1883 / 103 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 04 May 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage

zum Deulschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

1 103.

Berlin, Freitag, den 4. Mai

t Ee

1883,

Nichtamtliches.

Preußen, Berlin, 6. Mai. Jm weiteren Ver- laufe der vorgestrigen (77.) Sizung des Reichstags wurde die zweite Berathung des Entwurfs eines Gesezes, be- treffend die Abänderung der Gewerbeordnung, auf Grund der Berichte der V1. Kommission fortgeseßt. Zunächst sanden folgende Anträge zur Berathung;

1) von den Abgg. Baumbach und Genossen:

1) Zwischen Art. 1 und Art. 1 a. folgenden neuen Artikel ein- zuschalten: N s An Stelle des ¡weiten Absayes des §. 12 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen: :

Jn den Handwerk sftuben der Truppentheile und in allen Ka- E d ein Handwerksbetrieb nur für Rechnung der

ile statifinden.

Marketender-, Kantinenwirths{aften, Kasinos und andere Ver- kaussgeshäste, welche in Kasernen eingerictet sind, dürfen Waaren vux an die Bewohner der Kasernen oder für den Bedarf innerhalb der Kaserne verabfolgen. 4

Personen des Soldatensiandes bedürfen zu dem Betriebe eines

det Erlaubniß des Kommandanten bezw. des Garnison-

ältesten ihres Garnisonortes, sofern niht das Gewerbe mit der Land-

wirihschast eines ihnen gehörigen ländlichen Grundstücks verbunden ist.

Diese Crlaubniß muß von Personen des Soldatenstandes au zu dem

threr Ghefrauen und anderer Mitglieder ihres Hausftandes eingeholt werden.

Sonstige Beschränkungen, welhe in Betreff des Gewerbe- betriches sür Personen des Soldaten- und Beamtenstandes, sowie deren Angehörige bestehen, werden durch das gegenwärtige Gesetz zit berührt.

4) von dem Abg. Frhrn. von Gagern: Der Reichstag wolle beschließen : L Anstatt 1 zu seßen: S 1) An Stelle des zweiten Absatzes des Y. 12 der Gewerbe- ordnung treten folgende Bestimmungen:

„In den Handwerksstuben der Truppentheile und in allen Kasernenräumen darf ein Handwerksbetrieb nur für Rechnung der Truppentheile beziehungsweise für aktive Militärpersonen zu deren

eigenem Verbrauche stattfinden.

Aus Marketeuder-, Kantinenwirthschaften, Kasinos und \on- ftigen Verkaufsgeshäften, welche in Kasernen eingerichtet sind, dürfen Waaren nur von aktiven Militärpersonen zu deren eigenem

Verbrauce entnommen werden. * Die Kommijsion beantragte: Der Reichstag welle beschließen :

anstalten, deren Konkurrenz dem Privatgewerbe mehr Anlaß 7 Beschwerden gebe, als die sehr bescheidene des Militärs. [le diese Dinge gehörten niht in die Gewerbeordnung, son- dern in die Geseßze und Reglements, weiche die besonderen Verhältnisse des einzelnen Standes vom dienstpragmatischen Standpunkte aus ordnen sollten. Der Kriegs-Minister habe geltend gemacht, daß es niht wünfchenswerth sei, dur geseßlihe Bestimmungen sich zu binden, und den Civilbehörden neben der Militärverwaltung eine Kontrole über die Handhabung der betreffenden Bestimmungen einzu- räumen. Wiederholt have der Minister seine Bereitwilligkeit erklärt, Reglements in dem von der Mehrheit der Kommission gewünschten Sinne zu erlassen. Auf den Einwand, daß ein Geseß schärfere Garantien biete als ein Reglement, daß die Zusagen und Reglements des Ministers eine Sicherheit für jeine Person und Amtsdauer, aber nicht für alle Zukunft bieten könnten, habe der Minister erwidert, daß er die bis- herigen Erklärungen nicht habe abgeben können ohne Ge: nehmigung Sr. Majestät des Kaisers, und daß er ohne gleiche Genehmigung ein derartiges Reglement niht würde erlassen können, und daß bei den besonderen Verhältnissen der Armee es für diese vollkommen gleichgültig sei, ob der Allerhöchste Wille in der Form eines Gesezes, odex eines Reglements kund- gegeben werde. Die Mehrheit in der Kommission habe diese Bedenken für überwiegend erachtet, und hege zu der Militär- verwaltung das Vertrauen, daß sie den Grundsäzßen, zu denen sie sich selbst wiederholt bekannt habe, auch fernerhin Geltung verschassen werde. Daher habe die Kommission beschlossen, die Ablehnung der Anträge zu “empfehlen. Ueber die Re- solution Richter könne er Namens der Kommission nicht sprechen, weil dieselbe der Kommission nicht vorgelegen habe. Der Abg. Richter (Hagen) erklärte, es sei zum Eingang der Sigzung eine Art von Botschaft des Reichskanzlers hier verlesen worden, in einem gewissen feierlichen Stil werde es monirt, daß die von ihm gestellte Resolution si an die Militärverwaltung, statt an den Reichskanzler persönli wende. Bei Abfassung der Resolution habe ihm jede staatsrehtliche Ecwägung fern gelegen, er habe sih nur der Praxis des Hauses angeschlossen, welche bei Anträgen von mehr tech- nischer, untergeordneter Bedeutung die Adresse der tehnishen Verwaltung vorgezogen habe. Die meisten der von der Budget- kommission gestellten Anträge richteten sich an die Militär-, die Post- u. f. w. Verwaltung, niht an den Reichskanzler

