1822 / 131 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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r Gegenrede, auf diese wieder der Kläger in anzu- Logis ant seiner 2 persdnlich oder durch die von ihnen gewählten Sachwalter vernommen; die Erklärungen werden umständlich zum Protokoll niedergeschrieben. Nur Thatsachen , nicht Folgerungen aus denselben, nicht Anwendung, nicht Auslegung der Gesehe sind der eigentliche Gegenstand dieses Verhôrs. Alle Bemühungen des inftruirenden Richters concentriren sih in dem Einen, die erhebli- chen Thatsachen ins Klare zu seten. Gelingt ihm dieses Ä«durch Fragen und Vorhaltungen, durch Benuyung älterer Akten, durch Derbeischaung und Eu von Urkunden: jo ist sein Geschäft

in diesem Falle bcendiget, die Jnstruktion is geschlossen, und jedem

der sircitenden Theile stchet nun frei, sein Recht dem erkennenden |

Richter aus dem Geseß nachzuweisen. Bleiben dagegen die fatti- chen Verhältnisse, aus welchen der Anspruch von dem Kläger ge- folgert, oder von dem Beklagten bestritten wird, noch zweifelhaft oder streitig: so bedarf es der Aufnahme der darüber angegebenen Beweismittel. Ohne während der Fnstruftion Über die Bgrpflich- tung der einen oder der andern Parthei zur Bewcisführung kathe- orish abzusprechen, fordert der Preußische Richter denjenigen zur Angabe der Beweismittel auf, der seinen Anspruch oder seinen Ein- wand in einem von dem Gegner bestrittenen Faktum gründet, ver- einigt sich nah dem Schlusse der Fnstruktton tim engern- Sinne mit den fstreitenden Theilen oder ihren Sachwaltern über den aus den bisherigen Verhandlungen sich ergebenden Hergang der Sache, Úber den Fnhalt der noch Übrig geblievenen Streitpunkte, ihren Einfluß auf die Entscheidung, und bestimmt nun erst, welche Thatsache für erheblich zu achten, und welches Beweismittel auf- zuttehmen. Fn allen nur eitnigermaaßen verwictelten Rechtsstret- tigkeiten ist diese dem Preußischen Prozesse cigenthümliche Opera- tion (Regulirung des Status causae et controversíae) das éein- fachsie und sichersle Mittel, den Stand der Sache zu übersehen, und mit Zuverlässigkeit darüber zu urtheilen, welche von den viel- leicht zahlreichen faftischen Streitfragen eine weitere Aufëlärung nöthig macht. Die Verfügung, welche diese Aufklärung for- dert und die Stelle der Bewets - Fnterlokute des gemeinen deut- schen Prozesses: vertritt, gebührt bei Richter-Collegien nicht dem Cel Junstruenten, sondern dem ganzen Gericht. Ein Rechts= Mittel findet dagegen nicht statt; bet der Abfassung des Erkentt- nisses wird aber dic Richtigkeit der fcüher gefaßten Ansicht in neue Erwägung gezogen, und wenn sich dabet übergangene erhebliche Ce finden, so wird deren Aufnahme nachträglich ange- ordnet.

Kein Prozeß kann bestimmter Formen und präklusivischer Fri siett entbehren. Die Verhandlung darf ntcht in ein regelloses Hinz und Herreden, ‘nicht in einen Schriftwechsel ohne Ende ausarten. Der Streit muß endlich entschieden, dem leidenden Theile muß zu seinem Rechte verholfen werden. Allein dèr Preußische Gesehßz- geber hat dafür gesorgt, daß unter Formen und Fristen nicht das

materielle Recht untergehe, daß bloße Versäumnisse nicht wirkliche |

Verluste nach sich zichen, daß die Wahrheit nicht eine Gestalt an- nehme, die sie dem Richter unkenntlich macht. Deshalb sind ihm die Formen nur da unerläßlich, wo die Glaubwürdigkeit der Ver- handlung sie fordert: deshalb schreibt er zwar Frislen vor , ihre Abmessung ist aber in der Regel dem Richter nach der Beschassen- heit jedes einzelnen Falls überlassen, und das Contumacial-Ver=- fahren trifft mit seiner vollen Wirkung nur denjenigen, der avsicht- lich der richterlichen Thätigkeit in den Weg tritt. Mag aus die- ser milden Behandlung leichtsinniger oder nachläßiger Partheien, zuweilen eine Verzögerung des Prozesses herbeigeführt werden, das Opfer ist nicht zu groß gegen den Gewinn etner auf wirklichen, nicht blos-fingirten, Thatsachen beruhenden Entscheidung. j

