1919 / 225 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Oct 1919 18:00:01 GMT) scan diff

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tazulafsen, wenn thr Hauptbestaudteil Selatine f. untemec Lia: {A0 Gelatine, die den Anforderungen au Speisegelatine niht ent- toriht, dürfen in den gcnanuten Erzeugnisscn und de1gl. nicht ent- balten sein.“

1138 Absahz 6) ist anzufügen: :

„Vobnenmechl und Erb}jermehl find als Bestandteile von Puddingpulver nicßt zuz 6. Abschnitt B 9. Würzen, Extrakte und der L: Absaß a) leßter Absay erhält folgende aug: „Die Erzcugnisse müssen, abgesehen von einem etwaigen Fett gehalt und einem etwaigen getingen Nückstand, in warmem Wasser 1öslich sein.

Für trcckene Würzen gelten die gleihen Mindestgehalte wie für pastenartige: ihr Kocsalzgebalt soll 55 vH nicht übersteigen. Sofern irockene Würzen dicsen Anforderungen nit entsprehen, können ne nod) zugelaffen werden, wenn sie den Beslimmungen unter B 13 gerügen, also unter auderem in ihrer Bezcihnung das Wort Ersatz enthalten.“

7. Abschnitt B 11. Tee-Ersagtz: In Absatz b) ist äm Schlusse anzufügen : O

„Jnébesondere ist für die Bezeichnung von Tee-Ersatzmitteln tas Wort „Tee“ rur in der Wortyverbit: dung „Tee-CErsaß“ oder in Wort- verbindungen mit dem Namen der ibrer Zusammenseßung ent- |prechenden Pflanzen oder Pflanzenteile (z. B. , Bi ombeerbiättertee ) oder in der Zusammen)eßung „Deutscher Tee, L ec-Grfaß*" zulä)sig, Phantasiebezeihnungen usw. sind nur mit dem Zusag „Tee Graß zulässig. Sofern das Wort Tee-Ersag nicht die Hauptbezeichnung bildet, muß es auf allen Drucksachen in unwittelbarem Zusammën- bange mit der Haupibezeihnung und ebinso groß und augenfällig wie diese a! gebracht sein. Die Bezeichnung als „\chwaz“ ist für F ee- G&raßmittel unzulässig. Mischungen veishiedener Tee-Grsaßmittel düxfen nicht als „Teemishung" bezeihnet sein. _Mischungen von echtem Ice mit Tee Ersatmitieln sind nicht zuzulassen.“

9. 1s weilcre Abschnitte sind anzufügen : 12, C rsaywürste.

Bei der Herstelluna von Wiisten aus Ziegenfleisc, Kaninchen- fleisch, Gi flügelfleis, Nobbenflei ch usw. ist ein Zusay von Wasser oder Brühe nur insoweit zuläsfig, als er bei der gewerbömäßigen Herstellung entsprechender Wurstorten aus Schwein fleisch oder Jiinde fleish ollgemcin üblih ist; der Zujay darf in keinem Falle 1 (ein) Gewichtsieil Wasser oder Brübe auf 3 (drei) Gewichtsteile un- gewöässerter Wurstmasse übersteigen.

13. Fleischbrühersagwürfel und dergl. eleis{brühersaßwlüifel und Chnliche Erzeugnisse sind. nur ZzuzU- lasscn, werin sie den Bestimmungen der Vero dnung über Fleishbrühs- wütsel und deren Ersaßmittel vom 25. Oktober 1917 (Veichs. Geseßbl. E. 962) und außerdem folgenden Anforderungen genügen: ;

a) Sie müssen, abgesehen von eincm etwaigen Fettgehalt und einem etwaigen geringen Nückstand, in warmem Wasser 1ö8!ih fein.

v) Sie müssen in 100 g mintestens 1 g Aminosäuzerstickstoff enthalten. /

c) Ibr Gehalt an Stoffen, die Febling\he Lösung reduzier en, daf nach der Invasion hö&stens 15 vH Invertzucker entsprechen.

a) Sie müssen bei der Geschmacksprüfung cinen zulänglicen Wini zoert auswei)en. Zur Geschmock: prüfung sind die Erzeugnisse nah den Angaben der Gebraudl:sanweisung zu behandeln; falis cine

10.0c fchlt, find 4 g in 250 cem waimem Wasser auf,ulösen.

lnl Uai cn.

14. Suppen in trockener Form.

S'"ppenpulver, Sup penwürfel, Suppentafeln und ähnlide Er- zeugnisse find nur zuzulosscu, wenn sie folgenden Anforderungen JenUgen : | 8) Tie für einen Tller Suppe (250 cem) bestimmte Menge muß mindestens 25 g betragen ; sotcin das Erzeugnis bestimmt ist, in Heinen Packungen an den Verbraucher abgegeven zu werden, darf der Inhalt der kleinsten Packung nit weniger als 90 g wiegen. 1

b) Die Erzeugnisse müssen mintestens zur Hâltte aus Getreide- mebl oder solhen mehlartigen Stoffen besiehen, die geeignet sind, Getreidemehl für diesen Zwcck zu ersehen. E

c) Der Woassergehalt darf 15 vH nicht übersteigen. A j

4) Der Gehalt an Kochsalz; darf in der für einen Teller Suppe bestimmten Menge 3 c nicht übersteigen. ;

0) Die aus den Erzeugnissen bereiteten Suppen müsson einen der Bezeichnung entsprechenden Geruch und Geihmack aufweisen.

