1919 / 225 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Oct 1919 18:00:01 GMT) scan diff

at R E i dde s T ade R B S S La

r xe X

= w

[T4 La. tp: Ma S

Ñ e er Á Mea B 4 tar By i A v. 4%. i 4 t 22m0en, Wenn Dr Gau CDCTTauSiel eini

1 fe. untemec cviát :ad Gelatine, die den Antorderuncen au Speisegelatine nickcht ent toriht, dürfen in den gcnanuten Erzeugnissen und dergl. uicht ent- halten sein.“

Uls Absatz è) ist anzufügen:

«Bohnenmchl und Erbsenmehl find als Puddingpulver nicßt zuzulassen.“

6. Abschnitt B 9. Würze n, Gxtratte Und déraLl: Absaß a) leßter Absay erhält folgende Fassung: 7 „Die Erzcugnisse mü} n, abgesehen von einem etwaigen Fett gehalt und einem etwaigen geringen Rückstand, in warmem Wasser Löslih fein.

Für trceckene Würzen gelten die gleihen Mindestgehalte wie für pastenartige; ihr Kocsalzgebalt soll 55 vH nicht übersteigen. Sofern trocene Würzen dicsen Anforderungen nit entsprechen, können sie nod zugelassen werden, wenn sie den Besiimmungen unter B 13 genügen, also unter anderem in ihrer Bezeichnung das Wort Ersatz enthalten."

Bestandteile von

7. Abschnitt B 11. Tee-Erfa hz:

In Absatz b) ist am

D C ch( S036

6lusse anzufüagen :

ichnung von Tee-Ersgßzmitteln tas VOTI „Zee“ rur in der Wortyerbindung „Tee-Ersaßz“ oder in Wort- verbindungen mit dem Namen der ibrer Zusammenseßung ent- |prehenden Pflanzen oder Pflanzenteile (z. B. „Biombeerbiättertee" ) oder in der Zusammen)eßung „Deutscher Tee, Zec-Grjaßg“ zulässig, Phantasiebezeihnungen usw. sind nur mit dem Zusay „Tee-Crsaß aulässfig. Sofern das Wort Tee-Ersatz nicht die Hauptbezeichnung bildet, muß es auf allen Drucksachen in unwittelbarem Zusamméns- bange mit der Hat pibezeichnung und ebcnso groß und augenfällig wie diese ar gebracht sein. Die Bezeichnung als „s{chwaz“ ist für Tee- Grsaßmittel unzulässig. Mischungen verschiedener Tee-Grsaßmittel düxfen nicht als „Teemi\hung" bezeichnet sein. M'schungen von echtem Tee mit Tee-Ersatmitieln sind nicht zuzulassen.“

8. Us weitere Abschnitte sind anzufügen : 2 Tag tite.

Bei der Herstelluna von Wüsten aus Ziegenfleish, Kanincen- fleisd, Gi flügelfleis, Nok benflei-ch usw. ist ein Zusay von Wasser oder Brühe nur insoweit zuläsfig, als er bei der gewerbömäßigen Herstellung entsprehender Wurst]orten aus Schweinc fleisch oder Iind- fleish oligemcin üblih ist; der Zusatz darf in keinem Falle 1 (ein) Gewichtsieil Wosser oder Brübe auf 3 (drei) Gewichtsteile un- gewösserter Wurstmasse übersteigen.

13. Fleischbrühersaßzwürfel und dergl.

Fleif{brühersazwüifel und ähnliche Erzeugnisse {ind nur Z1ZUe lassen, wern sie den Bestimmungen der Veroidnung über Fleis{brüh- wilitfel und deren Ersaßmittel vom 25. Oktober 1917 (Reichs. Geseßbl. ©. 962) und außerdem folgenden Anforderungen genügen: :

v) Sie müssen, abgesehen von eincmn etwaigen Fettgebhalt und etnem etwaigen geringen Nüfstand, in warmem Wasser 1ö8Uich sein.

v) Sie müssen in 100 g mwintestens 1 g Aminofäuzens{tickstoff cnthalten. /

c) Ibr Gehalt an Steffen, die Fehbling\che Lösung reduzieren, darf nah der Invcrsion höchstens 1,5 vH JIuvertzucker entsprechen.

a) Gie müssen bei der Geschmacksprüfung einen aulänglicen Wilitzwoert ausweiten. Zur Geschmock- prüfung sind die Erzeugnisse na den Angaben der Gebraudsanweisung zu behandeln; falls cine

L A 1 B B / d Ra U C „d 9 A on Io.de fehlt, find 4 @ in 250 ccm warmem ZWafssex auf,ulosen.

„Snébefondere ist für die B

My

14 Suppen in trockener Form.

Svppenpulber, Su) penwürfel, Suppen?ofeln und ähnlie Er- zeugnisse find nur zuzulossca, wenn sie folgenden Anforderungen genügea :

g) Tie für einen Teller Suppe (250 cem) bestimmte Menge muß mindestens 25 g betragen ; fotcun das Erzeugnis bestimmt ist, in fleinen Packungen an den Verbraucher abgegeben zu werden, darf der Inhalt der kleinsten Packung nit weniger als 50 g wiegen. ä

b) Die Grzeugnisse müssen mindestens zur Hältte aus Getreide- mebl oder solhen mehlartigen Stoffen besiehen, die geeignet sind, Getreidemehl für diesen Zwcck zu ersehen. i

c) Der Wassergehalt darf 15 vH nicht übersteigen. H

4) Der Gehalt an Kochsalz darf in der tür einen TeDVer Suppe bestimmten Menge 3 & nicht übersteigen. n /

o) Die aus den Erzeugnissen bereiteten Suppen müssen einen der Bezeichnung entsprechenden Geruch und Ge\chmack aufweisen.

