1822 / 95 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Thu, 08 Aug 1822 18:00:01 GMT) scan diff

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Bundesgliedern angegebenen Volkszahl threr Bundesstaaten würde mittels Beschlusses vom 20. Aug. 18318 eine Bütides-Matrikel pro- visorisch auf fünf Jahre angenommen. Schon früher, in der Stz- ung vom 19. Fan. 1818 war Kaiserlich Desterreichischer Seits cine

roposition, die Grundzüge des deutschen Militair- und Verthci- digungs-= Wesens betkefend, vorgelegt, und Fnficuktionen darüber cinzußholen beschlossen - worden. Die dadurch veranlaßten Bera- thungen hatten zur Folge, daß in der Sißung vom 9. April 1818 die Ausarbeitung cines Militair-Verfafsungs-Planes etnem aus der Mitte 1 l agti dr - ernannten Ausschusse von fünf Mitgliez dern übertragen, und seten zur Nee und zur Bearbeitung der einzelnen rein-militairischen Entwikelungen und Beziehungen, die nur von ag webt pt þe beurtheilt werden können, cin aus Mi- litair-Personen bestchender Ausshuß (Militair-Ausshuß) zur Seite gestellt wurde.- Das- wichtige Resultat der Thätigkeit diejer Kom- mission- sind die am 12 Oft. 1818 vorgelegten Grundzüge der Kriegs-Verfassung des deutschen Bundes. Sie zerfallen in Zehn Abschnitte, namentlih 1. Stärke des Bundesheeres. 11. Verhältniß der Wáffen-Gattungent. 11. Eintheilung des Bundesheeres. 1V. B ELANs im Frieden. V. “Mobilmachung des Vundesheers. VT. Obex-Feldherr. VII. Korps - Kommandanten. VUl. Bildung des Haupt-Quartiers. 1X. Verpflegung. X. Gerichtsbarkeit. Nach dem sie, dém damals gefaßten Beschlusse gemäß, zur Fnstruktions- Einholung an die Hdfe und Regierungen eingesandt worden wa- ren, Stgiteo Über die darauf bezughabenden Berathungen ctwa drittehalb Fahre, bis endlich in der Sißung vom'12ten April 1821 die Ent ersien Abschnitte der Kriegs - Verfassung in ciner nach dem Resultate den Berathungen abgeänderten Redaktion mittels eines förmlichen Beschlusses als Grundgeseß des Bundes ange- nommen wurden. Seitdem beschäftigte man sich mit ähnlichen Be- rathungen über die fünf leßten Abschnitte. Auch diese erfuhren in Folge der von verschiedenen Bundestags - Gesandtschaften dazu gemachten Bemerkungen eine neue: Redaktion, welche ießt, am Schlusse: der 24sten Sißung, von dem Bundestags - Ausschusse in Militair-Sachen mit eitem | ausführlichen Berichte der Bundes- Versammlung zur Annahme vorgelegt wurden. Da sich sämmtliche Bundestags-Gesandtschaften in ihren Abstimmungen, theils mit, theils “ohne Hinzufügung besonderer Bemerkungen einverstanden mit‘dém Juhalte erklärten, so kam es zu dem einhelligen Beschlusse:

Die neue Redaktion der fünf leßten Abschnitte der näheren egen der Kriegs - Verfassung des deutschen Bundes, an- zunehmen.

Die solchergestalt angenommenen fünf leßten Abschnitte sind eben so, wie es im vorigen Jähre mit den fünf ersten Abschnitten der Fall’ war, dem gedruckten Protokolle - der 24ssten Sitzung beige- fügt, und werden hier - als Fortseßun- jener ‘bereits durch die Staats-Zeitung: (Nr: 61) bekannt gemachten fünf ersten Abschnitte, vollständig mitgetheilt, wie folgt:

V1. Abschnitt. - Ober-Feldherr. §: 45. Der Ober-Feldherr wird jedesmal7 wenn die Aufstellung des Kriegshecres beschlossen witd, von dem Bunde ‘in der engeren Versammlung erwählt. Diese Stelle hdrt mit der Auflösung des Bundes =- Heeres wieder auf. F. 46. F Fällen, ws man nur einen Theil des Bundes - Heeres usammenzuziehen- für ndthig- erachtet, bleibt es der Beschlußnahme

er Bundes-Versammlung vorbehalten, wegen des Ober-Befehls be= sondere Verfügung zu treffen. §. 47. Der Ober-Feldherr verhält. sich zum Bünde, wle feder kommakndsrende General“ zu. setnem Souve-

ranz die Buntes -Veesammlung tb dahet-feine cinzigc-Behdede,-

welche. mit! thm durch “einen ‘aus-ihr gewählten Ausschuß - in Ver- bindung steht. §. 48. Dex Ober-Feldherr wird 20m der Bundes- Versammlung in Eid und Pflkchl-des Bundes genommen; er éx- hâlt von derselbén alletn-Vollmachten und Befehle, auch in -besotn= deren Fällen’ specielle Fnstruktéonem; er erstattet an dieselbe seine Berichte unmittelbar. §. 49. Wenn der Ober-Feldherr in Eid und Pflicht genommen ‘ift, und“ {seine allgemeine -Intiruftion von der Bundes-Versammlung erhalten hat; so bleibt cs ihm „allein Über= lasset, den Operations-Plan nach seiner Ansicht zu entwerfen, aus- uführen und abzuändern , wie es dic Umstände fodern. Er is Litvriáus: nicht verbunden, diesen Plan vor der R R E irgend jemand mitzutheilen, und es soll lediglich von seinem besonderen Vertrauen abhängen, wenn er. dée Hauptzüge desselben, mit cinem oder mehreren Generalen besprechen und berathen will. F. 50. Erst dann, wenn er nach getroffenen Einleitungen zur wirklichen Aus- führung geschritten seyn wird, ist er verpflichtet, der Bundes-Ver- sammlung die Umrisse seines Operations -Planes vorzulegen. Er muß jedoch denselben auf das umständlichste schriftlich aufsebßen, damit für alle- Zufälle, die ihn persönlich treffen können, so vorge- sorgt sey, daß sein Nachfolger das Ganze vollständig einschen und folgerecht verfahren könne. §. 52. Außer dem Ober-Feldherrn wird von der Bundes - Versammlung auch ein General - Lieutenant des Bundes gewählt. Diesem gebührt En allen Fällen, welche eine Stellvertretung im Ober-Kommando des Heeres fodern, die zeitliche Verwesung der- Ober-Feldherrn-Stelle, mit ganz gleichen Rechten, wie die des Ober-Feldherrn. Sobald der bisherige Ober-Feldherr das Ober-Kommando wieder übernimmt, oder ein neugewählter in. das- selbe eintritt, kehrt der General - Lieutenant des Bundes in scin früheres Verhältniß zurück. §. 52. Als General - Lieutenant des Bundes soll einer der Korpskommandanten gewählt werden, wel- cher jedoch, so lange nicht der Fall der Stellvertretung . oder der

_ Einberufung von Seiten des Ober-Feldherrn statt findet, ohne Vor-

recht vor den übrigen Korpskommandanten bei seinem Korps ver= bleibt. §. 55. Der Ober-Feldherr hat die Befugniß, wegen Ein-= stellung der FEn (cgroiton Uehereinkünfte abzuschließen, weitn dadurch große Vortheile zu erreichen sind, oder Gefahr auf dem Verzuze-haftet. - Er soll jedoch förmliche allgemeine Waffenstillsiands= Verträge nur unter vorbehaltener' Genehmigung des Bundes ab= {ließen können. §. 54. - Der. Ober-Feldherr kann ber die Auf- ellung, Bewegung und Verwendung der thm. auvertrauten Streit-

Kräfte, auch die allenfalls ndthigen zeitlichen Detachirangen, nach

scinein Ermessen, verfügen, jedoh mit Beobachtüng der festgeseßten N eilung, die er nie abändern darf, und der Beisammet= ohne Nachtheil berücksichtiget werden kann. Alle Detachirungen und solche Maßregeln, wi in die organischen Korpsverbältnisse ‘tingreifen, können nur so lange dauern - als es militatrishè Rüd- fichten erfordern, und kein Korps darf hierdurch ebis zu dem (Grade eschwächt werden, daß es nicht mehr als (e esudiger Kövyer be-

ehen könnte. §. 55. Zu dem“ als Réserve aufzustellenden: Armee- Korps stoßen besonders zu bildende Kavalerie - und Artillerie-Mas- sen, zu deren Bildung alle Armee-Korps des Bundeg-Heeres nach

