1897 / 121 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 May 1897 18:00:01 GMT) scan diff

werden. In diejem Sinne sind auch diese Bahnhofsumbauten dringend erforderlich, und wir freuen uns über die S des Nachtrags- E und begrüßen es mit Dank, daß die Bahnhofszustände in Aachen, Dortmund und Bochum verbessert werden \ollen. Erfreulih ist es auch, daß die Kosten dafür aus anderen Ersparnissen gedeckt werden können.

Finanz-Minister Dr. von Miquel:

Die leßte Bemerkung des Herrn Dr. Sattler trifft nun do gégen diefen Nachtrags: Etat am alleïwenizsten zu; denn es handelt sh nicht um Erhöhung von Einnahmen, wie sie ursprünglih im Etat veranshlagt waren, sondern es handelt fich lediglih um dur spätere Umstände niht nothwendig gewordene Ausgaben.

Meine Herren, ih wollte vorhin das möchte ih bei der Ge- legenheit nahholen darauf hinweisen, daß wir die auf 4 Millionen verans{chlagten Ausgaben für die Ablösung der Landstraßenbaupflicht in den östlihen Provinzen hier auf 3} Millionen haben herabseßzen Fôönnen, weil nah den bisherigen Verhandlungen mit den betreffenden Provinzen und Kreisen nit anzunehmen ist, daß wir die ganzen 4Millionen gebrauen. Damit sind fie aber garnicht für die Dauer er- spart. Das wird Herr Dr. Sattler doch als Kenner des preußischen Etats ja s\ofort übersehen können. Die 4 Mil- lionen reihen längst nicht aus für den fraglichen Zweck. Db wir in diesem Jahre } Million mehr ausgeben oder in dem nächsten

Fahre, das kommt auf dasfelbe hinaus ; eine wirklihe Aenderung materiell in der Finanzlage des Staats wird dadurch überhaupt nicht bewirkt. Wenn man mit den 3 500 000 Æ, die jeßt übrig bleiben, nicht ausreihen würde, so würde gar kein Bedenken sein, diese Position zu überschreiten, und ich bin überzeugt, der Landtag würde dabei nicht das geringste Bedenken haben. Jch glaube also, im allgemeinen kann man nit sagen, daß in diesem Nachtrags-Etat der Beweis liege, daß die Positionen im Haupt - Etat etwas zu reihlich veranshlagt waren-

Abg. Broemel (fr. Vgg.) beantragt die Ueberweisung des Nach- trags-Etats an die Budgetkommission, spricht seine Freude über die Vornahme von Bahnhofsbauten aus, bemängelt aber, daß von den für solhe Zwecke bereits bewilligten Summen bisher so wenig ver- wendet worden sei. Jn manchen Fällen sei in 6—9 Jahren von den bewilligten Summen nur } verwendet worden, die Ausführung der Bauten gehe also viel zu langsam vor fi, und das gelte selbft für Bauten, die bei der Bewilligung von der Eisenbahnverwaltung als dringend nothwendig bezeihnet worden scien. Die Budget- kommission müsse bei Gelegenheit der Vorlage auch mit dieser Frage der Bauausführungen sich einmal beschäftigen. Bei Wasserbauten theile die Regierung immer mit, in welcher Zeit die

Bauausführung beendet sein werde, aber bei Bahnhofsbauten werde die Sache immer verzögert. In Stettin fei das ry eines Bahnhofsumbaues {on vor 6 Jahren anerkannt worden, es fei aber noch immer nichts geschehen.

Ministerial-Direktor Schroeder erwidert, daß die Bauaus- führungen nah Möglichkeit beschleunigt würden und daß ih in jedem einzelnen Falle triftige Verzögerungsgründe nachweisen ließen. Das sei auch für Stettin der Fall.

Abg. Kirsch (Zentr.) {ließt sich dem Wunsche des Abg. Broemel auf möglihste Beschleunigung an, meint aber, daß der Verwaltung bei Eisenbahnbauten bestimmte Fristen nicht geseßt werden können, weil fich die Abwickelung der Grunderwerbsangelegenheiten nit voraussehen lafse.

Abg. Schmieding (nl.) weist ebenfalls darauf hin, daß für die Beiträge der Interessenten in der Regel langwierige Verhandlungen nöthig seien, und \priht seine Freude darüber aus, daß die Bahnhöfe Aachen, Dortmund und Bochum, die man als reine Karambolage- bahnhöfe bezeichnen könne, endlich umgebaut werden sollen. Die Regierung möge es aber nicht bei diesen Bauten bewenden laffen, sondern auch noch andere Bahnhöfe umbauen.

Abg. Broemel tritt nochmals für den Bahnhofsumbau in Stettin ein; die Stettiner Bevölkerung glaube \{hon, daß erst ein großes Unglück passieren müsse, ehe die Eisenbahnverwaltung etwas thue.

Minister der öffentlihen Arbeiten Thielen:

Meine Herren! JIch muß es entschieden zurückweisen, wenn der Herr Abg. Broemel die Behauptung aufstellt, die Staatsregierung sei lässig gewesen in der Ausführung des Perfonen-Bahnhofs Stettin. Die Staatseisenbahnverwaltung hat im vollsten Maße ihre Pflicht gethan; aber sie ifi niht Herr gewesen über eine ganze Reihe von Hindernissen, die dem Herrn Abg. Broemel fehr gut bekannt find und die er auch selbst hier angeführt hat. Meine Herren, die Staatseisenbahnverwaltung hat ein vollkommen gutes Gewissen in dieser Frage und kann sich auch durch das Schreckbild, welches der Herr Abg. Broemel am Schlusse seiner Ausführungen dem hohen Hause und der Staatsregierung vorzuhalten beliebt hat, nicht getroffen fühlen.

Abg. von Brockhausen (fkons.) stimmt dem Minister darin bei, daß die Regierung nicht lässig gewesen sei.

Die Vorlage wird der Budgetkommission überwiesen.

Es folgt die zweite Berathung der Kreditvorlage (Eisenbahnbauten und Kornhäuser).

__ Bei § 1, welcher die einzelnen neu zu bauenden Linien sowie die Höhe der Fonds für die Förderung der Kleinbahnen und für die Errichtung von Getreidelagerhäusern festseßt, bean- tragen die Abgg. von Brockhausen (fkons.) und Genossen: der Regierung gegenüber die Erwartung auszusprehen, daß bei dem Bau der in diesem Geseßze näher bezeichneten Eisen- bahnen thunlichst inländishes Material zur Verwendung gelangen wird.

