1883 / 33 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Feb 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Staatsorgane sei gar nichts geschehen, um das Geseh zur Geltung zu bringen. Und wie solle den”, die Sache Anklang finden, wenn einem Bauer, der sein Gut eintragen Jassen wolle, vom Amtsrichter gesagt werde, ob. er auch den Unsinn mitmachen wolle? Es mae ja so viele Kosten! Die Kosten betrügen aber nur 3 # Der Justiz-Minister thue gewiß gut, die Justizbeamten anz'aweisen, nicht von der Ein- tragung abzurathen; es liege let,teres auch keine&wegs in der Intention des Ober-Landesgeri.hts-Präsidenten Dr. Falk in Hama! Könne man freilich fn Brandenburg das Gese nur mit der Höferolle bekommen, dann greife man zu! Man Tônne nicht wissen, wie lange die Zeit für solche Gesetze noch günstig bleibe. Kommissionsberathung dürfte wohl un- umgän; li fein, denn dem Anerben müsse man Vorzüge vor den übrigen Erben «nräumen! Ec wünsche, daß sich alle Parteien vereinigten, um den Bauernstand zu retten; derselbe Fei das Gerippe der geordneten Gesellschaft, des Staates und der Nation. Darum wüßten alle Partäen zusammenwirken, um denselben zu erbalten; denn wenn einmal der Bauern- stand vollständig brü&ig geworden sei, dann breche noch viel mehr zusanmen, als der bloße Bauernftand.

Der Abg. Hansen erklärte, der Schwerpunkt der Verhand- Lungen fei: Wolle man die Regierungsvorlage oder den Be- Jhluß des Herrenhauses acceptiren? Die Regierung wolle dem ländlichen Besitzer ermöglichen, durch Eintragung seines Hofes in die Hsferolle der Zerstückelung vorzubeugen ; das Herrenhaus wolle denselben 2weck durch zwangsweise Bestim- mungen im Wege des Erbrechts erreichen. Die Vortheile der Megierungsvorlage seien zunächst die, daß sie keinen Zwang enthalte, und daß sie die Testamentserrihtungen entbehrlich mache. Der Bauer mache nicht gern sein Testament, derselbe Fei abergläubis, s{heue die Kosten und Unannehmlichkeiten

“mit den Erben. Nah der Regierungsvorlage könne der Bauer Das alles vermeiden, wenn derselbe drei Mark zahle, und sei- nen Hof in die Höferolle eintragen lasse. Ern besonderes -Jntesta/erbrecht aber für eine Provinz einzuführen, sei sehr unzweäCmäßig, zumal da ein allgemeines Jutestaterbreht für das ganze Land in Aussicht stehe. Wenn man sich darauf berufe, daß der brandenburgishe Provinzial - Landtag die Höferolle niht wolle, so sei der doch nicht so unfehlbar; jeßt erkläre derselbe sih gegen die Höferolle; im ahre 1880 ‘habe derselbe ausdrüdlich fih dahin resolvirt, daß r sih nicht ablehnend gegen die Höôferolle verhalte. Daß der Bauer von der Höferolle keinen Gebrauch machen werde, fürchte er (Redner) nicht, zumal wenn Amtsrichter und landwirthschaft- Liche Vereine fördernd wirkten, und auf die großen Vortheile der Höferolle aufmerksam machen würden. Er bitte das Haus, das Ges zu Stande zu bringen, aber mit und nicht ohne die Hôserolle.

Hierauf nahm der Minister für Landwirthschaft, Domänen Und Forsten, Dr. Lucius, wie folgt das Wort:

Meine Herren! Da ich mit dem Herrn Vorredner annehme, -

daß wenigstens diejenigen Herren, welce si speziell für diese Materie Änteressiren, den Verhandlungen des Herrenhauses eingehend gefolgt Find, fo darf ich mich auf wenige kurze Bemerkungen beschränken. s ift vollkommen richtig und zutreffend hervorgehoben, daß der Provinzial-Landtag der Provinz Brandenburg keine8wegs eine durchaus -ablehnende Haltung eingenommen hat gegenüber der Institution der H Der Provinzial-Landtag der Provinz Brandenburg hat im ahre 1880, also vor 3: Jahren, mit großer Majorität den Antrag “Des Hrn. von Gerlach angenommen, der dahin ging, daß man die Einführung einer Landgüterordnung. unter Annzhme der Höferolle nicht unbedingt ablehnen wolle, Wenn derselbe Landtag im Jahre 1881, alîo ein Jahr später, als ihm cin von dem Provinzial-Aus\{uß oder von chœiner Provinzial-Kommission aus8gearbeiteter Gesetzentwurf ‘vorlag, einan gegentheiligen Besbluß gefaßt hat, so ist, glaube ih, darauf kein erhöhtes Gewicht zu legen, denn damals in der zweiten Berathung ift, wie ich glaube, ohne widerlegt zu werden, Tehaupten gu dürfen, die ganze Frage der Höfeordnung nibt mehr ingehend erörtert worden. Der brandenburgische Provinzial-Landtag ftand au tamals 1881 vielleiht unter dem Eindruck, daß möglicher- weise au für Westfalen geseßlih die Sache die Gestaltung gewinnen ‘würde, daß dort eine Jntestaterbordnung eingeführt würde. Ich glaube, Das ist ein Moment, worauf besonderes Gewicht zu legen ist, gerade auch darum, um das zu accentuiren, daß der Provinzial-Landtag “Teinesweg3 in seinen verschiedenen Beslußfassungen eine Art von Wankelmüthigkeit gezeigt bat, sondern daß er nur in beiden Fällen gerade das, was er zur Zeit für richtig und für erreichbar hielt, zum Ausdruck gebracht hat. Es ist ferner richtig, daß in den Verhand- Tungen, die im Jahre 1880 stattgefunden baben, von verschiedenen Seiten gerade won Freunden dieser Gesetzgebung die Einführung der Hôöferolle geravezu befürwortet wurde. Es wurde auch in diesen ganzen Berathungen des Provinzial-Landtags betont, daß in ies noþ nicht die definitive Entscheidung liege und daß a diese gesetzgeberishe Arbeit noch verschiedene Stadien zu Durclaufen habe, daß sie einer Begutahtung der Gerichte und der Werwaltungsbehörden unterzogen werde und daß sie, ehe sie sich zu

ciner Geseßesvorlage gestalte, von Seiten des Staats-Ministeriums zu prüfen t und au - die höchste Sanktion. zu erhalten habe. Gs ist in den Verhandktungen des Provinzial-Landtages au keineswegs, wenn ih so sagen darf, mit einer besonderen 00 nädigkeit die Ginführung der Höferolle als dic Nichteinführung derselben zur conditio sîn9 qua non gemacht worden, sondern im Jahre 1881 ist die Proposition des ständischen Ausschusses dem Gefeß- ‘eritwurf, wie er Ihnen hier in dex von dem Herrenhaus beschlossenen Fassung vorliegt, au einfa aigenommen worden. Also weder im

ahre 1*80 noch im Jahre 1881 ift die ganze Frage in der Weise zugespißzt worden, daß man gefragt hatte: Entweder eine Intestat- erbordnung oder nichts, oder eine Landgüterordnung mit Hôöfes rolle oder nihts, fondern in beiden Fällen bat sich der Provinzial-Landtag nur eigentlich in der Form von Resolutionen zu- leßt für die Einsührung einer Intestaterbordnung autgesprochen und früßer event. für eine Landgüterordnung mit Höferolle, Daß aber da- mals der Provinzial-Landtag der Mark Brandenburg in dieser Be- ziehung in einer gewissen, wenn Sie wollen, Unsicherheit handelte, lag jedenfalls mit darin, daß zur damaligen Zeit die Staatsregierung selbst über die ganze Materie no keine feste Stellung genommen hatte Ic darf daran erinnern, daß diese Gesetzgebung für die Pro- vinz Westfalen, wofür sie am meisten vorbereitet war, noch im Fluß war und daß erst im Herbst 1881, nabdem die Staatsregierung im Laufe des Sommers s{!üssig geworden war, über die prinzipielle Behandlung dieser geseßgeberishen Frage erst im November oder De- zember 1881 dem westfälishen Landtage eine Landgüterordnung vor- gelegt worden ist, die eben die Einfübrung einer Höferolle zur Vorausseßung machte. Nabdem aber die Staatsregierung gegen- über den Wünschen des westfälisden Provinzial-Landtages sich dahin resolvirt hatte, daß denselben nur Folge zu geben fei mit der Ein- \{ränkung, daß nur eine Landgüterordnung unter Ginführung einer Höferolle zuzugeben sei, lieg! es ganz gewiß in natürlicher Konsequenz, daß die Staatsregierung aub den Wünscben der Provinz Brandenburg gegenüber genau dieselbe Stellung cinnimmt. Der Hr. Abg. von Schor- lemer hat meines Erachtens vollkommen rictig und zutreffend ausgeführt, 0 nah seiner Auffassung, wenn man überbaupt sich für die Ein- führung einer Intestaterbordnung hätte entshließen wollen, daß dann der Zeitpunkt der richtige gewesen wäre {on Westfalen gegenüber. Darin stimme i ihm unbedingt zu, denn in Westfalen waren aller- dings die Bedingungen dafür vorhanden ; wenn sie überhaupt irgend wo vorhanden waren, um eine Intestaterbordnung derart einzuführen. Denn, meine Herren, es hat dort dur Jahrhunderte geseßlich ein Anerbenreht bestanden und den dortigen Anschauungen würde es entsprochen haben,