die Anträge der Abgg. Dr. Baumbab und Genossen bezw. den Unterantrag der Abgg. Frhrn. von Gagern und Genossen ab-

zulehnen.

Endlich hatte der Abg. Richter (Hagen) folgende Resolu-

tion beantragt:

„Die Militärverwaltung aufzufordern, den Geschäftsbetrieb in Militärwerkstätten für Privatre{nung, den Handelszerkehc der Kantinen mit Civilpersonen und die Verweatung von Pferden der Militärverwaltung zum Lohnfuhrgewerbe ju untersagen“.

Der Referent Abg. Dr. Hartmann befürwortete den An- lrag der Kommission. Es handele sich hier niht um den Ge- werbebetrieb des Militärs für die eigenen Zwecke der Ver- waltung, sondern lediglich um seinen übrigen freien Gewerbe- betrieb. Die Mehrheit der Kommission habe angenommen, daß die Gewerbefreiheit au für das Militär gelte, vorbehaltlich der aus

militärishen Rücsichten gebotenen Beschränkungen, und ohne dem Gewerbebetrieb des Civils direkt oder indirekt mit Unter- stüßung aus Staatsmitteln eine Konkurrenz zu schaffen. Diese Auffasjung sei von Seiten der Regierung als durchaus zu- Der Kriegs-Minister habe hervorgehoben, daß im Wesentlihen {on jeßt nach diesen In einem Erlaß vom 27. Januar 1870 an die Generalkommandos werde gesagt, daß nach Einführung der Gewerbeordnung von 1869 den von Offizierequi- page-Gegenftänden durch eigene Kommissionen resp. dur Vermittelung der Regimentsshneider unter Aufhebung aller

treffend und berechtigt anerkannt.

Grundsäßen verfahren worden sei. Truppen die Anfertigung und Beschaffun

bisher bestan der Bedingung zu gestatten sei, daß nach eingeholter mung des

werde; 2) der Betrieb entweder mit Civilkräften oder mittels der Militärhandwerker in dienstsreien Stunden gegen Vergü- ftung erfolge; 3) der Staat für die etwaige Benußung der fisfalischen Handwerkerstätten 2c. angemessen enischädigt werde. Dieses Reskript sei, wie der Kriegs-Minister dargelegt habe, aus Anlaß einer Beshwerde in einem Spezialfalle erlassen, doch seien die in diesem Reglement niedergelegten Grundsäße als allgemein güítig und als Prinzip gehandhabt worden. Der Minister habe zugesichert, daß in diesem Sinne, soweit nöthig, noch Neglements würden erlassen werden. Jn Bezug auf die Hauptbeshwerdepunkte des Handwerks, die Handwerk: âtten der Schneider und Schuhmacher und die Kantinen, te der Kriegs-Minister folgende s{riftliche Erkläruug zu rotokoll gegeben : „Die Militärverwaltung beabsihtige den vatbetrieb auf den Werkstätten der Schuhmather und L Ea ri db als O A iad nicht tigen des Heeres zu Gute komme. eihem Sinne werde beabsichtigt den Kantinenbetrieb zu régeln Die Kom- be damit die Sache materiell für erledigt gehalten. Da- Ì die Frage streitig geblieben, wie und wo die Sache geregelt werden solle. Der Antrag Baumbach sei der ‘ile n theilweise auf falschen Prämissen beruhend er- » zu weit gehend, und im Widerspruh mit dem geomandorect, die Antragsteller selbs hätten fih auf den Ph g Gagern zurückgezogen, der jedoh auch die Mehrheit Miiison nit Vie De eig v Q a erschienen sei, e Dinge gesezgeberi zu regeln, ohne der Militärverwaltung eine E Latitude zu len in R N jedoch die Absicht, welche bci der geseßz- De Regelung verfolgt werde, nicht sicher gestellt sein würde. éine der Gewerbeordnung zu thun, habe der Kommission ge- Ms en, der Struktur dieses Geseßes zu widersprechen, das, L I es die gewerbliche Thätigkeit des Soldatenstandes regeln i e, g ens auch die des in §. 12 genannten zweiten be- iten erufstandes, des Beamtenstandes, Ugein müßte :