2: R Unte U L I P,

2) Bei der Herstellung von Grzeuguissen, die an Stelle natürlier Frudtsäfte Venwendung finden sollen, dürfen als Säuren nur Wein- säure, Zitronensäure oder Milchsäure venwendet sein, ferner auch Cisig- jâme, wobei aber diese nit mehr als den vicrten Teil der gesamten titrierbaren Säure aus8macken darf. Ameisensäure darf nur insoweit verwendet sein, als sie etwa zur Konsfervierung notwendig ist. i

b) Vei der Heislellung. von lünstliGem Zitronensaft darf als Säure nur Zitionensäute verwendet sein; entsprecher de Erzeugnisse, die unter Verwendurg anderer Säuren hergestelt sind, müssen als „lünstliher Zitronensaft-Ersaß" bezeichnet scin. i 2 4

c) Es ift unzulässig, auf den Packungen oder Anpreisungen, An- weisungen usw. Abbildungen anzubringen, die den Anschein zu erwedcen geeignet sind, daß es ih um Erzeugnisse aus Früchten oder anderen Dfilanzenteilen handelt.

16. Kunstlimonaden und deren Vorerzeugnisse. u) Lösungen von Aromas!offen, die zur Herstellung von Kunst- lin onaden bestimmt sird, müssen als „Essenzen® bezeichnet sein. So- weit sie. nach Pflanzen oder Pflanzenteilen bencunt sind und die Aromasloffe nit aus\ch{lic{lih diesen Pslan¡en oder Pflanzenteilen eutstammen, müssen sie als „Kunsi“- oder „künstlite“ Erzeugnisse (z3. B. „künstliche Himbeeressenz“) bezeichnet sein. : i

Þ) Mischungen aus Essenzen, Säuren, Färbemitteln, Echaum- mitteln, Sügungsmilteln in einer solchen Konzentration, daß ite nah den Ausführungsöbestimmurgen vom s. August 1918 (Zentraiblait. für das Deutsche Reih S. 437, 480) zu dem Geseh, beireffend die Be- steuerung von Mineralwäfsern und künstlich bereiteten Getränken 2c., vom 26. Juli 1918 als Grundstoffe zur Herstellung von konzentrierten Kunstlimoraden zu behandeln sind, müssen als „Grundsloffe für Kunst- limonaden" bezeichnet scin; ras zur Bere'kung der trinkfertigen Kunst- limonade erforderliche Ve1dünnuyngsverhältnis muß angegeben sein.

c) Mischungen von Gruntftoffen für Kuynstlimor aden mit Ke: süßtem oder ungesüßtem Wasser in einer solchen Konzentratiou, daß fie rnach den Ausfuübrungtbestimmungen „vom 8. August 1918 (Bentralblait für das Deuische Reich S. 437, 40) zu dem Geseg, Setreffend die Besteuerung von Leéineralwässern Und lünstlich vereitelen Getränken 2c. vom 26. Juli 1918 als fonzentrierte Kunst.imonaden zu behandeln sind, müssen als „tonzentrierte Kunst limonaden“ bezeichnet fein ; das zur Bereitung der trinkfertigen Kunst- Umonade erforderliche Verdünnungéverbältnis muß angegeben sein.

a) Vei der Herstellung von Kunstlimonaden oder bere Bors- erzeugnissen dürfen a!s Säuren nur Weinfsäure, Ditronensäure oder Milchsäure verwendet sein, ferner auch Essigsäure, wobei aber diee nit mehr als den vierten L cil der getamten titrierbaren Säure außg- madchen darf. AAIRRnTE dani ne inscweit vcrwöezr.det scin, als sie

ur Konservierung notwendig ift. : 3 "Kei R Herstellung van Kunstlimonaden oder deren Vor- erzeugnissen bürfen nur soviel Saponin oder saponinballige Zube- reitungeu verwendet sein, ‘daß das fertige Getränk nit mehr als 30 mg tédmnish reines Saponin in 1 Liter enthält. i

s) Für Kunstlimonadén oder deren Borerzeugnisse sind E zeihnungen „Champagrer", «Sck1“, „Weiße“, au in Wolt- veibint ungen und auch als Nebenbezeihnungen unzuläisig: die Ve- zei nungen „Spiudel® oder „Seltcrs“, auch in Wortverbindungen, sind nur dann zulässig, wenn das Getränk ausdrücklich als Kunst- limonade oder künstliche Limonade bezeichnet ist.

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Fi La, L nd horon Navrortougn!ls dio 1a NB#tsanze Ruanftluannahos uns heren ¿50rerz2ugniNs, d!e nat + anzen

oder Pflanze! tetlen benannt find, mufjen ais „Kunsi“ vere ente Srzeugnisse bezeichnet sein. : L ‘ift M sig, auf den Packungen oder Anpreisungen, Anweisungen usw Abbildungen anzubringen, die den Anschein zu erwecten geeignet sind, daß es sich um Erzeugnisse aus Früchten oder

ideren Pflanzenteilen handelt. 4 6 S S A tze Getränke, die auf anderem als brautenischem Wege hergestellt sind, dürfen niht als Bierersaß bezeichnet „fein, auch wenn bei ihrer Herstelung Malz, Hopfen, Karamel oder Erzeugnisse aus diesen Stoffen verwendet sind.

