1822 / 99 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 17 Aug 1822 18:00:01 GMT) scan diff

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âtionis-Mittel, Der seinem Standpunkte angemessene, ruhige lar Tavetwandersebende Vortrag desselben, den vorgebrache ten Kassations-Mitteln in ihren kleinsten Bestandtheilen folgend, cithielt eine eben so scharfsinnige -als, genaue und umsichtige Prü- ung derselben, welche, eben jene Gründe von allen Seiten be- boa tend, ihn zuleßt zu dem Resultate führte, auf Verwerfung des Kassations-=Gesuches antragen zu müssen. j '«* “Hierauf traten die Mitglieder des Gerichts-Hofes aus dem öf- fentlichen Gerichts-Saal in ihr Berathungs-Zimmer ab. Nach ei ‘ner fast zweistündigen Berathung kehrten sie zueuck, und der prä- sidirende Geheime Ober - Revisions - Rath v. Reibniß verkündigte das Urtheil des Gerichts - Hofes, wodurch das Kassations - Gesuch verworfen wurde. - y V t, 6

Hiemit wäre denn diese so herühmt gewordene Kriminal-Sache, da der eine Beschuldigte Chriflian Hamacher. bereits früher verur- theilt is, nunmehr auch im zweiten Gange des Rechtsweges völlig entschieden und beendiget. A 4

Das außerordentlich zahlreiche Auditorium in der Sißung vom 14ten sprach auch hier den allgemeinen Antheil des Publikums an Kriminal-Sachen, was nur durch die dfentliche Rechtspflege be- friediget werden kann, auf eine merkwürdige Weise aus, obgleich die Verhandlungen vor dem Kassations-Hofe für das größere Pu- blikum niemals das Fnteresse haben können, wie vor dem Assisen-Hofe. - Schon einige Stunden vor der Eröffnung des Gerichts-Saales waren die Räume. vor demselben mit einer Menge von Menschen Üherfüllt. Der Sißungs-Saal war dicht gedrängt voll von Zuhö- rern, welche den Verhandlungen, ohne die mindeste Störung mit

Ruhe und Anstand während der siebenstündigen Dauer in unermüd- licher Aufmerksamkeit beiwohnten. Noch weit mehrere, welche zu gieuhem Zwecke gekommen waren, mußten, wegen Mangel an Raum, umkehren. / ;

Besonders wurde die Gerichts - Sißung dadurch merkwürdig und verherrlicht, daß J. K H. der Kronprinz und der Prinz Wil- belm, Sohn, Sr. Mai. des Königes, solche mît Jhrer Höchsten Ge-

enwart beehrten. Höchstdieselben geruheten von Anfang der Siz- ung an, bis nach verkündigtem Urtheile ununterbrochen anwesend zu bleiben, und die Verhandlungen Jhrer sieten Aufmerksamkeit zu würdigen. :

Mödglin (Reg. Bez. Potsdam). Auch dieses Jahr gehen von der hiesigen Akademie des Landbaues Männer ab, die uns die gerechtesten Hoffnungen geben, daß sie mit Futelligenz und Ener-