denen anderweiten Beschränkungen fortan Cl

ustim- es Regimentskommandos : 1) der Geerdebeteiel bei der zuständigen Behörde, das sei die Civilbehörde, angemeldet

bebetrieb der Geisilihen und Lehrer u. \. w., nicht minder der juristischen Personen des nlantes Mila Straf-

selbst. Es sei shwer, es in dieser Beziehung dem Reichs- kanzler recht zu machen, denn derselbe habe eine persönliche Spiße gerade darin erblickt, wenn man immer vom Kanzler als der verantwortlichen Person gesprochen habe; es habe Zeiten gege- ben, wo der Reichskanzler es für richtig gehalten habe, sih an das

Amt und nicht an die Person zu wenden. Vielleicht habe der

Reichskanzler Gründe, seine ftaatsrectliche Stellung zur Militär-

verwaltung später zu betonen, vielleicht habe denselben der

Personenwesel dazu veranlaßt. Er wolle dem Reichskanzler

gern den Gefallen thun, das Wort „Militärverwaltung“ in

„Herrn Reichskanzler“ umzuwandeln, und bedauere nur, daß

diese Sache die Zeit des Kanzlers so in Anspruch genommen

habe, daß derselbe an das Haus eine Art zweiter Klasse von Botschast gerichtet have. Wenn nichts als diese redaktionelle Fassung ihn vom Reichskanzler trennte, so wäre er sehr zu- srieden. Er werde die Korreftur „Militärverwaltung“ in „Herrn Neichskanzler“ schriftlih an das Präsidium gelangen lassen. Ec habe darauf verzichtet, einen Geseßesparagraphen zur Gewerbe- ordnung zu beantragen, obwohl es gut wäre, bei dieser Gelegenheit auf eincm Gebiet, wo Militär und Civil sich be- rührten, eine geseßlihe Schranke zu markiren ; aber ex habe keine Ausficht, für solhen Antrag eine Majorität zu erlangen, ukd zweifle sogar, ob die jeßt gewählte bescheidene Form eines Ersuchens an die Militärverwaltung Annahme bei der militär- fronnmen Haltung, die der Abg. Windthorst aus höheren diplo- matischen Rücksichten jeßt einnehme, finden werde. Jn der Kommission hätten die Erklärungen des Ministers einen ge- wissen Eindruck gemacht; nah der Vergleichung derselben mit Worten des früheren Kriegs-Ministers E er darin feine Regelung für diese Sahe. Der Minister habe zu Protokoll erklärt, da5 der Kantinenbetrieb sih nicht auf Nichtmilitärs ausdehnen, und so beshränkt werden solle, daß der Verkauf darin sih nur auf die gewöhnlihen Bedürfnisse der Soldaten erstrecken solle; genau dieselbe Erklärung habe srüher der Major Haberling bier abgegeben, und in derselben Sißung am 26. Ja- nuar, habe sich der Frühere Minister von Kameke ebenso geäußert. Dieser Kantinenbetrieb habe einen etwas weiten Umfang ge- nommen über das nächstliegende militärische Jnteresse hinaus. Der größere Umfang gehe hervor aus der hohen Pachtsumme, die für eine solhe Kantine gezahlt werde. Wenn aber 6000 M Pacht gezaht würden, könnten doch die Waaren nicht allzu billig sein. Direkte und indirekte Disziplinarmaßregeln wiesen die Soldaten den Kantinen zu, Privatwirthschaften zu besuchen werde ihnen zum Theil direkt verboten. Ob die jeßige Kantinenwirthschaft in dieser weiten Ausdehnung den Truppen wir klich vortheilhaft sei, könne angezweifelt werden. Er weise z. B. auf die leihte Zugänglichkeit der geistigen Getränke in den Kantinen hin. Der Kriegs-Minister habe zwar im Januar d. J. behauptet, daß die Soldaten in den Kantinen felbst nihts genießen könnten, sondern daß sie es fih holen müßten. Er bezweifle aber, ob das in der Praxis aufreht erhalten werde. Der Genuß auf der Stelle in den Kantinen sei ein sehr übliher und weit verbreiteter, und derselbe werde fih dur fkünstlihe Mittel {chwerlich unterdrücken lassen. Eigen- thümli liege die Sache in Elsaß-Lothringen. Ein elsäfsischer Kollege habe ihn darauf aufmerksam gemacht, daß die dortigen Kantinen keine Lizenzabgaben bezahlten. Nah seiner Auf- fassung bezahlten die Kantinen deshalb keine Steuern, weil sie als Konsumvereine gälten und niht nah außen an dritte Personen verkauften. Die Ausdehnung des Betriebes auf Privatpersonen hade aber thatsählich keine Grenze. Jn

