1897 / 114 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 May 1897 18:00:01 GMT) scan diff

Behörde zu, und wenn der Herr Arnons mit dem Erkenntniß erster Instanz nicht einverstanden ift, so hat er dagegen Berufung einzulegen. Unerklärlih if mir, wie man aus solher Sachlage die Behauptung

entnehmen kann, daß innerhalb der Staatsregierung die bedenklichsten

Erscheinungen der Uneinigkeit vorhanden find.

Ich glaube, mich auf diese Darlegungen beschränken zu können. Auf die Tuberkulinimpfung hier einzugehen, ist mit dem gegenwärtigen Gegenstande so unvereinbar, daß ih glaube, daß bei dieser Gelegenheit diese Frage heute niht angeshnitten werden follte.

Meine Herren, ih überlasse dem hohen Hause, der Kommission die Prüfung der Sache. Ich bin völlig beruhigt. Lehnen Sie abermals ab, so bat nicht die Staatsregierung einen Echec erlitten, sondern das hohe Haus hat abgelehnt, was das hohe Haus bei der Berathung vor zwei Jahren seinerseits beantragt hat und was die Staatsregierung verpflichtet war, vorzulegen. Uebrigens ist der Provinzial-Landtag von Shlesien eingehend über die Vorlage gehört ; derselbe hat sich für den materiellen Inhalt der Vorlage auëgesprohen. Jeßt muß der hohe Landtag selbst wissen, was er mit der Sahe mahen will. Er trägt die Verantwortung dafür, wenn aus der Sache abermals nichts wird. In einen circulus vitiosus einzutreten, ist die Staatsregierung nicht in der Lage.

Auf eine Bemerkung des Abg. Gamp bezüglih des Ver- haltens des Staatsanwalts in Beuthen erwidert der Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammerstein:

Meine Herren! Jch bedauere, daß ich noch einmal das Wort nehmen muß; aber ich muß in beiden Fällen, wo es sich um den Regierungê-Präsidenten und den Herrn Ober-Staatsanwalt handelt, die Sache nohmals klarstellen.

Herr Gamp behauptet, ih habe das Verfahren des Herrn Ober- Staatsanwalts als unzutrefend bezeichnet (Widerspru), und das bestreite ih entschieden. Das habe ih nit gesagt; im Gegentheil: ih habe nur gesagt, daß ih bedaure, daß die Sache in diese Lage gekommen ist. Herr Gamp hat ja sein Stenogramm vorgelesen. Mir liegt mein Stenogramm leider nicht vor, sonst würde ich ebenfalls dur die Verlesung darlegen können, daß in meinen Aeußerungen eine Kritik des Verfahrens des Ersten Staatsanwalts nit gefunden werden kann, daß ih vielmehr gesagt habe, daß diese Frage garniht zu meiner Zu- ständigkeit gehört. Zweitens muß ih aber den Königlichen Regie- rungês-Präsidenten, wie ih das vorher {on gethan habe, entschieden in Schuß nehmen.

Es handelt sich garniht um das, was der Herr Regierungs- Präsident gewünscht hat, was auch aftenmäßig garniht feststeht. Wünsche kann derselbe haben, soviel er will; zu meiner Kenntniß sind sie nicht gekommen. Herr Gamp hat auch keine Unterlage geschaffen, um dasjenige festzustellen, was der Herr Regierungs-Präsident in dieser Frage gewünscht hat. Es handelt fich um die Handlungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten, und da habe ih gesagt: die Hand- lungen des Herrn Regierungs - Präsidenten haben im Gegentheil be-

wiesen, daß er niht hindernd in die Klarstellung der Sache ein- greifen wollte.

Allerdings hat der Herr Regierungs-Präsident und das war feine Pflicht und Schuldigkeit darauf hingewiesen, daß es \ich hier um eine Frage handele, in welher der Kompetenzkonflikt erhoben werden könne, er hat aber niht beantragt, ihn zu ermächtigen, den Kompetenzkonflikt zu erheben. Es sind das die Handlungen, die hier in Frage kommen, auf die Wünshe kommt es überall nicht an. Darauf ist der Kompetenzkonflikt nicht erhoben; im Gegentheil. Der Herr Regierungs - Präsident hat die Weisung erhalten, alles zu thun, was dazu dienen könnte, Klarheit in die Sache zu bringen. Die Muthmaßung des Herrn Abg. Gamp, daß, weil der Herr Regierungs - Präsident vielleiht fozial mit dem Herrn Staatsanwalt verkehrt, er diesen sozialen Verkehr benußt habe, um auf den Herrn Staatsanwalt einzuwirken, daß er in die Sale eingreife, entbehrt jeder Unterlage. Ich muß ganz entschieden die in den beiden Punkten von Herrn Gamp aufgestellten Behauptungen als unrichtig zurückweisen.

Wenn der Herr Abg. Gamp den Wunsch ausgesprochen hat, ih möge mit dem Herrn Justiz - Minister in Verbindung treten, damit derselbe seinerseits auf den Herrn Ober-Staatsanwalt einwirke, daß er dem Verfahren freien Lauf lasse, so ist das eine Anregung, die mit den vorliegenden Differenzpunkten nihts zu thun hat. Jh werde erwägen, ob ih dem Wunsch des Herrn Abg. Gamp Folge geben kann. Hier handelte es sih darum, ob id eine Kritik über das Ver- fahren des Ersten Staatsanwalts ausgesprochen habe oder nit, und die habe ih nicht ausgesprohen. Aus meiner Aeußerung ist indirekt eine folche auch nicht zu entnehmen. Jch berufe mih deshalb auf das Stenogramm das wird das klarlegen. Zweitens habe ih mi verpflichtet gehalten, den Herrn Regierungs-Präfidenten gegen die Fnsinuationen in Schuß zu nehmen, daß er entgegen den Weisungen der oberen Behörden gehandelt habe. Denn darum handelt es sich nicht darum, was er gewünscht hat.

Abg. Ring führt nohmals aus, daß ein Schweineversicherungs- Gesetz keinen Zweck habe, so lange der Bevölkerung noch gestattet sei, ein bestimmtes Kontingent an Schweinen über die russische Grenze einzuführen.

Der Gesehentwurf wird der verstärkten Agrarkommission überwiesen.

Es folgt die erste Berathung des Geseßentwurfs, betreffend das Verwaltungsstrafverfahren bei Zu- widerhandlungen gegen die Zollgeseße und e a stigen Vorschriften über indirekte Reihs- und Lan- desabgaben, sowie die Bestimmungen über die Schlacht- und die Wildpretsteuer.