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der von eînem Staate gestellten Korps, in Fällen, wo diese

dem Verhältnisse threr Kavalerie und Artillerie beitragen. ODbher-Feldherr fann zu diesem Behufe von jedem der ungemi;

Armee-Korps bis zu einem Fünftel, und von jedem gemi

Korps bis zu einem Sechstel der Kavalerie, ferner von ieden mee-Korps bis zu ciner Batterie dern. Wenn durch vom Bunde genchmigte Einrichtungen, di! der Reiterei eines Korvys ny gegen den matrikularmäßigett V mindert ; so wird die Zahl, um welche sie vermindert wird, gay Quantum abgezogen, welches detächirt werden kanm. §: 56. 6 Bestimmung eines Maxtmums soll den Ober-Feldherrn icht dern, für den Tag einer Schlacht die Reserve durch Füfat

Kavalerie und Artillerie einzelner Korps nach seinex Einsicht F

weit zu verstärken, als es die Schlagfertigkeit der einzelnen ( gestattet. §. 57. Der Ober-Feldherr hat das Recht, die Befe) ber der aus den verschiedenen Korps herauszuziehenden Kayg

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von 8 Stücken GeschÜbeg |

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95sten Stülke der Allgemeinen Preußischen Staats-Zeitung

und Artillerie-Massen aus den Generalen des Buttdes-Heere;F

seinem Ermessen zu ernennen. §. 38. Wenn schon die inner richtung der Kontingente, nah ihrem Ausrücken , auch im {(

den einzelnen Bundes-Staaten Überlassen bleibt; \o0 ist doc

Ober-Feldherr befugt, die Mannschaft sowohl, als das Matt der verschiedenen Kontingente zu mustern, zu Hebung allenf| Mângel welche auf die Schlagfertigkeit Einfluß nehmen fi sich an die betreffende Regierung zu wenden, und, wenn er e nöthig hält, auch deswegen. Anträge bei der Bundes-Versan zu machen, welche ohne Verzug- -mit Anwendung der Übe Kriegs-Verfassung aufgestellten Grundsäße, darüber cinen Bis fassen und für dessen Ausführung Sorge tragen wird. §. 9 Beslimmung der Militair-Straßen, die Anlage von Hoshii und. Magaztnen, so wie die Bezeichnung der VBerpflegs-Bezith Kvrps, und überhaupt aller Maßregeln, zur Sicherstelluitg 1 mee-Bedürfnisse und . der Wohlfahrt des Heeres, sind dem. Feldherrn, mit Beachtung der Eigenthums-Rechte, und unß} nöthigen Benehmen mit den Landes -= Kommissarien, lediglh überlassen. §. 6o. Der Ober-Feldherr kann die Fndividuen, 1 sich auszeichnen, ihren Landes-Herren zur Beldhnung empi! 5. 01. Um în den Felddienst des Bundes - Heeres die nöthig bereinslimmung zu bringen, hat der Ober-Feldherr das Recht, über Beslimmungen durch Armee-Befehle zu erlassen, so weit für das Allgemeine nothwendig sind, und nicht in die innere richtung der Korps eingreifen. §. 62. Damit den Bundes-St uber die gleichmäßige Behandlung aller Theile des Bundes- res volle Beruhigung verschafft werde; so wird aus dem Gen Staabe derselben für jedes Armee-Korps ein höherer Offitier it Hauptquartier abgesendet, dem. bei dem Ober-Feldherrn und Ubrigen Chefs freier Zutritt gebührt, um mit demsêlben- übe Angelegenheiten des Korps- sich zu benehmen und desseit Ful zu vertreten. §. 65. Bei den kombinirten Korps kann diesem rent Officiere noch. ein anderer von niedrigerem Range von Division beigegeben werden, um die cinzelnen Divisionen in selben Korps zu vertrèten. .§. 64. Diese höheren Officiere sin Organe zwischen dem Ober-Feldherrn und den- einzelnen Negi gen sywohbi, als den betrefsenden Korvs. Dem Ober-Feldhery es jedoch in besonderen Fällen, wo er es râäthlich findet, f stellt, sich unmittelbar an die Regierungen zu wenden, und, sich von selbs versteht, alle Ausfertigungen, welche: auf die L tionen Bezug. haben, durch: die thm. untergebenen Stellen e an- die Korps zu erlassen. &. 65: Der Bundes-Feldherr fan zugleich--Befehlöhlber..irgend ciner Heeres-Abtheilung seyn. »gupt kann kein Géêneral zugleih das unmittèlbdre Kbni Uber eine höhere und eine nicdere Abtheilung führen. Mil Antritt eittes jedett" höheren Wirkungskvreises wird der nied den nächstfolgenden im Range in derselben Heeres-Äbtheilu der Zwischenzeit abgetreten. §.- 66. So wie der Oher-Feldhel ausgedehnter Vollmacht,“ durch nichts beengt, mit Kraft und druck scine Beschlüssen verfolgen kann, . sa ist. er, auch fr f hafte Entwürfe ‘oder JFrrthümer in großen - Kombinationen Bunde verantwortlich. Der Bund kann ibn einem Kriegsg unterwerfen, welches aus Einem Feldmarschal, General ‘der: terie oder Kavalerie, als Präsidentet, von ‘der Bundes-Ves lung gewählt; zwei Feldzeugmeistern oder Generalen der terie oder Kavalerie, zwet General-Lieutenants, zwei Gener jors/, aus dem Bundes-Heere dazu kommandirt: einem G1 Auditor, von dem Staate des Ober-Feldherrn; einem Defens dem Ober-Feldherrn selbst. gewählt, bestehen \oll, und, nach suchung des Thatbestandes ihn, nach dem Gescß-Buche des Staates, zu dem er gehdrt, zu richten hat. Von den als zu diesem Kriegsgerichte bestimmten sechs Generalen ist eil Oesterreich, ciner von Preußen, einer von Baiern und eint jedem der drei gemischten Armee-Korps zu kommandiren. Dit mandirung geschieht auf Einladung der Bundes-Versamml die betreffenden Staaten.

