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“us nothwendig, und er verstehe au nit, \aumbah sich gegen den Ausdruck „shwindelhaste Zwecke“ fäuben könne.
126.
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zum Deutschen Reichs-Anzeiger
Erste Beilage
Berlin, Freitag, den 1. Juni
und Königlich Preußischen Slaals-Anzeiger.
S8.
Nichtamtliches.
ßen, Berlin, 1. Juni. Jm weiteren Ver-
jer gestrigen (92.) Sißung des Reichstags wurde
¿hritté Verathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend
| j¿händerung der Gewerbeordnung, auf Grund
ja Wsammenstellung der in zweiter Berathung über den-
| (agfaßten Beschlüsse mit §. 57 fortgeseßt. 8. 57 lautet nah din Beschlusse in zweiter Lesung:
") Der Wandergewerbeschein ist zu versagen: wenn der Nach- | sufetde mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit be- | oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist ;
9) wenn er unter Polizei-Aufsicht steht ;
Z) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, aß der Nachsubende den Gewerbebetrieb zu Handlungen, welche den Gesegen oder V ares Sitten zuwiderlaufen, oder zu {chwindek-
weden benußt wird ; O Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Nawsubende der Arbeits\{eu, der Bettelei, der Land- streiherei, dem Lrunke oder einem liederlichen Lebenswandel er-
en iz 4 gb N demn Fälle des S. 55 Ziffer 4, sobald der den Verhält- nien des Vernaltung8bezirks der zuständigen Verwaltungsbehörde entsprechenden Anzabl von Personen Wandergewerbescheine ertheilt oder auge sind (S. 60 Absaÿz 2)“.
Hien eaniragte der Abg. Dr. Baumbach und Gen.: Dr sidstag wolle beschließen : IauAtifel 10 8. 57: 7 a li der ersten Zeile des S. 57 statt der Worte „Der Wander- — gewtbeldein ist zu versagen“ die Worte zu seßen: „Der Wandergewerbeschein darf nur dann versagt werden“, b, an Stelle der Nr. 3 folgende Nummer zu seßen: „wenn er wegen \trafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Cigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsäßlicher Angriffe - auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen vorsäßlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Siderungsmaßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung an- stedender Krankheiten oder Viehseucben, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurtheilt ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Iahre noch nicht verflofsen sind“, e. an Stelle der Nr. 4 zu seßen: „enn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeits\ceu, streicherei, Trunksubt übel berüchtigt ist“; 92) zu Artikel 10 §8. 57: dem §. 57 folgenden Zusaß zu geben: „Auf die nicht gewerb8mäßige öffentlihe Verbreitung von
Bettelei, Land-
Hierzu beantragte der Abg. AEermann :
Der Reichstag wolle beschließen :
Artikel 10 §8. 57 b, :
als Ziffer 4 ist hinzuzufügen:
ewenn er ein oder mehrere Kinder besißt, für deren Unterhalt und, sofern fie im \{ulpflihtigen Alter ste en, für deren Unter- rit nicht genügend gesorgt ist“.
