haftung des Pflanzers für Gestellung und Ga (1) Ansprüche s Zablung oder Erstattung der na diesem | Näumung des Tabaks. veseße geshuldetem aben verjähren in einem Jahre von dem ! A i bls O Tage. des Eintritts der Abe be Ce his die Aba Teentridetun E j î (1) E anzer Zastes fúe Br Seen has Ge D Ber: Der Anspruch auf Nachzahlung eines binterzoacnen Ubaabebetraas | Legung (S 24) und für dessen rehtzeitige Räumung 25). Die verjährt E bat abren jzahlung eines hinierzogenen Ubgabebetrags | Verpflihtung geht, wenn nah der Anmeldung und vor vollendeter j A ; ; A ¿ Ernte ein Wechsel in der Pers s Fnbabers des Grundstüds ei

.__(2) Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Be- | tritt, auf n matte Tae, i B F N hörde zur Geltendmahung des Anspruchs gegen den Zahlungépflich- ? "(9) Mit Gon, A s tigen gerihtete Handlung unterbrochen.

8 14, , Verpadckungszwang.

Gan T U U U d O E A rey, abgeseben von den allen de 0 Ub]. 2 und der §8 17 und 18, aus den Herstellunas- P - Ae 2 , : ; i “pit E Len Tabaksteucrlagern nur in vollständig Seklofain j oder Konkursmasse gehörigem Tabak gehen die Verpflibtungen des Packungen in den freien Vezkehr des Inlands gebraht werden. Die | Lflanzers ohne weiteres auf den Erwerber über. vorschristsmäßige Verpackung hat vor dem Eintritt der Fälligkeit der | Steuerbehörde von demjenigen, der die Veräußerung vorgenommen Steuéër 10) zu erfolgen und gilt als ein Teil der Herstellung. hat, uaverzüglih anzuzeigen.

| g 15. | j

/ ihm obliegenden Verpflihtungen auf einen Tabakhänd!er, Tabak- j verarbeiter oder ‘anderen Pflanzer übertragen. Vor der Verwiegung j ist eine freiwillige Veräußerung des Tabaks nur mit Genehmigung {j der Steuerbeiörde zulässig.

(3) Bei der Veräußerung von gepfändetem oder zu einer Erb-

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8 24. (1) Die Art und die Größe dec zulässigen Packungen Verwiegung. der Reichsminister der Fuaaee a P don Leunnt (1) Die Verwiegung des Tabaks, eins{hließli® der Grumpen, des (2) Auf jeder Packung ist der Inhalt nah Art und Menge, bei | Bruches und sonstiger Abfälle geschieht nach der Trocknung und vor Tabakerzeugnifsen. auch der Kleinverkaufspreis in Druckschrift anzu- | Beginn der Gärung, spätestens am 1. März des auf die Ecnte

geben. Auj lag: Zigarette ist der Kleinverkaufspreis in Druckschrift i folgenden Jahres bei der ,Steuerstelle des Bezirks oder bei der nah |

anzugeben. An Stelle des Kleinverkaufspreises können die Preis- } Bedürfnis eingerichteten besonderen Verwiegungsstelle, grenzen der zutreffenden Steuerklafse angegeben werden. Bei Tabak- { die (2) Die obersten Landesfinanzbehörden können augnahmsweise u Mag E n nach Cs ao ¿Feislan worden ? rals Toltenbe R N vér Tabaks bis zum 31. Mai des auf die ind, Tann die Preisangabe auf der Packung unterbleiben. : é olgenden ahres verlängern.

(3) Tabakerzeugnisse und Zigarettenhüllen, die an andere Be- !? (3) Die Steuerbehörde hat nah Anhörung der Gemetndebehörden

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triebe zum Zweckte der weiteren Verarbeitung oder an ein Tabak, { Und der örtlihßen Tabakbauveretnigungen den Zeitpinkt für die Vor- |

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fteuerlager 44) abgegeben werden, sind unter Beobachtung der | ührung des Tabaks zur Verwiegung oder die Frist, bis zu deren etwa vorgeshriebenen Sicherungsmaßnahmen von den Vorschriften in ! Ablauf die Vorführung zur Verwiegung erfolgen muß, zu bestimmen Ab). 1 und 2 befreit. Die Vorschriften erstrecken {ich fecner nicht auf | und dur die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise bekanntmachen Waren, die zur Ausfuhr bestimmt sind. j zu lassen.

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8 16 Ha (4) Der zur Verwiegung zu ftellende Tabak ist der Verwiegungs- | Eiltu! { stelle {riftlich anzumelden. Die bet der Verwlegung nötigen Hand- ‘infuhr. 7 dienste hat der Inhaber des Tabaks unentgeltlich zu verrichten.

(1) Die Vorschriften der §8 14 und 15 gelten auch für aus dem | Ueber das Ergebnis derx Berwiegung wird ihm auf Verlangen eine Ausland etngeführte tabaksteuerpflihtige Erzeuzuisse. : Bescheinigung erteilt. E : as

(2) Eingeführte Tabakerzcugnisse, auf deren Padckungen die im 8 95 & 15 Abs. 2 vorgeschriebenen Preisangaben fehlen, sind nach den ! N 19 v M4 4 46 4 4 .

böchsten Säßten des § 5 zu versieuern. / : ] Le, | i 7 y op aner E “8 Tau Sa 90 (3) Es kann zugelafsen werden, daß die Veupackung erst im ! E ae darf im Zuland den geernteten Tabak nur an Inland vorgenommen wird. ¿ angemeldete Tabakhändler und Tabokverarbeiter abset-n. A 0 9 Cs 4 y P 2 ¿t . 8 17 j s M Fn Lm Anschluß an die amtliche Verwiegung, E E : ¿ spatestens aber innerhalb 4 Wochen nah der Verwiegung hat er den Versteuerung niht verpackungsfähiger und im | geernteten Tabak entweder an einen Tabakhändler oder Netsev erkehr eingebr ahter Erzeugn Uf e. ! yverarbeit-r abzultefern oder auf eine öffentliche Niederlage oder ein Im Falle des Bedürfnisses kann der Neichsminister der Finanzen { unter amtlihem Mitvers{lusse stehendes Lager oder in das Ausland gestatten, daß die Versteuerung nicht verpackungsfähiaer CTabak- | zu brinzen. erzeugnisse nah den Säßen des § 9 durch den Hersteller unter i (3) Die Steuerbehörde kann diese Frist verlängern Befrelung von dem Berpackungézwang und der Verwendung von Steuerzeichen auf Grund einer besonderen Buchführung und unter ! Beachtung der etwa erforderlichßen Sicherungsmaßnahmen erfolgt. i

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Stei 1 : _Sie kann anordnen, daß nit rechtzeitig c eräumter Tabak auf Kosten des Hflanzers in die nächstzelegene öfe"tlihe Niederlage zu bringen ift.

