1897 / 110 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 11 May 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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übernimmt:

Lebensversicherungen jeder Art, ah mit Betheiligung der Versicherten am Geschäft8sgewinn im Verhältniß der Summe der bezahlten Prämien, wodurch eine fortwährende Verminderung der Prämienzahlung bewirkt wird. Liberalste Versicherungs- bedingungen im Sinne der Unanfechtbarkeit und Unverfallbarkeit der Versicherungen. Prämienfreie Kriegsversicherung für Alle, welche ledigkich in Erfüllung der geseßlichen Wehrpflicht Militärdienst leisten, ohne Unterschied der Charge. Nur Berufs- combattanten haben mäßige Extraprämien zu zahlen, :

Militärdienstkosten-, Studienkesten-, Aussteuer - Versiecherungen mit Prämien rückvergütung, welche Gelegenheit bieten, die für den Unterhalt der Söhne während dex Militär- oder Studienzeit oder für die Ausstattuagen der Töchter nöthigen Kapitalien in leichter Weise anzusammeln. Zu Pathen- und Weihnachts-Geschenken be: sonders geeignet.

Kautionsversicherungen zur Bestellung von Dienstfautionen.

Leibrentenversicherungen aller Art auf das Leben ciner oder mehrerer Personen, sofort beginnende und aufgeschobene Leibrenten (Penfionsversicherung) leßtere mit einmaliger Kapitalseinzahlung oder gegen jährlihe Prämien mit oder ohne Rü- gewähr Erzichungsrenten u. dergl. Beim Tode wird eine Sterberentenzahlung geleistet.

Unfallversicherungen verschiedener Arten mit äußerst niedrigen Prämiensäßen und coulanten Bedingungen: Allgemeine Einzel-Unfallverfiherung; Reise-Unfallversicherung; Eisenbahn-Unfallversicherung, deren Polizen-Billeten an den Schalteru der k. b, Staatseisenbahnen, der Lokalbahn-Actiengesellshaft und der pfälzischen Eisenbahnen zu erhalten sind.

Haftpflichtversicherungen für Saus3- und Grundbesiger. Allgemeine Einzelhaftpflichtversiherungen, Betriebshaftpflicht- versicherungen u. \. w.

Die Haftpflichtversicherung für Hausbesitzer findet noch lange nicht die gebührende allgemeine Beachtung und Benüßung.

Der Hausbesitzer ist bekanntlich für die Folgen aller Unfälle haftbar, von denen Personen, seien es eigene Ar gestellte oder Dienstboten, Miether oder auch fremde Personen im Bereiche seines Besißzthums betroffen werden, wenn die Unfälle durch die Nichtbeachtung oder Vernachlässigung einer der so vielen dem Hausbesißer oder seinen Dienstboten obliegenden Verpflichtungen, wie gute Instandhaltung der Gebäude, besonders auch der Bedachung, Beleuchtung der Treppen, Besandung der Trottoirs, Schnee-Räumung etc., verursaht oder ermöglicht worden sind.

Für die aus solchen Unfällen entstehenden Entschädigungs-Ansprüche dem Hausbesitzer gegen eine geringe Jahres- prämie von wenigen Mark Ersatz zu leisten, ist die Aufgabe unserer Haftpflichtversiherung, deren Unentbehrlichkeit für den Hausbesizer durch die Erfahrung des alltäglihen Lebens vor Augen geführt wird.

Feuerversicherungen mit Einschluß der Außenversiherung, der Bliß- und Explosionsgefahr, der Löschungs- und Räumungsschäden. :

Reservefonds der Lebensverficherungs- und Leibrenten-:Anfstalt n1t. 1896: Mark 38‘465,058.

Versicherungsbestand ult. 1896: 104 Millionen Mark Versicherungssumme und Mark 1/664,847 Leibrente aus einem Einlagsftapital von Mark 17‘788,000.

Ausbezahlte VDersicherungssummen bis ult. 1896: Mark 17/000,900.

Decfungsmittel der Feuerversiczerungs-Arstalt: Baar eingezahltes Garantie-Kapital der Bank: Mark 5‘142,857, Reservefonds 2. ult. 1896: Mark 3/‘458,921. :

Versicherungsbestand ult. 1896: 2,357 Millionen Mark.