Ferner beantragte der Abg. Dr. Baumbach und Gen.: Der Reichstag wolle beschließen: E n Sal D DI a b |
Ur den Fall der ehnung der Nr. 3, wie solche zu Art. 10 S 57 Nr. 3 im Antrag 6 zu Art. 10 §. 57 sub b. beantragt ist, statt der Ziffer 2 die Worte zu seßen:
„wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsäßlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen vorsäß- liwer Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln, betreffend Cinführung oder Verbreitung an- steckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurtheilt Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind z“
Endlich hatte der Abg. von Schalcha und Gen. folgenden Antrag gestellt : ___ Der Reichstag wolle beschließen: im Falle der Annahme des Antrages der Abgeordneten Dr. Baum- bach und Genofsen,
¿u Artikel 10 §. 57 b. Ziffer 2 zu seßen für die Worte „drei Monaten* die Worte:
„\ech8 Wochen“. 8 Z
Hierauf ergriff der Bundeskommissar Geheime Regierungs- Rath Bödiker das Wort: _ Meine Herren! Durch die Abstimmung ist, glaube ic, eine ges wisse Unklarheit in das Verhältniß der verschiedenen Bestimmungen der SS. 57 und 57b, wenigstens im Sinne des Hrn. Antragstellers Baumbach, hineingekommen, es sei denn, daß der Herr Antrag- steller mir ohne Weiteres konzedire, — da erledigt sich mein Zweifel, — daß §. 57 b. Nr. 2 dur die Annahme seines Antrages zu S. 57 Nr. 3 nicht in Frage gestellt ist. Das ist thatsächlich allerdings nicht der Fall und wird von hier aus angenommen. Von hier aus wird behauptet, daß die bisherigen Abstimmungen zu §. 57 in Bezug auf §. 57b. Nr. 2 nicht präjudizict haben. (Sehr richtig! rechts.) Allerdings liegt von dort aus (links) ein Eventualantrag zu S. 57. Nr. 2 vor, für den Fall der Ablehnung nämlich des Antrages zu §. 57 Nr. 3. Dieser Antrag ist nicht abgelehnt. Der Hr. Abg. Baumbach sagt sehr mit Recht: mein Eventualantrag zu §. 57 b. Nr. 2, zessirt; also, füge ich hinzu, bleibt §. 57þ. Nr. 2, aufrecht und unangefohten. Jh möchte bitten, daß der Herr Abgeordnete fich damit einverstanden erklärt. Denn es muß von hier aus auf die
Drudschriften (8. 5 des Reichs-Preßgeseßes vom 7. Mai 1874) finden diese Bescränkungen keine Anwendung.
Ferner lag folgender Antrag vom Abg. Dr. Meyer (Zena) und Gen. vor: i
Der Reichstag wolle beschließen :
Dem §. 57 folgenden Zusaß zu geben:
In Bezug auf die niht gewerbsmäßige öffentliche Verbreitung von Dradschriften (S. 5 des Preßgeseßes vom 7. Mai 1874) bleiben R des §. 97 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in Kraft. j
Der Abg. Ackermann erklärte, dieser 8. 57 gebe gewisser- wßen die Direktive an, in welchen Fällen die Versagung der lassung zum Hausirgewerbe stattfinden könne. Die Be- fimmung in Nummer 3 des Paragraphen halte er für durh- wie der Abg.
Die frühere Gewerbegeseßgebung gehe 1 dieser Beziehung viel weiter, sie mae die Er- hubniß von ganz bestimmten Kautelen abhängig, wäh- lend der vorliegende Entwurf nur verlange, daß Thatsachen borausgégangen sein müßten, welche die Versagung gerecht- fertigt erscheinen ließen. Der Antrag Baumbach shränke eines Theils die Negierungsvorlage ein, während derselbe andern Theils dem Ermessen der Behörden viel weiteren Spielraum
lasse. Er sei ganz erfreut darüber, daß der Abg. Baumbach hier den Behörden noch weit mehr Nehte einräumen wolle, als es nah der Regierungsvorlage und den Beschlüssen der zweiten Lesung der Fall sei. Er könne nit finden, daß hier ein Grund vorliege, von den früheren Beschlüssen abzugehen, und Vikte daher, die Zusaßanträge abzulehnen.
Der Abg. Meibauer betonte, die Bestimmungen in der Zassung der zweiten Lesung gäben zu Weiterungen Veran- lassung, Die Ausführungsbehörden würden nur dadur verwirrt. Es fönne alles Mögliche darunter gedacht werden. Er bitte, nit noch größere Beschränkungen einzuführen. Es seien schon genug Befugnisse der Polizei in der Gewerbe- Novelle vorgesehen. Wenn das Haus der Polizei noch die Mat gebe, welhe ihr nah diesem Paragraphen zuertheilt ie, solle, so könnte sie den Hausirhandel ganz unter-
n,
Der Abg. von Scalscha erklärte, er könne fich mit dem Antrage Baumbach nit befreunden. Er halte die Bestim- mungen desselben ebenfalls für dehnbar und theilweise unklar. EA na diesem Antrage müßte man ein diskretionäres
messen der Polizei statuiren. Man wisse nach den vor- Helölagenen Bestimmungen nicht, wo die Vergehen, welche ein Hausiren verbieten sollten, anfingen, und wo sie auf- L aher bitte er, bei den Beschlüssen der zweiten esung stehen zu bleiben.