Dem Vergleihs-Geschäft hat das Geseh eine vorzúg- liche Sorgfalt gewidmet. Unsere Richter sind, wenn auch nicht dem Namen, doch der Sache nach, Friedensrichter, oder vielmehr, da dieser Name zwei ganz verschiedene Funktionen mit einander verbindet, von denen die einé die andere. ausschließt ck Friedensstif= ter. Während der ganzen Verhandlung lassen sie keine schictliche Gelegenheit vorAbergeben; zur Versöhnung und zum Vergleiche zu rathen; aber kein Zeitpunkt ist dazu gelegener, als, wenn alle itreitige und unstreitige Verhältnisse übersehen werden können, und es nun darguf ankômmt- ob eine weitläuftige Beweises-Aufnahme das Schicksal des Prozesses auf lange Zeit noch ungewiß lassen soll. Fn diesem Zeitpunkte ist es die besondere Pflicht des instrui- renden Richters, die Streitenden zu einem rechtlichen und billigen Vergleiche aufzufordern, und Vorschläge zu machen, die dahin füh- ren. Wie schr sich die Preußischen Richter die Erfüllung dieser Pflicht angelegen seyn lassen, ergében die von Zeit zu Zeit bekannt gemachten Geschäfts-Tabellen *). ; i i

000 die Erkenntnisse des ersten Richters findet bei allen erheblichen Objekten die Appellation an einen zweiten, bei schö wichtigen die Berufung auf einen dritten statt. Eine so vielseitige Berathung verschiedener Richterstühle leistet die sicherste Bürgschaft für die Geseßmäßigkeit der Entscheidung. Es liegt in dem Wesen der Gerichts-Organisation und in dem Geiste unserer Regierung, daß in allem, was den endlichen entscheidenden Ausspruch betrifft, der Richter als vollkommen unabhängig erscheint, berechtigt und verpflichtet, nux dem Geseße und seiner Ansicht von dem Jnhalt desselben zu folgen. Wo es hingegen nur auf den Gang des Ver- fahrens ankfömmt, wo nur über Rechte, die dem Prozeß angehö- ren, entschieden wird, findet der Rekurs an die höhere Behörde statt, von den Unter =- Gerichten an das vorgescßte Landes - Justiz- Mun von diesem an das Justiz-Ministeriurä.

ie Fnstruktion des Prozesses, wohin die Verhandlung mit

den am Sihe des Gerichts erscheinenden Partheien und Sachwal- tern vornemlich zu rechnen is, hatte die Geseßgebung Friedrichs des Großen zweten richterlichen Personen übertragen, bem Richter selbst, oder dem Mitgliede eines Gerichts, und dem Aktuarius oder Protofkoll-Führer. Die Entbehrlichkeit des leßtern zeigte sich durch die Erfahrung in allen den Fällen, in welchen die persönlich er- scheinende Partei des Lesens und Schreibens kundig ist, noch mehr beé der Verhandlung mit Sachwaltern. Wo dem. Erschienenen frei- sicht, das aufgenommene Protokoll nicht blos sich vorlesen zu las- sen, sondern auch selbst durchzulesen, hien das Zeugniß des Rich- ters, daß eines oder das andere geschehen sey und die Verhandz lung genehmigt worden, zur völligen Glaubwürdigkeit der leßtern feines Zusaßes zu. bedürfen. Der Staat, der seine Richter nach

*) Von 272,000 imt Jahre 1821 anhängig gewesenen Civil - Prozessen 90/552, also beinahe ein Drittheil durch Ver (etch beendigt wovden. Beilage ¿um 120sten Stück dey Staats-Zeitung vom 5. Oft. 1822. :

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der sorgfältigsten Vorbereitung und Prüfung in Bézug auf ÿ lische- und geistige Tüchtigkeit anstellt, kann thnen auch den * derjenigen Eigenschaft zutrauen, ohne welche sie dukhäus ün seyn würden, ihr Amt zu verwalten. Es hat daher dit i Geschßgebung die Zuziehung eines Aktuärius oder Prötokoli- rers in Civil - Prozessen für cine entbehrliche Foim erklärt, in den Fällen, in welchen versönlich erscheinende Paktheien schreiben noch Geschriebenes lesen können, die Unterschrift | in ihrem Namen sich unterzeichnetden glaubhaften Mane ordnet. Eine vier und zwanzigjährige Erfahrung hat keiñë Gi geliefert, welche diese Vereinfachung des Verfahrens bêdij machen.

