1897 / 110 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 11 May 1897 18:00:01 GMT) scan diff

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E Æ Der Bezugspreis beträgt vierteljährlißh 4 A 50 h, L L Ÿ Insertionspreis für den Raum einer Druckckzei |

f 3 | zeile 30 ch4. Alle Post-Anstalten nehmen Kestellung an; j O | Juserate nimmt au: die Königliche Expedition | für Derlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition P S L des Deutschen Reichs-Anzeigers 1 8W., Wilhelmstraße Nr. 32. und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers j Einzelue Uummern kosten 25 4. Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32. ß

übernimmt:

Lebensversicherungen jeder Art, ah mit Betheiligung der Versicherten am Geschäftsgewinn im Verhältniß der Summe

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der bezahlten Prämien, wodurch eine fortwährende Verminderung der Prämienzahlung bewirkt wird. Liberalste Versicherungs- bedingungen im Sinne der Unanfechtbarkeit und Unverfallbarkeit der Versicherungen. Prämienfreie Kriegsversicherung für Alle, welche ledigkih in Erfüllung der geseßlichen Wehrpflicht Militärdienst leisten, ohne Unterschied der Charge. Nur Berufs- combattanten haben mäßige Extraprämien zu zahlen, i

Militärdienstkosten-, Studienkesten-, Aussteuer- Versiecherungen mit Prämien- rückvergütung, welche Gelegenheit bieten, die für den Unterhalt der Söhne während der Militär- oder Studienzeit oder für die Ausstattungen der Töchter nöthigen Kapitalien in leichter Weise anzusammeln. Zu Pathen- und Weihnachts-Geschenken be- sonders geeignet.

Kautionsversicherungen zur Beftellung von Dienstfautionen.

Leibrentenversicherungen aller Art auf das Leben einer oder mehrerer Personen, sofort beginnende und aufgeschobene Leibrenten (Penfionsversicherung) leßtere mit einmaliger Kapitalseinzahlung oder gegen jährlihe Prämien mit oder ohne Rüd- gewähr Erziehungsrenten u. dergl. Beim Tode wird eine Sterberentenzahlung geleistet.

Unfallversicherungen verschiedener Arten mit äußerst niedrigen Prämiensäßeu und coulanten Bedingungen: Allgemeine Einzel-Unfallverficherung; Reise-Unfallversicherung; Eisenbahn-Unfallversicherung, deren Polizen-Billeten an den Schaltern der k. b. Staatseisenbahnen, der Lokalbahn-Actiengesellshaft und der pfälzischen Eisenbahnen zu erhalten sind.

Haftpflichtversicherungen für Haus- und Grundbesißer. Allgemeine Einzelhaftpslichtversiherungen, Betriebshaftpflicht- versiherungen u. \. w.

Die Haftpflichtversicherung für Hausbesitzer findet noch lange nicht die gebührende allgemeine Beachtung und Benüßung.

Der Hausbesitzer ist bekanntlich für die Folgen aller Unfälle haftbar, von denen Personen, seien es eigene An- gestellte oder Dienstboten, Miether odex auch fremde Versonen im Bereiche seines Besißthums betroffen werden, wenn die Unfälle durch die Nichtbeachtung oder Vernachlässigung einer der so vielen dem Hausbesitzer oder seinen Dienstboten obliegenden Verpflichtungen, wie gute Instandhaltung der Gebäude, besonders auch der Bedachung, Beleuchtung der Treppen, Besandung der Trottoirs, Schnee-Räumung etc., verursacht oder ermöglicht worden sind.

Für die aus solchen Unfällen entstehenden Entschädigungs-Ansprüche dem Hausbesitzer gegen eine geringe Jahres-

prämie von wenigen Mark Ersatz zu leisten, ist die Aufgabe unserer Haftpflichtversiherung, deren Unentbehrlichkeit für den F

