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Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.
und
Deutscher Reichs-Anzeiger
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Alle Posi-Anjtalten nehnen Bestellung an; für Berlin außer den Post-Anstalten auc die Expx-
dition: 8W. Wilhelmstraße Nr. 32.
148,
Berlin, Mittwoch, /
den 23. Mai, Abends.
1ST
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
«n Obersten p. D. von Pressentin, bisher Com-
wei des Pommerishen Train-Bataillons Nr. 2, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der S@hleise und Shwertern am Ringe; dem Major z. D. von Dobschüß, bisher Bezirks-Commandeur des 2. Bataillons (Cosel) 3. Dber- slesishen Cndwehr-Regiments Nr. 62, dem Hauptmann von Frause im 1. Garde-Regiment zu Fuß, dem Polizei- Nath und Rittmeister a. D. von Crey§ zu Königsberg in Preußen und dem Postdirektor und Hauptmann a. D. pon Knoblauch zu Lüdenscheid den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; dem Obver-Postkassen-Rendanten, Rehnungs- Nath Kanzler zu Straßburg i. E. und dem Postdirektor ennig -zu Königsberg i. Pr. den Königlichen Kronen- rden dritter Klasse; dem Amts-Wundarzt a. D. Mann zu Nolkmarsen im Kreise Wolfhagen, dem Kausmann Friedrich Vohwinkel zu Gelsenkirwen im Landkreise Bochum und dem Ober-Brandmeister und Ledersabrifkanten Döhle zu Esch- wege den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse; den emeritirten Lehrern 2c. Schweizer zU S@hönbaum im Land- kreise Danzig, Wittig zu Großlehna im Kreise Mexseburg und Bayer zu Aachen den Adler der Juhaber des König- lihen Haus-Ordens von Hohenzollern; sowie dem emerxitirten Lehrer Binding zu Neu-Münsterberg im Kreise Pr.-Holland, dem Feldwebel Tis her im 1. Garde-Regiment zu Fuß, dem Zettelshreiber Bohlert auf dem fiskalishen Steinkohlen-
Abgereist: Se. Excellenz der General der Jnfanterie von Tresckow, General-Adjutant Sr. Majestät des Kaisers und Königs und kommandirender General des IX. Armee- Corps, nah Moskau. j
Bekann machungen,
betreffend Verbote und Beshränkungen der Ein- fuhr über die Reihsgrenze.
Mit Bezug auf die Bekanntmohung vom 2, Januar 1882 — Geseß- und Verordnungsblatt S. 29 — wird bestimmt, daß au die Einfuhr von Rindvieh aus Jtalien nur gestattet ist, wenn durch amtliches Zeugniß der mindestens 30 täzige Aufenthalt der einzuführenden Thiere an einem seuchenfreien Orte Jtaliens oder der Schweiz nachgewiesen wird. München, den 18. Mai 1883. Königliches Staats-Ministerium des Fnnern. Freiherr von Feiliß\ch. Der General-Sekretär : Ministerial-Rath von Schlereth.
Nichtamllicjes.
bergwerk bei Wettin im Saalkreise, dem HZettelschreiber Wagner auf dem fiskalischen Steinkohlenbergwerk bei Löbe- jün im Saalkreise, dem Kohlenmesser Paul auf der fista- lischen Steinkohlengrube Dudweiler-Zägersfreude bei Saar- brüden, bem Gräflichen Bauauüfseher Möser zu Sdloß Lübbenau im Kreise Calau, dem Gärtner Stöwesand zu
Zohannisberg im Kreise Greifswald und dem Schafmieistér
Peter Gallinger zu Reinhausen das Allgemeine Ehren- zeichen zu verleihen. i
Deutsches Reich.
Bekanntmachung.
Am 1. Zuni d. Js. wird von der Bahnlinie Diedenhofen- Teterhen der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen die 15,86 km lange Reststrecke Diedenhofen-Kedingen mit den Zwischen-
sationen Künzig, Diesdorf und Mezerwiese für den Personen-, Gepät- und Güterverkehr eröffnet werden. Berlin, den 22. Mai 1883. : Jn Vertretung des Präsidenten des Reichs-Eisenbahnamkts : Körte. Dos im Jahre 1870 in Kennebunkport (Staat Maine,
V, St. v. À) erbaute, bisher unter der Flagge der Ver- «nigten Staaten von Amerita gefahrene Vollschiff „Colum- bus“ von 185362 Registertons Ladungsfähigkeit hat durch den Uebergang in das aus\ließlihe Eigenthum des bremischen Staatsangehörigen Johann Friedrich Arens das Recht zur ührung der deutshen Flagge erlangt. Dem bezeichneten dhifffe, für welhes der Eigenthümer Bremen zum Heimaths- hafen gewählt hat, ist am 20. April d. J. vom Kaiserlichen Konsulat zu Liverpool ein Flaggenattest ertheilt worden.
Königreih Preußen.