VIL Abschnitt. Korpskommandantein. §. 65. Die Bi haber der ungemischten Korps erhalten dicjenigen Rechte, der Souverain, dessen Korps sie befehligen, in Uebereinfstin mit den angenommenen Grundsäßen der Bundec-Kriegs-Ÿ sutig ihnen zu ertheilen für gut findet. Was aber die Befd ber der zusammengeseßten Korps. betrifft ; so treten dabei fel Grundsäße in Anwendung. (§: 68 bis 75.) §. 68. Die zusam! seßten Armeekorps werden - jedes von einem General befehlit aus denjenigen Staaten oder den Truppen derselben, derl tingente das Armee-Korps bilden, genommen werden soll. s. Korpskommandanten können zwar die Eintheilung ihrer ! Korps nicht ändern, ‘allein sïe sind befugt, zum Behufe det übertragenen- Operationen alle augenblicklihen Detachirungel zunehmen, welche der Dienft erfordert. Die Bestimmung, Truppen sowohl zu diesen, als zu den von dem Ober-Fel verfügten Entsendungen yerwendet werden sollen, bleibt dent Kommandanten überlassen. Der Ober-Feldherr kann nur aus" weise in besonderen und dringeaden Fällen direkt darüber vel Er hat jedoch den betrefenden Korpskommandanten gleichze von in Kenntniß zu seßen, und solche Detachirungen: nic tingentweise, sondern nach den bestehenden Unter-Abtheilunds Korps in Divisionen; Brigaden, Regimenter u. sw. zu 've S. 70. ‘Die Korpsfommandanten haben îm Dienste der cin

Kontingente eine verhältnißmäßige Gleichheit unter diesctn !

achten. §. 71. Die Korpskommandanten hâben das Recht, dl

| ter ihren Befehlen stehenden Korps, fowohl in Beziehung (F Mannschaft, als auf das Materiell eben so zu mustern, w|

Ober-Feldherr. | (Beschluß in dex Beilage.) B

(Beschluß des Frankfurter Artikels.)