Abg. Gamp (fr. konf.) stimmt dieser Resolution zu und zieht zu deren Gunsten einen von ihm eingebrahten Antrag zurück, wona für die Kleinbahnen „aus\{ließlich“ inländishes Holz verwendet werden follte. Er erkennt an, daß unter Umständen Ausnahmen gemacht werden müssen. Immerhin müfse die Eisenbahnverwaltung bestrebt sein, im Interesse der einheimischen Holzindustrie inländische S&wellen zu verwenten und ausländishe nur dann zu nehmen, wenn das Jn- land außer ftande sei, geeignetes Material zu liefern. Redner bean- tragt ferner, in der Bestimmung des § 1, „daß der für die Bahn- linien erforderliche Grund und Boden der Regierung in dem Umfange, in welhem derselbe nah den landesgeseßlihen Bestimmungen der Enteignung unterworfen ift, unentgeltlih und lastenfrei zu überweisen ist“, hinter dem Wort „unterworfen“ einzufügen: „und bei der landes- polizeilichen Abnahme für nothwendig erklärt“.

Minister der öffentlihen Arbeiten Thielen:

Meine Herren! Die Ausführungen des Herrn Abg. Gamp be- ziehen sich auf drei Punkte. Zunächst hat er eine Resolution beantragt in Uebereinstimmung mit dem Zusaßzantrage des Herrn von Brockhausen, welche dahin geht : der Königlichen Staatsregierung gegenüber die Erwartung auszusprehen, daß an den Bau der im Geseg näher bezeihneten Eisenbahnen sowie an den Bau von Klein- bahnen, welche aus dem Fonds II eine Beihilfe erhalten, die Be- dingung geknüpft werde, daß ausfchließlich, soweit es angängig ift, inländishes Material zur Verwendung gelangt. Meine Herren, die Staatsregierung bätte an und für sih gegen eine derartige Resolution wenig einzuwenden, da fie nur den gegenwärtigen Zustand gewiffser- maßen nochmals zu Papier bringt, aber ganz ohne Bedenken ift namentlich die Hereinziehung der Kleinbahnen in diese Beschränkung

meines Erachtens doch nicht. Den Kleinbahnen wird damit die freie Disposition über die Beschaffung ihres Materials wesentli be- schränkt, und ob das unter allen Umständen zweckmäßig und billig ift, das scheint mir einigermaßen zweifelhaft. Und weiter: wer soll die Kontrole darüber ausüben, daß die betreffenden Kleinbahnen niht doch ausländisches Material irgend welcher Art beschaffen? Diese Kontrole von seiten der Staatsaufsihtsbehörde zu übernehmen, ift wohl kaum ausführbar, es würde dabei ein Eindringen in die ge- sammte Verwaltung der Kleinbahnen nothwendig sein, die, glaube i, als eine bureaukratische Maßregel bitter empfunden werden wird. Ich möchte daher glauben, daß erstens angesihts der Erklärung, welche die Königlihe Staatsregierung bezüglih ihres eigenen Verhaltens in Bezug auf die Beschaffung von inländishem Material, welhes ja auhch dur die Erfahrungen vollftändig bestätigt worden ift, gegeben hat, und zweitens angesihts der Schwierigkeiten, welche Sie den Klein- bahnen und den Aufsfichtsbehörden durch eine derartige Resolution auferlegen, es nicht zweckmäßig ist, diese Erwartung der Königlichen Staatsregierung gegenüber auszusprechen.

Der zweite Punkt der Ausführungen des Herrn Abg. Gamp bezieht sich auf eine ganz \pezielle Frage. Der Herr Abg. Gamp hat vor 2 Jahren, und zwar in der Sitzung vom 27. April 1895 gesagt:

Es scheint mir ferner nothwendig, daß die Lieferungen von Schwellen auf eine längere Reihe von Jahren ausgeschrieben werden. Es ist sowohl für den Waldbesißer wie für den Lieferanten von einheimischem Holz durhaus nothwendig, daß er mit Sicherheit weiß, welhe Quantitäten er in dem nähsten Jahre los wird. Namentlich der Holzhändler kann fich auf kein großes Geschäft ein- lassen, wenn er diese Sicherheit niht hat. Jeder Forstbesißer kann mit absoluter Sicherheit sagen: ich befinde mich in der Lage, in den nächsten Jahren der Eisenbahnverwaltung 2000 oder 5000 Schwellen zu liefern.

Angesichts dieser Ausführung, die die Staats-Eisenbahnver- waltung ihrerseits als durhaus richtig erkennt, is sie nun in diesem Jahre vorgegangen mit dèr Beschaffung eines Theiles ihres jährlißen Schwellenbedarfs \{chon 2 Jahre im voraus. Sie seßt damit, wie Herr Abg. Gamp richtig sagt, sowohl die Händler wie die Forstbesißer in die Lage, rechtzeitig fich auf die Schwellen- lieferung einrihten zu können, fie kommt aber zweitens in die Lage kein nasses Holz für Schwellen verwenden zu können, fondern ihr Holz genügend zu trocknen und in aller Ruhe zu imprägnieren. Die Staatseisenbahnverwaltung bedarf jährlich 3 ¡Millionen Holzshwellen. Bon diesen 3 Millionen hat die Staatsregierung neuerdings 1 Million vergeben. Diese Vergebung an ein Konfortium von 10 Händlern bildet den Gegenstand der Erörterung des Herrn Abg: Gamp. Es geht aus den von mir mitgetheilten Bedarfs- ziffern hervor, daß der Herr Abg. Gamp im Jrrthum s\ich befindet, wenn er meint, das wäre ungefähr der ganze Bedarf der Staats- Eisenbahnverwaltung, es if, wie gesagt, nur ein Drittel; es bleiben also sür den inländishen Forstbesißer noch zwei Drittel des Bedarfs übrig, an deren Deckung er si betheiligen kann. Auch die Ziffern, die der Herr Abg. Gamp bezüglich des Verhältnisses der inländischen zu den auéländischWen Schwellen angeführt hat, bedürfen einer Richtig- stellung. Ih weiß nicht, woher Herr Gamp diese Zahlen entnommen ‘hat. Es find in dem Kalenderjahr 1896 beschafft worden an Schwellen: eichene 621 000, davon inländisch 26 9/0, Tieferne 3583 000, davon inländishe 20%, budcene 80 000 Stü, sind vollständig inländisch. Wenn man den Durh- schnitt zieht, so beträgt also die Betheiligung des Inlandes im Jahre 1896 an den beschazfften kiefernen und eihenen Shwellen zusammen 21 9/0, und wenn man die buchenen mit berücksihtigt, 22,5 9/6.