Mittheilung der Grunde der erlassenen Verfügungen und gi chenen Urtheile. Auf diesem Wege erhalten beide Theile F niß von der Lage der Dinge, Belehrung Über die Geseßzmär ihrer Forderungen und Anträge, und die Mittel, mit Sicher ferneren Maasregeln wählen, oder auch die Hülfe der höbèr hôrde anrufen zu: föónnen. Nur da, wo eine dritte Etits\ch erfolgt ist, und eine vermeintliche Widerlegung der Gründe dritten und leßten Entscheidung zwectlos seyn würdèé, hût d seß die Bekanntmachung derselven versägt, von der Erfahruti leitet, daß auch der gerechteste endliche Ausspruch, auf die voli tigsten Gründe gebaut, nur selten dem Vexrltérenden die gewü Beruhigung gewährt, daß vielmehr die Kenntniß dieser Gh oft die Quelle fortdauernden Mismuths und ines nit zu y drückenden Glaubens an die Rechtmäßigkeit der verlorncn 6 wird. Am Ende is es denn doch weniger die eigette Uebérzey befangener oder unwissender Parteten , als das Vertrauen h Einsicht und Redlichkeit der höheren Richter, an dessen Bi rung dem Staate gelegen seyn muß. |

Die Verschiedenheit des Gerichts-Standès, 16€ h der Verklagte zu den sogenannten Eximirten gehört oder F eine geschichtlich begründete Einrichtung, die die Preußische} Verfassung mit der Verfassung fast aller deutschen Länder 6 hat. Auf die Rechtspflege selost hat sie keinen Einfluß. Dd Recht, worauf der Eximtirte Anspruch hat, wird auch. dem Eximirten verwaltet. Eine hinreichende Anzahl von Richte in der Regel zur Entscheidung dex bei den Unter-Gerichten | benden Streitigkeiten bestimmt, und der Bürger und Länd den Vortheil genicßend, als Verklagter vor einem nahen seètte hältnisse kennenden Richter zu stehen, muß es zugleich al: Gewinn ansehen, daß ihm verstattet ist, seinen oft mächtig angesehenen Gegner vor die Schranken des mit höherer A ritat umgebenen Ober-Gerichts zu fordern. . Es tann hier nicht der Ort seyn, den Werth unseres C Recht s umständlich darzustellen. Was das Allgemeine Lau dieses große Werk menschlicher Einsicht und menschlichen F Preußischen Volke dankbar gepriesen worden. Die Namen |: hen. Auf ein in fremder todter Sprache geschriebenes Recht, die zahllosen Kommentatoren und Ausleger dieses Rechtes, einfache, deutliche, unseëm bürgerlichen Zustande angemessene

seße in vaterländischer Sprache gefolgt. Wenn (n Devagey was dieses umfassende Geseßz-Buch Úber Gegenständè des df chen Rechts und der Verwaltung enthält, die lezten Jah so vielen andern, so auch hier, ihre bald verbessernde - ball rende Kraft bewtesen haben: wer darf sich darüber wunden darf dem Geseßgeber vom Jahre 1794 daraus einen BVorwü chen, daß er diè Begebenheiten der Fahre 1806 bis 1314 nid ausgesehen hat? | j Mit eben dem Eifer, mit welchem unsere Regenten die M des búrgerlichen Prozesses sich angelegen seyn lasset - haben | Vervollkommnung der Criminal-Rechtspfleg e von 16 einem ihrer Hauptgeschäfte gemacht. Und in der Thàtz wck gend ein Akt der geseßgebenden Gewalt dié Einsicht und manität der Regierènden gleich sehr in Anspruch nimmt : #0 die Bestimmung der Regeln, näch welchen Über Vermögett, Freiheit und Leben abgesprochen werdén soll.

