1919 / 224 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Oct 1919 18:00:01 GMT) scan diff

» Zur

5 s ) al: Gei A a L E L? der na E D D E E Amn: S L Mkt D C S E dba L S E _ E E ta E E S K 4 ü y rf U a . m i N M25 S BAI S ASF I I IISS 20M 2 I S E La G s: = S E S E S S S E S RCE A I P S E O Os Ri E A A R S F Br A A i A R Ä I E S S IE I S F T A I I F I I P A S: Hann: aua Pan s E Br L E R IGTLE E Wh 1E de

i Deulfscher Reichsanzeiger reußischer Staatsanzeiger.

s

Einzelne Kummerun kosten 25 Pf. Mi

„M 224 Reichsbaukgirokouto.

Vom 1. d. M. ab ist der Teuerungszus

Zahlungen {ür den „Reichs- und Staatsanzeiger“ können auch durch Ueberwei Interesse der rechtzeitigen Veröffentlihung der Auzeigeu wird jedoch darauf aufmerksa

„Reichs- und Staatsallzeiger“ erfolgen kann.

Ee

Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Verordnung über während des Betriebsjahrs 1919/20 zu- alte Abweichungen vom Geseg über das Branntwein- monopol.. :

Bekanntmach) 1g, betreffend eine einmalige Meldung der Be-

stände an :armazeutischen Produkten.

_ Bekanntmach"1g zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen

zur Verord‘.ung, betreffend die Einfuhr von Kartoffeln. Bekanntmach: 1g über die Preise für Margarine. Bekanntmachr.gen, betreffend Tarifverträge. Bekannt mach. 1g, betreffend private Versicherungsunternehmen. Bekanntmach1.1g, betreffend bevorzugte Belieferung von Leder- treibriemen. i Handelsverbo: : Erste Beilage: Bekanntmachu :g über Bezirkseinteilung und Sigze der Landeg- finanzämier. ÿ Prenßen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Geseg über Erhebung von Zushlägen im Güter- und Tier- vertehr der preußish-hessishen Staaiseisenbahnen.

a Bekannimachung, betreffend Eisenbahnbetriebs-, Maschinen: oder

Werkstättenämter. Mitteilung über die Einziehung von Diphtherie-, Tetanus- und Menigokokken-Serum.

Erste Beil age: Bekanntmachung über die Ercihtung von Kultusämtern,

Amifsicßes. Deutsches Nei.

Verordnung, / über während ' des Betriebsjahrs 1919/20 zuzu-

__lassende Abweichungen vom Gesetz über das Bcannt- i weinmonopol vom 26. Juli 1918 ( eihs-Geseßbl. S. 887).

Vom 30. September 1919.

Auf Grund des § 1 des Geseges über die vereinfacte Form der Geseßgebung für die 2wecke der Uebergangswirt- schaft vom 17. April 1919 G R S, 394) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Aus\chusses folgendes verordnet:

8 1. j a letsal e Brennereien dürfen neben den im § 2 des Gefcyes vorgesehenen Nohstoffen oder gemischt mit diesen auch Nübenstoffe (Melasse, Nüben oder Nübenfsaft) verarbeiten, ohne dadur die Gigenschaft als landwirtschaftliche Brennereien zu ver- lieren. Der Neichsmintsier der Finanzen kann die Verarbeitüng auch anderer sonst von der Vertoendung in lanbwirtschaftlichen Brennereien ausgeslossener Stoffe mit der gleichen Vergünstigung zulassen.

; D

Brennereien, deren Bri für einen Betrieb lediglich mit Getreideverarbeitung oder einen Betrieb mit Verarbeitung von Getreide neben anderen mehligen Stoffen festgesegt ist, . dürfen an Stelle des Getreides andere mehlige Stoffe, insbesondere Kartoffeln, ferner Rübenstoffe (Melasse, Nüben oder Rübensaft) verarbeiten, ohe daß bei der späteren Wiederaufnahme des Betriebs, für den das Brennrechr gilt, ein Uebergang zur Getreideverarbeitung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes erblickt wird.

8 3, Bei der Verarbeitung von Rübenstoffen (Melasse, Rüben oder Rübenfaft) in den Fällen der 88 1 und 2 unterbleibt die Kürzung des Brennrehts nach § 32 Abs. 1 Nr. 7 des Gesezes. i 8 4. j j Brennereien, deren Brennreht für einen Betrieb mit ia erzeugung gilt, ürsen Branntwein ohne Hefenerzeuguna herstellen, ohne daß sie aus dieser Aenderung des Betriebs eine Kürzung des Breanrehts nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 des Geseges erfahren un ohne daß bet der späteren Wiederaufnahme der Hefenerzeugung in dem für das Brennrecht maßgebenden Umfang eine Kürzung des

Brennrehts nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 des Gesetzes ein-

zutreten hat. Sg : Die Brenn- eien werden bei der Verarbeitung von Núüben, dnict

. aber auch bei L. Verarbeitung von Melasse oder Rübenfaft in deu

| Der Bezugspreis beträgt vierteljährliÞh 42 4. Í

Alle Postanstalten nehmen Sestelluug anz für Berlin außer

den Postaustalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabhoier auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 34S.

