1919 / 222 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 29 Sep 1919 18:00:01 GMT) scan diff

11. Vei der Verlegung werden erhoben für die Verlegung einer Spiechstelle iu dem-

__ selben Raume e e n 12 Mark, für die Verlegung einer Sprechsielle in dem- selben Gebäude . . .. S

für die Veriequng einer Sprehstelle nah einem

E a L O,

Für das Entfernen und Wiederanbringen von Zusazetrritungen bei der Verlegung einer Sprechstelie wird eine Gebühr nicht erboben. Ist die neue Stelle mehr als 10 Kilometer von der Vermittlungs- stelle entfernt, so ist für die außerhalb der Entfernung8grenze von 10 Kilometer herzuitelende neue Leitung der Baukostenzushuß nah § 12 au zu zahlen, wenn die frühere Stelle außerhalb jener Ent- fernungtgrenze lag. 111. Bei der Verlegung einer Hauvpistelle, mit der Nebenftellen verbunden sind, werden die wirklich entstehenden Kosten erhoben, wenn sie das Doppelte der Sätze unter 11 übersteigen. 1V. Die Gebühr von 12 Mark für Verlegungen in demselben Raume wird auch erhoben, 1. wenn auf An1rag Wandgehäuse gegen Tischgehäuse aus- gewechselt werden,

2, wenn zwei Teilnehmer ihre Wohnungen oder Geschäfts- râume miteinander vertaushen und die in den Näumen vorhandenen Sprechstellen unter der Nummer ihres big- herigen An!chlusses gegenseitig übernehmen,

2 wenn ein Anschiuß auf einen anderen Snhaber (den Ge- \chäftênachfolger usr.) übertragen wird. Wird dabei der Anschluß verleat, so werden außerdem die Säge unter 11 erhoben. Zur Ueberlragung eines Anschlusses auf einen anderen Inhaber bedeat es der Genehmigung der Tele- graphenverwaltung.

§ 11. Die Art der Gebühren. Der Uebergang zu eintranderen Gebührenart.

I. Die Zahlung der Pauschgebühr (88 1, 2 und 4 der Fern- \spre{chgebühren-Ordnung) gibt dem LTeilnehmer das Net, Gesprächs- verbindungen zwischen seiner Sprechstelle und den an dasselbe Ortsney angeshlossenen Sprechstellen der anderen Teilnehmer während des A ohne Zahlung einer weiteren Gebühr herstellen zu lassen. 11. Bei Ansck#lüssen gegen Grund- und Gesprähsgebühr gilt die Gesyrächs8gedühr von 10 Pf. nur für Verbindungen nwährend des Tagesdienstes innerhalb desselben Fernsprebnepes. Neben den Ge-

bühren für den Nachbarorts-, Vororts-, Bezirks- und Fernverkehr wird die (Hebühr von 10 Pf. nit erboben. Auf die Mindestzahl

bon vierhundert Gesprähen 5 Abs. 1 der Fernsprehgebühren- Ordnung) werden nvr Gespräche angerenet, für welche die Gebühr von 10 Pf. en!rihtet ist. Wegen®der Ausnahme für Gesprähe im Nachbarorteverkehre geaen 10 Pf. |. § 14.

111. Wird ein Nebenan\chluß mit, mehreren Hauptans{lüfsen vereinigt, so ist für alle Hauptans(hlüsse die gleihe Gebühr (die Grunogebühr oder die Paus{g- bübr für den Ortsverkehr, Nachbar- ortsverkehr, Vorortsverkehr oder Bezirksverkehr) zu entrichten.

1V. Für den Wechsel zwischen den einzelnen Arten der Pausch- und Grundgebühr gelten folgende Bestimmungen.

o) Der Uebergang von einer höheren zu etner niedrigeren Ge- bührenart darf zu dem Zeitpunkte statifinden, zu d. m der Anschluß kündbar ist, wenn der Teilnehmer seine Absicht unter Cinhaltung der für die Kündigung geltenden Frist erkläit, Die Bestimmung im § 5 Abs. 5 der Fernspre{@- gebühren-Drdnung wird hterdurch nit berührt.

b) Der Uebergang zu einer anderen gleih boben oder zu einer höheren Gebührenart ist zum Beginne jedes Kalenderviertel- jahrs, im Laufe eines Kalendervierteljahrs unter der Be- dingung zulässig, daß der Teilnehmer die neue Gebühr vom Beginne des Kalenbervierteljahr3 oder bei den im Laufe des Ka'endervierteljahrs in Betried genommenen Anschlüssen vom Tage der Uebergabe ab entrichtet. Für das Kalender- Lieviolain gezahl1e Teilbeträge der Pausch- oder Grundgebühr werben angerechnet, bereits v-reinnahbmte oder fällige Gesprächsgebühren werden nicht angerechnet. Vei der WPergleihung zwischen der Höbe der einzelnen GBebühren- arten wird der jährlihe Vindestbetrag der Besprächs- gebühren zu der Grundgebühr hinzugerecnet.

§ 12. Die Entfernungszuschläge.

1]. Bei Sprestellen, die in der Luftlinie mehr als 5 Kilometer von der Vermitlungss\telle entfernt sind, wird eine jährliche Zuschlag- ebühr von 10 4-6 tür jede angefangenen 100 Metec der über- chießenden Leitungslänge erhoben. Diese wird auf dem kürzesten obne besonderen Kostenaufwand für die Anschlußleitung benußbaren Mets Heinellen, auch wenn die Leitung auf einem Umwege eführt ist. Y 11. Bei Sprechstellen, die in dex Luftlinie mehr als 10 Kilo- meter von der VermittlungssteDe entrernt sind, wird für die über- \chießende Leitungslänge Da ein Baukostenzushuß vcn 30 Mark für jede angefangenen 100 Meter der nach der wirklichen Länge ge- messenen Leitungsstrecke erhoben. E

111. Wird eine Vermittlungsstele aus dienstlißen Gründen verlegt oder mit einer anderen vereinigt, so wird die Entfernung der bei der Verlegung oder bei der Vereinigung vorhandenen Sprech- stellen bis zu einem Wesel der Person des Inhabers von der bis- berigen Vermittlungsstelle gerechnet, es sei denn, daß die Berehnung nah der AM nuna von der neuen Vermittlungtstelle sür den Teil- nehmer günstiger ist. l :

1V. Wenn die zusglagpflidtige Leitungslänge si im Laufe eines Kalendervierteljahrs durch die Verlegung einer Sprechstelle verringert, wird die Gebühr erst vom Beginn des neuen Kalendervierteljahrs ab ermäßigt; vergrößert 68 dadurch die zushlagpyflichtige Leitungs- länge, so tsstt die erhöhte Gebühr vom Tage der Uebergabe der neuen Sprechstelle ab zu entrichten.

a Die Agen die kleineren rbeiten bei den Fernsprechstellen und besonders kostspielige Leitungen und Apparate.

