1897 / 144 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Jun 1897 18:00:01 GMT) scan diff

a. Die größte Länge eines Taxwortes in verabredeter Sprache is auf 10 Buchstaben festgeseßt. Die Wörter in offener Sprache, welhe im Text eines gemischten, d. h. aus WZörtern der offenen und der verabredeten Sprache - zusammengeseßten Telegramms enthalten find, werden bis zur Höhe von 10 Buchstaben für ein Wort

ezählt. Vom etwaigen Uebersœuß wird jede Reihe bis zu 10 Buch-

Ten für ein weiteres Wort gezählt. Wenn dieses gemischte Tele- amm außerdem cinen chifffrierten Text enthält, fo werden die

Viffriertes Stellen nah den Bestimmungen unter h gezählt.

Menn das gernischte Telegramm nur einen Text in offener und einen folden in diffrierter Sprache enthält, so werden die in offener Sprache abgefaßten Stellen den Bestimmungen unter c, und der in chiffrierter Sprache abgefaßte Text den Vorschriften unter h ent-

rechend gezählt. dg p Als je ein Wort werden gezählt: 1) in der Aufschrift : a. der Name der Bestimmungsanstalt, i b. der Name des Bestimmungslandes oder der Unterabtheilung des Gebiets, L obne Rücksicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauWten Wörter end Buhhftaben, unter der Bedingung, daß diee Wörter so geschrieben find, wie sie in den amtlichen Ver- zeihnifsen ers(-inen, S i ; S 2) jedes einzeln stehende Schriftzeihen (BuWstabe oder Ziffer), 3) das Unterstreicungs8zeichen, i - 4) die Klammer (die beiden Zeichen, welche zu ihrer Bildung dienen), h

5) die Anführungszeichen (die beiden Zeichen am Anfang und am Ende einer einzelnen Stelle), _ e j

6) die nah § 3 IV zugelassenen Abkürzungen für die besonderen Angab:n vor der Telegramwaufschri{t (eins{chließlich der zu- gehörigen Klammern). .

f. Die dur einen Apostroph getrennten oder durch einen Binde- tri verbundenen Wörter werden als einzelne Wörter gezählt. E83 können jedo die in der englisden und französishen Sprache ror- foinmenden zusammerngeseßten Wörter, deren Gebräucblichkeit nöthigen Falles durch Vorzeigung eines Wörterbuches nahgewiefen werden muß, als ein Wort ge!&rieben und den Bestimmungen unter c entsprehend taxiert werden. : : : :

g. Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusamnrenziehungen oder NVeränterungen von Wörtern werden nit zugelassen. Es können jedoch die EGigennamen von Slädten und Ländern, die Geschlechts- namen einer und derselben Perfon, die Namen von Ortschaften, Pläten, Boulevards, Straßen u. \. w., die Namen von Schiffen, ebenso wie die in Buchstaben autgeshriebenen Zahlen und Brüche als ein Wort ohne Bpostroph oder BindestriG geschrieben werden. Die Taxierung ge\cieht ia diesem Falle nah den Be- stimmungen unter c.

h. Die in Ziffern geschriebenen Zablen werden für fo viele Wörter gezählt, als sie je 5 Ziffern enthalten, nebst einem Wort mebr für zen etwaigen Ucbershuß. Dieselbe Regel findet Anwendung auf die Zäßlung von Buchstaber-Grupp:n in Staatêstelegrammen,

benfso auch auf Gruppen von Buchstaben und Ziffern, welche ent- weder als Handeltmarken oder in den Seetelegrammen angewendet werden (vergl. §S 2vy und 161).

i. Für je eine Ziffer werden gezählt: die zur Bildung der Zablen bervßten Punkte, Kommata, BVindeftrihe und Bruchstriche; ebenso jeder Buchstabe, welher den Ziffern angehängt wird, um fie als Ordnung8zablen zu bezeichnen.

k. Wenn die Abgangéanstalt nach Abgabe eines Telegramms in demselben unzulässige Gruppen von Buchftaben, oter Wörter, wele keiner dir zulässigen Spracten angehören, bemerkt, oder wenn die Ankunftsanftalt das Vorhandenscin folter Gruppen oder Wörter der Abgengsarstalt mittheilt, so zählt die Abgangéanstalt zwecks Bes- re&nung der vom Aufgeber einzuziehenden Nahshußgebühr diese Grupren oder Wörter gemäß den Bestimmungen unter h des gegen- wärtigen Paragraphen.

1. Die Wortzählung der Aufgakeanstalt ift für die Gebühren- berechnung dem Au*geber gegenüber entscheidend.

S 8. Gebühren für gewöhnliche Telegramme.

I. Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Eatfernungen eine Gebübr von 5 &H§ für jedes Wort, mindestens jedech der Betrag von 50 -ck erhoben.

I1. Für gewöbhrlihe Stadtielegramme, welche in solWen Städten zugelaFen werden, innerhalb deren Weichbild mebrere unter fich durch Telegrapbenleituncen verbundene Telegraphenanftaiten dem Verkehr geöffnet sind. wird eine Gebühr von 3 Ä für jedes Wort, mindestens jedo der Betrag von 30 4 erhoben.