hauptet, ob Laune und Willkühr, oder Verstand und Mens

Einrichtungen lebén, oder zu reiferem

F

Rachdem die Straf-Gesehße des Allgemeinen Landrechts di alteten Vorschriften Karls des Fünften, und mit ihnen da! der dogmatisirenden und kommentirenden Criminalrechts-Leh! den Gerichts-Hôfen verdrängt hatten, ward. die Nothwendig! erkannt, auch das Untersuhungs-Verfahren von Schlacken zu reinigen. Die Criminal - Ordnung von Jaht! hat sich dieses Verdienst erworben. Hiek durften noch wenig! im Civil = Prozeß, beengende Formen der Ausmittelung der - heit hinderlich seyn. Aber gegen richterliche Willkühr und cilung mußte der Angeklagte geschüßt werden: Luit A

_ Ehe von irgend einer Maasregel wider eine bestimmte diè Rede seyn kann, frägt s{ch, ob Überhaupt ein Verbre galgen worden. Die nothwendige Bedingung jeder Unter) ist die Gewißheit oder Wahkscheinlichkeit eines begangene! brechens. Deshalb dringen unsere Geseze bei ‘allen Vergèh! die sichtbare Folgen zurückiassen, auf die genaueste Ausn? dieser Folgen. Nirgends erscheint dieses nôthiger, als bi Verbrechen dés Todschlags. Die Preußishè Criminal = Of enthält darüber die zweckmäßigsten Vorschriften. Richter A gehen hier gemeinschaftlich zu Werke, die genaueste Zerglle! des Leichnams, und die sorgfältigste und vielseitigste sachver!! A der gefundenen Resultate, bahnen den Weg s! neren Untersuchung und endlichen Entscheidung. s M

Um wider eine bestimmte Person das Verfahren richten j nen, müssen Thatsachen vorhanden seyn, die auf eine Verb dieser Person, als des Thâters, mit den ausgemittélten Spu Verbrechens, (dem Thatbestande) schließen lassen. Die Bt lung der Wahrheit und Erheblichkeit dieser Thatsachen ist dèn ter anheimgegeben, dessen Beschluß durch die Axt des Verbk? die bekannten Eigenschaften und frühern Schicksale des V tigen, das Daseyn oder Nichtdaseyn von Motiven, die zul haben führen können, geleitet wird. : L E

Nicht jede Untersuchung is mit der Véêrhaftün

des schuldigten verbunden. Dem Staate liegt an der vollen

Y

Ein wesentlichèr Bestandtheil des Preußischen Prozesses

geleistet hat, i|ff von den Zeitgenossen anerkannt, und voi

nigen , die dabei mitgewirkt haben, werden zur Nachwelt

Hier oder nis muß es sich zeigen, ob die bürgerliche Ordnung ihrè Rech 2 i A : á : L 8 : e éeit das Verfahren leitet, ob wir noch in der Kindheit iMslichtet, dergleichen Anträge sorgfältig zu prüfen, Altèv ai aa a Laßt uns schen, wie Preußens Köntgè thre Aufgabe as 2 S dit V Ait haben. : ‘h r des Angeklagten vecadigt, die Bewecis-Mittel aufgenommen, Vertheidigung geführt worden. Wt ob, zu prüfen, ob das

Mdigt entweder mit dem Urtheile, daß die

Wdè nicht gleich behandelt, die dem künstlichen

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dèt Kräfte seiner Bürger zum Wohle des Ganzen und Ein- e zu vièl, als daß er ih zur Entzichung der persdnlichen vit anders- als îm außektien Nothfall entschiteßen könnte. Die- othfall tritt ein, wenn die Grdße des Berbrechens den Anblick vâsumtiv Schuldigen der Gesellschaft unleidlich macht , oder è die Besorgniß entsteht, der Verbrecher werde durch seine

