1822 / 73 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 18 Jun 1822 18:00:01 GMT) scan diff

729 war, aber Ny}}en, der kühne Schwinzner, ve und nach einigen schweren Minuten légre erx Arme der jauchzenden Menge am Ufer. z P g fa Koblenz /, 5. Juni. Heute traf der Prinz Friedrich, Bruder des Kronprinzen der Niederlande K. H. hier ein, und stieg bet Sr. K. H. dem Prinzen Wilhelm von Preußen, im Gebäude des Ge- ueral - Fommañdos, ab. Nachmittags nabmen beide Königl. Prin- zen die Festungen in Augenschein und wurden Abends beim Zul- rüucckfommen mit einem T Zapfenstreich begrüßt. -- Das nah- gelegene Nahausche Bad Ems ijt dieses Jahc zahlrei besucht; unter mehreren andecn Fremden von ange kamen in der vocigen Woche, die russischen Fürsten Gortschakof, Galizin und Kurakin, (?) und die Fürstin Touknistanof, daselbst: an. : Königsberg in Pr. Zur Fortseßung des thätig betriebe- nen Baues der Brandenburger Kunststraße bis zur Gränze des Danziger Reg. Bez., sind die nöthigen Einleitungen durch Auf-

‘sor den Muth nicht, den Gerettéten in die

nahme der Situations-Pläne und Nivellements getroffen, und da nach Sr. Mazj. landesväterlicher Absicht, zu Belebung des Ver- Éehres, eine Kunststraße im Fnnern der Provinz angelegt werden soll, so ist die Aufnahme der Gegend von hier zuf Kafenburg und Bartenstein eingeleitet An dem Aufräumen des durch Ueber- \schwemmung verschlemmten großen Friedrichögrabens wird ungus- geseßt gearbeitet

Pasewalk, 190. Juni. Unter dem lauten Jubel der zahlreich versammelien CTinwohnee unserer Stadt, trafen gestern Abend, bald | nach 10 Uhr, Se. Königl. Hoheit, unsec-innig vecehrter und alige- lieber Kronprinz hier ein, und geruhte hierauf, Sich bald nach Hdchsidero Ankunft die Militair - und Civilbehörden vorstellen zu laffen. Am heutigen Tage hielten Se. Königl. Hoheit gegen ácht Uhr Morgen3 Heerschau Uber das hice gariijontrende zweite Cuj- ráasster-Regiment ( Königin) und seßte ytachmîtttags 4 Uhr, nach oufgehobener Mittagsasel, die Reise Uber Amt œ&pantickow nach Unkiam fort. Die heifesten Wünsche für das fortdauernde Wohl Sr. Königl. Hoheit geleiten von hieraus den hôchüten Reisenden.

__ Der vor dem Assisenhofe zu Trier verhandelte Kriminalpro- zeß gegen den Kaufmana Fon aus Köln, welcher im Fn - und uslande einc so große Celebcität erlangt, besouders aber in der lesten Zeir, durch die vom Angeklagien feldt verbreitete Druc- s{chetften und durch das Organ ojentlicher Blätter, cine allgemeine Aufmerksamkeit auf sich gezogen hatte, 11t iegt entschieden. Fn der Eibung des Assisenbofes vom „ien diejes t das Urtheil gespro-

Die | schroornen bei dec erfien Frage bedenklich gewesen | denn tin der Antwort guf die zwette Frage hat ev

| diejer Zweifel, wie vereits bemeckt worden, ganz une

jen, und der Angrélagte als Mörder des Zandlungsdieners Könen zum Tode ve-urtheiit worden.

“_ Den zwdif Geschwornen waren von dem Präsidenten des Assi- senhofes- folgende ragen zur Bean. wortung gestellet worden :

3. Fi der Angeklagte Peter Unton Fonk, Kaufmann in Köln, schuldig, den Handlungsdiénec Wilhelm Könen, in der Nacht ! vom gfen zum 1oten Novenider 18316 freiwillig, und mit vorher || en Vorsay ermordet zu haben ? |

Bde!

