1822 / 1 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 01 Jan 1822 18:00:01 GMT) scan diff

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hreußische Staats-Zeitung. |

Stück, Berlin, Dinstag den 1sten Januar 1822.

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In tiefer Mitternacht gebohren, Erwacht die erste Deiner Horen Sich uns zu nahn, Du neues Jahr. Und wie kie shüchtern fommt gegangen, Wird als Gespielin sie empfangen Von Geistern und der Träume Schaar. Die lassen sie die stillen Auen Und all die Schläfer überschauen, Für die sie bringt den Neujahrs - Tag. „Das ist der Mensch, der so im Wachen,» Wie au im Traume, weinen, lachen, Sich lieben, und sich hassen mag !“/ „„Was bringst Du ihm? Laß uns es wissen //?— Sie aber beugt sich zu dem Kissen Des Königs, wie des Bettlers hin: „D Jhr, zu Lust und Schmerz Erfkohr’ne» Erwacht ! vernehmt die Erstgebohrne ! Hört mich! ih bin die Warnerinn ¿Der Schwestern kommen viele tausend Mix hasiig nach, und treiven sausend, Einander rastlos vor sich her. Nur wen'ge sind von Glanz umflossen- Die meisten ernst und abgeschlossen, Und viele nahen bang und schwer.‘

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„Wacht! daß Euch keine überfalle1/7 == So ruft sie. —- Doch sie schlafen alle, Nur wen'ge hôren, was sie spricht. Wie heut und gestern sich verschlingen, Und was die künft’gen Stunden bringen, Dz¿s Menschen Brust erfaßt es nicht. „So muß ih scheiden und verstummen ?/*? Spricht sie: „„die Gloe hôr' ih summen, Die Schwèster naht und drängt mich fort: Nichts hab ih, als den ersten Seegen, Den will ih auf das Haupt Euch legen, Ein fester Helm, ein starker Hort.“ „Dein Seegen, Fúrst! sei, fromm zu walten? Dein Seegen, Volk! Geseß zu halten! Dann bleibt Jhr Beide stark und frei Ihr alle, alle seid nicht minder Des ew'’gen Vaters gleiche Kinder, Drum sei mein Seegen: Liedt Euch treu.‘ Und sie entflieht, ‘Das Wort der Frommen, Das Jhr im Traume nur vernommen, Dem Dichter- ward es offenbar, Drum läßt er’'s aus den Saiten hallen: „„Mein Fürst! mein Volk! ich fünd’ Ench allen Den Seegen für das neue Jahr!“ Ernst v. Houwald.

A AmtliGe Na richten.

Kronik des Tages.

Des Königes Majestät haben dem Land- und Stadtgerichts- A Arnold Geck, in Soest, den Karakter als Justiz- ath zu ertheilen geruhet.

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? Bekanntmachung segen Auflösung der hiesigen Regierung und wêgen der die Geschäfte derselben übernehmenden Behörden.

Des Königs Majestät haben, mittelst an das Königliche Staats-Ministerium erlassener Allerhöchster Kabinets - Ord vom 21. d. M,, zum wirklichen Eintritt dér schon früher be- chlossenen Auflösung der hiesigen Regierung, nunmehr den Tag des 1sten Januar's künstigen Jahres zu bestimmen, Und dabei zugleich festzuseßen geruhet, an welche Behörden die E O Geschäfts-Zweige derselben von da ab übergehen pllen. Nach Auleitung derjenigen Verfügung der Königl. Mi-

Yisterien des Jnnern und der Finanzen vom 24. d. M., durch

Welche mir die Bewirkuug jener Auflösung nebst der Einrich-

tung des neuen Geschäfts-Betriebes übertragen ist, bringe ich

in leßterer Hinsicht das wesentlichè nachstehend zur dffentlichen enntniß: :

1) Die Einzelheiten, sowol der Militair- als der Bau-Ange- legenheiten, soweit solche bisher von der Regierung zu Ber- lin abgehangen haben, werden fünftig von den betreffenden Königlichen Ministerien, durch zwei besondere Kommissionen verwaltèt.

Beiden Kommissionen ist der Regierungs-Rath W i ß- mann vorgeseßzt, und es wird noch näher bestimmt werden, in wle fern diesem ein Rechts-Konsulent beizugeben sey

f In dér Kommission fúr die Bau - Angelegenheiten silt

L außerdem der Regierungs-Rath und Bau-Direktor Triest,

Ÿ. als funstverständiges Mitglied; es wird derselben zugletch die Aufsicht auf das hiesige Brennholz - Magazin und die

Besorgung der bisher von der Regierung verwalteten Ange-

Y legenheiten der Hausvogtei übertragen.

P Die Aufsicht auf den Magistrat zu Berlin und auf die Verwaltung der gesammten Kommuñal- Und damit in Ver-

bindung stehenden Angelegenheiten, wözU tamentlih Das Armen: Wesen -, die Feuer-Societäts-, die Juden-Schulden » die nicht gewerblichen Korporations- und die niht zugleich in die Sicherheits- und Medicinal-Polizei einschlagen den Gewerbe-Sachen gerechnet werden, gehet auf die betreffen- den Königl. Ministerien über.

Es fällt daher fünftig bei diesen Gegenständen Dié

Zwischen-Justanz einer Provinzial-Regierung hinweg, und der Magistrat ist hinsichtlich aller eigentlihen Kommunal- Angelegenheiten, (übrigens unter fortdauernder instruktionsz mäßiger Einwirkung des Ober-Präsidenten) der unmittelbag-

ren Aufsicht der Königl. Ministerien untergeordnet. Wo ins.

dessen das Kommunal - Wesen sih mit der Militair- und Bau-Verwaltung des Staates berührt, wendet der Magíîz strat sich im Einzelnen zunächst an die für diese Verwaltunz# gen bestimmten Ministerial-Kommissionen, und ist verpfläch- tet, den von selbigen, in Gemäßheit der Gesebe oder mis

nisterieller Vorschriften an ihn ergehenden Aufforderungen

pa zu genügen.

on der Aufsicht auf Kommunikations-Anstalten beHälE

der Magistrat dasjenige, was darin Kommunal - Sache s, und hängt auch in so weit fortan unmittelbar von dem Königlichen Ministerium ab; die Erhaltung des Straßen- Pflasters, so weit sie aus Königl. Kassen geschiehet, gehöre dagegen zum Ressort der Bau - Kommission, welcher nicht miuder die Aufsicht guf -die Kommunikationen des Spree- Stromes und auf das Brücken-Aufzieh-Wesen, untér Leitung des Königl. Handels-Ministeriums anheim fällt.

3) Das ehemalige ‘Polizei-Prásidiuh für die hiesige Residenz, ist, im allgemeinen, der vor dem Jahre 1816 bestandenen Verfassung gemäß (jedo gegen den Ober-Präsidenten in das instruktionsmäßige Verhältniß einer Regierung tretend) wieder hergestellt. Demselben werden, Unter unmittelbarer Leitung der betreffenden Königl. Ministerien, in dem soge- nannten engeren bisherigen Regierungs-Bezirke von Berlin, folgende Gegenstände überwiesen :

u bas Bi des Kdnigl. Ministeriums des Junern und er Polizei: Landes-Hoheits-, Verfassungs-, Huldigungs-, Æb- aat und Abschoß- Sachen , Auswanderungs- ngelegenheiten, Publikation der Geseße und Wer- ordnungen, Amtsblatt-Sachen, Sammlung statisti\fcher

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