E

ällen der §SS 1 und 2 von der Erhöhung des Betriebsabzugs nah 95 Nr. 3 des Geseges befreit.

8 6.

In Brennereien, die nur zeitweise Melasse verarbeiten, findet eine

Erhöhung des Betriebsabzugs nah § 95 Nr. 3 des Gesetzes nur in

den Monaten statt, in denen Branntwein ganz oder teilweise aus Melasse hergestellt wird.

8 7. Die Vorschriften, wona die Verarbeitung von Zuckecrüben auf Branntwein nur mit Genchmigung des nigen Hauptamts zu- lässig ist 3 der Verordnung über den Anbau von Zudckerrüben und das Brennen von Rüben im Betriebsjahr 1919/20 vom 27. De- zember 1918, Reichs-Gesegbl. S. 1469) bleiben mit der Maßgabe in Kraft, daß fie hin htlih der steuerlihen Behandlung der Brennereien dur die a in den S8 1, 2, 3, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung erseßt werden.

8,

Der zweite Saß im § 246 Kf 1 des Gefeßes wird für Kocn- branniwein 151 des Geseges) und für den in Vers lußbrennereien vorhandenen unversteuerten Branntweia, der [lediglich aus den im M P ita bezeichneten Stoffen hergestellt ist, außer Wirksam- cit gesetzt.

Der Eigentumsübergang auf das Reih nah § 246 Abs. 1 Sat 1 des Geseßes wird ferner ausgedehnt auf diejenigen versteuerten oder e Bestände an Branntwein aus Wein, die der Absahz- beshränkung nah der Verordnung über Branntwein aus Wein vom 9. Januar 1917 (Rei4;s-Gesezbl, S. 25) unterliegen. j

ür den Branntwein, dessen Eicertum na Abs. 1 oder 2 auf das Reich übergeht, hat die Reichsmonopolverroaltung einen an« gemessenen Uebernahmepreis zu zahlen, der von ihr unter Berück- sichtigung des bisherigen Uebernahmepreises für Branntwein der gleihen Art festgeseßt wird.

Die Neichsmonopolverwaltung hat den Brauntwein unter Be- rüdcksihtigung der im freien Verkehre für Branntwein der gleichen

Art jeweils bestehenden Preise zu verwerten. Wenn gleidhe Angebote.

vorliegen, so ist bei der Verwertung der bisherige Eigentümer in erster Linie zu berüdsidtigen. i

Die näheren Bestimmungen über die Uebernaßme und Vertoertung des Branntweins trifft die Neihsmonopolverwaltung.

8 9. . Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1919 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des Betriebsiahrs 1919/20 außer Geltung. Brennereien, die von den nah ven 88 1 und 2 zugelassenen Aus- nahmen über die vorgesehene Zeit hinaus Gebrauch madchen, erfahren von Beendigung dieser Zeit ab die für solche Abweichungen im Gesetze vorgesehenen Natteile. -

Verlin, den 30. September 1919.

Der Reichsminister der Finanzen. s Erzverger.

Bekanntmachung, betreffend eine emals Meldung der Bestände an pharmazeutishen Produkten.

Zur Durchführung der Bestimmungen des Friedens- vertrages (Teil VIIT Anlage VIT) find dem Reichsivirtschafts-

ministerium Seltion TT/5, Berlin W. 15, Kurfürsten-

damm 193/94, sofort die am 20. September 1919 vorhandenen

Vorräte an synthetish hergeste!lten pharmazeutischen Produkten,

Chinarinde und Chininsalzen, zu melden; die Meldungen müssen enthalten: 1) die Mengenangabe in Kilogratnm oder in dér ver- faufsüblichen Einheit, : 2) die hanbelsfiblihen Quoliiätsbezeihnungen, Í 3) die am 20. Septembec 1919 gültigen Verkaufs- preise für den Großhandel im Jnland ausscließlich Verpackung. Anzumelden sind alle bei den Erzeugern oder unter deren Kontrolle anderweitig lagecuden Vorräte. e Bestände in pharmazevtishen Zubereitungen (z. B. Tabletten, Pillen e sowie nicht nei hergestellte pharmazeutishe Produkte (z. B. Sera, afkterienpräparate, Vaccine) sind nicht zu melden. } La 50 vH des Vorrats jedes ciuzelnen als am 20. September 1919 vorhanden gemeldeten Produktes f von jegt ab bis auf weiteres zur Verfügung des Reich2wirtshaftsministeriums zu halten und sorgfältig aufzubewahren. : Diese Bekanntmachung ergeht in Bestätigung der bereits von der Reichsarbeitsgemeinshaft Chemie am 20. Septem":-- 1919 ergangenen Aufforderung zur Beftands8anmeldung.