Abg. Noelle (nl.) spricht sich für die Neuregelung der in der Vorlage berührten Materien aus, wofür ein praktisches Bedürfniß vorliege, empfiehlt aber die baldige Erfüllung des oft geäußerten Wunsches, daß ein oberster Zollgerihtehof eingeseßt werde, analog der Auskunfts\telle in Stempelsahen. Dort müsse jedem Importeur Aus- funft über die Höhe des Zolles einer Waare gegeben werden, und zwar mit der Wirkung, daß nicht später nah Jahren die ZoUbehörde Nachzahlungen erhebe, weil Irrthümer vorgekommen seien. Die Vor- lage habe mancherlei Vorzüge, namentlich in der Einheitlihkeit und NVereinfahung des Verfahrens. Redner kritisiert einige Einzel- bestimmungen und beantragt Ueberweisung der Vorlage an eine Kom- mission von 14 Mitgliedern.

Finanz-Minister Dr. von Miquel:

Meine Herren! Jh kann mit der eingehenden Kritik des Geseßz- entwurfs seitens des Abg. Noelle ja ganz zufrieden scin. Jch kon- statiere, daß er die Nothwendigkeit des Erlasses diefes Geseßes aner- fennt und im Großen und Ganzen seine Bestimmungen für zweckmäßig hält. Das Bedürfniß, das Submissionsverfahren aufrecht zu erhalten

und, nachdem es dur die reihsgeritlihen Entscheidungen gänzli in Frage gestellt ift in seiner rehtlihen Wirksamkeit, auf eine feste geseß- lie Grundlage zu stellen, liegt so klar auf der Hand, daß ih glaube, in dieser Beziehung nihts weiter hinzufügen zu brauen. Das Sub- missionsverfahren liegt namentlich in hohem Grade im Interesse des Publikums und der Betheiligten. Es is ein einfaches Verfahren, welches sih in den meisten Fällen aus der Leichtigkeit der Straffälle, wo es si{ch nur um Geldstrafen handelt, und aus der Ein- fahheit der Entscheidungen, aus der bald eintretenden Einsicht des Kontravenienten, daß er allerdings gegen die Zollgeseze u. \. w. verstoßen hat, ergiebt, keine Weiterungen, keine weiteren wesentlihen Kosten verurfaht. Es hat si ganz eingebürgert in der Praxis; der Herr Vorredner hat rihtig gesaht: Die Hälfte aller derartiger Kontra- ventionen wird durch dieses Verfahren erledigt. Es würde sehr bart empfunden werden sowohl von den Behörden als den Betheiligten, wenn in allen solhen Fällen ein unnüß weitläufiges und kostspieliges Gerichtsverfahren stattfinden müßte. Daß man nun bei diefer Ge- legenheit auch eine Reihe Lücken, Unklarheiten, veraltete Bestim- mungen des eigentlihen Verwaltungêverfahrens in Zollkontraventions- sahen mit ins Auge faßt, ergiebt sh ganz von selbst. Es wäre ein großer Fehler gewesen, wenn wir diese Gelegenheit nicht benußt hätten, - in diese Sache Einheitlichkeit und Klarheit zu bringen und einen größeren Anschluß an die bestehenden Reihs-Strafgeseße über das Strafverfahren zu gewinnen. :

Meine Herren, nun hat der Herr Vorredner die Gelegenheit benußt, in Anregung zu bringen, ob es nit möglich wäre wenn ih ihn recht verstanden habe —, dur dieses Geseß eine allgemeine Auskunftsf\telle zu errichten, mit der Wirkung, daß derjenige, der eine bestimmte Auskunft erhalten hat, wenn \sich herausstellt, daß do eine Kontra- vention vorliegt, von der Strafe frei bleiben folle, und auch nur denjenigen Zoll zu zahlen verpflichtet sein solle, der ihm von der Auskunftsstelle bezeihnet is, sodaß eine Nachforderung von Zöllen in dieser Beziehung niht ftattfinden dürfe. Ich will auf diese Frage nicht tiefer eingehen, aber Herr Noelle wird mir gleih zugeben, daß eine folhe Einrichtung nur von Reichswegen getroffen werden kann, denn wir würden ja in die Zollhoheit des Reichs eingreifen; wir würden Zölle gewissermaßen erlassen auf Grund der Erklärungen der Auskunfts\telle, die dem Reiche zustehen. Wir sind alfo nit in der Lage, bei dieser Gelegenheit hier in Preußen cine folde allgemeine Auskunftsstelle einzurichten. Uebrigens kann ich mittheilen, daß die Frage in Anregung is (Bravo! bei den Nationalliberalen) und daß über sie verhandelt wird. Es wird sih aber zeigen, daß in der Sache do ganz außerordentliche Schwierigkeiten ftecken ; denn daß die Einzel- staaten nit geneigt sind, ihre Souveränetät in Beziehung auf die Verwaltung der Zölle und der fonstigen indirekten Abgaben aufzugebea, das liegt klar auf der Hand. Ob sie soweit gehen, ih in dieser Beziehung einem allgemeinen höchsten Gerichtshof zu unterwerfen, der doch wesentlich in die jeßigen Rechte der Einzelstaaten in den Konsequenzen eingreifen würde, weiß ih nicht. Solhe Aus- funftsftellen einzurihten in Einzelstaaten, während andere Einzel- staaten es niht thun, das würde auch nit gehen, {hon mit Rücksicht auf das, was ih zuerst bemerkte, aber würde au außerordentliche Be- denken haben, weil dann die Auskunftsstellen der Einzelstaaten ver- \chiedene Auskunft geben könnten über dieselben oft sehr zweifelhaften Fragen. Ja, innerhalb eines einzelnen großen Staats würde es sehr \chwierig sein, sich mit einer einzeluen Auskunftsstelle zu begnügen. Herr Noelle denkt selber an eine Zentralstelle. Das würde aber folhe Verzögerungen und Weiterungen hervorrufen, daß die Kaufmann- schaft sich damit wahrs{einlich sehr bald niht zufrieden geben würde. Wenn eine gute Konjunktur da ist, um eine Waare einzuführen, fo muß die Auskunft sehr s{hnell zur Hand sein, sonst wird sie wenig nügen. Den Einzelnen, z. B. den Provinzial-Steuer-Direktionen in Preußen, aber dieses Reht zu geben, könnte leiht dahin führen, daß diese wieder verschiedene Auskunft geben. Mit einem Worte, die Sache ist materiell ret s{chwierig, aber ihmuß vellfiändig anerkennen, daß ich der Tendenz, die der Herr Abg. Noelle in der Be- ziehung verfolgt, sehr geneigt bin. Wir erleben ja sehr oft in der Zollverwaltung, daß eine Behörde auf eine Anfrage , wirklih eine Auskunft ertheilt, daß nun aber die Zentralinstanz die Auskunft naher für falsch erklärt, und daß es dann zwar möglih ist, im Wege der, Gnade die Strafe zu erlassen, aber faum berechtigt und möglich if, nun auch den Zoll zurück- zuerstaiten und dem Mann den Schadenezu erseßen, den er dadur erleidet, daß er ein solches Geschäft überhaupt gemacht hat in dem irrigen Glauben bezüglich der Höhe eines Zolles, welhes er sonst kei rihtiger Erkenntniß der ganzen Sache vielleicht ‘ganz unter- lassen hätte. Man muß darauf finnen allerdings, ob man in dieser Beziehung etwas Rechtes finden kann, und ih kann nur sagen, daß die Behörden des Reichs in dieser Beziehung au namentli mit der preußishen Verwaltung in Verbindung sich gefeßt haben, und daß diese Verhandlungen noch fortdauern. Soviel hierüber.