8 26.

f S : è | (1) Der Pflanzer muß ih von den tnländisGen Käufern seines Nach näherer Bestimmung des Neichsministers der Finanzen kann | Tabaks über den Verkauf und die Uebergabe, soweit diese niht vor

von der Berwendung von Steuerzeichen und von dem Verpalungs- | der Steuerbebört? geschieht, eine Bescheinigung nach näherer An-

pirange bei der Cinfuhr von tabaksteuerpflihtigen Erzeugnissen, | ordnung des Reichsministers der Finanzen ausiellen lassen.

a e a zum Handel bestimmt sind (Einfuhr im NReise- | (2) Die Versendung des Tabaks nach öfentlihen Niederlagen

verkehr), abgesehen und die Versteuerung ia anderer Form zugelassen | oper unter amtlichem Mitverschlusje stehenden Lagern sowie nah dem

werden. 8 19 ' N ist der Steuerbehörde anzumelden. Die Ausfuhr nah dem d Os ; i Ausland ist auf Gzfordern nachzuweisen. Haftung der steuerpflihtigen Erzeugnisse, L N uwe

Die tabakfteuerpflihßtigen ErzeugniFe haften ohne Nücksiht auf ! i é Î M : die Nechte Dritter für ven Betrag der darauf athenden Stauee A | (1) Bis zum 10. Zau des auf das Ernkejahr folgenden Jahres können, solange deren Entrichtung nicht folgt ist, von der Steuer- | 2er im Falle des § 25 Abs. 3 innerha!b 10 Tagen nah Ablauf der behörde mit Beschlag belegt werden. | rist hat der Pflanzer der Steuerbehörde die Räumung der bei der M } Verwiegung festgestellten Tabakmenge durch Vorlage der Bescheinigungen

B. Ueberwachungsvorschriften. | G 20 geen, falls dieser Nachweis nicht s{chon vorher er- 20. E i A l. S tein | (2) Von dem bet der Verwtegung ermittelten Gewicht ist für A i ; den nah der BVerwiegung bis zur Räumung etwa eingetretenen i / i nmeldevpflit. : ! Gewichtsverlust ein angemessener Lbzug zu gewähren. (1) Wer mit nnbearbeiteten oder bearbeiteten Tabakblättern, } (3) Außerdem kommt in Abzug das Gewicht des nah der Ver-

Nippyen, Stengeln und Abfällen von Tabak, mit Tabakhalb- und | wiegung unter amtlicher Aufsicht vernihteten oder vergällten sowie »ganzerzeugnissen jeder Art, tabakähnlichen Waren oder mit Zigaretten- | des durch Unglücksfälle zugrunde gegangenen Tabaks, bei dem durch papier Handel treiben oder tabaksteuerpflidhtige Erzeugnisse gewerbs- } Unglücksfälle zugrunde gegangenen Tabak jedoch nur dann, wenn die mäßig berstellen oder sih mit deren verkaufsfertiger Zuritung be- | vom Neichsrat zu erlassenden Bestimmungen über Anzeige und Schaden- fassen will, hat dies der Steuerbehörde seines Bezirks spätestens zwei ? ermittlung innegehalten sind.

Wochen vor der Eröffnung des Betrtebs \chriftlich anzumelden und ? gleichzeitig eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume sowie der j

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§ 28,

damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden !? Versteuerung von Fehlmengen. Gewerberäume vorzulegen. Für Tabakmengen, die eniweder der Verwiegung entzogen (2) Befinden fsih die Gewerberäume an verschiedenen Orten, so ¿ werden oder der n Näumung niht nachgewiesen wird, hat der Pflanzer Ut für jeden Ort eine besondere Anmeldung einzurzichen. eine Abgabe von 200 Mark für einen Doppelzentner Tabak in ge- (3) Jede Aenderung in den angemeldeten Verhältuissen ist der edi (fermentiertem) oder getrocnetem, verarbeitungsreifem Zu- Steuerbehörde innerhalb einer Woche, beim Wechsel im Besiße von } staud zu entrichten, : dem neuen Geschäftsinhaber, \{Griftlichß anzuzeigen. j 8 29. (4) Ueber die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt, b) für den Handel vor deren Erteilung der Betrieb nit begonnen werden darf. mit Tabak und Tabakhalberzeugnissen. (5) Inhaber anmeldepflichtiger Betriebe, die das Geschäft nicht Tabakhändler. (1) Als Tabakyändler im Sinne des Gesetzes gilt jeder, der mit

n leiten, haben S zu VEENER Ins tor Steuer- Hörde davon rifilih Mitäicei machen. Die Steuerbeb6 Î j B L A O vutscheidet fler Vie, erie G Zulafiaa G A j unbearbeiteten oder bearbeiteten Tabakblättern, Tabakrippen, Tabak- { stengeln, Tabakabfällen und zur Herstellung von Tabakerzeugnissen § 21. | bestimmten Halberzeugnissen Handel treibt und diese Waren nicht s Besondere. f ausshlicßlich im Kleinverkauf absetzt. a) für Tabakpflanzer. (2) Pflanzer, die selbstgebauten Tabak bearbeiten oder fremden

Anmeldung dor Pflanzungen und Trockenräume. ! Tabak zukaufen, gelten als LTabakhändler. | 8 30. ] J | ! j

