1919 / 223 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 Sep 1919 18:00:01 GMT) scan diff

hurEinführungderNReichsfinanzverwaltuün «4.

berwaltung vom 10. September 1919 (Neichs-Gesehbl. S. 1591) wird folgendes verordnet:

bebung von Zöllen und Reichssteuern bestimmten staatlichen Amts-

seßten Oberbehörden der Länder gelten vom 1, Oktober 1919 ab bis auf weiteres als Landesfinanzämter im Sinne des Gesehes über die Meichsfinanzverwaltung.

al im § 2 genannten Oberbehörden von den Präsidenten der Landes- n /

châ a jeweiligen Stand der Einrichtung und entsprehend deren ört- lichen und sachlichen Zuständigkeit. zu übertragen.

mit der Veranlagung (Festseßung) oder Erhebung von Reichsabgaben betraut sind, verbleibt es vom 1. Oktober 1919 bis auf weiteres bei der von den Ländern getroffenen Reglung, § 4 findet sinngemäß An- rpendung.

ontrolleuren durch geseßliche Vorschriften oder Verwaltungsbestim- R bezug auf die Durhführung der Neichsabgabengesetze über- agen sind.

-.

betreffend eine einmaliae Meldung der Bestände

vertrages (Teil VIII Anlage VI) sind dem Reichswirtschafts- ministerium Sektion TIT1/5, Berlin W. damm 193/94, sofort die am 20. September 1919 vorhandenen Vorräte an synthetish hergestellten pharmazeutishen Produkten, Chinarinde und Chininsalzen, zu “melden; die Meldungen

Kontrolle anderweitig lagernden Vorräts.

Tabletten, Pillen usw. sowie nicht \ynt{hetish hergestellté Ptrrnatentilhe Produk j aceine) sind uicht: zu melden.

arbeibungen vom außer Kráft.

müssen enthalten:

" Sm übrigen tritt dieses Gese mit dem 1. Oktober 1919 in Kraft. PFodhne

von diesem Tage ab das Wochengeld und das Stillgeld nab diesem Gesehe, jedoch abzüglih der zwishen dem Tage der Niederkunft und dem 1. ftober 1919 liegenden Zit Steht der Wöcwhneriri für diese Leit ein Anspru auf Wockenbilfe na anderen Vorschriften zu, so bewendet es bei diesen Vorscbriften. Jst am 1. Oktober 1919 die Bezugsdauer für das Wockengeld oder tas Siillceld zwar na diesen WBorschriften, nit aber nah dem vorliegenden Gesetz abaelaufen, so sind der Wochnerin diese Leistungen bis zum 1. Oktober 1919 weiter zgugewähren.

§ 25.

_Somweit Géseße und andere Rechtsnormen auf Vorschriften ver- Pocisen, welde dieses Geseß ändert oder aufhebt, treten an deren Stelle ÿia entsprechenden Vorschriften dieses Geseyzes.

Berlin, den 26. September 1919.

| Der Reichspräsident.

| L : Gbert.

p l Der Neichzarbeitsminister. 12h Schlie.

Verordhüng

über das Verbot des Brennens von Hafer, - Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten.

A | Vom 26. September 1919.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs- WBeseßbl. S. 401) bezw. 18. August 1917 (Neichs-Gesesbl. S. 823) wird verordnet: N

L L

„_ Die Verarbeitung von Hafer, Buchweizen, Hirse und Hülsen- Felten (Erbsen nl ließlich Peluschken, Bohnen einschließlich Acker- ohnen und Linsen) auf Branntwein ist verboten. Die Neichs- petreidestelle kann Ausnahmen zulassen. Wer der Vorschrift im Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit erat 8 bis zu zehntausend Mark er P einer dieser Sale i fi t. Neben der Strafe kann auf

nziehung des verbotswidrig ergestellten Branntweins erkannt wtrden ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1919 in Krast. Mit dem gleiden Zeitpunkt tritt der § 9 der Verordnung über die Pegelung der Preise für Buchweizen und Hirse und deren Ver- 1, November 1915 (Reichs-Gésegbl. S. 750)

Berlin, den 26. September 1919. g Per Reichswirtschaftsminister. S E Schmidt.

Vetrtordnung

Vom 27. September 1919. Auf Grund 8 44 Abs, 2 des Geseßes über die Reichsfinarz-

Ä A Die nah Landesrecht für die Veranlagung (Festsetzung) und Er-

llen gelten vom 1. Dfktober 1919 ab bis auf weiteres als Finanz- ter im Sinne des Geseyes über die Neichsfinanzverwaltung.

Ÿ 2. Die nah Landesreht den im § 1 genannten Amtsstellen vorge-

83, Der Reichsminister der Finanzen bestimmt, wann die Geschäfte

anzämter übernommen werden.