Hausbesizer durch die Erfahrung des alltäglihen Lebens vor Augen geführt wird. Feuerversicherungen mit Einshluß der Außenversicherung, der Bliz- und Explosionsgefahr, der Löschungs- und Räumungsschäden. Reservefonds der Lebensverficherungs- und Leibrenten-Anustalt ult. 1896: Mark 38/465,058. Versicherungsbestand ult. 1896: 104 Millionen Mark Versicherungssumme und Mark 1/664,847 Leibrente aus einem Einlagsftapital von Mark 17-788,000. Ausbezahlte Versicherungssummen bis ult. 1896: Mark 17-000,000. Decfungsmittel der Feuerversicerungs-Anstalt: Baar eingezahltes Garantie-Kapital der Bank: Mark 5‘142,857, Reservefonds 2. ult. 1896: Mark 3/458,921. : Versicherungsbestand ult. 1896: 2,357 Millionen Mark. Geleistete Brandschadenzahlungen bis ult. 1896: Mark 34/599,065. Garantiefonds der mit 1. Fanuar 1897 eröffneten Unfallversicherungs-Anstalt: Mark 3‘000,000. Nähere Auskünfte werden direkt von der Bank in München, sämmtlichen General-Agenten und Agenten der Bank kostenlos ertheilt. Ebenso werden die Grundbestimmungen, Tarife und Prospekte gratis abgegeben.

Tücehtige Ageuteu und Juspektoreun finden lohneundes Engagement.

/ Die Direktion:

Dr. Wild'sche Bucdrtiekerci (Gebr. Parcus) München.

Gott

den deutschen

¿ 110.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Landgerichts - Rath Rösteil zu Frankfurt a. D. den Rothen Adler: Orden dritter Klasse mit der Schleife,

dem Eisenbahn-Stations-Vorsteher zweiter Klasse a. D. Malig zu Dels i. Shl. den Königlichen Kronen - Orden vierter Klasse,

dem Gymnasial - Direktor a. D. Dr. Schmieder zu Schleusingen den Adlec der Riiter des Königlichen Haus- Ordens von Hohenzollern,

dem Ersten Lehrer, Küster und Organisten Knoche zu Groß-Heere im Kreise Marienburg, und den emeritierten Lehrern Terborg zu Uttum im Landkreise Emden und Biesemeyer zu Puniß im Kreise Gostyn den Adler der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern,

dem Gemeinde-Vorsteher Johann Klünder zu Prondy im Landkreise Bromberg, dem Fabrik-Uhrmacher H einri ch Krieg zu Silberberg im Kreise nre, dem Deichwärter

E Scholz zu Groß-Tschansh im Kreise Breslau und dem Knecht Abels zu Rödingen im Kreise Jülich das Allgemeine Egrenzeiczen, sowie

dem Matrosen-Artilleristen Bruno Schmidt von der 9 Matrosen-Artillerie-Abtheilung die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Mazestät der König haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstihrem vortragenden General-Adjutanten, General

der Infanterie von Hahnke, Chef des Militärkabinets, sowie

Allerhöchstihrem Flügel - Adjutanten, Obersten Grafen von Hülsen-Haeseler, kommandiert bei der Botschaft in Wien, die Erlaubniß zur Anlegung der von des Kaisers von Oester- reih, Königs von Ungarn Majestät ihnen verliehenen Jnsignien zu ertheilen, und zwar ersterem: des Großkreuzes des St. Stephans-Ordens, leßterem: des Komthurkreuzes mit dem Stern des Franz Joseph-Ordens.

Deutsches Rei ch.

Bekanntmachung.

Bei dem Kaiserlichen Postamt in Nieder-Schönhausen ist heute eine óffentlihe Fernsprechstelle in Wirksamkeit getreten. Für die Benugung der Sprechstelle kommen die ollgemein gültigen Bedingungen in Anwendung.

Berlin C., den 10. Mai 1897.

Der Kaiserliche Ober-Postdirektor, Geheime Ober-Postrath Griesbach.

etanuntmaqunt a, Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend.

Rachdem die Maul- und Klauenseuche in Tirol und Vorarlberg nah amtlichen Ausweisen nunmehr gänzlih er- loschen is, wird die Bekanntmachung vom 6. Dezember 1896 Ges.- u. V.-O.-Bl. S. 639 hiermit außer Kraft geseßt und die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen aus Tirol und Vorarlberg unter den gleihen Bedingungen, unter welchen dieselbe vor e des erwähnten Einfuhrverbots zulässig war, wieder gestattet.

München, den 10. Mai 1897. Königliches Staats-Ministerium des Junern. Freiherr von Feiliß\ch.

Die von ee ab zur Ausgabe gelangende Nummer 21 des „Reichs-Geseßblatts“ enthält unter __ Nr. 2384 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Ein- rihtung einer Ober-Postdirektion in Chemniß, vom 2. No- vember 1896; und unter

Nr. 238ò die Bekannimachung, betreffend die dem inter- nationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste, vom 7. Mai 1897.