Es ist indessen richtig, daß die Staats-Eisenbahnverwaltung großen Werth darauf legt, den Bezug von inländishen Hölzern möglihst ‘zu begünstigen. Sie hat fich zu einem Schritt entschlossen, der an und für sich jedenfalls niht ohne einiges Bedenken ist, nämlich für die inländishen Hölzer nah Umständen bis zu 10% mehr zu zahlen. Sie hat in dem neuen Vertrage, den der Herr Abg. Gamp zum Gegenstand seiner Erörterungen gemacht hat, auch den Lieferanten vorgeschrieben, daß fie mindestens 10 9/6 inländishes Material liefern müßten, und daß überhaupt für das inländishe Material au in diesem Fall 10 9% am Preise zugelegt werden sollten. Nun find diese 10 Firmen Holzhändler, die bisher inländisches Holz niht geliefert haben, denen also hiers zum ersten Mal die Bedingung auferlegt worden i}, inländisches Holz zu mindestens 109% zu liefern. Diese 10% wachsen also un- zweifelhaft dem bisher gelieferten inländishen Material zu, wenn man bedenkt, daß die gesammte Lieferung von einer Million nur unseres jährlihen Bedarfs ist.

Das Geschäft, welches die Staatëbahnverwaltung mit dem Kon- sortium der Händler abgeschlossen hat, ist finanziell ein günstiges. Die gezahlten Preise sind unter dem Marktpreise bei Abschluß des Vertrages und sind unter den Preisen, wie sie heutzutage gezahlt werden. Ich habe {hon wiederholentlich Gelegenheit gehabt, hier im hohen Hause und auch im Herrenhause auszuführen, daß der Haupt- grund, warum die Eisenbahnverwaltung verhältnißmäßig wenig in- ländishes Holz für ihre Shwellen bisher bezogen hat, nit darin liegt, daß etwa das Holz in Preußen oder in Deutschland nicht zu haben wäre, sondern darin, daß die Forstbesiger diejenigen Stämme, welche zu Schwellen geeignet sind, bisher höher haben verwerthen können, und daß nur in einzelnen abgelegenen Bezirken es für die Forstbesigzer vortheilhafter ift, das Holz zu Schwellen zu verarbeiten, oder in folhen Bezirken, wo die Zopfenden noch zu irgend wel@en industriellen Zwecken, sei es als Grubenholz, sei es zur Papierfabrikation, oder fonst angemessen verwerthet werden können. /

Die Bestrebungen der Staatseisenbahnverwaltung konnten daher auch nur von Erfolg sein, wenn sie sich entshloß, einen höheren Preis für das Inlandsmaterial zu geben. Ob das auf die Dauer möglich sein wird, ist mir allerdings zweifelhaft; aber wir hoffen, wenigstens allmählich unsere Forstbesizer, inébesondere au den preußischen Forst- fiskus, zu veranlassen, \sich auf die Lieferung von Shwellenholz mehr einzurihten, als dies bisher der Fall gewesen ist.

Ich glaube also, daß das Vorgehen der Staatseisenbahnyer- waltung in Bezug auf die Deckung ihres Schwellenbedarfs durhaus gerechtfertigt war und keinen Tadel verdient.

Der dritte Punkt der Ausführungen des Herrn Abg. Gamp bezieht sich auf scinen Antrag,

in Absay 3 A Zeile 7 hinter „der Enteignung unterworfen* hinzu-

zufügen :

eund bei der l[andespolizeilißen Abnahme erklärt“. I

Meine Herren, wie Herr Abg. Gamp ausgeführt hat, bezwest dieser Antrag, einen festen Termin zu seßen für die Forderungen der Staatseisenbahnverwaltung gegenüber den Interessenten, welche verpflihten, den Grund und Boden zu liefern. Jh habe {hon bei früherer Gelegenheit mir auszuführen gestattet, daß die Staats, eifenbahnverwaltung bereits Fürforge dahin getroffen hat, daß thun, lichst, soweit es irgenb sih übersehen läßt, die Anforderung an Grund und, Boden son bei der Aufstellung des ursprünglichen Projeltg festgestellt werden möge. Es läßt fih aber, da bei der Feststellung der Zeitpunkt der Forderung des Grund und Bodens nothwendig vor der speziellen Voranshlagung und Projektierung der betreffenden Linie erfolgen muß, nah dem Gesey niht vermeiden, daß die spezielle Bearbeitung des Projektes Aenderungen erheischt, die auf die Gewährung des Grund und Bodens oft von sehr erheblihem Einfluß sind. Nun würde ja darin durch den Antrag [des Herrn Abg. Gamp nichts geändert werden, da der Herr Abg. Gamp den Endtermin dieser Forderung ja zusammenfallen läßt mit der polizei. lichen Abnahme der Linie, also mit der Fertigstellung und Betriebs, eröffnung. Aber die Eröffnung der Bahn wird sehr häufig, und zwar mit vollem Recht, von den Interessenten verlangt, ehe die Bahn bis zuy ihrem leßten Theile vollendet ist; und die Staatsbahnverwaltung hat au kein Bedenken getragen, die Eröffnung zu gestatten, vorausgeseßt, daß die Landespolizei ebenfalls keine Bedenken trägt, dann, wenn der Betrieb ohne Gefährdung si auf der Strecke vollzieht, auch wenn die sonstigen Nebenanlagen, die an und für sih nothwendig sind, noch nicht vollständig- hergestellt sein sollten. Die Staatseisenbahnverwaltung müßte daher, wenn der Antrag Gamp angenommen werden sollte, \chon vor der Eröffnung Fürsorge treffen, daß sie auf alle Fälle den- jenigen Grund und Boden zugewiesen erhält, der möglicherweise im Laufe des Betriebes sih als nothwendig herausstellt. Jch glaube, daß materiell dabei die Kreise nicht gut fahren würden, sondern sich jeßt besser stehen, nahdem meinerseits dur vershiedeneErlafse ganz streng angeordnet worden ist, mit den Nachforderungen nicht über eine gewisse Grenze hinauszugeßen, sowohl was die Zeit anbetrifft, als was den Umfang anbetrifft. Ich muß gestehen, daß ih diesen Antrag ih kann das ¿war niht namens der Staatsregierung erklären, weil der Antrag ja erst heute eingegangen und daher im Staats-Ministerium noch nit zur Erörterung gekommen i}, aber persönliÞh für unannehmbar halte und dringend bitten muß, daß das hohe Haus demselben nicht zustimmt.