ITI. Für jedes bei einer Gisenbahn-Telegraphenstation aufcegebene Telearamm fann von den Eisentahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 4 vom Aufgeber erboben werden. Außerdem sind die Eisenbabn- Telegraphbenstationen berechtigt, für j:-des von ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 F zu erheben. Beides zusammen darf aber für die auss{hließlich mit dem Bahntelegraphen beförderten Telegramme nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ift vielmehr nur die Erbebung der Bestellgebühr von 20 - gestattet.

IV. Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auélande maß- gebenden Tarife können bei den Telegrapbenanfstalten eingesehen werden.

V. Ein bei Ber:chaurg der Gebühren \ih ergebender, durch 5 nit theilbarer Pfennigbetrag ift bis zu einem solchen aufwärts ab- zurunden. L

Dringende Telegramme.

Der Aufgeber eines Pcivattelegramms kann für dasselbe den Vorrang bei der Beförderung und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort „dringend“ oder abgekürzt die Bezeihnung „(D)* vor die Aufschrift sett und die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für dringende Telegramme wird demna eine Gebühr von 15 S, bei Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 „4 für das Wort, mindestens jedoch der Betrag von 1 #4 50 4 bezw. von 90 4 erhoben (vergl. § 8). Der im § 8 unter TII angegebene Zuslag für die bei einer Eisenbahn: Telegraphenstation aufgegebenen Telegramme kommt dagegen nur einfach wie für gewöhnlihe Telegramme zur Erhebung.

8 10.

Bezahlte Antwort.

1. Der Aufgeber cines Tclegramms kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, vorausbezahlen; die Vorausbezablung darf indessen die Gebühr eines Telegramms irgend einer Art von 30 Wörtern nicht übecschreiten.

11. Will der Aufgeber die Antwort vorausbezablen, so hat er in der Urschzift, und zwar vor die Auffchrist, den Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(RP)*“, eintretenden Falles unter Angabe der voraus- bezahlten Wortzahl, niederzuschreiben und den entsprehenden Betrag innerbalb der durch die Bcstimmung zu T gezogenen Grenze zu ent- rictea. Hat der Aufgeber die Wortzahl niht angegeben, fo wird die Gebühr eines gewöhnlihen Telezramms von 10 Wörtern erhoben. Der Aufgeber, welcher eine dringende Antwort vorausbezahlen will, hat den unter Umständen durch die Angabe der Wortzahl zu er- gänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ oder „(RPD)* vor die Aufschrift niederzushreiben; es kommt alsdann die Gebühr eines dringenden Telegramms von ent’prechender Wortzahl zur Erhebung.

ITI. Am Bestimmungsorte übersendet die Ankuaftsanstalt dem Empfänger mit der Telegrammausfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Befugniß ertheilt, in den Grenzen der voraus» bezablten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmun innerhalb 6 Wochen, vom Tage der Ausftellung des Formulars a gerechnet, unentgeltlich aufzugeben. :

1V. Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrihtende Ge- bühr den für dasselbe vorausbezahlten Betrag übersteigt, fo ift der

Mehrbetrag baar zu- entrihten. Im entgegengeseßten Falle verbleibt das Mehr des vorausbezablten Betrages gegen die tarifmäßige Ge- bühr der Telegraphenverwaltung. G E

V. Eine Rückzablung der Antwortgebühr findet, abgesehen von dem im § 191 erwähnten Falle nicht statt. i

VI. Kann bas Urfprungêtelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im § 21 vorgesebene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die Aufgabeanftalt sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, und die zur Auffindung des Empfängers unternommenen NaGforschungen fruchtlos geblieben find, fo bleibt das Antwortéfcrmular während einer Frift von 6 Wochen dem E angebeftet. Nach Ablauf dieser Frist wird dasselbe, wenn es bis da- bin nicht abgefordert ift, vernichtet. E

VII. Verweigert der Empfänger ausdrücklih die Annahme des Telegramms oder des für die Antwort bestimmten Fcrmulars, fo giebt die Ankunftéanstalt dem Aufgeber dur eine dienstliche Meldung, welche die Stelle der Antwort vertritt, hiervon Kenntniß.

& 11. Telegramme mit Vergleichung.

I. Der Aufgeber eines Telegramms bat die Befugniß, die Ver- aleibung deéselben zu verlangen. In diefem Falle hat er vor die Aufschrift den Vermerk „Vergleihung“ oder „(TC)“ niederzufcreiben. Das Telearamm is dann von den verschiedenen Anfsialten, welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollftändig zu veraleichen. s :

I1. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist glei einem Niertel der Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von leicher Länge.

N S 12.

Empfangsanzeigen.

I. Der Aufgeber eines Telegramms kann verlangen, daß ibm Tag und Stunde der Bestellung des Telegramms fofort nah deren Aus- führung telegraphisch oder brieflich angezeigt werde. Wenn das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung miitels der Poft zugeführt wird, so giebt die Empfang8arzeige Tag und Stunde der Uebergabe an die Poft an. / :

11. Soll die Anzeige telegraph is ch erfolgen, so hat der Auf- geber vor die Aufschrift den Vermerk „Empfangsanzeige“ oder „(PC)“ zu segen. Wird Empfangéanzeige durch die Poft verlanat, fo ift vor die Aufscrift der Vermerk „Empfangsanzeige mittels Post* oder „(PCP)“ niederzuschreiben. ; S . i

ITI. Für telegrapbishe Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnlihes Telegramm von 10 Wörtern, sür Empfangs- anzeige mittels Poît sind 20 & zu entrichten.

