1883 / 185 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Aug 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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Berlin, Donnerstag,

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den 9. August, Abends.

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dition: 8W. Wilhelmstraße Nr. 32.

1883,

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Deutsches Reich.

Se. Majestät der Kaiser haben im Namen des Reiches den Kausmann James D'Hagan zum Vize-Konsul in St. Nazaire (Frankreich) zu ernennen geruht.

Dem Herrn G. Harrison Smith is das Exequatur als Vize- und Deputy-General-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin Namens des Reichs ertheilt worden.

Dem zum Konsul der Republik Chile in Berlin ernann- ten Kaufmann Georg Poten ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden.

Geset8, : betreffend die Konsulargerihtsbarkeit in Tunis. Vom 27. Juli 1883. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt :

von 4 / (für 100 ks) für frische Datteln und Mandeln (Nr. 25 h. 1 des Zolltarifs), für getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen und Granaten (Nr. 25 h, 3 des Zolltarifs), für Oliven (Nr. 26 p. 1 des Zoll- tarifs), für Speiseöl in Flaschen oder Krügen (Nr. 26 a. 1 des Zoll- tarifs), für Olivenöl in Fässern (Nr. 26 a. 2 des Zolltarifs) allgemein in Kraft, und kommt daher der in jener Bekannt- machung angeordnete Nachweis über die Herkunft der daselbst bezeihneten Waaren in Wegsall. Berlin, den 9. August 1883. Der Reichskanzler.

Jn Vertretung: von Burchard,

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Es farben in Kairo an der Cholera bis Dienstag Morgen 78 Personen, bis Dienstag Abend 53; in Alexandrien 21; in Suez 5; in Zsmaïlia 1; in Rosette 15; in den übrigen egyptishen Ortschaften 456 Personen, Von den eng- lischen Truppen starben 5 Soldaten.

Der Verlauf der Krankheit. in Egypten war vom 283. bis zum 29. Zuli folgender (vgl. Reichs-Anzeiger Nr. 165,

| Die dem Konsul des Deutschen Reichs in Tunis für l die Regentschaft Tunis zustehende Gerichtsbarkeit kann mit Zustimmung des Bundesraths dur Kaiserliche Verordnung eingeshränkt oder außer Uebung geseßt werden. Vxfundlih unter Unserer HöGsteigenhändigen Unterschrist und beigedrudätem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Bad Gastein, den 27. Juli 1883. (L. S.) Wilhelm.

In Vertretung des Reichskanzlers : Graf von Hat feldt.

Bekanntmachung.

Auf Grund Allerhöchster Aa und nach ein- Ee Zustimmung der verbündeten Regierungen hat zwischen em Reichskanzler und der Königlich spanischen Regierung ein Uebereinkommen dahin stattgefunden, daß unter Vorbehalt der späteren Ratifikation des Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen Reihe und Spanien vom 12. SULL D der deutsche Zolltarif und der dem Vertrage beigefügte Tarif A. auf die Einfuhr von Gegenständen spanisher Herkunft in Deutschland vom 14. August d. Js. ab vorläufig Anwendung finden werden, während unter dem nämlichen Vorbehalt von dem gleichen Tage ab die zweite Abtheilung des spa- nishen Zolltarifs auf die Einfuhr von Gegenständen deut- scher Herfunst in Spanien Anwendung finden wird. Demgemäß werden von diesem Tage ab die nachstehend bezeichneten Gegenstände bei ihrer Einfuhr in Deutschland alen zu den folgenden ermäßigten Zöllen zugelassen, und zwar: frische Weinbeeren zum Tasfelgenuß Tasel- trauben (Nr. 9 f. des Zolltarifs) zum Zollsaße von 4 /4 (für 100 kg), grobe Korkwaaren - (Nr. 13f.-des-Zolltaris) 4 Korkstopfen, Korksohlen, und Korkschnigtereien (Nr. 13g. des Zoll- tarifs) eigen, Korinthen und osfinen (Nr. 25h, 2 Ds Zolltarifs) N Chokolade (Nr. 25 p. 1 des Zolltarifs) . ... Fohannisbrot (Nr. 25 p. ZADRS! BOLLIATISS) L Ee 2