10, KUnqliWMe Fru fle.

a) Bei der Herstellung von Erzeugnissen, die ar Stelle natürlicher ruchtsätte Ve1wendung finden sollen, dürfen als Säuren nur Wein- säure, Zitronensäure oder Milhsäure verwendet sein, ferner auch (Vsig- jánne, wobei aber diese niht mehr als den vicrten Teil der gesamten titrierbaren Säure aus8ma@&en darf. Ameisensäure darf nur insoweit verwendet sein, als sie etwa zur Konservierung notwendig ist.

b) Vei der Heislellung. vou lünstlichem Zitronensaft darf als Säure nur Zitronensäme vewendet sein; entsprechende Erzeugnisse, die unter Verwendurg anderer Säuren hergesteUt sind, müssen als „lünstliher Zitronensaft-Exrsaß" bezeichnet scin. _ 5

c) Es ift unzulässig, auf den Packungen oder Anpreisungen, An- weisungen usw. Abbildungen anzubringen, die de n Anschein zu erweden geeignet sind, daß es sih um Erzeugnisse aus Früchten oder anderen Pflanzenteilen handelt.

16. Kunstlimonaden und deren Vorerzeugnisse.

u) Lösungen von Aromafsfoffen, die zur Herstellung von Kunst- lin onaden bestimmt sird, müssen als „Essenzen® bezeinet sein. So- weit sie nach Pflanzen oder Pflanzenteilen bencunt sind und die Aomastoffe nit aus\s{lic{lid diesen Pflanzen oder Pflanzenteilen eutstammen, müssen sie als „Kunst“- oder „künstlice“ Erzeugnisse (3. B. „künstliche Himbeeressenz“) bezeichnet sein. |

Þ) Mischungen aus Cssenzen, Säuren, Färbemitlein, Schaum- mitteln, Süßungsmilteln in einer solchen Konzentration, daß sie nach den Ausf{ührungsbestimmurgen vom s. August 1918 (Zéntraiblait. für das Deutsche Reth S. 437, 480) zu dem Gesetz, beireffend die Be- steuerung von Mineralwäfsern und künstlich bereiteten Getränken 2c., vom 26. Juli 1918 als Grundstoffe zur Herslellung von konzentrierten Kunstlimonaden zu behandeln sind, müssen als „Grundsloffe sür Kunst- limonaden“" bezeichnet scin; tas zur Bere'tung der trinkfertigen Kunst- limonade erfordezlice Verdünnungsverhältnis muß angegeben sein.

c) Mischungen von Gruntftoffen für Kunstlimoraden mit ge- süßtem oder ungesüßtem Wasser in einer solchen Konzentration, daß fie na den Ausfübrungebestimmungen vom 8. August 1915 fOentralblait für das Duulsche Reich S. 437, 450) zu dem Geseg, Sctreffffend die Besteuerung von PViineralwässern und künstlich bereiteten Getränfen 2c. vom 26. Juli 1918 als fonzentrierte Kunst.imonaden zu behandeln sind, müssen als „Tonzentziette Kunst- limonaden“ bezeichnet jein ; das zur Bereitung der trinkfertigen Kunst- Umonade erforderlihe Verdünnungéverbältnis muß angegeben sein.

4d) Bei der Herstellung von Kunstlimonaden oder deren Vor- erzeugnissen dürfen a!s Säuren nux Weinsäure, Ditronensäure oder Milchsäure verwendet sein, ferner au Essigsäure, wobei aber die'e nit mehr als den vierten L eil der getamten titrierbaren Säure auê- machen darf. Ameise nsäure darf nur inscweit verwer.det scin, als sie etwa zur Konservierung notwendig ist. ; h

e) Bei der Herstellung von Kunstlimonaden oder deren Vor- erzeugnissen dürfen nur soviel Saponin oder saponinhaltige Zube- reitungeu venwendci sein, “daß das fertige Getränk nil mehr als 30 mg téchuisch reines Saponin in 1 Liter enthält. ,

f) Für Kunstlimonaden oder deren Vorerzeugnisse sind die Be-

inn Champagner", „Sck1“, „Weiße“, au in Wort- zeihnungen , | / @_ in Wort veibint ungen und auch als Nebenbezeihnungen unzulässig; die Ve- zei Fnungen „Spiudel“ oder „Seltcr6“, auch in Woriverbindungen, find nur dann zulässig, wenn das Getränk ausdrüclih als Kunst- limonade oder künstliche Limonade bezeichnet ist.

Runen und deren Borerz2ugnissz, die nah Pflanze oder Pflanze! teilen benannt And, «Muflen ais „uni wre pa tde Srzeugnisse bezeichnet sein. : Hi 2 i (E i Gun sig, auf den Packungen oder Anpreisungen, Anweisungen usw Abbildungen anzubringen, dîe den Anschein zu erwecen geeignet sind, daß es fi um Erzeugnisse aus Früchten oder anderen Pflanzenteilen handelt. t 2 Be Solteniaure Getränke, die auf anderem als brautechnisdem Wege hergestellt sind, dürfen niht als Vierersaß bezeichnet fein, auch wenn bei ihrer Herstellung Malz, Hopfen, Karamel oder Erzeugnisse aus diesen Stoffen verwendet sind.

