1897 / 113 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 May 1897 18:00:01 GMT) scan diff

57 cbm Brutto-Raumgehalt oder darüber muß mit einem gleidartigen Nebelhorn und mit einer eietartigen Glocke versehen sein.

Bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regen- güfsen, es mag Tag oder Nacht sein, sind folgende SchaUfignale

zu geben:

a. Ein Dampffahrzeua, welches Fahrt durch das Wasser mat, muß mindestens alle zwei Minuten einen lang gezogenen Ton geben.

b. Ein Dampffahrzeug, welches in Fahrt ist, aber seine Maschine gestopypt hat und keine Hoa durch das Wasser mat, muß mindestens alle zwei Minuten zwei lang gezogene Töne mit einem Zwischenraum von ungefähr einer Sekunde geben.

c. Ein Seaelfahrzeug in Fahrt muß mindefleus jede Minute, wenn es mit Steuerbord-Halsen segelt, einen Ton, wenn es mit Badckbord-Halsen segelt, zwei auf einardcr folgende Töne, und wenn es mit dem Winde achterlicher als dwars segelt, drei auf einander folgende Tône geben.

d. Ein Fahrzeug vor Anker muß mindestens jede Minute un- gefähr fünf Sekunden lang die Glecke rasch läuten.

e. Ein Fahrzeug, welhes ein anderes Fahrzeug \{leppt, ein Fahrzeug, welches ein Telegraphenkabel legt, aufnimmt oder auffisht, und ein in Fahrt befindlihes Fahrzeug, welches einem sich nähernden Fahrzeuge niht aus dem Wege gehen kann, weil es überhaupt nicht oder doch nickt so manövrieren kann, wie diese Vorschriften verlangen, muß statt der unter a und c vorgeshriebenen Signale mindestens alle zwei Minuten drei auf einander folgende Töne geben, zuerst einen lang gezogenen Ton, dann zwei kurze Töne. Ein ge- \chlepptes Fahrzeug bark dieses Signal, aber kein anderes geben.

Segclfahrzeuge und Boote von weniger als 57 cbm Brutto- Raumgcbalt brauen die vorerwähnten Signale niht zu geben, müssen dann aber mindestens jede Minute irgend ein anderes kräftiges Schallsignal geben.

Anmerkung. Ueberall wo diese Verordnung den Gebrauch einer Glocke vorschreibt, kann anstatt einer folhen an Bord türkisher Fahrzeuge eine Trommel, an Bord kleinerer Segelfahrzeuge, falls der Gebrau eines solchen Instruments landesüblich it, ein Gong benußt werden.

IV. Mäßigung der G R LCTes bei Nebel u. st. w. rtike f

Jedes Fahrzeug muß bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regengüssen. untec forgfältiger Berücksichtigung der ob- “im Umstände und Bedingungen, mit mäßiger Geschwindigkeit ahren.

Ein Dampffahrzeug, welches anscheinend vor der Richtung quer ab (vorderlicher als t wars) das Nekbeisfignal cines Fahbrzeugs hört, dessen Lage niht auszumachen ist, muß, fofern die Umstände dies ge- statten, seine Maschire stobpen und tann vorsihtig manöprieren, bis die Gefahr des Zusammenstoßes vorüber ift.

V..Ausweichen. Gefahr des Zusammenstoßens.

Das Vorhandensein einer Gefahr des Zusammenstoßens kann, wenn die Umstände es gestatten, dur sorgfältige Kompafipeilung eines sih nähernden Schiffes erkannt werden. Aendert fich die Peilung niht merklih, so ist anzunehmen, daß die Gefahr des Zusammen- stoßens vorhanden ift.

Artikel 17.

Sobald ¿wei Segelfahrzeuge s{ nähern, daß die Annäherung Gefahr des Zusammenstoßens mit i bringt, muß das eine dem andern, wie nahstehend angegeben, aus dem Wege geten:

: a. Ein Fahrzeug mit raumem Winde muß einem beim Winde fegelnden Fahrzeug aus dem Wege gehen.

b. Ein Fahrzeug, welhes mit Backbord - Halsen beim Winde segelt, muß einem Fahrzeuge, welches mit Steuerbord-Halsen beim Winde fs2gelt, aus dem Wege gzthen.

c. Haben beide Fahrzeuge raumen Wind von verschiedenen Seiten, so muß daétjenige, welches den Wind von Backbord hat, dem anderen aus dem Wege gehen.

d. Haben beide Fahrzeuge raumen Wind von derselben Seite, so muß das luvwärts befindlihe Fahrzeug dem leewärts befindlihen aus dem Wege geben.

o. Ein Fahrzeug, welches vor dem Winde segelt, muß dem anderen Fahrzeug aus dem Wege gehen.

: Arten 18.

_ Sobald zwei Dampffahrzeuge sich in gerade entgegengeseßter oder beinahe gerade entgegengeseßter Rihtung fo nähern, daß die An- näherung Gefahr des Zufammenstoßens mit ih bringt, muß jedes seinen Kurs näch Steuerbord ändern, damit sie einander an Backbord- seite passieren.

Diese Vorschrift findet nicht Anwendung, wenn zwei Dampffahr- zeuge, sofern sie beide ihren Kurs beibehalten, frei von cinander pasiieren müssen.

Sie findet daher nur dann Anwendung, wenn kei Tage jedes der Fahrzeuge die Masten des anderen mit den seinigen ganz oder nabezu in einer Linie sieht, und wenn bei Nacht jedes der Fahrzeuge in folher Stellung \ih befindet, daß beide Seitenlichter des anderen zu sehen sind.

Sie findet keine Anwendung, wenn bei Tage das eine Fahrzeug

* sieht, daß sein Kurs vor dem Bug durch das andere Fahrzeug ge- kreuzt wird, oder wenn bei Nat das rothe Licht des einen Fahrzeugs dem rothen des anderen, oder das grüne Licht des einen Fahrzeugs dem grünen des anderen Fahrzeugs gegenübei steht, oder wenn ein rothes Licht ohne ein grünes, oder ein grünes Licht obne ein rothes voraus in Sicht ist, oder wenn beide farbige Seitenlicßter gleichzeitig aber anderê2wo als voraus in Sicht sind.

; Ärtikel 19.

Sobald die Kurse zweier Dampffahrzeuge ih fo kreuzen, ap die Beibehaltung derselben Gefahr des Zusammenstoßens mit si bringt, muß dasjenige Dampffahrzeug aus dem Wege gehen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat.

: Artikel 20.

Sobald ein Dampffahrzeug und ein Segelfahrzeug in solchen Richtungen fahren, daß die Beibehaltung derselben Gefahr des Zu- fammenstoßens mit sich bringt, muß das Dampffahrzeug dem Segel- fahrzeug aus dem Wege gehen.

: Artikel 21.

In allen Fällen, wo nah diefen Vorschriften eins von zwei Fahr- zeugen dem anderen aus dem Wege zu gehen hat, muß das leßtere seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beibehalten.