17. AlTob olfrete LiTore und déragl, :

Alkoho! freie oder alfkoholarme Ersaßgetränke für Trinkbranntwein jeder Ait sind uicht zuzulassen.

18. AlkoYvolfreie und alkoholarme Hetßgetränre und deren Vorerzeugnis|e. -

a) Ersabtgetränke für Punsh oder Grog müssen als „Heiß- getränfe“ bezeihnet sein. Als „alfoholfrei“ dürfe» die Erzeugnisse nur bezeidnet fein, wenn in 1 Liter des fertigen Geh1änks weniger als 5 ccm Alkohol enth Uten sind. Der Hinweis auf einen Alkobol- gehalt, auch in der Form „alfoholarm*, U Hur zulä!hag, so!ern in 1 Liter des fertigen Getränts mehr als 40 cem Alkohol enthalten find. Erzeugnisse dieser Art, bei denen in 1 Liter des fertigen (Be- tränts mehr als 5 cem, aber weniger als 40 cem Alfoktol enthalten sind, siad n cht zuzulassen. Die Worte Punsch oder G1og dürfen in der Bazeichnung nur in det Zu anmenen o „mit punschähnlihem grogähnlibem) Aroma“ vorkommen. : i W %) Mischungen, die dazu bestimmt sind, dur Berdünxen mit aesüßtem oder ungesüßtem Wasser Crsatzgetränke für Punsch oder Grog zu liefern, müssen, wenn sie zur Bereitung des f rtigen Getränls auf etwa das Dreifache zu verdünnen sind, als „tonzentrierte Heißgetränke“, wenn sie wesentlich stärker zu verdünn n sind, als „Grundstoffe für Heisgetränke“ bezeichnet scin ; das erforderliche Berdünnungsverhältnis muß angegeben sein. Im übrigen sind die B orschriften von Absatz 9 finngemäß anzuwenden. /

R Wr Géeflelluna ott Grsaßzgetränken für Punsch oer Grog oder von Mischungen, die zu teren Bereitung bestimmt sind, rürfen als Säuren nur Weiyfäure, Zitronensäure oder Milchsäure verwendet sein, ferner auch Cssigsäure, wobei aber diese nicht mebr als den vierten Teil der gesamten titrierbaren Säure avuêmachen darf. Ameisensäure darf nur insoweit verwendei jein, als etwa zur Konser- vierung noiwendig ist.

1% Ute Armen.

Lösungen von Aromastoffen, die zur Bereitung von Speifen, auch von Backwe:k, bestimmt find, müssen a18 „Aroma bezeichnet setn. Sowe't sie nah Pflanzen oder Pflanzenteilen benannt sind und die Aromastoffe nihr aus]chließlch Pflanzen oder Pflanzenteilen ents stammen, müssen sie als „Kunj1t-“ oder _ „tünhtliche Grzeugnisse (z. B. „Tünstllhes Mandelaroma“, „tünstliches] Zitronenaroma“) etnc ein. a T ats auf den Paclungen oder den Anpreisungen, Anweisungen usw. Abbildungen anzubringen, die den Anschein zu €T- wecken geeignet sind, daß es sich um Erzeugnisse aus Früchten oder anderen Pflanzenteilen handelt.

ritter I.

Lie in Artikel T enthal!enen Bestimmungen treten am 19, No- vember 1919 t Nah. Mie am 19% November 1919 im Berkehr befindliden genehmigten Ersaßlebensmittel, die den Borschriflen in Azxtikel T nicht entsprechén, * dürfen bis zum 30. Junt 1920 tim Ber- kehr bleiben.

Berlin, den 30, September 1919,

Der Reichswirtschaftsminister. Je V, : POers.

Velauntma qung.

Avßer den in der Bekanntmachung vom 15. Müärz 1919 (Nr. 63 des' „Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatzanzeigers“ für 1919) namhaft gemachten öffentlichen Handelschemikern ist noch für das Nechnungejahr 1919 zur Ausführung von Kalisalzanalysen gemäß den Dare \chriflen unter 2B der Bekanntmachung vom 28 Juni a 1, betreffend Beflimmungen zur Nussührung_ des Getezes übe1 den Absatz von Kalisalzen (Neichs-Geseßbl. S. 256) zu gelassen

V

vao. Ai Handelschemiker. Dr. Hans Salomon, Weimar, Henßsiraße 12, : angestellt für den Bezirk der Handelskammer Weimar des Freistaats Sachsen-Weimar. / - Die Befugnis des öffentliczen Handelechemikers zur Außs- führung von Kalisalzanalysen im Sinne Der eingangs M0 wähnten Vorschriften erstreckt sich auf vas ganze Neichsgebiet. Berlin, den 29. September 1919. Der Reichswirtschaftsminisier. J. Vie! Dr. Peters.

Beranntmamung.