I. pusageinr Wangen zu den Sprechstellen (besondere Wetter,

C !Mikropbone, Induktoren, Ferrhörer) find nur auf dem rundstück der Sprechstelle statthaft. Die Gebühr beträgt

a) fr einen besonderen Weckter jährlich ... . 6 Mark,

Þ) für eine besondere Fallscheibe ger L

c) für etn ¡weites Mikropbon jährlch. ....10 „, a) für einen besonderen Wecker anderer als der in der

Telegraphenverwaltung gebräuchlichen Art jährliß 6 ,„ ,

6) für einen Zusaßzinduktor zu Fernsprehgehäusen

e Zentralbatterie jährl...

f) für eine Vorrichtung zum zei1weiligen Ausschalten

r

der Fernspreher und der Hörer jährl... 6 g) Für Weckeranlägen im Ans{luß an Fallsheiben und h) für zweite Fernhörer witd keine laufende Gebühr erhoben.

Die Beschaffungs- und die Instandhaltungskosten der Zusay- einrihtungen unter à bis h nebs Zubehör hat der Anschlußinbaber der Telegraphenverwaltuvg zu erstatten. Für Rehnung des Anschluß- inhabe18 beshaffte Gegenstände gehen in dessen Eigentum über.

Die besonderen Welker, dle der Anschlußtinhaber durch Orkitte mit den von der Telegraphenverwaltung errihteten Sprechstellen ver- binden läßt, müssen den von der Telegraphenverwaltung f: stgeseßten technischen A erungen genügen. Die Gebühr für jeden Welker Pa E Ee 0 Mac

IT. Werden die Arbeiten zur Anbringung besonderer Wecker, Darin, Mikrophone, Hörer und Induktoren gelegentlih anderer

auarbeiten mitaus8geführt, so werden Kosten dafür vom Ans Hluß- inhaber niht erhoben. Andernfalls hat er die Kosten nah Einheit- säßen für den Arbeiter und die Stunde zu erstatten.

Auch \ooft werden kleinere Arbeiten bei den Sprechstellen, wie

Wiedarhexrstellen beshädigler Zimmer- oder Erdleitungen usw., nah Einheitsägen für den Arbeiter und die Stunde berechnet.

ITIT. “Die Bedingungen für die Béshaffung, Anbringung und Instandhaltung anderer als der unter I aufgeführten Zusayz- einribtungen seßt die Telegraphenverwaltung fest.

1Y. Ein an ein Fernsprechgehäuse angeschalteter ¡weiter Hand- apparat gilt als Nebenstelle b). Die Gebühr beträgt

bei den von der Selegraphenverwaltung errihteten Sprech- stellen, au bei den Nebenstell:-n, jährliß . 40 Mork, bei den nicht von der Telegraphenverwaltung erriciteten Nebenstellen 1btlich. . . . . 20 -

V. Für die Benuyung von Anschlußleitungen, deren HerstellungK- kosten die fir gewöhnlih aufzuwendenden Beträge um mehr als 500 Mark übersteigen. wird neben den sonst fälligen Gebühren eine auf velle Mark aufwärts abzurundende jährliche AusWlaggebühr von 10 vH der Mehrkosten erhoben.

V]. Für Apparate, die zur Verwendung in feuchten Räumen besonders bergerihtet find, hat der Teilnehmer einen einmaligen Zushuß von 15 vH der Beschaffungskosten zu zahlen. Außerdem hat er sür die dur ungünstiue örtliche Verhältnisse an den Apparaten entstehenden Schäden aufzukommen.

§14, Der Nachthbarorts8verkehr.

1. Die Gefpräh8gebübr beträgt im Verkehre benahbarter Orte, die eine gemeinsame Ortstoxe für Briefe haben, für jede Verbindung von nicht mehr als drei Minuten Dauer 20 Pfennig. Die Gebühr wird für Gespräche der Teilnehmer, die von der Befugnis im § 9, 3 der Fernsprehgebührenordnung Gebrauch machen, nicht erhoben.

I, Die Grundgebührenteilnehmer dürfen während des Tages- dienstes gegen eine Gebühr von 10 Prennig für jede Verbindung im Nachbarort1sverkehre sprechen, wenn sie, falls die Grundgebühr in einem der Nachbarorte höher ist als im eigenen Nege, statt der (Grundgebühr des eigenen Nebes die höhere Grundgebühr zahlen. Die gegen die Gebühr von 10 Pfennig gerührten Nachbarortsgesyräche werden auf die nah § 5 der Fernsprebgebührenordnung von den Teilneh mern jährlich: zu bezahlenden 400 Ort3gespräche angerechnet.

111. Tetllnebmer in Or!8neßzen, tn denen der Anschluß gegen Grundgebühr nit stattfindet, haben im Nachbarortäverkehre mit Nezen, ia denen die Srundgebühr 120 Mark beträgt, während des Tagesdtenstes für jede Verbindung eine Gebübr von 10 Pfennig zu entrichten. Wird in einem der Nachbarorte e!ne Grundgebühr von mebr als 120 Mark erhoben, so dürfen die Teilnehmer des Ortöneßzes ohne Grundgebühr während des Tagesdienstes gegen die Gebühr von 10 Pfennig für jede Verbindung im Nachbarortsverkehre sprechen, wenn sie als Zusch¿ag zur Fernsprehpauichgebühr jährli den Betrag entrichten, um den die hötste Grundgebühr der Ortsneye des Nachbarort®verkehrs den Betrog von 120 Mark übersteigt.

§ 15. Der Vorortsverkehr.

1, Die Gebühr für eine Verbindung von nicht mehr als drei Minuten Dauer zwischen den zum Voror18verkehre zugelasjzenen Fern- sprehneyen beträgt ;

bei nichtdringenden Gesprächen . „, ¿i da 40 D, bei dringenden Gesprähen . . 1 Mark 20 Pf.

11. Die jährliche Pauscgebühr für den Vorortsverkehr beträgt 400 Marl. Den Teilnehmern steht frei, diese Pauschgebühr oder die durch die Fernsprechgebühtenordnung bestimmten Gebühren zu zahlen. Die Teilnehmer, welche die PDauitabdühr für den Vorotttverkehr entrichten, haben das Net, alle anderen Teilnehmer im Bereiche des Vorortsverkeh18 während des Ta ohne Zuschlag anzurufen, g!eihviel. welWe Art von Gebühren diese Tei1nehmer entrichien. Die Gebühr für dringcnde Gespräche - haben auch die Teilnehmer zu entrichten, die für nictdri"- gende Gespräche Pausch: gebühren zahlen. Dte Teilnehmer, die nach d n für das eigene Ney odex nach, den für das Neß des Nachbarorts geltenden Sägen eine Pauschgehühr von mindestens 300 Mark entrichten, sind befugt, die LTeilnehsmer, welche die Paushgebühr von 400 Mark zahlen, während des Tagesdienstes ohne Zuschlag anzurufen.