: wenigstens in einem großen Theil der Provinz, wenn es in irgend

einer Provinz zulässig erahtet worden wäre. Nun war aber {hon gegenüber den bezüglichen Wünschen des hannoverischen Provinzial- Landtages, die ja doch denen des westfälischen vorau8gegangen waren, die Frage in dem gleichen Sinne beantwortet worden und somit lag allerdings für die Staatsregierung hierin ein weiterer Grund vor, in demselben Sinne aub Westfalen gegenüber zu entscheiden. Aber nit blos diese Rücksicht führte zu dieser Entscheidung, sondern vor Allem auc der Umstand, daß in Westfalen die Erfahrung vorliegt, daß im Jahre 1836 durch das bekannte Geseß der Versu gemacht worden ist, praktisch eine Intestaterbordnung einzuführen und daß dieser Versuch gescheitert ist.

Meine Herren! I darf zurückverweisen auf die Motive der Vorlage der Landgüterordnung für die Provinz Westfalen. Es ist dort ausführlih die ganze Geschichte des Gefeßes vom 13. Juli 1836 dargelegt. Damals ist nach wenigen

Jahren die Staatsregierung in die Nothwendigkeit gekommen, diefen Gesetzentwurf wieder aufzubeben, weil ee an dem Widerspru der dortigen Bevölkerung scheiterte, Jb kann, obschon ih dasselbe aub im Herrenhause gethan habe, doch nit umbin B E cinige der Citate von dort zu wiederholen. Es ist darin gesagt:

Schon im Jahre 1840 bericbtete die @eneralkommission zu Münster, daß nah ihren eigenen Wahrnehmungen sowie nach den ihr bekannten übereinstimmenden Urtbeile der Gerichte das Geseßz vom 13. Juli 1836 dea Ansichten und Wünschen des Bauernstandes in wesentlichen Bestimmungen nicht entspräche und daß \ch daher der leßtere durgehends der Anwendung des Mie durch Verträge und leßtwillige Verfügungen möglichst zu entziehen versuche. Der Ober-Präsident von Vincke, der der wesentliche Träger dieses früheren Gesetzes gewesen war, berichtet selbst und bestätigt, „daß im Bauernstand der Provinz aligemeine Abneigung gegen das Gesey vorwalte und daß wegen der vielen statutariscben Eigen- thümlichkeiten und ganz verschiedenen Herkommen, welche in der Provinz namentlich in Beziehung auf Erbfolge und Gütergemein- schaft gelten und tief im Volke wurzeln, eine generelle, alle Theile der Provinz umfassende Gesetzgebung überhaupt nit zu ermög- lichen sein wird.

_ Es wurden dann die Justiz-Minister Mühler und Savigny über dieselbe Frage gehört. Die Gutachten derselben sind dem damaligen Gefeßentwurf gleichfalls beigegeben worden, und diese entscieden sich gleichfalls in sehr s{arfen Wendungen dafür, daß dieser Geseß- entwurf, troßdem es mißlich sei, ein Gese, was kaum 6 bis 7 Jahre in Kraft sei, wieder aufzuheben, wieder aufgehoben werden müsse, und das geschah dann.