Der Reichsverband. des Deutschen. Diefbau- gewerbes e. V. hat beaniragt, den gwischen ihm, dem Bezirks-Arbeitgeberverband für das Baugewerbe in Sachsen, dem Deutschen Bauarbeiterverband, Bezirksverein Löbau, dem Zentralverband chriftl. Bauarbeiter Deutsehlands und dem Zentralverband der Maschinisten, Heizer und verwandten Berufs- genossen Deutschlands, Geschäftsstelle Dresden, am 2. Juli 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und. Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter im Tiefbaugewerbe aemäß §8 2 der Verordnurg vom 28. Dezember 1918 (Reichs - Gesepbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte: Alilöbau, Bellwiß, VBreiten- do1f, . Dolgowißz, Dürrhenne! sdorf, Ebersbach, Spree- dorf, Ebersdorf, Eibau, Eiscrodve, Georgewiß Groß und Kleindehsa, Herwigsdorf, Heßwalde, Hochkirch, Jauernik, Karlehrunn, Kitlig, Kotlmarsdorf mit Kottmarhausern, Kuppriß, Lauba, Laucha, Lawalde, Lehn, Löbau, Nechen, Neue'bou, Neugersdorf, Neusalzo, Ober und Niederbischofdo1 f, Ober und Nieder Kunnersdorf, Ober und Nieder Friedersdorf, Obetroderwiß, Oelsa, Ottenhain, Peschen, _Ployen, Rosenhain, Groß und Klein Schweidniß, Spremberg, Streidfeld, Unwürk e, Waldorf, Wend. Kunnersdorf, Wenb. Paulsdorf, Wohla, Al1bernsdorf, Bernstadt, Bertelsdo:f, Berzdorf, Beierdorf, Cunewalde, Cunnewißz, Dittersbach, Euldorf, Großhennersdorf,

ossen, Grube, Halbau, Herrnhut, Kemutß, Kisdo1 f, D ibr a S, olen: Klipphausen, Köplig, Kötschau, Koblwesa, Kotiß, Kioppe, Laugke, Lauttg, Lindenberg, Mauschwiß, MWaltig, Neuja, Neundorf, Niethen, Nostißz, Ober und Nieder Renne1sdorf, Ober,

ittel d Nieder Sohland, Ober und Nüider Strah- edi h Ober uyd Mittel Cunewalde, Oberoppah. Oppach, Oppeln, Oehlish, Picka, Rodewiß, Ruppersdorf, Särka, Schöneberg, Schönbrunn, Schönau, Schönbach, Sornsig, Spittel,

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Z u v É s DTNAarnao ü Taubenheim, Traushwiß, Weißenhzrg, Zobliß, Zicchzorna, jür

aJgezein verbindlih zu ertlären. S -

/Einwendunoen gegen diesen Äntrag ïomiea v2 on 10. Okiober 1919 erhoben werden und siúd untex J¿ummer I. B. R. 2383 an das Reichsarbeitsminifterium, «Berin, Luisenstraße 33/34, zu richten.

Berlin, den 22. September 1919. Der Reichsarbeitsminister. Swhlidcke.

Beklanutmaqung Der Neichsverband- des Deuishen Tiefbau-

„aewerbes, E. V., hat beantragt, den zwischen ihm und dem

Deutschen Banarbeiterverbond, Zweigverecin Berlin, am 27. Mai 1919 abaeschlossenen Tarifvertraag zur Regelung der Lohm- und Arbeitebedingungen der gewerblichen Att geter im Tiefbouaewerbe aemäß § 2 der Verordnung vom 23. De- zember 1918 (Reichs-Gesepbl. S. 1456) für das Gebiet e Bahnbaustrecke Birkenwerder—Borgsdorf (bei Berlin) sür al- gemein verbindlich zu erklären. 5 j

iy Einwendungen gegen diesen Antraa können bis zum 10. Ofttober 1919 erhoben werden und sind unier Nummer 1. B. R 2385 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Derlin, den 25. September 1919. Der Reichsarbeitsminister. Schlie.

Bekanntma Mh una.

Der Hausfrauenbund Liegniß, der Berufsver- band der fatholischen weiblihen Hausangeslellten Deutschlands, Ortsgruppe Liegniß und der Verein evangelischer Hausangestellten zu Liegniß haben be- aritragî, de-n zwischen ihnen am 15. Juli 1919 abgeschlossenen Tarifoertrag zur Regelung der h: Lohn- und Ärbeits- bedingungen der Hausangestellien gemäß § 2 der Verordnung - vom 23. Dezember 1918 (Neichs-Geseßbl. S. 1456) für die Stadt Lieguißz für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Artrag können bis zum 10. Oftober 1919 erhoben werden und find unter Nummer I. B. R. 2133 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisens straße 33, zu richten.

Berlin, den 25. September 1919.

Der Neichsarbeitsminister. Schlie.

YekanntmaGUuUg:

Der Verband Deutscher Bürobeamten zu Leipzig,

Kreis verein Braunschweig, hat brantragt, den zwischen ibm und dem Anwaltsverein in Braunschweig, anm 27, Juni 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung ves Arbeitsverhältnisses der Anmaltsangestellten gemäß S A der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) für die Stadt Braunschweig für allgemein verbindlich zu erktiären. E Biaeibidain gegen diesen Antrag können bis zum 15. Oktober 1919 erhoben werden und sind uúter Nummer I. B. R. 2187 an das Reichgarbeiisministerium, Berlin, Luisenstra e 833, zu richten.

Berlin, den 25. September 1919.

Der Reichsa1 beitsminisier. Schlie.