111. Zum Bereich eines Vorortsneßzes gehören auch vie Orte, die auf Grund des § 9 Abs. 3 der Fernspre{gebührenordnung mic dem Hauptort oder mit den Bororten zum Nachbarortsverkehre ver- einigt sind. , A

1Y. Die Teilnehmer, welhe die Pauschgebühr im Vororts- verkehre zahlen, sind berechtigt, die Benußung ihrea Anschlusses zu Gesprächen mit Teilnehmern an anderen Vrten deeselben Vororts- neues, mit denen sie selbst für die Pauschgebühr jprechen dürfen, Dritten unentgeltlih zu gestatten.

V. Der Lelegravhbenverwaltung ist vorbehalten, die näheren Be- stimmun„en für den Vorortsverkehr zu erlassen und die Bestimmungen dieses Paragraphen zu ändern. Neue Vorortsneße werden nicht er- richtet; auf Orte, die nóch nicht zu einem Vorortsneße gehören, wird der Vyrortsverkehr nicht ausgedehnt.

8 16. Der Bezirksverkehr.

I. Die jährlihe Paushgebühr für einen Hauptanshluß an ein Bezirksfern\sprechnet beträgt

1. im Bejzirksnege für Frankfurt (Main) und Um- da A L Se O a 000 DIarE,

2. in den Bezirksneßen im oberschlesis{en Industriebezirk und in der preußischen und sächsishen Oberlausiß 4 bei niht mehr als 1000 Gesprähen jährlich 40 Mark,

bei 1001 bis 200 , O hei 2001 , 3000 E O bei mehr als 3000 ë Ï O S

3. im Bezirköneze für die Kreise Halberstadt, Oschersleben und Wernigerode sowte für die Orte Blankenburg (Harz), Quedlinburg und Thale (Hanz) B

bei niht mehr als 1000 Gesprähen jährli N Mark,

bei 1001 bis 2000 d E bei 209001 3000 T 7 O 5 bei mehr als 3000 5 i 800 5

4. im Beziiköneße des niederrheini'ckch-westfälisGen Fndustrie-

bezirks werden erhoben Z

a. die jährlihe Paushgebühr für den Anschluß an das Ortsvetz nach den §8 2 und 4 der Fernspre{gebühren-Ordnung und

b. ein jährlider Zushlan,

bei nit mehr als 800 Gesprächen jährli, von 200 Mark, bet 501 bis 1000 7 R i oa bei 1001 1500 i d E O 3 bei 1501 20:0 J L O bei 2001 3000 Ï G R Bet 8001 A000 L A bei - 4001 , 50090. , O E t I O E 4 bei 2001 9000 1 7 DOOS bei mehr als 9000 4 L UO 4

11. Im Bezirksfernsprehneße für Frankfurt (Main) und Um- egend wird für Nebenan|hlüsse an Hauptanschlüsse, deren Jn- aber die Pauschgebühr für die Benußung der Verbindupvgs- leitungen zahlen, ein Zushlag von 200 Mark jährlich zu den nah § 5, X A 2, A 5 b und B 2 zu entrihtenden Gebühren für jeden Nebenanschluß erhoben; der Zuschlag wird niht erhoben für Nebenanschlusse, deren Inhaber die Gebühr nah § 5, XA1, Ada und V1 entrichten. In den anderen Bezirksneyen wird der Zuschlag nicht erhoben.

111. Durch die Zahlung der Gebühren unter T und 11 erlangt der Teilnehmer y i a) die Nechte eines die Ortspauschgebühr entrichtenden Teil- nehmezrs, und L b) das Recht, während des Tagesdienstes ohne Zahlung einer besonderen Gebübr von seiner Sprechstelle «us Ver- bindungen mit allen Sprechstellen zu verlangen, die an

das Abnehmen und tas Wiederanbringen von Zimmerleitungen, das ;

eine Vermittlungsstelle im Bezirktney angeschlossen find.

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A

p S S S A A I A A ZNE I S AC E Ar E Li AEA Af CA A M A O ME A M-M: Df M: E: S i i ir Pa Pfi E A E S L L M r

1F. Für dringende Gesyrähe haben au die Teilnehmer am Bezirksverkehre die Gebühren nach den S 7 und 9, 1 der Ferufprech- gebührenordnuna zu entrichten. j

V. Der Te':egraphenverwaltung ift vorbehalten, die näheren Bestimmungen für den Bezirksverkehr zu erlassen und die Be- stimmungen dieses Paragraphen zu ändern. Neue Bejzirksfernsprech- neye werden nit errichtet; auf Ortsfernsprechnetze, die nicht zu einem Bezirksneye gehören, wird der Bezirk3verkehr nicht ausgedehnt.

& 17. Der Fernverkehbr.

1, Die Einheit8dauer eines Ferngesprähs sowie einer Verbindung gegen Gesprächszebühr im Nachbarorts-, Vororts- und Bezirk8verkehre beträgt drei Minuten, die Ausdehnung auf sechs Minuten ist ab- geseben von den dur Monats8gespräche (S 19, V) bejeßten Zeit- räumen stets zulässig. Ueber sech3 Minuten hinaus darf ein Ge- \präh aus8-edehnt werden, wenn keine andere Gesprähsanmeldung vorliegt. ‘Liegt eine andere Gespräsanmeldung vor, fo gilt folgendes:

1. Sind gewöhnliche (nihtdringende) Inlandsgespräche bei den Vermittlungsstellen der Orte, zwischen denen ein Gespräch im Gange ist, oder bei anderen Anstalten in der Leitungäverbindung angemeldet, so darf das im Gange befindliche Gespräch über sechs Minuten hinaus ausgedehnt werden.

a) an Werktagen in den Stunden von 9 Uhr Vormittags bis 7 Uhr Nachmittags gegen die Gebühr *für dringende Ge- \präche mit der Maßgabe, daß die anderen Arstalten die Benugzung der Leitung beanspruchen dürfea, wenn die bei ibnen vorgemerkten Gespräche !/» Stunde früher als das im Gange befindliche Gespräh angemeldet sind,

Þ) án Werktagen vor 9 Ubr Vormittags und nah 7 Uhr Nathmittags, fezner an Sonn- und Feiertagen außer in der Zeit von 11 Uhr Vorwittags bis 1 Uhr Nathmittags bis zu einer Gesamtdauer von 30 Minuten. An Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 11 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags ist die Ausdehnung eines Gesprähs über den Zeitraum von sechs Minuten hinaus au gegen die Gebühr für dringende Gespräche nit zulässig.

2. Sind dringende Gesprähe oder Auslandsgesprähe bei den Vermittlungsstellen der Orte, zwishen denen ein Gespräch im Gange ist, oder bei anderen Anstalten in der L'itung2verbindung angemeldet, so ist das im- Gange befindliche Gespräch ç*zichviel, ob es sich um ein dringendes Gespräch oder um ein Auslandszespräh handelt, na einer Dauer von jeck8 Minuten oder, wenn seine Dauer die Zeit von fechs Minuten überschritten hat, nah Ablauf der nätsten YPreiminuteneinheit abzubrechen.