10: Alo OTTIClE Lil re Und dExul, :

Alkohol! freie oder alfkoholarme Ersatgetränke sür Tcinkbranntwein jeder Ait sind uicht zuzulassen.

18. AltoPolfrete nd alkoholarme Heißgetränke und deren Vorerzeugnis|e.

a) Ersabgetränke für Punsch oder Grog müssen als „Heiß- getränfe“ bezeihnet sein. Als „alkoholfrei“ dürfe» die Erzeugnisse nur bezeidnet sein, wenn in 1 Liter des fertigen Get1önks weniger als 5 ccm Alkohol enh lten sind. Dex Hinweis auf einen Aikobhol- gehalt, auch in der Form „alkoholarm“, ist nur zulälsig, so!ern in 1 Liter des fertigen Getränts mehr als 40 cem Alfohol enthalten find. Erzeugnisse dieser Art, bei denen in 1 Liter des fertigen Ge- tränts mehr als 5 cem, aber weniger als 40 Cc Alfol ol enthalten sind, siad n cht zuzulassen. Die Worte Punsch oder G1og dürfen in der Bezeichnung nur in der Zusammensetzung „mit punschähnlichem

rogähnlibem) Aroma“ vorkommen. : | Y N Mischungen, die dazu bestimmt sind, dur Verdünnen mit aesüßtem oder ungesüßtem Wasser Erfaßtzgetränke tür Punsch oder Grog zu liefern, müssen, wenn sie zur Bereitung dcs f rtigen Getränls auf etwa das Dreifache zu verdünnen sind, als „Éonzentrierte Heißge1ränke“, wenn sie wesentlih stärker zu verdünn: n sind, als „Grundstoffe für Heißgetränke“ bezeichnet cin ; das erforderliche Berdünnung8verhältnis muß angegeben sein. Im übrigen sind die Borschriften von Absay 9 sinngemäß anzuwenden. s O Bei der Seefeltulg on Grsatzgetränken für Punsch oder Grog oder von Mischungen, die zu teren Bereitung bestimmt sind, cürfen als Säuren nur Weinsäure, Zitronensäure oter Milchsäure verwendet sein, ferner auch CEssigsäure, wobei aber diese niht mebr als den vierten Teil der gesamten titrierbaren Säure auêmachen darf. Ameisensäure darf nur insoweit verwendet jein, als etwa zur Konser- vierung nolwendig ist. 195 I Ge Ir Om en.

Lösungen von Aromastoffen, die zur Bereitung von Speifen, auch von Backwerk, bestimmt sind, müssen a18 „Uroma“ bezeichnet jen. Sowe't fie nah Pflanzen oder Pflanzenteilen benarnt sind und die Aromastoffe nihr aus|{ließlch Pflanzen oder Pflaméenteilen ent- tammen, müssen sie als „Kunst-* oder „Tünhtliche Erzeugnisse (z. B. „künstlies Mandelaroma“, „ktünstliches# Zitronenaroma“) vezeid in. L M Ge (f Uniul&sRa, auf den Packungen oder den Anpreisungen, Anweisungen usw. Ubdbildungen anzubringen, die den Anschein zu Lr wecken geeignet sind, daß es sih um Erzeugnisse aus Früchten oder anderen Pflanzenteilen handelt.

Pte I.

Die in Artikel T enthaltenen Bestimmungen treten am 15, No- vembex 1919 in Kraft. Die am 15. November 1919 im Berkehr befindliden genehmigten Ersaßlebensmittel, die den Vorschriften in Artikel T1 nicht entsprechén, * dürfen bis zum 30. Juni 1920 îm VBer- fehr bleiben.

Berlin, den 30. September 1919,

Der Reichswirtschaftsminister. J V, PElEr s.

L

BHLLauntma eung.

Nvßer decn in der Bekanntmachung vom 15. März 1919 (Nr. 63 des' „Deulschen Reichksanzeigers und Preußischen

Staatzanzeigers“ sür 1919) namhaft gemachten öffentlichen Handelschemikern ist noch für das Nehnungejahr 1919 zur Ausführung von Kalisalzanalysen gemäß den „Vors {riften unter 2B der Vekanntmachung vom 28 Juni 1ELL 43 Me 9 «4 Ct L v4 S i A N betreffend Beslimmungen zuL Ausführung des C jeges bez den Absayz von Kalisalzen (Neichs-Gesezbl. S. 256) zu gelasjet worden : E f ] Handels ch emiker. Dr. Hans Salomon, Weimar, Herßsiraße 12, : angestellt für den Vezirk der Handelskammer Weimar des Freistaats Sachsen-Weimar. Die Befugnis des öffentliczen Handel2chemikers zur Aus- führung von Kalisalzanalysen im Sinne der eingangs er wähnten Vorschristen exrstreckt sich auf das ganze Neichsgebiet. Berlin, den 29. September 1919. Der Reichswirtschaftsminisier. F, Wt Lr. PETELS.

BetanntmaQUng.