Die Diskussion wurde geschlossen.
a us wurdeder Absatz 1 des Antrages Baumbah mit 155 E 5 Stimmen abgelehnt, dagegen Absaß 2 und 3 mit Die 1 146 bezw. 153 gegen 149 Stimmen angenommen. und usabanträge Yaumbach und Meier wurden zurückgezogen änd séließlid) Wurde der dur die Anträge Baumbach ver- ? 1 S. 57 angenommen.
* 57a, wurde ohne Debatte unverändert angenommen.
S. 57h. lautet nah den Beschlüssen in zweiter Lesung :
werden Wandergewerbeschein darf außerdem nur dann versagt
nifit fgirenn der Nabsuchende im Inlande einen festen Wohnsiß
wenn er mit Zuchthaus oder mit Gefängniß von mindestens
en Woten bestraft ift und seit Verbüßung E Strafe drei re 1 ugt asses 1A oder e
er wegen Verleßung der auf den Gewerbebetrieb im
Umherziehen bezüglichen Vorschriften di Sat der leßten drei
Jdhre wiederholt bestraft ift.
Aufrechterhaltung des §. 57h. Nr. 2, ein erhebliches Gewicht ge- A werden. Wenn i freilich dem inneren Gedankengange des Hrn. Abg. Baumbach richtig folge, so wünscht derselbe, daß §8. 57 h. Ziff. 2 nunmehr abgelehnt werde: und damit würde eine ganz wesentliche Verschlechterung des geltenden Rechtes herbeigeführt werden, inso- fern nämlich dann die „3 Monate“, denen der Hr. Abg. von Swalsha eventuel „6 Wochen“ subfstituiren wollte, nämli in seinem von ihm zurücgezogenen, weil mit zu dem zurückgezogenen eventuellen Baumbachschen Antrage zusammenhängenden Antrage aufrecht erhalten würden. Die Sache liegt aber na dem Wort- [laut der Anträge zur Zeit niht so, und es ist immerhin möglich, daß neben §. 57 Nr. 3 in der Fassung Baum- bah nunmehr S. 57b. Nr. 2 in der Fassung des Beschlusses der zweiten Lesung aufreht erhalten wird, und ih würde von hier aus den allerdringendsten Antrag stellen, §. 57k. Nr. 2 aufrecht zu erhalten, weil es doch in der That bedenklich ist, das geltende Recht in einer ganz wesentlihen Beziehung abzushwähen. Bei der zweiten Lesung habe ich betont, wie von Anfang an gerade hier eine \chiefe Ebene bestanden hat, immer mehr nach dem Abschwächen hin: die Vorlage der verbündeten Regierungen von 1869, der Beschluß der Kommission des Reichstages vom Jahre 1869, der vom Reichstag angenommene Antrag Laster vom Jahre 1869 und jeßt diese Anträge bezeihnen vier Etappen auf dieser Ebene. Das ist ein permanentes Abmindern von dem ursprünglichen 1869er Vorschlage, und ih bin zweifelhaft, ob die verbündeten Regierungen darin willigen würden, den §. 57h. Nr. 2 völlig abgelehnt zu schen. Zu einer solchen Aen- derung des Nechtes zu Gunsten der Hausirer, des Rechtes dahin, daß fortan nur folhe Leute, die mit mindestens drei Monaten bestraft sind, während bisher Leuten, die mit sechs Wothen bestraft waren, der Schein versagt werden konnte, dazu liegt in keiner Weise ein Grund vor. J bitte also, den §. 57h. Nr. 2 troß der zum Theil ähnlihen Fassung mit §. 57 Nr. 3 nicht fallen zu lassen, sondern lieber den §. 57b, nach Zurückziehung der dazu gestellten Ne s Anträge, sowie der Paragraph jeßt steht, aufrecht zu erhalten.