2. ist dexr nämliche Angeklagte schuldig, bei der freiwillig und mit vorher überlegtem Borsaß verübten Ermordung des Wilhelm Kö- nen, und zwar bet dententgen Handlungen, wodurch diejelbe vor- bereitet , erletchtert oder vollbracht worden, dem Urheber der That wissentlich Hülfe geleistet oder beigesianden, und dadurch an em Verbrechen selbft sich betheiligt zu hgben ?

Oder

7. ift dex nämliche Angeklagte schuldig, durch Geschenke, Verspre- chen, Drohungen oder durch sonstige listige Anstiftungen und ficafbare Kunfigriffe, zu der ohen bezetchneten Ermordung ge- reizt, oder Rathschläge zu deren Ausführung gegeben und auf dicse Arr an dem Verbrechen selbs sich betheiligt zu haven ?

Nach einex ungefähr dreistündigen Berathung in dem dazu be- | flimmten Deliberatonszimmer der Geschwornen, wohin der ZU- | gang Niemand sonst gestattet und was des Endes mit einer Wache beseht wird, kehrten die (Keschroornen in den Audienzsaal zurück. Dex Vorfißende derselben verlas mit der vorgeschriebenen feiexli- chen Betheurung ©) die Entscheidungen der Geschwornen.

Auf die 1e Frage war die Antwort:

Mit fieben Stimmen gegen ünf: „Fa, er is \chuldig.

In dem Falle, wo die verurtheilende Entscheidung der Ge- shwornen- nur auf der Mehrheit von zweî Sttmmen beruhet, müssen die Richter **) über die Frage ebenfalls absiimmen. Dies geschah denn auch hier von dem Assijenhofe, weicher, nach vor- gängiger Berathung in der Rathsfammer , der Mehrheit der Ge- \chworenen beitrat, und dadurch das von denselben ausgesprochene Schuldig beftätigte. i

Auf die 2te Friaza!e war die Antwort:

¡¡Fa, der Angeklagte is schuldig, mit allen in tenen Umsiänden.// i : :

Die zte Frage liefien die Geschwornen mit der Bemerkung unbeantwoortet: daß sie durch die Aniwort auf die zweite Frage er- ledigt sey. : ;

Ebenso würde es quch keiner. Beantwortung der zweiten Frage bedurft haben, wenn die Geschwornen die erste Frage nicht mit der einfachen, sondern der überwiegenden Stimmenmehrheit veant- wortet hätten. Allein da die Feststellung der bejahenden Antwort der Geichwornen auf die erste Frage noch von der Abstimmung

*) Der Vorsizende der Geschwornen legt die rechte Hand auf das Herz, und spricht: „Auf meine Ehre und mein Gewiss | wissen, vor (Gott, und vor den Menschen, die Erklärung der Ge- | schworenen ist u. \. w. i :

**) Die Geschwornen sind die berufenen Urtheiler Über

die That; die Richter entscheiden die Rechtspunkfte, handhaben die Formen der ?'rozedur und wenden das Geseß auf die von den Geschwornen fesigestellte That an. Nur in zwei Fällen find die Richter durch das Geséhß berufen, ebenfalls Über die That mit zu urtheilen, cinmal wenn die Geschwornen uur mit 7 Stimmen gegen 5/ dén Angeklagten für \{huldig erklärten, was daher bei er Antwort der (éschwornen angezeigt werden muß: zum an- dern, wenn die Richter einstimmig der Meinung seyn möchten, daß die Geschwornen sich total geirrt hätten, in welchem Falle | die Richter die Entscheidung aussehen, und zu einer andern Assi- sensizung vor eine neue Fury, worin keiner der vorigen GBeschwor- nen slzen darf, verweisen. Dieser leßte zal it indessen, o lange das Geschworengericht in den Rheinprovinzen besieht, noch niemals vorgekommen.

