1883 / 160 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Jul 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

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Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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dition: SW, Wilhelmstraße Nr. 832.

M 160.

R ED A

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem evangelishen Pfarrer Stohlmann zu Röding- hausen im Kreise Herford und dem Steuer-Einnehmer a. D. von Zayczek zu Naumburg- a, B. den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; dem Leiter der Engel des Hülfs- vereins sür städtische Armenpflege, Lehrer Fa ehse zu Königs- berg i. Pr. und dem Fürsilih Sulkowski'schen Generalkassen- Rendanten Chodkiewicz zu Sthloß Reisen im Kreise Frau- stadt den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse; sowie dem Drn Frost zu Hannover das Allgemeine Ehrenzeichen zu ver ;

Se. Majestät der König haben Allergnädigft geruht: dem Ober - Präsidenten Dr. von Schlieckmann zu Königsberg i. Pr. die Eclaubniß zur Anlegung der von des Sha von Anhalt Hoheit ihm verliehenen Commandeur- nsignien erster Klasse des Haus-Ordens Albrechts des Bären . zu ertheilen.

Deutsches Neid.

Dem zum französishen Konsul mit dem Sig in Bremen ernannten bisherigen Vizekonsul in Boston, Verleye, ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden.

Geses, Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit.

Vom 3. Juli 1883.

Vir Wilhelm, von Goties Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen zur Ausführung der internationalen Reblaus-Kon- vention vom 3. November 1881 (Reichs-Geseßbl. für 1882 S. 125) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

betreffend die

„Si Li Alle Rebpflanzungen unterliegen der Beaufsichtigung und Untersuhung dur die von den Landesregierungen ermäch- tigten Organe. Die leßteren sind befugt, zum Zweck von Nachforshungen nach der Reblaus (Phylloxera vastatrix) die Sara einer entsprehenden Anzahl von Rebstöcken zu wirken.

8. 2.

Die Landesregierungen werden die Rebpflanzungen über-

wachen lassen. _

sbesondere find diejenigen Rebs{hulen, in welchen Reben zum Verkaufe gezogen werden, einer regelmäßigen, mindestens alljährlihen Untersuhung zu unterwerfen. Die höheren Ver- waltungsbehörden können Ausnahmen zu Gunsten derjenigen kleineren Rebschulen gestatten, in welhen ausscließlich in der

Gegend üblize Rebsorten gezogen werden.

_Im Falle dec Ermittelung des Jnsekts liegt den Landes- regierungen ob, nah Möaliteit Verfügungen zu treffen, welche eine Verbreitung desselben zu verhindern geeignet sind.

Zu diesem Behufe können die Landesregierungen namentlich

1) verbieten, daß Reben, Rebtheile, Weinpfähle (Reb-

stüßen) oder Erzeugnisse des Weinstocks, ferner au, daß andere Pflanzen oder Pflanzentheile von dem betreffenden

Grundstücke entfernt werden ;

2) die Vernichtung der angesteckten oder dem Verdacht einer Ansleckung unterworfenen Rebpflanzungen und die Unschädlichmächung (Desinfektion) des Bodens anordnen ;

3) die Benußung des Grundstücks zur Kultur von Reben für einen beftimmten Zeitraum untersagen.

Die vorbezeihneten oder sonst erforderlihen Maßregeln können einzeln" oder in Verbindung mit einander angeordnet werden; dieselben könnèn auf Theile des Grundstüds be- EGnkt, aber auch auf mehrere Grundstücke und erforderlichen-

s auf größere Bezirke erstreckt werden.

8. 4.

In den Weinbaugebieten des Reichs werden alle Gemar- fungen (Ortsfluren), in welhen Weinbau betrieben wird, be- stimmten Weinbaubezirken zugetheilt. Die Grenzen dieser Bezirke werden von den betheiligten Landesregierungen fest- geseht und dur den Reichskanzler im „Centralblatt für das

Deutsche Reich“ bekannt gemacht. | Die Versendung und die Einführung bewurzelter Reben einen Weinbaubezirk ist untersagt.

Für den Verkehr zwischen den einzelnen Weinbaubezirken

n mit Zustimmung des Reichskanzlers Ausnahmen von diesem Verbote von den Landes-Centralbehörden zugelassen werden; auch Ffönnen die höheren Verwaltungsbehörden der einzelnen Bundesstaaten Ausnahmen zu Gunsien desjenigen

Berlin, Mittwoch,

Jnnerhalb des einzelnen Weinbaubezirks ist der Verkehr mit bewurzelten Reben aus Rebshulen verboten, in welchen andere als in diesem Bezirke übliche Rebsorten gezogen werden oder innerhalb der lehten drei Jahre gezogen worden sind.