IT. Daß die Geprächsdauer von 3, 6 usw. Minuten abgelaufen ist, teilt die Vermittlungsstelle dem Teilnehmer nur mit, wenn er*bei der Anmeldung des Gesprächs die Aufhebung der Verbindung aut- drücklich dur die Worte „Bitte nah 3, 6 usw. Minuten trennen“ verlangt hat; doch wird er in dem Falle unter 1a vor der Fort- legun des Gesprächs gegen die dreifahe Gebühr auf die eintretende Gebührenerhöhung aufmerksam gemacht.

II1. Die Dauer eines Gesprächs rechnet von dem Zeitpunkt ab, ¡u dem die Vermittlungsstelle den Anschluß des An1ufenden mit dec verlangten Sprecbstelle verbunden hat und zu dem diese den Anruf beantwortet, ‘bei Gesprächen mit Nebenstellen von dem 3eitpunkt ab, zu dem die Nebenstelle oder die Hauptstelle den Anruf beantwortet.

1V. Von êéinem Hauptäanschluß aus darf für denselben Anschluß eines. anderen Ortsfern\prechneßzes oder für dieselbe Person bei einer öffentlichen oder bei einer Börsen\pre(stelle an einem anderen Orte N nur ein Gespräch angemeldet werden; erst nach dessen Er- edigung ist die Anmeldung eines neuen Gespräcks gestattet. Die Bestimmung gilt niht für Verbindungen gegen Pauschgebühr im Nachbarorts-, Voror18- und Bezirksverkebre.

V. Gesprähsverbindungen im Orts-, Nachbarorts- und Bezirk8- verkehre werden zug1nsten der Ferngesprähe unterbrochen.

VI. Die tigkeitsdauer der tagsüber eingegangenen noch nicht erledigten Gesprähsanmeldungen eñdet abends beim Schluss des Tageedienstes, bei BVermittilungsstellen mit Nachtdienst beim Ablaufe

gegangenen noch nicht erledigten Gespräch8anmeldungen reiht bis zum Ablaufe des Tages, der während des Nachtdienstes begonnen hat. Die Telegraphenverwoltung kann für besondere Verhältnisse anders bestimmen.

§& 18. Die Gespräche, zu denen eine Person herbei- gerufenwird, und die Gespräche mit Voranmeldung.

I. Auf Verlargen des Anmeldenden wird :

a) die Person, mit der er ein Gespräch führen will, nah der öffentl hen Sprechstelle bei einer Fernspre{h- oder bei einer Telegraphenanftalt herbeigerufen, wenn der Herbeizurufende in dem von der Tetegraphenverwaltung dafür fe|tgesezten Bezirke wohnt XP-Gespräche —,

b) im Fernverkehre der Name der Person, mit der ein Ge- p geführt werden soll, der anzurufenden Teilnehmer- telle im voraus übermittelt V-Gesprähe —.

IT. Die Gespröch8verbindung wird in der Reihenfolge der vor- liegenden Unmeldungen erst hergestelit, wenn ih die verlangte Person gemeldet hat.

111. Die Gebühr beträgt

2a) für das PHerbeirufen einer Person bei XP-Gesprächhen 50 Pf.,

b) für die Üebérmittlung des Namens der verlangten Person Det Velen s v0 a ee DO h

IV. In die Anmeldung der XÞ-Gesyräche und der V-Gespräche können die Namen mehrerer Personen aufgenommen werden. Dann wird bei Abwesenheit oder Verhinderung der zunächst bezeichneten Person die an zweiter, dritter usw. Stelle bezeihnete Person zum Gespräche aufgefordert. Für die Aufnahme des dritten usw. Person wird eine Gebühr von je 50 Pf. erhoben ; die Erhebung unterbleibt bei der Aufnahme des Namens einer zweiten Person, bei XP-Gesprächen jedoch nur, wenn die an erster und die an zweiter Stelle bezeihnete Person auf demselben Grundstüde wohnen, und wenn bei der Anmeldung des Gesprähs hierauf aufmerk- sam gemacht wird. Î

Ÿ. E Mar eo mit der Bezeichnung „Nebenstelle“ und mit dem Namen tes Inhabers der Nebenstelle sind r.ur dann V-Gespräcbe, wenn s ausdrücklih verlangt wird. j

VI. Dée verlangte Person ist so genau zu bezeichnen, daß fie ohne Nalforshungen und Nückfragen ermittelt werden kann. Sie darf statt mit ihrem Namen mit threr Berufstellung oder in anderer Cngneter WWEÍE bezeihnet werden, falls die angewendete Bezeichnung eindeutig tit.

VII. Dafür, daß die Person, die fch zur Führung des Gesprächs

Gewähr. : a Nückmeldungen werden bei XPÞP- und V- Verbindungen erl} n

a) an die anrufende Sprecstelle, wenn die Gesptächs- anmeldung der verlangten Person nicht übermittelt werden kfann, wenn die Führung der Gespräche vor der Herstellung der Nerbindung von der angerufenen Sprechstelle oder von der verlangten Person abgelehnt wird und wenn sich die verlangte Person bis ¡zum Ablaufe der Gültigleitsdauer der Anmeldung nicht gemeldet hat,

b) an die anzurufende Sp1ecbstelle, wenn die Anmeldung vor der Ausführung der Verbindung zurückgezogen wird, aber bereits an die anzurufende Spre(stelle weitergegeben war- Die Rückmeldungen sind gebührenfrei.

1X, Die Gedühr für das Herbeirufen einer Person na eint Sfentlihen Sprechstelle oder für die vorherige Uebermnittlung des Namens der verlangten Person an eine Tetlnehmerstell: wird nicht erhoben und, wenn sie bereits erhoben ist, erstattet.

a) wenn die Gesprähsanmeldung durch die Schuld des Tele“ _ graphenbetriebs nit an ihre Bestimmung gelangt,

b) wen das Gespräch infolge einer Leitungsstörung niht zu-

stande kommt,

E

des Tages; die Gültigkeit8dauer der während des Nachtdienstes ein- |

|

j

amens einer zweiten,

meldet, die verlangte ist, übernimmt die Telegraphenverwaltung keine F

e) wenn die Anmeldung zutückgezogen wird, bevor fie weiter- gegeben ift, :

6) wenn ‘bei LP-Sesprächen die verlangie Person bereits bet der öffentlihen Sprechstele anweferd ist und bci der An-* meldung dès Gesp:ächs hierauf aufmerksam gemacht wid.

X. Herbeirufungsgebühren werden nicht erstattet, wenn die v-r- langte Per})on außerhalb des ton der Telegraphenverwaltung für das Eu festgeseyzten Bezirkes wobnt, oder wenn die erste, ¡weite usw. Person angetroffen wird und die Benachrichtigung der in der An- meldung später genannten Personen deshalb unterbleibt.