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der Frage éenthal- |

| Weicher, neben einer sehr richtigen S | Preußtschen und Französischen Hypotheken -

' daß diese Borzúge durch so große Wettläuftigkeiten erkau | daß sie alles Güte überwögen: und es wird fathcgorisch t

| Bezirf, wo nur 2550 Bewohner auf die Quadrât - Meile [l

| deren Nummern darin eingetragen werden sollten, ver

von 1722 war kein Provinzial b burg, sondern sie wurde gleich Anfangs als ven, und auch dem- |

Rhein eingeführet. | T heil, jondern |

de! Hilfe Ling, so mußte auch die zweite Fr M wortet werden. : z ie, oie IDE Cet Das FResultät war indessen in der Anwendung seßes immer das nämliche. Wäre auch die erste worden, so hâtte doch auf dic, in der bejaheuden Be der unen Tee P enpltee LT h nhme des Age, em Vecorechen; nach dem Geseß die nämliche Strafe 1 (E Ee E e weden müssen; welche dur eine eaen Bear t Die untheilbarkeit dicier Güter wurde erft tin den Pro 1jten Frage verwirkt worden, nämlich die Todesstrafe ! estfeits A V4 Gie: vous G Ottod N e aan By San Geschwornen. qi ‘peilbarkeit ruhete aver nur auf den nen Cntjicheiduag an eno E | E RIN ern Le Me Ar L Aus der Bergleichung der beiden Antworten dey h ten - Ordnung und das Hypotheken. nen auj die ste und zte Frage u. aus dem erfolgten y E vos für- das plaite Land, üssisenhofes zu der bejahenden Beantwortung der 1M Die grdßte Zersilcctelung des Grundeigenthums ij aber day darüber, ob der Angctlagte schuldig sey, die l ME-Ädten und ihren Feldmarken. Das wirkliche Beste- nicht wantend gewesen n einem Becichtschreiben äus 7 P reußi\ ben Hypotheken - Bücher über die |ädtischen le Antwoet der (Zejchwornent Anr. De Zweite Frags en liefert daher abernials cin PLS e Frias, e ZOLOOET E vie Mina glihsen Theilung des Erundeigeathumes, die Preußische zl S ten-Berfèssung ausführbar sey: H ita: dem platten Lande kann es, der Natur der Sache nah, Ld Mol cu. E auc seit der Theilvarkeit der Güter die Erfahrung be- m Resultat der traf Sl -hrt hat, niemals zu ; i V Utucde fomme ürdjere Güte darüber haben die Geichwornen uicht zu urtgeilei; fie R fammen. - AEeEA A ihrer Ueberzeugung, nur die Tat fest was füc eit ¿Wnem andern benachbarten erworben werden: darauf Anwendung finde, ift die Sache der Richter. * E: en vlattei Lande Güter ZUr diejenigen, welche ein Vorurtheil gegen das j f dem pla Lande (Hüter Geschwornen haven ; und nue wissenschaf:ltc) jucisisd 4 Richtecn die Fähigkett zutrauen, über Schald ddcr nid peinlich Angeklagten zu ucthetien, is es eine beine Sache, daß yier der Assisen, alj» etn wisseutschafclic M D E auf die ecsle 5-age ber die That un ausführbarteit der preußischen Hypothéken - Verfas- cit Hat. E, N S Andern nur eine Schwierigkeit der Ausführung darthun Bon den Geschwornen, welche in dieser berühn| N dessen e A uen sie noch einzeln Tabdebi erd 4

gesessen haden, wird Uübrtgens die añgesicengte , Aufna e welcye sie den Verhandlungea gewidinet- und die geo E11 ch heißt es: „Die Berichtigung des Besiztitels mache genheit u. Bewtsenhaftigkeit, weiche ite bewlesen haden, fteich durchaus feine Schwierigkeit, denn es geschehe wei- Dex Prästdent des Ujtjenhofes hat sein Ait mit 1s, ais daß das Erwerbungs-Dokunent abgeschrieben werde, mit der strengsten Unparteilichkeit verwaltet; und der Außische Hyvotheken-Wesen erschwere dagegen diesen Punkt kurator hat evenfalls fein en rühimlich voëgesiande stdentlich, da es den vollständigen Nachweis des Besißtitels C‘

o, _, Diese leßtere Behauptung is indessen uigegründet. Nach

L Fs, Seitt preußischen Hvvotheken - Ordnung i die Bertchtigung des sih ein Aufsaß i ktitels auf dem gewöhnlichen und reage!mäßigen Wege eine Ueder die Einführbarkeit der Preußischet be ünd leichte Sache. Wer von dem im Hypotheken - Buche ken-Drdnung tin den Rheinprovinzen, s auf e Besißer dàs Eigenthum eines Gruadstücis z. V.

e - Ordnung oder Branden [; ines Gesey für den ganzen Staat gege die Alt - Preußischen Provinzen am isung der Güter war nicht blos zum L | und auch in den Alt Preut ischen Provinzen

des, rage j

ländlichen (Gütern Bestßungen. Buch bestan-

vei Ungetlagten als eigenthünlichen Urheder beze

'

derzahl bejahend mitgejlimm-. immer roér-

städtische.