Anmerkung. Wenn jedoch infolge von dickem Wetter oder aus anderen Ursachen zwei Fahrzeuge einander so nabe gekommen sind, daß ein Zusammenstoß durch Man®sver des zum Ausweichen verpflihteten Fahrzeugs allein niht ver- mieden werden kann, so foll auch das andere Fahrzeug so manövbrieren, wie es zur Abwendung eines Zusammenstoßens am dienlihsten is (vergleihe Art. 27 und 29).

Artikel 22.

Jedes Fahrzeug, welches nah diesen Vorschriften einem anderen aus dem Wege zu gehen hat, muß, wenn die Umstände es gestatten, vermeiden, den Bug des anderen zu kreuzen.

Artikel 23.

Jedes Dampffahrzeug, welhes nah diesen Vorschriften einem anderen Fahrzeug aus dem Wege zu gehen hat, muß bei der Annähe- rung, wenn nöthig, feine Fahrt mindern oder stoppen oder rückwärts

gehen. A Artikel 24. Ohne Rücksicht auf irgend eine dieser Vorschriften muß jedes Fahrzeug beim Ueberholen eines anderen dem leßteren aus dem Wege

gehen.

Als überholendes Fahrzeug gilt jedes Fahrzeug, das sih cinem anderen Fahrzeug aus einer Richtung her nähert, welde mehr als zwei Strich hinter der Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als divars) liegt, das heißt aus einer Richtung, bei welcher die Fahrzeuge " so zu einander stehen, daß das überholende bei Nacht keines der Seiten-

lichter des anderen sehen würde. Durch spätere Veränderung in der - Peilung ter beiden Fahrzeuge wird das überholende Fahrzeug weder

der Verpflichtung entbunden, dem anderen Fahrzeug aus tem Wege zu geben, bis es dasselbe klar passiert hat.

Vermag das überholende Fahrzeug bei Tage nicht sicher zu er- kennen, ob es si vor oder hinter der oben bezeihneten Stellung zu dem anderen Fahrzeuge befindet, so hat es anzunehmen, daß es ein überholendes Fahrzeug ist, und muß es dem anderen aus dem Wege

gehen. Artikel 25.

In engen Fahrwassern muß jedes Dampffabrzeug, wenn dies ohne Gefahr ausführbar ift, sich an derjenigen Seite der Fahrrinne oder der Fahrwassermitte halten, nes 2 aue Steuerbordseite liegt.

rtikel 26.

In Fahrt befindlihe Segelfabrzeuge müssen Segelfahrzeugen oder Booten, welche mit Treibneyen, Angelleinen oder Grundschleppneßen fischen, aus dem Wege gehen. Dur diese Vorschrift wird jedoch keinem fishenden Fahrzeug oder Boote die Befugniß eingeräumt, ein Fahrwasser, welches andere Papen Den, zu sperren.

rtifel 27.

Bei Befolgung dieser Vorschriften muß stets gehörige Rücksicht auf alle Gefahren der Schiffabzt und des Zusammenstoßens, sowie auf solche besondere Umstände genommen werden, welhe zur Ab- wendung unmittelbarer Gefahr ein Abweihen von den Vorschriften nothwendig machen.

VI. Shallsignale für Fahrzeuge, welche einander ansichtig sind. Artikel 28.

Als kurzer Ton im Sinne dieses Artikels gilt ein Ton von un- gefähr einer Sekunde Dauer.

Sind Fahrzeuge einander ansichtig, so muß ein in Fahrt befind- lies Dampffahrzeug, wenn es einen diesen Vorschriften entsprehenden Kurs einschlägt, diesen Kurs dur folgende Signale mit seiner Pfeife oder Sirene anzeigen, nämli:

Ein kurzer Ton bedeutet :

„ih rihte meinen Kurs nah Steuerberd“. Zwei kurze Töne bedeuten : „ih rihte meinen Kurs nah Backbord".

Drei kurze Tône bedeuten :

„meine Maschine geht mit voller Kraft rückwärts“.

VII. Nothwendigkeit anderweiter Vorsihtsmaßregeln. Artikel 29.

Keine dieser Vorschriften foll ein Fahrzeug, oder den Rheder, den Führer und die Mannschaft desselben von den Folgen einer Ver- \äumniß im Gebrau von Lichtern oder Signalen und im Halten eines gebörigen Aus8gucks oder von den Folgen der Versäumniß anderer Vorsichtsmaßregeln befreien, welche durch die seemännische Praxis oder turch die besonderen Umstände des Falles geboten werden.

VIII. Vorbehalt in Betreff der Häfen und Binnen- ewässfer. rtifel 30. Vorschriften , welche bezüglich ter Swiffahrt in Häfen , auf Flüssen oder in Binnengewässern erlassen sind, werden dur diese Verordnung nicht berührt.

IX. Nothsignale. Artikel 31.

Fakrzcuge, welche in Noth find und Hilfe von anderen Fahr- zeugen oder vom Lande verlangen, müssen folgende Signale zu- sammen oder einzeln geben.

Bei Tage: ___1) Kanonenshüsse oder andere Knallsignale, welche in Zwischen- räumen von ungefähr einer Minute Dauer abgefeuert werden.

9) Das Signal NC des „Internationalen Signalbuchs*".

3) Das Fernsignal, bestehend aus einer viereckigen Flagge, über oder unter welher ein Ball oder etwas, was einem Balle ähnlich sieht, aufgeheißt ist.

4) Raketen oder Leuchtkugeln, wie selhe weiterhin als Nacht- fignale angegeben find.

5) Anhaltendes Ertönenlafsen irgend eines Nebelsignalapparats.

Bei Nacht: __ 1) Kanonenschüsse oder andere Krallsignale, welche in Zwifshen- räumen von ungefähr einer Minute Dauer abgefeuert werden.

2) Flammensignale auf dem Fahrzeuge, zum Beispiel brennende Theer-, Oeltonnen oder dergleichen.

3) Raketen oder Leuchtkugeln von beliebiger Art und Farbe; die- selben sollen einzIn in furzen Zwischenräumen abgefeuert werden.

4) Anhaltendes Ertönenlassen irgend eines Nebelsignalapparats.

Artikel 32.

Norbebaltlih des Rechts der Kriegsfahrzeuge, Sternsignale oder Naketen zu anderweitigen Signalzwecken zu benußen, dürfen Noth- signale nur dann angewendet werden, wenn die Fahrzeuge in Noth oder Gefahr sind.

X. Verpflichtung der R met und Schiffs- ührer. ] Artikel 33.

Der Eigenthümer und der Führer eines Fahrzeugs haften dafür, daß die zur Ausfübrung der vorstehenden Vorschriften erforderlichen Signalapparate vollständig und in brauhbarem Zustande auf dem Fahrzeug vorhanden sind.

Im übrigen liegt die Befolgung der Vorschriften dem Führer des Fahrzeugs ob. Führer ist der Schiffer oder dessen berufener Ver- treter. Hat das Fahrzeug einen Zwangélostsen angenommen, fo hat dieser die in den Art. 16 bis 27 gegebenen Vorschriften zu er- füllen, sofern niht der Schiffer kraft landesrechtlich ihm zustehender Befugniß den Zwangslootsen seiner Funktionen enthoben hat. Die für die Schiffe und Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine geltenden beson- deren Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.