2e,

Dr rer

(1) Wer Tabak für eigene Nechnung pflanzt oder pflanzen läßt, : Hat der Steuerbehörde des Bezirks bis zum Ablauf des 15. Juli die Lagerung und Behandlung des Tabaks. M E Ne On aY es L E L (1) Die Tabakhändler dürfen die im § 29 bezeichneten Waren riftli anzumelden. in etner font Nt e in 6 j C IE (2) Die Anmeldung der erst nah dem 15. Juli bepflanzten ident Mitveribtuise Ie es anken. E DO0eS RoIeo n Grun dstúcke mek spätestens am dritten Tage nah dem Beginne der ; (2) Die näheren Bestimmungen trifft der Reichsminister der Bepflauzung geschehen. / | Finanzen; er kann Ausnahmen zulassen. (3) Von jeder Veränderung in der Person des Inhabers des ! i Grundstücks ist der Steuerbehörde binnen drei Tagen eine schriftliche § 31. Bezugs- und Absaßbeschränkungen. (1) Der Bezug der im § 29 bezeichneten Waren aus dem Aus-

Anzeige von dem neuen Inhaber und im Falle der freiwilligen Ver- s E S pa bién L

(4) Bei der Anmeldung der Grundstlücke ist anzugeben, wo der | laud ift den angemeldeten Ä ite :

2 L hâa k h ( gemeldeten Tabakhändlern ur.d Tabakverarbeitern (8 20) ant getrocknet werden soll. Sollen hierin Aenderungen eintreten, | ohne weiteres, anderen Personen nur mit besonderer Ermächtigung so sind diese vorher anzuzeigen. ¡ der Steuerbehörde gestattet. Die Zollstellen sind befugt, von den

§ 22. ; SnAringorn de" Nachweis der gemäß § 20 erfolgten Anmeldung zu Behandlung der Tabakpflanzungen. [OtDern, ú Ç / (2) Die Tabakhändler dürfen die im § 29 bezeihneten Waren Borsig die Behandlung der Pflanzungen gelten | fm Joland nur aas nee Fflanzern, inden ee Lngtiie i: d „o ! Tabakhändlern oder Tabakverarbeitern beziehen und abgesehen von 1 M O O R Be den Fällen des § 5 Abs. 5 nur an andere Angemeldete Tabakhändler sofort zu vernichten, soweit nicht ihre Einsammlung ‘zue | und Tabalverarbeiter abseßen ; außerdem ist ihnen der Absay nah Verwertung bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen E Der Reichsminister der Finanzen kann Aus- von der Steuerbehörde gestattet wird ; N I A j 39 2. will der Pflanzer den angepflanzten Tabak vor der Ernte : Bu sa hr ung

folgende

(2) Mit Genehmigung der Steuerbehörde kann der Pflanzer die î

Dieser ist der j

Tabak- f

x bestimmungen bestraft worden find, kann zur Auflage gemacht werden, j daß sie ihre Borrâte nur in einer öffentliBen Niederlage lagern oder ! auf eigene Kosten unter ständige Steueraussicht stellen. P. E | Versteuerung heimlich in den Verkehr gebrachten 7 T aval* f Für Vorräte an Waren der im § 29 bezeihneten Art, die aus ¿ einer Niederlage heimlich entfernt oder sonst der Steueraufsicht ent- | zogen worden sind, ist eine Abgabe, und zwar, wenn nachweislih nur ; inländischer Tabak gelagert war, von 209 Mark für einen Doppelzentner { Tabak in gegorenem (fermentiertem) oder getrocknetem, verarbeitungs- | reifem Zustand, im übrigen von 600 Mark für einen Doppelzentner zu | entrihten. Fehlmengen an Tshafkhalberz-ugnissen sind nah den höch- | sten zutr fenden Steuersäßen der entsprehenden Gatiung der fertigen | Grzeugnisse zu versteuern.

8 35.

c) für Tabakverarbeiter. Begriff. Al8 Tabakverarbeiter im Sinne des Geseßes gilt, wer Tabak- : erzeugnisse over zur Anfertigung dieser Erzeugnisse bestimmte oder i geeignete Halberzeugnisse gewerbsmäßtg herstellt oder von anderen für | feine Nechnung herstellen läßt oder wer eine weitere Bearbeitung oder Behandlung der noch unversteuerten Erzeugnisse vornimmt oder vornehme läßt. 8 36.

Anmeldung der Erzeugnisse. (1) Jeder Tabakyerarbeiter hat der Steuerbehörde mit der im

S 20 vorgeschriebenen Anmeldung auch ein Verzeichnis der Erzeug- nisse, deren Herstellung er beabsichtigt, vorzulegen. Î (2) Die Steuerbehörde ist ermächtigt, auch Angaben über die

VerpaEungsart der Waren foroie gegen entsprehende Entschädigung die Hinterlegung von Proben dec einzelnen Packungen oder Waren j zu verlangen. | (3) Aenderungen der angemeldeten Verhältnisse sind vorher der Steuerbehörde anzuzeigen.

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S S7 Lagerung des Nohtabaks und der Tabakerzeugniss e.

(1) Tabakverarbeiter dürfen inländischen, nicht verarbeitungsreifen Nohtabak nur in einer öoffentlihen Niederlage oder in einem Lager j unter amtlihem Mitverschlusse nah näherer Bestimmung des )ieihs- minist:-xs der Finanzen lagern.

(2) Im üorigen dürfen sie die im § 20 bezeihneten Stoff: und Erzeugnisse in anderen als den angemeldeten Räumen 20) nit aufbewahren. Doch kann Tabakverarbeitern die Lagerung von Noh=- tabak, entrippten Blättern und Abfällen in einer bffentlichen Niederlage oder in einem Lager uuter amtlihem Mitverschlusse nas näherer Bestimmung des Neichsministers der Finanzen gestattet werden.