Wirklichkeit bewiesenen Aus- der problematischen (Grunde als ste eigentlich nicht

ung erlangen, wie das M mbchte bei dieser ausder eit, wohl einer Erdrterung brfassers üm #0: weniger bedurfen,

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en Hefte der

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Fn denì diesjährigen e

chazung des VisKauf erworben hat, und den Kaufkontraktt in beglaubigter i ; Verfassung, ((sernreicht, für den wird ohne Weiters der Bestiti:el einge- grüzgvete Behauptungen enthält. Der ungèenanute Verf eie Vergleichung des Preußischen Hypötheken - Wesens Wthivieriz kann die Berichtigung des Befsißtitels nur dant Zranzènichen an, und gestehet zuvörderst selbit ein : M, wenn mehrère äuf einander folgende Veränderungsfälle daj es unbeitreitbar sey, daß das Franz d sti scche Hypothkch, die Eintragung des jedesmaligen neuen Besißes verjaumt sendurchaus teine,dasPreußische dagegen die h (i und die beweisenden Erwerbungs- Dokumente fehlen. Al- cherheit gewähre; daß ein Preußischeë Hypochekern : Etn auch diese niht hèrveigeschafft oder durch andere 2 vollsiändigiüe Uebersicht Über die Verhältniße eines Gicht erseßt werden können, so kann der leßte Erwerber jei liefere, j0 daß nach deniselben jeder gañz gengu beurcthe}Wesiztitel durch die Extrahirung eines öffentlichen Aufgebois welche Sicherheit es gewähre; daß hingegen in einen{sM darauf ergehendes Präkluslons-Urtheil berichtigen, welches schen Hypot.yeten-Scheine von dem Grunditäcte nicht \Wülfsmittel für den Extrahenten nicht even mit Schwtertg- Mede sey, als daß es darin genannt werdê.‘/ N sokdern úur mit mehreren Kosten verbunden i. Diese tach diestm so entscheidenden Ausspruche über dit Wund Weitläuftigkeiten gereihèn aber nicht der Hypotheten- des Preußische Hypotheken - Wesens meint der Verfasset Mig zum Vorwurf, sondern die Juteressenten verjhutden ft Murch ihre eigene Nächläßtgkeit. Die Transskripttion in santdsischen Hypotheken-BVerfassaung ift ketue Berichtigung daj die Preußüjche Hypotheken - Verfassung du rcháus 1siztitels, wie ste dèr ungenannte Verfasser in der Termingo- einein Lande durchzuführen sey, wo das Grundeigenthum Wer preußischen Geselgebung irrig nennt, sondert nur eine {o hohen Grade getherit is, wie in den Gegetiden, zoMgung der Erwerbungs-Urkunde mittels Abschretbung dersel- \chen auf der Quadrat-Meile leben. M das Mutations - Register. Sie hat keinen andern Zwect, Dieje Behauptung würde zuvörderst, w enk ste richti ncuen Erwerber gegen fernere Dispofttionen des vorigen doch nur diejenlgen Theile der Rheinprovinzen treffen, Frs und spätere Jnsfkriptionen sicher zu steilen. Sie gewährt der Fall ift; nicht aver solcie, wie z. B. den Drierschen seeurczaus keine Garantie des Eigenthumes. O {Diè Berichtigung des Besißtitels im preußischen Hypotheken- hauptung ist aanz ungegründet. Di {fi dagegen eine Verificirung des Eigeuthumes, und eben

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Fndessen die

| meinitliche Unaus|shrvarteit der Preußischen Huypotyzeken-Zeesi grade die \chöônfie Seite der preußischen Hypotheken-Ver-

in dei Nheinprovinzen findet schon varin allein die bien.

