1822 / 15 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 02 Feb 1822 18:00:01 GMT) scan diff

131 TX. Art. Von Melnik bis Hamburg sollen überhaupt nicht mehr als sieben und zwanzig Groschen und sehs Pfennige Kon- ventions - Münze für den Centner Brutto-(Bewicht an Elb - Zoll erhoben werden, und zwar von Oestreich Sachsen Preußen Anhalt Hannover Meclenburg Dânemark -=

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i Summa 27 Gr. 6 P\._

Die fireckentveise Vertheilung dieses Tarif-Satzes if aus der Nr. 2 beiliegenden Tabelle ersichtlich. ;

X. Act. Um ijedoh die innere Fndustrie und Ausfuhr der Landes-Produkte zu befördern, zugleih auch den Verkehr der er- fien Lehens-Bedürfnisse zu begünstigen , und mehre Gegensiände von grozem Gewichte uud geringem Werthe zu erleichtern, oll rücksichtlich dieser folgetide verhältnismäßige Herabseßung stattfinden:

Auf ein Viertel des Elb - Zolles werden nachstehende Artikel ermäßiget : i

Ambose, Anker, Asche (unausgelaugte), Bier (mit Ausnahme des fremden), Blet, Bleierz, Bohnen, Bolus, Bomben, Borsten Schweins -)/ Eiseyblech, Eisen (gegossenes)-- Erbsen, Erz, Fässer (leere), Früchte (geddrrte, Bacrobs), Geflägel, Gersie, Glas (Hohl-), Glasgalle, Graupen, Gries und Grüße von allen Ge- traide-Arten, Gußeisen-Waaren (grobe) Hafer, Hirse, Holzkolen, Kanduen, Kienruß, Kisten (leere), Korn, Roggen, Kreide | weiße und rothe), Kugeln (eiserne), Lafetten, Linsen, Lohrinden (Borke, Knoppern), Marmor (roher, Mehl (aller Getreide-Arten), metat- lische Mineral-Erde, Mineral-Wasser, Mörser (Bomben), Oker, Oel - Kuchen, Pech, Platten (marmorne und dergleichen), Rinds- Hörner und Füße, Samen ‘aller Art), Salz, Küchen - und Stein-), Sauer-Kraut , Schiff-Theer, Schleif - oder Wey-Steine (feine) Spelz, Stangen-Eisen (geschmiedetes/ , Trippel, Tonnen (leere) Waißen, Wicken.

Auf ein Fünftel der Gebühr, folgende Hulz-Sorten:

_ _Apfel-, Birn-, Kirsch-,- Nuß- und Pflaumbaum-/, Aspen -- Birken-, Buchen-, Eichen - „- Erlen-, Eschen-, Hainbuchen-, Kiefer -, Tannen -, Linden- Pappel-, Ulmen- und Weiden-

Holz , ingleichen die gröberen Bötticher-, und andere Holzwaaren, |

als: Leitern, Mulden, Schaufeln, Schwingen und dergleichen Feld-Geräth, so wie die grdberen Korb-Sorten zu Fasitagen von Baumwurzelu 2c.

Auf ein Zehntel folgettde Artikel :

Blut (von Schlachtvieh), Brenuholz, Eier, Eisen (altes), Knochen, Laugenfluß, Milch, Butter, und Käse (frischer), Steinge- schirr und Tôpferwaavre gemeine).

Auf ein Foangiale! folgende Gegensiände :

Braunkole, Eicheln, Faschinen, Busch aller Art, Früchte, (frisches Obs), Gemüse (frisches), Gras und Heu, Gyps, Kalk, Rohr (Dach- uud Schilf-), Stroh, Torf, Wellen (Brandhusch), Wurzeln (essbare?. i

Auf ein Vierzigstel :

Algun und Vitriol-Steine, Asche (ausgelaugte), Drusen (Trester , Dünger (als Misi, Mergel, Stoppeln u. f. wo.) Galmei Steine, Kufen, Rinnen und Tröge 2c. von Stein, Kies (gemeiner Stein), Leinpferde (zu Wasser rÜckgehende), Mörtel von Ziegeln

‘Klasse von 45

Luft-) , Ziegel-Cement. Dieselbe beträgt für die ganze Stromlätge von der ersen bis 25 Last von der vierten E X11. Art. Die Berechnung des Elb - Zolles und der Rekogni- Maßgabe der unter Nr. 5. beigeshlossenen Reduktions- Labelle. Staaten die förmliche Verpflichtung, die festgeseßten Abgaben nicht a) die Mauten (Land - und Stadtzölle), Eingang- und Ver- tif zu belegen. c) Die Brúten -, Aufzug - und Schleusengelder: do ch dür- ablunosáße der Gebühren unter b) und c) fest bestimmt , zur Steuerleute hat es bei den 'în fedem Staate gegebenen oder zu ge-

fer fie andere Verpflichtung als dem inheimischen werde.