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Bekanntmachung. i

Der Berufsverband kath. weibl. Hangangens s Deutschlands, Bezirk Oberschlesien, in Kattowiß ha beantragt, den zwischen ihm selbst, der Haus frauengruppe des lath. Frauenbundes Deutschlands, Zweigverein Kattowiß, der Hausfrauengruppe des evang. Srauene vereins in Kattowiy und der Hausfrauengruppe Des ifraelitishen Frauenvereins am 25, April 1919 ase schlossenen Tarisvertrag zur Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der weiblichen Hausangestellten gemäß 8 2 ver Verordnung vom 253. Dezember 1918 (Mes Denn, S. 1456) fü: den T und Landkreis Kaltowiz für allge-

tein verbinolih zu ertlären. i :

Ebondusga gegen diesen Antrag kön ez bis zum 15. Oktober 1919 erhoben werden und sind uncer Nummer I. B. R. 1707 an das Neichsarbeilsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 25. Seplember 1919.

Der Neich8arbeitsminister. Schlide. pre a umaraa 25)

BelanntmaQUn g.

Der land- und forstwirischaftliche Arbeitgeber verband im Bezirk der Amishauplmannschaft Zittau, der Zentralverband der Land- und Forstardeiter Deutjchlands und der Deutsche E haben beantraat, den zwischen ihnen am 22 Juli 1919 ab- geschlossenen Tarifvertrag zur Regelung Der Lohn- und Arbeitsbedingungen der landwirlschafilichen Arbeiter _gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neich8-Geseybl. S. 1456) für das Gebiet der Amtshauptmanvschast und der der Stadt Zittau für. allgemein verbindlich zu ertlären.

Einwendungen gegen diesen- Antrag fönnen bis zum 15. Oktober 1919 erhoben werden und find unter Nummer I. B. R 1926 an das Reichsarveitsministerium, Berlin, Luisen- straße 33, zu richten.

Berlin, den 26. September 1919.

Der Neichs8avbeiisminister.

E rh 14 Sth li de.

Bekanntmachung.

Der Verband land- und forstwirischaftlicher Arbeitgeber und der allgemeiue Schweizerbund haben beantragt, den zwischen ihnen am 29, Juli 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung des Arbeitsverhältnisses der Schweizer gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Neichs - Gesepbl. S. 1456) sür das Gebiet der Amis- hauptmannschaft und der Stadt Zitlau für allgemein verbind- lich zu erklären.

F Tf I L

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum

Die von heule ab. zur Ausgabe gelangende Nummer 195 [

iy E P P O aO R ED f: P A V E S FA u A R Ma Lage

15. Oftober 1919 erhoben werden und sind unter Nr. I. B. R. | des Reichs-Geseßblatts enthêll unter Ueb ai Breutiet s 5229 an das Neichsarbeitsminißerium, Berlta, Luisenstr. 33, Nc. 7082 cine Verordrung über während des Betrieba- tver den Stand der deuts - polnischen Ver-

zu richten. Verlin, den 26. September 1919.

Der Reichsarbeitaminister. Schlie.

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband der Pelzwarenbranche zu Berlin hat beantragt, den zwisthen ihm und dem Verein selbständiger Kürschner (Pelzbrancve) für Berlin und Umgegend abgeschlossenen, am 15. Mai 1919 in Kraft getretenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn- und Ar- beitsbedingüngen der Kürschner in der Pelzrvarenbcanche (Kürschnergewèêrbe) gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. De- zember 1918 (Neichs-Geseßbl, S. 1456) für das Gebiet der Orle Berlin - Schöneberg, Berlin - Neukölln, Charlottenburg, Stegliß, Friedengu, Wilmersdorf für allgemein verbindlich ¿u

erklären.

__ Einwendungen gegen diesen Antrag körnen bis zum 15. Oftober 1919 cihoben werden und find unter Nummer I. B. R. 677 an das Reich2arbeitsministezium, Berlin, Luisen-

firaße 33, zu richten. Berliù, den 28. September 1919. Der Reichsarbeitsmlaister. Schlie.

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Bekanntmachung über Druckpapierpreise. Vom 29. September 1919.

Auf Grund der Bekannimochung des Reichskanzlers, be- treffeud die Neiche stelle für Drucpapier vom 12. Februar 1917

(Re!:hs-Gesezbl. Seite 126), wird folgendes bestimmt:

Maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapièr, des für den Druck von Tageszeitungen bestimmt ist, darf, soweit Lieferung in der Zeit vom 1. Juli 1919 bis zum 31. Dezember 1919 exfolgt, nur zu

tolgenden Preifen abgesetzt werden : S1

__ Jeder Empfänger hat den Preis zu zablen, den er für die leßte, ihm vor dem 1. Juli 1915 gemachte Lieferung an den damalizen

Lieferer zu zahlen hatte, zuzüglih cines Aufs{lags a. für Nollenpapter von 96,75 4, | b. tür Formatpapier von 100,75 M für 100 kg.

In dem Aufichlage ist die vom 1. August 1917 ab zu entrichtende Kohlen- und Fractsteuer sowie der am 1. April 1918 in Kraft ge- tretene allgemeine Kriegszuschlag zu den Fracht|ätzen des Güterveifehrs und die auf Grund des Gesezes vom 26. Jult 1918 (Neihs-Geseubl. Seite 779) zu zahlende Umsaßsteuer einbegriffen. Außerdem ist der am 1. April 1919 in Kraft getretene und der vom 1. Oktober 1919 ab geltende weitere Zu\clag zu den Sätzen des Güterverkehrs sowie die vom 1. April 1919 ab zu entrichtende erhöhte Umsatsteuer ein- begriffen. D e Zuschläge zu den Frachtsäßen des Güterveikehrs sind

bei Verkäufen ab Fabrik rom Lieferer ¡u lragen.