Weinbau im Sinne dieses Gesehes ist die Pflanzung und Pflege der Rebe zum Zweck der Weinbereitung.

8. b.

Der Reichskanzler wird die Ausführung dieses Gesezes E auf Grund desselben erlassenen Anordnungen über- wachen.

Tritt die Reblauskrankheit in einer solchen Gegend des Reichsgebiets oder in solher Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Reihskommissar für Herstellung und Er- haltung der Einheit in den Seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu forgen und das zu diesem Zweck Erforderliche anzuordnen, nöthigenfalls au die Behörden der betheiligten Bundesstaaten unmittelbar mit An-

weisung zu versehen.

8. 6.

Von jedem Austreten der Reblaus, sowie von jeder einen dringenden Verdacht des Vorhandenseins des Jnsekts begrün: denden Erscheinung innerhalb eines Bundesstaates wird die Regierung des leßteren, unter eingehender Darlegung aller

in Betracht kommenden Verhältnisse, namentlich auch der er- mittelten oder muthmaßlihen Urfache der Ansteckung, dem Reichskanzler stets unverweilt Mittheilung machen.

T4 ber Buitélstaates,- ia welchen das

Die Regierun Vorhandensein der Reblaus ae: is, werden in einen dem Zweck atiprehenden Maßstabe eine A i aufstellen und eien e , welche dén Staud-der heit jederzeit er-

macht. Auf Grund der bezüglichen Mittheilungen wird der Reichskanzler eine das ganze Reithëgébiet umfassende Karte herstellen lassen und die Grenzen der als angesteck oder wegen der Nähe von Ansteckäungsherden als verdächtig zu betrachten- den Bodenflächen bestimmen.

Ebenso werden dié Regierungen der Bundesstaaten dem Reichskanzler im Laufenden zu erhaltende Verzeichnisse der- jenigen Gartenbau- oder botanishen Anlagen, Schulen und Gärten mittheilen, welche regelmäßigen Untersuhungen in angemessener Jahreszeit unterliegen und amtlich als den Anforderungen der internationalen Reblaus: Konvention ent- sprehend erklärt worden find.

L Der Eigenthümer oder Nußungsberechtigte eines Grund- stücks, auf welchem die Reblaus auftritt oder Anzeichen für das Vorhandensein des Jnsekts sich finden, ist veröflichtet, hiervon der Ortspolizeibehörde unverzüglih Anzeige zu machen.

S. 9;

__ Die Kosten der nah Maßgabe dieses Gesezes auf obrig- keitlihe Anordnung ausgeführten Vernihtung von Reb: pflanzen und Unschädlihmachung des Bodens fallen dem- jenigen Bundesstaate zur Last, in dessen Gebiete die infizirte Rebpflanzung belegen ist.

8. 10.

Derjenige, dessen Rebpflanzungen von den in den 88. 1 bis 3 bezeihneten Maßregeln betroffen worden, is befugt, den Ersaß des Werthes der auf obrigkeitlihe Anordnung ver- nihteten und des Minderwerthes der bei der Untersuhung beschädigten gesunden Reben zu verlangen.

Die Bestimmungen darüber: 1) von wem diese Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe aufzubringen ist, q h 2) nah welchen Normen die Entschädigung zu ermitteln und festzustellen is, sind von den einzelnen Bundesstaaten zu treffen. C 10 Der Anspru auf Entschädigung (8, 10) geht verloren, wenn der Eigenthümer oder Nußungsberectigte der im 8. 8 ihm auferlegten Verpflichtung wissentlich oder aus einem vertretbaren Versehen nicht nachgekommen ift. T. 1A Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §8. 4 und 8 dieses Geseßes, gegen die auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder gegen die zur Verhütung der Verbreitung der Reblauskrankheit erlassenen Einfuhr- und Ausfuhrverbote werden mit Geldstrafe bis zu 150 # oder mit Haft bestraft. S8. IA Durch dieses Gesez werden die Bestimmungen des Ge- seßes, Maßregeln gegen die Reblauskrankheit weni vg vom 6. März 1875 (Reichs-Gesebbl. S. 175) nicht berührt. Urkundlich unter Unserer DAPERUan Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Fnsiegel. Gegeben Bad Ems, den 3. Juli 1883, (L, 8,) Wilhelm. von Boetticher.