8 4. Die Präsidenten der Landesfinanzämter sind ermächtigt, die Ge- fte der im § 1 genannten Amtsstellen den Finanzämtern nach

Sie haben jede Vebertragung öffentlih bekanntzugeben,

8 H, Soweit nah Landesrecht andere als die im § 1 genannten Stellen

§ 8. Das landesrechtliße Rechtsmittel- und Beschwerdeverfahren in ihs\teuer- und Zollsachen gilt bis auf weiteres als reihsrechtlihes tsmittel- und Beshwerdeverfahren.

8 7, Mit dem 1. Oktober 1919 erlöschen“ die Rechte und Pflichten, die Neichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und den Stations-

Berlin, den 27. September 1919. 4 Der Reichsminister der Finanzen. 4 Erzberger.

Bekanntmachung,

an pharmazeutischen Produkten.

Zur Durchführung der Bestimmungen des Friedens-

15, Kurfürsten-

1) die Mengenangabe in Kilogramm oder in der ver- kaufsüblihen Einheit, ;

2) die handelsüblichen Qualitätsbezeichnungen,

3) die am 20. Séptember 1919 gültigen Verkaufs- preise für den Großhandel im Jnland auss\chließlich Verpackung. | /

Anzumelden sind alle bei den Erzeugern oder unter deren Bestände in pharmazeutischen Zubereltungen (z. B

é (3. B. Séra, Bakteriènpräparate,

rinnen, die vor tæsem ‘Tage entbunden worden sind, erkaltew

und Forschungsanstalten verwendet wird, auf #6 20b,— für 100 Liter Weingeist,

Heizungs-, Koch - oder Beleuhtungszwecken verwendet wird, auf é 160,— für 109 Liter W:ingeist,

reitung von Speiseessig verwendet wird,

über das Branntweinmonopol wird, soweit es si nicht um Branntwein handelt, der sih im Eigentum der Spuituezentrale befindet, festgeseßt

und derx in ihrem Bereich zu

Preußen:

halten und sorgfältig aufzubewahren.

1919 ergangenen Nufforderung zur Bestandsanmeltung. Berlin, den 27. September 1919. Der Reichswirt\{haftsminifier. J. A: Waldeck.

Bekanntmach ung

über die Nebernahme- unb Verkaufspreise von Branntwein im Betriebsjahr 1919/20.

{aft mit dem Beirat beschlossen: Weingeist feitgesent.

gestellt ist. festgesetzt :

Stoffen hergettellt ift :

LWeingeist a) für Brannfwein aus Wein . . . . . . #6-3020,— b) für Branntwein aus Pfirsihen und Apri- kosen . E O20 c) für Branntwein aus Zwetshgen, Pflaumen, Mirabellen, Schlehen, Vogelbeeren, Ho- lunderbeeren und Wacholderbeeren . . e 1 620,— d) fr Branntwein aus Himbeeren, Brombeeren, Heidelbeeren und Enzian . P a O L e) tur Branntwein aus Topinamburs (Noß- FATION A L i s 1,—

f) für B1anntwein aus anderen im § 4 des Geseßes bezeihneten Stoffen o A a e N A ORRO 4

Für Branntwein der vorstebend unter Ziffer 1 bezeihneten Arte der aus verschiedenen Nohbstoffen hergestellt ist, oder ter aus einem Gemisch von Branntwein aus verschiedenen Rohstoffen t esteht, wird in der Regel nur derjenige Zushlag gewährt, der dem niedrigst be- messenen Stoff entspricht. 42. für Branntwein, der innerhalb des Brennre{ts ledigli aus Noggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste hergestellt und nicht im Würzverfahrên gewonnen it, 6 60 für 100 Liter Weingeist, _3. für Branntwein aus landwirtschaftlihen Kl einbrennereien

Mt an Mate Weingeist, e vorstehend unter l und 2 festgeseßten Zuschläge können für Branntwein, der erhebliche Verunreinigungen Uet, ganz a teilweise außer Ansay gelassen werden. Als Abzüge zum Branntweingrundyreis werden festgeseßt : ; 1. für Branntwein, der außerhalb des Brennrehts hergesiellt ift, soweit es sih um Branntwein aus Obstbrennereien ban delt, 46 18,—, soweit es si ‘um Branntwein aus anderen Brennereien handelt, #4 36,— für 100 Liter Weingeist, 2. für Branntwein aus Melasse 4 32,70 für 100 Liter Weingeist. Der Autgleih nah § 101 des Gesetzes über das Branntwein- monopol bat dur Bildung von Herstellung8gebieten stattzufinden. Als Herstellungsgebiete und in diesen Gebieten zu erhedende Auf- und Untergei der weden die in der. Anlage ersichtlichen Bezirke und die bei diesen Bezirken angegebenen Auf- und Untergelter bestimmt. 11. Der regelmäßige Verkaufspreis (4 107 Abs. 1 Ziffer 1 des Ges, es über das Branntweinmonopol) n ird tstordt auf #4 2203 für 109 Liter Weingeist. 111, Die ermäßiaten Verkaufpreise (3107 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesezes über das Branntweitimonoz ol) werden festgeseßt : ; 1. für Bronntwein, der in öffentlihen Kranken-, Entbindungs- und ähnlichen Anstalten oder in öffenthen wissenschaftlichen Lehr-

2. für Branntwein, der zu gewerblichen Zwecken, zu Puß-,

3. für Branntwein, cer nah unvollständiger Vergällung zur Be-

N ür NRohbranntwein 4 195 für 100 Liter We ngeist,

b) für Primasprit 4 205 für 100 Liter Weingeist,

o) für Vor- und Nachlauf von Primaiprit # 204 für 100 Liter Weingeist.