Abg. Broemel (fr. Vgg.) hält den Antrag von Brockhausen für unannehmbar; der Anspruch, daß nur inländishes Holz verwendet werde, fei niht berechtigt, wenn dafür 10% Preisaufschlag bezahlt werden müsse. Es sei nit richtig, diese Frage immer an die große Glocke zu hängen. In jedem Lande kämen Bezüge aus dem Aus- lande vor. Da wir felbst Holz exportierten, dürften wir den Grund- saß, nur inländishes Holz zu verwenden, nicht so weit treiben, daß \chließlih das Ausland sih unserm Holze. verschließe.

Abg. Freiherr von Er ffa (konf.): Bei einem solhen Manhester- mann wie Herrn Broemel könnte es mich nicht wundern, wenn er verlangte, daß der Staat ur ausländishes Holz verwende, wenn er es um einen Pfennig billiger bekomme. Unsere Forstbesißer könner Mer n G chwellenhölzer einrihten, wenn fie einen gesicherte

haben.

Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:

Jh bitte mir zu gestatten, den Ausführungen des Herrn Frei- herrn von Erffa eine kurze Bemerkung folgen zu lassen. Meine Herren, die Bemühungen der Staatseisenbahnverwaltung, das in- ländishe Holz zu dem Schwellenbedarf heranzuziehen, haben Erfolg gehabt, der mich selbst überraschte; wir haben in wenigen Jahren den Prozentsaß des inländischen Holzes mehr wie verdoppelt. Es sind im Jahre 1894/95 die Prozentsäße gewesen 12 und 10 9/0; demgegen- über sind wir jeßt mit unseren 21 bezro. 260%/% ja sehr erheblich fort- geschritten. Ih möchte ferner mir die Bemerkung gestatten, daß wir alles inländishe Holz nehmen, was irgendwie brauchbar ift und uns angeboten wird. Wir {euen in der Beziehung auhch keine Unbe- quemlihkeit, wir nehmen von kleinen Händlern und kleinen Besißern kleine Quantitäten. Aber das {afft nit; für unseren großen Bedarf haben wir große Quantitäten nöthig, und die 10 Händler, mit denen wir jeßt abgeschlosseen baben, haben uns auch bisher einen großen Theil unseres Bedarfs geliefert, aber auéschließlich in ausländischem Holz. Jett haben wir die Firmen interessiert, sich mit den inländischen Waldbesizern in Verbindung zu seßen, indem wir ihnen vorschrieben: 10% müßt ihr mindestens inländisches liefern, und zweitens ihnen Avance geboten haben im Preise.

Ich kann nur wiederholen, daß ich glaube, daß diese Maßregel durchaus im Interesse der Forstbesißer ist, und daß der Schrecken, den der Herr Abg. Gamp prima vista angesichts dieser Verträge erhalten hat, niht berechtigt ist. Es ift nur ein Drittel des Bedarfs, und wir hoffen, von den übrigen noch einen sehr erheblihen Theil durch inländishes Holz decken zu können. Was die Firmen an inländishem Holz uns liefern, mit denen wir jeßt abgeschloffen haben, ift jedenfalls Zuwachs.

Abg. Möller (nl.): Mit der Ansicht, daß der Staat bis zu einem bestimmten Prozentsaß mehr geben könne für inländishes Holz, ist es niht abgemacht; die Frage muß in jedem einzelnen Fall ent- schieden werden. Es follten fich Waldgenofjenshaften zusammenthun, mit denen der Staat unter Umgehung der Händler die Lieferungen abschließen könnte. Die Fassung der Resolution ist noch nicht genügend, wir sollten die Abstimmung darüber bis zur dritten Lesung aufschieben.

Abg. Broemel erwidert dem Abg. Freiherrn von drffa, daß in England nicht der Grundsay herrsche, daß nur englishes Material verwendet werden dürfe; wenn der Cobdenklub sich auf den Stand! punkt der Herren Gamp und von Erffa stellen würde, würde tr G der erste sein, der auf die Ehrenmitgliedschaft dieses Klubs verzictete. i

: Die Abstimmung über die Resolution des Abg. von Brock- hausen wird bis zur dritten Lesung ausgeseßt. Die Besprehung wendet sich sodann den einzelnen Linien der Vorlage zu.

Bei der Linie von Gräß i. P. nah Kosten i. P. oder Czempin oder einem zwischen diesen Orten gelegenen anderen Punkte der Linie Lissa—Posen wird die von der Budget- kommission beantragte Resolution angenommen : die Regierung zu euen, bei der Feststellung dieser Linie an erster Stelle den Endpunkt Kosten in Erwägung zu nehmen.

Die in der Vorlage geforderten 19 Sekundärbahn- linien werden ohne Debatte bewilligt.

Zur Förderung des Baues von Kleinbahnen werden die geforderten 8 Millionen Mark gleichfalls ohne Debatte

bewilligt. : / Bei der Forderung von 2 Millionen Mark zur Er- rihtung von landwirthshaftlihen Getreidelager?

häusern widerräth

für nothwendig “V

Broemel in dieser Sahe {hon jeßt weiter zu gehen, da Fb rangen über die günstige i ng der Lagerhäuser noch nicht vorlägen, wenn au die Denkschrist der erng sie behaupte. Daß die Getreidepreise sih durh die Lagerhäuser gehoben hätten, Fónne man use behaupten. Solchen Einrichtungen seitens Privater oder Genossenshaften würde er sympatisch gegenüberstehen. Diese Lagerhäuser müßten nur mit steigenden Getreidepreisen rechnen, der rivate Händler aber rehne auch mit einem Fallen der Preise. Der taat unterstüße hier Genossenschaften mit seinen Mitteln zu einem insfuß, wie ihn der Privatmann nit erreihen könne, und so stelle ¡ch diese Einrichtung als eine Gegnerschaft gegen den privaten Ge- treidehandel dar. Wenn die Getreidelagerhäuser, die immer à la hausse spekfulieren müßten, nit rentierten und ihre Verpflichtungen gegen den Staat nit mehr erfüllen könnten, dann treffe der Schaden die Allgemeinheit, und deshalb \timme seine Partei gegen diese Forderung. (

Abg. Freiberr von Erffa (kons.): Der Zweck der Silos ift garnihht der, sih auf Spekulation einzulafsen. Gegenüber dem Schaden der Handelsverträge müssen der Landwirtbschaft andere Hilfsmittel gegeben werden. Herr Broemel hat den Zweck der Silos überhaupt noch nicht verstanden. Der Zweck ift, dem kleinen Landwirth die Möglichkeit zu g:ben, seine Vorräthe aufzuspeihern und zu lombar- dieren, also Geld darauf zu erhalten zu einer Zeit, wo er sonst sein Getreide an den Swis@enlandel unter dem Preis verkaufen müßte.

rr Broemel hat mit Unreht wieder einen Gegensaß zwischen der Fer wirthschaft und dem von uns gern anerkannten legitimen Handel fonstruiert. Die Erfolge der Silos werden gute fein, und ih bitte Sie, die Forderung anzunehmen. : :

Geheimer Regierungs-Rath C onrad entshuldigt die Abwesenheit des Landwirths{chafts-Ministers und weist auf die Debatten des vorigen Fahres hin, welhe die Stellung der Regierung zur Sache klargestellt hâtten. In Hessen seien durch die vortrefflichen Einrihtungen des dortigen Silos den kleinen Landwirthen große Vortheile erwachsen. Sn Pommern seien ähnliche Erfahrungen gemacht worden.