bt, oder durch sein Machtnationen im Zustande der FLetheit |

Wrfung des Straf-(Gesetes vereitein. Tritt keiner dieczer Fälle [0 bleibt: der*Verdächtige/ ia selbst der anerkannt Schuldige, ‘end der Untetsuchung, frei von der perfonlichen Haft. Die Pflichten uno Befugnisse des inquirirenden Richters ent én überall der Natuë und dein Zwecke des Untersuchs-Verfah- Die Vernehmung des Angeschuldigten is immer die Haupt- . ihm muß die Anschuldigung bekannt gemacht, die vorhande- [Rerdachtgründe müssen thm vorgelegt werden. Weil das Ge- duiß dèr That, verbunden mit Umfiäänden, die dasselbe beglau- M, die sicherste Gkundlage der Verurtheilung is, so wird es Ì Richter hauptsächlich darum zu thun seyn, ein solches Geständ- 1 erhalten. Zu diesem Ziele gelangt er durch die vertrauteste nnéeschaft mit dem ganzen Zujammenhange der Sache, so wie

er Persönlichkeit des Berdächtigen, und durch dicicnige Ueber- | heit seines Geistes und seiner wissenschaftlichen Bildung die |

auch die künsilichslen Pläne des Verbrechers darniederzchlägt.

jedes auf die Wirksamkeit körperlicher Schmerzen berechnete |

fahren längst aus unferen Gerichts-Stuben verbannt ist, weiß er; aber auch keiner Lisi, ketaer Versprechung, keiner Drohung sh der Richter bedienen. Nur das boshafte Leugnen oder das liche Schweigen, und die fecche Lüge sollen nicht die Wirk-= cit des -Michter-Amts hemmen. Gegen einen Angeschuldigten r Art geslatiet das Gese sirengere Maßregeln : aber auch hier t es einen Beweis seiner menschenfreundlichen Vorsicht, indem ie Nothwendigkeit solcher Maasregeln nicht von dem alleinigen heile des Jnquirenten, sondern von dem wohlgeprüften Be- se des ganzen Richter-Kellegtums abhängig macht. Das zweite Hauptgeschäft des Richters bestehet in der Auf- ne der Beweismittel, nicht blos Über Thatsachen, die gegen Angeschuldigten, sondern auch Uber solche, die für ihn sprechen. Damit jeder Schritt des Inquirenten, und jeder auf die Ent- dung Einfluß habende Umstand dem erkennenden Richter bez t werde, muß alles, was verhandelt worden, zum Protokoll immen werden. : )as Geschäft der eigentlichen Untersuchung, und besonders die ehmung des Angeschuldigten und der Zeugen, if zweien rich- hen Personen, einem Richter und einem Aktuacius, anvertraut, N die neuere Preußische Geseßgebung hat fich im Vertrauen auf geprüften und bewährt befundenen Richter, und auf die Matt- ligkeit der Über sie ftatt findenden Aufsicht und Controlle hier-

wollfommen beruhigt. Die Theilnahme mehrerer Personen wúrde Erreichung des Zroecks nur erschweren.

f der Angeklagte vernommen, sind die Beweismittel erschöpft : derdèn ihm die erheblichsten Verhandlungen nochmals vorgele-

pin wichtigen Untersuchungen wird er zur Beaniwortung- eit-

f Gragen; oder zur Erklärung Über eine schriftliche Darstel- des Herganges aufgefordert, und über die Art seiner Berthei- g vernommen. Bet sehr schweren Verbrechen tritt das aus frühern Criminal-Pkrozeß beibehaltene artikulirte Verhör eine Zèrgliederung der ausgemittelten Thatsachen in einzelne jen und Antworten, die der Untersuchung förderlich ist, und Schuß des Angeklagten gereicht.

Wenn gleich das Preußische Crimtnal-Verfahren vot Anfang u Ende nicht blos auf die Verfolgung des Verbrechens, \on- quch auf die Vertheidigung des Angeschuldigten gerichtet ist: nd dem leßtern doch am Schlusse einex jeden Justanz noch be- le Vertheidigungs-Mittel gegeben worden. Sie besichen in jem Angeschuldigten Überlassenen Wahl eines vereideten Fustiz- cnten zum eigentlichen Defensor, in dessen Gegenwart dei den uß-Verhandlungen in wichkigen Fällen, und vornemlich in der ichung einer besondern Vertheidigungs - Schrift. Jn dieser jedes widekrechtliche Verfahren ; jede Abweichung "von dem der Wahrheits-Forschung, jede Lücke dev Untersuchung ge- ck Und nuf diè nothwendige Verbesserung oder Ergänzung an- gen werden. Der Fnquirent und das Michter-Kolicgium sind und ihnen zu

