1897 / 110 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 11 May 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlißh 4 A 50 S. Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 44.

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übernimmt:

g anz; die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers j and Königlich Preußischen Staats-Anzeigers |

Berlin §W,, Wilhelmstraße Nr. 32.

3W., Wilhelmftraße Nr. 32.

Lebensversicherungen jeeær Art, aih mit Betheiligung der Versicherten am Geschäftsgewinn im Verhältniß der Summe Einzelue Nummern kosten 25 S.

der bezahlten Prämien, wodurch eine fortwährende Verminderung der Prämienzahlung bewirkt wird. Liberalste Versicherungs- bedingungen im Sinne der Unanfechtbarkeit und Unverfallbarkeit der Versicherungen. Prämtenfreie Kriegsversicherung für Alle, welche ledigkich in Erfüllung der geseßlichen Wehrpflicht Militärdienst leisten, ohne Unterschied dex Charge. Nur Berufs- combattanten haben mäßige Extraprämien zu zahlen. :

Militärdienstkosten-, Studienkosten-, Aussteuer- Versicherungen mit Prämien- rückcvergütung, welche Gelegenheit bieten, die für den Unterhalt der Söhne während dex Militär- oder Studienzeit oder für die Ausftattungen der Töchter nöthigen Kapitalien in leihter Weise anzusammeln. Zu Pathen- und Weihnachts-Geschenken be- sonders geeignet.

Kautionsversicherungen zur Bestellung von Dienstkautionen.

Leibrentenversicherungen aller Art auf das Leben einer oder mehrerer Personen, sofort beginnende und aufgeschobene Leibrenten (Penfionsversicherung) leßtere mit einmaliger Kapitalseinzahlung oder gegen jährlihe Prämien mit oder ohne Rüdt- gewähr Erziehungsrenten u. dergl. Beim Tode wird eine Sterberentenzahlung geleistet.

Unfaliversieherungen vershiedener Arten mit äußerst niedrigen Prämiensäßen und coulanten Bedingungen: Allgemeine Einzel-Unfallverfiherung; Reise-Unfallversicherung; Eisenbahn-Unfallversiherung, deren Polizen-Billeten an den Schalteru der k. b, Staatseisenbahnen, der Lokalbahn-Actiengesellshaft und der pfälzischen Eisenbahnen zu erhalten sind.

Haftpflichtversicherungen für Haus- und Grundbefißer. Allgemeine Einzelhaftpflichiversiherungen, Betriebshaftpflicht- versicherungen u. \. w.

Die Haftpflichtversiherung für Hausbesitzer findet noch lange nit die gebührende allgemeine Beachtung und Benüßung,

Der Hausbesitzer ist bekanntlich für die Folgen aller Unfälle haftbar, von denen Personen, seien es eigene Arn- gestellte oder Dienstboten, Miether oder auch fremde Personen im Bereiche seines Besißthums betroffen werden, wenn die Unfälle durch die Nichtbeachtung oder Vernachlässigung einer der so vielen dem Hausbesitzer oder seinen Diensiboten obliegenden Verpflichtungen, wie gute Instandhaltung der Gebäude, besonders auh der Bedachung, Beleuchtung der Treppen, Besandung der Trottoirs, Schnee-Räumung etc., verursacht oder ermöglicht worden sind.

Für die aus solchen Unfällen entsichenden Entschädigungs-Ansprüche dem Hausbesitzer gegen eine geringe Jahres- prämie von wenigen Mark Ersatz zu leisten, ist die Aufgabe unserer Haftpflihtversicherung, deren Unentbehrlichkeit für den Hausbesizer durch die Erfahrung des alltäglihen Lebens vor Augen geführt wird.

Feuerversicherungen mit Einschluß der Außenverfiherung, der Bliß- und Explosionsgefahr, der Löschungs- und Räumungs\chäden. 4

Reservefonds der Lebensverficherungs- und Leibrenten-Anstalt mlt. 1896: Mark 38/465,058.

Versicherungsbestand ult. 1896: 104 Millionen Mark Versicherungssumme und Mark 1/664,847 Leibrente aus einem Einlagsfapital von Mark 17‘788,000.

Ausbezahlte Versicherungssummen bis ult. 1896: Mark 17/000,900.

Deefungsmittel der Feuerversicherungs-Anstalt: Baar eingezahltes Garantie-Kapital der Bank: Mark 5‘/142,857, Reservefonds 2. ult. 1896: Mark 3/458,921.