(3) Tabakverarbeiter, die Nohtabakhandel treiben, haben ihre Vorräte an Nohtabak, entrippten Blättern und Abfällen, mit Aus« nahme der zur Verarbeitung im eigenen Betriebe bestimmten Mengen, in öffentlichen Niederlagen oder in eigenen Lag:rn untec amtlichem Mitver\chlusse zu lager". Der gelegentliche Verkauf cinzelner Mengen begründet diese Verpflihtung nit. ;

(4) Die Lagerung des zur Verarbeitung bestimmten Tabaks (ecin- {ließli Stenzel usw.) sowie der Halberzeugnisse hat in geordneter Weise derart zu erfolgen, daß die Aufsihtsbeamten jederzeit in der Lage sind, die Bestände festzustellen. Im Bedarfsfall können von der Steuerbehörde besondere Bestimmungen erlassen werden.

(5) Die Lagerung der fertigen Erzeugnisse hat în besonderen, ledigli dafür bestimmten Näumen zu geschehen ; in diefe Näume sind die Erzeugnisse alsbald nach der verkaufsfertigen Herstellung (8 14) zu verbringen.

(6) Die Lagerräume für die Erzeugnisse sind gegen heiniliche Entfernung dex gelagerten Waren zu sichern.

8 38. Bezugs- und Absaßbeschränkungen. j Tabakverarbeiter hürfen im Inland Tabak (eins{li:ßlich Rippen | usw.) nur von angemeldeten Pflanzern, Händlern oder Verarbeitern z he

beziehen und an angemeldete Händler oder Verarbeiter abgeben, | Tabakhalberzeugnisse nur von angemeldeten Händlern oder Verarbeitern beziehen und an folhe abgeben, noÿ nit verkaufsfertige Tabakganz- erzeugnisse nux von angemeldeten Verarbeitern oder Jul:abern eines Tabaksteuerlagers (S 44) beziehen und an folche abgeben, verkaufs- fertige tabaksteuerpflihtige Erzeugnisse unversteuert nur an Inhaber von Tabaksteueclagern abgeben und Zigarettenpapier nur von anges meldeten Herstellern, Händlern sowie von anderen angemeldeten Berarbeitern beziehen und nur an solche abgeben. Außerdem ist ihnen der Bezug der genannten Waren aus dem Ausland und deren Absay naÿh dem Ausland gestattet.

8 39, Herstellungshandlungen außerhalb der anges meldeten Betriebsräume.

(1) Tabakverarb iter dürfen in anderen als den angemeldeten Näumen 20) Tabakerzeugnisse nicht her'tellen.

(2) Die Steuerbehörde kann unter befonters vorzuschreibenden Sicherungsmaßnahmen gestatten, daß Herstellungshandlungen auc außerhalb der angemeldeten Betriebsräume vorgenommen werden.

(3) In diefem Falle sind der Steuerbehörde die Act der außer« halb der Betriebsräume vorzunehmenden. Herstellungshandlungen und die Perfonen, diese untec Angabe ihrer Wohnungen, oder die An- stalten, denen sie übertragen find, anzumelden.

(4) Die Arbeitsstätten, in denen die Herstellungshandlungen vor- genommen werden, werden den Räumen des Herstellungsbetriebs im Sinre des § 10 gleihgeactet.

§ 40. Buchführung. Der Tabakverarbeiter hat nah näherer Anordnung des R-ichs- ministers der Finanzen über seinen Betrieb Bücher (Betriebsbücher)

zu führen, die der Bestimmung der Steuerbehörde entsprehend aufs

{ zubewahrev und den Beamten jederzeit zugänglich) zu machen find.

41. ebernibe ie durchSteuerbeanmte.

(1) Auf Antrag kann den Tabakverarbeitern gestattet werden, die ihnen obliegenden Änschreibungen unter Aufrechterhaltung ihrer Ver- antwortlihkeit auf ihre Kosten durch einen zur Verfügung gesteliten Steuerbeamten vornehmen zu lassen. In diesein Falle können von der obersten Landesfinanzbehörde Erleichterungen in der steuerliczen Beaufsichtigung des Betriebs gewährt werden.

(2) Tabakverarbeitcrn, die wegen Zuwiderhandlung gegen die Vor- schriften des Geseßes und der hierzu ergangenen df übeunad bestimmungen wiederholt bestraft worden sind, kann auferlegt werden, daß sie die Buchführung gegen Erstattung der Kosten durch einen Steuerbeamten vorneh1nen lassen.

8 42. Bestandsaufnahme,

(1) Nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen werden bei Tabakverarbeitern Bestandsaufrabme über ane Halb- und Ganzerzeugnisse der Tabakverarbeitung vorgenommen.

(2) Fehlmengen, die sich hierbet gegenüber den Anschreibungen

umpflügen oder auf sonstige Weise vernichten, so ist Liervon ¡ u : der Steuerbehörde vorher Anzeige zu machen ; Ueber „die Vorräte an Waren der im § 29 bezetGneten Art

3. späteftens am 14. Tage nah dem Abblatten müssen, soweit | baben die Tabakhändler nah näherer Anordnung des Reichsministers | die Steuerbehörde nit eine längere Friit gestattet hat, | der Finanzen Bücher zu führen, die den Steuerbeamten jederzeit vor- die Pflanzen abgehauen oder in anderer úct beseitigt | zulegen sind. Auszüge aus den Büchern sind der Steuerbehörde auf werden.“ Die Grzielung einer Nachernte und die Ein- | Erfordern mitzuteilen. erntung von Tabakstrünken {find der Steuerbehörde vorher

(9) Der Reichôrat kann weit Besti er Meic)srat kann weitere Bestimmungen Bau h die Sicherstellung des geernteten Tabaks tre

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; 8 33. |

i Beschränkung der Lagerung. ür den Tabak- __ KTabakhändlern, "die wiederholt wegen Zuwiderhandlungen gegen fen, dié Vorschristet des ‘Gesepes und die hierzu ergangenen Ausführungs- !