hren, wenn sie als gegründet erkannt werden. Das Amt dés erkennenden Richters tritt ein, wenn das

l Auch ihm liegt zunächsk die i as Verbrechen vorhanden ist. Findet er 9: 0 geht er zu den Beweisen gegen den Angeschuldigten Über. i | Schuld nicht dar- n worden, oder mit dem Ausspruch des Schuldig, und mit wendung des Straf = Gescbes auf die erwiesene That. Bei

jrUfung des Beweises leiten ihn geseßlich bestimmte Regeln, | noch bloße Vermuthungen thr ge- |

weder die Zweifelsucht ; t E gen Be. Len die *ewels-Regeln in ihrem innersten Wesen nufgefagßt: ind | hts weiter , als Absitaktionen aus us alléemeinu Gefeen [her Gewißheit und Wahrscheinlichkeit. Sie sollen den búr- en Vereint gegen Freisprechungen ofenbarer Berbkrecher, und ngeklagten gegen richterliche Willkühr schüßen. Wer wollte Bahrheit nicht sehen, wenn ein des Diebstahls Angeëtlagter, in Gewahrsam fich die gestohlene Sache findet, die That einge- wer tdnnte noch zwetfèln, wenn eben dieser Angeklagte von glaubwürdigen Personen aus eigener Wissenschaft des Ver- ns bezuchtiget wird? Nur verwerfliche Motive könnten in Fällen zur greisprechung führen. Wer zögerte dagegen nicht, uldig und mit ihm den Verlust der beste) Güter des Le- da auszusprechen, wo nur Folgerungén und Vermuthungen ide? Federmann erkennt und fühlt den Unterschied zwi- dem direkten Beweise und dem künstlichen; eine Gesebgebung,

icht / Beweise seine P ung entzichet, kann auf die Zustimmung der Beritändigen L ct so mannigfaltig und unúbersehbar die Kombinationen des

sogenannten positi- |

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hung, an dem Besiß von Werkzeugen, womit die That begangen werden konnte, erfannt werden. Unsere Gesehgebung hat nah dem Borgange der ältern solche Umstände als dringende Gründe des Berdachrs ausgezeichnet, und, wenn ihrer mehrere zusammenkom- men, den Richter zum Ausspruch des Schuldig verpflichtet. . Auf dloße Bermuthungen gründet fie keine Strafe, und selbst in dem alle eines sehr starken künstlichen Beweises hat sie es bedenklich

| gefunden, die. ganze Strenge des Strafgesches auf das Haupt des

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SHuldigen fallen zu lassen. - Kein unersebliher Verlust soll jemals die olge einer unglücklichen Berkettung der Dinge seyn.

À E der Freisprechung des Angeklagten wegen Mangel des Beweises, ist die Sache zu seinen Gunsien nicht auf immer abge-

macht. Zeigen sih neue Verdachts-Gründe oder Beweise, s6 wird | die Untersuchung erneuert. chen Bewets zu einer geringern als

Selbst g Becurtneraug aus a Hte hen dv : l er gejeßlchen- Strafe den Verurtheilten nicht gegen die volle ‘Virfene des (Beitbes, wenn ein vollständiger Beweis geführt werden kann, und nun der Verbrecher in dem hellen Lichte historischer Wahrheit erscheint. So ïtann also der Mörder mit Gewißheit nie darguf rechnen,» de Schwerdte der Gerechtigkeit sich zu entziehen; ein Geständniß, im llen Kerker hervorgelocckt aus der gepreßten Brust von der intern Stimme, ein entscheidendes Zeugniß, das unerwartete Auftreten ci- nes Mtschuldigen, kann doch einmal den Schleier zerreißen , der L gt Lane verbirgt, Sees L tritt nut in scirr es: Re eder ein, den Verbrecher zu Str - lend, die das Be tes n bestimmt hat. E E 008

Dem Verurtheilten räumt unser Criminal - Prozeß das Re cin, auf die Entschcidung eines zweiten Richter-Stuble an ata, Alles was în der bisherigen Untersuchung vermift wird, Lans icht noch nachgeholt werden. Eine dritte Fnstanz findet nit siatt. Aber die Unschuld behauptet zu allen Zeiten ihx Recht und keine Rechtskraft des Erkenntnisses, kein Anfang dev Straf-Vollstreckung slehet ihr entgegen, wenn sie durch neue direkte Beweise dargethan werden fann.