Meine Herren, da doch wahrscheinlich, wie ich annehme, eine Kommissionsberathung stattfinden wird, möchte ih auf die einzelnen Bemerkungen und Bedenken, die Herr Abg. Noelle vorgetragen hat, nicht tiefer eingehen. Er wird sih überzeugen, daß das Meiste, was er für Neuerungen erklärt hat, keine Neuerungen sind, sondern in der Praxis und den Rechtsbestimmungen {on vorhanden ist. Er hat beispiels- weise darauf hingewiesen, daß hier vorgeschrieben fei, daß der Inhaber des Tranéportmittels bei beschlagnahmten Gegenständen verpflichtet wäre, bis zur nä(sten Zollstelle unentgeltlich die Fuhre zu leisten. Ja, wie ist es denn bisher? Bisher ist es so, daß der Wagen auch in Beschlag genommen wird und daß dann von selbst der Wagen als beshlagnahmter Gegenstand zu dec nächsten Zollstation geführt werden muß. Mir haben die Sache gerade abmildern wollen in dieser Beziehung, damit man zniht. genöthigt ist, dem Manne Weiterungen und vielleiht auch Kosten, die dadur entstehen, daß man den ganzen Wagen mit Beschlag be- legt, zu machen. Uebrigens ist es keine erhebliche Frage ; die Kom- mission wird ja darauf wohl näher eingehen.

Ebenso ist es auch mit der unmittelbaren Vorführung eines Ge- fangenen vor die Zollstation. In vielen Fällen wird dadur der Defraudant viel schneller davonkommen, als wenn man genöthigt ift, die Sache erst an den RiŸter zu bringen; denn es wird si in fehr vielen Fällen herausstellen, daß ein weiteres Festhalten des be- treffenden Mannes nicht erforderlih is. Wir haben gerade geglaubt, daß, wena man solchen Mann immer vor den Richter führen wollte da der Richter erst zu fragen hat, welche Gründe die Zollverwaltung hat, daß der Mann festgehalten wird —, daß da-

durch wahrsheinlich in vielen Fällen die Haftzeit bedeutend

nit mehr; er kann entlassen werden.

Jch glaube daher, daß es do sehr zweifelhaft ift, ob es für den Betheiligten vortheilhafter ift, unmittelbar dem Richter vorgeführt ¡u werden, oder ob er, was in der Regel bei den Entfernungen nit fo viel Zeit kostet, den Gang bei der näheren Zollbehörde vorbeimagt.

Endlich hat der Abg. Noelle noch gemeint, es hätte hier in der Form so verfahren werden müssen, daß alle die einzelnen Gesegße, die nicht mehr in Kraft bleiben, besonders aufgeführt würden, wie dieg bei dem Gerichtsfostengeseß und bei dem preußischen Landesftempe[, geseß geschehen ist. Wir haben hier das nur deswegen unterlassen, weil es \ich meist nur um einzelne Paragraphen aus sonst bestehen bleibenden Gesegen handelt. Da wird die Sache viel unübersichtliher. Die Kommission wird au diesen Punkt zu erwägen haben, und wir werden nihts dagegen zu erinnern haben, wenn es der Wunsch des Landtagez ist, die Sache hier in ähnliher Weise zu behandeln wie beim Stempel, gesezg. Ich glaube do, daß die Zusammenfafsung aller bestehenden Bestimmungen, die dieser Entwurf enthält, die Beseitigung veralteter Vorschriften, der Anschluß an die allgemeinen Bestimmungen und an das Strafverfahren überhaupt von großem Interesse sind für alle Betheiligten. Ih möchte daher den Entwurf im Großen und Ganzen, wenn vielleit auch einzelne Aenderungen vom Hause beliebt werden, zur Vorberathung in der Weise dringend empfehlen, daß der Gesey- entwurf noch ia diesem Landtage zur Verabschiedung gelangen kann, denn die Sache is wirklich durch die Entscheidung des Reichs8gerihts doch etwas eilig geworden. Wir haben eigentli jeßt in Beziehung auf das Submissionsverfahren gar keinen zutreffenden Rechtsboden. Aber daß aus diesem, möchte ih sagen, rechtlosen Zustand niht allzugroße Unzuträglichkeiten entstanden find, daraus geht eben hervor, welhes Bedürfniß die Betheiligten selbst anerkennen, und wie sie im Großen und Ganzen mit dem fo einfahen Submissions- verfahren sehr zufrieden find.

Abg. Br öse (kon\.): Wir {ließen uns dem Antrage auf Kom- missionsberathung an und stehen im großen Ganzen dem Geseyentwurf sympathisch gegenüber, der die Materie in durchaus praktisher Weise regelt. Der Entwurf hat Eile, und wir wollen ihn noch erledigen, Es ift gerechtfertigt, daß er sich dem Reichsstrafverfahren anschließt, Eine besondere Verbefserung ist die Bestimmung, daß dem pfliht- mäßigen Ermessen der Steuerbehörde überlassen ist, ob es das Ver- waltungs\trafverfahren fortseßen oder die Sache dem ordentlichen Gericht übertragen will. Zweifelhaft ist mir, ob die Bestimmungen dieser Vorlage über die Beschlagnahme mit den bezüglichen Bestim- mungen des Stempelsteuergesetes übereinstimmen.