IV. Der Uebernahmepretis nach § 247 tes Gesehes

a) für Branntwein aus Klein- oder Abfindungsbrennereien auf é 200 für 100 Liter Weingeist, b) sonst auf é 136 für 100 Liter Weingeist. Berlin, den 29. September 1919.

Reichsmonopolamt für Branntwein. J. A.: Weidner.

Verzeichnis der Herstellungs8gebiete

berehnendven Auf- und Untergelder.

Wn) D Pee pari boa Provinz Wet preußen Kreis Elbing

und die der Abstimmung unterliegenden

Kreise Marienburg, Stuhm, Marienwerder,

UNBICHDEI e a o) O e ae 0,50 Untergeld von Provinz Westpreußen die übrig ge-

bliebenen Stücke der Kreise Schlochau,

Flatow und der Kreis Dt. Krone .... ,„ 1,— F Provtnz Pommern: Reg.-Bez. Köslin. : , 1,— Í

Neg.-Bez. Stettin/Stralsund ...... e 0,50 Provinz Brandenbur g: Neg.-Bez. Frank-

D P G v 0,50 ie

Reg-Bez: Potèdam. ¿00 pati

bon Provinz Posen die übrig gebliebenen Stücke der Kreise Czarnikau, Filehne,

' Schwerin, Meseriß, Bomst, Fraustadt . . 1,— Provinz Schlesien: Reg.-Bez. Oppeln,

D N L L E » 1,— s

50 vH des Vorrats jedes einzelnen als am 20. September 1919 vorhanden gemeldeten Produktes ist von jeßt ab bis auf weiteres zur Verfügung des Neichawirtschaftsministeriums zu

Diese Bekann!machung ergeht in Bestätigung der hereits von der Neich8arbeit8gemeinshaft Chemie am 20. September

Das Reich8monopolamt sür Branntwein hat in Gemein-

d Der glehe Preis gilt für Branntwein cus Rüben, Mais und Bierrückständen sowie {ür Branntwein, tec in Hefebrennereien her-

Uls Zuschläge zumBranntweingrundpreits werden

1. für Branutwein, der innerhalb des Brennrehts aus\chließlich au3 den 1m §4 des Ge|ctzes über das Branntweinmonopo! bezeicneten

Fur 100 Liter

Provinz Hannover

E Bremen

1 x

P Dr Ed 0B S a E Da

E 1.— E ¿ 0,50 Î E A So E E S a, A A y

Amishauptmannschaft Bautzen, Dresden, Leipzig pari Her o Wauptutannschaft Zwickau, Chemnitz s en

Bs 2,— E 2 1,50 y Un O a Dae s 1,20 c Württemberg und Hohenzollern..." 1,80 Baden s ;

und Posen # 1,— Untergeld.

Bekanntmachung

Bezug und Verbrau

der gleichen Maßgabe außer Kraft. Berlin, den 25. September 1919.

KriegEwirtschaftsstelle M As Zeilung8gewerbe. ei ß.

Bekanntmachung,

betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Jnhaber.

bungen (Folge 1). München, den 24. September 1919.

Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe. (L. S8.) I. A.: Dr. Schmidt. i

Bekanntmachung.

straße 47, der Handel

gebiet verboten. Chemnitz, den 26, September 1919.

Der Nat der Stadt Chemniy. Gewerbeamt. Dr. Hüppner, Bürgermeisler.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 192 193, 194 des Reichs-Geseyblatts enthalten: (

Nummer 182 unter Ô

Nr. 7075 eine Bekanntmachung, beireffend Aenderung der Pasdrblung von 28. Juli 1917, vom 26. Septembex 1919, nte

Nr. 7076 eine Verordnüng, betreffend: Aenderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904, vom- 26. September A , „Nr. 7077 die Autführungsbestimmungen zur Fernsprech- gebührenordnung, vom 26. September 1919’ und il nes Nr. 7078 eine Verordnuno, betreffend Aenderung der NRohr-

postordnung für Berlin vom 30. J 1909 96. Sep- tember 1919; Januar 1909, vom 26. Sep

Nummér 193 unter

vom 26. September 1919: Nummer 194 unter j

M “Be an s 0 aber O Verbot des Brennens j uchweizen, rse un lilsenfrüchten 26. September 1919 und unter A R

Nr. 7081 eine Verordnung zur Einführung der Reich3- finanzverwaltung, vom 27. September 1919. :

Berlin, den 29. September 1919. Postzeitungsamt. Krüer. E

vom Reg-Bez. Liegniß die Kreise Grünberg, Freystadt, Glogau, Sprottau, Sahan Bunzlau, Goldberg-Haynau, Liegnitz, Jauer, Löwenberg, Schönau, Bolkenhain, Hirsch-

berg, Landeshut, Lüben .... » 1, A die Kriise Lauban, Görliß, “Nothenburg, WOVeLE e v d eds g a E e 090-

Provinz Sachsen: das Gebiet östlidß de Saa'e bis zu ihrem Einfluß ‘in A Elbe

Preußen. - - Die Preußische Staatsregierung hat den Regiéèrungsrat

Hermann Zwi cker zum Landrat ernannt.