XV. Art. Unbeschadet der in der Kongress-Akte Über dehnung der Flußschifffahrt enthaltenen allgemeinen (zj ist man wegen des Brunshäuser Zolles übereingekomm, und jeden weiteren Erörterungen hiemit zu entsagen, , von Haunover eingegangene Verpflichtung, den Brunsh, Tarif der Kommission zur Nachricht mitzutheilen , und | in so fern eine Veränderung der Faftagen und Gebinde Deklaration dec Verzoll - Principien nicht erfoderlich ma willkürlih und nicht anders als in Einverständnis mit den teressirten Staaten, und namentlich mit der Freien Sil burg, zu verändern oder zu erhöhen. s

Se. Maijeslät der König von Dänemark und der (F Freien Sradt Hamburg haben sih, auf den Grund j Observanzen und Verträge,‘ jede darauf beruhende G verwahrt, so daß in Beztehung auf den Stader Zoll res integra verbleibt. :

XVT. Art. Die bisher bestandenen 5,5 Elb-Zoll-Erh| sind hiemit aufgehoben, und sollen auf der ganzen ElF Zollämter bestehen - nämlich in Außig, Niedergrund, Strehle, Mühlberg, Koöwig, Roslau, Dessau, Wittenberg Fenbhurg, Dömiß, Bleckede, Boißenburg und Lauenburg.

(Elb - Schiffahrts - Aïte. Fortseßung. ) 111, Art. Fndessen haben zur Erleichterung des Elb-Vek- Sachsén/ Hannover, Dänemark und Mecklenburg sich be- Xuferdem behält sch Preußen noch das Neben -3 sg efanden , das thnen zustehende specielle Revisions - Recht Q as Ff A ey Mde vid während sechs Fahren bei ihren eigenen Zollämtern, den Lenzuer-Fähre und die Aemter zu Wittenberge, Aaten, e e) E Seb Z : : M es gegründeten Verdachtes ausgenommen, für alle diejent- Schbuebeck oder resp. Magdeburg vor, welche leßtere j und Fldße nicht ausúb lasen, welche eins der gehen werden, sobald die Ürsachen der einstweiligen Bei fe u1D Fo T ausUdven zu lasen, weiche Ellis Lc g va B Vreußischen Elb-Zollämter zu Wittenberge oder Mühlberg

aufbbren ; ingleichen Sachsen die beiden Zolämter Dr (nd dot einer specielen Revision unterliegen , und ha- Beda ubt p p wage égeigh Dar, Kana zu diesem Behufe mittels specieller Einigung der an die- wig: Strehle und Schandau passiren, 10 (S Zollämterit bestehenden Preußischen Revision angeschlos-

ver für dicjenigen Fälle, wo keine seinex übrigèn ZoUstell wird, das interimittiscck y -9 Hi ic | : : 23 ; 0 ¿17 ird, das interimiftische Erhebe-Amt zu Hibacker ich 1RS doch die Erfahrung die Zweckmäßigkeit dieser Einigung en eëgeben wird, so behalten sich die genannten Elb - Üfer-

XVII. Art. Ein Schiffer fo) nicht eher eine Waa als bis er darúber einen Frachtbrief vom Absender er das Recht ausdrücklich vor, die Dauer derselben zu ver- érsiith E S die Menge und der Empfänger da h, p erfoverlicien Falles deren Bens 20 der er- s 0/0) ; : i ., Mevisions-Kommission zu verbessern oder zu vereinfachen. Bar baten e th E og ne g Le bte díese Vereinigung den ‘égenseitig ‘davon gehegten Er- ‘orlegung der Frachtbriefe und eines Manisestes nacaeWen nicht entsprechen, und man sich über eine andere Revisions-Kommisston nicht verständigen, so bleibt densel-

phiichtet.