X71. Sch(lußbestimmungen. 4 Artikel 34.

Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften, insbefondere die Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 7. Januar 1880 (Reichs-Gefeßbl. S. 1), sowie die S8 1 bis 3 der Noth- und _Lootsen-Signalordnung für Schiffe auf See und auf den Kreta ern vom 14. August 1876 (Neichs-Gesetzbl. S. 187) sind aufgehoben.

Unkberübrt bleiben die Vorschriften im Art. 19 des internationalen Vertrags, betreffend die volizeilihe Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer, vom 6. Mai 1882 (Neibs- Geseßbl. von 1884 S. 25), fowie die Vorsckriften in den Art. 5 und 6 des internationalen Vertrags zum Schuße der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 (Reichs - Geseßbl. von 1888

S. 151). : Artikel 35. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1897 in Krcaft.

Urkundlich unter Unserer Ra Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Urville, den 9. Mai 1897. (T5: 9) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.

VerorBuutà;, betreffend die Lihter- und Signalführung der Fischerfahrzeuge und der Lootsendampffahrzeuge. Vom 10. Mai 1897.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 145 des

zu einem kreuzenden Fahrzeug im Sinne dieser Vorschriften, noch von

Strafgeseßbuchs (Reihs-Gesegbl. 1876 S. 40), was folgt :

Artikel 1.

Bis zum Erlasse der im Art. 9 der Verordnung zur Verbütun des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 9. Mai 1897 (Reichs Gesegbl. S. 203) vorbehaltenen endgültigen Bestimmungen treten die S Vorschriften über die Lchter- und Signalführung der Fischer, r Ee ert befindliche Fischerfah d Fischerboot

n Fahrt befindlihe rfahrzeuge und Fischerboote wenn sie gemäß diesem Artikel niht andere Lichter zu führen qu deiges haben, die für in Fahrt befindlihe Fahrzeuge ihres Raum, gehalts durh die vorstehend bezeihnete Verordnung vorgescricbezen Lithter fübren oder zeigen.

a. Offene Boote, worunter alle Fahrzeuge zu verstehen sind welche oben gegen das Eindringen von Seewasser nit abges{lofsen werden können, müssen, wenn sie während der Naht mit irgend einer Art beschäftigt sind, ein nah allen Richtungen \ichtbares weißes Licht zeigen. s

_b. Mit Treibneyen fishende Fahrzeuge und ged:ckte Boote müssen zwei weiße Lichter an den Stellen, an welchen sie am besten gesehen werden können, führen. Diese Lichter müsses so angebraht fein, daß die senkrechte Entfernung zwishen ihnen mindestens znei Meter und bôchstens vier und einen halben Meter, tie borizontale Entfernung in der Kiellinie gemessen, mindestens einen und einen halben Meter und höchstens drei Meter beträgt. Das untere diefer beiden Lichter muß nah dem Ende des Fahrzeugs bin angebraht fein, an weldem das Ney befestigt ist, und beide müssen so beschaffen sein, daß sie über den ganzen Horizont scheinen und auf eine Entfernung von min- destens drei Seemeilen sichtbar sind. Für die Ostsee genügt eine Sichtweite von einer Seemeile.

c. Fahrzeuge und gedeckte Boote, welche mit Angelleinen fischen die Leinen authaben und an denselben fest sind, müssen, wenn fie nit geankert haben oder sonst feftliegen, dieselben Lichter führen, wie die mit Treibnetzen fishenden Fabrzeuge. Während des Auélegens und Einholens der Leinen darf außer den rothea und grünen Seiten [aternen ein weißes über den ganzen Horizont s{einendes Licht vom Heck in einer Höhe von nit mehr*als einem Meter über dem Deck gezeigt werden.

E Fischerfahrzeuge, welhe mit dem Grundshleppnetz, das heißt mit einem Fanggeräthe, weiches über den Meeresgrund ge]chleppt wird, filhen, müssen führen :

1) wenn Dampffahrzeuge an der Stelle des im Art. 2 der im Eingang bezeichneten Verordnung unter a erwätnten Lichtes cine dreifarbige Laterne, welche so eingerihtet und angebracht ift, daß ße von recht voraus bis zu zwei Strih auf jedem Bug ein weißes Licht, auf der Steuerbordseite ein grünes und auf der Backbordseite ein rothes Licht über einen Bogen tes Horizonts von zwei Strich auf jedem Bug bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlidzer als dwars) wirft; ferner mindestens zwei Meter und höchstens vier Meter unter der Es Laterne, eine Laterne, tar ein weißes ununterbrohenes Licht über den ganzen Horizont wirft ;

9) Segelfahrzeuge müssen eine Laterne führen, welhe ein weißes ununterbrochenes Licht über den ganzen Horizont wirft; diese Fahr: zeuge müssen ferner mit einem hinreihenden Vorratbe von rothen und grünen Kunstfeuern versehen fein, deren jedes m ndestens dreißig Sekunden brennt. Diese Kunstfeuer müssen bei der Annäherun anderer Fahrzeuge zeitig genug gezeigt werden, um einen Zusarnmenii zu verhüten, und zwar entsprechend den Halsen, mit welchen das Ce segelt, aljo grün bci Sieuerbord- und roth bei Babord-

alsen.

Alle untér d erwähnten Lichter müssen auf eine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar sein.

e. Fahrzeuge, welhe mit dem Fange von Austern beschäftigt sind, müssen dieselben Lichter führen, wie die Grundshleppneßfischer.

f. Fischerfahrzeuge und Fischerboote dürfen nach ihrem Gefallen außer den Lichtern, welche sie nah diesem Artikel führen oder zeigen müssen, ein Flackerfeuer zeigen.

g. Icdes Fischerfahrzeug und jedes Boot muß, wenn es ge ankert bat, ein weißes Licht führen, welches über den ganzen Horizont auf eine Entfernung von mindestens einer Seemeile fichtbar ifi. Außerdem darf es, wenn es zuglei sein Fanggeräth aushat, bei An- näherung anderer Fahrzeuge ein zweites weißes Licht, mindestens einen Meter niedriger als das Ankerliht und wagerecht mindestens cinen und cinen halben Meter von diejem entfernt, nah der Nichtung def ausftehenden Fanggeräths zeigen.

h, Kommt ein Fahrzeug oder Boot während des Fischen8 dadur, daß sein Fanggeräth an eine Klippe oder ein anderes Hinderniß fest geräth, außer Fahit, so muß es das für Fahrzeuge, welche gzanfkert haben, vorgeshriebene Licht zeigen.

i. Bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall oder heftigen Regengüffen sind Treibneßfishe:-Fahrzeuge, welche an ihren Neten fest find, ferner P welhe mit dem Grundshleppneß oder mit irgend einer onstigen Art Schleppnetz fischen, endlih mit Angelleinen fischende Fahrzeuge, welche ihre Leinen aushaben sofera sie 57 cbm oder mehr Brutto-Raumgehalt haben —, verpflichtet, mindesters jede Yinute einen Ton, Dampffabrzeuge mit der Dampfpfeife oder Sirene, Segel- E mit dem Nebelhorn, zu geben, und danach die Gleocke ¡u äuten.