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E E A E E E S E E

| wie Fehlmengen an inländishem Rohtabak zu behandeln.

ergeben, ind zu versteuern, soweit nit dargztan ist, daß fie auf Um-

| stände zurückzuführ-en sind, die etne Steuershuld nit begründen,

Die Fehlmengen an Rohtabak und Halberzeugnissen sind na Maß- gabe des § 34 zu versteuern. Fehlmengen an Tabakersaßstofen ah c i Kann für Pg an Tabakerzeugnissen der zutreffende Steuersay nit Ga ei Vg e O fa tre lebt A Steuersaßze, der für rzeugnisse des Betrie eit der legten Bestandsaufn ; wendung gelommen ijt, zu versteueru. l Ee A

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S 43.

d) für den Handel mit Tabakerzeugnissen. erkehr mit ausländishen Tabakerzeugnissen. Auf die Betriebe von Grof bändlern, die tabaksteuerpflihtige Er- ugnisse aus dem Auslant einführen, finden für diese Erzeugnisse die Borschrifsten der §8 36, 37 bi. 2 Sag 1, Abf. 4 bis 6 und der 2 40 bis 42 entsprehende Anwendung. Unter besond ren Sicherungs- aßnahmen kann zugelassen werden, daß die Anbringung der Steuer- eichen bereits im Ausland exfolgt.

8 44. Tabaksteuerlager.

(1) Herstellern von tabaksteucrpfli®btigen Erzeugnissen und folHen ersonen, die damit Handel treiben, können für die von ihnen her-

stellten, aus inländischen Betrieben bezogenen und aus dem Ausland i bewilligt

geführten verzollten Tabakerzeugnisse Tabaksteuerlager l berden, in denen die Erzeugnisse unversteuert und ohne die vorschrifis- äßige Verpackung niedergelegt werden dürfen.

(2) Für die Bewilligung und steuerlihe Behandlung dieser Hager sowie für die Haftung der Lagerinhaber gelten, soweit vom Reid)ôrat niht besondere Bestimmungen erlassen werden, die Be- immungen für die Lagerung auéländishGßer unverzollter Gegenstände.

(3) Die sieuerfreie Lagerung der C zeugnisse kann auch în öffent- hen Zollniederlagen unter Wahrung der Inlandseigenschast ländisher Erzeugnisse gestattet werden.

(4) Von den im Abf\. 1 und 3 bezeihneten Lagern dürfen tabak= euerpflichtige Erzeugnisse, soweit nicht die Fälle des § 17 vorliegen, ur in vorschriftémäß'g verpacktem Zustand und mit den zutreffenden teuerzelden versehen an Kleinhändler abgegeben werden. f

(5) Hävydler, denen ein Tabaksteuerlager bewilligt ist, unterliegen n Vorschriftea der §8 40 bis 42.

8 45. Verbringung der tabaksteuerpflichtigen Erzeug- isse in die Verkaufsräume; Einhaltung der Kleinverkaufspreise.

(1) Tabaksteuerpflihtige Erzeugnisse dürfen von Kleinhändlecn, pbgesehen von den hatem Zusiand (88 14 und 15) und mit dem zutreffenden Steuer- ichen versehen in die Verkaufsräume verbraht und dort aufbewahrt verden.

(2) Im Kleinhandel dürfen Tabakerzeugnisse nur ‘zu dem der Nersteuerung zugrunde gelegten und auf dem Steuecrzeichhen ange- jevenen Kleinverkaufépreis abgegeben werden, sow-cit nicht Ausnahmen pom Reichswinister der Finanzen zugelassen sind. Will der Kletn- ändler tabaksteuerpfliht'ge Waren zu einem Preise abgeben, der die Preisangabe oder die óbere Preisgrenze des angebrachten Steuer- jeihens übersteigt, so hat er nach näherer Bestimmung des Neichs- ninisiers der Finanzen den Unterschied zwishen dem entrichteten und dem für den höhcren Preis zutreffenden Steuerbetrage durcl) VBer- wendung von Zuschlagsleuerzeihen zu erlegen. :

| (3) Die in den Verkaufsräumen befindlichen Vorräte tabaksteuer- bflihtiger Waren sind dem Steuerbeamten zum Nachweis, daß sie

Geschäftsstunden auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Packungen und die angebrachten Steuerzeichen find beim Kleinverfause so lange unverletzt zu erhalten, bis die Packungen ver- auft sind oder für den Einzelveckauf ceöffnet werden. Der Neichs- ninisier der Finanzen kann zuc Besichtigung des Inhalts der Packungen Muénahmen zulassen. Geöffncte, ganz oder teilweise entleerte Packungen dürfen mit tabaksteuerpflichtigen Erzeugnissen nicht nachgefüllt werden. Beleerte Umschließungen sind alsbald zu vernihten oder aus den Ver- aufs\tätten zu entfernen, nachdem die daran befindlichen Steuerzeichen unhrauhbar gemacht roorden sind.

(5) Als Kleinhandel und Klcinverkauf gilt au die entgeltlihe Wbgabe der Grzeugnisse an den Verbrzucher durch \staatlihe oder pemeindliche Betriebe, ferner dur Vereinigungen, Gesellschaften und ustalten.

8 46.

Verkauf von Tabakerzeugnissen obne Umschließungen.

(1) Der Einzelverkauf von Zigarren und Zigaretten und der Verkauf von unverpacktem Kau- und Schoupftabaë ist den Klein- händlern, wenn sie nicht gleichzeitig Hezrsteller sind, ohne w:iteres, den Grofhändlern unter der gleichen Vorausseßung nur in besonderen, bon den Lagerräumen völlig getrennten Verkaufsräumen gestattet. Den Herstellern von Tabakerzeugnissen, die gleichzeitig den Klein- verkauf betreiben, ist der Cinzelverkouf von Zigarren und von Ziga- retten sowie der lose Verkauf von Kau- und Schnupftabak in ihren Verkaufsräumen zu gestatten, wenn sie sih den exforderlihen Siche- tuigêmaknahmen unterwerfen.

(2) Der siückweise und lose Verkauf dieser Tabakerzeugnisse darf, abgesehen von den Fällen des § 17, nur unter unmittelbarer Entnahme aus den zugehörigen, mit Steuerzeichen verschenen Um- s{ließungen erfolgen.

(3) Der NReichêminister der Finanzen ist befugt, für den Klein- verkauf von Tabakerzcvgnissen ob | rungsmaßnahmen zu treffen odex ihn zu verbieten.