__ Unsere Regenten haben von jeher nicht blos die Aufsicht- und Einwirkung auf die Criminal-Rechtspflege im Ale Ee auch die cigene Prúfung wichtiger Entscheidungen, zu den wesent- lichen 1] flichten ihres Berufes gewählt. Kein Erkenntniß auf: To= desfirafe oder auf lebenslänglichen Freiheits-Verlust, darf ohne die Bestättgung des Königs vollstreckt werden. Was in solchen und andern Fällen, der nach dem Buchstaben des Geseßes entscheidende Richter versagen muß, kann die Uebersicht des Ganzen in der hôch- sien Regton des Staatsorganismus, fann die. Gnade, das \s{önste V pra Maid gewähren. . ,

___ Elne Geseßgebung, die das Wesen der Criminal-Rechtspflege ihre Zwecke und die Mittel so. richtig erkanut hat, E e Schus des Einzelnen mit dem Fntereye Aller so zu verbinden weiß, welche auch in dem s{hwecsten Verbrecher noch den Menschen ehret, hat gewiß den vollgültigsten Anspruch auf die Achtung und dén

\ Dank aller derer, die unter ihx leben und ihrer Vortheile sich er-

freuen. Ste darf den Kampf mit jeder andern aufnehmen, ibr MNejuliate liegen vor Augen. fneh / thre

Gegen die dieëfährige verhecrènde Laûdplage, gegen die Feldmä

ck é : L E d 2 L ma Unterm 12. OÉËLT. s dev Magdeburger Zeitung, dëèr ‘Domainen: Katiereat Bo zu Schraplau (MersebUrger Reg. Bez.) Fölgendes mit: „Das. wohlfeilste und auch 1m Großen anwendbare wirkzanmjte “iicttel, if das Todtrauchern der

ichen Lebens und der menschlichen Handlungen sind

: H, 1 ) : 10 Wwert- 2 g Ma meisten Verbrechern oft faktische Momente wie- “4 zue für „ftch allein schon und nöôch mehr îiñ ihrer Verbin- a Sue den Thäter bezeichnen. Bei dem Todtschlage F R GerAe at de unversöhnlichen Setndschaft ‘zwischen es Getödteten, an seinem frühern Leben, an dem Ge-

thm der Tod brachte, an ciner vorausgegangenen DL0-

¡ Und 6 Zoll im Durchmesser

wird der Rauch mittelst Anwendung des Blajebalges in ein

La (Etttiger, U in A E Vorrath lager Setfung, dieselben in großen steinernen oder hölz&nen Reservoirs brüten zu lasen. Dieje Behälter werden mit weichem Wasser beinahe

ches durch R Zas O P Mönats im Bi ERTE und (ma CIEECR im Somnier adbgelatsen werden kann und erneuert wird: Ey Rasen, und on sie 4 ß ist; das Wasser mus Teich: oder Flußwasser seyn.“ Die. größ

wachsenen Blutigel, rmvnate far gregre Sa L ERToS- gebracht werden, die man zuweilen der Sonne ausse Wasser füllen muß, weil die Blutigel gern an den tröò T um es G

ist 1emgeben werden. Die fungen Blutigel bedürfen einiger Jahre, el E sind, während welcher Zeit sie niht aus demBehälter d eD A dd

bns ancnparia' zur Fütterung für das Rindvieh. gute, fette Milch geben, und gesund bei dièsem v selbs, es man PUEN Ou dazwischen O03 ntmmk Polikur und Beiße an, und ist zu Schreiner-:Ar benußen. Die Rinde und die {ungen Zweige enthalten Gerbestof.