k. Dampf- und Segelfahrzeuge oder Boote, welche mit Treib- neßen, Angelleinen oder Grundshleppnezen fishzn, müssen bei Tag, wenn fie in Fahrt sind, einem sich râähernden Fahrzeug ihre De \chäâftigung turch Aufheißen eines Korbes oder eines fonstigen zwed- entsprehenden Körpers an der Stelle, wo dieser am besten ge!ehen werden fann, zu erfennen geben. Haben folche Fahrzeuge oder Boott, während sie geankert haben, zuglei ihr Fanggeräth aus, so dürfen sie bei Annäherung anderer Fahrzeuge an der für diese passierbaren Selle ein gleihes oder ähnliches Zeichen geben. S

Die in diesem Artikel erwähnten Fahrzeuge brauchen di: 12 Art. 4 unter a und Art. 11 Schlußfaß der Verordnung vom 9, Mai 1897 vecrgeshriebenen Lichter nicht zu führen.

Artikel 2.

Ein Lootsendampffahrzeug, welches Lootsendienst auf fein Station thut und niht vdr Anker liegt, muß außer den für ali Lootsenfahrzeuge vorgeschriebenen Lichtern zwei und einen halten Mett unter dem weißen Toplicht ein über ten ganzen Horizont sichtbar® rothes Licht und ferner die für in Fahrt befindlihe Fahrzeuge vor geschriebenen farbigen Seitenlichter führen. Das rothe Licht m? von solcher Stärke sein, daß es bei dunkler Nacht und klarer Lu! auf mindestens zwei Seemeilen sihtbar ist. s

Wenn das Lootsendampffahrzeug auf seiner Station Lootfcndien? thut und vor Anker liegt, muß es außer dem V alle Lootsenfahr zeuge vorgeschriebenen Lichte das vorerwähnte rothe Licht führen, a2 nicht die farbigen Seitenlichter. A

Wenn das Lootsentampffahrzeug keinen Lootsendienst auf se Station thut, muß es dieselben Lichter führen, wie andere Dam

fahrzeuge. Artikel 3. In Die Verordnung vom 16. Februar 1881, betreffend Suspension des Art. 10 der Verordnung zur Verhütung des Zusamm? stoßens der Shiffe auf See vom 7. Januar 1880 (Neichs- Gele S. 23), ift aufgehoben.

Artikel 4. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1897 in Kraft. : Urkundlich unter Unserer Oa Unterri! un beigedrucktem Kaiserlichen {Fnstegel. Gegeben Urvill-, den 10. Mai 1897, (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe

Fischerei;

Land- und Forstwirthschaft. Saatenstand in den Niederlanden.

Infolge der zwar kalter, aber treckenen Witte-ung zu Anfang y. M. konnte die Frühjahrsbestellung und Aussaat gut von statten ehen. Nur auf den tief gelegenen Landstrichen wird über große Feuchtigkeit des Bodens geklagt. | i j

In der zweiten Hälfte des Monats April hatte die Entwickelung der Frühjahrsbestellung durch anhaltendes Regenwetter eine Unter- brehung erfabren. Die letzte Woche des vergangenen Monats brachte dagegen wieder \{önes, trockcnes und warmes Wetter, sodaß der Landwirth mit Schluß des Moaats wohl die Bestellung der Sommer- frucht beendigt haben und bei fernerer Gunst des Wetters zu be- sonderen Klagen nur dur die eingetretene Ver¿ögerung der Auëêsfaat Neranlassung finden dürfte.

Handel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. | An ter Ruhr sind am 183. d. M. gestellt 13 005, nicht rechtzeitig gestelit feine Wagen. E In Oberschlesien find am 13. d. M. gestellt 3885, nicht recht- zeitig geftellt keine Wagen.

Zwangs-Versteigerungen.

Beim Königlichen Amtsgeriht T Berlin standen am

13. Mai die nachbezeichneten Gruntstücke zur Versteigerung: winglistraße 14c., dem Schlossermeister Julius Kleine zu Fe clotteubura gehörig; Flähe 9,17 a; mit dem Gebot von 138 500 6 blieb Rentier Gustav Ulle, Friedrichstraße 237, Meist- bietender. Falckensteinstraße 25, ter Wiitwe C. Lienemann gehörig; Fläwe 4,84 a; Nußungéwerth 7800 4; mit dem Gebot von 107 000 A blieb Frau Dir. Marie Haßlinger zu Finken- walde bei Stettin Meistbietende. Aufgehoben wurde das Verfahren wegen des Grundstücks Stralsunderstraße 8, dem Kaufmann Louis Sanne gehörig. -

Beim Königlichen Amtsgericht 11 Berlin stand das Grundstü zu Weißensee (Band 34 Blatt Ne. 1005), tem Schlosser Emil Reich daselbst gehörig, zur Versteigerung; Fläche 51,6 a; Nuzungêroerth 710 #4; mit dem Gebot von 16 050 H blicb Frau Rentier Elisabeth Bock zu Friedenau, Saarstraße 1, Meist- bietende. Eingestellt wurde das Verfahren der Zwoang2- versteigerung des Grundstücks Gürtelstraße 29a. zu Lichten - berg, dem Maurermeister August Liermann zu Berlin gehörig. Aufgehoben wurde das Verfahren der Zwangs- versteigerung der nahhbezeihneten Grundstücke: Angeblich Kronprinzen- straße 6 zu Lichtenberg belegen, dem Wild- und Federviehbäntler Carl Bollwien zu Friedrichsberg, Frankfurter Allee 189, ge- hörig. Angetlih an der Straße 32 belegen, dem Baumeister Fohann Heinrich Bruhn und dem Rentier Kaspar Niß Julius Heinrich Jebe, beide zu Hamburg wohnhaft, gehörig.

Stettin, 13. Mai. wurde im freien Verkehr notiert:

(W. T. B.) Nah Privatermittelungen

Weizen loko 159—161, Roggen loko 116 —117, Hafer loko 125—131. Müböl pr. Mai 55,90. Spiritus loko 39,90. Petrolum loko —. c Breslau, 13. Mai. (W. T. B.) (Schluß-Kurse.) Sl. 34 0/0 L.-Pfdbr. Litt. A. 100,25, Breslauer Diskoatobank 116,00, Breslauer Wechslerbank 103,50, Schlesisher Bankverein 131,50, Breslauer Spritfabrik 137,00, Donnersmarck 152,75, Kattowißer 159,75, Oberschl. EGif. 98,00, Caro Hegenscheidt Akt. 12900; Obersch. P. 3. 147,00, Opp. Zement 155,90, Giesel Zem. 147,00, L-Ind. Kramsta 144,75, Schles. Zement 197,00, Sghles. Zinkh.-A. 902,75, Laurahütte 161,25, Bresl. Delfbr. 105,50. Produktenmarkt. Spiritus per 100 1 100 9/% exkl. 50 M Verbrauchzsabgaben pr. Mai 59,90 Ed., do. do. 70 # Verbrauchs8-

abgaben pr. Mai 40,00 Gd. i Magdeburg, 13. Mai. (W. T. B.) Zuckerberidcht. Kornzucker exkl. von 92% —,—, Kornzucer exfl. 88 9% Rendement 9,60—9,70. Nachprodukte exkl. 75 9/0 Rendem. 7,00—7 80. Ruhig. Brotraffinade l 23,00. Brodraffinade 11 22,75. Gem. Brotraffinade mit Faß 22,50—23,25. Gem. Melis I mit Faÿ 22,25. Rutig. MRohzucker 1. Produkt Transito f. a. B. Hamburg pr. Mai 8,80 Gd., 8,85 Br., pr. Juni 8,80 Gd., 8,89 Be Pi QUI 8,85 Go., 8,90 Br., pr. August 8,874 Go., 8,927 Br., pr. Oktober- Dezember 8,874 Gd., 8,90 Br. e Frankfurt a M, li ; (Schluß-Kursfe.) Lond. Weh. 20,38, Pariser do. 81,175, Wiener do. 170,37, 30/0 Neichs-A. 97,90, Unif. Egypter 107,10, Italiener 92,10, 3 9/0 vort. Anleihe 22,70, 5 9% amort. Rum. 100,60, 4 °%/o russishe Konf. 103,00, 49/0 Ruff. 1894 66,50, 42/0 Spanier 61,00, Mittel- meerb. 96,00, Darmstädter 155,80, Diskonto - Kommandit 200,20, Mitteld. Kredit 113,10, Oesterr. Kreditakt. 3087, Oest.-Ung. Bank 813,00, Reichsbank 160,00, Laurahütte 161,80, Westeregeln 178,00, Höchster Farbwerke 442,00, Priyatdiskont 25. A Effekten-Sozietät. (Schluß.) Oesterr. Kreditaktien 3098, Gotthardbahn 158,90, Diékonto - Kommandit 201,10, Laurahütte 16250, Portugiesen 22,80, Schweizer Nordostbahn 115,10, Ital. Méridionaux 129,69, 6 9/% Mexikaner 95,10, Italiener 92,10. Frankfurt a. M., 13. Mai. (Getreidemarfktberiht von Joseph Strauß.) Die Festigkeit hat ih unverändert erhalten. Von einer kräftigeren Belebung des Verkehrs konnte indcß noch keine Rede sein. Die Umsäße waren vielmehr wiederum begrenzt und gestatteten keine größere Kursbewegung. Weizen ab unserer Um- gegend 16}—L 4, Wetterauer und kurhejsifcher frei hier 166—Ì A, do. (hochfeine Qualität) ca. 25 4 über Notiz, Redwinter, Kansas und russisher 174—18{ F, Roggen, hiesiger 12}—13 M, do., russischer 1223—13 46, Braugerste, hiesige und Pfälzer, jc nach Qualität 15—} 4, Hafer (inländisher unberegnet) 123—13} H, do. (bercgnet und Gerul)) etwa 127 4, do. russischer 133—14} M, Mais (gesundes Mixed) 85 4, do. (beschädigt) je nah Qualität viel unter Kurs, do. (echt virginisher Pferdezahn) etwa 12 #, Saaterbsen etwa 12 M, Weizenkleie 8—1 16, Roggenkleie 8}— 9 4, getr. Biertreber etwa 9 M, Malzkeime 8—ck 4, Spelzenspreu per Zentner 15—Ì M, Torfstreu per Zentner 1,15 4, Milchbrot- und Brotmehl im Verband 45— 47 M, norddeutses und westfälishes Weizenmehl Nr. 00 21—22 A, Roggen- mehl Nr. 0/1 173—184 4 Die Preise verstehen si für 100 kg B Men häufig au loko auswärtiger Stationen bei mindestens kg.

g F 13. Mai. (W. T. B.) Rüböl loko 58,00, pr. Mai

Dresden, 13. Mai.- (W. T. B.) 3% Sächs. Rente 97,40, 34% do. Staatsanl. 101,50, Dresd. Stadtanl. v. 93 101,75, Allg. deutsche Kredit 213,25, Dresd. Kreditanstalt 136,50, Drebdner Bank 157,00, Leipziger Bank —,—, Sächs. Bank 129,00, Dreëd. Straßen- bahn 229,00, Sähs.-Böhm. Dampfschiffahrts-Gef. 251,00, Dresdner Baugelell s. 223,50, Dresdner Bankverein 119,00.

Leipzig, 13. Mai. (W. T. B.) (Schluß - Kurse.) 3 %/o Sähsishe Rente 97,35, 34 9/6 do. Anleihe 101,50, Zeiger Paraffin- und Solaröl-Fabrik 107,50, Mansfelder Kuxe 1060,00, Leipziger Kreditanstalt-Aktien 213,75, Kredit- und Sparbank zu Leipzig 116,50, Leipzi er Bankaktien 174,50, Leipziger Hzpothekenbank 148,00, Sächsische Bankaktien 128,2, Sädhsisdhe Boden-Kreditanstalt 134,50, Leipziger Baumwollspinnerei-Aktien 169,50, Kammgarns innerei Stöhr u. Co. 177,00, Altenburger Aktienbrauerei 240,00, uckerraffinerie Halle-Aktien 108,00, Große Leipziger Straßenbahn 262,50, Leipziger Elektrische Straßenbahn 179,25, Thüringische Gasgesellschasts- Aktien 205,50, Deutsche Spitenfabrik 258,00, Leipziger Elektrizitätswerke 132,50.

Kammzug-Terminhandel. La Plata. Grundmuster B. pr. Mai 3,00 4, pr. Juni 3,00 #4, pr. Juli 3,00 #6, pr. Au ust 3,00 4, pr. September 3,00 4, pr. Oktober 3,024 F, pr. Io- vember 3,024 46, pr. Dezember 3,024 4, pr. Januar 3,025 M, pr. Februar 3,024 Æ&, pr. März 3,024 4, pr. April 3,024 Umsay: 15 000. Nuhig.

1

Leipzig, 13. Mai. Die heute hier aus vielen Städten Deutsch- lands im Hotel „Stadt Dresden“ zusammengetretenen Sortiments- Buchhändler beschlossen die Bildung eines freien Buch- bändler-Verbandes; der Zweck desselben ift die Wahrung der Interessen der Wiederverkäufer. Es wurde beschlossen, ein eigenes a und ein eigenes Genofsenschaftélager in Leipzig zu errichten.

Bremen, 13. Mai. (W. T. B.) Börsen - Swlußbexricßt. Raffiniertes Petroleum. (O fizielle Notierung der Bremer Petroleum- Börse ) eit Loko 5,50 Br. chmalz. Ruhig. Wilcox Bt A, Armour shield 22} 4, Cudahy 23} F, Choice Grecery 931 3. White label 234 F. Speck. Ruhig. Short clear middl. loko 25: 4. Reis stetig. Kaffee —. Baumwolle. Matt. Upland middl. loko 40} &#. Taback. 488 Seronen Carmen, 195 Packen Türkei. i

Kurse des Effekten-Makler-Vereins. 5 ®% Norddeutsche Wollkämmerei und Kammgarnspinnerei-Aftien —. 5 9/6 Norddeutsche LUoyd-Aktien 107 Gd., Bremer Wollkämmerei 270 Br.