ie auf die Wissenschaft und Praxis des Landbaues einwirken wer- den: Der einjährige ununterbrochene Kursus ist mit Ende des v9o- rigen Monâtes geschlóössey, und der neue beginnt mit dem ersten Oktober dieses Fáhres. Die Vorträge umfassen im Allgemeinen die Theorie und Praxis des Ackerbaues und die damit verbundenen aúlfswissenschaften , als Thierheilkunde, Chemie, Physik, Botanik, artenbau, reine und angewandte Mathematik. Daß aus den Hlfswissenschaften diejenigen Lehren besonders herausgehoben wer- den, die unmittelbar auf den Landbau Einfluß haben, beweist schon die Kürze der Zeit, in welcher sie abgchandelt werden, besonders aher der Zweck der hiesigen Lehranstalt , nicht Naturforscher im weiteren Sinne des Wortes, sondern denkende Landwirthe zu bil- ett, die. sich den Grund ihres Handelns auseinander zu seßen und hre Muße auf einé angenehme, des gebildeten Mannes würdige Weise zu nüßen verstehen. DieFolge der Vorträge ist aus mehr- jähriger - Erfahrung entlehnt. Der Staatsrath -Thär beginnt seine Vorträge mitder landwirthschaftlichen Gewerbs-Lehre und mit der Lehre über Zucht und Haltung särumtlicher, zum Landbaue gehöri- gen Hausthiere. Mit diesen treffen des Professors Stdrig zoono- misch-patholdgische Vorträge zusammen, die in die praktische Lehre der Thterheilkunde übergehen. Professor Körte lehrt reine Mathe- matik und Chemie, mit allen zur klaren Ansicht der Gründprincipe erfoderlichen Experimenten. Auf diese gründet alsdann der Staats- Rath: Thäâr die Theorie der Praxis des Ackerbaues , um von dieser ImFrühiahre- zur. eigentlichen Praxis übergehen zu còônnen. Der Leh- rer Menzel gieht mit Vorlegung der ‘hier geführten Fournale und HaupthÜcher, praktische Anweisung zum landwirthschaftlichen Rech- nungswesen und zur Buchführung, ferner zeigt derselbe die Bée- andlung der Schäferei und die in den Vorträgen guseinanderge- eten: Eigenschasten und Verschiedenheiten der Wolle. Außer diejen orträgen sind noch während dem Winter, Abends belehrende Kon- versations- Stunden angescßt. Mit Beendigung dieser Lehren ist nun das Frühjahr herangekommen. Ohne -trger.d eine Unterbre- ung oder sogenannte Ferien gehen die Vorträge fort; der Staats- ath Thâr tritt zur eigentlichen Praxis des Landbaues über, wozu diese Jahres-Zeit, wegen dex anschagulichen Darstellung der Feldge- schäfte, besonders geeignet ist. Professor Körte geht zur Physiologie und systematischen Kenntniß der Pflanzen, und Professor Stdrig ur Thierarzneimittel - Lehre und zum (Gartenbau über. Die reine vibematit beendigt, beginnt der Professor Kdrte die angewandte uñd die Experimental- Physik. Der Wirthschafts - Jnspektor Livo- nius giebt praktische Anweisung im Ackerbau. = Die zu diesen Vorträgen nothwendigen Sammlungen aller Art sind vorhanden. =— Sehr ausführlich hat der Professor Körte über das Studium dex Landwirthschaft Überhaupt, und auf Lehranstalten insbesondere, namentlich auf der- hiesigen, in den Möglinschen Annalen Band Ul. Seite 204, und über die Verhältnisse der Studirenden unter sich ‘und zu den Lehrern, Band 111. Seite 449 derselben e ge- \chrieben. Gern wird auch derselbe, wenn man sich in porto- frcien Briefen an ihn wendet, Auskunft Über alles die hiesige Lehr- nsialt Betreffende geben.

n der hiesigen Vossischen Zeitung Nr. 92 ist, in Beziehung

en Fonckschen Prozeß „eine vermeintliche Berichtigung gelie-

'Fert , die aber von Anfan his zu Ende aus irrigen und schiefen | nsichten am engesent ff/, und von einer gänzlichen Unkunde der Krimina «Gesebge ung und des Kriminal-Verfahrens zeuget. *) ppe rf wird darin die seltsame Behauptung aufgestellt, Daß die schriftlichen, der Anklage vorhergehenden , Verhandlungen die Grundlage der Entscheidung bilden, und zwar nah einem in den Rheinlanden üblichen Gerichts - Brauch, welcher aber nur in der Phantasie des Berichtigers bestehet. Dasjenige Kriminal-Ver- Fahren bildet die Grundlage, woraus die Enfscheidung geschöpft „wird, und dies is die mündliche Verhandlung vor dem Assisen-