TIV. Kann das Telearamm bei der Ankunft nit bestellt werden, dann wird die im § 21 vorgesehene Unbeftellbarkeitsmeldung fogleid erlaffen. Die Empfangçsanzeige wird später abgesandt, entweder nah erfolgter Bestellung des Telegramms, wenn fie mögli® geworden ift, oder nah 24 Stunden, wenn fie nit bat fstatifinden fönnen; in diesem Falle zciat sie den Grund der Unbeftellvarkeit aa. 4 :

V. Der Aufgeber kann verlangen, daß ibm die Empfangsanzeiße nah einem anteren Orte, als na dem Aufgabeorte des Ursprungs- telegramms Üübermittz-lt werde, insofern er die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungêtelegramm aufnimmt.

S 13. Telegrapbische Postanweisungen.

I. Die Te!kegraphenanftalten an folden Orten, an denen eine Postanstalt besteht, sind ermächtigt, in Vertretung der Orts-Post- anstalt Beträge auf Postanweisungen, wele auf telegraphiswem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entzegenzunehmen. Auf Eisenbahn: Telegrophenstationen findet diese Bestimmung keine An- wendung.

II. Au find die Telegraphenanstalien, mit Ausnahme der Eisenbahn-Telearaphenstationen, ermächtigt, wenn bei ihnen Post- anweisungen auf telegrapbhishem Wege eingehen, die Auszahlung an den Empfänger in Vertretung der Oris. Poftarstalt vor geschehener Bestellung der telegraphischen Postanweisung an die Orts-Postanstalt zu bewirken: j

a. im Falle nah Inhalt des Telegramms der Abfender den

Wünsch ausgesprochen hat, daß die Auszahlung dur die Telegraphenanstalt geshche, was durch den Zufaß auf der Postanweisung: „telegraphenlagernd*“ oder „(TR)“ aus- zudrüdcken ift; :

. im Falle der Geldewpfänger, indem er die telegrapbishe Posft- anweisung erwariet, der Telegrapberanstali den Wunsch aus- gedrückt bat, die Zahlung gleich nach der Ankunft der Anweisung bei der Telegraphenanftalt in Empfang zu nebmen.

In beiden Fällen muß der Auszabßlung des Betrages der voll- ständige Aréweis des Emvfängers, falls derselbe niht perfönlich und als verfügungéfäbig befannt ift, vorbergehen. Die telegrapbishe Poît- anweisung ift alsdann von der Telegraphenansftalt mit dem (vor- zuschreibenden) Quittungsvermerk zu versehen, dieser vom Empfänger zu unterschreiben vnd die Unterschrift dur die Telegraphenanstalt mit dem Zusatze zu b-glaubigen, daß der Empfänger bekannt sei, oder daß und in welcher Weise er den Ausweis geführt habe.

S 14 Nachsendung von Telegrammen.

1. Der Aufgeber eines Telegramms kann, indem er vor die Auf- schrift den Vermerk „nachzusenden“ oder „(FS)“ niederschreibt, ver- langen, daß daëselbe sofort nah der vergeblich versuchten Zustellung von der Bestimmungsanstalt nahgesandt wird. M

I1. Der Vermerk „razusenden" oder „(FS)* farn auch von mebreren hintereinander stehenden Bestimmungéangaber begleitet sein ; das Telegramm wird dann nacheinander an jeden der angegebenen Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum leßten, befördert.

III. Bei der Aufgabe eines nabzusendenden Telegramms ift nur die auf die erste Beförderungéstrecke entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die veclUlständige Aufschrift in diz Wortzabl eintegriffen wird. Für j¿ede Nachtelegraphierung an einen neuen Bestimmungsort wird die volle tarifmäßige Gebühr bere{net und vom Empränrger erhoben.

IV. Sedermann fann nah gebhörigem Auêweis verlangen, daß die bei einer Telegraphenanstait ankommenden und in deren Bestellbezir? ibm zuzustellenden Telegramme an eine von ibm angegebere Adrefse bestellt oder weiterbefördert werden. Die bezüglichen Anträge find \chriftlih oder mittels gebübrenpflihtiger Dienstnotiz zu ftellen, und zwar entweder durch den Empfänger selbft, oder in feinem Namen dur eine der im § 20 unter VI aufgeführten Personen, wel{he die Telegramme an Stelle des Empfängers in Empfang nehmen ftönnen. Wer einen solden Antrag stellt, verpflichtet fich damit, die Gebühren zu zahlen, welhe von der Bestellungsanstalt etwa niht eingezogen werden fönnen.

V. Wenn der Emvfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben die für ibn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort nahtelegraphiert, ach obne daß dies ausdrüdli ver- langt worden ift, fofern dieser neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ift, innerbalb Deutschlands liegt, und sfih am ursprünglichen wie am neuen Aufenthaltéorte Anstalten der Reichs- Telegraphenverwaitung bezw. ter Staais - Telegraphenverwaltung Bayerns oder Württembergs befinden.

VI. Derjenigen Person, welhe ein Telegramm nachserden läßt, steht es frei, die Nachsendungëgebühr selbft zu entrichten, vorauëgesept, daß das Telegramm nur nach einem einzigen Orte nahzusenden ift, und die Weiterbetörderung nah anderen Orten niht verlangt wird. Dieselbe Perfon kann in diesem Falle scgar verlangen, daß die Nach- sendung als „drirgend* erfolge; fie ift j-doch dann gehalten, die drei- fache Gebühr felbst zu entrihten.