Se, Majestät der Kön ig haben Allergnädigst geruht : den bisherigen außerordentlihen Professor in der philo- sophishen Fakultät der Universität Göttingen, Dr. Ernst S f, zum ordentlihen Professor in derselben den bisherigen Ersten Lehrer am Schullehrer - Seminar zu Waldau, Karl Leopold Tobias, zum Seminar-
Direktor, und den Etsen lutherishen Pfarrer Eduard Menche in lutherischen Pfarreiklasse
anfenberg zum Metropolitan der rankenberg zu ernennen; sowie i
dem Vagenlackirer Hermann Linke zu Berlin das Prädikat eines Königlichen Hof:Wagenlackirers zu verleihen.
Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.
Dam Seminar-Direktor Tobias ist das Direktorat des Sthullehrer-Seminars zu Ragnit verlichéz worden. d An dem neu eingerichteten Seminar - Nebenkursus zu iegniß ist ‘der ordentlihe Lehrer Wäber ‘vom Schullehrer- Ar A als orhentliger Lehrer n Ie Hul e vom Schullehrer-Semin u Creuzburg a E M E
Deutsches Reich.
“Preußen. Berlin, 23. Mai. Se. Majestät der Kaiser und Kon ei hèute Morgen um 10 Uhr auf dem Tempelhofer Felde die kombinirte Garde-Znfanterie- Brigade unter Führung des General-Majors von S{hlichting- uo nahmen später den Vortrag des Geheimen Civil-Kabinets entgegen.
. NaGmittags um 3 Uhr wurde der Ober-Präsident von Guenther empfangen.
Das -Diner geda@ten Se. Majestät bei dem Minister des
Königlichen Hauses, Grafen von Schleiniß, einzunehmen.
— Se: Kaiserlihe und Königliche Hoheit der Kronprinz wohnte am Montag und Dienstag dem Exerziren der 1. Garde-Jnfanterie-Brigade auf dem Born- stedter Felde bei. ;
Heute Morgen um 9 Uhr kam Höchstderselbe nah Berlin, stieg bei Wärterbude 4 zu Pferde, wohnte der Vor- stellung der kombinirten Brigade bei und kehrte um 1 Uhr Mittags nach Wildpark zurü.
— Der Ausshuß des Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen, sowie die vereinigten Ausschüsse desselben für Zoll- und Steuerwesen und für Handel und Verkehr hielten heute Sißungen.
— Der Schlußbericht über die gestrige Sißung des Reichstages befindet sih in der Ersten Beilage.
— Jn der heutigen (85.) Sißung des Reichstages, welcher der Staats-Minister von Scholz sowie mehrere andere Bevollmächtigte zum Bundesrath und Kommissarien desselben beiwohnten, wurden zunähst zahlreiche Urlaubsgesuhe be- willigt. Dem Abg. Wißlsperger j2edoch, welcher einen vier- wöchentlihen Urlaub ohne jede Begründung nachsuchte, wurde
derselbe verweigert. Hierauf seßte das Haus die dritte Berathung des Geseß-
entwurfs, betr. die Krankenversiherung der AÄr- beiter, fort. : ¡le E Das Haus begann die Spezialdiskussion, und zwar wur-
den die 88. 1, 1a. und 2 gemeinsam disfutirt, Dieselben lauten nah Beschlüssen in Ee Lesung:
welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn- und Binnendampffchiffahrtsbetriebe, auf Werften und bei Bauten,
2) im De a in sonstigen niht im §. 2 aufgeführten tehenden Gewerbebetrieben,
a 3) in Betrieben, in denen Dampfkessel oder dur elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft 2c.) bewegte Trieb- werke zur Verwendung kommen, sofern diese Verwendung nit aussließlich in vorübergehender Benußung einer nicht zur Betrieb3- anlage gehörenden Kraftmaschine besteht, : -
sind, sofern nicht die Beschäftigung ihrer Natur na eine porüber- gehende oder dur den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeit- raum von weniger als einer Woche beschränkt ist, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Geseßes gegen Krankheit zu versichern.
Betriebsbeamte unterliegen der Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt sechs8 zwei drittel Mark für den Arbeitstag nit übersteigt. j -
Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Ge gelten auch Tantièmen und Naturalbezüge. Der Werth der leßteren ist nah Ortsdurchscnittspreisen in Was zu bringen.
a
Die Vorschriften des' S. 1 finden auf die in der Land-- und
Personen, 1) in Bergwerken,
{wirt t gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen mit L bes Gesindes Anwendung, soweit dieselbe nicht dur
Beschluß einer Gemeinde für ihren Bezirk oder eines weiteren Kom- munalverbandes für seinen Bezirk oder für Theile deffelben ausge- {lossen wird. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der höherer Verwaltungsbehöcde.