8 47. Anzeigepflicht der Händler. Empfangen Kleinhöndler im freien Verkehre des Inlandes tabak- | steuerpflitige Erzeugnisse, die niht in der vorgeschriebenen Weise y de: pat, bezeihnet und mit Steuerzeichen versehen sind, so haben sie, E osen nit der Fall des § 17 vorliegt, oder der Mangel durch Be- nehmen mit dem Steuerpflichtinen 9) alsbald behoben wird, hier- | Y E einer Frist von fünf Tagen der Steuerbehörde Anzeige erstatten.

8 48. „_ 0) für Betciebe, die Zigarettenpapier oder Zigarettenhüllen herstellen oder mit diesen

Waren Handel treiben. Betriebs8aufsicht.

_ Auf die Hersteller von Zigarettenpapier (Hülsen, Blättchen usw.) und die Großhändler mit jolchem finden die §8 36 bis 39 sinn- gemäße Ann, Veber die Herstellung und den Bezug sowte über die Abgabe dieser Erzeugnisse baben sie nah näherer Anordnun des Neichéministers der Finanzen Bücher zu führen, die auf Grun bon amtlichen Bestandsaufnahmen geprüft werden können.

Buchführung und die Bestandsaufnahmen finden die Vorschriften der |!

§8 40 bis 42 entsprehende Anwendung.

8 49,

Zigarettenpapier darf in Formen, die die im § 7 bezeichneten Einheiten nit ohne weiteres erkenne lassen (Bogen, Bobinen usw.), an angemeldeten He1steliern von Zigareitenhüllen uvd Zigaretten

e von

geführt und im Inland nux an solche Personen abgegeben: wérden.

8 50. Tabaksteuerlager für Zigarettenhüllen. Händlern und Verarbeitern kann ein Tabaksleuerlager für Ziga- kettenhüllen nah Maßgabe des § 44 bewilligt werden.

& 51. | i N .Steueraufsicht. Unter Steueraufsicht stehende Betriebe.

d Tabakpflanzer sowie Gewerbetriebe, die mit unbearbeiteten Ter bearbeiteten Tabakblättern, Rippen, Stengeln 1d Abfällen von Zadat, mtt Tabathalb- und -ganzerzeugnissen aller Art oder mit Digarettenpapier Groß- oder Kleinhandel treiben, fciner - tabakver- arbeitende Betriebe jeder Art sowte B: triebe, die tabalstcuerpflihtige Zencnisse hersiellen oder sh mit tere» verkaufsfextiger Zurichtung elallen, unterliegen der Steueraufsicht.

N E E R j 4.9 Q 4 î 2 G i E g J i Sa 0 o Mr M j G E: A M T A E S S

Fällen des § 17, vur in vorschriftsmäßig ver- ?

nit den vorgeschriebenen Steuerzeichen versehen find, zu den üblichen |

ne Umschließung besondere Siche- ?

Für die

rofibändlern mit Zigareiter papier aus dem Ausland ein- -

ï & 52, ( Befugnisse der Steuerbeamten.

(1) Die Steuerbeamten find befugt, die mit Tabak bepflanzten Grundstüce zu betreten sowie die Näume, in denen Tabak, Tabak- erzeugnisse, Tabokhalberzeugnisse verarbeit t oder hergestelit werden, solange sie geöffnet find oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls zu den üblihen Geschäf!s- stunden oder, wo solhe nicht bestehen, von Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr zu besuchen und, falls die Näume geschlossen sind,

; sofortigen Einlaß zu verlangen.

j (2) Bei den der Tabakaufbewahrung dienenden besonderen An- lagen erstreckt fih die Aufsichtébefugnis auf alle Näume dieser Anlagen sowie auf die mit ihnen in Verbindung stehenden oder unmittelbar i daran grenzenden Näume.

(3) Die Zeitbeshrönkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ift. (4) Innerhalb der der Steueraufsiht unterliegenden Räume | dürfen feine Maßnahmen getroffen werden, die die Ausübung der geseulihen Aufsicht hiadern oder ershweren.

& 53;

Ist hinreichender Verdacht vorhanden, daß Abgabenhinterziehungcn begangen find, fo dürfen die Steuerbeamten auch in anderen als den im § 52 bezeihneten Räumen unter Beobachtung der für Haus- suchungen geseßlih vorgeshriebenen Formen Nachschau halten.

A SEE S T

| 8 54.

| Aushang von Auszügen aus dem Gesetze.

| Die Steuerbehörde kann verlangen, daß Auszüge aus diesem Geseg und den Ausführungsbesß immungen dazu in den Räumen, in

werden, an in die Augen sallender Stelle ausgehängt werden. S 9D. Hilfeleistung bet derAuf bung derSteueraufsicht. (1) In Geschäften und Betiieben, in denen eine Aufsichtshand-

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Hilfsdienste zu leisten, die erforderlih find, um die den Beamten ob- liegenden Dienstverrichtungen zu vollziehen. Ferner müssen die zu diesem Zrhedcke erforderlid)en Aufsch!üsse ertcilt und die benötigten ! Hilfsmittel beschaffi, im besonderen muß für ausreichende Beleuchtung gesorgt werden.

(2) Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf den Ein- und Verkauf von Nohtabak, Tabakhalb- und -ganzerzeugnissen und Zigaretienpapier sowie auf die Herstellung und den Absay von tabakstcuerpflihtigen Erzeugnissen bezüglichen Geschäftsbücher und Schriftstücke auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.

ur T O E P R E

C. Strafvorschriften. S 96. Tabaksteuerhinterziehung. Wer vorsäßzlich die geseßliche Siceuer für Tabakerzeugnisse, tabak- ähnliche Waren und. Zigarettenpap'er oder die geseglihe Abgabe für Tabakersaßstoffe ganz oder zum Teil hinterzieht oder einen ihm nicht

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j verkürzung oder des Steucrvorteils, mindestens aber fünfzig Mark vetragt. 1 | jung vorhandenen Vorräte und der zur Hersielung der tabaki!euerpfli%tigen

denen tabafksteuerpflichtige Waren hergestellt, feilgehalten oder verkauft f

lung vorgenommen wird, sind den Aussichtsbeamten unentgeltlich die |

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oder Zigarettenpapier aufbewahrt, i

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: wer unechte Steuerzeihen in der Absicht anfertigt, sie als

8 61. Geldstrafe.