Der Reichsverband. des Deutschen. Diefbau- gewerbes e. V. hat beantragt, den zwischen ihm, dem Bezirks-Arbeitgeberverband für das Baugewerbe in Sachsen, dem Deutschen Bauarbeiterverband, Bezirksverein Löbau, dem Zentralverband christl. Bauarbeiter Deutschlands und dem Zentralverband der Maschinisten, Heizer und verwandten Berufs- genossen Deutschlands, Geschäftsstelle Dresden, am 2. Juli 1919 abgeschlossenen Tarifverirag zur Regelung der Lohn- und. Arbeitsbedingungea für die gewerblichen Arbeiter im Tiefbaugewerbe gemäß § 2 dec Verordnurg

vom 283. Dezember 1918 (Reichs - Eesebl. S. 1456) für das Gebiet der Ore: Altilöbau, Bellwiß, Breiten- dorf, . Dolgowiz, Dürrhenne1 Sdorf, Cbe 8bach, Spree- do1f, Ebersdorf, Eibau, CEisetrove, Seorgewiz Groß

und Kleindehsa, Herwigsdorf, Heßwalde, Hochkirch, Jauernik, Karlsbrunn, Kitliß, Kotlmarsdorf mit Kottmarhausern, Kuppriß, Lauba, Laucha, Lawalde, Lehn, Löbau, Nechen, Neue'bou, Neugersdorf, Neusalzo, Ober und Niederbischofdo f, Ober und Nieder Kunnersdorf, Ober und Nieder Friedersdorf, Obe1 oderwiß, Oelsa, Ottenhain, Peschen, Ploßen, Rosenhain, Groß und Klein Schweidniß, Spremberg, Streidfeld, Unwürde,

Waldorf, Wend. Kunnersdorf, Wend. Paulsdorf, Wohla, h: Bernstadt, Bertelsdo:f, Berzdorf, Veierdorf,

Cunewalde, Cunnewißz, Dittersbach, Euldorf, Großhennersdorf,

Glessen, Grube, Halbau, Herrnhut, . Kemntß, Kisdo: f, Manerádónt a E, len dn Klipphausen, Köpliß, Kölschau, Koblwesa, Kotiß, Kiroppe, Lauge Lautiß, Lindenberg, Maushwiß, Maltig, Neusa, Neunkborf, Nieihen, Nostiy, Ober und Nieder Renne1 sdorf, Ober, Mittel und Nieder Sohland, Ober und Nüder Strah- walde, Ober uyd Mittel Cunewalde, Oberoppah. Oppach, Oppeln, Oechlish, Picka, Rodewiß, Ruppersdorf, Särka,

Schöneberg, Schönbrunn, Schönau, Schönbach, Sornsig, Spittel,

è

F

c : ce ) t, At arne j Taubenheimn, Trauswißs, Weißenbzrg, Zobliß, Zsczorna, für ¿Agen verbindlih zu eitlären.

c Ge R Ca L S7 /Einwendungen gegen diesen Antrag 1oniea v o 19. ' Okiober 1919 erhoben werden und sind untex

¿ummer I. B. R. 2383 an das Neichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33/34, zu richten. Berlin, den 22. September 1919. Der Reichsarbeitsminister. Schlie.

Betanntma Una

Der Neichsverband- des. Deuischen Tiefbau

aewerbes, E. V,., hat beantragt, den zwischen ihm und dem Deutschen Banuarbeiterverbond, Zweigverein Berlin, am 27. Mai 1919 abgeschlossenen Tarifvertraa zur Regelung der Lohn- und Arbeitébedingungen der gewerblichen A1beiter im Tiefbouaewerbe aemäß § 2 der Verordnung vom Æ. De- zember 1918 (Reich8-Geseybl. S. 1456) für das Gebiet L Bahnbaustrecke Virkenwerder—Borgsdorf (bei Berlin) für al- gemein verbindlich zu erklären. : S RET Rie t p gegen diesen Antraa können bis zum 10. Oftober 1919 erhoben werden und sind unier Nummer I. B. R 2385 an das Reichsarbeilsministeriuum, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 25. September 1919.

Der Reichsarbeitzminrister. Schlicke.

Bekanntma qhun ga.

Der Hausfrauenbund Liegniß, der Berufsver- band der fatholischen weiblichen Haugangeslellten Deutschlands, Ortsgruppe Liegniß und der Verein evangelischer Hausangestellten zu Liegniß haben be- aritragî, de-n zwischen ihnen am 15. Juli 1919 abgesch!ossenen Tarifoertrag zur Regelung der Lohn- und Arveits-

bedingungen dec Hausangestellien gemäß § 2 der Verordnung -

vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesepbl. S. 1456) für die Stadt Liegniß für allgemein verbindlich zu erflären.

Einwendungen gegen diesen Artrag können bis zum 10. Oftober 1919 erhoben werden und find unter Nummer I. B. R. 2133 an das Reich8urbeitsministerium, Berlin, Luisens- straße 33, zu richten.

Verlin, den 25. September 1919.

Der Neichsarbeitsminister. Schlie.

Bekanntmachung.

Der Verband Deutscher Bürobeamten zu Leipzig,

Kreis verein Braunschweig, hat brantragt, den zwischen ibm und dem Anwaltsverein in Braunschweig, am 27. Juni 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung des Atbeitoverhältnisses der Anwal1sangestellten gemäß Z A der Verordnung vom 28. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für die Stadt Braunschweig für allgemein verbindlich zu erklären. E d R gegen diesen Antrag können bis zum 15. Oktober 1919 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 2187 an das Reichgarbeiisministecium , Berlin, Luisenstra ße 83, zu richten.

Berlin, den 25. September 1919,

Der Reichs8a1 beit swinifier. Schlick e.

t:

Bekanntmachung.