Ich glaube, dieser Erfahrung gegenüber war die Königliche Staatsregierung allerdings nicht in der Lage, auch Westfalen gegen- über damals die Konzession zu maten, ein Intestaterbrecht einzu- führen und in Konsequenz dieser Anschauung ist sie au nicht in der Lage, dem brandenburgishen Landtag gegenüber diese Konzession zu maden. Es darf auch darauf bingewiesen werden, daß streng ge-

E E: :

nommen die Einführung einer Intestaterbordnung, abge! allgemeinen Gründen, die ich auch naher mir E e deuten, do auc in ihrer Wirksamkeit keineswegs etwas unmi f bares und sehr kräftiges ist. Cine Intestaterbordnung tritt Ba wie das der Name sagt, nur dann in Kraft, wenn weder unter Lebenden noch von Kodes wegen der Erblasser über seinen Besiß verfügt hat. Nun is aber in s Provinzen Brandenburg, Sachsen, Westfalen und meinez Wissenz überall es der Fall, daß der bäuerlihe Erblasser über seinen Besi dur Testament oder Ucberlassungsvertrag verfügt. Wir dürften kaum Veranlafsung baben, dieser Gewohnheit entgegen zu wir, und zu wünschen, daß der bäurrliche Erblasser ab Intestah stirbt, daß er ohne Testament aus dem Leben \{eidet, Ger diese herrschende Gewohnheit, über den Besiy zu verfügen giebt vielmehr eine vollkommen zweckmäßige Handhabe dafür, - einen wirksamen Gebrau au von der Höferolle zu macen.

(s ist zwar wiederholt darauf hirgedeutet worden, besonders in den Verhandlungen des brandenburgischen Provinzial-Landtags daß der Bauer abgeneigt sci, von einer neuen Institution Gebrau ¡u machen, daß er fest und zähe am Hergebraten bänge, baß er den Gang nach dem Gericht“ \deue. Nun glaube j do, dem gegenüber kann man fragen, ist die Mübhewaltung nah dem Grundbuchamte zu gehen und die“ Eintragung in die Hôfe- rolle dur einfahe mündlihe Erklärung gegen A von 3 K jy erledigen, denn eine größere Mühewaltung als die, notariell oder geric:tlid einen Ueberlafsung2vertrag zu machen oder ein Testament niederzulegen? Gewiß nicht, und ih glaube außerdem, ¡zu Gunsten der Hôöferolle läßt \sich, so ncu die Institution ja ist doch Manches anführen, vor Allem die Erfahrung, die wir in den leßten 7 und 8 Jahren damit gemacht haben Jch verweise auf Hannover, Lauenburg, auch auf Oldenburg, Von Oidenburg nahm ja diese ganze Geseßgebung ihren Ursprung. Das Oldenburgische Geseß datirt aus dem Jahre 1873 und da ift der Gang der gewesen, daß fast die Hälfte des Areals, welhes in die Höferolle überhaupt eintragungs äbig ist, au eingetragen ist Dann folgte das hannoversche Sesey von 1875 und dort sind 63000 Güter eingetragen, rund 63 % deg eintragungsfähigen Besißes. Jn Lauenburg \ind nah einer Wirk- samkeit von erst 15 Jahren {hon 10 oder 11% der in Frage kommenden Besißungen eingetragen und es ift mit vollem Kopfe {on hervorgehoben worden, daß diese Eintragvngen si immer gebäuft baben in bestimmten Bezirken, in solwen nämli, wo die betreffenden Landräthe oder Richter wahrscheinli der Jn- stitution günstig sind, also dazu ermuthigt aben, Ünd dann liegt es auch durchaus in den bâuetliden Gewohn=» beiten, daß der Bauer nit sowohl theoretischen Zustruktionen oder Belehrungen folgt, sondern vielmehr dem Beispiel, Wenn er weiß, daß aus feiner Ortschaft 2 oder 3 Leute in der einfacsten Weise diesen Akt vorgenommen baben, fo werden {h auß soldhe finden, die diesem Akt Nachfolge leisten. Ich glaube, der Herr Justiz Minister wird seinerseits den Ausführungen des Hrn. von Storlemer ein sehr aufmerksames Ohr geliehen haben, daß Seitens der zuständigen Behörde hier und da Scbwierigkciten gemacht worden sind, um die gewollte Eintragung zu bewirken. I würde meinerseits glauben, daß es die Pflicht und das Recht aller derjenigen ist, welche si für diese Inititution interessiren, Erfahrungen dieser Art innerhalb ihres Kreiscs zur Kenntniß der vorgeseßten Behörde zu bringen, wo durd einen Mangel an Bereitwilligkeit und id muß sagen bslidt- widriger Weise es verhindert wird, von Wohlthaten ditfer gese: lichen Institution Gebrau zu machen. J bin sier, daß in den Fall von der Centralstelle aus die erforderlide Remedur eintrein wird, die geboten ift.