Abg. Möller (nl.) erklärt, eh Bine Partei der Forderung gern zustimme im Interesse der Landwirthschaft; wenn aber diese 2 Millionen verwendet seien, müsse man erst mehr Erfahrungen mit diesem Experiment abwarten, ehe man weitere Mittel bewillige. Die

rderung von Genossenschaften falle auch unter das Programm des a Broemel. Die Genossenschaften müßten aber niht nur den Bekauf der landwirthschaftlichen Produkte, sondern au den Verkauf der Bedürfnisse der Landwirthschaft an diese, wie Futterstoffe, Dünge- mittel 2c., in die Hand nehmen. :

Abg. Broemel erwidert, daß seine Freunde immer Freunde der Genossenschaften gewesen seien, und fann einen Nußen der Silos für den kleinen Landwirth nit anerkennen.

Abg. von Arnim (kom.) hebt hervor, daß in den Silos mehrere fleine Landwirthe ihr Getreide zu einem gemeinsamen großen Stü vereinigen und besser verwerthen könnten. Der Stand der Getreide- preise in den Monaten Dezember bis Februar gegenüber den Herbst- vreisen habe einen Erfolg der Silos erwiesen. Zur Zeit der Speka- lation von Cohn und Rosenberg seien gar keine Lagerhäuser zu haben gewesen, weit diese Firma damals alle Speicher mit Beschlag belegt habe. Solche unerfreulichen Zustände dürfe man nicht wieder zulassen ; deshalb fei das Vorgehen der Regierung berechtigt; es handle sih bier um ein kleines Mittel für die Landwirthschaft.

Nachdem noch die bag: Knebel (nl.) und Leppel- mann (Zentr.) für die Bewilligung der Forderung gesprochen haben, wird diese gegen die Stimme des allein von den Frei- sinnigen anwesenden Abg. Broemel genehmigt.

Ein Antrag Gamp bezüglih des Grunderwerbs und der danah veränderte § 1 sowie der Rest der Vorlage werden ebenfalls angenommen. ,

Schluß 4/4 Uhr. Nächste Sizung Montag 11 Uhr. (Dritte Berathung der Sekundärbahnvorlage; Anträge aus dem Hause.)

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs- Maßregelu.

Italien.

Die „Gazzetta Ufficiale*“ vom 10. d. M. veröffentliht zwei seesanitätspolizeilihe Verordnungen, durch welhe die bisher zur Verhütung der Einschleppung der Beulenpest ange- ordneten Maßnahmen, wie folgt, abgeändert werden.

Seesanitäts-Polizei-Verordnung N r. 3. (Auf Grund der vorhandenen Geseße und internationalen Sa- nitäts-Konvention vom 18. März 1597 2c., und nach Anhörung des Ober-Gesundheits-Raths wird verordnet :)

Artikel 1.

Auf allen Schiffen, welhe aus Häfen kommen, die von der Beulenpest infiziert find oder die zu Bezirken, in deren Ortschaften diefe Krankheit herrsht, gehören, müfsen vor Zulassung der Schiffe zum freien Verkehr, die an Bord befindlichen Personen ärztlih unter- fut und die persönlichen wie die für den häuslihen Gebrauch be- stimmten Gegenstände sofern fie nit in tadellos sauberem Zu- stande find desinfiziert werden.

Die Tanks der Schiffe sind ebenfalls zu entleeren und muß nah vorhergegangener Desinfizierung derselben das an Bord aufbewahrte Wasser durch frishes gutes Trinkwasser erseßt werden.

Ferner sind folgende Bestimmungen zu beachten:

1. Schiffe, die Arzt und Desinfektionsapparat an Bord haben, werden zum freien Verkehr zugelassen, wenn der Schiffearzt an Cides- statt bescheinigt : :

a, daß zum persönlihen oder häuslihen Gebrauche bestimmte Gegenstände oder Gepäckstücke niht ohne vorherige Desinfektion ge- laden, oder daß diese Gegenstände auf das forgfältigste an Bord des- infiziert wurden; : /

b. daß weder bei Ab- noch Seefahrt ein verdähtiger oder er- wiesener Fall von Beulenpest festgestelt wurde. |

11. Schiffe, welche einen Arzt an Bord, aber keinen Desinfektions8- apparat haben, werden zum freien Verkehr zugelassen, fobald aus der an Eides\tatt abgegebenen ärztlihen Bescheinigung erhellt : :

a. daß. zum e Aen oder häuslihen Gebrau bestimmte Gegenstände oder Gepäkstüccke niht ohne vorhergegangene Desinfektion geladen wurden. : :

b. daß weder bei Ab- noch Seefahrt ein verdächtiger oder erwiesener Fall ven Beulenpest festgestellt wurde.

ITI. chiffe, die weder Arzt noch Desinfektions8apparat an Bord haben, die Seefah1t aber ohne Krankheitsfall zurücklegen, werden zum freien Verkehr zugelassen, sobald den in Absay 1 dieses Artikels erlassenen Vorschriften genügt is und auch allen anderen, die die Sanitätsbehörde in besonderen Fällen zur Feststellung der vollständigen Immunität des Schiffs sür angemessen erachtet.