Der Berufsverband kath. weibl. Hausangestellten Deutschlands, Bezirk Oberschlesien, in Kattowiß hat beantragt, den zwischen ihm selbst, der Haus frauengruppe des fath. Frauenbundes Deutschlands, Zweigverein Kattowiß, der Hausfrauengruppe des evang. Frauen vereins in Kattowiy und der Hausfrauengruppe Des israelitishen Frauenvereins am 25. April 1919 age schlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen ver weiblichen Hausangestellten gean 8 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Nel Ie ; S. 1456) für den Se und Landkreis Kaltowiy für allge-

rein verbindiich zu erflüren. : L

T EinAtupen gegen diesen Antrag kön en bis zum 15. Oktober 1919 erhoben werden und sind uncer Nummer I. B. R. 1707 an das Neichsarbeitlsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 25. Seplember 1919.

Der Reich8arbeitsminister, Schlie.

BDeranunt ma Un u.

Der land- und forstwirischaftliche Arbeitgeber verband im Vezirk der Amtshauptmannscha ft Zittau, der Zentralverband der Land- und Forstardbeiter Deutschlands und der Deutsche Landarbeiterverband haben reantragt, den zwischen "ihnen am 22 Juli 1919 ab- geschlossenen Tarifvertrag zur Regelung Der „Logn- und Arbeitsbedingungen der landwirlschafilichen Arbeiter _gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Gesepbl. S. 1456) für das Gebiet der Amtshnuptimannschast und der der Stadt Zittau für allgemein verbindlich zu erflären.

Einwendungen gegen diesen. Antrag ftönnen bis zum 15. Oktober 1919 erhoben werden und find unter Nummer I. B. R 1926 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu“ richten. '

Berlin, den 26. September 1919.

Der Reich8avrbeii3 minister.

(S rh t Æ s Wu,

f

Geranutmachung.

Der Verband land- und forstwirischaftlicher Arbeitgeber und der allgemeiue Schweizerbund haben beantragt, den zwischen ihnen am 29, Juli 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung des Arbeitsverhältnisses der Schweizer gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs - Gesepbl. S. 1456) sür das Gebiet der Amis- hauptmannschaft und der S!adt Zitlau für allgemein verbind- lich zu erklären.

F 4

j f

__ Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Oftober 1919 erhoben werden und sind unter Nr. 2 c M &229 an das Neichgarbeitsminiüeriutn, Berli3, Luisenstr. 33

zu richten. Berlin, den 26. September 1319.

Der Reichsarbeitsminifter. Schlie.

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeherverband der Pelzwarenbranche zu Berlin hat beantragt, den zwisthen ihm und dem Verein für Berlin

selbständiger Kürschner (Pelzbranche)

Berlin, den

Die von heule

26. Juli 1918 (Reichs-Gesegbl

30. September 1919. Postzeilungsamt. Krüer.

ab. zur Ausgabe gelangende Nummer 195 des Neichs-Geseßblatts enthéll unter j Nc. 7082 cine Verordrun jahrs 1919/20 zuzulassende Branntweinmonopol vom S. 887), vom 830. September 1919.

J

ag über während des Betriebg- Abweichungen vom Geseß über das

und Umgegend abgeschlossenen, am 15. Mai 1919 in Kraft Mi

getretenen Tarifvèrtrag zur Regelung der Lohn- und Ar- der Pelzwarenbranche (Kürschnergewéêrbe) gemäß 8 2. der Verordnung vom 23. De- zember 19i8 (Neichs-Geseßbl. S. 1456) für das Gebiet der Orle Berlin - Schöneberg, Berlin - Neukölln, Charlottenburg, Stegliß, Friedengu, Wilmersdorf für allgemein verbindlich zu

beitsbedingüngen der Kürschner in

ertlären. Einwendungen gegen

15. Oftober 1919 erhoben werden und find unter Nummer I. B. R. 677 an das Neich8arbeitsministezium, Berlin, Luisen-

firaße 33, zu richten. Berlin, den 28. September 191A. Der Reichsarbeitsminister. Schlie.

Bekanntmachung über Druckpapierpreise. Vom 29. September 1919.

Auf Grund der Bekann!mochung des Reichskanzlers, be- treffend die Neiche stelle für Druckpapier vom 12. Februar 1917

(Neichs-Gesezbl. Seite 126), wird {olcendcs beflimmt:

Maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapièr, des für den Druck von Tageszeitungen bestimmt ist, darf, soweit Lieferung in der Zeit vom 1. Juli 1919 bis zum 31. Dezember 1919 exfolgt, nur zu

tolgenden Preisen abgesetzt werden : S1 Jeder Empfänger hat den Preis zu zablen, den er für die leßte, ihm vor dem 1. Juli 1915 gemachte Lieferung an den damaliüen Lieferer zu zahlen batte, zuzüglich eines Aufs{lags a. für Nollenpapter von 96,75 4, b. für Formatpapter von 100,75 4 für 100 kg. In dem Aufichlage ist die vom 1. August 1917 ab zu entrichtende Kohlen- und Frachtsteuer sowie der am 1. April 1918 in Kraft ge- tretene allgemeine Kriegszuschlag zu den Fracht)}äten des Gütervei kehrs und die auf Grund des Gesetzes vom 26. Jult 1918 (Neichs-Geseßbl. Seite 779) zu zahlende Umsaßsteuer einbegriffen. Außerdem i der am 1. April 1919 in Kraft getretene und der vom 1. Oktober 1919 ab geltende weitere Zu)chlag zu den Säzen des Güterverfehrs sowie die vom 1. April 1919 ab zu entrihtende erhöhte Ümsatzsteuer cin- begriffen. D e Zuschläge zu den Frachtsäßzen des Güterverkehrs sind bei Verkäufen ab Fabrik rom Lieferer zu lragen.