Ministerium des Innern. Dem Landrat Zwiccker ist das Landratsamt im Kreise

UNL I Der E E E D N E ai i 4 i v

Ragnit übertragen worden.

C A » 1,— Au Provinz Westfalen: Lippe und Waldeck . [ 1, ai Proprnt Hessen: Naa E Nheinprovinz und oldenburgisch2 Provinz AFSENTCID 1, e D. R E C E p 2, Provinz Schleswig-Holstein und olden- c: DurgWe Probins Lübe. r T0 e No A pari : Lübed L

Se P Gs Save ia gund 0/0: Aufdeld

._. 0,50 Aufgeld

. 1. Der Branntweingrundpreis 92 des Gesetzes | R Ee A 1,390 , iber das Branntweinmonopol) wind auf 4 180,— für 100 e E'GHEON

Abzutretendes, aber noch nicht beseßtes Gebiet in ‘Westpreußen

über Aufhebung der Buchführungspfliht für den Bezug und Verbrauch von Papier, Karton Dat O

_ Nachdem durch Bekanntmachung des Reich8wirtschafta- minisiers vom 18. September 1919 (Reichs: Geseybl. S. 1706) die Bestimmungen über die Buchführungs- und Anzeigepflicht für Papier, Karton und Pappe für den nah dem 1. Oktober 1919 erfolgenden Bezug und Verbrauch aufgehoben wordèn sind, tritt die Bekanntmachung der Krieaswirischaftsstelle für Þas Deutsche Zeitungsgewerbe über die Buchfühtung für den

1g uch von Popier, Karton und Pappe vom 21. September 1917 (Deulscher Reichsanzeiger Nr. 226) mit

Der Vereinsbank in Nürnberg wurde die Ge- nehmigung erteilt, innerhalb der geseßlichen und saßungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende auf den Jubaber lautende, in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 46 eingeteilte S{uld- verschreibungen in den Verkehr zu biingen: 10 000 000 4 4 prozentige verlosbare, seitens der Bank mit ‘dreimonatlicher Frist kündbare und vom Ausstellungstage an innerhalb längstens 60 Jahren rüczah!bare Kommunalschuldverschrei-

Auf Grund der Verordnung vom 283. September 1915, betr. ernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, wird hiermit dem Schankwirt Friedrich Louis Nichter und fsiner_ Ghefrau Anna Minna, geborene Martin, beide in Chemni b, Hartmann- | mit Lebensmitteln, insbesondere Abgabe von Speisen und Getränken im Gast- wirtsgewerbe unter Schließung der von ihnen betrirbenen Gast - wirtschaft, wegen Unzuverlässigkeit în bezug auf einen derartigen Ge- werbebetrieb unter Auferlegung der Kosten des Verfahrens im Neichs-

Nr. 7079 das Gesey über Wochenhilfe und Wochenfür sorge,

"— Finanzuinistérium. Preußische Generallotteriedirektion.

Die Neulose und die Freilose zur 4. Klasse 14. Preußisch-Süddeutschen (240. Preußischen) ¡ssenlotterie sind nah den 88 5, 6 und 13 des Lotierie- s unter Vorlegung der Vorklafielose bis ¿zum Freitag, 3. Oktober d. J.,, Abends 6 Uhr, bei Verlust des spruchs zu entnéhmen.

Die Ziehung der 4. Klasse beginnt am Donnerstag, den Oktober d. J, Morgens 81/2 Uhr, im Ziehungssaale des ricgebäudes, Jägerstraße Nr. 56.

Bexlin W. 56, den 29. September 1919.

Preußische Genecalloiteriedirektion.

Ulrich. Gramms. Däumling. Groß.

B ekanntma M n- g.

Die Handelsuntersagung vom 7. August 1919 gegen Kaufmann und Fabzuikanten Gustav Blau, in Firma alter Behrendt & Co., Berlin C. 19, Niederwall- ße 18/20, ist aufgehoben worden.

Berlin, den 28. September 1919.

Landespolizeiamt beim Staatékommissar für Volksernährung.

S W, Dre F APM

BekanntmacchcGung.

Auf Grund des § 2 Absay 2 der Bekanntmachung zur Fern- tuig unzuveclässiger Personen vom Handel vom 23. September h ‘wird das gegen den Fleischermeister Ferdinand Neu- inn hier am 7. Mai d. I. (Reicht anzeiger Nr. 106) erlassene rbot des Handels mit Vieh jeglihèr Urt, Fleis und Fleisch- en hiermit aufcehoben.