S 15. Vervielfältigung von Telegrammen.

I. Die Telcgramme können gerichtet werden entweder an mehrere Sap fange in ciner Ortschaft oder in rerschiedenen, aber in dem Be- stellbezirk einer und derselben Telegrapbenarstalt fallenden ODertlich- keiten oder an einen und denselben Empfänger nach rershiedenen

Wohnungen in derselben Ortschaft mit oder ohne Weiterbeförderung durch Post oder Eilboten. s E

Gri Se B en ift ta gebührenpflihtige Vermerk „x Auf,

riften“ oder ,„ * zu seßen.

! IT. Der Aufgeber eines zu vervielfältigenden Telegramms muß je nah den Umständen vor die Aufschrift eives jeden Empfängers die esonderen Angaben (vergl. § 3 I1V) niederfhreiben; handelt es sh jedoch um ein dringendes oder zu vergleihendes Telegramm, welheg zu vervielfältigen ift, so genügt es, wenn die Angabe der ersten Auf- \chrift voranfstebt. E

III. Wenn ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet ist, so darf jede Ausfertigung des Telegramms nur die thr zukommende Aufschrift tragen, es sei denn, daß der Auf- geber das Gegentheil verlangt bätte; diescs Verlangen mu dur den vor die Aufs{rift niederzuschreibenden gebührenpflihtigen Zusaß „\ämmtlie Aufschriften mitzetheilen“ ausgedrückt werden.

IV. Das zu vervielfältizende Telegramm wird als ein einziges Telegramm iaxiert, wobei alle Aufschriften in die Wortzahl eingerechnet werden. Als Vervielfältigungsgebühr werden daneben bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern für die zweite und jede weitere Ausfertigung 40 Pfennig erboben. Bei längeren Telegrammen erhöht fich diese Gebühr für jede weitere Reibe cder den Bruchtheil einer Reibe von 100 Wörtern um je 40 Pfennig. Für dringende Telegramme beträgt die Vervielfältigungsgebühr 80 Pfennig für jede Reibe von 103 Wör- tern. In der Berehnung der Vervielfältigungsgebühr erscheint die Gesammtzabl ter Wörter des Textes, der Unters{rift und der Auf- [rift und zwar wird die Gebühr für jede Abschrift besonders fest- geftellt.

G V. Wenn für einzelne Auéfertigungen eines zu de genden Telegramms nach § 22 eine Gebührenerstattung einzutreten hat, so ergiebt sich der zu erstattende Betrag för jede Vervielfältigung aus der Theilung der erhobenen Gesammtgebühr dur die Zahl der Ver- vielfältigungen, wobei tas Telegramm selbst gleihfalls als eine folhe zählt.

8 16. Seetelegramme.

I. Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittels ber an der Küste gelegenen Seetelegraphen gewechfelt werden, müssen entweder in deutsher Sprache oder in Zeichen des allaemeinen Handelékoder abgefaßt fein. In dem letzteren Falle werden sie als ciffrierte Tele- gramme behandelt.

IT. Wenn fie für in See befindlihe Schiffe bestimmt find, muß die Aufs&rift außer den gewöhnlichen Angaben den Namen oder die e Nummer und die Nationalität des Besfiimmungsschiffes ent-

alten.

III. Ist das Schiff, für welhes ein Seetelegramm bestimmt ift, innerhalb 28 Tagen nit angekommen, fo gie:t die See-Telegraphen- arftalt dem Aufgeber biervon am Morgen des 29. Tages durch eine dienstli§e Meldung Kenntniß. Der Aufgeber karn gegen Bezablung eines gewöhnli{en Telegramms von 10 Wöitern verlangen, daß die See-Telegraphenanstalt fein Telegramm während eines weiteren Zeit- raums von 30 Tagen für die Zustellung bereit halte. Geht ein solhes Verlangen niht ein, so wird das Telegramm von der See- T-legraphenanfialt am 30. Tage (dea Tag der Aufgabe nit mit- gereGnet) als unbestellbar zurüdgelegt.

IV. Die Gebühr für Telegramme, welche dur Vermittelung einer See-Telegrapbenanftalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 80 S jür das Telegramm. Dieselbe wird den nah zen sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzugerenet. Die Gesammtgebühr für die an die Schiffe in See gerihteten Tele- gramme wird vom Aufgeber und für die von den Schiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben.

S T7 MWeiterbeförderung.

1. Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphen- linien binaus erfolgt nah Wunsch des Absenders entweder durch die Post oder durch Eilboten oder dur Post und Eilboten.

IL. Der Aufgeber bat die Art der von ihm verlangten Weiter- beförderung in einem gebührenxflihtigen Zusaß vor der Aufschrift an- zugeben (vergl. § 3 IV). Î

ITI. Die Ankunfts-Telegraphenanfstalt ift berechtigt, fich der Post zu bedienen:

a. wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nitt angegeben ift,

b. wenn es sih um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiter- beförderung durch Eilboten handelt, und jener sich früher ge- weigert bat, Kosten derselben Art zu bezahlen.