Geleistete Brandschadenzahlungen bis ult. 1896: Mark 34/599,0965.

Garantiefonds der mit 1. Januar 1897 eröffneten Unfallversicerangs-Anstalt: Mark 3000,000.

Nähere Auskünfte werden direkt von der Bank in München, sämmtlichen General-Agenten und Agenten der Bank kostenlos ertheilt.

Ebenso werden die Grundbestimmungen, Tarife und Prospekte gratis abgegeben. |

Tüchtige Ageuteu und Juspektoren finden lohneudes Engagement. /

Die Direktion

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 4 A 50 ch.

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 44.

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

/ Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung au ; j

für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition | 4

8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelue Uummern kosten 25 s.

„¿ 100.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Landgerichts - Nath Rösteil zu Frankfurt a. O. den Rothen Adler: Drden dritter Klasse mit der Shhleife,

dem Eisenbahn-Stations-Vorsteher zweiter Klasse a. D. Malig zu Dels i. Sl. den Königlichen Kronen - Orden vierter Klasse,

dem Gymnasial - Direktor a. D. Dr. Schmieder zu Schleusingen den Adlec der Riiter des Königlichen Haus- Ordens von Hohenzollern,

dem Ersten Lehrer, Küster und Organisten Knoche zu Groß-Heere im Kreise Marienburg, und den emeritierten Lehrern Terborg zu Uttum im Landkreise Emden und Biesemeyer zu Puniß im Kreise Gostyn den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern,

dem Gemeinde-Vorsteher Johann Klünder zu Prondy im Landkreise Bromberg, dem Fabrik-Uhrmacher Heinri ch Krieg zu Silberberg im Kreise Frankenstein, dem Deichwärter Gottfried Scholz zu Groß-Tschaisch im Kreise Breslau und dem Knecht Abels zu Rödingen im Kreise Jülich das Allgemeine een, sowie

dem Matrosen-Artillerisien Bruno Schmidt von der 9 Matrosen-Artillerie-Abtheilung die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : Allerhöchstihrem vortragenden General-Adjutanten, General der Infanterie von Hahnke, Chef des Militärkabinets, sowie Allerhöchstihrem Flügel - Adjutanten, Obersten Grafen von Hülfen-Haeseler, kommandiert bei der Botschaft in Wien, die Erlaubniß zur Anlegung der von des Kaisers von Dester- reih, Königs von Ungarn Majestät ihnen verliehenen Jnsignien zu ertheilen, und zwar ersterem: des Großkreuzes des St. Stephans-Ordens, leßterem: des Komthurkreuzes mit dem Stern des Franz Joseph-Ordens.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung.

__ Bei dem Kaiserlichen Postamt in Nieder-Shönhausen ist heute eine öffentlihe Fernsprechstelle in Wirksamkeit getreten. Für die Benußzung der Sprechstelle kommen die allgemein gültigen Bedingungen in Anwendung. Berlin C., den 10. Mai 1897. Der Kaiserliche Ober-Postdirektor, Geheime Ober-Postrath Griesbach.

Vekanntmahun=9g, Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend.

Nachdem die Maul- und Klauenseuhe in Tirol und Vorarlberg nah amtlichen Ausweisen nunmehr gänzli er- loschen ist, wird die Bekanntmachung vom 6. Dezember 1896 Ges.- u. V.-O.-Bl. S. 639 hiermit außer Kraft geseßt und die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Shweinen aus Tirol und Vorarlberg unter den gleihen Bedingungen, unter welchen dieselbe vor is des erwähnten Einfuhrverbots zulässig war, wieder gestattet.

München, den 10. Mai 1897.

Königliches Staats-Ministerium des Jnnern. Freiherr von Feilißzsch.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 21

des „Reihs-Gesegzblatts“ enthält unter Nr. 2384 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Ein- rihtung einer Ober-Postdirektion in Chemniß, vom 2. No- vember 1896; und unter

Nr. 238ò die Bekannimachung, betreffend die dem inter- rationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste, vom 7. Mai 1897.

Berlin, den 11. Mai 1897.

S Post-Zeitungsamt. ebersiedt.

In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reihs- und gas wird cine Uebersicht über die in den deutschen ünzstätten bis Ende April 1897 vor- genommenen Ausprägungen von Reihsmünzen ver-

- offentlicht.

