1883 / 185 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Aug 1883 18:00:01 GMT) scan diff

Von der in den Königlichen Gärten bewirkten Ernte an Säme- reien von Schmuckgehölzen wird der Anstalt gegen Erstattung der Einsammlungskosten ein Theil der abgebbaren Vorräthe zur weiteren Verwendung überlassen; ebenso überweist die Intendantur der Königs lichen Gärten auch ferner S Edelreiser zu gleihem Zwee.

Die Anstalt hat sich mit Einsbluß der Verwaltungskosten aus ihren eigenen Einnahmen und den Zinsen der aufgesammelten Kapi- talien zu erhalten.

Etwaige Uebers{üsse dürfen zur unentgeltlihen Abgabe von Pro- dukten an Wohlthätigkeits-Anstalten, unbemittelte Pfarrer und Schul- lehrer verwendet werden.

S0 Die geshäftlihen Einrichtungen beim Verkauf der Baumscul- Produkte, Festseßung der Verkaufspreise dur das von Zeit zu Zeit berauszugebende Preisverzeihniß, Gewährung von Rabattvergütungen bei gewissen Verkäufen, Versendungseinrihtungen, Buchführung 2c. werden durch ein besonderes Reglement bestimmt, welches der Direktor der Anstalt unter Genehmigung des Kuratoriums zu er-

laffen hat. B. Gärtner-Lehran stalt.

S7 Die Gärtner-Lehranftalt besteht aus zwei ihren Zwecken nach verschiedenen Abtheilungen. In der ersten Abtheilung follen die Zöglinge zu praktisch tüchtigen Gärtnern sür den landwirthschaftlichen Garten%au ausgebildet und in der zweiten zu Kunst- und Handels- gärtnern und zu Landschaftsgärknern erzogen werden,

In die erste Abtheilung werden als Zöglinge nur Personen von kräftiger Gesundheit aufgenommen, die mindestens 15 Jahre alt sind.

Üeber die Zulässigkeit der Aufnahme und die nah der Gelegen- heit ihrer Unterbringung sh richtende Anzahl der Aufzunehmenden bestimmt der Direktor der Ant

S0:

Die Zöglinge dieser Abtheilung erhalten im Gemüsebau, in der Mistbeet-Treiberei, in der Anzubt von Obstbäumen und im Obstbau (Swnitt- und Formbildung der Obstbäume), in der Vermehrung der MWaldbölzer und Schmucksträuher, im Anbau von Handelsgewächsen und im Hackfruhtbau praktischen Unterribt dur Einschulung und Ausführung der dabei vorkommenden Arbeiten. Hierzu wird den- selben auc die Gelegenheit in den Königlichen Gärten geboten. Die nötbigen Anordnungen für den Zweck ihrer Beschäftigung werden vom Direktor der Anstalt getroffen, der sie auch den Vorstehern der be- treffenden Kulturen überweiset.

Die Zöglinge erhalten freie Wohnung ohne Bett und Heizung, ferner einen vom Direktor zu bestimmenden Arbeitslohn, müssen im übrigen aber für ihre Bedürfnisse, namentlich für Kost und Kleidung felbst sorgen.

Snsoweit dazu die Mittel vorhanden, gewährt das Ministerium U zu den Kosten dieser Einrichtung cine jährliche

eihülfe.

S

Sn die zweite Abtheilung der Gärtner-Lehranstalt werden nur solche junge Leute aufgenommen, wele den Nachweis führen, eine mindestens zweijährige Lehrzeit in einer tüchtigen Gärtnerei mit Er- folg zurücgelegt zu haben. Die sonstigen Aufnahmebedingungen, ins- befondere über das erforderlihe Maß der \chulwissenscaftlihen Vor- bildung, werden vom Minifier für Landwirthschaft, Domänen und Forsten festgeseßt. Die Aufnahme der Eleven erfolgt, sofern die Be- dingungen erfüllt sind, durch E Los der Anstalt.

Der Unterricht in dieser Abtheilung ist darauf berechnet, daß in einer unteren Klasse vorzugsweise die dem Gärtner nothwendigen technisch-wissenshaftlihen und gewerblihen Kenntnisse gelehrt werden, während in einer oberen Klasse der Unterriht auch auf Entwerfung, Verans{blagung und Ausführung von Parkanlagen, Sch{mudckgärten und ähnlichen Verschönerungen, sowie auf Projektions- und Land- \chaftszeihnen, Entwickelungsgeshihte und geographische Verbreitung der Pflanzen ausgedehnt wird. Der Unterrichtsplan unterliegt der Genehmigung des Ministers. :

Der Lehrkursus is zweijährig. Eine vom Kuratorium zu ent- werfende, vom Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zu genehmigende Ordnung bestimmt die Bedingungen und das Ber« fahren beim Uebertritt aus der P, in die obere Klaße.

Die Zahl der aufzunehmenden Eleven richtet sich nach den im Snternat der Anstalt am Wildpark bei Potsdam befindlichen Räum- sifeiten und wird für jeßt auf 24 bestimmt. Sind diese Stellen sämmtlich beseßt, so kann der Direktor mit Zustimmung des Kurag- toriums der Anstalt au Erterne aufnehmen, welche jedoch die Zahl vor 12 nicht übersteigen dürfen.