X1. Verweigert die verlangte P-rson die Führung des Gesprächs bor der He stellung der Gespräbtverbindung, so wird die Gesprächs- gebühr nicht erhoben. Das gleiche gilt für V-Gesprähe, wenn die angerufene Sprechstelle ablehnt, die verlangte Perscn zu b: nach- ridtigen.

X11. Ist ein XP- oder ein V-Ecsprôch wegen Dienstschlusses der Vermittlungsstellen, wegen Belastung der Leitungen oder aus ähn- lichen Gründen am Tage der Anmeldung nit zustande gekommen, so ene die Gültigkeit8dauer der Gesprähsanmeldunga auf Verlangen des Anmeldenden erst am folgenden Tage 12 Uhr Mittags, soweit niht im § 17, VI eine längere Gültigfeitsdauer vorge! eben ift.

___XITL. Die Herbeirufung8gebühr ist auc zu entrihten, wenn ein Postagent oder Hilfstelleninbaber eine Mitteilung oder Bestellung bon auswärts für eine andere Person entgeaennimmt und dem Cmpfänger übermittelt, gleihviel 1n velher Weise die Mitt: ilung ergeht. Werden Bestellungen an mehrere Personen du daéselbe Gespräch übermittelt, so ist die Gebühr für jede Person zu entrichten. Die Postagenten und die Hilfstelleninhaber baften nicht für die richtige und rectzeiti;e Uebermittlug der Nachr:chten.

§ 19. Die Gesprächsverbindungen zur Nachtzeit und die Monats3gespräche.

I. As Nachtzeit gelten im Orts-, Nacbbarorts-, Vorerts3- und Bezirkeverkehre, soweit die Telegraphenverwalturg nicht für einzelne Orte anders beslimmt, die Siunden von 9 Uhr NaŒEwittags bis 7 Uhr Vormittags, im Fernverkehr die Stunden von 9 Uhr Nach- mittags bis 8 Ubr Vormittags.

Il, Im Drts-, Nachbarorts-, Vororts- und Bezirktverkehre der Bermittlungsstellen mit Nacbtdienst sind während des Nachtdienstes Gespräche nur gegen Einzelgebühr zulässig. Die Gebühr für jede Verbindung beträgt im Orts- und Nachbarortsverkehre 40 Pf., im Vororts- und im Bezirksverkehre werden die gleihen Gebühren er- hoben wie für Gespräche gegen Einzelgebühr am Tage.

IT}. Die während des LTagesdienstes begonnenen Gespräche im Ort8-, Nachbarorts-, Vororts- und Bejzirksverkehre dürfen bis zur Dauer von drei Minuten unter den Bedingungen für den Tagesver- kehr in die Natzeit aukgedehnt werden. Von da ab sind sie nah den Säßen für Nachtaesvräche gebübrenpflitig.

Iv. Im Fernverkehre find zwischen Ortsneßen, in denen Nacht-

dienst abgehalten wird, nichtdringeude und dringende Gesvräche zur Nachtzeit, abgeseben von den den Monatsgesprächen vorbehaltenen Zeiten, unter denselben Bedingungen zulässig wie am Tage.

V, Monat8gesprähe (Abon! ementsge\präche) sind Gespräche im Vororts-, im Bezirks- und 1m Fernverkehre, die allnäctlih zu einer im voraus vereinbarten Zeit zwischen denselben Teil- nebmerstellen geführt weiden. Sie dürfen nur persönliche und geshäftlihe Angelegenheiten des Teilnehmers oder der zu seinem Hausstand oder zu seinem Geschäfte gehörenden Personen betreffen. Sie sind mit einer Verpflitungsdauer von einem unt'eilbaren Monat \chriftlich anzuwmeiden. Die Verpflichtung geht von Monat zu. Monat weiter, wenn das Monatsge)präch nicht aht Tage vor seinem Ablauf gekündigt wird. Die Mindestdauer des einzelnen Gesprächs beträgt 6, die Hôchstdauer 12 Minuten. Die Monatódauer rehnet vom 1. oder 16. des Monats. Für Monat? gesp:äche, die nid&t am 1. oder 16. be- innen, wird bis zum Beginne der Monatsverpflihtung der anteilige

etrag der Monatsgebühr erboven. /

Die Gebühr der Monatsgespräche ist die Hälfte der Gebühr aleid langer nittdringender Tage2gespräche; sie ist im Vororts- und im Bezirkéverkehr auch von den Teilnehmern zu entrichten, welhe die HeusGgebüur des Vororts- oder des Bezirk8verkehrs zahlen. Die

onat8gebühr wird nach einer mittleren Véonatsdauer von 30 Tagen berechnet und im voraus erhoben.

_ Gebühren für nicht benußte . cder niht voll ausgenußte Ge- \prächsverbtndungen werden nicht erstattet; der bei einem Gespräde nit au8genußte Zeitraum darf auf ein \späteres Gespräch nicht über- tragen werden. Doch wird dem Tetlnehmer, wenn die Nicht- ausnugung durch eive Störung des Betriebes verursacht ist, wenn möglich in derselben Nacht etn Ausgleich geboten. Ist das Gespräch wegen Störung des Betriebes überhaupt richt zustande gekommen und hat ein Ausgleich nit statifinden können, so wird auf Antrag ein Dreißigstel der Monatsgebühr erstattet.

§ 20. Die Dauerverbindungenwährend der Nat», zeit und während der Tagesdienstpausen der Ver- mittlungs8stellen. T. In Ortsfernsprechnegzen ohne Nachtdlenst dürfen Verbindungen im Ortsverkehre für die Dauer der Nachtzeit (Dauerverbindungen) bergestelt werden. Die Gebühr für die Dauerverbindung während einer einzelnen Nacht (Einzelverbindung) beträgt 40 Pf. Bei den für einen Monat oder für ein Vierteljahr besteüten Dauerverbindungen zwischen denselben Teilnehmerstellen beträgt die Gebühr für ZUCOHGTSDBTDINGUN a e a 2 Mark, terte LIaUrSberbtnbUßgM a ie D, Die regelmäßigen Verbindungen mit der öffentlichen Feuerwache gelten als Monats- oder als Vierteljahrsverbindungen.

11, Im Nachbarortsverkehre sind für die Dauer der Nachtzeit nah tem Ermessen der Telegraphenverwaltung Dauerverbindungen CEinzelverbindungen, Monatsverbindungen oder Vierteljah186- verbindungen zulässig

a) aen “o Teilnehmerstelen zweier Oirtsnege ohne achidienft, b) zwishen einer Teilnebhmerstele eines Orisneßes ohne Nachtdienst und einer Vermittlungsstelle mit Nachtdienst.