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„°) Auch in den Hamburger Korrespondenten Nr. 123 ist dieser

sogar bos

Hofe. Dies wird so firenge durchgeführt, daß es ift, den Geschwornen die vorherigen schriftlichen Zeugen-Azs in ihr Berathungs-Zimmer mitzugeben. :

Das Verfahren vor dem Jn ruktions-Richter ift bloß bereitendes, was zum Gebiete der gertchtlichen Polizei gehh voy das erfte Buch der Rheinischen Kriminal = Prozeß - 5 handelt, und der Jnfiruktions -Richtex selbst ift ein Bean gerichtlichen Polizeè. (Art. 9 der Krim. Yr. O.) S0 wie j réchtlichcn Polizei im Allgemeinen die Aufgabe geftellt i, de baren Handlungen nächzuforschen, die Beweismittel zu s) und die Thâter den Gerichten zu überliefera; (Urt. 1, geht au der Zweck der schriftlichen Untersuchung des Funstry Richters in Kriminal-Sachen dahis, den Thatbestand dez 5 chens zu ermitteln, und Fudicien zu sammeln, welche zu; nung des Kriminal-Prozesses gegen die der That Beschuldigi reichen. Dies geschieht durch das Verwetsungs- Urtheil de sations-Senates des Appellations-Hofes, welcher auf dem ( der von dem Justruktions-Richter geführten Untersuchung Tlage erfennt, und den Kriminal - Berhaft gegen die Angesh ten verhängt. Damit fängt ers das gerichtliche Verfah] wovon das zweite Buch der Kriminal - Prozeß - Ordnung h Die von dem Jnstruktions-Richtex geführte vorbereitende 11 chung dient allerdings dem vg (m Ninisteriam zur V4 dung derjenigen Zeugen vor den Affisen-Hof, welche ciwas ( liches zu deponiren wissen, und sie giebt dem Präsidenten h sisen-Hofes einen Leitfaden bei dem Verhdre in der Assiscx-@j Alletn sie enthält keineswegs alle Elemente der Krimiual-Yy worauf das Urtheil gefällt wtrd; diese find vielmehr in den lichen dentlichen Verhandlungen zu suchen. Der Jnfirul Richter schreibt keine Spruch - Äkren zusammen; seine Aufg nicht, wie dke des Juquirenten in der schriftlichen Preß» die Untersuchung in allen Punkten zu erschöpfen und bis wt fension einschließlich zu vollenden, damit darauf ein definitiv theil gesprochen werde. Er arbeitet daher auch nicht so ems mühsam auf Geständnisse hin, wte der Jnquirent des {ri Verfahrens , und Konfrontationen vermeldet er, da sie ers dentlichen Audienz zwecckmäßkg sind. Es ist die Sache de lichen Ministeriums, dke Beweise zur völligen Ueberführu Angeklagten zu vervollsiändigen, andere Sachverständige un) ausgemtittelte Zeugen zur Assise zu verabladen; und ebenso si dem Angeklagten in Ansehung ; nd verständkge#n frek. Kurz, nicht die vorbereitende christliche (f uchung, sondern das mündliche öffentliche Verfahren i| die 0 age der Entscheidung, und es i| daher |

Zweitens eine höchst paradoxe Behauptung des Bericht daß cin Jurist, welcher jene Akten und das Audienz - Brot worin die Veränderungen und Zusäge in den Aussagen der \chriftlich Een Zeugen niedergeschrieben würden, gelesen den Prozefi besser beurtheilen könne, als die Geschwortuen, in den dffentlichen Verhandlungen den Angeklagten und die gen gs und beobachtet haben. :