Juserate nimmt anu: die Königliche Expedition

des Dentschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32.

R En ui F

Berlin, Dienstag, den 11. Mai, Abends.

Königreich Preußen.

D wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe» scheine der Stadt Brieg im Betrage von 3 655 000

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem der Magistrat der Stadt Brieg im Einverftändniß mit der Stadtverordneten-Versammlung am 28./29. Oktober 1896 be- {lossen hat, die für den Bau von an den Reichs Militärfiskus zu vermiethenden Infanterie-Kasernements und für die Kanalisation der Stadt erforderlihen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der \tädtischen Behörden,

zu diesem Zweck auf jeden Inhaber lautende, mit Zinssckeinen

versehene, seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im

Betrage von 3 655 000 Æ ausëstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Intereffe der Gläubiger noch der Schuldnerin etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von 3 §55 000 #4, in Buchstaben: Drei Millionen Sehs- bundert fünf und fünfzig Tausend Mark, durch gegenwärtiges Pri- vilegium Unsere landesherrlihe Genehmigung ertheilen.

Die Anleihescheine sind in folgenden Abschnitten :

1 C00 000 M zu 20009 Æ 1 600000, ¡u 1000-, 800 G00. . ZU- 909. 550 U 200. zusammen 3 655 000 # nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit 32 9/9 jährlih zu verzinsen und nah dem festgestellten Tilgungsplane mittels Verloofung oder Ankaufs der Anleibescheine und zwar hinfichtlih der Summe von 9 655 000 A vom 1. Oktober 1898 und binsihtlich der Summe von 1 000 000 46 vom 1. April 1902 ab jährlich mit wenigstens 1F 9/6 des aa rien unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihesheinen zu tilgen.

Die Ertheilung der Genehmigang erfolgt mit der rehtlihen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihesheine die daraus bervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.

Durch vorstehendes Privilegium, welhes Wir vorbehaltlih der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staats nicht über- nommen.

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Infiegel.

Gegeben Schliß, den 29. April 1897.

A 8) Wilhelm R. von Miquel. Freiherr von der Rede.

Provinz Schlesien. Negierungsbezirk Breslau, Anleiheschein der Stadt Brieg ... te Ausgabe Buchstabe: M

über Mark Reichswährung. Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlihen Privilegiums vom 29. April 1897 (Amtsblatt der Königlichen Arn zu Breslau Von A 1897 Nr... .. Seite... und Gesezg-Samm-

lung für 1897 Seite . . . . laufende Nr. . ).

Auf Grund des von dem Bezirksausshusse des Regierungsbezirks Breslau genehmigten Beschlusses der städtishen Behörden vom 28./29. Oktober 1896 wegen Aufnahme einer Schuld von 3 655 000 bekennt si der Magistrat namens der Stadt Brieg durch diese, für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubigers unkündbare Ver- schreibung zu einer Darlehnss{huld von « Mark, welche an die Stadt baar gezahlt worden und mit 34 9%/ jährlih zu verzinsen ift.

Die Rüctzahlung der ganzen Schuld von 3 655 000 Æ erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Tilgungéplans mittels Verloojung oder Ankaufs der Anleihescheine in den Jahren 1898 bis spätestens 1937 einf i aus einem Tilgungs\tocke, welcher mit wenigstens 14 Prozent des Kapitals jährlih unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihesheinen gebildet wird. Die Ausloofung geschieht in dem Monat Dezember jeden Jahres. Der Stadt bleibt jedo das Recht vorbehalten, vom 1. Dezember 1903 ab jeder Zeit den Tilgungs- stock zu verstärken oder auch sämmtliche Es Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen. ie durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsstocke zu.

Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an w-lchem die Rückzahlung erfolgen foll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmahung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem „Deutschen Reichs- und Preußischen Staats - Anzeiger“, dem Amts“satt der Königlichen Regieruno ¿u Breélau, der „Berliner Börsen - Zeitung“ und im „Brieger Stadtblatte“. Wird die Tilgung der Schuld dur ‘“nkauf ron * nleibescheinen bewirkt, so wird dies unter Angabe Les Betrages der anzekauftcs Anleihcsheine alsbald nah dem Ankauf in gleicher Weise bekannt gemaht. Geht eines der vorbezeichneten Blätter ein, so wird an drTes Statt von den fstädtishen Beörden mit G:- nehmigung des Königlichen Negierungs- Präsidenten zu Breslau ein anderes Blatt bestimmt. : : i :