Die Abgg. Haake (fr. kons.) und Dr. Opfergelt (Zentr.) ftellen fih ebenfalls dem Geseßentwurf sympathisch gegenüber, wünsc@zen aber die Abänderung von Einzelheiten in der Kommission.

Abg. Broemel (fr. Vgg.) pflichtet namens seiner Freunde der Anerkennung der Vorzüge des vorliegenden Gefe entwurfs bei und i mit der Kommissionsberathung einverstanden. ie Fragen der Er- rihtung von amtlihen Auskunsftsstellen und eines Zollgerihtshofs dürfe man nicht zusammenwerfen ; Nedner hofft, daß der Gedanke dieses Gerichtshofs im Reiche verwirkliht werde.

Abg. Dr. Bachem (Zentr.) geht auf die Verhandlungen des Reichstages über diese Frage ein und meint, daß die Frage der Er- rihtung eines Reichs-Zollgerihtshofes endlich erledigt werden müße. Ein unabhängiger Zolgerihtshof würde hon dafür forgen, daß zuviel bezahlte Zollbeträge wieder zurüderstattet werden. Im Bundesrath würde manche Sahe übers Knie gebrohen. Wie die Sache geregelt werden foll, sei eine cura posterior, aber daß sie geregelt werden müsse, sei zweifellos. Ebenso nothwendig sei die Errichtung einer Zollauskunfts\telle. Auf Faßdauben wende der Bundesrath 3 Zoll an statt der rihtigen 50 H§, und etwas herauszugeben, daran denke er niht. Solche Zustände dürften in einem geordneten Rechtsstaat nit länger geduldet werden, und er wünsche, daß der Finanz-Minister ih der Sache mit etwas mehr Wärme annehme.

Finanz-Minister Dr. von Miquel:

Meine Herren! Ich habe {hon vorhin hervorgehoben, es wäre wünschenswerth gewesen, wenn der Herr Vorredner, der hier solde entschiedene Aufforderung an mi rihtet, auf den Einwand geantwortet hâtte, daß diese ganze Frage in Preußen garnicht geregelt werden fann, es sei denn, wir würden uns erlauben, die Reichsgeseze zu ignorieren, Ein höchster Gerihtshof für Zollwesen kanu niht in Preußen ein- gerihtet werden, dessen Entscheidungen den reih8geseblichen Auf fassungen des Bundesraths in irgend eirer Weise präjudizieren. Dem Reich steht die aus\ließlihe Gesetzgebung über das Zollwesen i und in dieser Beziehung muß {#ich Preußen mal der Reichsgesetzgebung fügen. Genau so ist es mit der Auskunftsftelle, wenn sie diejenige Bedeutung haben foll, welhe gerade der Herr Vorredner pon ihr verlangt. Der Herr Vorredner sagt: die Hauptsache ift, daß eine Auskunftstele aemacht wird; wie, das ift glei{gültig, das kommt erst später. Nein, meine Herren, die Hauptfrage ist: wie soll diese Auskunftsstelle eingerichtet werden, und welche Wirkung soll sie haben? Nun verlangt der Herr Vorredner, diese Auskunstéstelle, wenn wir sie in Preußen einrihten, soll die Wirkung haben, daß der niedrige Zoll, welcher dem betreffenden Importeur von der Auskunsts- stelle bezeichnet ist, zur Geltung kommt, und daß die Auskunsftsstelle also dem Rechte des Reichs auf diejenigen Zölle, welhe nah der Auffassung der Reichsbehörden zu haben sind, entzogen wird; das isl ebenso unzulässig. Das können wir in Preußen nicht thun, das ift eine Sale der Reichsgeseßgebung. Ih möchte daher bitten, das der Herr Vorredner seinen Einfluß im Reichstage geltend mat, die Frag? dort energisch „weiter zu behandeln, aber niht in Preußen. (Sehr richtig! rechts.) 4

Was die Stellung Preußens betrifft, meine Herren, zu diejen Fragen, so kann ih darüber keine Auskunft geben, tas wäre ja Sal des Staats-Ministeriums. Was mi persönli betrifft, so stehe i garniht an, zu sagen, daß ich durhaus dafür mich erklären würd“ daß ih gegen eine Zentralinstanz im Reich nicht viel einwenden würdt- Aber der Sache stehen die größten Schwierigkeiten entgegen. Meine

20 Jahren im Reichstage ganz auéführlih verhandelt und immer 0s den Schwierigkeiten, die in der Sache felbst liegen, gescheitert.

Abg. Möller (nl.): Wenn der Minister anerkennt, daß [dme Uebelstände bestehen, so wird es seiner großen Energie son gelingfÆ einen Ausweg zu finden aus dieser allerdings etwas konfufen / Die Landesinstanzen entscheiden sehr häufig anders als die Reichsinftan, Es herrschen geradezu unleidliche gu tände. Herr Noelle -hat E

eschlagen, den bestehenden Zollbeirath mit der Auékunft z2 n E

ch bin ihm dafür dankbar, denn er hat felbst in diesem Beirat) Ÿ sessen und gewiß reihe Erfahrungen gesammelt ; indessen glau tros faum, daß ber Vorschlag praktisch durchführbar ift. Das iht für | hat in dieser Frage eine Schwenkung gemacht, früher war es ni@ 198 ! eine einheitliche Regelung. Welche \ ormaliftifGen Entscheidung?

dauern würde, als wenn er erft der Zollstation vorgeführt mis die Sache untersucht und in den meisten Fällen sagen wird: wir baben | die Gegenstände mit Beschlag belegt, wir brauchen den Kontravenienty

| u Tommen;

Herren, die Frage kommt nicht erst heute aufs Tapet, sie ist son b |

gebt aus folgendem Falle hervor : Ein Fabrikant. troffen werden, s E Se Zeeken in Fartane Het

on Benzin zu hrt. Sine Fabrik braunte ab und das Benzin mit. Da kam die Zoll- hehörde und verlangte die Zahlung des Yeed, denn das Benzin sei zum Einfetten eingeführt und niht zum Verbrennen.

Finanz-Minister Dr. von Miquel:

Meine Herren! Der Herr Vorredner hält wohl einen solchen gollbeirath oder eine solhe Zentral-Auskunftsstelle seinerseits für umfeblbar. Ich kann Ihnen versichern, wenn Ihnen unsere Verwaltung in der Praxis des Zollwesens bekannt wäre, so würden Sie auf die Sach- yerständigen in vielen Fragen au nicht so viel geben, jedenfalls nicht auf ihre Konsequenzen; denn wir haben in wichtigen Fragen die aller- tichtigsten Sachverständigen uns ausgesucht, wir haben eine Zeitlang nah deren Votum operiert, und hinterher find andere Sachverständige gekommen, die uns das Gegentheil gesagt haben.