| legung, daf das Preußische Hypotheken-Büch iti Provin Dadurch, daß unter Autorität des Staates úbet das Gründe

jenen Maßsiab hatken, wie z. B. Kleve, Mörs, Mark, Ra Lnthum Buch geführet, und der Uebergang desselven von einem seit langen Jahren wirklich besianden hat. ißer auf den andern darin festgestellt woird, is das Problem Schon durch die Hypotheken - und Konkurs - Ordnun so schwieriaen Beweises des Eigenthumes geldset: jeder, Februar 1722 wurde in allen Preußischen Landen die (E von dem eingetragenen Besiyer das Grundslüct kauft, etnes Hyvpotheken-Buches nach Grundsücken, welche use Hypothek darin fich bestellen läßt, erhält durch das Hy- «Buch die volisiändigste Garantie seines erworbenen Rech- e möglichste Stcherstellung des Grundetgenthumes und ein genthumlicher Real- Kredit sind daher durch das preußische Hefen- Buch gegeben: l Mbrigens trifft eine Erinnerung gegen die Förmlichkeit dev iguig des Befißtitels nicht die Form und Einrichtung des jeténbunchs, sondern die Geseßzgebung. *)

ßer den darin einzutragenden Hypotheken, Vorniundsch war dasselbe auch der Berichtigung des Besiß - Titel # und zwar mit einer so strengen Verbindlichkeit dazu Besitz - Titel durch die Eintragung desselben in das h Buch ers Gültigkeit erlangen follte. i |

Die Hypotheken - Ordnung für Schlesien vom 4. Wi und die allgemeine vom 20. December 1783 haben dies weiter fort- und- ausgebildet, und besonders hat legtet! potheken-Buche eine bessere Einrichtung gegeben , wozu meine Landrecht Th. 1. Tit. 20. F. 390—535 den Schlu liefert hat.

Die, in Gemäßheit jener älteren Hypotheken - Öl! 1722, eingerichteten Hypotheken-Bücher haben daher (dl der Herrschaft dex Hypotheken-Orduung von 1785 fortgeil den können, und es sind nur hin und wieder neue, n leßtgedachter Ordnung vorgeschriebenen Form eingericht( theken-Bücher angelegt worden, wenn die alten Hypothell voll geschrieben waren.

Wenn der Verfasse? melnt, daß die Preußische H Ordnung in einem Lande entstanden sey, wo geschlo sind , und zu einer Zeit, wo Theilung etnes Gutes unf ja zum Theil verboten war, wie in Preußen, Brandel Schlesien *): so ist dies theils unrichtig, theils unerhe!

ypotheket-Buch, wurde durch die oben erwähnte Verord- om 4. ug. 1750 in Schlesien eingeführt.

Die mit demHypdthefen-Buch verbundene Berichtigung des tels is zwar eiùe Vollkommenheit mehè, allein sie könnte voû getrennt werden. Der wesentliche Vorzug desselben nmmer stehen, und dieser besteht darin, daß dasselbe in der in Noal-Hypotheken-Bu ch ist, was nah den Grundbe-

darauf geschehènen Eintragungen zusammenstehen, fo daß Hypotheken-Schein alle Be iftungen des Grundstücks siändig übersehen lassen. Gänz anders verhält es sich mit \nzdsischen Persönal-Hyvothekenbuch, was nach den der Schuldner geführet wird. Alle von einem SchUld- lte Hypotheken werden ohne Unterschied der Grundstucke n und auf sein l’oliam eingètragen: die von früheren bestellten Hypotheken stehen anderwärts auf ihren Foliis | ein Grundstück Geld schiefien will, kann daher aus dem ien:Schein von dem jeßigen Vesißer keine Gewißheit der nen Hypotheken erlangen. Dazu müÜfte er alle vorherigen erforschen, und auch von den gegen ste inskribirtei Hypo- Hypotheken-Scheine gehen lasen.

*) Schlesien ist hier sehr irrig mit der Entstehung theken-Ocdnung in Verbindung geseßt. Dasselbe war dal nicht Preußisch. Das in dem ganzen Preußischen Staal mäßheit der Hypotheken- und Konfurs- Ordnung von?

