1883 / 126 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Jun 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Deulf

und

‘Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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ys- Anzeiger

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M 126.

Berlin, Freitag,

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R für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expe-

den 1. Juni, Abends.

Alle Post-Anstálten nehmen Bestellung an;

dition: 8W. Wilhelmstraße Nr. 32,

Ge

Se. Majestät der nig haben Allergnädigst geruht :

‘dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in Drammen, Rentier und Grundägwithümer Bernt Lange daselbst, den König- lien Kronen-Diden vierter Klasse zu verleihen.

Deutsches Reich.

Bekanntmaqhung.

“Ait 1. Zuni d. Js. werden im Bezirk der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Cöln - (linksrheinische) die Haltestellen a, Canzem, zwishen Conz und Wiltingen, b, Essen berg, Hochheide und Hochstraß, zwishen Hom- berg und Moers, für den Personen- und Gepäcverkehr, c. Helenabrunn, zwishen M.-Gladbah und Viersen und zwar vorläufig nur für den Personen-

Verkehr eröffnet.

Berlin, den 1. Juni 1883. ; In Vertretung des A des Reichs-Eisenbahnamts : rte.

in Gemäßheit des 8. 2 des Gesehes vom 17. Juni ‘1833 zur Ausstellung von Anleihesheinen zum Betrage - von höcstens 150 000 M,’ in Buchstaben: „Cinhundertfünfzig Tausend Mark“ Reichswährung, welche in Abschnitten von 2000, 1000, 500 und 200 4 Reichswährung nach der Bestimmung des Darleihers bezw. dessen Rectsnachfolgers über die Zahl der Anleihescheine jeder dieser Gattungen, ,„ nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit vier Prozent jährli zu verzinsen und nach der dur das Loos zu be- stimmenden Folgeordnung vom Jahre der Ausgabe der Anleihescheine ab mit jährlich mindestens Zwei und höchstens Sieben vom Hundert des Nennwerths der ursprünglichen Kapitalshuld unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten zu tilgen sind, dur gegen- wärtiges Privilegium Unsere landesherrlihe Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihe- {cheine die daraus hervorgehenden Rechte geltènd zu machen befugt ift, e dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. :

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine - eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht E iietunbliG unter U serer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

rfundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift un beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 21. Mai 1883.

(L. 8.) Wilhelm.

von Puttkamer. von Scholz.

Provinz Posen. Regierungsbezirk Posen.

Königreih Preußen.

Se, Majestät dex Kön ig haben Allergnädigst geruht : dén Landgerichts-Rath Goeriß in Danzig zum Land- gerihts-Direktor in Graudenz, : die Gerihts-Assessoren Cochius, Henschen, Dr. jur, Hartmann, Bracht und von Linsingen zu Amts- rihtern, und i / den Oberlehrer am Gymnasium zu Gnesen, Dr. Ern | Traugott Eichner zum Königlichen Gymnasial-Direktor zu ernennen; sowie / dem Kammergerihts-Rath Hoffmann hierselbst und dem Dber-Landesgerihts-Rath Evler in Breslau den Charak- ter als Geheimer Justiz-Rath, ; den Wasser-Bauinspektoren Edens in Rendsburg und Karl Ulrich in Stettin, sowie den Kreis-Bauinspektoren Wagner in Frankfurt a. M., Freund in Stargard i. Pomm., Karl Dittmar in Erfurt, Kaske in Bartenstein, Thomas Koppen in Einbeck, Heydorn in Ploen, Frölich in Greifswald und Elsasser in Strasburg W. Pr. den Charakter als Baurath, : i den Rechtsanwälten und Notaren Torno in Mitten- walde, Frommer in Cottbus, Dr, Ottmann in Freien- walde a./D.,, Dr. Hirsch in Berlin, Fordan in Lucau, Adel in Berlin, Graßhoff in Belzig, Fllg ner in Berlin, Rintelen in Prenzlau, Co ntenius in Berlin, Dr. Müller in Cassel, Schirmer in Homberg, Mangelsdorff in Grovdenz, Holder-Egger in Danzig und Loeck in Tuchel den Charaïter als Justiz-Rath, «dem Kreis-Physikus Dr. med. Karl Albert Meder zu Altentirhen und dem praktishen Arzt Dr. med. Heinrich Fee el zu Merseburg den Charakter als Sanitäts- ath, un dem Kaufmann Friedrich Wilhelm Max Hartung zu Berlin sowie dem Wagenbauer Anton Gsell zu Berlin das Prädikat eines Königlichen Hoflieferanten zu verleihen.

Berlin, den 1. Juni 1883.

Jhre Königlihe Hoheit die Großherzogin- Mutter von E g S Gwerin ist gestern Abend Yier eingetroffen und im Königlichen Schlosse abgestiegen.