Meine Herren, diese ganze Frage erstreckÆt si üb2r das ganze weite Gebiet der Technik, der Chemie und der Naturwissenshaften áherhaupt. Die verschiedenen Artikel fallen in so verschiedene Gebiete binein, daß eine einzige Gruppe von Sachverstän- digen, ein Beirath oder eine Zentral-Auskunftsftelle die Summe von Kenntnissen, die zur Lösung dieser Fragen gehört, gar- niht haben würde.

Hätten Sie ein Gericht, so kann ih Ihnen vorhersagen, daß dis Gericht in seinen Entscheidungen ebenso s{chwanken wird, wie jet die Zentral-Finanzstellen [des Deutschen Reiches. Und dann find qwsprüche der Gerichte viel weniger leiht wegzus hafen, als wenn man die Frage in der gewöhnlihen Verwaltung erledigt.

Die Sache hat so viel außerordentlihe Shwierigkeiten, daß ih hefürchte : wenn wir etwas machen, fo werden wir nachher an dem, was wir hergestellt haben, vielleiht keine große Freude haben.

Nun aber bleibe ih immer dabei: man könnte wohl eine Aus- funfts\telle in Preußen einseßen; aber deren Auskünfte hätten keine rechtlihe Wirkung, und dann ist die Sache noch gefährlicher. Dann fann die Auskunftsftelle sehr leicht Aussprüche thun, die die Gewerbetreibenden verführen zu folgen, und nachher kommt der Bundesrath und sagt: die Entscheidung ist falsch gewesen. Und auch der Minister kann diese Auskunftspersonen dech nur als einen Beirath ansehen; \{ließlich muß er doch selbst entscheiden. In allen zweifel- haften Fragen ziehen wir Sachverständige hinzu, und namentlich auch der Fall mit den Reifenstäben ist auf das Gutachten von Sachver- ständigen hin entschieden.

Eine Bemerkung des Herrn Möller unterschreibe ih vollkommen: wenn wir einen spezialisierteren Tarif hätten, würden abweichende Entscheidungen niht in dem Maße vorkommen als heute, und ih theile ganz die Ansicht, die Herr Graf Posadowsky ausgesproen hat, daß wir in dieser Beziehung nach dem Vorbild fast aller anderen Staaten weiter gehen müssen, wie wir bis- her gegangen sind. Diese weiteren Tarifbestimmungen, die vielleicht 100 Spezialartikel umfafsen können, machen es vielfa so \{chwierig, im einzelnen Fall die richtige Entscheidung zu" treffen.

Wir hatten vor kurzem die Frage zu behandeln, ob wir berehtigt sind, nah unseren jeßigen Verträgen einen Zoll auf die Fahrräder zu legen. Da haben die Minister vershieden in der Frage votiert. Hätten wir, wie die anderen Staaten, eine Position „Fahrräder“, dann könnte die Frage überhaupt garnicht zweifelhaft fein. Aehnliche Fragen kommen in der Yraxis jeden Tag vor, und sie machen die Sache so außerordentli hwierig.

Nun aber liegt die Sache doch nicht auch fo trübe, wie es die huren aus einzelnen Fällen sich vorstellen. Ich bin ja ganz der Meinung, daß man suchen muß, in der besprochenen Beziehung weiter

aber so trübe liegt die Sache doch nicht. Penn wir beispielsweise in der preußischen Zollverwaltung bemerken, daß Zollfragen in den einzelnen Ländern Deutschlands ver- shiedenartig behandelt werden, und wir können dur Korrespondenz mit den betreffenden Staaten keine Abhilfe schaffen, fo gehen wir jedesmal an den Bundesrath, damit durch seine Entscheidung eine gleichmäßige Behandlung der betreffenden Frage in allen deutschen Bundesstaaten gesichert wird, und der Bundesrath ist ja fortwährend mit folchen Fragen beschäftigt. Er is in dieser Beziehung doch gewissermaßen ein Gerichtshof, weil ja den Entscheidungen des Bun.des- raths stch alle Einzelstaaten {ließli fügen. Wir haben ja eine erheblihe Zahl derartiger Entscheidungen, die zu einer gleih- mäßigen Behandlung der Fragen geführt haben.

Abg. Gam p: Die Industrie muß wissen, woran N in Zoll- fragen it; später kann ja, wenn die Technik über die Natur eines Gegenstandes eine andere Ansicht hat, öffentlich die Aenderung der Position mitgetheilt werden. Steht die Zollyflicht nicht fest, so kann der beste Mensh in die Gefahr der Defraudation kommen. Wir nehmen von der Rede des Abg. Bachem gern Notiz, sie steht im ; den Ausführungen seiner Freunde im Reichstage, die die Prärogative des Bundesraths nicht beshränken wollen. Vir werden auf dieses Zugeständniß im Reichstage zurückkommen. Die Landwirthe haben an einer folien Instanz ein ebenso großes Interesse wie die Industrie. Jh erinnere nur an das Brennerei- gewerbe und an den Unterschied zwishen landwirthschaftliher und gewerbliher Brennerei. Vor ein paar Fahren hatte ein Landwirth ein paar Liter Schlempe an einen Dorfschulmeistec zur Vieh- fütterung gegeben, Der Steuerbeamte erfuhr davon und meinte, das sei keine landwirthschaftliche, sondern eine gewerbliche Brennerei. Der Landwirth wurde denunziert und sollte 12 000 # für die Defraudation bezahlen. Er wandte sich an den Finanz-Minister, und dieser {lug zwar die Sache aus Billigkeitsrücksichten nieder, glaubte aber, daß die Nachzahlung rehtlih do begründet sei. Auf Gnaden sollte man die

eute nit hinweisen, sondern auf ihr Recht, und darum hoffe ich, daß der

Resolution des Reichstages endlich Geltung verschafft wird. Die Steuer- behörden lassen A viel zu schr von fiskalishen Rücksichten leiten, namentlih beim Branntweinsteuergeseß. Auch auf dem Gebiete der indirekten Steuern müssen wir auf den alten preußishen Grundsaß ¿urüdfehren: suum cuique.

Finanz-Minister Dr. von Miquel:

Meine Herren! Es ist ja jet allmählih parlamentarishe Ge- wohnheit geworden, daß alle Gegenstände doppelt verhandelt werden : im Reichstage und in den Einzelstaaten. Das wird wohl daher kommen, daß wir so viel Zeit haben, daß wir uns das erlauben können. (Hört! hört ! links.)