1IV. Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Pest zu bedienen :

a. wenn folhes ausdrüdÆlich vom Aufgeber (vergl. unter I) oder vom Eruvfänger (vergl. § 14 I1V) verlangt worden ift,

b. a diefer Anstalt kein shnelleres Beförderungsmittel zu Gebote stebt.

V. Telegramme jeder Art, welche durch die Post an ihre Be- stimmung gelangen, aiso au folhe, welie postlagernd niedergelegt werden jollen, werden von dec Ankunftsanftalt ohne Kosten für den Nufgcber und für den Empfänger als gewöbnlihe Briefe zur Poft gegeben. Ausgenommen find jedo folgende Fälle:

1) Telegramme, welche als eingeshriebene Briefe zur Poft gegeben werden sollen, sind mit der vor die Aufschrift niederzuschreibenden Angabe „Poft eingeschrieben“ oder „(PR)“ zu versehen und unter- liegen einer vom Aufgeber zu entrihtenden Einshreibgebühr von 20 4. Diese Einschreibgebühr von 20 H Z kommt au bei der Auflieferung aller Telegramme mit Empfangs8anzeigf, welche mit der Post weiterbefördert, oder postlagernd nieder- gelegt werden sollen, zur Erbetung, da diese Telegramme ste!s als eingeschriebene Briefe zur Poft gegeben werden. /

) Für Telegramme, welche einer an der Grenze gelegenen teutsen Telegraphenanftalt zur Weiterbeförderung mit der Poft nach dem Nachbargebiete und darüber hinaus übermittelt werden sollen, ohne daß der Fall einer Unterbrehung der über die Grenze fübhrenten Telegraphenverbindungen vorliegt, wird etne Res Gebühr von 40 S für die Weiterbeförderung ers oben.

VI. Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen miitels Eilboten an Empfänger außechalb des Octsbeftellbezirks der Be- stimmungé-Telegraphenanfstalt können vom Aufgeber durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 4 für jzdes Telegramm vorausbezabli werden. Der Aufgeber hat in diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt“ oder „(XP)* vor die Telegrammaufschrift zu seßen. Z# weiteren steht es dem Aufgeber eines Telegramms mit bezahlter Antreort frei, die etwa entstehende Eilbeftellgebühr für das Antwort telegramm nach dem Saße von 40 S im voraus bei der Aufgabe des Uriprungstelegramms zu entrihten. Das Urfprungstelegramm ill in diesem Falle vor der Aufschrift mit dem taxpflichtigen Vermerk „Antwort und Bote bezahlt" oder „(RXP)*“ zu versch

Findet die Vorausbezablung des Eilbotenlohnes niht ftatt, !! werden die wirktlih erwachsenden Auéëlagen vom Empfänger oder, falls dieser nit zu ermitteln ift oder die Zahlung verweigert, vom Kul geber einge:ogen.

VII. In Fällen ter gleichzeitigen Abtragung mehrerer Tele- gramme dur denselben Boten an denselben Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter VI gleibmäßig Anwendung. Werden im übrigen dur denselben Boten an denselben Empfänger gleid- zeitig folde Telegramme abgetragen, für welhe das Botenlobr un voraus bezahlt ift, und solche, bei welhen ties niht der Fall ift, 19 ift vom Empfänger das erwachsene Botenlohn, abzüglich der 2 voraus bezahlten Beträge, zu entrihten. Die auf etwa gleitet zur Abtragung gelangende Eilpostsendungen im voraus bezablte Df ftellgebühr Ftleibt hierbei außer Betracht. Lx A HiSGO

VIII. In geeigneten Källen werden auf besonders {riftli i; Verlangen des Empfängers die für ihn eingeherden Telegramm?

seitens der Telegraphenanstalt nicht durch Eilboten bestellt, sondern den Boten des Empfängers geleaentlich der jedesmaligen Abholung pon Poftfendungen mitgegeben. Unzuträglichfkeiten, welche etwa aus dieser Einrichtung entstehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu yertreten.

S 18.

Erhebung der Gebühren.

I. Sämmtlie bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Tele- gramms im voraus zu entrichten.

IT. Eine Gebührenerhebung vom Empfänger am Bestimmungs- orte tritt jedo in den Ausnahrmefällen ein, welche

a. für die nachzusendenten Telegramme im S 14,

b. für die Seetelegramme im § 16,

c. für die Eilbestelunz von Telegrammen im § 17 vorgesehen find.

In aliea Fâllen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, wird das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des s{uldigen Betrages ausgehändigt.

TIII. Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegravben- anftalten mittels Wertbieihen oder baar bei den GŒisenbahn- Telegrapberftationen nur baar erfolgen. Eine Bescheinigung über die erhoberen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegcn Ent- rihtung eines Zuschlags von 20 4 ertheilt. Bei gebükbrenfreien Staatstelegrammen is auf Verlangen eine Bescheinigung über die Auflieferung unentgeltlih zu ertheilen.

IV. Personen, welhe si des Telegrapben bäufiger bedienen, fann auf ihren Antrag gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanftalten aufgegebenen Telegramme monatli zu entrihten. Sie haben alsdann aa die betreffende Verkebrsanstalt, bei welcher sie ibre Telegramme auf geben wollen, einen entiprechenden Vorschuß einzuzahlen, und als befondere Vergütung für die entstehende Mühewaltung eine Gebühr von 50 „§ für den Kalcndermonat und außerdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 F zu entrihten. Auf Eifenbahn-Telezraphenftationen findet diefe Bestimmung keine Anwendung.