72. Zur Erhaltung der inneren Ordnung können ihnen zu Gebote stehenden polizeilichen . Mittel ver-

und alle ihre Untergebenen wegen militairischer Vergehen | nehmen und provisorisch suspendiren. Fede Untersuchung urtheilung muß aber den betreffenden Militgir-Gerichten en und dem Korpskommandanten die Abschrift aller Ur- cüche Über diejenigen Vergehen mitgetheilt werden , deren ¡hung er veranlaßt hat. §: 753. Den Korpskommandanten ÿ Recht zu, Fndividuen , welche sich besonders auszeichnen, \&- Feldherrn und den betreffenden Regierungen zu empfeh- 74, Die Korpskommandanten haben das Recht, sich den res Generalstaabes, ihren General-Adjutanten und etne hin- e Anzahl Officiere des Generalsiaabes unter den Officieren en verschiedenen Staaten auszuwählen , deren Kontingente rps bilden, und sich diese von den betresfenden Regierungen ten. Die Beamten der Verwaltungszweige und Übrigen n werden von denjenigen Staaten gewählt, deren Kontin- sammen das Armee-Korps bilden. §. 75. Die an den fom- Korps und Divisionen theilhabenden Staaten werden sich Meinander sowohl Über die Art und Weise der Wahl der Korps- Divisions-Kommandanten, als auch Über die Einrichtung des alstaabes und der Übrigen Verwaltungszweige vereinigen, und P ebereinfunft, drei Monate nah Annahme der zweiten Ab- g der „näheren Bestimmungen,// der Bundes-Versammlung n. Da, wo sie sich nicht vereinigen können, wird die Bun- ‘sammlung vermittelnd einwirken und nöthigenfalls entschei- : 76. Wenn der Befehlshaber eines gemischten oder unge- ten Armee-Korps sich durch den Ober-Feldherrn in Rechten ps oder der dasselbe bildenden Kontingente, die er zu vertre- , verleßt glaubt; so hat er davon die Anzeige an die Regie- s betreffenden Bundesstaagtes zu machen, welche sodann seine rde der Bundes-Versammlnng vorlegen kann. §. 77. Glaubt stommandant aber, daß ihm in seinen persönlichen Rech- abe getreten ist; so kann er eine unparteyische Untersu- ddern. Fs die Veranlassung von der Art, daß Korpskom- ten durch Eingriffe des Ober=-Feldherrn in ihre Rechte oder onstige. Willkührlichkeiten gegründete Beschwerden zu haben , Und deshalb eine Untersuchung gegen den Ober-Feldherrn #0 sind die Korpskommandanten berechtigt, sih auf dem dège durch den Ober-Feldherrn von der Bundes-Versamm-=-