8 2.

Die im § 1 bestimmten Preise verstehen sich gegen Barzahlung innerhalb 30 Tagen vom Tage des Versands ab. Soweit bisher ein Kass-nfkonto von 29%, gewährt worden ist, Tommt dieser in Foztfall. Im übrtgen hat bie Lieferung zu den Zahblungs- und Aleferun ag: bedingungen zu erfolgen, die im 2. Vierteljahr 1916 gegolten haben.

Es hat jedoch

1) in den Fällen, in denen Lieferung frei Haus des Empfängers erfolgt, der Gmpfänger vom Lieferer den Unterschied zwischen dem Nollgeldsag, der im 2. Vierteljahr 1915 von dem Lieferer zu bezahlen

war, und demjenigen, den er für Lieferungen in der Zeit vom

1. Oftober 1919 bis zum 31. Dezember 1919 bezahlen muß, zu er- .

statten.

_Der Empfänger ist jedoch bercchtigt, die Abfuhr des Druckpapiers

felbst vornehmen zu lassen. In diesem Falle hat der Lieferer dem Empfänger den Nollgeldsatz, der im 2. Vierteljahr 1915 zu bezahlen war, zu vergüten. : In den Fällen, in denen Lieferung auf dem Wosserwege ver- eir bart war, hat der Emptsfänger dem Lieferer den Unterschi:d zwischen dem für Wasserversendung im 2. Vierteljahr 1915 geltenden und dem für Wasserversendung in der Zeit vom 1. Oktober 1919 bis zum 31. Dezember 1919 zu bezablenden Frachisaß zu erstatten.

S5:

Grfolgt die Lieferung vom Lager cines Papierhändlers, so kann der Händler auf den auf Grund des § 1 zu zahlenden Betrag einen weiteren Aufschlag von 10 vH berehnen. Weitere Aufshläge für Lieferungen vom Lager darf der Händler nit fordern.

84.

Hatte die Lieferung vertrag8gemäß vor dem 1. Oktober 1919 zu erfolgen, \o gelten die Bestimmungen dieser Vekanntmachung nur insoweit, als die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs- gewerbe tn Berlin bescheinigt, daß die Lieferung bis züm 30. Sep- tember 1919 niht mögli war. Antdernfalls gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung der Neichs\telle für Druckpapier vom 23. Funt 1919 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 139).

Verlin, den 29. September 1919.

Reichsstelle für Druckpapier. i: Pfundtner, Geheimer Regierungsrat.

Bekanntmachung über Druckpapierprei se. Vom 30. September 1919.

Auf Grund der Vekanntmachung des Reichskanzlers, be- treffend die Reichestelle für Druckpapier vom 12. Februar 1917 (Reichs-Geseßbl. S. 126) wird folgendes bestimmt:

Für ma\cinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das zur Here stellung von Tageszeitungen bestimmt und vor dem 1. Oktober 1919 auf das vor der Kiiegswirt\chaftsstelle für das Deutsche Zeitungs- gewerbe festgeseßte Bezugsrecht für das 4. Vierteljahr 1919 geliefert ist, gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung über Druck- papierpreise vom 23. Juni 1919 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 139) mit der Maßgabe, daß si der in § 1 festgeseßte Preis um 9,25 4 für cinhundert' Kilogramm erhöht.

Berlin, den 30. September 1919,

Reichsstelle für Druckpapier. Pfundtner, Geheimer Regierungsrat.

ma m À

BDerannrmacbun ga.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß wir Herrn Gustav Brunngässer, Inhaber der Firma Abraham Schwarz- mann Nachfolger, Fell- und Häutehandlung in Wertheim, die Wiederaufnahme seines Handelsbetriebs auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung des Neichskanzlers vom 23. Sep- tember 1915, dic Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel betr., gestattet haben.

Wertheim, den 26. September 1919.

Bezirksamt. Jae ck.

A

S. 887), vom 30. September 1919. Berlin, den 30. September 1919. Postzeitungsamt. Krüer.

jahrs 1919/20 zuzulassende Abweichungen vom Gesey über das Branniweinmonopol vom 26. Zuli 1918 (Reichs-Gesegzb!l.

handlungen wird laut Meldung des „Wolffschen Tele- graphenbüros“ amtlih folgendes mitgeteilt:

Am 1. Oktober 1919 Abends fanden Verhandlungen über das gegenseitige Abkommen über die Entlassung festgehaltener Personen, namentlih auch der Krieg8gefangenen, und die Gewährung etner weitgehenden Straffreiheit für die mit mülitärischer, politisher und nationaler Tätigkeit zusammenhängenden strafbaren Handlungen fowie üter die damit verbundenen Fragen ftatt.

Preußen. Ministerium des Jnnern.

Vertreter auszuüben.

Ministerium des Jnnern und

wo1 den.

Ministerium der öffentlihen Arbeiten.

Revisor ernannt worden.

Ministerium für Volk3wohlfahrft. Kreigärzt dortselbst einaûnt worden. Oberverwallungsgericht.

direftor des Preußischen Oberverwaltungsgerichts,

dierenden Sekretär und Negistrator bei dem Preußischen Ob verwaltungsgericht ernannt worden.

Bekanntmachung.