S9; ZurüdÆziehung und UnterdrückŒckung von Telegrammen.

I. Jedes Telegramm kann von dem Absender, welcher sich als solcher ausreist, zurückgezogen oder in der Beförderung aufgehalten werden, scfern es noch Zeit ift. Wenn in einem solchen Falle die Beförderung des Telegramn:s noch nit begonnen hat, fo werden dem Absender die Gebühren rach Abzug von 20 4 erstattet. Hat die Abtelegrapbierung bereits ktegonnen, fo verbleiben die Gebühren der Telegrapbenrerwaltung; vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezablte Antwort, Empfangsanzeigen 2c. werden jedo dem Aufgeber zurüdckgezablt, wenn die vorausbezahlte Leistung niht ausgeführt worden ift.

IL. Ein Telegramm, welches durch tie Ur!prungsanfstalt bereits befördert worden ift, kann nur auf Gruxd eines besonderen, von der Aufzabeanstalt nach den Bestimmunzen im § 23 zu erlaffenden Telegramms angehalten und vernichtet werden; füc diefes Telegramm find die tarifmäßigen Gebühren zu zahien. Von dem Erfolge wird dem Aufgeter mittels unfrankierten Briefes Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphis{e Auskunft, so hat er die Gebühr für eine telegraphisWe Antwort vorauszubezaßlen. Die erlegten Gebühren für das Telegramm, dessen Bestellung auf Verlangen unterdrückt wird, werden nicht zurügezahltk. Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen \ch{riftlich zu stellen und ih als Absender oder dessen Beauftragter autzuweifen.

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8 20. Zustellung der Telegramme am Befstimmungsorte.

I. Die Telegramme werden bei der Aufnahme bz. gleich nah der Ankunft bei der Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrüdcklich verlangt ift, vershlofsen (vergl. unter V),

ITL. Dieselben werden, ibrer Aufschrift entsprehend, entweder nach der Wobnung, dem Geschäftslokal 2c. des Empfängers bestellt oder weiterbefördert oder postlagernd, telegraphenlagernd oder bahn- boflagernd niedergelegt. Sie können den Empfängern auch mittels

ernsprehers nah den bierüber erlaffenen besonderen Bestimmungen übermittelt werden.

ITL. Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme ge- \hieht mit thunlichster Beshleunizung nah der Reibenfolge ibrer Aufnahme und ihres Vorranges. (Wegen Uebergabe der Telegramme an die Boten des Empfängers vergl. § 17 VIIL.)

IV. Staats-, sowie Dienst- und dringende Privatielegramme werden mit Vorrang vor anderen Telegrammen bestellt. Die Aus- bändigung der Staatstelegramme und der Telegramme mit bezablter Empfangê2anzeige erfolgt gegen Vollziehung eines denselben beizugeben- den Empfangs|\ceines.

Ÿ. Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Be- bôrde oder deren Vorstand gerihtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ift, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder, in deffen Abwesen- beit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden.

VŸI. Privattelegramme, fowie die niht an eine Bebörde oder deren Vorstand gerichteten dienstlichen Telegramme find dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfärgers an ein erwachsenes Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an die Geschafts- gebilfen, die Dienerschaft, die Haus“ oder Wirtbsleute oder den Thür- büter des Gasthofes bz. des Hauses zu bestellen, insofern der Em- pfänger für derartige Fälle niht einen besonderen Bevollmächtigten der Anstalt shriftlich namhaît gemacht, oder der Aufgeber durch den vor die Aufschrift gesezten Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder e(MP)* verlangt hat, daß die Zustellung nur zur Händen des Em- pfängers selbft stattfinden foll.

Der Aufgeber kann auch verlangen, daß das Telegramm _ ofen bestellt werde, indem er vor die Aufschrift den Vermerk „Offen zu bestellen“ oder „(RO)* seßt.

VIT. Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sh an der Thür 2c. der Wohnung des Empfängers befinden, können die Telegramme, für welhe Empfangsscheine niht abzugeben fiud, in jene Briefkasten 2c. gea! werden. Telegramme, welche den Vermerk „eigenhändig zu estellen* oder „(MP)* tragen, find jedoch \tets an den Emvfänger selbst zu bestellen; ebenso werden Telegramme mit dem Vermerk „Postlagernd* oder „(PG)“ bz. „telegraphenlagernd“ oder „(TR)“ nur dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nach E Ausweis ausgehändigt. Telegramme, welche die Bezeihnung „bahnhof- lagernd* tragen, werden an den Bahnhofsvorsteher oder dessen Stell- vertreter abgegeben.

VIII. Die an Reisende nah einem Gasthof gerihteten Telegramme werden, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth 2c. des Gasthofes mit dem Ersuchen abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen und dem Empfänger bei seinem Gintreffen auszuhändigen. Am Tage nah der erfolgten Uebergabe eines folhen Telegramms wird daéëselbe, wenn die Uebergabe an den Emyfänger inzwischen niht hat bewirkt werden können, durch einen Boten gegen Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels wieder ab- geholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebraht. Diese Ap nunmehr die Unbistellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt ; im übrigen

‘wird das Telegramm wie alle sonstigen unbestellbaren Telegramme

behandelt.