Gleichzeitig treten die nachstehend aufgeführten, in der Bekanntmachung vom 30. Juni 1883 (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 221) bezeihneten ermäßigten Zollsäße von 10 4 (für 100 kg) für frishe Weinbeeren, andere als

zum Tafelgenuß (Nr. 9f. des olltarifs), pi für frishe Apfelsinen, Citronen, Limonen , Pomeranzen, Gra- naten (Nr. 25h. 1 des Zoll: tarifs),

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173 und 176):

JFüli É Datum S 23. | 2A. | 2D | 20: | DU2 |28.| BI L Damit E S R A J 1 30 Mansurah . 7 13 12 12 2 7 53 Tantah D 16 28 39 28 | 29] 46| 182 Alexandien 2 2 1 H Ar dO T N Maa 2L N N O U S Chibin-el Kum | 117 1 48 | 105 | 92| 71 504 Ghizeh 68 95 O 56 S f, DA4L DIP 306 Kairo 427 63 367 | 363 | 317 | 302| 322] 2561 Mahlakébir . 46 66 56 | 56] 84| 308 U E 1 U —— —|— 3 5 Ismaïlia . . 1 2 _— D 3A ID In den übrigen infizirten Ort- | schaften 82 54 86 120 O9 20117 704 Täglihe Ge- | | | | sammtsumme]| 645 | 873 | 703 639 | 586 | 588| 853] 4887 Fn Alexandrien is eine „Commission supérieure extra-

ordinaire“ gebildet worden. Dieselbe seht sih zusammen aus den egyptishen Ministern, den 3 englischen Generalen, welche an der Spiße der Okkupationsarmee, der egyptishen Armee "und der egyptishen Gensd'armerie stehen, sowie dem Polizei- Präfekten von Kairo. Die Kommission hat den Zweck, ein einheitlihes Zusammenwirken aller egyptishen Gesundheits- behörden herbeizuführen.

Nachdem in Aden gegen Provenienzen aus Bombay Quarantäuemaßregeln angeordnet worden sind, werden Schiffe, welhe aus einem unverdächtigen Hafen kommen und Aden am 23. v. Mts. verlassen haben, in Egypten zum freien Verkehr zugelassen.

__ Aus der Türkei werden folgende Veränderungen in den bisher geltenden Quarantänevorschriften gemeldet :

1) Alle Schiffe, welche Cholerakranke an Bord haben oder auf welchen Todesfälle an Cholera vorgekommen sind, können den Lazarethhafen nur nach- Vollendung einer Kon- e von 2% Tagen und nach gründlicher Desinfektion ver- assen, /

2) Lazarethhäfen erhalten je zwei shwimmende Hospitäler für etwaige Cholerakranke.

3) Alle Schiffe, welche aus infizirten Häfen kommen, sind gehalten, ihre Passagiere und Waaren im Lazareth auszu- schiffen und eine Quarantäne von 20 Tagen mit Desinfektion durdzumahen. Diejenigen Schiffe, welche sih dieser Maß- regel nit unterwerfen und in Quarantäne auslaufen, event. die Rücreise - nah den infizirten Häfen antreten, um eine neue Passagierfracht zu nehmen, werden während der ganzen Dauer der Epidemie in einem Hafen der Türkei nicht mehr zugelassen, * 4) Eine vierte Lazarethstation soll auf einer Jnsel des Archipelagus eingerihtet werden, um das Lazareth von Beirut zu räumen.

5) Die mit zweimaligem ärztlihen Besuche verbundene 24 stündige Beobahtung, welcher in den Dardanellen Schiffe aus verdähtigen- Häfen und nah in Smyrna oder Beirut M Quarantäne unterworfen sind, bleibt aufrecht er- alten,

jo zahlt er füx 100 Stü&X 65 9,

Anmerkung. Verlangt der Sollpflictige die Auszählutg,

Die Nummer 19 des Reichs-Gesehblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter i Nr. 1510 das Geseß, betrefssend die Konsulargericht3- barkeit in Tunis. Vom 27. Juli 1883; unter s

Nr. 1511 den Allerhöhsten Erlaß, betreffend die Zah- lungsanweisung der Vergütungen für die dur die Truppen- übungen entstehenden Flurshäden. Vom 24. Juli 1883; und unter

Nr. 1512 die Bekanntmathung , betreffend die Ueber- einkunft mit Luxemburg wegen gegenseitigen Markenschußes. Vom 2. August 1883.

Berlin, den 9. August 1883.

Kaiserliches N 9

Belzing.

Königreich Preußen.