Kosten der Veröffentlichung hat der Beteiligte zu tragen. Cöln, den 16. September 1919. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Be st.

art

Bekanntmachung.

sfe n. Lübcn, den 27. September 1919. Der Landrat. J. V. : Wilke.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 42 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter:

Nr. 11 804 das Geseg über Erhebung von Zuschlägen im Güter- und Tierverkehc der preußisch- hessischen Staats eisen- bahnen, vom 24. September 1919 und unter

Nr. 11805 eine Yerordnung wegen Ausbau der Leine innerhalb des Stadtkreises Göttingen, vom 1. September 1919. Berlin, den 30. September 1919.

Geseßzsammlungsamt. Krüer.

Niqcßtamllicßes, Deutsches Neich,

Die Verhandlungen über die Umbildung des Kabinetts haben gestern sowohl in der Sache sowie bezüglich der Ressorts zu einer Verstä ndigung geführt, Dem „Wol ffschen Telegraphenbüro“ zufolge übernehmen die Demos- traten das Ministerium der Jusliz, dessen Leiter gleich- zeitig mit der Vertretung des Reichskänzlers betraut werdén wird, das Ministerium des Jüinern sowie das neue Ministerium zur Durchführung der wirt\shaftlichen Friedens bedingungen, insbesondere des Wiederaufbaues Nord-Frankreihs und Belgiens. Diesem Ministerium werden ugleid die wichtigen Aufgaben der Entschädigung der Unuslandsdeutshen, der Enischädigung der Kolonialdeutschen, der Abwicklung der Vorkriegs\{hulden und der Zwangs2- liquidationen sowie der Entschädizurg für unsere Handelsflotte zugewiesen. Die endgültige Bezeichnung und Geschäftsabgren- zung für die'es Ministerium bleibt vorbehalten. ‘Auf Grund dieser Versländigung wird der Reichskanzler im Auftrage des Neichepräsidenten die in der Verfassung vorgeschriebenen Ver- handlungen führen, die, wie angenommen werden darf, noch Laufe des heutigen Tages zum Abschluß gelangen werden. er Minister David wird dem Kabinett .als Minister ohne ortefeuille angehören. Der interfraktionelle Aus\{uß tritt

wie früher unter dem Vorsitz des Herrn von Payer wieder in Tätigkeit.

Wie die Reichs-Zentralstelle für Kriegs- und Zivilgefangene meldet, hat die schweizerische Gesandtschaft in Paris offiziell mitgeteilt, daß die in französisher Hand be- findlihen Krieg8gefangenen alsbald nach der Ratifizierung des Friedens in die Heimot zurücktransportiert wérden. Da die Ratifizierung wahrscheinli in den nätsten Tagen vollzogen mird, kann somit mit einem baldigen Abtransport gerechnet merden. Die deutsche Regierung wird dann selbstverständlich alles lun, um den Abtransport, soweit dies irgend in ihrer

Macht liegt, zu beschleunigen.

Der Bürgermeister a. D., Regierungsrat Coßmann ia Frankfurt a. M. ist beauftragt, in der Stadt Frankfurt a. M. die dem Präsidenten der Regierung in Wieebaden nach S 18 | den Vollzug des Abkommens auf der Gegenseite feststellen sollen. des Landesverwaltung83geseßes zustehenden Befugnisse als sein

__ Der bisherige Negierunassekretär Salewski aus Danzig ist zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator im

der bisherige Polizeisekcetär Musie aus Berlin zum Geheimen Registrator im Minislerikm des Tnnein ernannt

Bei dem Minislerium der öffcntlichen Arbeiten ist der CEisenbahnbetriebsmaschinenkontrolleur Hinze zum Geheimen

Der Kreisossistenzarzt Dr. Dörschlag in Militsch ist zum

Der Geheime Nechnungsrat Starkows ki ist zum Büro-

der bisherige Regierungs sekretär Hauawiß zum expe- er-

Der” gegen den Konditor Paul Voosen, Cöln, Unter Seidmacher 1 wohnhaft, gemäß der Bundesratéverordnung vom 23. September 1915, betr. Fernhaltung unzuverlä)siger Personen vom Handel, ergangene Beschluß vom 18. Dezeniber 1917 auf Unter- fagung des Handels mit Leben2- und Futtérmitteln aller Art, namentlich mit Konditorwaren, wird aufgehoben. Die

Auf Anordnung des Herrn Regierungs-Präfidenten in Liegnitz habe ih die Mühle der Frau Agnes Kluge in Klein- krihen wegen Unzuverlässigkeit dér Inhaberin \chließen

Das Abkommen wird gleichzeitig in Berlin und in Warscha1 im Laufe des 3. Ok!ober veröffertliht werden und bedarf der Nati- fifation durh die deuts- Nationalverfammlung, der unverzüglich eine entsprehende Vorlage zugeben wird, um den zablreihen be- sep Deut)chen die Wohitaten des Abkommens möglichst bald zu versMWaffen.

GB'eichzeitig werden au die Kommissare benannt werden, die

Der Leiter der polnischen Delegation, ÜUnterstaats\ekcetäc Dr. von Wroblewski hat \ihch am 2. Oktober früh avf kurze Zeit nah War- hau begeben, um zu d:n in den leßten Tagen abgehaltenen Vor- besprehurigen die näheren Weisungen seiner Regierung einzuholen. Nach seiner in wenitaen Tagen zu erwartenden Nückkehr werden die Verhandlungen in vollem Umfange aufgenommen werden.