Die Gebühr ist die gleihe wie für die Dauerverbindungen im Ortsverkehre. Sie ist auch von den Teilnehmern zu entrichten, welche die Pauschgebühr für den Nachbar ortéyerkehr zahlen. Jst eine Einzelverbindung noch 11b zu einem Gespräche benußt worden, so wird neben der Gebühr für das Gespräch keine Gebühr für die Dauerverbindung erhoben; die Gebühr für die Monats- und für die Vierteljahr: verbindunaen wird in solhen Fällen niht gekürzt.

111. Im B\rorts- und tm Bezirksverkehre sind für die Dauer der Nachtzeit nah dem Ermessen der Telegraphenverwaltung Einzel- verbindungen und Monatsverbindungen zulässig

a) lan n Teilnehmerstellen zweier Ortsneße ohne achtdienst, b) zwi\chen einer Teilnehmerstelle eines Ortsneÿes ohne Nacht- dierst und einer Vermittlungsstelle mit Nachtdienst. Einzelyerbindungen gelten für die Gebührenbemessung als nihtdringende Gespräche von" drei Minuten Dauer, für Monatsverbindungen werben

erhoben im Vorortsverehree 6 Mark, im Bejzirkêverkehre ter ae Betrag der halben Ge- bühr (8 7 der Demniple gebühren-Ordnung) für ein nichtdringendes Dreiminutengespräh zwischen den beiden Orts8negen.

Die Gebühr is auch von den Teilnehmern zu entrihten, welche die Mang für den Vororls3- oder den Bezirkäverkehr zahlen. Ist eine Cinzelverbindung nach Ill b zu einem Gespräche e worden, \o ‘wird neben der Gebühr für das Gespräch keine Gebühr für die Dauerverbindung erboben; die Gebühr für die Monatsver- bindungen wird in solchen Fällen nicht gekürzt.

F. Im Fernverkehre find sür die Dauer der Nachtzelt auf nitt große Entfernungen nah tem Ermessen der Telegraphenverwaltung Einzelverbindungen zulässig

a) ¿zwishen - ¿wet Teilnehmerstellen zweier Ortsnche ohne Nachtdienst; für jede Verbindung ist die dreifache Ge- \prätSgebühr, mindessens cine Gebühr von 2 Mark zu entrichten : :

b) zwischen ciner Teiluebmerstelle eines Orlsnches ohne Nacht- dienst und einer Vermitilungsstelle mit Nachtdienst; für jedes Gespräh wird die bestimmungsmäßige Gebühr, mindestens für ‘jede Nacht die Gebühr für ein Gespräch erhoben.

V. Die Bestimmungen unter 1 bis 1V gelten sinngemäß auch für Dauerverktir dungen während der einzelnen Tagesdierstpaufen der Vermittlungéstellen mit der Einschränkung, daß unmittelbare Ver- bindungen zwiihen Sprecbstellen nur im Orts- und im Nacbbarort83- veikehre fta'thaft sind. Monats- und Vierteljahrévérbindungen \ind nicht zugelassen. Für jede Dauervcrbintung während der einzelnen Tage: dienstpausen sind die Gcbühren zu zahlen, die der Teilnehmer für ein Dreiminutengepröh am Tage im Orts-, Nachbarorts-, Vorort8-, Bejiikä- oder Fernverkehr entritte. Ist eine Dauer- verbindung im Nachbarorts-, Vororts-, Bezirls- oder Fernverkehre iwis{chen ciner Teilnehmeistelle . und einer Vermittlungsstelle zu einem Gespräche benußt worden, so wird neben der Gebühr für das Gespräch keine Gebühr für die Dauerverbindung erhoben.

8 21. Die Unfallmeldegespräqche.

Unfallmeldegespräche zum Herbeirufen von Hilfe bei Erkrankungen, bei Feuer- und Wasseräefahr, bei Diebstählen und in anderen Not- fällen fönnen außerhalb der Dienstzeit der V. rmittlungsstellen und der offentlichen Sprechstellen geführt werden, soweit ein Beamter für den Vermittlungsdienst erreihbar ist. Bei welchen Vermittlungs- stellen und öffêntlichen Sprechstellen Unfallmeldedienst besteht, ergibt ih aus dem Teilnehmerverzeichnisse.

§ 22. Die Uebermittlung von Telegrammen und von Nachrichten zur Beförderung durch die Post.

I. Die Gebühr für die Aufnahme von Nachrichten durch die Vermittlungéstelle zur Beförderung mit dem Telegraphen oder mit der Post beträat 2 Pfennig für das Wort, mindestens 40 Pfennig. Neberschießende Beträge werden auf den nälsthöheren durch 10 teil- baren Betrag abgerundet. Für die LVeförcderung durch den Tele- gravhen, durch die Post oder durch Eilboten werdcn die bestimmungs- mäßigen Gebühreri erhoben; Stundungsgebühren werden nicht erhoben. Die Aufnahmegebühr wird niht ermäßigt, wenn mehrere glei- Jautende Telegramme, Briefe oder Posttarten durch den Fernsprecher aufgeliefert rverden.

11. Die Teilnehmer dürfen nur der Vermittlungsstelle des eigenen Ortsnetzes Nachrichten zur Beförderung dur den Telegraphen, durch die Pojt oder durch Eilbonn zusprechen, soweit dir Telegravhenver- rid niht für einzelne Nachbar- und Vorortsneye Ausnahmen zuläßt.

117, Die Fernsprewanshlüsse dürfen zur Auflieferung von Tele- grammen durch Dritte benußt werden; für die Gebühren haftet der Un\chlußinhaber.

1V. Die Gebühr für das Zusprechen eines angekommcnen Tele- gramms an den Teilnebmer beirägt ohne Nüdsicht auf die. Wortzahl 20 Piennig. Die Gebühr wird nicht erhoben für Unbestellbarkeits- meldungen zu Telegrammen und für Telegramme, für die der Auf- geber den. CEilbotcnlobn voraust ezablt hat: ter Nest des Eilboten- lohns wird nit eistattet. WelWen Bedingurg' n die Aufschriften der dem Empfänger durch Fern\spreck{er zuzutührenden Telegramme genügen müssen, bestimmt die Telegraphenverwaltung.

F. Die Ausfertigungen der zugeiprocenen Teiecramme werden den Empfängern in vershlossenem Umschlage mit der Post übersandt ; bei der Aushändigung wird die Zusprechgebühr eingezogen.

V1. Bet den während des Viachtdienstes durch Fernsprecher über- mistelten Telegrammen wird neben der Uebermittlung8gebühr die Gebühr für Veibindungen zur Nachtzeit erboben. Bei der Aufna me von Nachrichten von Grundgebührenstellen während des Tagesdienstes wird die E ad decn id nit erhoben.

V11. Auf Antrag kann das UÜhrenzeilen în den Anschluf- leitungen läglih übermittelt werden. Die Gebühr beträgt 20 Mark jährlich für jede Leitung.

8 23. Die besonderen Telegraphen und die Nebentelegraphen.

