1883 / 150 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Jun 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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M 1590.

Fu zen

Se. Majestät der Kön ig haben Allergnädigst geruht :

dem ehemaligen Königlih bayerishen Universitäts-Pro- fessor Dr. philos. Schöne zu Paris den Rothen Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Sanitäts-Rath Dr. Fu hs zu Zülz im Kreise Neu- Ga T den Rothen Adler:-Orden vierter Klasse zu ver-

Deutsches Neich.

_Se. Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kausmann Wilhelm Vermehren zum Vize- Konsul in Chihuahua (Mexiko) zu ernennen geruht.

; Ge TCB s, betreffend die Reihs-Kriegshäfen und die Fest

stellung eines Nachtrages zum Reichshaushalts Etat für das Etatsjahr 1883/84,

Vom 19. Juni 1883.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.

verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung

des Bundesraths und des a0 was folgt :

Se

Die Reichs-Kriegshäfen werden seewärts im Sinne dieses Gesetzes begrenzt: 1

a. bei Kiel dur eine gebrochene Linie, welhe auf 100 20' Osilänge von Greenwich von der Küste ab nach Norden bis 549 928' Nordbreite gezogen ist und demnächst diejer Breite nach Westen bis zur Küste nördlih von Alt-Bülk folgt;

b, bei Wilhelmshaven durch eine Linie zwischen der Minsener Kirche, dem Wangerooger Leuchtthurm, dem Weser- Leuchtthurm und der Langwardener Kirche.

Jnnerhalb dieser Grenzen wird die Fläche des Kieler Hafens dur eine die Nullpunkte der Hafenpegel zu Ellerbeck und Friedrihsort s{hneidende Horizontalebene, die Fläche des Jadehafens durch den gewöhnlihen Hochwasserstand von 3,76 m über dem Nullpunkt des Daunsfelder Pegels an der Südmole bestimmt. :

0)

Der zuständige Marinestations: Chef ist befugt, in den dur 8§. 1 bestimmten Reichs-Kriegshafengebieten, jedoch mit Auss{chl der oldenburgischen Häfen, soweit die Sicherheit des Kriegshafens, seiner Werke und Anlagen dies erfordert,

1) Anordnungen wegen Erhaltung des Fahrwassers und dessen Kennzeichnung zu treffen,

2) hierüber, sowie über das Ein- und Auslaufen, An- kern, Laden, Löschen und über das Verhalten der Schiffe und Fahrzeuge und ihrer Bemannung in seepolizeiliher Be- ziehung Verordnungen zu erlassen. j

Die leßteren sind in den zu den amtlihen Publikationen der höheren Civil-Verwaltungsbehöcden des betreffenden Hafenbezirks bestimmten Blättern öffentli bekannt zu machen.

Die verbindliche Kraft einer solhen Verordnung beginnt, sofern nicht in derselben eine kürzere Frist bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nah dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Blatt ausgegeben worden ist.

Zuwiderhandlungen gegen polizeilihe Verordnungen des Marinestations-Chess werden mit Geldstrafe bis zu einhundert- undfünfzig Mark oder mit Haft bestraft, unbeschadet der Be- fugniß des Marinestations:Chefs zur zwangsweisen Durch: führung der erlassenen Verfügungen auf Kosten des Zuwider- handelnden,

8. 3. |

Jn den im §. 1 bestimmten Kriegshafengebieten sind Bauten, Anlagen und Unternehmungen, welche die Sand- oder Silicablagerung oder die Versandung befördern, nicht ohne die Genehmigung des Marinestationschefs zulässig. Dies gilt insbesondere von Eindeichungen , Ausschüttung von Faggergut, Ballast oder anderen festen Sinkstoffen, von der Anlage von Gräben, Bollwerken und Buhnen. t

Der Marinestationschef darf die Genehmigung nicht ver- sagen, wenn die betreffende Vornahme für die Erhaltung des Fahrwassers beziehungsweise der Wassertiefe unschädlich ist. _ Wird Lie Genehmigung ganz oder theilweise versagt, #0 lind die Gründe der Ablehnung anzugebèn. j j

__ Gegen die Versagung der Genehmigung ist binnen einer

vierwöchentli@Wen Präflusivfrist, vom Tage der Zustellung ab, der Rekurs zulässig. Die Einlegung desselben erfolgt bei dem Marinestationschef.

Die Entscheidung auf den Rekurs erfolgt, nah Anhörung der Admiralität, endgültig dur den Bundesrath.

Sind seit der Zustellung der Genehmigung zwei Jahre verflossen, ohne daß davon Gebrauch gemacht worden ist, so

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Insertionspreis für den Raum einer Drumzeile 80 S.