Kann der Betrag der Steuêrverkürzung oder des Steuervorteils, nah dem die Geidstrafe zu beméssen ist, nicht festgestellt werden, so ist auf eine Geldstrafe von füufzig bis hunderttausend Mark zu er- kennen.

8 62.

Beihilfe und Begünstigung bei Uebertretungen.

Liegt eine Uebertretung vor, so werden die Beihilfe und die Be- günstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.

8 63. Rüddfall.

(1) Wer - im Inland wegen Tabaksteuerhinterzichung oder Tabaksleuerhehklerei bestraft worden ist und vor Ablauf von drei Jahren, nachdem die Strafe ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen ist, wieder eine dieser Handlungen begeht, wirck mit einer Geldstrafe in Höhe des doppelten Betrags der in den §8 56, 60 bis 62 angedrohten Sirafen bestraft.

(2) Bei jedem weiteren Nükfall ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren. Sind mildernde Umstände vorhanden, fo kann auf Geldstrafe in Hdre des doppelten Betrags der für den ersten Nück- fall angedrohten Strafe erkannt werden.

/ 8 61.

(1) In den Fällen der §8 56 bis 61 und 63-Abs. 1 kann neben der Geldstrafe auf Gefängnis bis zu 6 Monaten erkannt werden, wenn in der Absicht, die Abgabe zu hinterziehen, besondere Vorkehrungen zur Täuschung der Steuerbehörde getroffen worden find und wenn der hierdurch gefährdete Abgabebetirag mindestens eintausend Mark ausmacht.

(2) Besteht der Verdacht, daß eine so!che Steueraefährdung vor- liegt, so hat die Steuerbehörde nah Abschluß der Vorerörterungen die Sache an die zustä dige Staatsanwaltschaft abzugebe». Findet die Staatsanwaltschaft, daz der Verdacht nicht hinreichend begründet ist, so kann sie die Sade zur Erledigung im Verwaltungsstrafver- fahren an die Steuerbehörde zurücgeben.

8 65. Untersagung des Gewerbebetriebs.

Erfolgt eine Verurteilung nah § 63, so kann dem Verurteilten nach NRechiskrafi der Entscheidung von der obersten Landesfiaanz- behöcde auf die Dauer bis zu fünf Jahren untersagt weiden, eines der im § 20 bezeichneten Gewerbe felbst zu betreiben oder durch andere betreiben zu lassen oder in einem solchen tätig zu fein.

8 66. Strafe der Fälschung von Steuerzeichen.

(1) Mit Gefängnis niht unter dret Monaten wird bestraft, eht zu

i verwenden oder echte Steuezeichen in der Absicht verfälscht, sie zu

gebührenden Steuervorteil ers{leicht, wird wegen Tahaksteuerhinter- i Ny . i C2 Ly c DA C Zeo 4 R Ma S (ck By Ê ziehung mit einer Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der Steuer-

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Daneben ift die Einziehung aller in den Betriebsräumen

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Erzeugnisse vicnenden Geräte verwirki, sofern der Betrieb bei der ?

Steuerbehörde nicht angemeldet worden ist 20). S 57.

Versuch.

für die vollendete Tat angedrohte Strafe gil! auch für den Versuch. (2) Bei dem Versuch ist die Strafe nah der Steververürzung oter dem Steuervorteile zu bemessen, die bei der Vollendung der Tat eingetreten wären. 8 58.

Die Tabaksteuerhinterziehung wird insbesondere dann als vor- liegend angenommen :

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‘Éegonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebs in der vorgeschriebenen

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ist 20); : 2. wenn ein Tabakyerarbeiter die in den 88 17 und 40 vorge-

oder dem zur Versügung gestellten Steuerbeamten unrichtige Angaben

für die Buchführung macht;

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ordnungen nicht Lefolgt' werden ;'

4. wenn ein T abakverarbeiter die im § 29 genannten Warten von anderen Personen bezieht oder an andere Personen abseßt, als nah 8 38 zulässig ist;

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eman,

pslichtige Waren in den freien Inlandsverkehr gebracht werden 10), ohne daß fie in der vorgeschriebenen Weise veipackt und mit den im 8 15 bezeichneten Angaben sowie mit den zutreffenden Steuerzeichen versehen find;

der Versteuerung zugrunde gelegten Preisen verkauft werden.

8 59,

Der Tabaksteuerhinterziehung wird gleihgeactet:

1. wenn ein Labakpflanzer die im § 21 vorgeschriebene Ans ¿ meldung eines mit Tabak bepflanzten Grundstücks unterläßt; h 2. wenn ein Tabaïëpflanzér die im § 24 vorgeschriebene Gestellung des geernteten Tabaks zur Veriotegung unterläßt;

3, wenn ein Tabakpflanzer den geernteten Tabak an andere als

die im § 25 genannten Personen absett;

meldung unterläßt;

5. wenn ein Tabakhändler die im § 29 genannten Waren von anderen Personen bezieht oder an andere Personen absezt, als nah 8 31 zulässig ist; :

6. wenn. ein Tabakhändler die im § 29 genannten Waren in j anderen als den angemeldeten Näumen 30) aufbewahrt; | 7. wenn ein LTadakhändler die ‘im # 32 vorgeschriebenen An« | {reibungen nit oder wissentlih nit richtig führt;

j 8. wenn ein Tabakverart eiter Rohtabak, Halb- oder Ganz- i erzeugnisse oder Abfälle außerhalb der angemeldeten Räume 20)

j aufbewahrt ;

| 9, Wenn Verkäufer, abgesehen von den Fällen des § 17, tabak- ! steuerpflihtige Erzeugnisse im Gewahrsam haben, die der Vorschrift ] e Gs zuroider mit den zutreffenden Steuerzeichen nicht ver- sehen sind;

| 10, wenn aeöffnete, mit Steuerzeichen versehene Packungen der Vor'chrift des § 45 Abs. 4 zuwider nachgefüllt, wenn Steuerzeichen abgelöst und an anderen Pa@Eungen wieder verwendet oder wenn * sonstige Vorkehrungen getroffen werden, die geeignet sind, die Unter- | lassung der rihtigen Versteuerung oder die Nichtübereinstimmung der | Kleinverkaufspreise mit der tat\ächlihen Versteuerung zu verdecken; | 11. wenn Händler der Vorschrift des §47 zuwider die dort vor- : geschriebene Anzeige nicht erstattèn.