Tteseg {ali So M i Cen ; j dot tigt Fon ia RUN Dem unter Nr. 4 anliegenden. Sn Mbegommet/ alsdann auf das ihnen zusiehende specielle Revi- 1) Namen und Wohnort des Schif-Eigenthümers, u s Me ae Faik 4 als dieselbe zur Sl-

der das Schiff führt; ! / / A 4 Ÿ è 10-50 101 tg ti. L: \ N, aas A Die Fahrzeuge, welche ihre Bestimmung zufolge weder Wit-

G d x 2 Cd e Y d N Nummer und Namen des Schiffes, dessen Tra je noch Mühlberg passiren, bleiben der vorbehaltenen speciel-

viston einmal in jedem diesen Ufer-Stagaten unterworfen.

und Bemannung ; den Herzogl. Athaltschen Zollstellen roird, unter Vorbe-

5) den Einlade- und den Bestimmungs-Drt der Was ag wgr g E nach der Folge-Ordnunig Rechtes zur speciellen Revision der Schiffe und Flöße, 5 A A I E 4 L 5 A E 0 4 y a/t 9 L D e ien pes Bee o vab eine! de) Borgeige vorichriftmäßiger Manifeste, außer n den 7) Benennung der 2Waagre : i ? (ines begründeten Verdachtes, nicht vorgenommen, fondern 7 g 2 ; daselbs nur eine allgemeine Revisiou der Schiffladungeu die ftattfinden.

3) Gewicht derselben; i : 0) Unterschrift des Schiffers und Versicherung der Wir Art. Die Elb-Zollämter ind verpflichtet, mit Anwen- \t ihnen zu Gebote siehenden Mittel und mit besier Be-

ú Es wird von dem Schiffer E für I Ne eren, der gleichwol kein Elbschisfffahrt - oder Hafen } dei Oertlichkeit, die Revision möglichsi zu beschleunigen, ? Schiffer nicht länger, als nöthig iti, aufzuhalten.

seyn darf, gefertigt, von dem Schiffer Unterzeichnet, unl nem hiezu verpflichteten Beamten durch amtliche Unters Stegel beglaubigt. ina O Für den Juhalt des Manifestes bleibt der Schiffer vet lich, wenn er es schon nicht selbst abgefaßt, sondexn sid fremder Hilfe bedient haben solite. i d Wegen Beiladungen auf der Fahrt treten ganz glei be ein: auch werden dieselben, so wie alle Abladungen, 1 L tit G L ei L G jedesmaligen Gebühren - Betrage, nah Anleitung des bi E Is adrr L a 4s Les «O E IE CEREY Schema, auf dem Manifeste vollständig bemerkt, und vos O E E E: t ettiaE Sau vet -fv-Zollamte beglaubigt Die Zolläntev haben eine sirenge Unpartei chkeit un „erni e

XVIL: Art. Der Führer eines Floßes foll ein veenheît zu beobachten, die Schifffahrt möglichst zu fordern Verzeichnis aller Stämme des Sloßes, mit Bemerkun erleichtern, alle Ungebührlichkeiten gber gewissenhaft zu Art und Dimensîon etues jeden einzel Stammes kei Wi, Ä U e 0 E Dersele if überdies gehalten, ein Manifesi vorzule“, 1bere Aiweisung für ihre Geschäftführuug bletbt den: die Total: Summe ver Stätte Ke fide olt von telthem sie bestellt find, Überlassen; man tvird dabei s fubischer Anbalt t e Ans e gere E ek N NIOANS und die Belebung des Handels

en Beiladungen bemerft sind. Die Elb- Zoll-Beamte! e v dg ; u d, S eet a ihre Angaben Se male e L Ga A lejentgen Beamten, welche sich irgend eine, der gegenroaärti-

XIX. Art. Die Schifer und Fldße D nd gehal A una pes laufende Erhebung erlauben, sollen nach-

R E 1 2 7 o: O vestraft werden. der in dieser Konvention benannten ZoUämter, welche: Wey (:

H Ÿ j L Uni s d V. 5 2g - / t =- rer Fahrt berühren, anzulegen, im Amte fich zu meiden; U L Eine Zoll Oos isi schon dann vorhan Manifest mit seinen Beilagen vollsiändtg vorzulegen. ent de Ladung eines Schiffes von dem Manifeste des Schif-