Elsaß-Lothringen richteten sih die Lizenzsteuern nah ‘der Ein-

wohnerzahl des betr. Orts, wobei aber die Garnisonen mit-

gezählt würden. Also müßten die Wirthe in Orten mit

starken Garnisonen höhere Abgaben bezahlen, ohne daß sie

einen entsprehenden Vortheil hätten. Die Frage des Hand-

werks habe die Militärverwaltung oder besser gesagt der

Reichskanzler immer im Zusammenhange mit der Geseh- gebung aufgefaßt. Jn dem Reskript des Kriegs-Ministeriums vom 2. Januar 1870 heiße es im Eingange: Nachdem dur die Gewerbeordnung für den nordbentiäen Bund vom 21. Juni 1869 dem Gewerbebetrieb im G aeenen eine freiere Bewegung gegeben worden sei, sei auchden Truppen für die Be- schaffung der Offizierequipagegegenstände dur eigene Kom- mission, resp. durch Vermittlung der Regiments\cneider unter Aufhebung aller bisher bestandenen anderweiten Beschränkungen fortan unter der Bedingung zu gestalten 2c. Man sehe also, daß hier aus dem Erlaß der Gewerbeordnung von 1868 Folgerungen gezogen seien zu Gunsten eines erweiterten Handwerkshetriebes in den Militärwerkstätten. Aus dem Geiste der Gewerbefreiheit folge nun keineswegs eine Gewerbefreiheit der Militärverwaltung in einem größeren Umfange. Unter Gewerbefreiheit verstehe man die freie Konkurrenz der Privaten untereinander mit Privat- mitteln, aber nit die sreie Konkurrenz des Staates mit Staats- mitteln gegen Private. Grade die Militärverwaltung habe über persönliche Leistungen, über die Arbeiter gewissermaßen eine Zwangsverfügung, die bei anderen Verwaltungszweigen nicht bestehe. Wenn man aug sage, die Soldaten würden hier nur zur Unterstüßung in der Kantinenwirthschast, zu einem gewissen Handwerksbetriebe nur verwendet, soweit diese es selbstwünschten, und soweit sie freie Zeit hätten, so sei das mit der Frei- willigkeit auf Wuns des Vorgeseßten eine eigene Sache bei dem großen Umfange der disziplinarishen Rechte der Militär- verwaltung. Nun sage man, warum solle man denn nicht den Soldaten ab und zu einen kleinen Nebenverdienst in den Kantinen un3 Handwerksstätten gönnen? Entweder würden die Soldaten dur ihren militärischen Dienst ganz beschäftigt, dann solle man sie in der übrigen Zeit in Ruhe lassen; oder es sei das niht der Fall, dann verkürze man die Dienstzeit. Er sei überzeugt, daß, wenn er thatsählih nachweisen könnte, in welhem großen Umfange gegenwärtig dienstpflihtige Per- sonen verwendet würden in einer Thätigkeit, die nicht in erster Linie militärisher Natur sei, dann würde sofort die Frage der zweijährigen Dienstzeit gelöst sein. Jn dem Maße, wie in. den leßten Fahren die Militärdiensizeit verlängert worden sei dur die frühere Einstellung der Rekruten u. s. w., sei auch die anderweitige Verwendung der Soldaten gewachsen, in den Hand- werksbetrieben, im Musikcorps, im Burschendienst u. s. w. Statt den Soldaten ab und zu einen Groschen nebenbei verdienen zu lassen, würde man demselben eine größere Wohlthat erweisen, wenn man ihn so bald als mögli seinem bürger- lihen Berufe zurückgäbe. Denn auf den sei derselbe doh für