2.

Die im § 1 bestimmten Prelie verstehen sich gegen Barzahlung innerhalb 30 Tagen vom Tage des Versands ab. Soweit bisher ein Kass-nskonto von 29%, gewährt worten ist, Tommt dieser in Foutfall. Im übrtgen hat die Lieferung zu den Zahblungs- und AiefArunge: bedingungen zu erfolopen, die im 2. Vierteljahr 1916 gegolten haben.

Es hat jedo

1) in den Fällen, in denen Lieferung fret Haus des Empfängers erfolgt, der Empfärger vom Lieferer den Unterschied zwischen dem MNollgeldsag, der im 2. Vierteljahr 1915 von dem Lieferer zu bezahlen war, und demjenigen, den er für Lieferungen in der Zeit vom i E 1919 bis zum 31. Dezember 1919 bezahlen muß, zu er- statten.

Der Empfänger ist jedoch bercchtigt, die Abfuhr des Druckpapiers selbst vornehmen zu lassen. In diesem Falle hat der Lieferer dem Cmpfänger den Nollgeldsay, der im 2. Vierteljahr 1915 zu bezahlen war, zu vergüten.

__2) In den Fällen, in denen Lieferung auf dem Wasserwege ver- eir bart war, hat der Empfänger dem Lieferer den Unterschicd zwischen dem für Wasserversendung im 2. Vierteljahr 1915 geltenden und dem für Wasserversendung in der Zeit vom 1. Oktober 1919 bis zum 31. Dezember 1919 zu bezablenden Frachisaß zu erstatten.

S9 Erfolgt die Lieferung vom Lager cines Papierhändlers, so kann der Händler auf den auf Grund des § 1 zu zahlenden Betrag einen weiteren Aufschlag von 10 vH berechnen. Weitezre Aufshläge für Lieferungen vom Lager darf der Häudler nit fordern.

8 4.

Hatte die Lieferung verirag8gemäß vor dem 1. Oktober 1919 zu erfolgen, so gelten die Bestimmungen dieser Vekanntmacung nur insoweit, als die Kriegswirtschafts\telle für das Deutsche Zeitungs- gewerbe in Berlin bescheinigt, daß die Lieferung bis züm 30. Sep- tember 1919 nicht möglich war. Andernfalls gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung der Neichs\telle für Druckpapier vom 23. Funt 1919 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 139).

Berlin, den 29. September 1919.

Reichsftelle für Druckpapier. Pfundtner, Geheimer Regierungsrat.

s emr R A

Bekanntmachung über Druckpapierprei se. Vom 30. September 1919.

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers, be- treffend die Reichestelle für Druckpapier vom 12. Februar 1917 (Reichs-Geseßzbl. S. 126) wird folgendes bestimmt:

Für ma'chinenglattes, holzhaltiges Drukpapier, das zur Hers- stellung von Tageszeitungen bestimmt und vor dem 1. Oktober 1919 auf das von der Kiiegswirtschafts\telle für das Deutsche Zeitungs®- gewerbe festgeseßte Bezugsrecht für das 4. Vierteljahr 1919 geliefert ist, gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung über Druck- papierpreise vom 23. Juni 1919 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 139) mit der Maßgabe, daß si der in § 1 festgeseßte Preis um 9,25 4 für einhundert Kilogramm erhöht.

Berlin, den 30. September 1919,

Reichsstelle für Druckpapier. Pfundtner, Geheimer Regierungsrat.

t ———-— 4

Ps Bekanntmachung.

Wir bringen hiermit zur öffentlißen Kenntnis, daß wir Herrn Gustav Brunngäfsser, Inhaber der Firma Abraham S(tvarxz- mann Nachfolger, Fell- und Häutehandlung in Wertheim, die Wiederaufnahme seines Handelsbetriebs auf Grund des § 2 Abf. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Sep-' tember 1915, die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel betr., gestattet haben.

Wertheim, den 26. September 1919.

Bezirksamt. Jae ck.

diesen Aatrag körnen bis zum

die dem Präsiden des Landesverwal

wo1 den.

Der Geheime der bisherige

verwasltungsgeriht

Der’ gegen den Seidmacher 1 woh

sagung des namentlich mit Kon Kosten der Veröffentl

lassen.

D

Der Bürgermeister a. D., Regierungsrat Coßmann ia Frankfürt a. M. ist beauftragt, in der Stadt Frankfurt a. M.

Vertreter auszuüben.

__ Der bisherige Regierungassekretär Salews?ki aus Danzig ist zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator im Ministerium des Junern und

der bisherige Polizeisekretär Musie aus Berlin zum Geheimen Nzgistrator im Minisieribm des Innein ernannt

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Bei dem Ministerium der öffcnilihen Arbeiten ist der CEisenbahnbetriebsmaschinenkontrolleurx Hinze zum Geheimen Revisor ernannt worden.

Mlle riulmn {Wr Volkgwohlfahrkt.

Der Kreisassistenzarzt Dr. Dörschlag in Militsch ist zum Kreigarzt dortselbst ernaunt worden.

Oberverwaltungsgericht.

p F

direktor des Preußischen Oberverwaltungsgerichts,

dierenden Sekretär und Registrator bei dem Preußischen Ober-

BekbanntmaGunag.