8& 60. Tabaksteuerhehleret.

| (1) Wer feines Vorteils wegen vorsäßlich tabaksteuerpflihtige

| Erzeugnisse, bi, si tlich deren eine Hinterziehung der Tabaksteuer oder der Abgabe für Tabakersaystoffe stattgefunden hat, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sih bringt, verheimlicht, absegt oder zu ihrem Absay mitwirkt, wird wegen Tabaksteuerhehlerei mit einer Geldstrafe in Höhe des vieifahen Betrags der Steuer, mindestens aber în Höhe von fünfzin Mark = "raft.

wendung.

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1. wenn mit der Herstellung von tabaïsteucrpflihtigen Waren ?

Weise erfolgt und die Bescheinigung über die Anmeldung erteilt | {riebenen Ansc{reibungen niht oder wissentlih nicht richtig führt |

3. wenn dic auf Grund von § 17 getroffenen besonderen An- ! 5. wenn, abgesehen von den Fällen der 88 2 und 17, tabaksteuer- !

6. wenn im Klefnverkaufe Tabakerzeugnisse zu höheren als den

4. wenn ein Tabakhändler die im § 20 vorgeschriebene An- î

(1) Der Versu der Tabakfienerhinterziehung is strafbar ; dke ?

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einem iöheren Werte zu verwenden, oder wissentliß von falschen oder verfälschten Steuerzeichen Gebrauch. macht oder ehte Steuer- ¿ichen absihilih fo verwendet oder äudert, daß fie cinen höheren Steuertwwert vortäuschen. (2) Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgeräihzn Ehren- rechte erfannt werden. S 67.

Wer wissentliß \ch{chon elinal verwendete Steuerzeichen ver- wendet, veräußert oder feilhält, wird mit Geldstrafe bis zu eintansend Mark bestraft.

8 68.

(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftiihen Auftrag einer Behörde

1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur Anfertigung von Steuerzeichen dienen können, ana odex an einen andern als die Behörde ver- abfolgt;

2. den Äbdruck der in Ziffer 1 bezeihneten Stempel, Stiche, Platten oder Formen unternimmt oder Abdrucke an einen andern als die Behörde verabfolgt.

(2) Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder and-ren Formen fowie der Abdruckz erkannt roerden ohne Untcrschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.

8 69.

(1) Wer, abgesehei von den Fällen der §S 56 bis 68, vorsäulih oder fahrlä!sig andere als die zugelassenen Tabakersat:\toffe zur Her- stellung von Tabakerzeugnissen oder tabakähnlihen Waren verwendet, oder Tabakerzeugnisse sowie tabakähnlihe Waren, zu dercn Herstellung andere als die zugelassenen Tabakersaß\stoffe verwendet worden sind,

è in den Verkehr bringt 3 Abs. 1), oder den Vorschriften über die

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j festgestellt wird, daß der Täter ohne den

Angabe oder Verwendung von Ecsabstoffen (Z 3 Abj. 4 und 5) zu« widerhandelt, wird, soweit niht na anderen Geseßen eine {werere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe von fünfzig bis fünftausend

¡¿ Mark bestraft.

(2) Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Etsaßstoffe und der damit bereiteten Tabakerzeugnisse und tabakähnlihen Waren erfannt werden, ohne Nüctsicht darauf, ob sie dem Verurteilten gee hôren oder nicht.

& 70.

Ordnuagswidrigkeiten.

(1) Wer den Voisch:iften diescs Geseßes oder den dazu er- lassenen und öffentlih oder den Beteiligten besonders bekannt- emadten Verwaltungdövorschristen durch andere als die in den §8 56

is 60, 66 bis 69 bezeihneten Handlungen zuwiderhandelt, wird mit

einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft, sofern nicht nach anderen Geseßen eine s{chwerere Strafe verwirkt ist. Die Orduungsstrafe tritt auch ein, wenn in den Fällen der §8 58 und 59 j) orsaß der Vinterziehung der Tabaksteuer oder der Abgabe für Tabakersaßstoffe oder dec Ershhleichung eines ihm niht gebührenden Steuervortetls ge- handelt hat.

(2) Die Ordnungsstrafe kann bis auf ee Mark erhöht werden, wenn der Täler durch die Zuwiderhandlung vorsäßlih oder fahrlässfig einen Steuerbeamten in der rechtmäßigea Ausübung seines Dienstes behindert. en

Zwangsmaßregeln.

Neben der Festsezung von Ordnungsstrafen kann die Steuer- behörde die Beobachtung der auf Grund dieses Geseges getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafea bis zu fünfhundert Mark erzwingen. Sie kann, wenn cine vorge\riebene Einrichtung nit geen wird, diese auf Kosten der Pflihtigen herstellen lafsen. Die Einziehung der hierdurc) erwahsenen Äuslagen erfolgt nah den Vorschriften für die Beitreibung der Zölle und mit deren Vorzugsrechten. -

8 72.

Haftung für andere Personen.

Fnhaber der unter das Tahaksteuergeseß fallenden Betriebe haften für die von ihren Verwaltern, Ges{häftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von thren Familien- oder Haushaltsmitgliedern auf Grund dieses Gesetzes verwirkten Geldstr:fen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlènde Sieuer. Die Haftung für die Geldstrafe und die Kosten tritt niht ein, wenn die Zuroiderhandlung nahweislih ohne Wissen des Inhabers begangen worden ist; die Haftung ist jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn es der Jnhaber bei der Aus-

(2) Der Versuch ist sira¡bar; § 957 findet entspcehende An- j

wahl oder der Beaussichtigung des Angestellten oder bei der } Beaufsichtigung der Familien- oder Haushaltsmitglieder an der erfordcrlihen Sorgfali hat fehlen lassen odex wenn ex aus der Tat einen Vorteil gezogen hat.

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