Mause. Die Maschine, deren man sich dazu bedient, ist so ei ie i i Die 2 i h iet, ist so einfa, wendung. Man layt von ftarkem Eifenblech eine Röhre 12 dis 14 Bol tan l h (einem Stück Ofenröhre ahnlich) fertigèn;: etnen Ende erhait dieselbe 2, ohngefähr 2 Zoll weit aus einander stehende Boden wovon der tunere durchlöchevt, in der Mitte des außern aber. ein ll länges, 3/4 Zoll' itarkes blechernes Rohr festgentietet i t O TOCIEes, 14D R E bueche e V tel E A andre Endè der Trömmel oe IVENNT STEIETDE nitt faulem Hoiz, Laub, alten Lappen und devraleihen yi Rauch gebenden Sachen gefüllt, di? Füllung mit einm Schwefelfaden ip e it M SOWE N g ist, L einen favselartigen Deckel, in des- en Mitte ein es rundes Loch i\t. verschlossen, und die Züllun itt ues gewöhnlichen feinen Vlajebalges fn Vrand- er ' ) A nes gew ¡ Blc H BL( erhalten, da dann dex vuvrchiocherte Voden der Trommel zwar de: Rauck h eratte | B T t der! ) durch{aßt, aber aud ‘hi dert, daz die JuUllung nicht die lange düune Ri pr ' E de j ZUU _di C Röhre, .durch we Ma - Rauch in das Mauzeloch siromen fol, verstòpfen fann. Zun Lega ees Les A En deren, ichxagea Stellung beim Gebrauch, dient ein StU C Grett, oben mit eituem Handgritfe uud ‘a1 mi : Sgesägtem Ker io Sibund ubr Zu rie uud untreu mit starf ausgesägtem Kerb,

Nac » »ck Ti V § 7 Nachdem die JUllung angezitndet, und die Trommel hinten vers{chlö}sen if,

lvch gejagt, da derjelbe dann alle Röhren und Höhlen der Maule dérgetate durchsèrömt, daß er in wenig Augenblicken aus allen; zu dieser Maüsebur e: hörigen, Löchern hervorbriht. Sogieich werden alle rauchenden Löcher zu etre: fen, damit fich die unterirdiihen Röhren desto s{chnelter und mehx mit dem auch anfullen. Dies ist geschey2n, sobald derselbe aus dem Loche, în welches ‘einge- pump? wird, zurUckdringt, da man dann auch dizses Loch. zutritt und “daselb

Non de: der nachsten Vurg anwendet. ] ien, 14 eln euchtend, und die guf den Königl. Prinzlichen Aemtern E "f 11]

Schraplau mehrfach ang.stellten Versuche, bèstatigen dur Ausn ome L ven die vorzügliche Amvendbarkeit der Vorrichtung, indem iedeëmal nach we- nigen Sekunden son, die Mause todt dder mit dem Tdde ringend aufgenom- mex wurden ; auch ubetzelgte man sich am folgenden und nachfölgenden Taae daß die zugetreteuen Löch.x der Bükgen nicht wider geöffnet waren. ZU die: jem SBerfghren ij ein Mann und ein Kind, weiches wahrend ‘des Einpuümpens des Rauches die Löcher zutritt, erforderlich, und die angestellten Versuche haben

Das die Mäuse ersticken müssen,

ergeben, wie durch einen Mann uñd seinem kleinen Begleiter tägli Í *

wühitesten Acker, 10 Morg gänzlich von deu Mausen befreit werda A L Seit mehreren Tagen eristiren beveits in dieser Gegend L schinen ; diese Vorrichtung kostet mit Einschluß des Bläjebalges, kannt vön jedem Schloiser Y auch zux Vertilgung der Hamster sehx anwendkar.

einige 20 solcher Ma-

O. ebatges, 2 Thaler gemacht werden. Hohstwahricheinlih ist das Mittel

Um die, von den Aerzten jeßt mehr als je, - in- verschièdenen Krankheiten em- zu haben, empfiehlt die

Winter, und einmal wöchentlich ( Man bedèckt sie mit daß beinahe das Ganze der Sönne ausgeseßt welche in die Sommermonate fallt, muß in weite Flaschen R. nad Mg} ave mit lu T enen Wandèen hinauftkrie- TWáhxend des Winters müssen die Rer aies Se

Die Priùmer gemeinniüuigen Blättex èmpfehlen die Beeren der eh. Kühe sollen Futter bleiben. anderes Futter

Ebresche (Sor- darnach sehr Es versteht sich ven muß. Das

eit vdrzüglih zu

Wenn die

Beeren etwas gefroren sind, geben sie, mit Zersten-Malz vermischt, einen ganz

vorzüglichen Branntwein, der dem rung geben die Beexen einèn scharfen Essig.

Rum fast gleihkömmt. Durch saure ähe

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