Kriegsgericht zu erbitten. Diese wird sodann drei Bun- |

gten wählen, welche zu dem niedergeschten Kriegsgericht ih jenem für den Ober = Feldherrn bestimmten -— die nö- Officiere nebst dem Auditor zu kommandiren haben. Alle Untersuhungen, welche die Korpskommandanten etwa durch erde gegen einander oder gegen ihre Untergebenen veran- ünschen sollten, fönnen nur bei dem Ober-Feldherrn im ge- hen Diensiwege nachgesucht und von“ ihm die diesfallfigen erichte angeordnet werden. §. 78. Die Verhältnisse der engeseßten Divisionen und Brigaden sind in ihrem Wir- eise denen der Korpskommandanten analog. l, Abschnitt. Bildung des Hauptquartiers. §. 79. Die le des Hauptquartiers zerfallen in zwei Haupt-Abtheilungen: Leitung des Heeres im Allgemeinen, und în die Leitung be= L Zweige. Die erste enthält: 1) die Leitung der Operatio- d Bewegungen , 2) die Evidenthaltung und Ergänzung des ÿ, den inneren Dienst, 5) die ökonomische Leitung, die Pflege lung des Heeres. Die zweite: 1) die Artillerie-Direktion, Vente= Direktion, 5) die Heeres- Polizei. §. Zo. Die Ge- der ersten Abtheilung führen der General - Quartiermeister, girende General-Adjutant, der General-Fntendant ; die der / der General-Genie-, der General-Artillerie-Direktor und ef der Heéres - Polizei sämmtlich in gleichen“ Dienstver- én und in Gemäßheit der vom Ober - Feldherrn erhaltenen S. G1. Der Oher-Feldherxr hat das Recht, sich den General- ermeister, den dirigirenden General-Adjutanten , den Gene- tor, und den dirigirenden Arzt zu wählen, auch seinen Ge- b selbst zu bestellen. Der General-Lieutenant des Bundes, leftoren des Artillerie- und Genié- Wesens, der Chef der Polizei, und der General-Jntendant, mit den ihm zunächst benen Vorständen der Verwaltungs - Zweige, werden von inde, welcher auf die Vorschläge des Ober- Feldhercn die e Rücksicht nehmen wird, gewählt und în Pflichten genom- ck. 02. Der Ober-Feldherr wird, sobald er den Ober-Befehl eres übernonimen hat, sämmtliche im Hauptquartier ange- “fficiere und Beamte, welche nicht bereits von der Bundes- mluttg selbs vereidet sind , im Namen und aus Auftrag 1, in Eid und Pflichten des Bundes nehmen. §. gz. Der eldherr unterzeihtiet alle Befehle, welche an die verschiede- tige und Abtheilungen ausgefertigt werden. Nur ausnahms- d in dringenden Fällen können die betressenden Referenten, seinem Fache, im Namen des Ober-Feldherrn, Weisungen nen, welche indessen jedesmal an die Korpskommandan- Me an die denselben untergeordneten Zweige gerichtet seyn : 04. Der Ober - Feldherr, welcher für die Dauer des tragenen Befehles nur im Diensie des Bundes steht, be- nur von diesem seinen Gehalt und älle sonstigen Emo- ie Die übrigen im Hauptquartier und bei der Fntendanz en Individuen erhalten zwar ihre gewöhnliche Gage, Be- Löhnung und Natural - Berpgleaung nah dem Range,

vom gten Augufsti

1822.

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welchen sie im Dienste des Bundes -=- Staates einnehmen , zu wel- chem sie gehören von diesen Bundes - Staaten. Dagegen aber werden alle Übrigen Unkosten, die aus der Zusammenseßung des Hauptquartiers und der Fntendanz hervorgehen, aus der Krieas- Kasse bestritten, nämlich 1) die Tafel-Gelder und ausserordéntlichen Zulagen an Geld und Naturalien für das gesammte Personale des Hauptquartieres und der Futendanz, 2) der Aufwand für die ver- schiedenen Kanzleien jener Zweige und für ihren Transport, 5) die geheimen Auslagen für Kundschafter u. \. w., 4) die Befolbung und Verpflegung aller im Hauptquartier angestellten Fndividuen» die niht zu einem oder dem anderen Kontingente des Bundes- Heeres gehören. §. 85. Die einzelnen, von der Bundes-Vercsammz lung zu ernennenden Chefs, so wie die übrigen Chargen im Haupt- Quartier, können aus den verschiedenen Bundes-Staaten im Sinne des §. 831 der Grundzüge gewählt werden. Die diesen Fndividuen in Folge threr bundesgemäßen Anstellung zukommenden Gebühren sind in dem Vercpflegs- Reglement enthalten , gleichwie der Wirax kungsfreis der leßteren, nämlih der Chargen , im Dienstreglement näher bezeichnet ijt.

IX. Abschnitt. Verpflegung. §.' 86. Sobald die Kontin- gente des Bundes - Heeres unter die Befehle des Ober- Feldherrn treten, geschieht die Verpflegung derselben nah den Vorschriften des für das Bundes-Heer entworfenen Verpflegs-Reglements, wel- ches zugleich die JFnftrukftionen für die verschiedenen Verpflegs- Beamten enthält.