Ote Vernehmlassung des Angeklagten und die Aus\ag Zeugen werden nicht protokolirt. Von den Veränderung Zusäßen in den Aussagen cines früher schriftlich abgehödrten soll, wke der Art. 313 der Krim. Pr. O. sagt, ‘eine Note werden; ällein dies geschieht wenig, meiftenthetls uur, 1e Angeklagte oder das dfentliche Minifierinm es verlangen, u aus dem sehr einfachen Gruttde,

dieser neuen Disposition der Kriminal-Prozeß-Ordnung : di Noten nüßlich werden könntéu, wenn das fondemttatorisd theil kassirt und die Sache an einen anderen Assisen - Hof \ sen würde. i 1 j Dem auf die Lesung jener vorbereitenden verwiesenen Juristen ist das ganze Verhdr, was der Präsiden zu Anfang der öffentlichen Sißung mit dem Angeklagten vou und bei einzelnen R S wtkederholt, unbekannt; nichts von den Aussagen der früher nicht schriftlich abe Zeugen, nichts von den Erörterungen der Sachverständi n dem Fonckschen Prozesse nicht kurz gewesen sind, nid dem Resultate der Konfrontationen des Angeklagten mit d en und der Zengen unter sich; er hat weder den Vortrag entlichen Ministeriums noch die Vertheidigung des Ani gehört; und doch soll derselbe, ohne diese wesentlichen Ü Verhandlung und ohne die eigeutliche Kriminal-Prozedur | Zusammenhange zu kennen, den Fall richtiger und défser l len fönnen! Ae Er entbehrt Überdies aller der Hülfsmittel der Erfor Wahrhett , welche das mündliche Verfahren cwährt, wo theilenden Richter den Angeklagten uud die : eugen selbs sehen und beobachten. : Wenn der Präsident der Fonckschen Assisen-Siputtg in zusammenstellenden Vortrage an die Geschwornen sagt: ¡Die während der mündlichen Verhandlungen erlangte niß der Persönlichkeit der Zeugen, thre mehr oder weni! ¡dorgeschienene Befangenheit im Gegensaß mit dem kalt ¡¡diegenen, D igte verrathenden Ausdruck, den Sit ¡Worten sowohl, als in dem Benehmen Anderer, wah „Xckonnten wird Jhnen als Leitfaden zur richtigen W ans der Sache dienen.// o ist diese Würdigung der Wahrhaftigkeit und Glaubwil er Zeugen aus eigener Anschauung für den Leser jener Ai loren die dann um so nothwendiger if, wenn, wie wi aus jenem Prâsidial-Vortrage entnehmen, die tert A bezweiflendes Resultat viele falsche Zeugnisse// ( at. Drittens hat sich der Berichtiger gar arg unter dit 498 410 der Kriminal-Prozeß-Ordnung verirrt, wenu er | {elbsi genau bezetchneten Kassations-Gründen noch andere hin will. Dahin zieht er zuerst den Fall, wenn die Richter ci der Meinung sind, daß die Geschwornen sich an Fonck gl ben. Allein alsdann erfolgt ja keine Kassation, und dke Sal nicht an den Kassations-Hof gebracht; sondern der Assi}en-H pendirt nach Art. 352 sein Urtheil, was auf den Ausspruch ! {chwornen exfolgen müßte, und verweiset die Sache zu l genden Session des Assissen-Hofes vor eine neue Fury.

Untersuchungi

Beschluß in der Beilage.)

Manuel d’instruction criminelle ad art, 318

Aufsaß gleichzeitig eingesandt worden.

E E T E f A Ee f C Ci k E M i 0 2A, T. i E E E A es E L 0 R he (I Ee

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Fon scher Prozeß bei Dumont und Schauberg. S- 6

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nun die

Eresse des

einer Schußzeugen und dec Mét | : sidenten, wider besseres Wissen und Gewissen, etne dunkle, zwei-

‘t wird. gar zu einer Praxis; {FAber der

dung Msseßt, daß Die Ursache n Geschwornet S weil kein Zweck für die schuld liegt nicht selten an der q ift. Bourgui 4) | Prozedur davon ersichtlich gutgnon *) sagt daher au Endlich : Fünftens

V 11 C A 2

m 99ssten Stücke der Allgemeinen Preußischen Staats-Zeitung

vom 17ten August 1828,

(Beschluß des Seiîte 1002 abgebrochenen Aufsaßes.Z

Eten so wenig is ein eigenes für sich bestehendes Kassations- e, wenn die Antwort der Geshwornen dunkel, zwcideutig oder sprechend ist. Denn hat der Assisien-Hof darauf ein kondem- isches Urtheil ausgesprochen, so tritt der Fall des Art. 410, lich der irrigen Anwendung des Gesebes, ein, indem es an

Fefistellung derjenigen That fehlet, welche das angewendete afgeseß vorausseßt.