Nachdem dann der Abg. Dr. Baumbach ausgesührt, daß er dur getrennte Abstimmung den Zweck seines Antrages erreichen wolle, erklärte i: j
der Kommissarius des Bundesraths, Geheime Negierungs- Rath Bödiker: j,
Nun kommt die Ges{bichte {hon heraus, es war die Absicht, ge- ‘trennte Abstimmung zu beantragen für die vershiedenen Nummern des §. 57 b., und dann hätte ih beim Beginn der Abstimmung hinein- sprechen müssen, was nit gerne von hier aus geschehen würde, aber ih würde unter allen Umftänden das Wort beim Beginn der Ab- stimmung ergriffen haben. Meine Herren, es liegt also die Sache so, daß, nahdem die_Nr. 3 des §. 57 angenommen worden ist, in der That auf jener Seite beabsichtigt wird, die Nr. 2 des 8. 57b. zu streichen, was aus den Anträgen nit zu ersehen war und nur durch Konklusion ermittelt werden kann und jetzt im Augenblick der Debatte zur Erscheinung tritt. Die Anträge verlangen nicht etwa unter Streichung des §. 57b., die Nr. 3. des S. 57 so und so zu fassen — das wäre der volle flare, nette und runde Ausdruck des Gedankens gewesen —, das steht aber niht da, es wird versucht, die Nr. 3 des 8. 57 zu ändern, und wenn das gelungen ist, den S. 57 b. in dem Sinne umzugestalten, daß man für die Ablehnung dieser Ziffer 2 stimmt. Jch wiederhole auch heute, daß es außerordentlich \{chwierig ist, bei der Komplizirtheit dieser Bestimmungen, in das Getriebe so hineinzusehen, wie es wohl nothwendig sein würde, um die Konfequenzen bis zu Ende zu denken. Von hier (rechts) aus wurde, während ich spra, meinen Worten über das etwa mögliche jenseitige Procedere der äußerste Zweifel entgegengeseßt und bemerkt, darum handele es sih in keiner Weise, und nun fommt es doch so heraus. Ich „wiederhole also meinen Widerspru gegen die Streichung der Nr. 2 in einer so scharfen und bestimmten Weise, wie von hier aus ein solcher Widerspru ausgesprochen werden kann. Es handelt sich um die Beseitigung des geltenden Rechts, um eine Abschwächung in einer Weise, die außerordentli weit geht. Denn nachdem die Nr. 3 des 8 57 der Vorlage abgelehnt ift, ist die Handhabe, daß man dem Nachsuchenden den Wandergewerbeschein versagt, weil Thatsachen vorliegen, welhe die Annahme rechtfertigen, daß er den Gewerbe- betrieb zu Handlungen, welche den Gefeßen zuwiderlaufen, benußen
î itigt. Und nun foll_auch das geltende Recht beseitigt ere e an Seuitnderi den Schein versagen kann, der mit über
ist, und seit Verbüßung der
6 Wodwen bestraft ist. Gerade eine große Anzahl von Leuten, die Landstreicher und Bettler sind, Personen, die gestohlen haben, werden mit 6, 8, 10 bis zu 12 Wochen bestraft. Alles dies reiht immer noch nit, 3 Monat sind na der Intention des Herrn Vorredners nothwendig! Meine Herren! Dadurch, daß Sie in Ihrem Antrage wegen der Bettler und Vagabunden sagen, der Mann müßte übelberüchtigt sein, ist {on eine bedeutende Abschwächung eingetreten, Eine Bestrafung wegen Bettelei und Vagabondage genügt no lange nit, um die „Berüchtigung“ unter allen Umstän- den darzuthun. Auch hier ist cine Abschwächung gegen die Vorlage. Ich kann nur sa», daß die Vorlage durch die gänzliche Ableh- nung des § 97 b, Nr. 2 in Gefahr gerathen wird. Vielleicht ist das die Absicht, das steht dahin; aber diejenigen, denen daran liegt, daß die Vorlage zu Stande kommt, möchte ih doch dringend bitten, daß sie die Nr, 2 des § 57, annehmen, eine Vorlage, die dem Bedürfniß entspricht und die von der linken Seite des Hauses in zahlreichen