Artikel 2. z _ Schiffe, auf denen bei Ab- und Seefahrt verdächtige oder er- wiesene Fälle von Beulenpest festgestellt wurden, können zum freien Verkehr zugelassen werden, sobald die in Abschnitt 1 Art. 1 erlassenen Vorschriften und nachstehende Bedingungen erfüllt sind:

I. Schiffe, welhe Arzt und Desinfektionsapparat an Bord haben, werden zum freien Verkehr zugelassen, sobald der Arzt an Eidesstatt besheiniat, daß wenigstens 12 Tage seit dem letzten Todesfall und der vollständigen Heilung der Kranken verstrichen, Gepäck und Gebrauchs- gegenstände der Kranken, ihrer Pfleger, ferner derjenigen Personen, die mit dem Kranken in Berührung kamen und auch die zur Behand- lung benußten Räume einer Desinfektion P cIogen worden sind;

II, Schiffe, welche einen Arzt aber keinen Desinfektionsapparat an Bord haben, werden nur dann zum freien Verkehr zugelassen, wenn aus der vom Arzte an Eidesstatt abgegebenen Bescheinigung er- hellt, daß wenigstens 14 Tage seit dem Tode oder der vollständigen

ilung der Kranken verstrihen sind und die Desinfektion alles dessen,

was unter Nr. 1 dieses Artikels noch aufgeführt mit chemischen

Agentien nden hat. :

111. Schiffe endli, welhe weder Arzt noch Desinfektionsapparat haben, auf denen aber Fälle von verdächtiger und erwiesener Beulen- pest, auch vor Ablauf von 14 Tagen vorkommen, werden zum freien Verkehr zugelafsen, wenn ihre Beorderung nah einer Sanitätsftation erfolgte und sie dort während der zur Desinfektion erforderlichen Zeit und bis zur Feststellung ihrer ELRLan mmunität verblieben.

e

Swiffe, welhe beim Einlaufen verdächtige oder erwiesene Fälle von Beulenpest an Bord haben und folche vor weniger denn 12 Tagen hatten, werden alle ohne Ausnahme nah einer Sanitätsftation- be- ordert, um dort den vom Ministerium des Innern Fall für Fall vor- ge|chriebenen Maßnahmen Yan M werden.

rtikel 4,

Die Einfuhr folgender, direkt oder indirekt aus von der Beulenpeft verseuhten Gegenden kommender Waaren ift verboten : i

2. Persönlihe oder zum häusliwhen Gebrau bestimmte, nicht neue Gegenstände, die als Frahtgut befördert werden ; :

« b. Lumpen, auch wenn sie hydraulish gepreßt sind und in Ballen befördert werden ;

c. Rohe, frische u=d getrocknete Häute :

d. Frische thierishe Bestandtheile :

ta Hufe, Pferdehaare, Borsten, Rohwolle ;

e. Haare.

Das Verbot dieses Artikels erftreckt sich auch auf Waaren gleicher Natur aber anderweitiger Herkunft, wenn fie auf Schiffen, welche ver- seuhte Häfen anliefen, verladen wurden, ausgenommen den Fall, daß diese Waaren in geeigneten Räumen untergebraht und von Waaren getrennt gehalten werden, deren Einschiffung in den verseuhten Häfen erfolgt, die aber zur Einfuhr E ingatalien Werbe ia

rtikel 5.

Jede Art der in Art. 4 bezeihneten Waarensendungen, die aus Häfen kommen, welche selbst niht infiziert aber in Staatsgebieten, deren Ortschaften von der Beulenpest befaüen sind, liegen, müssen mit einem Sanitäts- und Ursprungszeugniß versehen sein, das von den zuständigen Ortsbehörden auszustellen und den Königlichen Konsuln und Kousularagenten, die am Versandplaßze Gerichtsbarkeit ausüben, zu beglaubigen ist.

Artikel 6. Die sanitätspolizeilihen Untersuhungen finden am Tage statt. Artikel 7. es

Die in dieser Verordnung erlassenen sanitären Vorschriften greifen mit Ausnahme von besonderen Fällen bei der erften Ausschiffung am Landeort play. Bei den späteren Ausschiffungen werden, wenn nach der ersten Landung nichts Außergewöhnliches während der Seefahrt vorgefallen ist, die sanitären Viaßnahmen auf eine allgemeine ärztlihe Untersuhung der an Bord befindlihen Per- fonen und auf eine Desinfektion der zur jeweiligen Ausschiffung bestimmten Gepäckstücke beschränkt.

Wenn die Beorderung der Schiffe nah der Sanitäts\tation nöthig werden follte, haben sie für jeßt „Asinara* anzulaufen, bis bei sich darbietender Gelegenheit Que Qere Station bestimmt wird.

rtikel 8.

Die Verordnungen vom 29. Dezember 1896 Nr. 4 und vom 14. Januar 1897 Nr. 1 werden aufgehoben.

Die Präfekten der Seeprovinzen, die Hafenkapitanate und die Königlichen Hafenb-hörden find mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.

Rom, den 8. Mai 1897.

Der Minister. RNudint.

Sanitätspolizei-Verordnung Nr. 4. (Auf Grund der See - Sanitätspolizei- Verordnung Nr. 3 wird

verordnet :) Artifel 1 rtifel 1.

Auf Grund des Artikel 1 vorangezogener Verordnung werden dur die Beulenpest für verseucht erklärt, die von Hindostan bis Belutschistan an der Küste E e und das potugiesishe Goa.

ikel 2.

Das Einfuhrverbot der in Artikel 4 vorangezogener Verordnun bezeichneten Waaren erstreckt sich auf die in vorhergehendem Artike enannten Häfen, wie auch auf sämmtlihe Orte und Bezirke der Präsidentschaft Bombay.

Die Präfekten der Seeprovinzen, die Hafenkapitanate und die Königlichen Hafenbehörden find mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. :

Rom, den 8. Mai 1897.

Der Minister. Rudini.

(Vergl. „R.- Anz." Nr. 10 vom 13. und Nr. 19 vom 22. Ja-

nuar d. J.)

Schweiz.

Durch Bundesrathsbeshluß vom 11. d. M. sind die bezüglich der Einfuhr von Waaren aus pestverseuchten Gegenden geltenden Bestimmungen, wie folgt, abgeändert worden:

Art. 1. Es ist bis auf weiteres verboten, nahfolgende Waaren und Gegenstände, sofern dieselben mittelbar oder unmittelbar aus einem pestverseuhten Bezirk stammen, nah der Schweiz einzuführen :

a. Gebrauchte Leibwäsche, getragene Kleidungsstücke (persönliche Effekten), benußtes Bettzeug. - i

Wenn diese Gegenstände indessen als NReisegepäck oder infolge eines Wohnungswechsels als Uebersiedlungseffekten (Umzugsgut) trans- portiert werden, so unterliegen sie den in Art. 3 und 4 angegebenen Bestimmungen.

b. Lumpen und Hadern aller Art. M

c. Benutte Säcke, alte Teppiche, gebrauchte Stickereien, gebrauchte Bettfedern. ; A

d. Rohe Häute und Felle, mit Ausnahme der vollftändig ge- trockneten (mit Arsenik präparierten) Häute. : N !. rie (rohe thierishe Abfälle, Blasen und Gedärme, Klauen, Hufe, rohe Hörner, Thierhaare, Borsten und rohe Wolle.

f. Menschenhaare. L

Art. 2. Auch die Durchfuhr der in Art. 1 aufgeführten Waaren und Gegenstände durch die Schweiz ist verboten, mit Ausnahme der Fälle, wo diese Objekte derart verpackt und eingehüllt sind, daß sie unterwegs nicht angefaßt oder berührt werden können.