: Herr Abg. Gamp hat nun gesagt: die Steuerbehörden gingen lediglih nach fiskalischen Gesichtspunkten vor, sie seien außerordentlich Yeinlich, und hat dafür zwei Beispiele angeführt. Einmal einen Fall, wo ‘die Steuerbehörde auf eine Strafe erkennen wollte, aber nh nicht erkannt hat, wegen Abgabe von Shlempe an einen Lehrer. Meine Herren, wenn das Gesey ausdrücklih sagt: Schlempe muß ausscließlih, wenn die landwirthschaftlichen Brennereten aufrecht erhalten werden sollen, für das Vieh des Guts-

Gegensaß zu

‘formell ritig.

inhabers benußt werden, so ift die Stellung der Steuerbehörde Fch habe von der Verfolgung Abstand nehmen können, weil es fi hier um eine Strafe handelt, welche den Einzel- staaten zu gute kommt, die, nah einer Ermächtigung shon aus dem vorigen Jahrhundert, der Finanz-Minifter erlassen kann; würde es si um einen Zoll gehandelt haben, so würde ich diese Befugniß nit gehabt Haben; ih würde sonst verzihtet haben auf einen An- \spruch des Deutschen Reichs, und dazu bin ih nicht kom- petent. Ich kann also nur immer wiederholen das hat au der Herr Abg. Gamp nicht richtig aufgefaßt oder wenigstens nit rihtig dargestellt, daß eine preußische Aus- kunftstelle feine rechilihen- Wirkungen durch ihre Aussprüche erzielen Tönnte dem Reiche gegenüber. Und die Herren wollen ja gerade, daß der betreffende Importeur dann nicht den Zoll zu zahlen brauht, der fällig war zu der Zeit, als er importierte.

Der zweite Fall des Herrn Gamp ift der, wo nah Maßgabe des Reichsgeseßzes ein Brennereibesißer zur Tragung der Strafe wegen Defraude seines Brennereiverwalters hinzugezogen wurde. Er fagt: solhe Dinge gehören an die Gerichte. Die Gerichte müssen genau fo entscheiden, wie hier in der Verwaltung entschieden is, aus dem einfahen Grunde, weil es sch um Befolgung eines Reichsgeseßzes handelt. Die Einsezung eines Gerichtshofes würde da nihts nügen, ja wahrscheinli dem betreffenden Unglüdcklichen eher schaden.

Hieraus geht hon hervor, daß hier ganz andere Gründe vor- liegen, aus denen die Härten entstehen, als die Praxis der Ver- waltung. Ich glaube, daß wirklihe Sahhkenner, die die Praxis des Lebens wirkli kennen, in diesen Fragen den Vorschlägen des Herrn Gamp zu folgen fich hüten werden.

Fch habe allerdings in der Praxis eine ganze Reihe von Fällen gehabt, wo ih anerkennen mußte, daß die betreffenden Gewerbetreibenden in eine außerordentlih \{chwierige und der Billigkeit widersprehende Lage gerathen waren, und ih habe, wenn es sich um Strafen han- delte, möglihst milde verfahren. Wenn es sich aber um Zölle handelte, so habe ich mir dieses nie gestattet. In dieser Beziehung möchte ih sagen: die Noth hat dem Bundesrath diese Kompetenz in weit- gehender Weise beigelegt, gewissermaßen ein Begnadigungsreht unter der Berücksichtigung der Billigkeit eintreten lassen.

Es giebt ja Juristen, die au zweifelhaft sind, wie weit, \treng genommen, der Bundesrath diese Befugniß hat; aber alle Theile haben das Bedürfniß in dieser Beziehung so dringend empfunden, daß man keinerlei Beschwerden weder von den Einzelstaaten, noch von seiten der Reichsorgane, noch vom Reichstage jemals gehört hat. Von dieser Berücksichtigung der Billigkeit auch in Bezug auf Zölle mat der Bundesrath sehr ausgiebigen Gebrauch, und in den aller- meisten Fällen werden folhe Schäden durh die Entscheidungen des Bundesraths geheilt. Einzelne Fälle, wo besondere Gründe vorliegen, daß der Bundesrath hierauf nicht eingehen kann, kommen dann in der Regel an den Neichstag und lassen die Sache so erscheinen, als wenn derartige Fälle massenhaft in der Verwaltung vorkämen, als wenn, möchte ih sagen, über den Be- griff der Zölle und ihrer Anwendung der ganze Handelsstand im Unklaren wäre. Das find doch aber immer nur wenige einzelne Fragen, die meistens auftauhen bei neuen Artikeln, die vorher noch nit importiert worden sind; sonst findet s über die regelmäßigen íFmportartikel in der Zollverwaltung eine feste Praxis. Natürlich fühlen die Betroffenen sfi außerordentlih beschwert, wenden sich mit Petitionen an die Behörden den Reichstag —, dann treten diefe Fälle allerdings vielfa sehr kraß hervor.

Das soll allerdings alles nit heißen, daß ih nicht ein Be- dürfniß anerkenne, nach der angeregten Richtung hin irgend eine Besserung eintreten zu lassen; aber ih möchte glauben : wenn der Reichstag selbst die Sache niht bloß in einer Resolution dem Bundes- rath empföhle, sondern felbst bestimmte Vorschläge machte und uns in dieser Beziehung zu Hilfe kommen würde, so würde er sih über- zeugen, wie \{chwierig es ift, in der Praxis die Sache durchzuführen.

Abg. Dr. von C uny (nl.): Die Schaffung eines einheitlichen Rechts auch in Steuer- und Zollfragen is allmählih ein unabweisbares Bedürfniß geworden. Der Finanz-Minister hat aber Recht, daß die 200 nur im Reiche gelöst werden fann. Der eine Staat darf die

ollgeseße nicht anders handhaben wie der andere. Das schâdigt den Verkehr.

Der Gesegentwurf wird einer Kommission von 14 Mit- gliedern überwiesen.

Schluß 334 Uhr. Nächste Sißung Sonnabend 11 Uhr. (Vorlage, betreffend die Charité und den Botanischen Garten, Nachforderung für den Dortmund - Ems - Kanal, Neisekosten- entshädigung.)

Statistik und Volkswirthschaft.

Das Gefängnißwesen in Preußen.