- Geseß für

|| 1d j am hein | ex Elbe, durch die Franzôfiswe Geseßgebung, und | r 107 aufgehoben. ||

| sich eben sondern auch für die ||

1x Beweis, daß auch bei |

einer ähnlichen Zerstückelung dev | mögen in kleinere zerlegt | on einem Gute veräußert |

und Hdfe bleiben, und nie | bs läudliche Hypothefen- Buch eine solche verhältnißmäßige

n geführt wird: daß jede derselben ihr {Folium darin hat: |

752

Zweitens zählt der Verfasser unter die vermeintlichen Weit-

uffigfeiten oder Schwierigkeiten auch die Zahl der Bände, wel- ce zu einem Preußischen Hypothekenbvuch erfoderlich find, und führt als Beispiel eines der grdßern Gerichte tim Hammschen Dbek- Lau- | des - Gjerichts- Bezirk ‘an, was eine Hypothekeu- Bibliothek von 72 | Bänden habe. | 5 j i 5)zzan muß indesse:r bekennen , daß man nicht einfleht, worin | die Schwerigkeit hier fieckei jole. | Zur Aufüelung einer solhen- wenn auch noch viel stârfern | Bâändezahl ist doch wohl Play in einem nur mäßigen Zimmer und " &Schranf zu finden; und 100 Bände des Hypotheken Buchs lajjen so gut handhaben wie zehne: denn die Cinthetlung der Bände richtet sich nach deh Bauerschaften, Städteviecteln; Stra- ßen u. \. w. und ein jeder N S? sonach ein ‘eigenes Hyp9- | tbefen-Buch eines gewissen Bezirks aus. A O Ee A f nd noch viel bâändereicheres Hypotheken-Buch führen, haben dabei feine Schwierigkeit oder Beschwerde gefunden. Das Stadtgericht zu Berlin 3. B. hat ein Hypotheken-Buch von 152 X Ganden. N Die Behauptung des Verfassers, daß z1 den Bänden des Hte pothefen-uchs nochieven so viel Attenbände hinzukämen, als Num- mern in den Hypotheken-Büchern sind, neht mit dec Hypotheleun- Ordnung von 178z Lic. 1. §. 69. in dtametralem Widerspruch. Urte» selve har die Anlegung bejonderer Gruudakieu nur fük dre großen Güter, worüber die Ober- Gerichte das Hypotheken-Buch führen, vorgeschrieben : dagegen aver für die Unter- Gerichte die chrotrolo- tische Vereinigung aller daösHypotheken-WBuch betresfenden Verhand- | lungen in General-Uïten verordnet, indemder Gesebßgeber sehr rich- tig e:nsah, daß für die Menge der städtischen und kleinern Rusti- falbesißungen die Anlegung vesonderer Grundakten eine nußlose und nicht durchzusührende Bereinzelung seyn würde.

Endlich hat der Verfasser, welcher tin seinen Vekgleichungen der Preußptschen mit der Französischen Hypotheken-Verfassung even |\ feine große Bekanntschäft mit der leßtern verräth, es auch hrèr | Überseh-.i, daß ein preußisches Hypotheken-Buch in seiner ursprúng- lichen Bändezahl bleibt, und nach den gemachten Erfahrungen, in dem dazu jeßt genommenen Paptier-Format, wentgslens 100 Jahre währen tann; daß htugegen die Franzdstchen Hypotheken-Bücher forte \chreitend an Bändezahl wachsen. Wer es weiß, daß die Franzdsi- iche Hypothekenbuch- Führung iu mehrere Bücherz erfälit, und dahin außec bem Präsentatioas und alphabettiíchen Register, Fnscriptions= und Mutationusonch und ein Buch üver die Beschlagnahme liegen- der Gründe im Wege der Subhajtation gehdren, Ta! darin die Cin-

tragungs-Géesuche (bordeivaux/!y dte Erwerbvuüngs-Dokumente und i die Protofolle der Beschlagnahme vollfiän big eingeschrieben wer- l den müssen; daß über dieje dret Bücher eine Art von Contobuch geführet wird, worin jeder Schuldner ein eignes Conto erhält, wo- rauf die in jenen drei Büchern geschehenen Eintragungen im Aus- zuge vermerft werden; daß dies Contobuch in hinzukommenden neuen Schuldnern immer sieten Añwachs erhält: wer dies wetff; dem wird es einleuchten, daß die Franzdsischen Hypotheken-Bücher an Bändezahl ein Preußisches Hypothekenduch in einer Reihe von Jahren erreichen und úderjttetgen werden.