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egen eventueller Ausfertigung auf den Inhaber lau-

tender Anleihescheine Vet Stadtkommune Krotoschin bis zum Betrage von 150000 A Reichswährung.

0 oléli, von Gottes Gnaden König von Preußen A Odem von dem Magistrat und der Stadtverordneten-Ver- E iu Krotoschin in 13./22. Dezember 1882 beschlossen das aus det Provinzial-Hülfskasse für die Provinz Posen ent- tommene R E, E L Mark zurüczuzahlen und dafür ein Darlehn von 150 000 Reichsmark aus dem Reichs-

woll validenfonds zu entnehmen,

oen Vir auf den Antrag der gedachten Kommunalvertretung, zu diesem Zwecke auf Verlangen der Verwaltung des Reichs- Inbalidenfonds bezw. dessen Rehtsnacbfolgers auf jeden În- aber lautende, mit Zinsscheinen versehene, sowohl Seitens der läubiger, als auch Seitens des Schuldners unkündbare Anleihesheine, in einem Gésammt-Nennbetrage, welhèr dem noh nit getilgten Betrage der Schuld gleihkommt, also

höhstens im Betrage von 150 000 ausstellen zu dürfen,

Anleiheschetin der Stadt Krotoschin ._. te Ausgabe Buchstabe... . Nummer .…, über

e Mark ReichsWwähring; Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen vilegiuns vom 21. Mai 1883. (Amtsblatt der Königli&en ReFflerung zu Posen Vot Ten s C E CSLSAS N, R S und

Geseß-Sammlung für 1883 Nr. S N

Auf Grund des von der Königlichen Regierung zu Posen geneh- migten Beshlussès des Magistkats und der O E E [ung vom 13./22. Dezember 1882 wegen Aufnahme einer Schuld von 150 000 G aus dem Reichs-Invalidenfonds bekennt #|ch der Ma- gistrat Namens der Stadt Krotoschin durch vbiesen, für jeden In- haber gültigen, sowohl Seitens des Gläubigers als ae Seitens des Schuldners unkündbaren Anleiheshein zu einer Darlehns- Ub Von S Æ Reichswährung, welche an den Magistrat zu Krotoschin baar gezahlt worden und mit vier Prozent jährlih zu verzinsen ist. Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 150 000 erfolgt vom Jahre 1883/84 ab aus einem zu diesem Behuf gebildeten Tilgungsstock von wenigstens zwei Prozent des Nennwerths des ursprünglihen Schuldkapitals jährli, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Scbuldraten. Der Stadt Krotoschin bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock durch größere Aus- loofungen um höchstens Fünf vom Hundert des Nennwerths des ursprünglihen Schuldkapitals für jedes Jahr zu “verstärken. Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wa{sen ebenfalls dem Tilgungsstock zu. Die jährlichen Tilgungsraten werden auf beziehungsweise . .. .. Æ abgerundet. Die Folgeordnung der Einlösung der Anleihescheine wird durch das Loos bestimmt.

Die Ausloosung erfolgt im Monat jedes Jahres, die Auszahlung des Nennwerths der ausgeloosten Stücke an dem auf Die IUSTOD T G FOIGENDER R e En L

Die ausgeloosflen Anleihesheine werden unter Bezeich- nung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen foll öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Fälligkeitstermine in dem Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger oder dem an dessen Stelle tretenden Organ, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung ¿zu Posen oder dem an dessen Stelle tretenden Organ, in je einem, in Krotoshin und in Posen erscheinenden öffentlichen Blatte. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so“ wird von dem Magistrat mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu Posen (bezw. des Königlichen Regierungs-Präsidenten) ein anderes Blatt be- stimmt und die Veränderung in dem Deutschen Reichs- und König- lich Preußischen Staats-Anzeiger bekannt gemacht. |

Durch die vorbezeihneten Blätter erfolgen auch die sonstigen, diese Anleihe betreffenden Bekanntmachungen, insbesondere die Be- zeihnung der Einlösestellen für die Zinsscheine und die ausgeloosten Anleihescheine. Bis zu dem __wgo ( entrichten ift, wird es in halbjährlihen Terminen, am... ... H L ; A heute an gerechnet, mit vier Prozent jährli in Reich8münze verzinst. L ;

Der Zinsenlauf der ausgeloosten Anleihescheine endigt an dem für die Einlösung bestimmten Tage. |

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinsfcheine, bezw. dieses Anleihescheins in Krotoschin bei der Kämmereikasse und in Berlin und Posen bei den in den vorbezeihneten Blättern bekannt gemahten Einlöse- stellen, und zwar au in der nah dem Eintritt des Fälligkeitstermins

it. URE : Folge it Ct zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Anleihe-

feitstermine zurücßzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Rapital abgezogen. Die durch Ausloosung zur Rüchah- lung bestimmten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, fowie die innerhalb vier Jahren, vom Ablause des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nidt erhobenen Zinsen ver- jähren zu Gunsten der Stadtkommune Krotoschin. Das Aufgebot ‘und die Kraftloserklärung verlorener und " vernichteter Anleihescheine erfolgt nah Vorschrift der 88. 838 und -ff. der

da si hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch des Swuldners etwas zu erinnern gefunden hat,

Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877.