Die Verwaltung des Gefängnißwesens is in Preußen ¡wischen dem Ministerium des Innern und dem Justiz Ministerium getheilt. Unter der Verwaltung des Innern stehen 35 Strafanstalten zur Auf- nahme der zu Zuchthausstrafe Verurtheilten und 17 größere Ge- fängnisse zur Aufnahme von Gefängniß-, Haft- und Unter- suchung8gefangenen. Von diesen Anstalten enthielten am 31. März 1896: 1000 Gefangene und mehr 1, 900 bis 1000 Ge- fangene 1, 800 bis 900 Gefangene 3, 700 bis 800 Gefangene 6, 600 bis 700 Gefangene 3, 500 bis 600 Gefangene 10, 400 bis 500 Gefangene 13, 300 bis 400 Gefangene 5, 200 bis 300 Ge- fangene 4, 100 bis 200 Gefangene 9, 50 bis 100 Gefangene 0, unter 50 Gefangene 1. Außerdem untersteßen dem Ministerium des Innern in dem französishrehtlichen Theile der Rheinprovinz die sogenannten Kantongefängnisse, welche die amtsgerihtlichen Urtersuhungs- und Haftgefangenen und die Gefängnißgefangenen, deren Strafdauer 14 Tage nit über\teigt, aufnehmen. Ibre Zahl beträgt 86, ihre Belegfähigkeit \{chwankt zwishen 3 und 40 Köpfen. j

Dem Justiz-Ministerium waren unterstellt 1016 Anstalten. Diese dienen zur Aufnahme von Untersuchungsgefangenen und A (Gefängnißstrafe, Haft und geshärfte Haft). Dagegen sind Zuchthaus- sträflinge gänzli ausgeschlossen. Von den Anstalten der Justiz- verwaltung enthielten im Jahre 1895/96 : 1000 Gefangene und mehr 3, 900 bis 1000 Selantene 0, 800 bis 900 Gefangene 1, 700 bis 800 Gefangene 0, 600 bis 700 Gefangene 0, 500 bis 600 Ge- fangene 2, 400 bis 500 Gefangene 6, 300 bis 400 Selangene 6, 200 bis 300 Gefangene 13, 100 bis 200 Gefangene 57, 50 bis 100 Ge- fangene 85, unter 50 Gefangene 843. Die Zahl der in diesen An- stalten detinierten S betrug : am 1. April 1895 34 645, am 31. März 1896 31 858, im täglichen Durchschnitt des Jahres 1895/96

32 222,20.

Außerdem unterstehen dem Ministerium des Innern 4 Zwangs- ¿L iedtidanffalten für Jugendlihe im Alter von 12 bis 18 Jahren,

die nah §.56 des Strafgeseßbuchs für das Deutsche Reih weger mangelnder Einsicht freigesprohen ‘und der Zwangserziehung über- wiesen sind. Darin waren am 31. März 1896 561 ¿glinge unter- gebraht. Der Minister des Innern führt ferner die ufsicht über die Zwangserziehung der Kinder, welche vor dem vollendeten 12. Lebens- jahre eine Bcalbare Handlung begangen haben und nah § 55 des Strafgesezbuchs und dem Geseyge vom 13. März 1878 den Provinzial- verbänden zur Zwangserziehung überwiesen sind, sowie über die Provinzial-Korrektionsanstalten.

Die Gesammtzahl der Zuhthausgefangenen betrug im Jahre 1895/96, wie der soeben ershienenen „Statistik der zum Ressort des Königlich preußischen Ministeriums des Innern gehörenden Straf- anstalten und Gefängnisse für den 1. April 1895/96" zu entnehmen ist, 24582 gegen 30531 im Jahre 1881/82 und 28577 im Jahre 1869, und war die geringste in dem Zeitraum seit 1869. Der tägliche Durchschnittsbestand betrug 17556, bie Zahl des Zugangs 6817. Auf 10 000 Köpfe der 18 Jahre und darüber alten Bevölkerung des preußischen Staats kamen in Zugang 3,77. Es ergiebt sih aus der Statistik des Bestandes an Aucdthausgefangenen, daß die shwere Kriminalität vom Jahre 1869 bis 1871 gesunken, dann ziemli fon- ftant bis zum Jahre 1881/82 gestiegen und seitdem ebenso konstant ou ift, sodaß sie im Jahre 1895/96 um 20,3 v. H. günstiger

and als im Jahre 1869 und um 37,3 v. H. günstiger als im Jahre 1881/82. Auch die Zahl der Borbestraften unter den Zucht- hangesnngtnea it gegen die der Vorjahre gesunken, jowohl die Zahl der Vorbestrafien überhaupt als auch die der mehr als dreimal und mit Freibeitsftrafen von mehr als einem Jahre Vorbestraften ; sie übertraf im Jahre 1895/96 nur wenig das Jahr 1889/90. Die Gesammt- zahl der Zugänge an Zuchthausgefangenen betrug 5745 Männer (gegen 5812 im Sahre 1889/90) und 1072 (1284) Frauen.

arunter waren vorbestraft 4925 (4868) Männer oder 85,73 (83,76) v. H. und 812 (976) Frauen oder 75,75 (76,01) v. H., mehr als dreimal 3907 (3715) Männer oder 68,01 (63,92) v. H. und 641 (788) Frauen oder 59,79 (61,37) v. H., und mit mehr als einem Fahr 2447 (1985) Männer oder 42,59 (3415) v. H. und 311 (356) Frauen oder 29,01 (27,73) v. H. Nah Altersklassen vertheilt, ent- fielen von den Zugängen auf je 10 000 der betreffenden Altersklafse : im Alter von 18 bis unter 21 Jahren 2,63, 21 bis unter 25 Jahren 4,98, 25 bis unter 30 Jahren 5,29, 30 bis unter 40 Jahren 4,53, 40 bis unter 50 Jahren 4,26, 50 bis unter 60 Jahren 3,28, 60 bis unter 70 JSabren 1,39, über 70 Jahren 0,42.

Einzelzellen waren vorhanden in den Strafanstalten 4322, für durscnittlih 17 556 Gefangene oder 24,6 v. H., in den Gefängnissen 2871, für durhschnittlich 8635 Gefangene oder 33,3 v. H. Seit dem Fahre 1869 i die Zahl der Zellen verniehrt von 3247 auf 7193.