Forst (Lausitz), den 26. September 1919.

Die Polizeiverwaltung. Gründer, Oberbürgermeister.

Bekanntmachung.

Unter Aufhebung meiner Bekannimachung vom 15. Juli 1919 e ih den Vâcker Ioh. v. Geuns in Leer, Kamp 2, zum andel mit Brot- und Backwaren vom 1. Oktober d. J. an eder zugelassen.

Leer, den 23. September 1919,

Die städt. Polizeiverwaltung. Helms.

Bekanntmachung.

D386 von uns gemäß Bekanntmachung vom 19. Juni 1919 gegen Kaufmann Eduard Eichenwald in Unna, Markt Nr. 2, assene Verbot des Handels mit Gegenständen des tägliden darfs, insbesondere mit Webwaren und deraleichen, wird hierdurch eder aufgehoben.

Unna, den 19. September 1919.

Die Polizeiverwaltung. J. V.: Krieger.

Bekanntmachung | Dem Schankwirt Erdmann Jänscch, Bischofstraße 6 hier, die Abgabe von Speisen und Getränken jeder Art gen Unzuverlässigkeit untersagt und die Schließung des stiriebes angeordnet worden. 4 Breslau, den 25. September 1919. Dex Polizeipräsident. Voigt.

Békanntmacqchung: Der Dotelpächterin Gertrud Göbel, hier, Gartenstraße 79, die Abgabe von Speisen und Getränken wegen Un- sberlässigkeit untersagt und die Shließung des schank- irtshaftlichen Betriebes angeordnet. Bres!au, den 25. September 1919. Der Polizeiprästdent. Voigt.

Bekanntmachung /

Auf Grund: der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Li N Q Handel vom 0 September 1915 (NGBI. 1915 . 603) habe ih dem Gastwirt Petereit in Ganserin, Kreis muiin i. Pomm., durch Verfügung vom heutigen Tage den andel mit Zucker jeder Art wegen Unzuverlässigkeit in bezug f diesen Handelsbetrieb untersagt.

Cammin, den 25. September 1919.

Der komm. Landrat. Schulte - Heuthaus, Negierungsrakt.

Bekanntmachung.

Dem Schankwirt Paul Brocks, bier, Königstraße 77a, ist ch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund der Verordnung des ndesrats zur Fernbaltung unzuverläfsiger Personen vom Handel

m 23, September 1915 der Handel mit Lebensmitteln nd sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs gen Herstellung und Wb Lade vonSchnaps aus Brenn- biritus untersagt worden.

Königsberg, den 19. September 1919. Der kommissarische Polizeipräsident. Lübbrin g.

(Fortseßung des Amtlichen in dèr Ersten Beilage.)

E

Nichtamtliches Deutsches Reich.

Der Reichsrat trat heute zu einer Sißung zusammen; orher hielten die vereinigten Ausschüsse für Handel und Ver-

hr und für Zoll- und Steuerwesen sowie die vereinigten us\shüsse für Rechnungswesen und für Handel und Verkehr

ißung.

Gestern fand in der Reichskanzlei unter dem Vorsiß des teihsfanzlers die Beratung des Kabinetts mit den

-Wrern der Mehrheitsparteien über die Umbildung

er Regierung statt. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mit- ilt, wurden sowohl die politishen als auch die Personal- agen eingehend erörtert. Die Verhandlungen werden heute veitergeführt werden. Heute werden auh die Fraktionen, denen die leßte Entscheidung zufällt uyd die sich bis gestern oh nicht versammein konnten, zu det Frage Stellung nehmen.

Ö E s

/

Von dem Präsidenten der Friedenskonferenz Clemenceau f hat die polnische Delegation auf eine deutshe Anfrage zugesagt,

ist laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ die folgende Antwortnote eingegangen: Paris, 26. September 1919.