R. G. Bl. S. 83 bezw. nah 8. 20 des geln zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 G. S. S. 281.

Zinsscheine können weder aufgeboten noG für kraftlos erklärt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zins\{cheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei d anmeldet, und den stattgehabten Besiß der Zins\{heine durch Vor- zeigung des Anleihesheins oder sonst in glaubhafter Weise dar- thut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit diesem Anleiheschein sind zehn halbjährliche Zins\{heine bis zum Scblufse des ausgegeben; die ferneren Zinsscheine werden für fünfjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei den mit der Sew zahlung betrauten Stellen gegen Ablieferung der der älteren Zins- {cheinreihe beigedruckten Anweisung.

Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen L an den Inhaber des Anleihescheins, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig gesehen ift,

ur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadtkommune Krotoschin mit ihrem gesammten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.

Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt. / 168

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Der Magistrat. (Eigenhändige Unterschrift des Magistrats-Dirigenten und eines Ma- giftrats-Mitgliedes unter Beifügung ihrer Amtstitel.)

Provinz Posen. * Regierungsbezirk Posen. 5 Eer (bis...) Zinsschein (1.) Neihe - s

em

04/0/07 (0/0/70 GCELSUS

Tage, wo solcergestält das Kapital zu _

schein sind au die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fällig- .

zu

Anleiheschein der Stadt Krotoschin

. . . Ausgabe, Buchstabe . . Nr. .. . über Mark Reichs8* währung zu vier Prozent Zinsen über .. . ; . Mark . . Pfennig.

Der Inhaber dieses Zinss{eines empfängt gegen dessen Rückgabe

dn E Ae und späterhin die Zinsen des vorbenannten

Anleihescheijies für das Halbjahr vom . ten... Dis, N C ee ;

be Nis M Pf

N Led E E

Der Magistrat. (Unterschriften.)

Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach: der Fälligkeit, vom Schluß des betreffen- den Kalenderjahres an gerechnet, erhoben wird.

Regierungsbezirk Posen.

Provinz Posen. Anweisu

ng zum Anleiheschein der Stadt Krotoschin. . « Ausgabe, Buchstabe . . Nr... über . . . . Mark Reichswährung, Der Inhaber A Anweisung empfängt gegen deren Rück- e zu dem Anleiheshein der Stadt Krotoschin, Buchstabe .. r... über . , Mark Reichswährung zu vier Prozent Zinsen A ._te

Reihe Zinsscheine für die fünf Jahre vom . . ten... 7 DIO C E, 2 18 E DPADEE E âutt ch d E und bei den mit der Zinsenzahlung betrauten Stellen in Berlin und A OA E sofern dagegen Seitens des als solcher legitimirten Inhabers des Anleihescheins kein Widerspru erhoben ist. O D C I E A S Der Magistrat. (Unterschriften.)

Anmerkung zu den Zins\cheinen und Anweisungen. Die Namensunterschriften unter den Zinsscheinen und Anwei-ch sungen können mit Lettern oder Facsimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein bezw. jede Anweisung mit der eigen- händigen Unterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Finanz-Ministerium.

Dem Regierungs-Assessor Mahraun zu Königsberg i. Pr. ist die Stelle eines- Mitgliedes und Stempelfiskals bei der dortigen Provinzial-Steuer-Direktion verliehen" worden.

Ministerium der geisilihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Dem Gymnasial-Direktor Dr, Eichner ist die Direktion des Gymnasiums zu Jnowrazlaw übertragen worden.

An der Friedrihs-Werdershen Gewerbeschule zu Berlitwt sind die ordentlichen Lehrer Dr. Parow und Dr. Lange zt Oberlehrern befördert worden. U

An dem Lehrerinnenseminar zu Xanten ist die Lehrerin Anna Pathe, und : E :

an dem Lehrerinnenseminar zu Saarburg die Lehrerin Hermine Schulze angestellt worden.

Justiz-Ministerium.

Der Rechtsanwalt Dr. Heinemann zu Perleberg ift vom 1. Juni d. J. ab zum Notar im Bezirk des Kammer- gerihts mit Anweisung seines Wohnsißes in Perleberg und der Amtsrichter Tomashke zu Pr. Stargardt vom 1. Juli d. J. ab zum Notar im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu: Marienwerder mit Anweisung seines Wohnsißes in Pr. Star= gardt ernannt worden.

m ennig bei der zu 4 i und bei den bekannt gemachten Einlöséstellen in Berlist und... en

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