8. 2. : D Durch statutarishe Bestimmung einer Gemeinde für ihrer Bezirk, oder eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben, kann die Anwendung der Vorschriften des 8. 1 erstreck werden :
1) auf diejenigen in §8. 1, 1a. bezeichneten Personen, derer Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder dur den: Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von wentger als einer Woche besch{ränkt ist, N
9) auf Handlungs-Gehülfen und -Lehrlinge, Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, y
3) auf Personen, welche in anderen als den im §. 1 bezeih- neten Tran8portgewerben beschäftigt werden, Ñ
4) auf Personen, welde von Gewerbtreibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden, j
5) auf selbständige Gewerbtreibende, welche in eigenen Be- triebsftätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbtrei- bender mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeug- nisse beshäftigt werden (Hausindustrie).
Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Bestimmungen und Anordnungen müssen neben genauer Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche die Anwendung der Vorschriften des §. 1 erstreckt werden soll, Bestimmungen über die Verpflichtung zur An- und Abmeldung, sowie über die Verpflichtun@ zur Einzahlung der Beiträge enthalten. é
Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs- behörde und sind in der für Bekanntmachungen der Gemzeinde-
behörden vorgeschriebenen oder üblihen Form zu veröffentlibei. Hierzu lagen mehrere Anträge vor : 1) vom Abg. Dr. Hammacher: Der Reichstag wolle beschließen: in §. 1a.: die Worte „mit Ausnahme des Gesindes“ wegen des in §. 4 gewählten Ausdrucks zu ersegen dur die Worte: „mit Ausnahme dex Dienstboten“ ; in §. 2 Absah 2: die Worte „und Anordnungen“ in Konsequenz der im Eiïn- e des Päragraphen beshlofsenen Aenderung der Vorlage zu: reen. : » 9) vom Abg. Frhrn. von Hertling: Der Reichstag wolle beschließen: I. den §. 1a. zu ftceuben Ix. in §. 2 1) Zeile 6 von oben die Ziffer 1a. zu streichen, 2) na Nr 5 als Nr. 6 einzufügen: auf die in der Land- unt Forstwirth\chäft beschäftigten Arbeiter; 3) von den Abgg. Dr. Gutfleish und Dr. Paasche : Der Reichstag wolle beschließen : L Gu S1 als Nr. 4 hinzuzufügen: Gf n L der Land- und Forstwirthschaft, jedo mit Ausnahme des esindes“;
9) in §. 1a die Worte „auf die in der Land- und Forstwirth- schaft gegen Gehalt ‘oder Lohn beschäftigten Personen mit Aus- nahme des Gesindes*“ zu streichen und in Zeile 4 hinter „niht“ die Worte zu seen: „bezüglich einzelner oder aller in §. 1 ge- nannten Kategorien von Personen", demgemäß den §. la. wie
folgt zu fassen: ; y „Die Vorschriften des §. 1 finden Anwendung, soweit dieselbe
nit bezügli einzelner oder aller in §. 1 genannten Kategorien -
von Personen durch Beschluß einer Gemeinde für ihren. Bezirk
oder eines weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder -
für Theile desselben ausges{lossen wird. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde* ; 3) in 8. 2 Nr. 1 Zeile 1 das Allegat „1 a.“ zu streichen; 4) von den Abgg. Dr. Hammacher und Dr. von Kulmis und Gen. : s - Der Reichstag wolle beschließen : Im §. 1 Absaß 1 Nr. 2 die Worte] „nicht im §. 2 aufge- führten“ zu streichen, dagegen im Schlußsaßtze des ersten Absaßes zwischen den Worten
„sind“ uñd „sofern“ einzufügen: „mit Ausnahme der im §. 2 unter Ziffer 2 bis 4 aufge- führten Personen“. 5) von den Abgg. Dr. Hirs und Gen.:
Der Reichstag wolle beschließen :
In §. 1a den Sclußsaß wie folgt zu fafsen :
“Dieser Beschluß bedarf der Zustimmung derjenigen Gemein- den, in deren Bezirk die bezeichneten Arbeiter ihren Aufenthalt haben, und der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.“
Da lagen folgende handschrifstlihe Anträge der Abgg. Dr, D
ammacher u. Gen. vor:
a. Für den Fall der Aufrechterhaltung des la. demselben folgenden Zusaß zu geben: Von der Versicherung bleiben jedoch befreit b Personen der vorbezeichneten Art, welhe ohne besondere Gegenleistung für den Fall der Krankheit gegen ihre Arbeitgeber einen Anspru entweder auf Fortgewährung des Lohnes oder auf Leistungen haben, ihrem Ertrage nah mindestens denjenigen Leistungen entspreen, welche die Ortskrankenkassen gewähren. h
b. Für den Fall der Streichung des §. 1a. gemäß dem Antrag Dirie im §8. 10 Absaß 1 die Worte bis zu -„2%/o des üblichen
agelohnes“ zu streichen und in den §8. 13, 14, 15 a. die Zahl
100 auf 50 herabzuseßen. ;
Der Abg. Frhr. von Hertling erklärte, daß der Geseß- entwurf ein erster Schritt in der Regelung der Armenpflege sei, dem noh andere Schrilte folgen würden. Dem Ar- beiter müßten geseßlihe Ansprüche auf Unterstühung gegeben werden. Das gHiel , das hier erstre werde, sei eine normale Gestaltung der industriellen.