Veber die praktise und theoretische Beschäftigung der Eleven, ihre Zeiteintheilung, Disziplin und Beaufsichtigung, die Woh- nungsverhältnisse im Anstaltsgebäude und außerhalb bestimmt eine vom Direktor zu erlassende, vom Minister zu bestätigende Hausordnung, welcher sich auch die Externen zu unterwerfen haben.

Wegen Faulheit, Ungehorsam und \{lechten Lebenswandels, sowie wegen wiederholter Verleßung der Hausordnung na den Bestimmun- gen derselben kann ein Eleve auf Antrag des Direktors dur Beschluß des Kuratoriums unfreiwillig entlassen werden. In diesem Falle findet eine aub nur theilweise Rückgewähr des eingezahlten Honorars nicht statt. Eine Entlassung kann au stattfinden, wenn das Honorar nit binnen 4 Wochen nach Beginn atl eingezahlt ist. (S. 16.)

Seitens der Intendantur der Königlichen Gärten ist die Benußung sämmtlicher Hofgarten-Reviere zu Demonstrationen für die Zöglinge gestattet, welche ihnen nah Allerhöchster Bestimmung niht ohne dringende Veranlassung und nur dur Allerhöchste Gntsheidung ent- zogen werden soll. Das leßtere gilt auch von der am Schluß des 8. 4 dieses Statuts enthaltenen N

Für Unterricht, Wohnung, Heizung und Lit zahlt jeder Eleve ein Honorar von jährlich 180 4 halbjährlih pränumerando an die Kasse der Lehranstalt, welches, wenn die Bedürfnisse der leßteren es erheiscen, unter Zustimmung des Ministers allgemein erhöht werden u Für ihre sonstigen Bedürfnisse haben die Eleven selbst Sorge zu tragen.

Eine Rückerstattung des für ein Semester gezahlten Honorar- Betrages findet nur dann bis zur Hälste statt, wenn der Austritt eines Eleven ein ganz unversculdeter und unvermeidliher ist und vor

. Ablauf der ersten Hälfte des Stmesters erfolgt.

des Zreistellen dürfen für beide Klassen höchstens ses auf Vorschlag déren A Los vom Kuratorium an sol%e Eleven verliehen werden, äbfier pourdigkeit und Bedürftigkeit nachgewiesen ist. Sie genießen fünfzehn M efreiung vom Honorar noch ein Kostgeld von monatli

zzug und eines Hue vie unentgeltliche Benubung eines Bettes nebst

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und Lene Sen Freiftellen hat das Kuratorium über das Ludolffsce pendien darf die Befe, diponiren, Den Inhabern dieser Sti- standen werden. efretung von der Honorarzahlung ebenfalls zuge-

Obgleich di ; 8. 18. Regel nur den wirklcinabime an dem vollständigen Unterricht in der jungen Leuten, die E leven gestattet werden fann, so soll es do E Königlichen Hofgärten S ¿u n weiteren Ausbildung bei e E en Snahmweise erlaubt sein, sib in j n e A prâänumerando bur Hospitiea Lien ê onorars zu bethelligen, Ueber die Zulassung von vier terun Lem nterriht entscheidet der Direktor, über diese Zahl hinaus folcher Hospitanten stimmung des Kuratoriums, us -jedoch nur mit Zu-

weiteren Ausbildung an dem Unterricht in den verschiedenen der Gärtnerei bittere oder längere Zeit Theil nehmen, qu E D in welcher die lehrreihsten Arbeiten vorgenommen werden, #9

der Direktor sie nach eingeholter Zustimmung i yränumerando zu zahlendes Honorar von mona ulassen. : f : Bie vorgedabten Hospitanten beiderlei Art müssen sid, sie in den Räumen der Anstalt verweilen, in die und die Hausordnung für die Eleven gegebenen stimmungen fügen.

eintritt, in demselben Verhältniß erhöht werden. i der Anstalt gewährt die König

Zur fortlaufenden Unterhaltung e \ s lihe Garten-Intendantur einen Allerhöchstwiderruflichen jährli 3024 M und das Ministerium für

gegenwärtig auf 12260 M beläuft.

aus der Anstalt einer Prüfung zu unterwerfen, zu welcher jedoch

gangs-Zeugniß, welches fih über seine der Anstalt aus\pri{t. Der Erlaß einer vom

nung bleibt vorbehalten.

III. Verwaltung der Anstalten.

S :

Als ständige Beamte der Anstalten fungiren: E

1) als Direktor beider Anstalten: der Direktor der Königlichen Hofgärten, sofern ihm dazu die Allerhöchste Erlaubniß zu Theil wird,

9) zwei Inspektoren, von denen der eine die Arbeiten in der Landeés-Baumschule zu beaufsihtigen, der andere neben feinem Lehr- amte die wirth\schaftlihe Leitung der Lehranstalt und die Aufsicht über die Zöglinge zu führen hat,

3) ein Sekretär und Rechnungsführer. i

Dieselben werden auf Kündigung angenommen und beziehen eine fixirte Besoldung, welhe auf den Vorschlag des Direktors und des Kuratoriums von dem Minister für Landwirthschaft festgeseßt und in den Etat der Anstalten aufgenommen wird. Dem Direktor und dem Kuratorium bleibt vorbehalten, die speziellen Dienstfunktioñen der Be- amten zu 2 und 3 durch Instruktionen zu regeln. Die Lehrer der Anstalt werden auf Vorschlag des Direktors und des Kuratoriums vom Minister für Landwirthschaft ernannt.