IX. Ift weder der Empfänger noch sonst jemand aufzufinden, der das Telegramm annimt, so hat der Bote, wenn es sih um ein Telegramm handelt, für welches ein Empfangsschein ausgefertigt ift, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms obne Empfangs-

ein ein Privatbriefkaften oder ein anderer Weg der Bestellung nit darbietet, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung 2c. des mpfängers zurückzulafsen oder an die Eingangsthür riften. das Telegramm selbft aber zur Anstalt zurückzubringen. Mit den Tele-

grammen, welche mit dem Vermerk „eigenhändig zu beftellen* oder e(MP)“ versehen find, ift in gleicher Weis e zu verfahren, wenn der bezeihnete Empfänger selbft nicht angetroffen wird.

X. Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen den Empfänger nicht selbft antrifft und das Tele- gramm einem Anderen aushändigt, hat der Leßtere in dem Empfangs- sein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für* und den Namen des Empfängers beizufügen.

X1. Dem Boten ift die Annahme von Geschenken untersagt.

S Il. Unbeftellbare Telegramme.

I. Von der Unbeftellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbeftellbarkeit wird der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die Unbeftellbarkeit eines Telegramms ein Grund vor, welcher nit ohne weiteres aus dienftliher Veranlassung be- seitigt werden kann und muf:, und ift der Absender des unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit ge- nügender Sicherheit bekannt: dann wird die Unbestellbarkeitsmeldung diesem fobald als mögli übermittelt. Der Aufgeber kann die Auf- chrift des unbeftellbar gemeldeten Telegramms nur dur ein bezabltes Telegramm in Form einer gebührenpflihtigen Dienstnotiz vervoll- ständigen, beribtigen oder bestätigen.

TI. Ein Telegramm, weihes von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anftalt zurückgebraht wird, ist bei der leßteren auf- zubewahren. Hat sich innerhalb sechs Wochen der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so wird solches ver- nichtet. In gleiher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welhe die Bezeichnung: „telegraphen-“, „post-* oder „bahnhoflagernd“ tragen.

e

S 22, Erstatiung und Nahzablung von Gebühren.

1. Die Telegraphenverwaltung leistet für die rihtige Ueberkunft der Telegramme oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb be- stimmter Frist keinerlei Gewähr und hat Nachtheile, welhe dur Verluft, Entstellung oder Verspätung der Telegramme entstehen, nit zu vertreten.

IT. Auf Antrag wird jedo erstattet :

a. die volle Gebühr für jedes Telegramm, welches durch Schuld ‘pes Ee nicht an seine Beftimnmung ge- angt ift;

. die volle Gebükr für jzdes Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbetriebes nicht innerhalb 24 Stunden oder später angekommen ift, als es mit der Poft (als Eilbrief) an- gekowmen wäre;

. die volle Gebühr für jedes Telegramm mit Vergleihung, welches infolge von Irrthümern bei der Uebermittelung A weislic feinen Zweck nicht hat erfüllen können, sofern die Fehler nicht dur gebüdrenpflihtige Dienftnotiz berichtigt worden find (veral. § 2311);

d. die Nebengebühr für eine besondere Dienstleistung, welhe nicht au8geführt worden ist (z. B. für Vergleichung);

e. die volle Gebühr für jede gebührenpflihtige Dienstnotiz, deren

Absendung dur einen Febler des Betriebes veranlaßt worden ift. Die Beschwerden oder Nückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureihen. Als Beweisftück ist beizufügen : eine \hriftlihe Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn das Telegramm verzögert oder niht an- gekommen ift, die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sih um Entstellung handelt.

II1. Bei Rückforderungen wegen Entftellungen muß nachgewiesen werden, daß und dur welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck nichi hat erfüllen können.

I1V. Seder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes innerhalb dreier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemaht werden.

Bei der Einreichung eines Erstattungsantrages wird von dem Beschwerdeführer eine Beshwerdegebühr von 20 4 erhoben. Diese Gebühr wird zurückgezahlt, wenn der Erstattungsantrag \sih als be- gründet erweist.

VŸV, Die Erstattung bezieht ih lediglich auf die Gebühr ein-

. {ließlih der Nebengebühren der Telegramme selbst, welche verzögert,

entstellt, oder nicht angekommen sind, und auf die Gebühren der im 8 23 vorgesehenen Telegramme, niht aber auf die Gebühren solcher Telegramme, welche etwa dur die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft jener Telegramme veranlaßt oder nußlos gema@t worden sind.

VI. Gebühren, welche irrthümlich zu wenig erhoben sind, oder deren Einziehung vom Empfänger niht erfolgen konnte sei es, daß derselbe die Bezahlung verweigert hatte, sei es, daß er nit auf- gefunden worden war hat der Absender auf Verlangen nahzuzahlen. 5 T zu viel erhobene Gebühren werden dem Aufgeber zurüd- gezahlt.

¡eichen wird jedo nur auf seinen Antrag erstattet. 8 23. Berichtigungstelegramme.

I. Der Aufgeber und der Empfänger eines jeden beförderten oder in der Beförderung kegriffenen Telegramms fönnen innerhalb einer Frift von 72 Stunden (Sonntage nicht einbegriffen), welche entweder der Auflieferung oder der Ankunft dieses Telegramms folgt, auf telegraphishem Wege Auskunft üter das Telegramm verlangen oder Grläuterungen zu demselben geben. Sie können auch zum Zweck einer Berichtigung ein Telegramm, welches sie aufgegeben oder erhalten haben, entweder dur die Bestimmungs- oder Urfprungsanstalt oder dur eine Durchgangsanstalt vollständig oder theilweise wiederholen lassen. Sie haben folgende Beträge zu binterlegen :

1) die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält,

Antwort gewünscht wird.