I. Besondere Telegraphen zur unmittelbaren Verbindung von Wohry- oder Geschäftsräumen derselben Person oder von Wohn- oder Geschäftsräumen verschiedener Personen sowie Nebentelegnaphen zum unmittelbaren Anschluß eines Wohn- odcr Geschäflsraumes an cine Telegrayhenanstait stellt die Telegraphenverroaliung für ihre Rehnung auf kürzere Entfecnungen her, wenn davon fteine erheblichen Schwierigkeiten für den Telegraphen- oder Fernsprechbetrieb zu er- warten sind. Die besonteren Telegraphen und die Nebentelegraphen werden für Morsebetrieb, für Fernsprechbetrieb odcr für Ferndrucker- betrieb eingerichtet.

11. Die Bestimmungen der §8 9, 10, 13, 27, 28 und 29 gelten sinngemäß auch für die besonderen Telegraphen und für die Neben- telegraphen, die Bestimmungen im § 3 für die Nebentelegraphen ; die Pestimmungen im § 22 finden auf Nebentelegraphen für Meorse- oder für Fernsprechbetrieb mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß für die Uebermittlung der Telegramme, die auf der Verbindungt- leng ¡wischen der Telegraphenanstalt und der Nebentelegraphen- stelle befördeit werden, eine besondere Gebühr nicht erhoben wird. Bei Nebentelegraphen mit Ferndrucker wird für die Beförderung der Telegramme zwishen der Lelegraphenanslalt und ter Neben- telegraphenstelle die Häiite der Gebühr im § 22 erhoben. Soweit für einen nit zu öêffentlihen Zwecken dienenden besonderen Tele- graphen die Benutzung eines Verkehrêweas erforderlich ist, hat der Antragsteller die Genehmigung des Wegeunterhaltungépflichticen beizubringen.

111. An wel@e Telegraphenanstalt ein Nebentelezraph anzu-

{ließen ist, bestimmt die Lelegraphenvewwaltung. Jn deren Ermessen

steht au, einen Nebentelegraphen von der einen Telegrapbenanstalt abzuzweigen und an eine andere anzuschließen.

1V. Die Anlagen dürfen nur turch den Inhaber oder die zu seinem Hausstand oder seinem Geschäfte gehörenden Personen benvßt werden. Ander-n Personen ta:f der Inhaver die Benußung weder gegen Bezahlung noch unentgeltlih gestatten.

V, Ein unmittelbarer Verkehr. zwishen mebreren an dieselbe Telegraphenanstalt angeschlossenen Nebentelegravhen findet nicht statt.

V1, An Orten, wo si eine Vermittlungdstelle oder eine öfent- lite Sprechslelle befindet, werden Nebentelegraphen für Fern sprech- betrieb nit errihtet. Sobald bet Telegraphenanstalten, an die Nebentelegraphen für Fernsprehbetrieb angeschlossen find, eine Ver- mittlungsstelle oder eine öffentlihe Spre(hstelle er: ichtet wird, werden die Nebentelegraphen für Fernsprechbetrieb in Fernsprehanschlüsse umgervandelt.

VII, Dem Inhober eines Nebenteleagraphen für Fernspre{h- betrieb kann die Venußung der Anlage zu Gesprächen mit Personen am Orte der Telegraphenanstalt, die zu dem Zwecke zur Telegraphen- anstalt herbelzurufen sind, gestaitet werden ; auch find Gespräche in vmgekehrter Richtung von der CTelegraphenanstalt aus zulässig. Für die Gespräche find die gleichen Gebühren wie für die Be- nußung einer öffentlihen Sprechstelle ¿u entrichten.

VIIIT. Für die Herstelung und Instandhaltung der besonderen Telegraphen und der Nebentelegraphen werden erhoben

für jeden Monseschreiber jährlich . . . . 100 Mark, für jedes E ia E. + «2 Q 4 für Utta erndrucker jährli i O 6 Wcnn mehr als 2 Morseschreiber, Fernsprechgehäuse oder Ferndrucker miteinander verbunden werden können, wird für jeden Morseschreiber oder für jedes Fern\prechgebäuse oder für jeden Ferndrucer cine jähr- lihe Zushlaggebühr von 20 Mark erhoben. Für die Ens uf- stellung und Juständhaltuna der Ferndrucker und der dazugehörigen technischen Einrichtungen hat ter Inhaber der Anlagen auf {eine

« . .

Kosten zu sorgen. „Es dürfen nur Ferndrucker einer Bauart benuht werden, die von der Telegraphenvertvaltung zugelassen ist. Ix. Bei der Benußung von Klappenshränkén werden aer für jede Dur eine Leitung besch1e. Klappe, ohne üdsidcht darauf, wohin die Leitung führt, jährlich. . 20 Mark, für jeden mit den Klappenschränken verbundenen Abfrageapparat die Gebübr unter VIII1 ein- {{ließlich der Zuichlaggebühr. : X. Für jedes angefangene Kilometer Verbindungéleitung werden

erhoben 7 N L bei einfachen Leitungen an Holzgestänge jäbrlih €60 Mark, bei Doppelleitungen an Holzgestänge jäbrlih . 100 ,„ , bei einfachen Leitungen an eisernem Gesläng- und béi Einzeladern in Kabeln jährlich. . 90 p, - bei Doppelleitungen an eiserncm Eestänge und bei Doppeladern in Kobeln jährlih. . . 150 Die Leitungslänge wird auf dem kürzesten ohne besonderen Kosten- aufwand für die Leitung benußbaren Wege gemessen, auch wenn die Leitung auf einem Umwege geführt ist. E X1. Wird die oberirdishe Führung besonderer Telegrapben und Nebentelegraphen 1n die unterirdishe umgewandelt und tritt da- durd: eine Erhöbung der Gebühren ein, so fündigt die Telegraphen- verwaltung die Anlagen zum nächstzuiässigen Zeitpunkte. Will der Inhaber die Anlage behaîiten, so hat er von da ‘an die höheren Gebühren zu entrichten.

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und die Zahlung der Ge- bühren.

I. Der Inhaber eines Fernsprechans{lusses, eines besonderen Telegraphen oder eines Nebentelegraxhen ist Schuldner aLer für die Benußung der Anlage zu entrichtenden Gebühren. Er hat die von der Telegraphenverwaltung in Rechnung, gestellten Gebühren zu zahlen, vorbehaltlih seines Nehtes auf Nückforderung im Falle der nacgewiesenen Unrichtigkeit. Er darf sich voa Dritten, die seinen Anschluß beaußen, die Gebühren für die Ge|präche erstatten lassen, für die er Einzelgebühren entrichtet ; eine Vergütung, sei es als Gntschädigung tur die Hergabe des Naumcs, sei es als einen Anteil an der Anshlußgebühr oder in onderer Form darf er nit erheben. Der Inhaber des Hauptanshlusses ist Schu?dner der durch die Benuzuna der zugehêrigen Nebenarschlüsse aufkfommenden Gebübren.