I beehrte mich, Ihnen den Empfang Ihrer Noten vom 1. und 5. August zu bestätigen. Die von den bélgischen Behörden in den Kreisen Eupen und Malmedy ergriffenen Maßtegeln scheinen bei der deutshen Regierung cine \chwer erklärbare Aufregung hervor- gerufen zu. haben. Durch Artike! 34 des Friedensvertrags hat Deutschland zugunsten Belgiens auf olle Rechte und - Ansprüche auf das gesamte Gebiet der Kreite Eupen und Malmedy wver- zihiet, mit dem einzigen Vorbehalte, daß der BVölker- bund künftighin die Nückkehr dieser Gebiete, ganz oder- teil- weise, zu Deutschland anordnen könnte, wenn die Mehrheit der Bevölkerung in den in demseiben Artikel bestimmten Formen den Wunsch. danach ausspricht. . Aus diesen Anordnungen folgt, daß das Hoheitêre{t über die in Nede stehenden Gebiete tatsächlih auf Belgien übergehen wird, und zwar vom Tage der Unterzeichnung des ersten Protokolls über die Uebergabe der Natifikationen, falls nämlich die belgischen MNatifikationen an dem betreffenden Datum übergeben sind. Die belgische Negierung wird also, sobald der Vertrag in Kraft - getreten ist, für die Beseßung aller öffentlichen Aemtec in den abgetretenen Gebieten zu forgen haben; unter den Beamten, deren Ernennung sie zu sichern haben wird, befinden sich auch die Eifenbahnbeamten. Indem die belgishen Behörden sich bereits mit den Bedingungen beschäftigen, unter welchen die Uebertragung der Souveränität fih vollzichen wird, und indem sie dié Maßegeln vorbereiten, welche geeignet erscheinen, diese Uebertragung künftighin zu erleichtern, beabsichtigen diese Behörden, weit davon entfernt, ihre Nechte zu überschreiten, lediglih das Interesse der Bevölkerung der Gebiete wahrzunehmen, welche binnen kurzem unter belgische Hoheit treten werden. Uebrigens ist es in Erwartung des Inkrafttretens ‘des Vertrags den belgishen Behörden vollkommen gestattet, in ihrer Eigenschaft als besegente Macht in direkte Be- zievungen zu den Beamten der Praifisden CEiterbahnverwaltung zu treten. Die belgische Neg'erung weigert sih übrigens nicht, mit der deutschen Regierung in Verhandlungen einzutreten inbetr: f der Fragen, welche sich auf die Ausfübrung des Bertrags in den Kreisen Gupen und Malmedy, in Neutral Moreêsnet und" tn Preußisch Moresnet beziehen. Sie mac? jecoch zur Bedinauvg, daß die deutsche h e„ièrurg nicht beatsichuiae, - bei dieser Gelegenheit in irgend“ etwas deu Wert der b-lgishen Hoheitsrehte zu bestreiten, wie dieselben durch den Vertrag vom 28. Juni auf die in den Artikeln 32, 33 und 34 dieses Vertrags erwähnten Gebiete an- erkannt sind.

Der General Nudant hat, wie „Wolffs Telegraphen- büro“ meldet, dem Vertreter der deutschen Waffenstillstands- kommission in Düsseldorf folgende Note überreicht :

Parîs, 27. Scpytcmber 1919.

Nach dem Wortlaut des Artikels 12 des Waffenstilistandvertrages vom 11. November 1918 hat Deutschland jolgende Verpflichtung übernommen: Sämtliche deutsche Truppen, die augenblicklih auf Ges bieten stehen, die vor dem Kriege zu Oesterreich-Ungarn, Rumänien oder der Türkei gehörten, müssen unverzüglih hinter die Grenze Leutschlands vom 1. August 1914 zurückgezogen werden.

Sänmitlide Truppen, die sih gegenwärtig cut Gebieten befinden, die vor dem Kriege zu Nußland gehörten, müssen gleidfalls hinter die oben beschriebene Grenze Deutschlands zurückgenommen werden, und zwar, sobald die Nlliterten es verlangen.

Marschall Fo, Oberbefehlshaber der alliierten Truppen, hat unter dem 27. August wissen lassen, daß für Deutschland der Zeit- punkt. zur Näumung der genannten Gebiete gekommen sei. Er hat die deutsche Negieruna durch feine Note vom 3. September zur Er\üllung ihrer Verbind ichkeiten angehalten. Die deutiche Regierung versucht, ßch obiger Verpflichtung zu entziehen durch einen Ber\cht, der Gründe anführt, die die alltierten Mächte nit a!s stihhaltig anerkennen können. Die alliierten Regierungen lehnen es ivsbesondire ab, zuzu- lassen, daß die deutshe Negterung fich der ihr zufal!enden Verantwortung dadurch entzieht, daß sie vorgibt, nicht die Mat zu bhœben die Mm Blum ehenden Truppen zum Gehorsam zu zwingèn. Sie ersuchen demgemäß die Deutsche Negierung, * unverzüglich die Zurüd- ziehung sämtiiher deutsGWen Truppen, Stäbe, und Diepstitellen, die sich in ten baltischen Provinzen noch befinden, in Angriff zu nehmen ; deégleichen hat die deut\he Negierung unverzüglich die er- forderlichen Maßnahmen zu crareifen, um alle Leutschen, die nach der Demobilijation Diens1e in den ru!sishen Formationen, die in der genannten baltischen Provinz gebildet sid, angenommen haben, hinter die obige beschriebene Grenze zurüdzuziehen. Sie hat sich ferner jeder Ermächtigung zum Eintiitt in solche Dienste zu entbalten und die Annahme solher Dienste auf das strengste zu verbieten. . Die Räumung muß unverzüglich in Angriff genommen und ohne Unterbredung durchgeführt werden. Die alliierien und assoziierten Neg'erungen erflären, daß sie bis zu dem Zeitpunkt, wo sie festgeseßt haben, daß ihrem Ersuchen voll ent}prochen wird, keinerlei der von der deutschen Regierung unterbreiteten Anträge be- züglih der Versorgung Deutschlands mit Leberêmit'eln mit RNohs- stoffen in Betracht ziehen werden. Sie haben infolgetessen An- weisung gegeben, ket em dieser Anträge stattzugeben. Im übrigen werden die alliterten Negierungen alle finonzielen Erleichterungen, die die deu!she Regierung gegenwärtig genießt oder die die deutsche Negierung tei den alliterten Regierungen oder deren Angehörigen zu er!anaen jut, ablehnen. i ;