Jn neuerer Zeit ist die Beobahiung aemacht worden, daß Bauvereinigungen errichtet wurden, bei deren Gründung anscheinend persönliche Jnteressen einzelner Personen im Vorder- grunde stehen. Jan einem Erlaß hat das Ministerium für Volkswohlfahrt deshalb darauf hingewiesen, daß die Errichtung solher Vereinigungen nur dann staatlich gefördert werden dürfe, wenn bei ihrer Grüßdung lediglich Gesichtspunkte des Allgemeininteresses ausschlaggebend sind.

Bayern.

Der Landtag trat Mittwachnachmittaz wieder im Land- tagegebäude, das durch Soldaten der Reichswehr militäri)ch gesichert war, zusam men. Der P1äsident Schmidt eröffnete die Sißung mit einer kurzen Ansprache, in der er die Ab- geordneten im alten Heim willkommen hieß. Darauf trat das Haus in die Tagesordnung ein und genehmigte den von der Regierung beantragten Kredit von 50 Millionen Mark zum Ankauf von Lebensmitteln.

Desterreich. U-ber den von dem Staalssekretär der : Finanzen Schumpeter im legten Kabinetis1at unterbreiteten Finanz- plan erfahrev die Abendblätter, daß der Staatssekretär die Heritellung des Gleicvgewichts im Staatshaushalte im Laufe einer drei- bis viaijährigen Periode ohne irgendwelchze Ver- kfürzung staatlicher Verpflichtungen und ohne Abstempelung der Banknoten auf einen geringeren Wert, sondern ausfchließlich durh Moßregeln der direkten und indirekten Bedeckung vor- s{lug. Die zur Fortführung der Staatswirtschast während dieser Periode bis zur Wiederherstellung des Gleichgewichts im Staatshaushalte nötigen Mittél sollen durch. eine innere An- leihe und eine Valutaanleihe gedecki werden, deren Zeichner besondere Begünstigungen hinsichllich der Vermögensabgabe ge- nießèn werden. Am Schlusse der Sigzung des Kabinettsrates, in der die Fragen der Staatsfinanzen erörtert wurden, teilte der Präsident Seiß mit, daß der Hauptaus\{chuß für den 8. Oktober unt die ¿valonalverfammlung für den 14. Oktober einberufea werde.

Ungarn.

Das Ungarische Telegraphen-Korrespondenzbüro teilt mit, daß die gewesenen Minister Szterenyi und Szurmay bei der Budapester Staatsanwaltschaft gegen den gewesenen pro- visorishen Prôsidenten der ungarischen Nepublik Grafen Michael Karolyi und gegen sämtliche Mitglieder des Kabinetts Berinkey wegen Verleßung der persönlichen Freiheit Strafanzeige erstatlet haben.

Tschecho-Slowakei.

In dem vom {eo -slowakischen Pressevüro veröffent- lichien Wortlaut des Vertrags der 1ishecho-slowaki- schen Republik mit den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankrei, Jtalien und Japan wird u. 4a. folgendes bestimmt:

Die t\checho- slowakisce Nepublik verpfliGtet si, allen Be- wohnern vollkommenen und unbedingten Schuß ihres Lebens und threr Freiheit ohne Unterschied ihièr Abstammung, Staatszugehör igkeit, Sprache, Rasse oder Neligion zu gewähren. Was den öffentlichen Unterricht anbelangt, wird in denjenigen Städten und Bezirken, in denen ein bedeutender Bruhteil tsheho-slowakisher Staatsbürger fremder Zunge wohnt, angemessene Gelegenheit geboten werden, daß den Kindern diefer Staatsbürger Unterricht in ihrer Sprache zuteil wird. Ebenso werden diefen Minderheiten angemessene Beträge für

Erziehung, MNeligionsübung oder humanitäre Zwecke aus öffentlichen Mitteln gewährt werden.

In dem Gebiet der Nuthenen der Südkarpathen, welches eine Selbstverwa!turgseinheit im Nahmen des tshecho - \lowakischen Staates bildet, wird diese Selbstverwaltung mit weitestgehender Autonomie ausgestattet werden. (8 wird einen autonomen Landtag befißen, der in sprachlichen, religiöfen und Unterrichtsangelegenheiten fowie in den Fragen der örtlihen Verwaltung zuständig sein wird.

Südslawien. Nach einer Meldung des „Südslawischen Preßbüros“ ist der ehemalige Ministerpräsident Protic mit der Neu- bildung des Kabinetts betraut worden.

Frankreich,

Der Fünferrat beschäftigte sich vorgestern unter dem Vorsißz des Präsidenten Clemenceau mit der Frage der Regelung der Okkupationskosten der von den alliecten Armeea beseßten deuishen Gebiete. Wie der „Temps“ meldet, sollen die Kosten möglichst vermindert werden, ohne allerdings die militärischen Kräfte über Gebühr zu vermindern. Es sei aber die Fcage "Logis worden, ob ‘die Priorität für die Okkupations- kosten in vollem Umfange aufrechterhalten werden könne. Der e beschäftigte sich am Montag mit der Frage der Zwischenfälle von Smyrna und beschloß, da die agriechi‘he Regierung in der Unatersuhungskommission nicht verkreten ist, der griechischen Friedensdelegation die Protokolle der Verhand- lungen der Untersuhungsfommission zu übermitteln.

Jm Namen der Friedenskonferenz richtete Polk

gestern, wie das „Wiener Korrespondenzbüro“ meldet, an den

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