Drittens nimmt der ungeñnannte Verfasser auch die starken Kosten der ersten Einrichtung eines Preußischen Hypothekenduches gegen dasselbe in Anspruch. Diese Kosten werden durch die sogè- annten Aversiöonalgebühren aufgebracht, welche dite Fnteressenteù

c

|| des Hypotheteu-Buchs für die ersten Eintragungen zahlen, und wel- | eder Verfasser sehr ugeigentlich etne ausgeschriebeñne Steuer uennt.

Derselbe steht nun aber zuvörderst mit sich selb in Widetspruch, wenn er selbsi vefennt, daß diese Auflage, wie sie es denn auch in

%,

| der Lat ili, tm Gauzeu unvedeutend, und dennoch hinreichend gewesen sey, um die angeblich großen Kosten* daraus zu bereiten. Wenn derselve demnächst vie Köflen der Anlage des Hyopothe- théken-Buchs auf eine Bevdlkerung von 300,000 Seelen zu 50,000 ole anschlägt, unò wenn dieser Anschlag auch richtig wäre; fo würde ein so gemeinnüßiges Jnstitut, desen Vortrefflichkeit sich durch die Erfahrung so vieler Fähre bewährt hat, was dem Eigenthum und den Realrechten auf Grundbestzungen eine so uneèschütterliche | Stcherheit giebt, und dadurch einen fo hohen Gead des Real-Kre- dits begrúndet, für eine Sue nichx zu theuer erfauft seyu, wels che nicht selten zu mifder nüßlichen Ausalten und selbst zu Vers gnúgens- Aulagen verwendet wird.

Allein der Anichlag iff übertrieben, und wir wolle der pÞr os blematischen Becechnung, eine aus der Wirklichkeit geschövfte entaegeufepen.

as die erste Anlage der Hypotheken-Bücher kostet, darüber hat män im Preußischen Staate schon längst Erfahrungen gemacht;

" zuerst in Süd-Preußer und demiächst in den Entschädigungs-Prgo= || vinzen. Von Súd-Preußen fehlen die Notizen; von dem zu den Entschädigungs- Provinzen gebörigen Fürstenthum Münster und den Abteten Essen und Werden sind aber darüber aus den Jahren 1804 seg. noch vollstandige Nachrichten vorbätiden.

Däs Fürstenthum Münster hatte eine Bevölkerung 901 114,534

und die jener beiden Abteien beträgt 23/939 zusäninien 138,525

Dämals wurden die nämlichen Aversional - Gebühren gezahlt,

| ivie jegt. Sie haden în gedachten drei Ländértheilen Überhaupt 11/479 Rthlr. äufgebracht, was denn aufs neue die Geringfügigkeit

dieser Gebühren beweiset. Diese Summe ist mehr als überflüssig

gewesen, alle Koften der Anlageder Hypotheken-Bücher zu decken.

Denn es wurde daraus sogar eine ungewöhnliche sehk bedeutende

Ausgabe für die Anfertigung eines Catasters der Grundstücke be=-

stritten, woràân es gänzlich fehlte. i

Die Berechnung der Kosten der damals im Fürstenthum Mün-

steè wirflich zu Stande gekommeneu Hypotheken-Bücher an Papier, Druck und Einband übergehèn wir, indem diese sogleih für den Bezirk des Ober-Landes-Gerichts zu Hamm, womit jener Aufsaß es zunächit zu thun hat, nachgewiesen werden sollen. Wir bemer= fen nuë?, daß damals zu den Hypötheken-Büchern Fein-Super-Royal- Pavier gewählt wörden, was der Papter-Fabrikant Vorster bèi Ha- aen, in der Grafschaft Mark, das Ries zu 40 Pfd. schwer, für 10 Rthlr. 16 Gr. Preuß. Kour. franco Münster lieferte, und daß also dieser Preis bèinahe è niedriger is, als der des jeßt zu den. Hy= potheken-Büchern im Ober-Landes-Gerichts-Bezirk verwendeten Fm=a perial-Papiers, was pr. Rîes, zu 60 Pfd. Schwere, auf 25 Rthlr. 12 Gr. affordiret worden ist. Wir wollen indessen hiermit keines= || weges tadeln, sondern billigen es vielmehr, daß man zu einem, auf

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