Wenn die Deutsche Regierung weiterhin thren Verpflihlungen nit nachkommt, werden die allinerten Mächte alle ihr ‘erfor derlih scheinenden Maßnahmen ergreifen, um die Ausführung der genaunteu Bestimmungen des Waffenstillstandsvertrages sicerzustellen.

Bei den Unruhen in Ludwigshafen war, wie er- innerlich, in der Nacht vom 28. zum 29. August eine fran- zösische Patrouille in das Hauptpostamt eingedrungen und hatte dort den Postverwalter See sowie den Briefträger Fun ck er- schossen und einen weiteren Beamten, den Packmeister Groß, {wer verwundet. Die deutshe Regierung hat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, aus diesem Anlaß der französischen Regierung eine Note überreicht, in der sie der Erwartung Ausdruck gibt, daß französischerseits einezUnter- suchung des Vorfalls eingeleitet worden ist, und um Mitteilung der gegen die Schuldigen getroffenen Maßnahmen ersucht. Zugleich beantragt die deutsche Regierung, daß die beiden ihrer ÉErnährer beraubten Familien eine angemissene Entschädigung erhalten und daß der verwundete Beamte durch Ersay der Kurkosten s{hadlo3 gehalten werde.

Jn der gestrigen Vormittagssizung zwischen Vertretern der Deutschen Regierung und den anwesenden Mitgliedern der polnischen Delegation wurde laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ der Entwurf eines Abkommens über die Gewährung einer Amnestie und die Freilassung sämtlicher Kriegqsgefangener und etwa noch Jnter- nierter festgestellt. Desgleichen wurden die deutshen An- träge in den Fcagen der Option, Liquidation und des Minoritätenshußes mit Ausnahme der Scul- und Kirchenfragen den polnischen Vertretern mitgeteilt. par Mittwoch oder Donnerstag ist eine Entscheidung über den Entwurf des Abkommens und die Antwort der polnischen Delegation auf die deulschen Vorschläge zu erwarten, Ferner

daß der Verbringung von Umzugs8gut deutsher Beamter aus den von Polen besetzten Gebieten nach Deutschland fein Hindernis in den Weg gelegt werde, es sei vnr ‘eine Anmelduna bei den zuständigen Stellen erforderlih. Wahrscheinlih werd?!n noch einige Tage vergehen, bis nah dem Eintreffen der polnischen Sachverständigen die Verhandlungen im vollem Umfange guf- genommen werden können.

Nach Mitteilungen der Junteralliierien Militärmissionen hatte die polnishe Regierung die sofortige Rükl tefe- rung der aus Oberschlesien verschleppten Deutschen ver- fügt Von diesen Personen sind acht, darunter der Bergassessor von Ehrenstein, bereits an die deutsh-polnishe Grenze gebracht worden und werden dort in Empfang genommen werden. Der Rest wird baldigst folgen.

Preußen.

Das Staatsministerium hat in seiner gestrigen Sizung

zur Frage des Memelgebietes Stellung genommen, um

eine gleihmäßige Behandlung aller einschlägigen Angelegen- heiten durch die in Betracht kommenden Nessorts herbeizuführen. Das Staatsmipisterium hat dem „Wolffshen Telegraphen- büro“ zufolge beschlossen:

1) Bis zur Durchführung des Friedenévertrages find alle laufenden Verwaltungsaus8gaben für das Memelgebiet ohne Nücksiht darauf zu leisten, daß nah dem Friedensvertrage das Memelgebiet von Deutschland abgetreten wird. 2

2) Die künftige politis@e Entwicklung des Memelgebiets ist noch völlig unübersehbar. Mit Nücfsicht hierauf und im Hinblick auf dena überwiegend deutschen EGharafter der Bevölkerung sollen ale Fragen der weiteren Investierung von Staatsgeldern (Beteiligung des Staates bet der Memeler Kleinbahnatktiengesells saft, Ueberteuerung8zushüsse für Kleinsiedlungen usw.) von den zuständigen Ressorts weitherzig gevrüft we! den, dergestalt, daß eine unterschiedlihe Behandlung des Memelgebiets aegenüber den übrigen Staatsgebieten einstweilen nicht stattfindet. Die Anrechnung etwa investierter Staatsgelder bleibt der finanziellen Auseinandersetzung mit dem Rechtsnachfolger des Preußischen Staates vorbehalten.

3) Nach denselben Gesichtépunkten soll bei Verfügung über beweglichbes undunbeweglichesStaatseigentum in den fraglichen Gebieten, soweit darüber nach Unterzeichnung dts Friedensvertrags überhaupt noch verfüat werden darf, verfahren werden.