Versicherung8bestand ult. 1896: 2,3857 Millionen Mark.

Geleistete Brandschadenzahlungen bis ult. 1896: Mark 34/599,0965.

Garantiefonds der mit 1. Januar 1897 eröffneten Unfallversicherangs-Anstalt: Mark 3000,000.

Nähere Auskünfte werden direkt von der Bank in München, sämmtlichen General-Agenten und Agenten der Bank kostenlos ertheilt.

Ebenso werden die Grundbestimmungen, Tarife und Prospekte gratis abgegeben.

Tüchtige Ageuteu und Juspektoreu findeu lohneudes Engagement. /

Die Direktion:

er Aer ci v4 Nare 1! t r detiCerci (Gebr. Parcus) München.

l j für Berlin außer den Post-Anstalten au die Expedition | ü

¿ 110.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Landgerichts - Rath Röstell zu Frankfurt a. O. den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife,

dem Eisenbahn-Stations-Vorsteher zweiter Klasse a. D. Malig zu Dels i. Shl. den Königlichen Kronen - Orden vierter Klasse,

dem Gymnasial - Direktor a. D. Dr. Schmieder zu Schleusingen den Adlec der Riiter des Königlichen Haus- Ordens von Hohenzollern, dem Ersten Lehrer, Küster und Organisten Knoche zu Groß-Heere im Kreise Marienburg, und den emeritierten Lehrern Terborg zu Uttum im Landkreise Emden und Biesemeyer zu Puniß im Kreise Gostyn den Adler der Inhaber des Königlichen Haue-Ordens von Hohenzollern,

dem Gemeinde-Vorsteher Johann Klünder zu Prondy im Landkreise Bromberg, dem Fabrik-Uhrmacher Heinri ch Krieg zu Silberberg im Kreise Frankenstein, dem Deichwärter Gottfried Scholz zu Groß-Tschansch im Kreise Breslau und dem Knecht Abels zu Rödingen im Kreise Jülich das Allgemeine Rei en, sowie

dem Matrosen-Ärtilleristen Bruno Schmidt von der 9 Matrosen-Artillerie-Abthcilung die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst gerußt : Allerhöchstihrem vortragenden General-Adjutanten, General der Infanterie von Hahnke, Chef des Militärkabinets, sowie Allerhöchstihrem Flügel - Adjutanten, Obersten Grafen von Hülsen-Haeseler, kommandiert bei der Botschaft in Wien, die Erlaubniß zur Anlegung der von des Kaisers von ODester- rei, Königs von Ungarn Majestät ihnen verliehenen Jnsignien zu ertheilen, und zwar ersterem: des Großkreuzes des St. Stephans-Ordens, leßterem: des Komthurkreuzes mit dem Stern des Franz Joseph-Ordens.

Deutsches Reich.

BektaüuntmaGhung.

_ Vei dem Kaiserlichen Postamt in Nieder-Shönhausen ist heute eine öffentlihe Fernsprechstelle in Wirksamkeit getreten. Für die Benußgung der Sprechstelle kommen die allgemein gültigen Bedingungen in Anwendung. Berlin C., den 10. Mai 1897, Der Kaiserliche Ober-Postdirektor, Geheime Ober-Postrath Griesbach.

Fekanntmahung, Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend.

_ Rachdem die Maul- und Klauenseuche in Tirol und Vorarlberg nah amtlihen Ausweisen nunmehr gänzlih er- loschen ist, wird die Bekanntmachung vom 6. Dezember 1896 Ges.- u. V.-O.-Bl. S. 639 hiermit außer Kraft geseßt und die Ein- und Durchfuhr von Nindvieh, Schafen, Ziegen und Shweinen aus Tirol und Vorarlberg unter den gleihen Bedingungen, unter welchen dieselbe vor aroD des erwähnten Einfuhrverbots zulässig war, wieder gestattet.

München, den 10. Mai 1897.

Königliches Staats-Ministerium des Jnnern. Freiherr von Feiliß\ch.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 21 des „Reihs-Gesezblatts“ enthält unter i Nr. 2384 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Ein- richtung einer Ober-Postdirektion in Chemniß, vom 2. No- vember 1896; und unter Nr. 238ò die Bekannimachung, betreffend die dem inter- vationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste, vom 7. Mai 1897. Berlin, den 11. Mai 1897. Mannes Post-Zeitungsamt. eberstedt.