Berlin, Freitag,

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Alle Post-Anstalten nehmen Bestelluug an; | für Berlin außer den Post-Anstalten anch die Expe-

dition: 8W. Wilhelmstraße Nr. 32, |

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8.4.

__ Wer ohne Genehmigung des Marinestationschef3 oder mit eigenmächtiger Abweichung von der ertheilten Genehmigung Bauten, E oder Unternehmungen der im 8. 3 bezeich- ñeten Art ausführt oder ausführen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu einhunderltundfünfzig Mark bestraft; eine gleihe Strase E L E welcher als Bauverständiger die Ausführung geleitet hat.

Soweit nach dem Urtheile des e Ae der Bau, die Anlage oder die Unternehmung unzulässig besunden wird, ist der Unternehmer innerhalb der von dem Marine- stationschef zu bestimmenden Frist zu deren Beseitigung ver- bunden. Ersolgt die Beseitigung in nerhalb dieser Frist nicht, so ist die Marinebehörde befugt, dieselbe auf Kosten des Schul- digen vorzunehmen.

8. 5.

Jm Großherzoglih oldenburgischen Gebiete können von der dortigen Staatsbauverwaltung ohne. die im 8. 3 vorgesehene Genehmigung des Marinestatiorschess ausgesührt werden :

1) alle Arbeiten und Anlagen zux Erhaltung der Deiche und des zugehörigen Vorlandes, sofern dieselben innerhalb des Jadebusens 500 m und außerhalb desselben 1000 m, von der Mitte der Krone der jeßigen Winterdeiche ab gerechnet, nit überschreiten; Abweihungen von den hiernach si er- gebenden Grenzlinien können je nach den örtlihen Verhält- nissen vom Bundesrath zugelassen werden ;

2) wenn Gefahr im Verzuge ift, alle zum Schuß der Deiche und des zugehörigen Vorlandes erforderlichen Arbeiten ; soweit solhe außerhalb der unter Nr. 1 festgeseßten Grenzen

wird sie als erloschen betrachtet.

vorgenommen werden, ist dem Marinestationschef von den- selben unverzüglich Kenntniß zu geben ;

3) alle Arbeiten und Anlagen an den Hafenanstalten ;

4) alle lediglich der Abwässerung dienenden Arbeiten und Anstalten, namentlich auch solche Arbeiten, welhe zur Grad- läufigkeit und Offenhaltung derselben vorgenommen werden.

Wenn im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Zulässigkeit von“ Arbeiten und Anlagen nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen eine Einigung zwischen der Admiralität und dem Großherzoglich oldenburgishen Staats- Ministerium nicht erzielt ist, so ist die Angelegenheit dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen. Bis zu derselben kann die Großherzogli olden burgishe Regierung die nöthig erahteten Arbeiten und Anlagen ausführen lassen ; sie ist jedo verpflichtet, dieselben auf ihre Kosten wieder zu beseitigen, wenn und insoweit der Bundesrath. den Widerspru der Admiralität für begründet erachtet.

8. 6.

Der im Jadebusen belegene Durhshlag nah den Ober- ahnshen Feldern wird auf Kosten des Reichs beseitigt.

Als Ersaß für die auf die Herstellung und Erhaltung des Durlhshlags verwendeten Kosten zahlt das Reich der Großherzoglih oldenburgishen Regierung die Summe von 830 552 6 :

Die Mittel zur Bestreitung dieser Summe sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matri- fularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Ein- nahmen ihre Deckung finden, dur Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nah Maßgabe E Bevölkerung aufzubringen,

Sn in Angelegenheiten dieses Gesehes sind gültig, wenn sie nah den für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestehenden Vorschristen. geschehen. Die vereideten Ver- waltungsbeamten haben dabei den Glauben der Gerichts-

beamten.

as,

Alle administrativen Verhandlungen und Gesuche in Angelegenheiten dieses Gesebes sind kosten- und stempelfrei.

Urkundlich unter Unserer B steigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Fn iegel.

Gegeben Ems, den 19. Juni 1883,

SY Wilhelm.

von Bismarck.

Zustellungen

Die Nummer e des U U d welche von heute usgabe gelangt, enthält unter | / ph 1497 s Geseß, betreffend die Reichs-Kriegshäfen und die Feststelung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für das Etatsjahr 1883/84. Vom 19. Juni 1883. Berlin, den 29. Zuni 1883. Kaiserliches Post-Zeitungs-Amt. Didden.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : ie Gerihtsassessoren Behm, von Schhaewen, von góGow ati, Sib, Maur, von Grabs ki, le Juge und von Hagen zu Amtsrichtern,

den 29. Juni, Abends.