Pit er Rebpflanzungen in benahbarten Weinbau-

den 11. Juli, Abends.

1883,

Die Zahl der Todesfälle an Cholera betrug am 9. d. M. in Damiette 52, Mansurah 87, Samanud 17, Cherbin 2. B Menzaleh werden für den 8. Juli 20 Todesfälle ge- meldet.

In Smyrna und Beirut sind die Quarantänevor- \risten auch auf Provenienzen aus Cypern ausgedehnt, da- gegen ist die Quarantäne für Schiffe aus Malta wieder _auf- gehoben, nahdem auf Malta selbst eine einundzwanzigtägige Quarantäne für Schiffe aus Egypten angeordnet worden ist. (Nr. 156 des Reichs-Anzeigers.) l h

Griechenland hat die Quarantäne für egyptische Pro- venienzen auf 21 Tage erhöht. S

Jn Sizilien haben die Provinzialbehörden beschlossen, auc die Küste bewachen zu lassen, um zu verhindern, daß kein Fagrzerg anderêwo als in den Häfen Verbindung mit dem

nde suche.

In Tunis werden Schiffe, welhe aus Egypten, dem ferneren Orient, Cypern, aus ottomanischen Häfen, aus Malta und Tripolis kommen, ohne Anrehnung der Reisetage einer zehntägigen Quarantäne unterworfen, fobald sih ein verdäch- tiger Krankheitsfall während der Reise nit ereignet hat; anderenfalls beträgt die Quarantäne 0 Tage. Einér fünfz tägigen Beobachtung unterliegen Schiffe aus dem öfterreichi- schen E Der Gesundheitszustand in Tunis ist ein normaler.

Jn La Rochelle werden die französishen Quararitäne-

vorschristen in der Weise gehandhabt, daß die Gesundheits- pâsse sämmtlicher Schiffe, welche aus Egypten, dem Suezkanal, dem Rothen Meere und den jenseits des leßteren gelegenen Häfen kominen, für unrein crahtet werden. ‘Demzufolge unterliegen diese Schiffe den ällgemeinett“Fésundheitspol! lichen Vorschriften und sind entweder als verdächtig oder als infizirt zu behandeln. B

Bekanntmachung.

Mit dem heutigen Tage is| auf der Strecke Straßburg- Rothau der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen die bisherige Haltestelle Hersbach unter der Benennung Ruß-Hersbach auch für den Güterverkehr eröffnet worden.

Berlin, den 10. Juli 1883.

In Vertretung des Präsidenten des Reichs-Eisenbahnamts : Dr. Gerstner.

Die Nummer 13 des Reichs-Geseßblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter

Nr. 1501 das Geset, betreffend die Abwehr und Unter- drückung der Reblauskrankheit. Vom 3. Juli 1883, und unter

Nr. 1502 die Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- ständen des Wein- und Gartenbaues. Vom 4. Juli 1883.

Berlin, den 11. Juli 1883.

Kaiserliches Post-Zeitungs-Amt. Didden.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

die beiden Brüder Hermann Jacob Ludwig Burchard, Oberst à la suite des 1. Brandenburgischen Feld-Artillerie-Regiments Nr. 3 (General-Feldzeugmeister) und Direktor der vereinigten Artillerie- und Jngenieur-Schule, und Franz Emil Emanuel Burchard, Staatssekretär des Reichs-Schaßamts, Wirklichen Geheimen Rath, in den Adelstand zu erheben.

AllèLho 6 e Eer;

vom 2. Juni 1883, betreffend die Auflösung der Königlichen Eisenbahnbau-Kommission in Berlin.

Auf den Bericht vom 2. Juni d. J. will Jh genehmigen, daß die mit der Abwickelung der Vi deacdiceidRa T Berliner Stadtbahn betraute, der Eisenbahndirektion zu Berlin unterstellte Eisenbahnbau-Kommission in Berlin am 15, Zuli d. J. aufgelöst wird.

Dieser Erlaß is durch die Gesez-Sammlung zu ver- öffentlichen.

Bad Ems, den 25. Juni 1883,

Wilhelm.

Für den Minister der öffentlichen Arbeiten : Friedberg.

An den Minister der öffentlichen Arbeiten.