11. Soll ein Anschluß, ein besonderer Telegraph oder ein Neben- telegraph im Laufe eines Kalendervierteljahrs8 in Betrieb genommen werdcn, so ist die Gebühr für die Zeit bis zum Ende des Kalender- vierteljahrs am Tage der Uebergabe der Anlagen fällig. Der Tag! der Rebergabe wird bei der Berebnung der Gebübren mit in Ansaß ge- brecht. Die Baukostenzuschüsse, die Kosten für Zu)aßzeinrihtungen sowie die Gebühren und die Kosten für die Verlegung und die vor- zeitige Aushebung der An! en sind vor der Ausführung der A1beiten zu entridten; soweit sich die Kosten nicht vorher feststellen lafsen, ist Sicherheit zu leisten. l

111. Die Ecbühren, die sich nit vierteljährlih vorber feststellen lassen, sind sofort nah der die Gebührenerhebung begründenden Handlung fällig. Die Gesprächsgebühbren sind fällig, sobald die Sprech- ¡telle des Anrufenden mit der betriebsfähigen Sprechstelle des Angerufenen verbunden ist ; im Fernverkehr erst dann, wenn die verlangte Sprech- stelle oder eine daran angeschlossene Nebenstelle den Anruf beantwortet hat. Bis dahin kann der Anrufente seine Avmeldung zurücfziehen, ohne daß Gesprächsgebühren angesetzt werden. Die Cinzelgebühren für Ge- \spräche von oder nah Neben): ellen sind fällig, jobald die Vermittlungs- steDe den zugehörigen Hauptanschluß verbunden hat. Wenn sich vet der Herstellung der Verbindung die Sprechstelle nicht meldet, die das Gespräch verlangt hat, obglei der Anschluß betriebsfähig ist, wird die Gebühr für ein nihtdringendes Dreiminutengespräh erhoben.

S 25. Nachlaß der

Fälligkeit

Die Ermäßigung Und dér Gebühren.

I. Wenn eine ohne Verschulden des Jnhabers eingetretene Uater-

brechung eines Fernsprehanschlusses, eines besonderen Telegraphen

oder eines Nebentelegraphen, nahdem fe zur Kenntnis der Tele-

L pet T a gelangt ift, länger als vier Wochen dauernd be-

ianden hat, tvird für diese Zeit ketne Gebühr erboben.

11, Für die Dauer der S(hließung eines Anschlusses, eines be- sonderen Telegrapben oder eines Nebentelegraphen nah § 28, I wird keine Gebühr erboben.

IIT. Die Gebührenermäßigung für zeitweise nicht benußte An- \{lüsse 9, 2 der Fern)prechgebühren-Ordnung) wird avch in Neßen mit niht mehr als 50 Teilnehmeranschlüssen und für Anschlüsse ge- währt, deren Inhaber die E für den Nochbarorts- oder Vorort8verkehr zahlen. Die Gebühren für Anschlüsse gegen Pau)ch- gebühr im Bezirksverkebre werden bei vorübergehender Nichtbenußung niht ermäßigt. Die Gebühren für Nebenanshlühe, für zuschlag- rflichtige Leitungslängen, für besonders kostspielige Leitungen und für Zusayeinrihtungen sind au während der Nichtbenuzung der Anschlüsse voll zu entrichten.

§ 26. Die Dauer der Verträge.

I. Die Mindestdauer des Vertragsverhältnisses ist, wenn die Telearaphenverwaltung niht anders bestimmt, für Hauptanschlüsse, für Nebenanschlüsse, die von der Telearaphenverwaltung hergestellt sind, für Zufaßeinrihtungen und für Nebentelegraphen mit ®Fern- drudcker ein Jabr, für die übrigen Nebeatelcgraphen fünf Zahre, für die besonderen Telegrapben zehn Jahre vom Tage der Uebergabe an. Fällt dos Ende der Mindestdauer nicht mit dem Ablauf eines Kalendecrierteljahrs zusammen, fo endet tas Vertrageverhältnis mit dem Ablaufe des Kalendervierteljahrs. Ergeht nit drei Monate vorber eine \{riftlihe Kündigung, fo verlängert \sih das Vertrags- verbältnis weiter auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer dret- monatigen, nur zum Ende eines Kalendervierteljabrs zulässigen schriftlichen Ns) die Kündigung gilt in beiden Fällen noch als rechtzeitig bewirkt, wenn sie dem anderen Teile am dritten Werktage des Kalendervierteljahrs zugeht, zu dessen Ende das Ver- tragsverhäitnis gelöst werden soll.

11. Die Bestimmung im zweiten Absaße des § 3 der Fern- sprechgebührenordnurg wird hierdurch nit berührt.

111. Die Kündigung der Hauptslelle \chließt die Kündigung der Nebenstellen und der Zusaßeinrihtungen ein. Wird die Hauptstelle aufgehoben, so erlischt das Net zur Benuzung der Nebenans{lüsse.

1V. Die Zusateinrihtungen werden auf Antrag aus den von der Telegraphenverwaltung hergestellten Sprechstellen ohne Jnan- spruchnahme einer vorberigen Kündigung entfernt. Die Gebühr ist bis zum Ende des Kalende1vierteljah!s zu entrihten, in dem die Einrichtungen beseitigt werden, oder bet einer Beseiti.ung der Einrichtungen innerha!b der einjährigen Vertragsdauer bis zum Ende der einjährigen Vertragsdauer.

V. Bei Nebenanschlüssen, die nicht von der Telegrapb enverwaltung hergestellt find, brauht eine Kündigungsfrist niht eingehalten zu werden. Die Gebühr muß biszum Ablaufe des Kalendervterteljahrs bezahlt werden, in dem der Nebenanshluß aufgehoben wird. enn reih8eigene Nebenanshlüsse gekündigt und vor dem Ablaufe der Vertrags8dàuer durch Nebenan|\chlüsse erseßt werden, die niht von der Telegraphenverwaltung hergestellt worden sind, ist die Gebühr ‘für die reihèeigenen Nebenan)chlüsse bis zum Ablaufe der Vertragsdauer und die Gebühr für die anderen Nebenanschlüsse vom Tage ihrer Jubetrieb- nahme an zu entrichten. ck

VŸI. Wird ein Anschluß später als am Ersten des Kalender- vierteljahrs, aber noch in der ersten Hälfte des Kalendervierteljahrs in Betrieb genommen, so steht dem Teilnehmer frei, die Paush- oder Grundgebühr statt vom Tage der Uebergabe der Sprechstele vom rüdcliegenden Erstcn des Kalendervierteljahrs an zu entrichten mit der Wülkung, daß von da an das Vertragsverhältnis. beginnt.

VI!. Wird ein rechtzeitig g-kündigter Anschluß, ein besonderer Telegraph oder ein Nebentelegraph mit Genehmigung der Tele- 4rd Sf tuBerigAlin einige benußt, so wird die Gebühr bis zim leyten vollen oder angefangenen Benuzungstage erhoben.

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Beit über den Kündigungtzeitpunkt hinaus

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