In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reihs- und Staats-Anzeigers“ wird eine Üebersicht über die in den deutschen ünzstätten bis Ende April 1897 vor- genommenen Ausprägungen von Reihsmünzen ver-

öffentlicht.

77 L

den 11. Mai, Abends.

Königreich Preußen.

DETVITEATUMW wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihße- scheine der Stadt Brieg im Betrage von 3655 000 4

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem der Magistrat der Stadt Brieg im Einverständniß mit der Stadtverordneten-Versammlung am 28./29. Oktober 1896 be- {lossen hat, die für den Bau von an den Reichs Militärfiskus zu vermiethenden Infanterie-Kasernements und für die Kanalisation der Stadt erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der städtischen Behörden,

zu diesem Zweck auf jeden Inhaber lautende, mit Zinssckeinen

versehene, feitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im

Betrage von 3 655 000 Æ auëstellen zu dürfen, da si hiergegen weder im Intereffe der Gläubiger noch der Schuldnerin etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von 3 §55 000 #4, in Buchstaben: Drei Millionen Sehs- hundert fünf und fünfzig Taufend Mark, durch gegenwärtiges Pri- vilegium Unfere landesherrlihe Genehmigung ertheilen.

Die Anleihescheine sind in folgenden Abschnitten :

1000 000 M zu 20009 Æ 1600000 zu 1000 ,„ 800/000 ¿zu 900 7 25500 zu 2005. zusammen 3 655 000 nah dem anliegenden Muster auszufertigen, mit 33 9% jährli zu verzinsen und nah dem festgestellten Tilgungsplane mittels Verloofung oder Ankaufs der Anleibescheine und zwar hinfichtlih der Summe von 9 655 000 A vom 1. Oktober 1898 und binsfihtlich der Summe von 1 000 000 46 vom 1. April 1902 ab jährlich mit wenigstens 1F 9/6 des R rp unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen zu tilgen.

Die Ertheilung der Genehmigang erfolgt mit der rechtlihen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus bervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu fein.

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staats nicht über- nommen.

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben E den 29. April 1897.

(Ta 8:

Wilhelm K. von M iquel. Freiherr von der Necke.

Provinz Shlesien. Regierungsbezirk Breslau. Anleiheschein der Stadt Brieg ... te Ausgabe Buchstabe . : 4 über Mark Reichéwährung. Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom 29. April 1897 (Amtsblatt der Ns Meer zu Breslau vom - - Len 1897 Nr... . . . Seite . . . und Gesez-Samm- lung für 1897 Seite . . . . laufende Nr. . )

Auf Grund des von dem Bezirksausschusse des Regierungsbezirks Breslau genehmigten Beschlusses der städtishen Behörden vom 28./29. Oktober 1896 wegen Aufnahme einer Schuld von 3 655 000 4 bekennt sich der Magistrat namens der Stadt Brieg durch diese, für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubigers unkündbare Ver- schreibung zu einer Darlehnss{uld von «_ Mark, welche an die Stadt baar gezahlt worden und mit °/6 jährli zu verzinsen ift.

Die Rüchzahlung der ganzen Schuld von 3 655 000 4 erfolgt nach Maßgabe des On Tilgungêplans mittels Verloosung oder Ankaufs der Anleihescheine in den Jahren 1898 bis spätestens 1937 einf g aus einem Tilgungsstocke, welcher mit wenigstens 14 Prozent des Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihesheinen gebildet wird. Die Ausloosung geschieht in dem Monat Dezember jeden Jahres. Der Stadt bleibt jedo das Recht vorbehalten, vom 1. Dezember 1903 ab jeder Zeit den Tilgungs- stock zu verstärken oder auch fämmtliche e: Vg Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen. ie durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsstocke zu.

Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an w-lchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemaht. Diese Bekanntmahung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Daklunagteetnine in dem „Deutschen RNeichs- und Preußischen Staats - Auzeiger“, dem Amts*att der Königlichen Regieruno ¿u Breslau, der „Berliner Börsen - Zeitung“ und im „Brieger Stadtblatte“. Wird die Tilgung der Schuld dur ‘nkauf von ® nIeiheseinen bewirkt, so wird dies unter Angabe es Betrages der anzekauftcs Anleihescheine alsbald nach dem Ankauf in gleicher Weise bekannt gemaht. Geht eines der vorvezeihneten Blätter ein, so wird an dessen Statt von den städtishen Beörden mit G:- nehmigung des Königlichen Negierungs- Präsidenten zu Breslau ein anderes Blatt bestimmt. : : : j

Bis zu dem Tage, an welchem das Kapital zu entrichten ift, wird es in halbjährlihen Terminen, am 1. April und 1, Oktober, von heute an gerechnet, mi* 34% 1ährlih verzinst. Die Auszahlung der ZinsÆ# und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig ge- wordeuen Zinsscheine, beziehungsweise dieses Anleihesheins bei der Stadt-Haup1kafse zu Brieg, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfang- nahme des Kapitals eingereichten Anleihescheine find auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurüzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche

1897.

innerhalb dreißig Jahren nach dem Rüdzahlungstermine niht er- boben werden, E die innerhalb vier Jahren nah Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erbobenen Zinfen verjähren zu Gunsten der Stadt Brieg. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernicteter Anleihescheine erfolgt nah Vorschrift der §§ 838 ff. der Zivilprozeßordnung für das Deuts Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs-Gesetblatt S. 83) bezw. nah & 20 des Ausführungsgefeßes zur Deutschen Zivilprozezordnung vom 24. März 1879 (Gefez-Sammlung S. 281).

Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist beim Magiftrat an- meldet und den stattgehabten A der Zinsscheine durch Vorzeigung des Anleibescheins oder sonst in glaubhafter Weife darthut, nah Ab- lauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin niht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit diesem Anleigesheine sind halbjährige Zins\sheine auf zehn Jahre ausgegeben; die ferneren Zinsscheine werden ebenfalls für zehnjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadt-Hauptkasse in Brieg gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verlust der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe -an den Inbaber des Anleihescheins, fofern dessen Vorzeigung rechtzeitig geschehen ift.

Zur Sicherung der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt Brieg mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.

Desien ¿zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.

Brieg, den . . ten 19.

(Stadtsiegel.) Der Magistrat. T

(Eigenhändige Namensunterschriften des Magistrats-Dirigenten

und eines zweiten Magistratsmitgliedes.)

Provinz S@Hlesien. Regierungsbezirk Breslau. Zinss ein eibe zu dem Anleihescheine der Stadt Brieg . . . Ausgabe Bibilibe... N... + Ubt Mark zu 35 9/9 Zinsen 1 Mark . . Pfennige.

Der Inhaber dieses Zinssheins empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom 1. April bezw. 1. Oktoker 18 . . ab die Zinsen des vorbenannten Anleihesheins für das Halbjahr vom . . ten... bis. n mit . . . . Mark . . Pfennige bei der Stadt- Hauptkasse zu Brieg.

Brieg, den . . ten 18

Der Magistrat. (Unterschriften.) F

Der Zinsschein is ungültig, wenn defsen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird. O

Anmerkung. Die Namensunterschriften des Magistrats- Dirigenten und des zweiten Magistratsmitgliedes können mit Lettern oder Faksimilestempel gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Regierungsbezirk Breslau.

Provinz Schlesien. R Anweisung l te Antgone Buchstabe .

Ble über Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die Reihe von Zinsscheinen für die zehn Jahre vom bis bei der Stadt-Hauptkafse zu Brieg, fofern nit rechtzeitig von dem als folhen sih ausweisenden Inhaber des Anleihesheins dagegen Widerspruch erhoben wird, Brieg, den . . ten 10 Der Magistrat, (Unterschriften.)

Anmerkung. Die Namensunterschriften des Magistrats Dirigenten und des zweiten Magistratêmitgliedes können mit Lettern oder Faksimilestempeln gedruckt werden, doch muß jede Anweisung mit der cinndes Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Die Anweisung is zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden leßten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:

. . „ter Zinsschein. . . „ter Zinsschein.

Anweisung.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung.

Die Abstempelung der Schuldverschreibungen der Preußishen konsolidierten 4 prozentigen Staats-Anleihe und der dazu gehërigen Zinsscheine und Zinsschein-Anweisungen findet bei den bstempelungsstellen p “W Berlins nur noch bis zum 380. Juni d. F. statt.

Die Jnhaber solcher Effekten werden daher hierdurh auf- gefordert, dieselben ungesäumt an die ihnen zunächst gelegene von den in unserer Bekanntmachung vom 3. Februar B bezeichneten Abstempelungsstellen zum Zwecke der Abstempelung einzureichen.