Hieran knüpft nun aber:

Viertens der Berichtiger etne Behauptung, welche eben so ut- inen ist, als sie gegen ‘die gesunde Vernunft streitet. Er sagt näm- : Jn dem Falle, wenn die Geschwornen die Frage dunkel und zwei-

g oder wie er fich ausdrückt, verkehrt beantwortet haben, finde cine

hiedene Praxis statt. Einige Präsidenten belehrten die Geschwor-

und schickten sie in ihr Berathungs-Zimmer zurü, Andere zdgen es vor, die Antworten so zu nehmen, wie sie von den jwornen gleich anfangs gegeben worden. Denn wenn sie die n verkehrt und im Wideripruche mit sih selbst beantwortet ¡{0 sey dies cin Zeichen, daß sie sie nicht verstanden. Fndem Kassation des Prozesses nach sich zdge, so sey dies im Angeklagken u. # w. Der Berichtiger läßt hier die

ge oder widersprechende Antwort der Geschwornen annehmen arauf ein Urtheil fällen, wovon fie im voraus wissen, daß es Und eine solche Pflichtwidrigkeit erhebt der Berichti- Präsident spricht ja niht das Urtheil, sondern dies der Assisen-Hof : also müßten alle Mitglieder desselben sich der

htwidrigkeit schuldig machen, und auf eine nicht Élar feststehende t in Strafgeseß anzuwenden. §, wegen mangelhaften Ausspruches der

Wenn ein Urtheil des Assisen- Geschwornen, fkassirt {9 hat der Assisen-Hof die Antwort der Geschroornen für er- end gehalten; der Kassations - Hof aber hat darin die That /o flar und rein festgestellt gefunden, als sie das Geseß zur der Strafe erfodert. Wenn übrigens der Berichtiger solcher mangelhaften Antworten allezeit zu suchen sey, so irrt sich derselbe sehr. Die i unrichtigen, dunkeln und mangel- Stellung der Fragen. j

s siellt der Berichtiger eine wunderliche Theorie das Abstimmen in Kriminal-Sachen auf, wobei es sich aber- hesätiget, daß der gesunde schlichte Menschen - Verstand rich=- sicht und handelt, als spibfindige Gelehrsamkeit.

er gelehrte Berichtiger sagt: Wenn zwei oder mehrere, einen hlag begangen zu haben, beschuldiget werden, und es Fômmt ur Aburtheilung, so müssen diejenigen Votanten , welche die disfutirte Frage:

Cajus, - wie wir einen der Angeschuldigten nennen wollen, i Erschlagenen den tôdtlichen Streich verseßt habe, und also Urheber des Mordes sey:

t haben, die ferner zur Diskussion kommende Frage:

[Eaus an der Ermordung geholfen und Theil genommen /

nen; oder vielmehr, wie der Berichtiger will, als schon ver- de Stimmen gezählt werden. E i