ür die Benußung der Einzelzellen gelten folgende Regeln: In den

trafanstalten sollen vor allen die jüngeren (18 bis 30 Jahre alten) Gefangenen und von den älteren die noch nicht wiederholt vor- bestraften ihre Strafe in Einzelhaft verbüßen. In den Gefängnissen find zunähst die Untersuhungsgefangenen, dann die jugend- lichen 12 bis 18 FSahre alten), dann die jüngeren (18 bis 30 Jahre alten), dann die älteren noch nicht wieder- holt vordbestraften in der Zelle zu halten. Mit Rücksicht darauf find die Einlieferungsbestimmungen fo getroffen, daß die Zellen- gefängnisse nur für die jüngeren und erstbestraften Gefangenen bestimmt sind. Ueber die Dauer der Einzelhaft bestimmt der Vorsteher der Anstalt nah Anhörung der Konferenz der Oberbeamten. Von den Entlassenen waren in Einzelhaft im Ganzen in den Strafanstalten 27,5, in den Gefängnissen 19,4 v. H. Von diesen befanden ih im Alter von unter 18 Jahren (in den Gefängnissen) 53,6 v. H., von 18 bis unter 2 Jahren in den Strafanstalten 79,0, in den Gefäng- nissen 33,6 v. H., von 25 Jahren und darüber niht mehrfach vor- bestraft 27,2 und 9,2 v. H, mehrfach vorbestraft 14,8 und 8,4 v. H.

Bon der Gesammtzahl der 21 087 männlihen Zuchthau8gefangenen wurden 9007 oder 43 v. H. bestraft, 57 v. H. blieben straffrei. Unter 99 519 Straffällen befanden sh 17 wegen thätlicher Widersehlichkeit. Von der Gesammtzahl der 3495 weiblichen Zuchthausgefangenen wurden 1672 oder 48 v. H. bestraft, 52 v. H. blieben straffrei. Für Zuchthaus- gefangene, die von Zivilgerichten verurtheilt waren, wurden 153 An- träge auf vorläufige Entlassung gestellt, davon wurden 41 oder 27 v. H. genehmigt, für Militärsträflinge wurden 14 Anträge gestellt und 12 oder 86 v. H. genehmigt. Auf 7089 Entlassungen von Zuchthaus- gefangenen kamen 53 vorläufige Entlassungen oder 0,75 v. H. Was die Verpflegung der Gefangenen anlangt, so verhält sich in der täg- lihen Kost das animalishe zu dem vegetabilishen Giweiß ungefähr wie 1:3. Die Kosten der Gefangenenverpflegung betragen für den Kopf und Tag 30,9 4. Aus den Arbeitsbelohnungen können fi die Gefangenen Zusatznahrungsmittel beschaffen, doh darf der dafür aufzuwendende Betrag niht mehr als 5 H sür den Tag betragen. Aufgewendet sind im Durchshnitt für den Kopf und Tag 1,10 \. Für die Beschäftigung der Gefangenen gelten folgende Grundsäße: Alle Bedürfnisse sowohl der einzelnen Anstalten als der gesammten a A Me sind, soweit irgend möglih, durch Arbeit der Gefangenen zu befriedigen. Alle Haus- arbeit in den einzelnen Anstalten wird durh Gefangene verrichtet ; die Herstellung der Kleidungs-, Lagerungs- und sonstigen Bedarfsgegen- stände geschieht durch Gefangene; in den Anstalten zu Wartenburg, Insterburg, Brandenburg, Sonnenburg, Naugard, Ratibor, Halle, Rendsburg, Lichtenburg und Celle sind Webereien eingerihtet zur Anfertigung der Gewebe für Bekleidung und Lagerung. Die baulichen Neparaturen, größere Umbauten und Ergänzun 8sbauten werden dur Gefangene ausgeführt; bei Neubauten werden fie zur Ausführung der Erdarbeiten, zum Bau einzelner Gebäude und zur Anfertigung sämmt- lier Gebrauchsgegenstände verwendet. Die Herstellung von Gebrauch8-

egenständen für Reichs und Staatsbehörden, namentlich für die

ilitärverwaltung, j gei mit jedem Jahre größere Ausdehnung.

Zu landwirthschaftlihen Kulturarbeiten für Staats- und Kommunal- verwaltungen, sowie für Private können Zuchthausgefangene verwendet werden, wenn diese mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, sh gut geführt haben und der Strafreft nicht mehr als ein Jahr be- trägt; Gefängnißgefangene mit ihrer Zustimmung, wenn fie sechs Monate ihrer Strafe verbüßt, {fich gut geführt haben und der Strafrest nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Zuchthaus- und Gefängnißgefangene dürfen nicht zusammen arbeiten, von freien Arbeitern müssen sie getrennt gehalten werden. Um eine Schädigung der freien Arbeiter zu verhindern, darf diese Verwendung von Gefangenen nur dann stattfinden, wenn die Arbeiten unterbleiben würden, weil freie Arbeiter dafür nit zu haben sind oder die hohen Löhne der freien Arbeiter die Anlage unrentabel machen. Mit folchen Arbeiten if auf den Domänen Lichtenburg und Gorrenberg in der eid Sachsen begonnen, es werden dabei etwa 80 bezw. 36 Ge- angene der Strafanstalt Lichtenburg beschäftigt. WMeliorations- arbeiten auf den Elbwerdern bei Bleckede und auf dem Kehdinger Moor bei Stade, Provinz Hannover, sind so weit vorbereitet, daß damit im Sommer 1897 begonnen werden kann; etwa 100 Gefangene werden dabei Beschäftigung finden. Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten hat sich bereit erklärt, diefe Bestrebungen möglichst zu fördern. Die übrigen Gefangenen werden im öffentlichen Ausgebot an Unternehmer zur Ausführung von Industrie- arbeiten vergeben. Dabei wird Rücksicht darauf genommen, daß nit einzelnen Unternehmern eine zu große Anzahl von Gefangenen über- lassen wird, und daß nicht in einzelnen Industrien eine im Verbältniß zur Zahl der darin thätigen freien Arbeiter unverhältnißmäßig große Zabl von Gefangenen beschäftigt wird. Seit dem Jahre 1869 ift die Zahl der in Unternehmerbetrieben beschäftigten Arbeiter von 73 auf 52 v. O. herabgemindert.

Die Einnahmen aus der Verwaltung der zum Ressort des Ministeriums des Innern gehörigen Strafanstalten und Gefängnisse betrugen 2 273 421,49 und 595 582,95 #, pro Kopf und Tag 35,4 und 18,8 S, zusammen 2 869 004,44 und 29,9 „§ pro Sol und Tag, die Ausgaben 5 746 060,01 und 2 355 620,22 4, pro Kopf und Tag 89,4 und 74,1 4, zusammen 8 101 680,23 „& und 84,5 „. Der Unterhaltungszushuß aus Staatsfonds betrug daher 3 472 638,52 M und 1 760 037,27 4, pro Kopf und Tag 54,0 und 55,7 „Z, zusammen 5 232 675,79 4 und 54,6 S.