23. September 1915, betr. Fernhaltung unzuverlä)siger Personen vom Handel, ergangene Beschluß vom 18. Dezeniber 1917 auf Unter- andels mit Lebenê- und Futtérmitteln aller Att,

Cöln, den 16. September 1919. Der Oberbürgermeister.

Bekanntmachung. Auf Anordnung des Herrn Megierungs-Präsidenten in Liegniy habe ih die Mühle der Frau Agnes Kluge in Klein- krihen wegen Unzuverlässigkeit

Lüben, den 27. September 1919. De :

Preußen. nisterium des Jnnern.

ten der Regierung in Wieebaden nah 8 18 tungsgeseßes zustehenden Befugnisse als sein

Rechnungsrat Starkows ki ist zum Büro- Regierungs sekretär Hauawiß zum expe-

ernannt worden.

Konditor Paul Voosen, Cöln, Unter nhaft, gemäß der Bundesratéverordnung vom

ditorwaren, wird aufgehoben. Die ichung hat der Beteiligte zu tragen.

A D eil

dér Inhaberin \chlteßen

r Landrat. J. V.: Wilke.

Güter- und Tierve

D

der Ressorts zu

wird, das Minist Ministerium zur

ugleih die wichti NUuslandsdeutschen,

diesér Versländigung Neichepräsidenten di handlungen führen, er Minister Dav

Tätigkeit.

findlichen Kriegs8§ge

alles lun, um den

Macht liegt, zu besch

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 42 der Preußischen Geseßsammlung enihält unter: Nr. 11 804 das Geseg über Erhebung von Zufchlägen im

bahnen, vom 24. September 1919 und unter Nr. 11805 eine Verordnung wegen Ausbau der Leine innerhalb des Stadtkreises Göttingen, vom 1. September 1919.

Berlin, den 30. September 1919. Geseßsammlungsamt. Krüer.

Nightamllihes,

Die Verhandlungen über die Umbildung des Kabinetts haben gestern sowohl in der Sache sowie bezüglich

„Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge übernehmen die Demos- fraten das Ministerium der Justiz, dessen Leiter gleich- zeitig mit der Vertretung des Reichskanzlers betraut werdén

Friedensb edingungen, insbesondere des Wiederaufbaues Nord- Frankreichs und Belgiens.

der Abwicklung der Vorkriegs\{hulden und der liquidationen sowie der Entshädizurg für unsere Handelsflotte zugewiesen. Die endgültige Bezeichnung und Geschäftsabgren- zung für die'es Ministerium bleibt vorbehalten. Auf Grund

in Laufe des enigen Tages zum Abschluß gelangen werden.

ortefeuille angehöreñ. Ö wie früher unter dem Vorsiz des Herrn von Payer wteder in

Wie die Reichs-Zentralstelle Zivilgefangene meldet, hat die schweizerische Gesandtschaft in Paris offiziell mitgeteilt, daß die in französischer Hand be-

des Friedens in die Heimat zurücktransportiert werden. Da die Ratifizierung wahrscheinli in den nä&sten Tagen vollzogen wird, kann somit mit einem baldigen Abtransport gerechnet merden. Die deutsche Regierung wird dann selbstverständlich

rtehr der preußisch- hessischen Staats eijen-

eutsches Nei ch,

einex

Verständigung geführt. Dem

erium des Jhnnern sowié das neue Durchführung der wirtschaftlichen

Diesem Ministerium werden gen Aufgaben der Entschädigung der der Entschädigung der Kolonialdeutschen, Zwangëê-

wird der Reichskanzler im Auftrage des e in der Verfassung vorgeschriebenen Ver- die, wie angenommen werden darf, noch

d wird dem Kabinett als’ Minister ohne Der interxfraktionele Aus\{huß tritt

für Kriegs- und

fangenen alsbald nach der Ratifizierung

Abtransport, soweit dies irgend in ihrer

s

A fo

lichien Wortlaut des

f i Preußen,

Veber den Stand der deuts - polnishen Ver- handlungen wird laut Meldung des „Wolffschen Tele- graphenbüros“ amtlich folgendes mitgeteilt:

Am 1. Oktober 1919 Abends fanden Verhandlungen über das gegenseitige Abkommen über die Entlässung festgehaltener Personen, namentlih au der Kriegsgefangenen, und die Gewährung einer weitgehenden Straffreiheit für die mit mtitärisher, politisher und nationaler Tätigkeit zusammenhängenden strafbaren Handlungen fowie Üter die damit verbundenen Fragen statt.

Das Abkommen wird gleichzeitig in Berlin und in Warscha 1 im Laufe des 3. Ok!ober veröffentliht werden und bedarf der Nati- fikation durh die deuts: Nationalversammlung, der unverzüglich eine enisprechende Vorlaae zugeben wird, um den zablreihen be- troffenen Deut)chen die Wohltaten des Abkommens möglichst bald zu verscaffen.

G'eichzeitig werden au die Kommissare benannt werden, die den Vollzug des Abkommens auf der GBegenseite feststellen sollen. __ Der Leiter der polnischen Delegation, Unterstaats\ekcetäc Dr. von Wroblewski hat sich am 2. Oktober früh auf kurze Zeit nah War- shau begeben, um zu d:n in den leßten Tagen abgehaltenen Vor- besprehungen die näheren Weisungen seiner Regierung einzuholen. Nach seiner in weniaen Tagen zu erwartenden Rückkehr werden die Verhandlungen in vollem Umfange aufgenommen werden.