us dieser Theorie würde die absurde Konsequenz entstehen: ‘cin von zwölf Urtheilern sechs sagen: „Cajus hat den tddt- Schlag gethan, und is also der Urheber,// und die andexen igen : „Nein, das is uns nicht klar, aber zur Begehung iordes hat er geholfen,// alsdann Cajus freigesprochen wer- ußte, obgleich alle zwölf Urtheiler darin cinsimmig sind, daß dem Morde ftch betheiliget habe, und Mitschuldiger sey. Ver gesunde Menschen-Verstand urtheilt dagegen so: Wer auf sle Frage sagt : „Cajus hat den töôdtlichen Schlag geführt, si also der Urheber, der bejahet schon eben dadurch die zweite : denn er sagt ja ausdrücklih, daß Cajus geschlagen und also m Morde geholfen und Theil genommen habe: er sagt nur ehr, nämlich, daß der Schlag des Cajus der tôdtende gewe- „Im vorzüglichsten Maße hat aber derjenige bei einem geholfen, welcher den tödtlichen Streich geführt hat. Wer E der ersten Frage den Cajus für den Urheber erklärt hat; am so mehr, wenn es zur subsidiarischen Abstimmung über ac Frage ióômmt, sagen, daß er am Morde geholfen habe. Kieser Anficht der gesunden Vernunft wird denn auch Ör - Kollegien verfahren, und ebenso haben auch die ebr A in dem Fonckschen Prozesse sich derselben konformiret. die A Unrecht macht der Berichtiger ihnen den Vorwurf: hae agen nicht verstanden und sich nicht zu benehmen atten. Ihr umsichtiges Benchmett und namentlich ihr

| Niemals aber tritt diese einzelne Thatsachen

fahren bewährt, sehr richtig aufgefaßt hatten. Daß der Präsident die einzelnen Thatsachen, welche jene Betheiligung geseßlich be= gründet, in drei Fragen zergliederte, war eine willkührliche Sache ; er hâtte sie auch în einer einzigen Frage und beziehungsweise auf die Anklage-Schrift, wie dies selbs die Krim. Proz. Ord. Art, 537. andeutet, zusammen fassen, oder auch die einzelnen Thatsachen in noch medrere Fragen zergliedern können; der Präsident hât hierun- ter freie Hände; er kann die Fragen vereinzein oder zusammenzie= hen, je nachdem er es zur Leitung der Berathung der Geschwornen für angemessen hält.

__ Welche von den in det drei Fragen enthaltenen Thatsachen die Geschwornen fesistellten, war im Resultate völlig gleih. Denn jede führte das Schuldig der Theilnahme an der Ermordung des Cônen mit sich, und hatte die nämliche Strafe zur Folge, in= dem das Rheinische Strafgeseß-Buch hier in der Strafbestimmung zwischen dem Urheber und den übrigen Theilnehmern nicht un- terscheidet. Die Geschwornen bejaheten auch die erste Frage mit der einfachen Stimmenmehrheit von 7 gegen 5, Wäre dies die einzige Frage gewesen, worauf das Schuldig heruhet hätte, #0

g

wäre das Amt der Geschwornen erschöpft gewesen, und die Mits glieder des Assisen-Hofes hätten nun über jene Frage, als die eins zig entscheidende, mit abzustimmen gehabt. Allein es lagen den Ge- schwornen in den ihnen gestellten Fragen noch mehrere Thatsachen

vor, woraus das Schuldig oder nicht Schuldig beruhte.

Da die Antwort auf die ersie Frage, wegen der fehlenden ab soluten Stimmenmehrheit, keinen entscheidenden Ausspruch der Ge- schwornen geliefert hatte, so mußten fie in ihrer Berathung fort- schreiten. Die Geschwornen dürfen ihr Berathungs=-Zimmer nicht cher verlassen, als bis sie ihre Deliberation geendigt, und sich über das Schuldig oder nicht Schuldig erschöpfend ausgesprochen haben (Krim. Proz. Ordn. Art. z4z.); denn dieses fesizuseßen, sind die Geschwornen als Richter der That zunächst und allein durch das Geseß berufen. Ausnahmsweise treten die Mitglieder des As stsen-Hofes nur dann hinzu, wenn das von den Geschwornen in der öffentlichen Audienz ausgesprochene Schuldig nur auf der | etttfachen Stimmenmehrheit beruhet. Krim. Proz. Ordn. Art. 551. Konkurrenz ein, went die Geschwornen / mit der einfachen Stimmenmehrheit und at- dere mit absoluter Stimmen-Mehrheit fesigesiellet, und auf diese das Schuldig ausgesprochen haben, wenn dasselbe in der Straf- bestimmung das nämliche Resultat liefert.