1883.

rers a E IEEEE

den Ersten lutherishen Pfarrer Soldan zu Rauschen- berg zum Metropolitan der Pfarreiklasse Rauschenberg zu ernennen ; i

dem Notar Helmboldt den Charakter als U E R,

den Rechnunßsrevisoren Schwingzer bei der Staats- anwaltschafst zu Beuthen O./S.,, Warmuth bei der: Staats- anwaltshaft zu Glaß, Preiß bei der Staatsanwaltschaft zu Brieg, den Charakter als Rehnungs-Rath, sowie

dem Sekretär Neimann bei der S N Breslau, den Gerichtsshreibern bei dem Ober-Landesgericht zu Breslau, Sekretären Shmolling und Obst, dem Ge-, rihts\chreiber Sekretär Maerker in Luckenwalde und den Ersten Gerichts\hreibern, Sekretären Rauthe bei dem Amts- E zu Liegniß, Geyer bei dem Amtsgericht zu Pleß

/S., Kublick bei dem Amtsgericht zu Grünberg i, Schl,

Materla bei dem Landgericht zu Oppeln und Schindler bei dem Anitsgericht zu Neumarkt i, Schl. den Charakter als Kanzlei-Rath zu verleihen.

Berlin, den 29. Juni 1883.

Jhre Königliche Hoheit die Großherzogin- Mutter von Mecklenburg-Schwerin ist gestern Abend aus Ems hier cingetroffen, im Schlosse abgestiegen und ‘heute Nachmittags nah Schwerin weiter gereist.

Ministerium der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Bei dem Gymnasium zu Bromberg ist der“ ordentliche Lehrer Emil Wiesner zum Oberlehrer befördert worden.

An dem Schullehrer-Seminax zu Oldenkirhen is der Lehrer Hölker als ordentlicher Lehrer angestellt.

Justiz-Ministerium.

Der Rechtsanwalt Gromadzinski in Tremessen ift zum Notar im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Posen, mit Anweisung seines Wohnsißes in Tremessen, ernannt worden.

18. Plenarsizung des Herrenhauses, Sonnabend, den 30. Juni 1883, Vormittags 10 Uhr. Tagesordnung:

Mündlicher Bericht der Petitions-Kommission, Bericht der XIL, Kommission zur Vorberathung des Geseßentwurfs, betreffend den Bau eines Schiffahrtskanals von Dortmund über Henrichenburg, Münster, Bevergern, Neudörpen nach der unteren Ems. Mündlicher Bericht der X[II1, Kommission über den Gesehentwurf, betreffend Abändérungen der kirhen- politishen Gesehe.

87. Plenarsißung des Hauses der Abgeordneten am Sonnabend, den 30. Juni 1883, Vormittags 11 Uhr.

Tagesordnung:

Mündlicher Bericht der Kommission für die Geschästs- ordnung, betreffend die Frage der Mandatserledigung des Abg. Hahn. Mündlicher Bericht der Kommission für die Wahlprüfungen über die Wahl des Abg, Seyffardt (Crefeld). Berathung des vom Herrenhause in veränderter Fassung zurückgelangten Entwurfs eines Geseßes, betreffend das Staats- \huldbuch. Berathung der Uebersicht über die Verwaltung der fiskalishen Bergwerke, Hütten und Salinen im preu- gischen Staate während des Etatsjahres Ec Dritter Bericht der Kommission für das Gemeindewesen über Peti- tionen. Vierter Bericht der Kommission für das Gemeinde- wesen über Petitionen. Vierter Bericht der Kommission für das Unterrichtswesen über Petitionen. Mündliche Berichte der Kommission für das Justizwesen, der Kommission für das Gemeindewesen und der Budgetkommission über Pe- titionen. Zweiter Bericht der Kommission für das Justiz- wesen über Petitionen. Mündliche Berichte der Kommission für Petitionen. Siebenter Bericht der Kommission für das Unterrichtswesen über Petitionen. Fünfter Bericht der Kommission für das Gemeindewesen über Petitionen, Fünfter Bericht der Kommission für die Agrarverhältnisse über Petitionen. Möndlicher Bericht der Budgetkommission über Petitionen. Neunter Bericht der Kommission über Petitionen.

Abgereist: Der Vorsißende der Verwaltung des Reihs- Jnvalidenfonds, Dr. Michaelis, nah Kissingen.

Jn der heutigen Handelsregister-Beilage wird Nr. 26 der Zeichenregister- Bekanntmachungen veröffentlicht.

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