Fällen unbeanstandet als berehtigt anerkannt wird. Es handelt i) bei dieser Gelegenheit um eine Bestimmung, deren Ablehnung die ganze Vorlage vielleicht in Frage stellt. Um Ihnen darzulegen, in welchen Punkten felbst die äußerste Linke die Vorlage als einen Fortschritt oder wenigstens als berechtigt anerkennt und nicht bes kämpft, um Ihnen darüber cine klare Uebersicht zu geben, erlaube ih mir anzuführen. daß die wichtige Bestimmung der Möglichkeit der Unterstellung des Hausirgewerbes am Wohnort unter die beshränken- den Bestimmungen des Titel IIT. aufgenommen ift, ohne von jener Seite angegriffen zu sein. Eine gewisse Erweiterung des Kreises der Gegen- stände, welce vom Gewerbebetriebe im Umherziehen ausges{lo\sen sind, und des Kreises der Gründe, aus denen die Versagung des Hausirscheins erfolgen kann, also Blindheit , Taubheit , Geistes- \chwäche u. #. w., ist ebenfalls nit angegriffen worden. Der Aus- {luß gewisser Leistungen ist nit angefochten; es sind mit Jhrer Zustimmung verschärfte Bestimmungen aufgenommen gegen die Wanderlager, Wanderauktionen und Lotterien; die Verpflich- tung der Haufirer, auf Aufforderung die von ihnen zu verkaufenden Waaren den dazu berufenen Beamten vorzu»? zeigen, ist nicht beanstandet: es sind mit Jhrer Zustimmung ÉÎarere Bestimmungen aufgenommen über die Kompetenz der Behör- den und das Rekursrecht, welches es bisher nicht gab u. st.w. Die Rege- lung des Begleiterwesens, des Mitführens von Kindern, die Aus- füllung der Lücken in den Strafbestimmungen ist mit Ihrer Zustim- mung oder doch ohne von Ihnen beanstandet zu werden, erfolgt. Meine Herren, das sind doch — und ich wiederhole das gegenüber den mehrfach gehörten Behauptungen, es handle sich um eine unge- rechtfertigte Vorlage, die man -am liebsten beseitigen möchte — das sind doch Thatsachen, eine Summe von elf Punkten zum Theil fun- damentalfter Art, denen Sie Ihre Zustimmung gaben, Thatsachen, die ein die Vorlage gänzlid von Anfang bis zu Ende verwerfendes
Urtheil als unbegründet erscheinen lassen. Die äußerste Linke ift mit der NReformbedürftigkeit der Gewerbeordnung in quali einverstanden, in quanto gehen die Ansichten auseinander. Die Punkte, die ih Ihnen hier vorgetragen habe, Punkte wichtigster Art, sind von dort aus nit angegriffen worden. Also, meine Herren, um eine solche Vorlage handelt es si, und i bitte Sie, eine solche Vorlage, die von vielsten Seiten verlangt wird — i habe es bei der zweiten Lesung wiederholt gesagt, gerade auch von den freisinnigen Magi- straten großer Städte — eine solche Vorlage bitte ich R die Ablehnung des §. 57b. Nr. 2 nit in Frage stellen zu wollen.
Der Abg. Richter (Hagen) erklärte, der Bundeskommifar habe angedeutet, daß derselbe beinahe in die Lage gekommen wäre, mitten in einer Abstimmung das Wort zu ergreifen. Er sei dem Bundeskommissar dankbar dafür, daß derselbe diese seine Bedenken mitgetheilt habe, danit der Präsident und das Haus si gegen die Eventualität schüßen könne, daß ein Bun- deskommissar einem Abgeordneten in das Wort falle, oder was in Bezug auf die Auslegung des Artikel 9 der Verfassung dasselbe bedeute, mitten in der Abstimmung das Wort ergreife. Er nehme an, daß der Bundeskommissar dergleichen Aeuße- rungen nicht ohne spezielle Ermächtigung des Reichskanzlers gethan habe. Wenn der Reichskanzler dem Kommissar eine solhe Ecmächhtigung gegeben habe, so würde das beweisen, E der Kanzler den Konflikt bei den Haaren herbeiziehen WwOoLe.