_ Roch weniger dúrfen die Geschwornen, wenn sie vott dett vers schiedenen Thatsachen, wovon das Schuldig abhängt, nur eine, wte hier die erste Frage, mit der einfachen Majorität bejahet ha= ben, mit dieser Oeklaration gleich hervortreten und solche zur Mit- verathung des Assisen-Hofes sicllen. Dieser wird und muß sie zu= rüdschicken, um die ihnen gestellte Aufgabe vollsiändig zu lösen, und auch in Ansehung der Ubrigen Thatsachen ihr Schuldig

n bei der dritten Frage, als sie dte zweite mit überwiegen men - Mehrheit beantwortet hatten, zeuget, daß sie die | wohl begriffen und verstanden, und hellex gesehen haben,

richtiger. E

ie ihnen vom Präsidenten gestellten drei

l Gragen reducirtett auf die Frage: rag °

oder nicht Schuldig auszusprechen. Denú die Mitberathung Des Assisen - Hofes til nur anomalisch wnd substdiarisch, und nur dant erfoderlih, wenn das S ch ul dig nicht dur abfolute, son- dern einfache Stimmenmehrheit der Geschwornen fesigestellt ist.

„Sehr richtig und ihren Beruf wohl kennend, gingen daher die Geschwornen in dem Sondckschen Prozesse zur zweiten örage und also zur Berathung úber:

ob der Angeklagte, wenn ex auch nicht als Urheber, welcher dem Cônett den Tod gegeben, zu betrachten sey, auf die in der &Srage ai Weise an dem Morde geholfen und Theil gettomment ADE.

Da sie diese Frage mit absoluter Stimmenmehrheit bejahend beatttwortet hatten, und das S ch uldig des Angeklagten an dem Morde entschieden festsiand, so hatten die Geschwornen thre Aufs gabe gelöset und ihren Beruf erfüllt. Mit Recht schlossen sie nun thre Veliberation, indem die Beantwortung der dritten Frage gan Uberflüssig vor. Daraus ergiebt sich nun aber auch, daß der Lssi- sen-Hof über die erste Frage gar nicht abzusiimmen hatte:

Nach dem Art. 551. sollen nämlich die Mitglieder des Assisen- Hofes in dem Falle Über die That mitstimmen, wenn die Geschtwvor= nen das Schuldig nur mit einer einfachen Stimmenmehrheit ausgesprochen haben. Alsdann stimmen die Mitalieder des Assisett- Hofes aber nicht als Richter abgesondert fr fich und als cine cigne Infianz über die Geschwornen: sondern ste stimmen als (Beschworne mit, und thre Stimmen werden nicht besouders, sondern mit den Stimmen der Geschwornen zusammengezählt; die Majoritét, welche dann herausfômmt, ist die absolut entscheidende, wenn solche auch nur auf dic einfache Maiorität von 9 gegen 8 zu stehen kömmt.

__ Aus einem zwiefachen Grunde trat ader der Fall: des Urt. 351. nicht ein. : 1 R 4

Lentnt ctnmal sland das Schuldig des Angeklaat Morde durch die bciahende Beantwortung der eite ‘Frags g das Resultat war in Beziehung auf die Strafe das nämliche, wie bet einer bejahenden Beantwortung der ersten Frage, Es wäre also eben so Úberflüssig Queen) wenn die Nichter noch über die erste Frage mitgestimmt hätten, als die Abstimmung derx Geschwor« nen über die dritte Frage überflüssig war. i Ohnehin waren die Richter eben deshalb, weil die Geschwornen

t ngeklagte der Theilnahme an der Ermordung des Cdiett

ieses war die Aufgabe,

welche die Geschworttet r M Nichter der That, za he die Geschwornen, als die be

ldsen, und welche sie, wie ihr Ver-

das Schuldig mit absoluter Skfimmenmehßrbeit, sey es aus wels chem Grunde es wolle, ausgesprochen batten, tur diimmun seßlich nicht berufen. - zur Abs g ges

Zum Andern wurde, durch die entscheidende Antwort dexr