Auf den Beriht vom 9. Juli d. J. genehmige Ih hier- dur, daß der Zinsfuß der Seitens des Kreises Beuthen auf Grund des Privilegiums vom 17. November 1875 (Geseß- Samml. de 1876 S. 33) ausgegebenen Kreisobligationen, so weit dieselben sich noch im Umlaufe befinden, gemäß dem Kreistagsbeshlusse des genannten Kreises vom 30. März d. i von viereinhalb auf vier Prozent herabgeseßt und diese Er- mäßigung auf den Kreisobligationen und der laufendet Zinsscheinreihe vermerkt werde. Alle fonstigen Bestimmungen des erwähnten Privilegiums und der auf Grund desselven ausgefertigten Obligationen, insbesondere auhch hinsichtlih der Tilgungsfrist, bleiben unberührt.

Dieser Erlaß ist nach Vorschrift des Gesezes vom 10. April 1872 (Gesez-Samml. S. 357)-zu veröffentlichen.

Bad Gastein, den 18. Juli 1883.

Wilhelm. Für den Minister des Junern :

von Goßler. von Sholz. An die Minister des Jnnern und der Finanzeti.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen - und Forsten.

Statuten

der Königlichen Landes-Baumschule und der Gärtner- Lehranstalt zu Potsdam.

Seit Erlaß des revidirten Statuts der Königlichen Landes-Baum- \{ule und der Gärtner-Lehranstalt zu Potsdam vom 3. Dezember 1872 haben verschiedene, zum Theil in der weiteren Entwickelung der bezeichneten Anstalten beruhende, zum Theil durch das Fortschreiten der gärtnerischen Kunst und Wissenschaft bedingte Verhältnisse das Bedürfniß zu einer abermaligen Revision und Vereinfahung des Statuts hervorgerufen.

Unter Aufhebung des Statuts vom 3. Dezember 1872 treten deshalb die nachfolgenden Bestimmungen in Kraft.

I. E

A Unter der Oberaufsibt der Königlichen Staatsregierung und unter Mitwirkung der Verwaltung der Königlichen Gärten zu Potsdam und des Vereins zur Beförderung des Gartenbaues in den Königlich preußishen Staaten zu Berlin, bestehen bei Potsdam: 1) eine Landes-Baumschule, 2) eine Gärtner-Lehranstalt. Beiden Anstalten sind durch die Allerhöbste Ordre vom 90. August 1823 als Stiftungen zu gemeinnüßzigen Zwecken die Rechte der Korporationen und die Vorzüge der fiskalischen Anstalten ver- liehen worden. 5

IL. Zweck und Einrichtung der Anstalten. A. SANN R An [Ee

Die Landes-Baumschule hat die Anzubt und Verbreitung der Obstbäume, Fruchtsträuber, Shmugehölze, sowie die Kultur nüßlicher Holzarten zum Zweck. Sie beschafft zu großen Obft- und Parkanlagen, - zur Bepflanzung von Wegen und öffentlihen Pläßen, zur Herstellung erfolgreiher Shuß-Pflanzungen 2c. das nöthige Material an Bäumen und Sträuchern in möglichster Wohlfeilheit. Sie bietet allen Unter- nehmern, welche si mit ihren Bestellungen an sie wenden, eine auf große Unternehmungen berechnete billige und solide Bezugsquelle. Dies \{ließt jedoch nicht aus, daß sie ihre Produkte und Vorräthe au in kleineren Quantitäten verwerthet, ohne den Betrieb der Privatunternehmer von D N zu beeinträchtigen.

Die Aufstellung von Mutterftämmen und Musterbäumen, di Formbildung der Obstbäume, die Obstbaumpflege, die Anstellung Voit Versuchen zur Ermittelung der einträglihsten Kulturmethoden, zur Kultur neuer und wirthsaftlid nüßlider Baum- und Gehölzarten E e O D ihrer anbe.

__ Der Versuch8- und Mustergarten soll zuglei zur Benußung beim Unterricht für die Eleven e Gictuer-Lebranstalt dienen. s

Die den Zwecken der Landes-Baumshule dienenden Grundbstücke sind theils, wie das ehemalige Pfarrgehöft zu Alt-Geltow, Eigenthum der Anftalt, theils, wie die Baumschule zu Alt-Geltow und der v0

d rf der Gärlner-Lehranstalt bewirthschaftete Mustergarten am S bei Potsdam, von der Landes Bucmschule geyactet.