Demnä@&st nahm wiederum der Bundeskommissar Geheime Regierungs-Rath Bödiker das Wort:
Meine Herren! Was den Punkt anlangt, daß einem Hausirer, der mehrere Kinder besißt und für deren Unterhalt oder Unterricht niht sorgt, unter Umständen der Hausirschein foll versagt werden können, so liegen die Motive für eine solhe Bestimmung in dem Bedürfniß des täglichen Lebens. Wer dem Leben nahe steht, weiß, daß manche leichtsinnigen Menschen, namentli solche, die voreilig eine Ehe eingegangen sind, sich um Frau und Kindec nit kümmern und als Hausirer über Land gehen. Wenn sie sonst noh vielleicht für die Familie einigermaßen sorgen würden mit Rücksicht auf die Nach- barn oder den Zuspruch der Verwandten und Bekannten, so kümmern sie sich aber gar nicht um Frau und Kinder, wenn sie, mit dem Hausirschein ausgerüstet, das Weite suchen; das ist eine Thatsache, die Niemand bestreiten wird, der das Leben kennt. Man will nun derartigen Hausirern nicht noch von Polizei wegen cinen Hausirschein in die Hand geben, welche die ersten Pflichten, die sie gegen die Familie haben, versäumen. Wir wollen niht die Möglichkeit er- öffnen, daß die Polizei gezwungen wird, von Amtêwegen und kraft Reichsrets, das Niedertreten der elterlichen Pflichten nit nur nit verhindern zu können, sondern sogar unterstüßen zu müssen. — Es muß Ihnen überlassen bleiben, ob Sie glauben, daß die Behörden von der ihnen zugedahten Befugniß einen Gebrauch machen werden, welcher die Betreffenden in ihrem Erwerbe zum Schaden ihrer Fa- milien \{ädigt. Eine solche Unterstellung ist in keiner Weise berech- tigt. Sie widerspricht auch dec Thatsache, daß gerade die untergeord- neten Behörden am chesten geneigt sind, Scheine ausstellen zu lassen, wo es nur irgend geht, vielleiht um die Leute los zu werden, vielleicht aus anderen Gründen. Die Deduktionen des Hrn. Abg. Richter schlagen den Thatsachen ins Gesicht und nehmen nicht die geringste Nücksicht auf das Interesse der Familie, auf das Interesse des Rets, auf das Interesse der Sitte. Dies zu diesem Punkte, der übrigens nit von einer so erheblichen Bedeutung ist. Der zweite Punkt war der,
daß von: hier aus zum Mißfallen des Herrn Vorredners erklärt -
wurde, es würde die Vorlage der verbündeten Regierungen gefährdet sein, wenn man statt „drei Monate“ „nit \ech8s Wochen“ eins{öbe. Die Gründe habe ih entwickelt. Den Gründen ist man nit ent- gegengetreten. Man hat gesagt: um solcher minimalen Dinge willen
läßt man die Vorlage vielleicht fallen. Der Herr Abgeordnete nennt die
Dinge minimal; die verbündeten Regierungen finden fie nit minimal;
denn wegen minimaler Dinge läßt man Vorlagen nit fallen. Ih
komme auf die Gründe nicht zurück; ich habe sie ausgeführt und
auch s{on bei der zweiten Lesung entwidelk. Jch gehe nun über zu
dem Eingang der Rede des Herrn Abgeordneten. Der Herr Abgeord-
nete sagte: „Der Vertreter der verbündeten Regierungen hat uns an-
gekündigt, er würde eventuell in diesem Falle bei Beginn der Ab-
stimmung das Wort ergriffen haben, oder sogar, wenn ein R, neter redet.“ Jh habe in keiner Weise gesagt: ich würde das Wo