Art. 3. Die in Art. 1, Litt. a, genannten aus pestverseuhten Bezirken stammenden Gegenstände, welhe als Reisegepäck (Handgepädck und Passagiergut) befördert werden, unterliegen an der Eingangs- station oder am Ankunftsort einer sanitärishen Revision seitens der A baianttanid und, soweit leßtere es für nöthig erachtet, der

eéinfektion.

Art. 4. Als Eilgut oder als Frachtgut spedierte persönliche Effekten oder Ueber)eyfungtgegenuee (Umzugsgut) aus pestver- euhten Bezirken, seien dieselben zur Einfuhr oder zur Durchfuhr be- ld dürfen nur bei folgenden Grenzzollämtern eingehen: Chiasso Bahnhof), Genf (Bahnhof Cornavin), Vallorbes, Verriòres, Locle,

runtrut, Basel (Zentral-Bahnhof und badisher Bahnhof), Schaff- ausen, Romanshorn, Rorshah und Buchs. 7 i

Sobald eine derartige, aus einem verseucht erklärten Bezirk stammende Sendung anlangt, hat die Zollbehörde dem Gemeinde- Vorstand des betreffenden Ortes zu Händen der Gesundheitsbehörde davon Mittheilung zu machen, wo die leytere ungesäumt die sanitärishe Revision und, soweit nöthig, ‘au die Desinfektion an- ordnen wird.

Art. 5. Für die Desinfektion gelten die in der Anleitung zur „Desinfektion bei Cholera“, vom 28. Juli 1893, enthaltenen Regeln.

Art. 6. Uls pestverseuht sind bis auf weiteres anzusehen die DERNIEN Bombay und Sindh von British-Indien, die POugie Ne

esißung Goa in Vorder-Indien und der Südosten von China. Die vorstehenden Bestimmungen, betreffend Ein- und Durchfuhr von Waaren und Gegenständen (Art. 1 bis 4), treten mithin in Kraft

gegenüber den Provenienzen aus den Häfen von Bombay, Karatschf und Goa (Vorder-Indien), sowie von Macao, Hongkong, Kanton, Swatau, Amoy und der Insel Formosa (China).

Da indessen die in der Nachbarschaft der verseuhten Bezirke ge- legenen Provinzen- und Länder in gewisser Hinsicht als Pesverdeeia angesehen werden müssen, \o find die genannten Borszs en Gre: 1 bis 4). auch gegenüber den Herkünften aus dem übrigen

heil von Vorder-Indien, aus Belutschistan, aus den Häfen des persishen Meerbusens und aus China anzuwenden, fofern niht für jede diesbezügliche Tenanns der unzweifelhafte Nachweis ues die Bescheinigang eines Konsulats oder diejenige der zu* tändigen Behörde des Herkunftsorts und des Abgangshafens) er- bracht wird, daß dieselbe aus einem pestfreien Bezirk ftammt und daß per Abgangshafen, wenigstens zur Zeit der Abfahrt des Schiffs, pest- rei war.

Art. 7. Für sämmtliche aus europäishen Seehäfen stammende Sendungen, welhe Gegenstände der in Art. 1 bezeihneten Art ent- halten, ist der Zollbehörde die Provenienz durch ein auf Grund der zuîtändigen Hafenbehörde ausgestelltes

Schiffspapiere von der (Vergl. „R. - Anz.“ Nr. 28 vom

Ursyrungszeugniß nachzuweisen. 2. Februar d. J.)

Handel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. / An der Ruhr find am 22. d. M. gestellt 13 833, niht rechtzeitig geftellt keine Wagen. In Oberschlesien sind am 22. d. M. gestellt 3131, niht recht- zeitig gestellt keine Wagen.

Zwangs-Versteigerungen.

Beim Königlichen Amtsgeriht I1 Berlin standen die nachbezeihneten Grundstücke zur Bersteigerung: Gothenstraße 20/21 zu Schöneberg, dem Zimmermeister Christoph Siebert zu Berlin gehörig ; Fläche 8,23 a, bezw. 8,23 a; mit dem Meistgebot von 132800 4 bezw. 132900 A blieb die Immobilien- Verkehrsbank, Aktiengesellschaft, zu Berlin, Französische- traße 24, Meistbietende. Grundstück zu Deutsch-Wilmersdorf belegen, dem Restaurateur Heinrih Wendt zu Wilmersdorf ge- hörig; Fläche 6,71 a; Nußungswerth 7960 4; mit dem Gebot von 10000 M blieb Kaufmann Max Schiffer zu Berlin, Bär- waldstraße 13, Meistbietende. Grundstück, zu Deutsch- Wilmersdorf belegen, dem Zimmermeister Carl Leisen- berg gehörig; Fläde 6,89 a; Meistbietender blieb Kauf- mann Gustav Lefeber zu Berlin, E 252, mit dem Gebot von 167 000 A Grundstück, zu E felde belegen, dem Zimmermann Nudolf Bungs\ch gehörig; Fläche 9,61 a; Nußungswerth 1512 4; Meistbietender blieb Zimmermeister Otto Dittner zu Friedrichsberg, Frankfurter Chaussee 147, mit dem Gebot von 38510 A Grundstück zu Mee Gade, Luisenstraße 5, dem Zimmermeister Rudolf Bungsh gehörig; Flähe 9,54 a; Nuzßungswerth 1620 4A; mit dem Gebot von 42680 blieb Sattlermeister Julius Frehland zu Friedrihsfelde, Luisenstr. 5, Meistbietender. Aufgehoben wurde das Verfahren wegen des Grundstücks Pistoriusstr. 97 zu Weißensee, dem Konditor J. Siegmund und dem Zimmermeister N. Kauf - hold gehörig. In Sachen des Grundstücks Charlottenburger- straße 80 zu Weißensee, dem Handelsmann Ed. Jaen \ch gehörig, wurde ein Gebot nicht abgegeben.