Meine Herren! Ih sließe meinerseits, indem ich wiederholt und dringend empfehle die Wiederherstellung der Negierung8vorlage. Diíe Beschlüsse des Herrenhauses entsprechen weder der Regierungs- vorlage, noch entsprechen sie in wichtigen Punkten den Beschlüssen des Provinzial-Landtags der Mark Brandenburg. Sie entfernen si von der Regierun svorlage in dem wichtigen Punkte, daß sie das In- stitut der Höferolle au8schließen, fie entfernen fi von den Beschlüssen des Provinzial-Landtags in dem sehr wesentlihen Punkte, daß

während der Provinzial-Landtag für die WerthbereWnung den .

40 faden Grundsteuerreinertrag gesezt hatte, durch die Beschlüsse des Herrenhauses nur der 30fahe Betrag geseßt ist. Also in zwei wesentlichen Punkten entfernen sch die Beschlüsse von denjenigen des Landtags und von der Proposition der Regierung.

Ich kann meinerseits nur dem Wuns und dem Appell, der {on an das Haus gerichte worden ist, Ausdru geben, daß ich wiederholt die Herren bitte, die wünschen, auf diesem Gebiete geseßzgeberish Etwas zu Stande zu bringen, die es nicht herbeiführen wo en, daß vielleicht eine Stockung auf diesem Gebiete eintrete, von der man nicht weiß, wann sie wieder in Fluß gebradt werde, daß diese für Wiederherstellung der Regierungsvorlage besonders in dem weseut- lichen Punkt der Höferolle hier eintreten mögen, da- ih andernfalls das S der ganzen - Vorlage mit großer Wahrscheinlichkeit voraussehe. -

Nah Annahme eines Vertagungsantrags bemerkte der Abg. Zelle persönli, er habe nit gesagt, die Vorlage ent- halte eine Bevormundung des Bauernstandes, sondern er habe E bezügliche Bemerkung eines Regierungsvertreters an- geführt.

Hierauf vertagte sih das Haus um 41/, Uhr auf Milt- woh 10 Uhr. j

: : = S | Inferate sür den Deutschen Reichs- und Königl. | Desfentlich €L Anz Eger, a nehmen an: die Annoncen-Erpeditionen 4

Preuß. Staats-Anzeiger und das Central-Handels-

register nimmt an: die Königliche Expedition 1, Steckbriefe und Unterenchungs-Sachen. 5. Todustrielle Etablissements, des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen und Grosshandel,

2 „JInvalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein Fabriken & Vogler, G. L, Daube & Co., E, ESchlotte,

fas i u. dergl. 6, Verschiedene Bekanntmachungen, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größereu Preußischen Stanls-Auzeigers: 3. Verkäufe, Verpacktungen, Submissionen ete. | 7. Literarische Anzeigen. : e Berlin 8W., Wilhelm-Straße Nr, 82. 4. Verleogsung, Amortisation, Ziuszablung | 8. Theater-Anzeigen. ] Ta der Börsen- i . V, 8, w. von öffentlichen Papieren, 9. Familien-Nachrichten. beilage, M u

Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen. | Bart, Auflug von Schnurrbart (schwarz), Augen-

die Untersuhungshaft wegen Untreue und Unter- | lie Vermögen des Angeklagten mit Beschlag

Steckbrief. 2 brauen s{chwarz, Augen s{warz, Nase spiß, Mund | s{lagung verhängt. Es wird ersucht, denselben zu | belegt worden, was mit dem Bemerken hierdurh Lerctngistoerliea lter Kaufmänn Lcopold Arie: gewöhnli, Zähne vollständig, Kinn pit, Gesicht | verhaften und in das Landgeribtsaeflngek zu Rue öffentlich bekannt gemacht wird, daß Verfügungen

Aebexger aus Potsdam, welcher flüchtig ift, it die | rund, Gesichtsfarbe blaß, Sprache deutsch. Klei-

dolstadt abzuliefern. Rudolstadt, den 30. Januar | desselben über das Vermögen der Staatskasse gegen-

Unter]uchungshaft wegen Hetrüglichen Bankerutts | Ung: s{warzer Gehrol, dunkle Stoffhose, niedriger | 1883. Die Staatsanwaltschaft am Landgericht. über nichtig sind. (M, 4 83.) Dortmund, den

verhängt. s wird ersut, denselben zu verhaften Hut, Gummizugstiefel. Besondere Kennzeichen: “Und in das Geribtocetänanit E Polbbant e jüdishes Aussehen.