4) Bis zur Dur(führung des Friedenêvertrags sollen die vcr- handenen preußischen Behörden grundsäßlich unver- ändert bestehen bleiben. Bei etwa notwendigen Bersetungen von B amten ist für alsbhaldigen CEriaß Sorae zu tragen. Vor Erlaß von BVe1seßungsverfügungen soll dem Neichs- und Staaiskommissar nad Möglichkeit Gelegenheit zu einer Aeußerung gegeben nerden. Die Frage, ob, inwieweit und unter welchen Bedingungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus vreußishe Beamte für Verwaltung usw. des abzutretenden “Memelkreises r Verfügung gej:eUt. werden folltn, bleibt weiteren Erwägungen vo! behalten.

5) Der Netch8regierung foll von der bevorstehenden grund- säßlihen Stellungnahme der preußishen Negie!ung Kenrtn's gegeben werden mit der Bitte, für gleichmäßige Handhabung durch die Neichs- ressorts Sorge z1 tragen, insbesondere hinsichtlich der Ent|cädigungs- forderungen der Memeler Schiffsreeder.

Der Minifter der öffentlihen Arbeiten hat in An- erkennung der im Prüfungs3jahre 1918 bei der Ublegung der Staatspxüfung {ür den preußischen Staatsdienst im Baufache belundeten tüchtigen Kenntnisse und Leistungen den Regierungs- baumeistern Wiihelm Rave, Waliher Genzmer, Ludwig Starker, Friedrih Wiener und Arnold. Meier Prämien von je 1800 #6 zur Ausführung vou. Studienreisen bewilligt.

Vayern. 0

Der Landesvorstand der *ozialdemokratischen Partei Bayerns hatle für den 27. und 28. September nach Nürnberg eine Landeskonferenz einberufen, die von 122 Delegierten besucht wurde. Laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ wurdé folgende Entschließung an- genommen:

Die in Nürnberg am 27. und 28. September tagende Landes- fonferenz der |toziaidemokrati\hen Partei Bayerns hat eingehend die politishen Schwierigkeiten ver sozialdemokratisWßen Regierungsmit- glieder und die Stellung dec sozialdemokratishen Partei zur Gesamt- regierung besproGen. Dîte Landeskonferenz \prah den fozialdemo- kratishen Vertretern im Ministerium ihr volles Vertcauen aus. Sie empfindet es als eine bejondere Schwierigkeit der \soztaldemokratischen Partei in Bayern, daß die Negterung, genannt Hoffmann, eine sozial- demokratische Regierung sein soll, während es flar ist, daß die Zu- sammenseßzung von VMegerung und Landtag eine rein \ozialdemo- kratische Poutik ausschließt. Deshalb fordert die Landeskonferenz eine gründliche ÜUmbildung des Ministeriums. Sie ermächtigt die Ge- nossen Hoffmann, Segiß und Endres, ihre Mandate in der Regierung niederzulegen, wenn die von der Landeëkonferenz für notwendtg er- achtete Umbildung der Negierung nicht durchgeführt werden kann.

Die „Münchner Post“ schreibt dazu:

Die oben mitgeteilte Entschließung unserer Partei is eine NRegqterungskrise. Sie heißt nichts anderes, als daß der am 1. Oktober zusammentretende bayerishe Landtag seine erste Aufgabe darin sehen muß, eine Neubildung des. Kabinetts einzuleiten.

Oesterreich. :

Um ‘die zum Ankauf der notwendigen Lebensmittel er- forde:lihen ausländischen Valuten zu beschaffen, hat der Kabinettsrat, laut Meldung der deutsch - österreichischen Staatskorrespondenz, in seinen leßten Sißungen beschlossen, gewisse, für Deutsch-ODesterreih kunsthistorish und kulturell minder belangreiche, wenn auch an sih wertvolle Kunst- gegenstände, Anliquitälen, Manuskripte, Kodizes, Möbel usw. aus staatlichem bezw. hofärarishem und hoffideikommissarishem Besitze, soweit deren Veräußerung nicht durch den Friedens- vertrag untersagt ist, an das Ausland zu verkaufen. Der Kabinettsrat hat ferner die Aufhebung der Brief- und Telegrammzensur beschlossen, die bekanntlih aus finanzpolitischen Gründen bei Auslandssendungen angeordnet worden war.

Der Steiermärkische Landtag wendet sih in einer einstimmig angenommenen Entschließung gegen die Ver- lezung des Selbstbestimmungsrechts zum Nachteil des deutschen Volks. :

„Auf der cinen Seite", \o beißt es in der Gntschließung, „ver- bietet der Gewaltfrieden von St. Gerinain den Anschluß der deutsch»österreihishen Länder an das Deutsche Reich, andererseits unterwkft er große Teile unfeter Volkszenossen einer unerträglichen Fremdherrschaft. - Niemals wird das deuische Volk diese ihn

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