Berlin, den 27. September 1919. Der Neichswirtschaftsminister. J. A: Walde.

Anzrigeupreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einh U wle 1 M, fit Léespaltirt Einer 16 2 Außerdem wird ou den Anzeigenpreis ein Teuerungs

1 80 v. H. erhoben. : s Geschäftsstelle Le Reirhs- „und Blaaisameigers,

ober, Abends. reis für Anzeigen von 20

Berlin SW. 48, Wilhelmstraße

+ erhöht worden.

sung der Beträge auf dessen Neichsbaukgicokouto bezw. WPostscheckonto geleistet werden. m gemacht, daß der Abdruck vorschußpflichtiger Anzeigen exst nah Eingang der Ueberweisungen bei dem

Bekanntmaqhukg- zur Ergänzung der Ausführung3be mmungen zur Verordnung, betreffend die Einfuhx“von Kartoffeln.

Vom 29. September 1919.

Auf Grund des § 3 der Verordnung, betreffend die Ein- fuhr von Kartoffeln, vom 7. Februar 1916 eihs-Gesegbl. S. 85) wird bestimmt: j

In den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung, betreffend die Einfuhr von Kartoffeln, vom 15. Februar 1916 - (Reichsanzeiger vom 16. Februar 1916 Nr. 40) werden folgende Aenderungen vor- genommen:

1: S2 Abs 2 N 2 erbält folgende Fassung: Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Reichskartoffelstelle über, in den die Uebernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.

S 5 wird gestrichen.

U Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung raft.

in Berlin, den 29. September 1919. Der Reich3wirtschaftsminister. J. V.: Dr. Peters.

ao

Bekanntmachung über die Preise für Margarine.

Auf Grund des Artikel 1 der Verordnung üher die Preise für Margarine vom 23. September 1919 (Reichs- Gesegbl. S. 1716) wird der ! erstellerpreis für Margarine auf 885 6 je Zentner vom 1. Okiobér 1919 ab festgeseßt.

Berlin, den 29. September 1919. :

Der Reich3wirtschafis minister. J Var Dri Beer

Bekanntmachung.

Der Antrag auf Anordnung der allgemeinen Verbindlih- leit des Tarifvertra7# vom 22. Februar 1919 zwischen der Arbeitsgemein aft der Buchhandlun zsgehilfen im rehtsrheinishe: Ba ern in Mönchen und dem Münchener Buchhäadler-Verein E. V, veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger in Nummer 113 vom 19. Mai 1919, hat durch Kündigung des Vertrags seine Ecledigung gefunden.

Berlin, den 25, September 1919.

Der Reichsarbeiisminister. S ch li de. S

leme]

Bekanntmachung.

Die Tarifarbeits gemeinschaft des Gewerks afts- bundes Deutscher kaufm. Angefstelltenverbände Fulda hat beautragt, den zwischen ihr und dem Arbeit- geberverband Fulda am 13. Mai 1919 abgest;lossenen Kollektivvertrag jur Regelung der Gehalts- und An- stellungsbedingungen der kausmännischen Angestellten in der der Jndustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Fulda für allgemein verbindlich zu erklären. :

Ginwendungen gegen diesen Antrag können bis zum A u E er pag Roien een ini unter ARIG B B an das Reichzarbeitsministerium, Ber Luisenstraße 33, zu richten. i B /

Berlin, den 25. September 1919.

Der Reichsarbeitsminifter.

Sghlicke.

Bekanntmachung.

Der Vorsißzende des Demobilmachungsausschu es in Flatow ¿ai beantragt, ven oigen ‘dem landwictschaftlicchen Arbeitgebecverband des Kreises Flatow und dem Deutschen Landarbeiterverband am 23. Juli 1919 ab- gon Tarifvertrag zur Regelung der Löhn- und rbeitsbedingungen der landwirtshaftlißen Arbeiter nas § 2 der Verordnung vom 2. Dezember 1918 (RNeichs-Gesezbl. S ¿00) für den Kreis Flatow für allgemein verbindlih zu erflären. i R