Berlin, 22. Mai. (Wowhenberiht für Stärke, Stärke- fabrikate und Hülsenfrüchte von Max Sabersky, Berlin W. 8.) Ta. Kartoffelstärke 16}—17 Æ, Ia. Kartoffelmehl 16}—17} M, ITa. Kartoffelmehl 133—15è 4, Feuchte Kartoffelstärke, Frachtparität Berlin —,—, gelber Syrup 20—204 4, Kap.-Syrup 21—21è Æ, Export 22—224 , Kartoffelzucker gelb 20—204 #, Kartoffelzucker kap. 21—22 46, Rum-Kuleur 32—33 #4, Bier-Kuleur 32—33 M, Dextrin gelb und weiß Ia. 22—23 Æ, do. sekunda 20}—21 A, Weizenstärke (kleinft.) 34—35 F, do. (großst.) 36—37 #4, Hallesche und Sglesishe 36—37 #4, Reisstärke (Strahlen) 49—50 4, do. (Stücken) 48—49 #4, Maisstärke 33—34 4, Schabestärke 34—35 4, Viktoria-Erbfen 15—18 #4, Kocherbsen 133—17F , grüne Erbsen 14—17è #4, Futtererbsen 11}—12F A, inl. weiße Bohnen 23—25 M, Flahbohnen 24—26 #4, Ungar. Bohnen 20—22 M, Galiz.-ruf. Bohnen 18—20 #, große Linsen 34—48 4, mittel do. 28—34 M, leine do. 20—26 #Æ, weiße Ale 16—18 M, gelber Senf 22—30 #, Hanfkörner 17#—18 4, Winterrübsen 23—23F M, Winterraps 23}—24 A, blauer Mohn 24—28 #, weißer do. 40—48 Æ, Buchweizen 15—17 #6, Wicken 133—15 4, Pferde- bohnen 13—134 M, Leinsaat 19—20 #4, Mais loko 8F—9} M, Kümmel 44—50 Æ, prima inl. Leinkuhen 13—14 Æ, do. ruf. do. 114—13 #Æ, Rapskuchen 11—12 #4, pa. Marseill. Erdnußkuchen 122—15 #4, pa. doppelt gesiebtes Baumwollen-Saatmehl 58—62 9/9 115—13 M, helle getr. Biertreber 28—34 9/6 9#—10F Æ, getr. Ge- treideshlempe 32—36 9/0 11¿—12} #, getr. Mais-Weizenshlempe 36—39 % 124—13} M, Mais\hlempe 40—44% 12—13 , Malzkeime 8}—9Ì} M, PCUgeTes 8,60—97 #4, Weizenkleie H IE A ad kg ab Bahn Berlin bei Partien von mindestens 10 000 kg.

Die Einnahmen der Königlich bayerischen Staats- bahnen betrugen im April d. J. 10 473 454 (+ 520 095) 4 und vom 1. Januar bis Ende April 37 490 284 (+ 1 545 578)

Stettin, 22. Mai. (W. T. B.) Nach Privatermittelungen wurde im freien Verkehr notiert: Weizen loko 159—160, Roggen loko 116, Hafer loko 125—131. Rüböl pr. Mai 54,00. Spiritus loko 39,40. Petroleum loko —.

Breslau, 22. Mai. (W. T. B.) (Schluß-Kurse.) Schl. 340/09 L.-Pfdbr. Litt. A. 100,35, Breslauer Diskontobank 116,25, Breslauer Wechslerbank 104,00, Schlesisher Bankverein 131,60, Breslauer Spritfabrik 141,75, Donnersmarck 154,50, Kattow er 160,40, Oberschl. Eis. 100,90, Caro Hegenscheidt Akt. 128,25, Obersch. P. Z. 147,00, Opp. Zement 154,26, Giesel Zem. 143,50, L,-Ind. Kramsta 146,50, aria Zement 195,00, Schles. Zinkh.-A. —,—, Laurahütte 161,50, Bresl. Oelfbr. 106,70.

Produktenmarkt. Spiritus per 100 1 100% exkl. 50 M Verbrauchsabgaben pr. Mai 59,60 Gd., do. do. 70 A Verbrauchs- abgaben pr. Mai 39,70 bez.

Magdeburg, 22. Mai. (W. T. B.) Zuckerbericht. Kornzuker exkl. von 929% —,—, Kornzucker exkl. 88 %/% Rendement 9,55—9,67}. Nachprodukte exkl. 759/0 Rendem. 7,00—7,70. Ruhig. Brotraffinade T 23,00. Brotraffinade 11 22,75. Gem. Brotraffinade mit Faß 22, 50—23,25, Gem. Melis 1 mit Faß 22,25. Ruhig. Rohzucker 1. Produkt Transito f. a. B. Hamburg pr. Mai 8,724. Gd., 8,75 Br., pr. Juni 8,774 Gd., 8,824 Br., pr. Juli 8,85 Gd., 8,90 Br., pr. August 8,922 bez. und Br., pr. Oktober- Dezember 8,90 bez. und Br. Stetig.

Frankfurt a. M., 22. Mai. (W. T. B.) (Schluß-Kurfe) Lond. Wechs. 20,385, Pariser do. 81,166, Wiener do. 170,50, 39/9 Neichs-A. 97,80, Unif. Egypter 108,50, Jtaliener 92,90, 3 9/ port. Anleihe 23,70, 5 9% amort. Rum. 100,70, 4 °/% russische U: 103,00, 4 9% Ruff. 1894 66,60, 40% Spanier 61,50, Mittel- meerb. 96,40, Darmstädter 156,20, Diskonto - Kommandit 201,00, Mitteld. Kredit 113,00, Oefterr. Kreditakt. 309}, Oest.-Ung. Bank 820,00, Reichsbank 159,70, Laurahütte 161,60, Westeregeln 192,00, Höchster Farbwerke 442,00, Privatdiskont 23.

Effekten-Sozietät. (Schluß.) Oesterr. Kreditaktien 309F, Gotthardbahn 157,80, Diskonto - Kommandit 201,40, Laurahütte —,—, Portugiesen —,—, Ital. Mittelmeerb. —,—, Schweizer Nordostbahn 115,00, Ital. Móridionaux —,—, 69/0 Mexikaner —,—, Italiener 92,80. y

öln, 22. Mai. (W. T. B.) Rüböl loko 58,50, pr. Mai 56,80.

Dresden, 22. Mai. (W. T. B.) 39% Sächs. Rente 97,35, 34 0/% do. Staatsanl. 101,40, Dresd. Stadtanl. v. 93 101,70, Alg.