Jn neuerer Zeit ist die Beobachiung aemacht worden, daß Bauvereinigungen errichtet wurden, bi d2ren Gründung anscheinend persönliche Jnteressen einzelner Personen im Vorder- grunde stehen. Jan einem Erlaß hat das Ministerium für Volkswohlfahrt deshalb darauf hingewiesen, daß die Errichtung solcher Vereinigungen nur dann staatlich gefördert werden dürfe, wenn bei ihrer Gründung lediglich Gesichtspunkte des Allgemeininteresses ausshlaggebend find.

Bayern.

Der Landtag trat Mittwachnachmittaz wieder im Land- tagegebäude, das durch Soldaten der Reichswehr militäri\ch gesichert war, zusammen. Der Piäsident Schmidt eröffnete die Sißung mit einer kurzen Ansprache, in der er die Ab- geordneten im alten Heim willkommen hieß. Darauf trat das Haus in die Tagesordnung ein und genehmigte den von der Regierung beantragten Kredit von 50 Millionen Mark zum Ankauf von Lebensmitteln.

Desterreich. U-ber den von dem Staalssekcetär der Finanzen Schumpeter im leyten Kabinetis1at unterbreiteten Finanz-

plan erfahren die Abendblätter, daß der Staatssekretär die Herstellung des Gleicogewichts im Staatshaushalte im Laufe einer drei- bis viajährigen Periode ohne irgendweicze Ver-

kürzung staatliher Verpflichtungen und ohne Abstempelung der

Banknoten auf einen geringeren Wert, sondern aus\chließlich durch Moßregeln der direkten und indirekten Bedeckung vor- shlug. Die zur Fortführung der Staatswirtschaft während dieser Periode bis zur Wiederherstellung des Gleichgewichts im Staatshaushalte nôtigen Mittèél sollen dur eine innere An- leihe und eine Valutaänleihe gedeckt werden, deren Zeichner besondere Begünstigungen hinsichllih der Vermögensabgabe ge- nießèn werden.

Am Schlufe der Sizung des Kaibinettsrates, in der die

Fragen der Staats finanzen erörtert wurden, teilte der Präsident Seiß mit, daß der Hauptaus\{chuß für den 8. Oktober und

die Falanalvexfammiung für den 14. Oktober einberufen werde.

Ungarn. Das Ungarische Telegraphen-Korrespondenzbüro teilt mit,

daß die gewesenen Minister Szterenyi und Szurmay bei der Budapester Staatsanwaltschaft gegen den gewesenen pro- visorishen Prôsidenten der Michael Karolyi und gegen \sämtlihe Mitglieder des Kabinetts Berinkey wegen Verleßung der persönlichen Freiheit Strafanzeige erstatle! haben.

ungarischen Republik Grafen

Tschecho-Slowakei. Ja dem vom |1shecho-slowakishen Pressebüro veröffent- Vertrags der 1\checho-slowaki- chen Republik mit den Vereinigten Staaten von

Amerika, Großbritannien, Frankceich, Jtalien und Japan wird u. a. folgendes bestimmt:

Die t\checho-lowakiscte Nepublik verpflichtet fich, allen Be-

wohnern vollkommenen und unbedingten Schuß ihres Lebens und ihrer Freiheit ohne Unterschied ihièr Abstammung, Staatszugehö1igkeit, Sprache, Nasse oder Religion zu gewähren. Unterricht anbelangt, wird in denjenigen Städten und Bezirken, in denen ein bedeutender Bruhteil tsheho-slowakisher Staatsbürger fremder Zunge wohnt, angemessene Gelegenheit geboten werden, daß den Kindern dieser Staatsbürger Unterricht in ihrer Sprache zuteil wird. Cbenso werden diefen Minderheiten angemessene Beträge für Erziehung, Neligionsübung oder humanitäre Zwede aus öffentlichen Mitteln gewäbrt werden.

Was den öffentuchen

In dem Gebiet der Nuthenen der Südkarpathen, welches eine

Selbstverwa!tungseinheit im Rahmen des tshecho - slowakischen Staates bildet, wird diese Selbstverwaltung mit weitestgehender

utonomie ausgestattet werden. (Fs wird einen autonomen Landtag

besißen, der in sprachlichen, religiöen und Unterrichtsangelegenheiten

wie in den Fragen der örtlichen Verwaltung zuständig sein wird.

Südslawien. Nach einer Meldung des „Südslawischen Preßbüros“ ist

der ehemalige Ministerpräsident Protic mit dexr Neu-

bildung des Kabinetts betraut worden.

des Präsidenten Clemenceau mit

Okkupationskosten der von den alluecten Armeea beseßten deuischen Gebiete.

möglihst vermindert werden, ohne allerdings die militärischen

K

3

R

Frankreich.

Der Fünferrat beschäftigte sich vorgestern unter dem Vorsitz der Frage der Regelung der

Wie der „Temps“ meldet, sollen die Kosten

cäfte über Gebühr zu vermindern. Es sei aber die Fcage

a Cari worden, ob ‘die Priorität für die Okkupations- 0

ten in vollem Umfange aufrechterhalten werden könne. Der ünferrat heschäftigte sich am Montag mit der Frage der wischenfälle von Smyrna und beschloß, da die griechische egierurg in der Uatersuhungskommission nit vertreten ist,

der griechischen Griedens8delegation die Protokolle der Verhand- lungen der Untersuchungsfommission zu übermitteln.

Jm Namen der Friedenskonferenz richtete P o lk

leunigen.

gestern, wie das „Wiener Korrespondenzbüro“ meldet, an den