Oeffentliche Ladung. Der St{reiner Wilhelm

19, Januar 1883. Königliche Staatsanwaltschaft.

Xefern. L ü T E Gustav Adolf Sellenscheid, geb N : subungsridler ber dear Königlichen Laadaccitie e [6060] Stebriefs-Erneuerung. 1859 zu Witten! Dire belbulbiat aIA Wehr ou, aa Be Beschreibung: Alter 25 Jahre, Größe ca. 1 m62 em, Wilke S den Kanfmann Carl August | pflihtiger in der Absicht, fsih dem Eintritte in g Ô f

-Statur s{lanf Haare {war S e ¿, Stirn hoch, Bart {chwarz, Augenbrauen \{warz, Augen t Nase

am 1. Dftober 1840 zu Berlin | den Dienst des stehenden Heeres oder der | [6041] Oeffentliche Ladung.

geboren, in den Akten 0. 4 de 1879 wegen Voll- | Flotte zu entzichen, ohne

Lewöhnlich, Mund gewöhnli, 3A L i streckung einer dreimonatlichen Gefängnißstrafe unter undesgebiet verlassen oder nah eval, Gesibé normal, Gesictse e ejelind, Kinn | dem 2. Februar 1882 erlassene Steckbrief wird iee: pflichtigen Alter si außerhalb des bietes | Kuratel ihres Kindes Joo Leopold gegen det led. ti esichtsfarbe blaß, Spracje Berlin, den 5. Februar 1883. | aufgehalten zu A R aen &. 1M 1 Georg Clemenz, Slossergesellen aus Uffiget, è. 3.

deutsch. Besondere KÆennzeiden: podennarbig. durch erneuert. ————

Steckbrief, G Tapezierer Otto“ Lepeae:

unten beschriebenen Stebriefs-Erledigu

TEPOES T E 1883, Vormittags 9 Uhr,

in Berlin geboren, welcher E E ae 1860 | vorehelihte Bertha Em Schulz, gen. Drews, | zur Hauptverhandlung geladen.

erreichtem militär-

Das k. Amtsgericht Hofheim hat in der Mlag-

„Erlaubni E sade der led. Clise Knorz von Ostheim und der

“4 Staatsanwaltschaft bei dem Königl. Landgerichte I. | Nr. 1 Str. G. B. Derselbe wird auf den 6. April | unbekannten Aufenthaltes mit dem ntrage:

vor die Straf- den Beklagten zur Anerkennung der Vaterschaft,

au Der gegen die un- | kammer des Königlichen Landgerichts zu Dortmund, Zahlung von 11 # Tauf- und e ee

Bei unents{ul- 104 M jährlichen Alimenten auf 14 Zahre, die

L ist die | wegen Diebstahls und wiederholten Betruges in den | digtem Ausbleiben wird d d älfte des Schulgeldes 2e. zu verurtheilen. Aften J. IL E. 981. 82 verhän, e coftahls e E E E E dem 3. Juni 1882 | na 8. 472 der Strafprozeßore u A Gui s

Verhandlungstermin auf Montag, den 2. April

ut, denselben zu verhaften gl, Es wird er- erlassene Steckbríef wird zurückzgenommen. Berlin, | lichen Landrathsamt zu Boch iber die der | 1883, früh 8 Uhr, anberautk, woi u Beklagter E - Gefängniß hier; Alt Moa E, i Unter- | den 2. Februar 1883, Königliches Landgericht 1. Der | Anklage zu Grunte liegenden “Tbatlalien E öffentlich geladen wird.

zuliefern. Berlin, den 2. Feb lie Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Ee

shreibuug: Alter 23 Iabre, Grs [6058] Statur schlank, Haare s{varz, Stirn gebil |

ans Saalfeld, 40 Jahre alt, welcher flüchtig ist, ist ' Str. Pr. O. das im Deutschen Reihe besind-

2, ab- | Untersu:vungöriter. Joh l. ten Erklärun e ih i 888 ,; : g verurtheilt werden. Zugleich ist durh | Hofheim, 30. Januar 188. S Besdluß der Strafkammer de duliGen and: Dic Gericblhshrelberi: rief. eri u Dor j j 8 L Ee Gegen dex Maurergezellen Emil Friedrich Grund des 8, 140 Str G. B U E 8. zt D ‘Sekretär.

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