sein Fortkommen im Leben angewiesen. Wenn die Militär- werkstätten wirkli, wie in der Kommission behauptet sei, die Uniformstüde wirklich billiger und besser lieferten, dann brauchte man do niht den Leuten zu verbieten, sih ander- wärts die Sachen machen zu lassen. Der Kriegs-Minister habe selbs zugegeben, daß solche Verbote existirten, und derselbe habe sie als sehr zweämäßig bezeihnet. Die Er- klärungen des Kriegs-Ministers bezögen sih nicht blos auf Arbeiten für Privatrechnung von Militärpersonen, sondern. auf Sgmiede, Sattler und Büchsenmacher. Die Klage der Privat- smiede sei sehr lebhaft. Die Militärverwaltung oder der Reichskanzler, wenn dies richtiger sei behaupte, daß die Militärschmiede ohne Privatkundschaft nicht befiehen könnten ; von anderer Seite werde dies geleugnet. Die Militärshmiede arbeiteten auf Vorrath; werde Privatarbeit zugelassen, so müßten Soldaten zu den Schmieden abkommandirt werden, und auch hier finde eine Schädigung des Dienstes statt; je mehr Leute abkommandirt würden, um so größer sei das Arbeitspensum der übrigen Soldaten, namentli in Bezug auf den Waht- dienst, und gerade dieser hindere, wie von militärischer Seite, wenn au nicht vom Reichskanzler selbst, öfter erwähnt sei, die allgemeine Einführung der zweijährigen Dienstzeit. Man habe hier kürzlich „die geringe Zahl von- tüchtigen Civil- shmieden beklagt ; dies werde aber noch \{limmer, wenn die Militärschmiede au die Civilkundschaft übernehmen dürften. In Bezug auf die Büchsenmacher, für welche sich die Jagd- liebhaber besonders interessirten, sei ausgeführt worden, daß sie überhaupt keine eigentlihen Militärhandwerker seien, son- dern für eine Pauschsumme die für das Militär nöthigen Arbeiten verrihteten, und ihr Militärverhältniß beschränke sih darauf, daß bei Mobilmachungen die Truppe auf die Büchsen- macher rechnen könne. Sein Antrag betreffe auch noch die sogenannten Krümperpferde; das seien die Pferde, die beim Ausrangiren über die etatsmäßige Zahl für den Fahrdienst im Truppentheil zurückbehalten würden, bei der Escadron zwei bis vier Pferde. Von allen Seiten kämen nun die Kla- gen über die Verwendung dieser Pferde zum Lohnfuhrgewerbe, ¿. B. wenn die Professoren in Straßburg auszögen; der Ent- gelt dafür fließe zu disfretionärer Verwendung in die Esca- dronsfkasse; die Personen, denen aus dem Halten der Krümper- pferde eine besondere Mühewaltung erwahse, würden dafür remunerirt, und dadurch dehne sich die Verwendung diesec Pferde immer mehr aus. Die Krümperpferde müßten auch mit dem Hafer der Dienstpferde mit durgefüttert werden, und dabei sagten Sakundige, daß auch ohnehin das Futter für die Leistungen der Kavalleriepferde zu karg bemessen sei. Bei der Verwendung der Krümperpferde würden au Leute gebrauWt, also ebenfalls dem eigentlichen militärishen Dienst entzogen. Er bitte also, wenn auch eine definitive Regelung dieser Dinge erst bei anderer Gelegenheit vorgenommen wer- den könne, doch jeßt die Berücksihtigung der Civilarbeiter und der Soldaten selbst der Militärverwaltung oder dem Reichs- kanzler ans Herz zu legen,

Hierauf ergriff der Bevollmä Bundesrath, S R Mes Bronsart e Taae e

Meine Herren! Die Erörterungen, welche über die i - traht kommenden Verhältnisse in Jes Kommission Ea Ar haben, haben zu dem Resultat geführt, daß die Kommission in ibrer aroßen Mekbrheit anerkannt bat, es wäre cine geseßliche Regelung dieser Materie überhaupt nit angezeigt, und es dirt 2 d GRÍS me T s Ent

utidten, we eröffnet habe in an Behandlung dieser Frage im Wege der af mf I babe guê-

drülih erklärt, daß id die Erklärung, di ih dort abgab, mit Aller- höchster Ermäctizung abgebe, wie (deni aus hervorgehoben habe,