Berlin, den 11. Mai 1897.

Kaiserliches Post-Zeitungsamt. W eberstedt.

Jn der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reihs- und Staats-Anzeigers“ wird eine Üebersicht über die in ünzstätten bis Ende April 1897 vor- genommenen Ausprägungen von Reihsmünzen ver-

“offffentlicht.

Königreich Preußen.

PLILiTEe 08 wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe» \cheine der Stadt Brieg im Betrage von 3655 000 #

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem der Magistrat der Stadt Brieg im Einverständniß mit der Stadtverordneten-Versammlung am 28./29. Oktober 1896 be- {lossen hat, die für den Bau von an den Reichs Militärfiskus zu vermiethenden Infanterie-Kasernements und für die Kanalisation der Stadt erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der {städtischen Behörden,

zu diesem Zweck auf jeden Inhaber lautende, mit Zinssckeinen

versehene, seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im

Betrage von 3 655 000 f ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldnerin etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 8&2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von nleihesheinen zum Betrage von 3 855 000 #4, in Buchstaben: Drei Millionen Sehs- hundert fünf und fünfzig Tausend Mark, durch gegenwärtiges Pri- vilegium Unsere landesherrlihe Genehmigung ertheilen.

Die Anleihescheine sind in folgenden Abschnitten :

1 000 000 M zu 20009 M 1600000 „, zu 1000 , 800/000 zu 909: #5 255000 zu 209.

zusammen 3 655 000 H

nah dem anliegenden Muster auszufertigen, mit 3# %/o jährlih zu verzinsen und nah dem festgestellten Tilgungsplane mittels Verloosung oder Ankaufs der Anleibescheine und zwar hinsichtlich der Summe von 9 655 000 A vom 1. Oktober 1898 und binsihtlich der Summe von 1 000 000 46 vom 1. April 1902 ab jährlih mit wenigstens 14 9/0 des E unter Zurwoachs der Zinsen von den getilgten Anleihesheinen zu. tilgen.

Die Ertheilung der Genehmigang erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus bervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.

Dur vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihesheine eine Gewährleistung seitens des Staats nit über- nommen.

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. ä

Gegeben Schlitz, den 29. April 1897.

(L. S.) Wilhelm R. von M iquel. Freiherr von der Recke.

Provinz Schlesien. Regierungsbezirk Breslau. Anleiheschein der Stadt Brieg ..-. te Ausgabe Buchstabe . . . N :

über Mark Reichswährung. Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom 29. April 1897 (Amtsblatt der Köni lichen Bros, zu Breslau vom . . ten 1897 Nr... . . Seite . . . und Gefeg-Samm-

lung für 1897 Seite . .…. [aufekbe N o e )

Auf Grund des von dem Bezirksausschusse des Regierungsbezirks Breslau genehmigten Beschlusses der städtishen Behörden vom 28./29. Oktober 1896 wegen Aufnahme einer Schuld von 3 655 000 4 bekennt si{ der Magistrat namens der Stadt Brieg durch diese, für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubigers unkündbare Ver- schreibung zu einer Darlehns\huld von «_ Mark, welche an die Stadt baar gezahlt worden und mit 33 0/9 jährlich zu verzinsen ift.

Die Rüctzahlung der ganzen Schuld von 3 655 000 A erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Tilgungéplans mittels Verloosung oder Ankaufs der Anleihescheine in den Jahren 1898 bis spätestens 1937 einschließli aus einem Tilgungsstocke, welcher mit wenigstens 14 Prozent des Kapitals jährli unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihesheinen gebildet wird. Die SUaolins geschieht in dem Monat Dezember jeden Jahres. Der Stadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, vom 1. Dezember 1903 ab jeder Zeit den Tilgungs8- sto zu verstärken oder auch sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen. je durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsstocke zu.

Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an w-lchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich befannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Daßlunagterimne in dem „Deutschen Neichs- und Preußischen Staats - nzeiger“, dem Amtsatt der Königlichen Negieruno ¿u Breslau, der „Berliner Börfen - Zeitung“ und im „Brieger Stadtblatte“. Wird die Lilgung der Schuld dur ‘¿nakauf ron nleibescheinen bewirkt, so wird dies unter Angabe Les Betrages der anzekauftcn Anleihescheine alsbald nah dem Ankauf in gleicher Weise bekannt gemaht. Geht eines der vorvezeihneten Blätter ein, so wird an Mes Statt von den städtischen Beörden mit G-:- nehmigung des Königlichen Regierungs- Präsidenten zu Breslau ein anderes Blatt bestimmt. : : : ;

Bis zu dem Tage, an welchem das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1. April und 1. Oktober, von heute an gerehnet, mi* 3 "/o jährli verzinst, Die Auszahlung der Zins und des Kapitals erfolgt gegen Lia Rückgabe der fällig ge- wordeuen Zins|cheine, beziehungsweise dieses idr ag tem bei der Stadt-Haup1kasse zu Brieg, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfang- nahme des Kapitals eingereihten Anleihescheine find auch die dazu ehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine urickzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche

1897.

innerhalb dreißig Jahren nah dem Rückzahlungstermine niht er- hoben werden, fowie die innerhalb vier Jahren nah Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, niht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt Brieg. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernihteter Anleihescheine erfolgt nach Vorschrift der §8 838 ff. der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs-Geseßblatt S. 83) bezw. nah & 20 des Ausführungsgeseßes zur Deutschen Zivilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gefeß-Sammlung S. 281).

Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll deuneigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist beim Magistrat an- meldet und den stattgehabten Besiß der Zinsscheine durh Vorzeigung des Anleihescheins oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nah Ab- lauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin niht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezablt werden.

Mit diesem Anleihescheine sind halbjährige Zinsscheine auf zehn Jahre ausgegeben; die ferneren Zinsscheine werden ebenfalls für zehnjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reibe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadt-Hauptkaffe in Brieg gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verlust der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe -an den Inhaber des AÄnleihescheins, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig gesehen ist.

Zur Sicherung der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt Brieg mit ihrem Vermögen und mit ihrer teuerkraft.

Desjen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unjerer Unterschrift ertheilt.

Brieg, den . . ten S

(Stadtsiegei.) Der Magistrat. Z

(Eigenhändige Namensunterschriften des Magistrats-Dirigenten

und eines zweiten Magistratsmitgliedes.)

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Regierungsbezirk Breslau. Zinsschein Reihe zu dem Anleihescheine der Stadt Brieg . . . Ausgabe Bie O 0e Mark zu 33 9% Zinsen b Mark . . Pfennige.

Provinz SHÿlesien.

Der Inhaber dieses Zinssheins empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom 1. April bezw. 1. Oktober 18 .. ab die Zinsen des vorbenannten Anleihesheins für das Halbjahr vom .. ten... bis Len mit .. . . Mark . . Pfennige bei der Stadt- Hauptkasse zu Brieg.

Brieg, den . . ten I,

Der Magistrat. (Unterschriften.) / : mer Zinsschein is ungültig, wenn dessen Geldbetrag niht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird.

Anmerkung. Die Namensunterschriften des Magistrats» Dirigenten und des zweiten Magistratsmitgliedes können mit Lettern oder Faksimilestempel gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen

werden. Provinz Schlesien. Regierungsbezirk Breslau. Anweisung zum Anleihescheine der Stadt Brieg . . . te Ausgabe Bulhhstabe . Nr über Mark

Der Inhaber dieser Anweisung auing! gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die . Reihe von Zinsscheinen für die zehn Jahre vom bis bei der Stadt-Hauptkaffe zu Brieg, sofern niht rechtzeitig von dem als solchen ih ausweisenden Inhaber des Anleihescheins dagegen Widerspruch erhoben wird, Brieg, den .. t T s è Der Magistrat, (Unterschriften.)

Anmerkung. Die Namensuntershriften des Magistrats- Dirigenten und des zweiten Magistratêmitgliedes können mit Lettern oder Faksimilestempeln gedruckt werden, doch muß jede Anweisung mit der C TIONBIGEN Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden leßten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:

„ter Zinsschein. | . „ter Zinsschein.

Anweisung.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Bekläanntmac@unag.

Die Abstempelung der Schuldverschreibungen der Preußishen konsolidierten 4 prozentigen Staats-Anleihe und der dazu geyerigen Zinsscheine und Zinsschein-Anweisungen findet bei den Abstempelungsstellen p LhA Berlins nur noch bis zum 30. Juni

O N j 1e5, A

Die Inhaber solcher Effekten werden daher hierdurch auf- gefordert, dieselben wee an die ihnen zunächst gelegene von den in unserer Bekanntmachung vom 3. ebruar d. J. bezeihneten Abstempelungsstellen zum Zwecke der Abstempelung einzureichen.