Bel bem. Zollamée 11 Lenattev- Whre iden Mvar edie abweicht, daß eine ae QBgte dder erfolgte Bevor- _ - E A L L A lde 0 des Clh-: b Ne 5- Geb | } fahrenden Schiffer thr Manifest vorzeigen , doch brauche! N Sis Sefeufine R S Sra eR R O D jenigen anzulegen, welche nach oder von Schnaenbutz ) wie das Verfabren dabei, wird nach den in dem Staat tiger Gegend geladen haven. ‘é te das Verfahren abei, wird nach den în dem taate,

XX. Art. Auf den Grund der Manifeste und der j eung Deven oder der Schiffer angehalten worden und nach dem Befunde der allgemeinen Revision oder di en Gefes g Ld E Ee O len, wo diese stattfindet, berechnen die Zollbeamten die j e Ee den 4 LLLSNE eine Behörde zur Un- den Gefälle. Den erhobenen Betrag verzeichnen ste Mid bei d I S 2allttellen wer e ees M L 4 Ortes auf dem Manifeste, beglauvigen folhes durch d; Ci : en Tth-50 (ellen an der Gränze eines Gebtetes, Unterschrift, und gèben dem Schiffer hierüber eine bn hie Die Landesgränze ein- oder ausgehend durchschneidet, dructte Quittung nach dem unter Nr. ¿ anliegenden M 06 dessen Ladung von dem Manifeste dergestalt ab-

XXT. Art. Da die Manifeste fr den ‘tsfus 1 eine beabsichtete oder erfolgte Bevortheilung der Lan- Kaufmann gleich wichtige Dokumente sind, so ollen fic en daraus zu entnehmen, so kann der Schiffer auch hie- Zeug vom Einlade - bis zum Ablad - Orte begleiten, ul E Se oen der Abgaben - Gesehe des Landes in teren bei der hiezu bestimmten Behdrde zur AufvewlWr}f ge WCLDEN, 2 R l zur Benußung în Cécidfieten âllen N ada 44 f Che die gegenwärtige Konvention in Kraft tritt,

So oft der Schiffer ein anderes landesherrliches O Sid Orte des Zollamtes oder möglichsi nahe wohnender, dem rúihrt, ist die erste Zollstelle bet Vorzeigung des Manifest en Dienste vorstehender Beamter, zur summarischen Be- tigt, eine Abschrift unentgeltlich davon zu nehmen. d erden: E MAIO, RRERR Er R XXIT. Art. Die kontrahirenden Staaten haben sich ger ; ; | ; der edifivn L Bio d Schie A lige a ¡E eber alle Zoll-Kontraventionen und die hiedurch- verwirkte

in so fern der Schiffer sich derselben nicht freiwillig un-

Zollsiellen allgemein vorbehalten. ft, leder Streitigkeiten wegen Zahlung der Zoll-, Krahnen-,

d eine strenge Reihefolge statt, so daß der zuerst äntom- auch zuerst abgeferriget werden muß, den Fall ausgenom- vent Schiffe? durch eine allgemeine Revision schneller abge- werden können, da diese dann den zur speciellen Revision den vorgehen. :

Diese Visitationt der Fahrzeuge ist entweder eine gen!

eine besondere Revision. G ] T cl y Die generelle besteht, nach vorhergegangener Prüfung gden -, Werft -, Schleusen - Gebühren , und wegen thres

nifestes u. dex Beilageu desselben, in einer allgemeinen uebi Untersuchung der Ladung, und in deren Vergleichung inzeter die von Privat - Personen unternommene Hemmuünz

Manifeste, insofern solche ohne Verrückung der Collt ? T e vie beim Schifziehen deranlaßten Beschädigungen

und Tuffstein (Traß), Mühlsteine, Pfeifeterde, Pflastersteine, Sand, Sand- und Bruchsteine aller Art, Schiefer (Dach -), Steinkolen,

X1, Art. Die Abgabe von den Fahrzeugen oder die NRekogni- tions-Gebühr wird nach vier Klassen und nach dem unter Nr. 2. Klasse unter 10 Hamburger Last der Ladung-Fähigkeit (die Last zu 4000 Pfund) j O 0 DIODIL: 10 «G;

von der dritten Klasse von 25 bis 45 Las und drüber. J 4 Rbr: 126 1gr: Unbeladene Fahrzeuge zahlen allenthalben ein Viertel vorste- tions-Gebühr, geschieht in Konventions-Gelde, nach dem 20. Gulden- Fuße, in Thalern, Groschen und Pfennigen, die Zahlung jedoch

XIII. Art. Außer den durch gegenwärtige Uebereinkunft fesk- pet Gefällen , sollen anf der Elbe keine andere weiter gef0o- anders als in gemeinschaftlicher Uebereinkunft zu erhöhen.