Hamburg, 13. Mai. (W. T. B.) (Schlußkurse.) Hamb. Kommerzb. 135,40, Bras. Bk. f. D. 163,50, Lübeck-Büchen 163,50, A.-C. Guano-W. 74,00, Privatdiskont 23, Hamb. Paket 121,80, Nordd. Lioyd 107,25, Trust Dyaam. 174,75, 39/6 H. Staatsanl. 96,50, 340/90 do. Staatér. 106 00, Vereinsb. 153,75, Fe Weccks[ler- bank 130,10. Gold in Barren pr. Kilogr. 2789 B., 2785 Gd., Silber in Barrea pr. Kilogr, 81,75 Br., 81,25 Gd. Wechselnotierungen : London lang 3 Monat 20,334 Br., 20,294 Gd., 20,314 bez., London kurz 20,394 Br., 20,354 Gd., 20,374 bez., London Sicht 20,405 Br., 20,361 Gd., 20,39 bez., Amsterdam 3 Monat 167,80 Br., 167,50 Gd., 167,75 bez., Oest. u. Ungar. Bkpl. 3 Monat 168,69 Br., 168,25 Gd., 168,55 bez., Paris Sicht 81,25 Br., 81,05 Gd., 81,20 bez, St. Petersburg 3 Monat 213,80 Br., 213,30 Gd., 213,55 bez., New-York Sicht 4,197 Br., 4,165 Gd., 4,185 bez., do. 60 Tage Sicht 4,164 Br., 4,135 Gd., 4,15 bez.

Getreidemarkt. Weizen loko behauptet, holsteinischer loko 160—165. Roggen loko behauptet, ‘mecklenburger loko 120—135, russisher loko behauptet, 81—82. Mais 825 afer behauptet. Gerste behauptet. Rüböl behauptet, loko 554 Br. Spiritus (unver- zollt), ill, pr. Mai-Juni 204 Br., pr. Jani-Juli 205 Br., pr. Juli- August 205 Br., pr. August-September 21 Br. Kaffee behauptet, Umsaß 3500 Sack. Petrol:um fest, Standard white loko 5,99 Br.

Kaffee. (Nachmittagsberiht.) Good average Santos pr. Mai 393, pr. Scptbr. 41}, pr. Dezember 42, pr. März 42. Zudermarkt. (Schlußbericht.) Rüben-Rohzucker 1, Produkt Basis 380/09 Rendement neue Usance, frei an Bord Hamburg pr. Mai 8,824, pr. Jani 8,80, pr. Juli 8,825, pr. August 8,87F, pr. Oftober 8,85, pr. Dezember 8,924, Rubig. S

Wien, 13, Mai. (W T. B.) (Schluß - Kurse.) Oesterr. 41/5 0/0 Papierrente 101,924, Oesterr. Silberrente 101,80, Oesterr. Goldrente 122,60, Oesterr. Kronenrente 101,25, Ungar. Goldrente 122,25, do. Kron.-A. 99,80, Oesterr. 60r. Loose 145,75, Länderbank 938,75, Oesterr. Kredit 363,00, Unionbank 294,50, Ungar. Kreditb. 39250, Wiener Bankverein 254,00, Wiener Nordbahn 271,00, Buschtiehrader 559,00, Elbethalbahn 264,50, Ferd. Nordb. 3520,00, Oesterr. Staatsbahn 354,75, Lemb. Czern. 286,00. Lombarden 76,75, Nordweflbahn 261,00, Pardubißer 214,00, Alp.-Montan 88,50, Amsterdam 99,10, Deutsche Pläße 58,68, Landoncr Wewfel 119,60, B Wechsel 47,65, Napoleons 9,52, Marknoten 58,68, Ruff.

anknoten 1,27, Brüxer 251,00.

Weizen pr. Mai-Juni 7,69 Gd., 7,71 Br., pr. Herbst 7,27 Gd., 7,29 Br. Roggen pr. Mat-Juni 6,48 Gd,, 6,50 Br., do. pr. Herbst 6,15 Gd., 6,17 Br. Mais pr. Mai- Juni 3,79 Gd., 3,81 Br. Hafer pr. Mai-Juni 5,57 Gd., 5,89 Br., pr. Herbst 5,65 Gd., 5,67 Br.

Wien, 13. Mai. (W. T. B.) Der heute abgehaltene Ver- bandstag der österreihischen Industriellen nahm eine Resolution in dem Sinne an, daß die Regierung eine internationale Vereinbarung anstreben möge, um der prohibitiven Zollpolitik der Vereinigten Staaten von Amerika und der damit verbundenen gemein- n Gefahr für das europäishe Wirthschaftsgebiet wirksam zu

egegnen.

j t 14. Mai, Vormittags 10 Uhr 50 Minuten. (W. T. B.) Reserviert. Ungarishe Kredit-Aktien 393,75, Oesterreichische Kredite Aftien 363,10, Franzosen 354,25, Lombarden 76,50, Elbethalbahn 965,00, Oesterreichische Papierrente 101,95, 4 9/0 Ungarische Goldrente 122,40, Oesterreichishe Kronen- Anleihe —, Ungarische Kronzn- Anleihe 99,85, Marknoten 58,674, Bankverein 255,00, Länderbank 239,29, Buschtiehrader Litt. B.-Aktien —, Türk, Loose 54,79, Btlixer:

Pest, 13. Mai. (W. T. B.) Produktenmarkt. Weizen loko fest, pr. Mai-Juni 7,46 Gd., 7,47 Br., pr. Herbst 7,04 Gd., 7,05 Br. Roggen pr. Herbst 5,82 Gd., 5,83 Br. Hafer pr. Herbst 5,35 Gd., 5,37 Br. Mais pr. Mai-Juni 3,47 G 3/48 Dr Pr. Juli-August 3,58 Gd., 3,99 Br. Kohlraps pr. August-Septemker 10,70 Gd,, 10,75 Br.

London, 13. Mai. (W. T. B.) Die Bank von England hat heute den Diskont von 25 9/o auf 2 °/o herabgeseßt. |

Bankausweis. Totalreserve 25 611 000 Zun. 142 000 Pfd. Sterl, Notenumlauf 27 409 000 Abn. 176 000 Pfd. Sterl, Baar- Vorrath 36 221000 Abn. 33000 Pfd. Sterl, Portefeuille 98 052 000 Zun. 317 000 Pfd. Sterl. Guthaben d. Privaten 39 446 000 Abn. 31 000 Pfd. Sterl., do. des Staats 10 189 000 Zun. 506000

fd. Sterl., Notenreserve 23 996 000 Zun. 110000 Pfd. Sterl,

tegierungsficherbeiten 13 843 000 Pfd. Sterl. unverändert, Prozent-

verbältniß der Neserre zu den Dalven 514 gegen 518 in der Bor- woe. Clearinghouse-Umsaÿ 128 Millionen, gegen die entsprechende Woche des vorigen Jahres weniger 7 Millionen.