IT. Die Telegramme, welche die Berichtigung, Ergänzung oder Unterdrückung von bereits beförderten oder in der Beförderung be- griffenen Telegrammen bezwecken, ebenso alle übrigen, solche Tele- gramme betreffenden Mittheilungen, dürfen, wenn fie für eine Tele- grapbenansftalt betimmt find, nur von Amt an Amt als gebühren- pflichtige, vom Aufgeber oder Empfänger zu bezahlende Dienstnotizen gerihtet werden.

ITIL. Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf desfallfigen Antrag zurückzezahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß das oder die wiederholten Wörter im Urfprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden find. Wenn im Urfprungstelegramm einige Wörter richtig und einige andere Wörter unrihtig wiedergegeben worden sind, so wird die Gebühr für diejenigen Wörter nit erstattet, welche in dem Verlangen der Wiederholung und in der Antwort fich aus\chließlich auf die im Urspyrungstelegramm richtig übermittelten Wörter beziehen.

1V. Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Antrage auf Berichtigung Anlaß gegeben hat, wird nit zurückgezahlt.

Beförderung begriffenen LTelegramms darf von den Telegraphen- anftalten nur dann Folge gegeben werden, wenn der Antragsteller fich als Aufgeber oder Empfänger des betreffenden Urfprungstelegramms oder als Bevollmächtigter eines derselben ausgewiesen hat.

8 24, Telegrammabschriften.

__1. Der Aufgeber und der Empfänger oder auch deren Bevoll- mächtigte, falls fie sih als folche gehörig ausweisen, find bere(htigt, ch beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen, und der an

Tag der Aufgabe genau angeben können, und die Urschriften noch vor- handen sind. Diese Urschristen werden in der Regel 6 Monate lang aufbewahrt. e j

IL. Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes genau bezeichneten Telegramms sind bei Tele- grammen bis zu 100 Wörtern 40 4, bei längeren Telegrammen 40 S mehr für jede Reihe von 100 Wörtern oder einen Theil der- selben zu entrihten. Bei ungenau bezeihneten Telegrammen find außer der Schreibgebühr die durch die Auffuhung des Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen.

Nebentelegraphen und besondere Telegraphenanlagen.

Fernsprecheinrihtungen. Die Bedingungen für Nebentelegraphen und besondere Tele- rapgenaagen sowie für die Fernsprecheinrihtungen werden vom eihs-Postamte festgeseßt. 8-26 Geltungsbereidch.

I. Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit niht Ab- weihungen ausdrüdlich vorgeschrieben find, auch für die Telegramme, welche unter Benußung von Eisenbahntelegraphen befördert werden.

IT. In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Aus- lande kommen die Bestimmungen des internationalen Telegraphen- vertrages und der etwaigen besonderen Telegraphenverträge zur An- wendung.

& 27. Zeitpunkt der Einführung.

Berlin, den 9. Juni 1897. Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe.

VII. Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werth-

2) die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn eine telegraphische

V. Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der

fe gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn fie Ort und

Gegenwärtige Telegraphenordnung tritt am 1. Juli 1897 in Kraft,

Handel und Gewerbe,

Für die Ursprungszeugnisse im Waarenverkehr mit Spanien ist an Stelle des im „Deutschen Handels- Archiv“ von 1896, Theil T S. 750, erwähnten älteren Formulars nunmehr bis auf weiteres dasjenige Formular zu

benugen, welhes dem vor kurzem der französishen Regierung zugestandenen entspricht.

Den französishen und spanischen Text des neuen For-

mulars theilen wir unter Beifügung einer wortgetreuen deut- hen Uebersezung des spanishen Textes nachstehend mit:

Cortificatb D'órigilnie.

Nous (autorité qui délivre le certificat [note 1]) certifions que

Producteur ou fabricant.

M: . . . .

Négociant patenté.

domicilié à . . Me

Fondé de pouvoir du précédent (fondé de pouvoir de M... Hic

e OOte 2):

. a déclaré devant nous, s0us sa responsabilité, que les marchan-

dises ci-dessous désignées sont d’origine et de fabrication françaises, conformément aux factures dignes de foi qui nous ont

été présentées par l’expéditeur (note 3) et dont les marchandises sont envoyées à, . . commergçgant ou industriel à

en Éspagne) à la consignation de M. . .,

Nombre et Catégorie

des Colis, Marques,

Ainsi déclaré s0us ma responsabilité (Signature du déclarant.)

Visa consulaire, numéro

Énumération.

. , . (domicile en Espagne). Poids Brut en Kilogrammes.

Contenu. (Note 4.)

| Date et signature de l’autorité qui délivre le certificat.

nature.

Vu dans ce Consulat pour légaliser la précédente sig- (Date, signature et sceau du Consulat.)

La validité de ce certificat expirera trois mois après la date du visa.

Voir au voerso les notes explicatives,

(Hier weggelassen ;

\. die Uebersetzung.)

(point de destination

L D: Bt io ir E A IRS E S E S S E E O, FMED L E E Sp C E rad i (O Let R B Loe L B Ti