X1Y. Art. Unter den Abgaben, wovon die Artikel 7 bis 15 hrauchsteuern, mit welchen einem jedem Staate das Recht ver- bletbt, die in sein eigenes Landes-Gebiet einzuführenden Waaren,

b) Die Krahnen- , Waag - und Niederlag Gebühren in den Handelspläßen, wovon iedoch der Ausländer nicht mehr als der fen die bestehenden nicht ohne gerneinsame Uebereinkunft erhöhet, und wenn die Mus neuer Brücken geschieht, für das Durch- Kenntnis des Publikums gebracht, und nur von Denjenigen gefo- dert werden, welche sih der vorhandenen Anstalten VébteFen A dir benden Bestimmungen und für die Gebühren, welche sie zu fo- dern berechtigt sind, bei der gegebenen oder gu tuies E,

Thon, Töpfer - und Walker-Erde, Tuffstein, Ziegel (gebrannte und beigeschlossenen Tarif erhoben. von der zweiten Klasse von 20 7 Rthlr. 20 gr.

hender Tate.

in den bei den Ufersiaaten koursirenden Münz - Sorten nach ert oder erhoben werden: auch Übernehmen die paciscirenden handeln , sind nicht begriffen :

sobald selbige den Fluß verlassen haben, nach seiner Handels-Poli- Fnländer bezahlen soll.

ehen unter denselben nichts erhoben werden. Auch sollen die Brücken und Schleusen passiren. Für den Dienst der Lootsen und nung mit dexr Maßgabe sein Bewenden, daß dem fremden Schif- |

fann. L „esen unh Toldoy e : s Die besondere Revifton besteht in der genaueren UntPe Schißes Wühnend der Fahrt over beim Anlanden dur

der Ladungen nach Qualität und Quantität. Fahr too; Furt BRotlage, igkeit andern verursacht haben sollten. (Fortseßung in der Beilage.) F Ueber den Betrag der Bergeldhue und anderer Hilf-Vergü-

der Rege! findet bei Akfertigung der: Schiffe? ohne Un- |

Bret #9 Y 6

17têén Stücke der Allgemeinen Preußischen Staats-Zeitung

vom 2ten Februar 1822,

nen in PUREN A in \o fern] die Juteressenten darüber nicht einig sind. 7 Name und Wohnort des Zoll - Richters soll in der Zoll- Stelle angeschlagen werden.

XXVI1I, Art. Auch verbinden sich die kontrahirenden Staa- ten, den dazu angeordneten Zoll-Beamten und Zoll - Richtern die Weisung zu ertheilen, daß, wenn ein oder mehrere Zoll-Beamte ei- nes oder des andern Staates bet ihnen darauf antragen sollten, die Schiffer anzuhalten, um Rachbezahlungen der umgangenen Gebühren zu bewirken, welche im Falle eines Widerspruches von Seiten des Schiffers immer nur auf den Grund einer Entschet- dung des fompetenten Zoll-Richters erfolgen kann, diesem Ausu- chen gewtllfahrt werden, so wie auch auf Verlangen die Re- sultate der vorgenommenen Revision längs der ganzen Elbe, und jede Be gewünschte Auskunft, einander bereitwilligf mitgetheilt werden {oll.

XXVlI. Art: Alle Staaten, welche eine Hoheit Über das Stkombett der- Elbe ausüben , machen sich anheischig, eine beson- dere Sorgfalt darauf zu verwenden, daß auf threm Gebiete der Leinpfad Überall in guten Stand geseht, darin erhalten, und so oft es nöthig seyn wird, ohne einigen Aufschub, auf Kosten desje- nigen , den es angeht , wieder hergesielt werde, damit in dieser Beziehung der Schiffahrt nie irgend ein Hindernis entgegenstehe.