13. Mai. (W. T. B.) (Schluß - Kurse.) Engl. 23 9/0 Konsols 1131/16, Preuß. 4 9/ Konsols —, Ital. 5 9/9_NRente 928, 4 0/0 89 er Russ. 2. S. 103}, Konv. Türken 20, 4 % Spanier bli, 34 0/6 Egypter 1013, 4 9/0 unif. do. 106, 44} 9/6 Trib. - Anl. 107, 6 9/0 Toni: Mex. 96, Neue 93er Mex. 94}, Ottomanbank 11#, De Beers neue 284, Rio Tinto 263, 32 9/0 Rupees 623, 6 9/0 fund. arg. A. 86, 59/9 Arg. Goldanl. 873, 44 9/0 äuß. do. 57, 3 %/o Reichs-Anl. 97, Brasil. 89 er Anl. 648, Plagdiskont 1, Silber 277 50/0 Chinesen 994, Anatolier 86,00. Wechselnotierungen : Deutsche Plätze 20,54, Wien 12,10, Paris 25,26, St. Petersburg 251/16.

Wollauktion. Wolle fest, ausgenommen amerifanische Sortcn, Kapwolle fester, die Preise sind gleih hoh mit denjenigen der leßten Auktion, namentlih für snowwhite nur ordinäre grea\y etwas unter den vorigen Auktionspreisen.

An der Küste 1 Weizenladung angeboten.

9609/6 Javazucker 10F ruhig, Nüben-Rohzucker loko 87 ruhig. Chile- Kupfer 487, pr. 3 Monat 495/16. e

London, 13. Mai. (W. T. B.) Der bimetalliftische Parlaments-Aus\chuß hielt heute im Unterhause eine Sißung ab, an welcher zahlreiche Mitglieder des Hauses und mehrere bekannte Arbeiterführer theilnahmen. Der Vorsißende Sir William Houldt- worth erklärte in seinem Bericht, daß die Aussicht auf eine baldige Lösung der Frage dur ein internationales Uebereinkommen niemals besser gewesen sei als gegenwärtig. Insbesondere berihtete er über die Verhandlungen, welche in diefer Hinsicht in Europa auf Ver- anlassung der Vereinigten Staaten geführt werden sollen. Der Aus- {uß beschloß, eifrig dahin zu wirken, diese Verhandlungen-erfolgreih u machen. | Ae pol, 13. Mai. (W. T. B.) Baumwolle. Unisay 8000 B., davon für Spekulation und Export 500 B. Ruhig. Amerikaner 1/32 niedriger. Middl. amerikan. Lieferungen: Rubig, stetig. Mai-Juni 48/64—47/64 Verkäuferpreis, Juni-Juli 45/64 —46/e4 do , Juli-August 44/64—45/64 do., August-September 41/64 do., September-Öktober 357/64—38/4 do, Oktober-November 351/64—3®?/64 Käuferpreis, November-Dezember 3#°/e«—3®0/64 Verkäuferpreis, De- ember-Januar 3/64 Käufer, Januar-Februar 348/64 do., Februar-

ärz 36/64—3#%/64 d. Werth.

Offizielle FEDt LeEPR gen, American good ordin. 37,

Getreidemarfkt.

do. low middling 4, do. middling 4?/16, do. good middling 4/16, do. middling fair 48, Pernam Tir 47/16, do. good fair 41/16,

Ceara fair 45/16, do. good fair 4°/16, Egyptian brown fair 45, do. good fair 415/16, do. good 54, Peru rough good fair 515/16, do. good 63/16, do. fine 63, do. moder. ron fair 51/16, do. good fair 57/16, do. good 511/16, do. smooth fair 48, do. good fair 47, M. G. Broach good 38/32, do. fine 45/32, Dhollerah good 3, do. fully good 3#, do. fine 37, Domra good 3è, do. fully good 38 e fine 33, Scinde fully good 3, do. fine 34, Bengal fully good

33/33, do. fine 35/16. /

Glasgow, 13. Mai. (W. T. B.)_ Roheisen. Mixed numbers warrants 44 h. 9} d. Rubig (Schluß.) Mixed numbers warrants 44 #6. 3 d. Warrants Middlesborougb 111 39 \h. 4 d.

Bradford, 13. Mai. (W. T. B.) Wolle stetig, Mohair- wolle ruhig, in Alpaccawolle gutes Geschäft; Garne ruhig aber fest; Stoffe unverändert. ;

Paris, 13. Mai. (W. T. B.) Von ter Börse wird berichtet : Es hberrshie ausgeprägte Festigkeit auf allen Gebieten bei recht [eb- haftem Geschäft. Goldminen, in denen weitere Deckungen stattfanden, waren im Einklange mit London steigend. Jtalienishe Werthe

beliebt. : Bankausweis. Baarvorrath in Gold 1954 149 000 Zun. Ér L,

24 642 000 Fr., do. in Silber 1 224 991 000 Zun. 1754 000 aiada d. Hauptbk. u. d. Fil. 677 048 000 Abn. 4 822 000 otenumlauf 3 673 977 000 Abn. 28 709 090 Fr., f. d. Rechnung d. Priv. 490 263 0090 Abn. 1 360 000 Fr., Gutbaben d. Staats\schatzes 180 523 000 Zun. 27 868 000 Fr., Gesammt-Vorschüsse 356 478 000 Abn. 13 580 000 Fr., Zins- u. Diskont - Erträgn. 8 286 000 Zun. 345 000 Fr. Verhältniß des Notenumlaufs zum Baarvorrath 86,30.

(Schluß-Kurse.) 30%/ Französi!he Rente 103,35, 9 °/o Jtal. Rente 93,15, 39/0 Portugiesilhe Rente 21,90, Portugiesishe Tabak- Obl. 466,00, 49/6 Rufsen 1889 102,70, 4% Russen 1894 —,—, 3140/0 Ruf. A. 100,62, 39/6 Russen 1896 91,20, 49/6 span. äußere Anl. 614, Oesterreichishe Staatsbahn 761,00 Banque de France 3660, B. de Paris 849,00, B. ottomane 544,00, Créd. Lyonn. 767,00, Debeers 712,00, Rio-Tinto-A. 671,00, Suezkanal-A. 3258, Privat- disfont —, Whs. Amst. k. 205,87, Wf. a. dt. Pl. 1223/16, Wchs. a. Stalien 43, Wchs. London k. 25,094, Cheq. a. London 25,11, do. Madrid k. 381,40, do. Wien k. 207,87, Huanchaca 50,50.