X. Abschnitt. Gerichtsbarkeit. §. 87. Die Gerichtsbarkeit steht in der Regel den Befehlshabern ‘der Korps, Divisionen, Bki- gaden und Regimenter zu. §. 88. Die Bundes - Staaten werden die Granzen der Gerichtsbarkeit bestimmen, welche sie den Kom=. mandanten ihrer Korps, Divisionen und Kontingente übertragen wollen, und hiebei bedacht seyn, die Befugniß in der möglichsien. Ausdehnung zu ertheilen. §. 39. Jeder im Hauptquartier ange- stellte Officier und Civil-Beamte eines Bundes-Staates, und jedes von den verschiedenen Kontingenten demselben zugetheilte Fndivi- duum, gehört unter die Gerichtsbarkeit des betrefenden Korps oder der Diviston. Jn Fällen, wo ein gerichtliches Verfahren über cin solches Fndividuum nothwendig werden sollte, kann der Ober- Feldherr nah Befinden durch den Auditor des Hauptquartiers sol-: ches Uber die begangenen Vergehen summarisch instruiten lassen. Oann aber müssen die Angeklagten, nebst den Untersuchungs - Ak- ten, an ihre gerichtliche Behörde zur Aburtheilung abgeliefert wer- den. Diese Bestimmungeu haben auch für die Individuen, welche in den Hauptquartieren der Armee-Korps angestellt find, ihre ana- ae Anwendung zu finden. §. go. Diejenigen Militair- und Ci- vil-Bevollmächtigte, welche zum Hauptquartier abgeordtiet sind, und nicht unter der Gerichtsbarkeit der Korps stehen, können nur bet solchen Verbrechen, wo Gefahr bei dem Verzuge stattfände, je- nem summarischen Verhdre unterliegen, und müssen dann zur Ab- urtheilung an die betrefenden Behörden abgeliefert werden. Wen die Verhaftung cines solchen Abgeordneten nothwendig “geworden, so wird der Ober-Feldherr den entsprechenden Korpskommandanten unverzüglich zur Absendung eines provisorischen Bevollmächtigten auf so lange în das Hauptquartier einladen, bis von dem (den): betreffenden Staate (Staaten) eine neue definitive Ernennung für diesen Plaß ergangen ist. §. 91. Diejenigen Individuen, welche: durch freie Uebereinkunft und Annahme dem Hauptquartiere fol- gen, #0 wie auch alle Fremde, Kriegsgefangene u. \. w., stehen utt- ter der Gerichtsbarkeit des Hauptquartiers, und werden nah den Geseßen desjenigen Staates gerichtet, von welchem der Ober-Feld- herr ist. §. 92. Der Ober-Feldherr hat das Recht , alle Befehls- haber zu suspendiren, jeden Untergebenen verhaften zu lassen, ukd- gerichtliche Untersuchung über sie bet ihren Behörden zu veranlas=. en; auch in Fällen, wo Gefahr mit dem Verzuge verbunden wäre, ein summarisches Verhör derselben anzuordnen. Bei den gemisch= ten Armee-Korps haben sich die betheiligten Staaten über die Bex stimmung des Gerichtsstandes des Korpskommandanten, der Dîvi- stionairs und Brigadiers zu vereinigen. §. 95. Gegen das Ver- brechen des Meinecides, des Verrathes, der Féldflüchtigkeit und der- Jusubordination, werden im Bundes-Heere durch besondere Kriegs- Artikel Strafbestimmungen getroffen, welche dem gesammten Kriegs- Gene als gleichförmiges Geseß gelten sollen. 8. 94. Die in den

riegsartikeln niht genannten Verbrechen und Vergehen werden nach den bei den Kontingenten der einzelnen Staäten gültigen Gefeyen beurtheilt. §. 95. Der Ober-Feldherr kann das Stand- Recht, nämlich den summarischen, ausserordentlichen Proceß, gegen Militairs in allen jenen ausserordentlichen Fällen anordnen, in welchen schnelle Bestrafung des Beispteles wegen nöthig wird, und in den Gesehen der verschiedenen Bundes - Staaten niht ohnehin schon das Standrecht festgeseßt ist. §. 96. Eben so hat der Ober- Feldherr das Recht, das Martial-Geseß , das heißt , das summari- sche peinliche Verfahren gegen den Bürger in Feindes Land u verkünden , und in Folge dessen das Standrecht anzuordnen. Ii den Bundes -Staaten soll dies jedoch nur nah gepfloge- nem Benehmen mit den hetreffenden Regierungen und erhal- tener Zustimmung Det geschehen. §. 97. Zür Handhabung - der Heeres-Polizei wird cine eigene Gensd'armerie errichtet, deren Minimum auf Zwei vom Hundert der Reiteret angenommen , und welche Zahl in das Kavalerie - Kontingent eingerechnet wird. Das Reglement enthält die allgemeinen Bestimmungen über ihre Bil-

dung und Dienstleistung.