Sie verbinden sich ebenfalis, jeder in den Gränzen seines Ge- bietes, alle im Fahrwasser sich findende Hindernisse der Schiffahrt, ohne allen Verzug, auf ihre Kosten wegräumen zu lassen, und feine die Sicherheit der Schiffahrt gefährdende Strom - oder Ufer- Bauten zu getiatten. j

Fär die Fälle, wo die gegenüberliegenden Ufer verschiedenen Landesherrn gehdren sind die kontrahirenden Staaten übereinge- kommen, es hei der bisherigen Observanz zu belassen, vorkommende Beschwerden aher bei der Revisions - Kommission zur Sprache zu bringen. /

K XIX. Art. Sollte. ein Schiff oder dessen Mannschaft ver- unglücken, so sind die Ort - Obrigkeiten verpflichtet , dafür sor- gen zu lassen , daß die erfoderlichen Rett- und Sicherung - An- falten so jhnell als möglich getroffen werden. Zu diesem Ende machen sich. die Ufer-Staaten anheischig , die Lokal-Behörden mit den nöthigen allgemeinen Fnfstruftionen in voraus zu versehen, und die deshalb besiebenden besonderen Verordnungen zu erneuern.

Sollte ein Strandrecht irgend wo an der Elbe ausgeäbt wer- dent, so wird solches hiedurch für immer aufgehoben.

__XXX. Art. Nachdem gegenwärtige Konvention in Wirksam- keit getreten seyn wird, soll sh von Zeit zu Zeit eine Revisions- Kommission vereinigen, zu welcher von jedem Ufer -Staate ein Bevollmächtigter delegirt, und deren Vorsiß durch Stimmen-Mehr- heit besitmmt wird. Der Zweck und der Wirkungs-Kreis: dieser Revi- sions-Kommission sind: sih von der vollständigen Beobachtung der gegenwärtigen Konvention zu überzeugen, einen Vereinigungs- Punkt zwischen den Ufer-Staaten zu bilden, um Absiellung von Beschwerden zu veranlassen, auch Veranstaltungen und Maßregeln, welche nach neuerer Erfahrung Haudel und Schifffahrt ferner et- leichtern Eödnnten, zu berathen.

Diese wird jeder Bevollmächtigte bei seiner Regierung zur. Bewirkung eines Beschlusses in Vorschlag bringen.

Ein Jahr, ‘nachdem diese Schifffahr:- Akte in Kraft getreten seyn wird, erfolgt in Hambuktg die erste Vereinigung der Revi- fions- Kommisston, welche dann vor Beendigung threr Berathung über Zeit und Ort eines neuen Zusammentrittes das Nähere be- schließen wird.

AXXT. Art. So weit durch gegenwärtige Konvention Be- stimmungen getroffen sind, hat es bei denselben, ohne Rücksicht auf bisher bestehende Special - Verträge, Geseße, Verordnungen, Privetegzen und Gebräuche, sein alleiniges Bewenden.

XXXI1I. Art. Die Anwendung und Ausdehnung der Bestim- mungen dieser Konvention auf Nebenflüsse, welche das Gebtet ver- schiedener Staaten trennen oder durchsrômen, so weit nicht be- fondere Umstände entgegen stehen, bleibt den betheiligten Staaten zum besonderen Abkommen Überlassen.

XXX11I, Art. Diese Schiffahrt-Akfte soi vom 1. Januar 1822 auf allen Punkten der Elbe in volle Wirfsamkeit geseht, und zu dem Zwecke durch den Druck öffentlich bekannt gemacht, und al- len betreffenden Behörden mitgetheilt, die vorbehaltenen Ratifika- tionen derselben sollen aber spätestens binnen zroet Monaten, vom heutigen Tage, ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten ihrer Allerhdch- sten und Höchsten Kommittenten die gegenwärtige Schiffahrt- Akte unterzeichnet, und mit ihrem Wappen befiegelt.

Geschehen zu Dresden den 25.. Junius 1821.

(L. 8.) Johann Ludwig von Jordan. &reiherr von Münch - Bellinghagusen. Günther von Bünau. Carl Friedrich Freiherr v. Stralenheim. Mathias Friis von Frgens-Bergh. Foach. Chrift. Steinfeld. Ernst Ludwig Casimir Albrecht Reich. Christian Nicolas Pehmöller.

eilagen werden im nächsten Stücke nachgeliefert wexden.)

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