Getreidemarkt. (Schluß.) Weizen behauptet, pr. Mai 92,95, pr. Juni 23,20, pr. Juli-August 23,30, pr. September-Dezember 22,35. Roggen fest, pr. Mai 14,25, pr. September-Dezember 13,70. Mehl behauptet, pr. Mai 45,55, pr. Juni 45,85, pr. Jali-August 46 75, pr. September-Deze-mber 46,75. Rüböl ruhig, pr. Mai 558, pr. Juni 553, pr. Juli-August 56, pr. September. Dezember 957. Spiritus fest, pr. Mai 373, pr. Juni 37, pr. Juli-August 374, pr. September-Dezember 35. i /

Rohzucker (Schluß) ruhig, 88 °/ loko 24}. Weißer Fueee rubig, Nr. 3, 100 kg pr. Mai 25}, pr. Juni 254, pr. Juli-August

258, pr. Ofktober-Januar 27}.

St. Petersburg, 13. Mai. (W. T. B.) Wechsel auf London 93,95, do. Amsterâam —, do. Berlin 45,924, Chequ. a. Berlin 46,222 Wechsel a. Paris 37,35, 409/69 Staatsrente von 1894 99#, 49/0 Gold-Anl. von 1894 6. Ser. 153, 3# 9/0 Gold-Anl. von 1894 148, 49/0 fons. Eisenb.-Obl. von 1880 —, 44 9/0 Bodenkfr.- Pfandbr. 157, Sit. Petersb. Diékontobank 686, do. intern. Bank T. Em. 601, Russ. Bank. für auswärt. Handel 417, Wars. Kommerzbank 465, Gef. für elektr. Beleuchtung 620. e

Matland, 13 Mi (W. T. D Stalienishe 9 °/o Rente 97,20, Mittelmeerbahn 516,00, Méridiaunaux 678,00, Wechsel auf Paris 105,10, Wesel auf Berlin 129,40, Banca d’Italia 707.

Amsterdam, 13. Mai. (W. T. B.) (Schluß - Kurse.) 94er Russen (6. Em.) —, 49/0 Russen v. 1894 —, 3 °/o hoïl. Anl. 984, 5 9/6 Transv.-Obl. 1891er 995, 4 9/0 fonv. Transvaal 230, Marknoten 59,20. Russ. Zollkupons 1914.

Hamburger Wechsel 59,174, Wiener Wechsel 99,50.

Getreidemarkt. Weizen auf Termine fest, do. do. Þpr. Mai —, do. pr. November 173. Roggen loko —, do. anf Termine behauptet, do. pr. Mai —, do. pr. Juli 101, do. pr. Oftober 102.

Java-Kaffee good ordinary 463. Bancazinn 36.

Antwerpen, 13. Mai. (W. T. B.) Getreidemarkt. Weizen fest. oagen behauptet. Hafer ruhig. Gerste ruhig.

Petroleum. (Schlußberiht.) Raffinirtes Type weiß loko 16 bez. u. Br., pr. Mai 16È Br., pr. Juni 16§ Br. Fest. Sch malz per Mai 504, Margarine ruhig.

Brüssel, 14. Mai. (W. T. B.) Die Einnahmen der PrinzHeinrih-Bahn betrugen in der ersten Mai-Dekade: aus d.m Bahnbeiriebe 101 661 Fr., aus den Minen 11 250 Fr., Gesammt- einnabmen 112911 Fr.,, Mehreinnahmen gegen die vorläufigen Einnahmen in gleicher Dekade des vorigen Jahres 14 905 Fr.

New-York, 13. Mai. (W. T. B.) Die Börse eröffnete in träger Haltung; im weiteren Verlauf gaben die Kurse nah und der Schluß war s{hwach zu den nicdrigsten Tagetkursen. Der Umfayz in A ktrien betcug 154 000 Stück. i /

Weizen eröffnete unbestimmt mit etwas niedrigeren Preisen und ging auf günstige Ernteberichte im Preise noch mebr zurück. Im weiteren Verlaufe führten Nachrichten vom Kontinent und Deckangen der Baissiers eine wesentlihe Erholung herbei, und reihlicze Käuse der Expoutevre trugen später viel zu der Festigkeit bei. Mats allgemein fest während des ganzen Börsenverlaufs infolge der Festtg- keit der Weizenmärkte. :

(Schluß-Kurse.) Geld für Regierungsbonds, Prozentsaß 1}, do. für andere Sicherheiten do. 14, Wechsel auf London (60 Tage) 4,867, Cable Transfers 4,873, Wechsel auf Paris (60 Tage) 5,167, do. auf Berlin (60 Tage) 953/16, Atchison Topeka & Santa Aktien 104, Canad. Pacific Äktien 544, Zentral Pacific Aktien 83, Chicago Milwaukee & St. Paul Aktien 731, Denver & Rio Grande Preferred 372, Illinois-Zentral Aktien 925, Lake Shore Shares 163, Louis- ville & Nashville Aktien 443, New-York Lake Erie Shares 12, New. Yark Zentralbahn 99, Northern Pacific Preferred (neue Emifs) 362, Norfolk and Western Preferred (Interims- Anleihescheine) 26, Philadelphia and Reading First Preferred 403, Union Pacific Aktien 61, 49/0 Vereinigte Staaten Bonds pr. 1925 1228, Silber, Com- mercial Bars 602. Tendenz für Geld: leicht.

Waarenbericht. Baumwolle - Preis in New - York 7/16, do. do. in New-Orleans 75, Petroleum Stand white in New-York 6,25, do. do. in Philadelphia 6,20, do. Refined (in Cases) 6,70, do. Pipe line Certificat. pr. Juni 86, Schmal; Western steam 4,224, do. Rohe & Brothers 4,45, Mais per Mai 30, do. per Juli 318, do. per Sept. 3214, Rother Winterweizen loko nom., Weizen per Mat 832, do. per Juli 80}, do. ver Septbr. 75, do. per Dezbr. 77, Getreidefraht nah Liverpool 14, Kaffee fair Rio Nr. 7 8, do. Rio Nr. 7 per Juni 7,50, do. do. per August 7,60, Mehl, Spring- Wheat clears 3,40, Zuckter 23, n 13,40, Kupfer 11,10. ;

Chica, 13, Mai. . T. B.) Weizen anfangs stetig, damn trat auf gute Nafrage für den Export und weniger günstige Ernteberichte eine Erholung ein. Mais s{chwächte sich nah Er- öffnung etwas ab, erholte sih aber später im Einklang mit dem

Weizen und {loß stetig. ; : : Weizen pr. Mai 758, pr. Juli 745, Mais pr. Mai 251. Juli 4,00. Speck short clear

Schmalz pr. Mai 3,95, do. pr. 5,00. Pork pr. Mai 8,65. i : :

Ottawa (Canada), 13. Mai. (W. T. B.) Amtlih wird, wie „R. B.“ meldet, bekannt gemacht, daß Einfuhrgüter, um den Vortheil des niedrigeren Tarifs zu genießen, von Zeugnissen begleitet sein müssen, aus denen hervorgeht, daß die Waaren britishes Boden- erzeugniß oder Fabrikat sind. Solche Waaren werden bis zur end- ültigen Erledigung der Tarifbill nah den Säßen des niedrigeren

arifs zugelassen werden. Buenos A ires, 13. Mai. (W. T. B.) Goldagio 201,70,