Bis zu dem Tage, an welchem das Kapital zu entrihten ist, wird es in halbjährlihen Terminen, am 1. April und 1. Oktober, von heute an gerehnet, mi* 34% jährlih verzinst. Die Auszahlung der Zins und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig ge- wordeuen Zinsscheine, beziehungsweise dieses A bei der Stadt-Haupt1kasse zu Brieg, und zwar auch in der nah dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfang- nahme des Kapitals eingereihten Anleihescheine find auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren älligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche

2j

1897.

innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht er- hoben werden, sowie die innerbalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welhem fie fällig geworden, nit erbobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt Brieg. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder verniteter Anleihescheine erfolgt na Vorschrift der §S 838 ff. der Ne Rug für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs-Geseßblatt S. 83) bezw. nah & 20 des Ausführungsgeseßes zur Deutschen Zivilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Geseß-Sammlung S. 281).

Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist beim Magiftrat an- meldet und den stattgehabten Besiy der Zinsscheine durch Vorzeigung des Anleibescheins oder font in glaubhaster Weise darthut, nah Ab- lauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin niht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit diesem Anleigzesheine sind halbjährige Zinssheine auf zehn Jahre ausgegeben; die ferneren Zinsscheine werden ebenfalls für zehnjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reibe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadt-Hauptkaffe in Brieg gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verlust der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe -an den Inhaber des Anleibhescheins, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig geschehen ift.

Zur Sicherung der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt Brieg mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.

Defien ¿u Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.

Briég, dén » . Ÿ 18

(Stadtsiegel.) Der Magistrat.

(Eigenhändige Namensuxterschriften des Magistrats-Dirigenten

und eines zweiten Magistratsmitgliedes.)

Megierungs8bezirk Breslau. Zinss Gchein Reihe zu dem Anleihescheine der Stadt Brieg . . . Ausgabe Be. N... Ab Mark zu 3 %/ Zinsen 1 Mark . . Pfennige.

Provinz S@Hlesien.

Der Inhaber dieses Zins\heins emvfängt gegen dessen Nückgabe in der Zeit vom 1. April bezw. 1. Oktoker 18 . . ab die Zinsen des vorbenannten Anleibhesheins für das Halbjahr vom .. ten... bis . . ten mit... . Mark . . Pfennige bei der Stadt- Hauptkasse zu Brieg.

Brieg, den . . ten 18

Der Magistrat. ; (Unterschriften.) i i

Mer Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nah Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird. S

Anmerkung. Die Namensunterschriften des Magistrats- Dirigenten und des zweiten Magistratsmitgliedes können mit Lettern oder Fafksimilestempel gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Regierungsbezirk Breslau. Anweisung Brieg . . . te Ausgabe Buchstabe . über Y Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die .. . Reihe von Zinsfceinen für die zehn Jahre vom bis bei der Stadt-Hauptkafse zu Brieg, sofern niht rechtzeitig von dem als folhen sih ausweisenden FInhaber des Anleihesheins dagegen Bus erhoben wird,

Brieg, den . . ten Der Magistrat. (Unterschriften.)

Anmerkung. Die Namensunterschristen des Magistrats- Dirigenten und des zweiten Magistratêmitgliedes können mit Lettern oder Fafksimilestempeln gedruckt werden, doch muß jede Anweisung mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Die Anweisung is zum Unterschiede auf der ganzes Blattbreite unter den beiden lezten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:

Provinz Schlesien.

. . „ter Zinsschein.

|

. . „ter Zinsschein.

Anweisung.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung.

Die Abstempelung der Schuldverschreibungen der Preußishen konsolidierten 4 prozentigen Staats-Anleihe und der dazu gehërigen Zinsscheine und Zinsschein-Anweisungen findet bei den bstempelungsstellen E Berlins nur noch bis zum 30. Juni d. J. statt.

Toi Jnhaber solcher Effekten werden daher hierdurch auf- gefordert, dieselben ungesäumt an die ihnen zunächst gelegene von den in unserer Bekanntmachung vom 3. Februar d. J. bezeichneten Abstempelungsstellen zum Zwecke der Abstempelung einzureichen.