S2

._ Zur Beaufsichtigung der Verwaltung beider Anstalten und um die Crreichung der Zwecke der leßteren zu kontrotiren, ist ein Kura- torium bestellt, welches besteht aus:

1) eineni Kommissarius des Ministers für Landwirthschaft, welcher den Vorsiß führt,

2) einem Kommissarius der Königlichen Garten-Intendantur und

3) einem in der praktischen Gärtnerei erfahrenen, von dem Verein zur Beförderung des Gartenbaues zu Berlin aus dessen Mitte er- wählten Mitgliede.

Letzterem bleibt es überlassen, den Verein von dem Zustande der Anftalten in Kenntniß zu segen und seinerseits Kenntniß von den An- sihten und Wünschen des Vereins zu nehm

en. __ Die Eigenschaft als Direktor beider Anstalten (f. §. 21) ift kein Hinderniß, dem Kuratorium als O anzugehören.

Dem Intendanten der Königlichen Gärten fleht das Recht zu, den Sitzungen des Kuratoriums der Anstalten beizuwohnen und zu verhindern, daß keine Beschlüsse desselben zur Ausführung kommen,

welche den Interessen der es Gärten zuwiderlaufen.

Der Direktor - vertritt die Anstalten in allen Fällen, wo nicht dem Kuratorium eine bestimmte Wirksamkeit angewiesen it. Gr hat neben den Bestimmungen des Statuts die Beschlüsse des Kuratoriums zur Ausführung und die Anstellung, Besoldung, Remunerirung der Beamten und Lehrer in Vorschlag zu bringen, au jährli Re&nung zu legen. Bei seiner Verwaltung hat er f nach den Giats der Anstalten zu richten. S 2 s

Den An- und Verkauf von Grundstückten sowie eine Disposition über das Kapitalvermögen der Anstalten darf er nur unter Zuziehung des Kuratoriums und na eingeholter Genehmigung des vorgeseßten Ministeriums vornehmen. Zur Anpachtung neuer Grundftücke ift die Genehmigung des Kuratoriums erforderlich.

Staats-Oberaufsicht. Q95

In allen Korporation8angelegenheiten beider Anstalten, zu welchen es verfassungsmäßig der Genehmigung der Staatsregierung bedarf, und überhaupt in allen, das Oberaufsihtsrecht der leßteren betreffenden Fällen und Angelegenheiten ressortiren die Anstalten von dem Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Dasselbe hat neben den im gegenwärtigen Statut bezeihneten Funktionen ins- besondere auch die Etats der Anstalten festzuseßen und über die ge- legten Rechnungen Decharge zu rene

Gegen die Beschlüsse des Kuratoriums steht sowohl dem Direktor, als dem eiwa in der Minderheit verbliebenen Mitgliede des Kura- toriums der Rekurs an den Minister offen, welcher in einem solchen Falle endgültig entscheidet.

Die vorstehenden neuen Statuten der Königlichen Landes-Baum- \{ule und der Gärtner-Lehranstalt zu Potsdam werden auf Grund der durch die Allerhöchste Ordre vom 12. März d. J. mir ertheilten Ermägtigung hierdur bestätigt.

Berlin, den 29. März 1883.

s (L. 8.) Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Lucius.

Angekommen: Se. Excellenz der Staats- und Finanz-

Minister von Scholz aus der Provinz SWlesien.

Bekanntmachung.

Die Aufnahme von Studirenden in die Königlihe Tecnis Oie zu Berlin für das Studienjahr R ie M e  ür solche Vor- träge und Uebungen, welche nicht an einen Sre trina Es sind, kann die Aufnahme auc in der Zeit vom 1. bis einschließlich

eit vom 1. bis eins{ließlich 28. Oktober d. J.

21. April k. J. stattfinden.

Die in der Zeit vom 1. Oktober bis einsch{ließlich 5. lih 28. April k. J.

Das Programm für das Studienjahr 1883/84 is im Sekretari der Technischen Hoh\{Gule So gegen 0 A Fus insendung von 60.» (in

li zu haben, auch kann dasselbe gegen deutschen Briefmarken) von daher bezogen

z werden. Berlin, den 5. August 1883.

Der Rektor der Könialiben Technishen Hobscule: G. Hau.

Wollen junge Landwirthe oder Freunde des Gartenbaues e E

eit, ann des Kuratoriums gegen tlih achtzehn Mark

fo lange durch das Statut N es Die von ihnen zu entrichtenden Honorare Di en, wenn nach §. 16 eine A des Studienhonorars der Zöglinge

Zuschuß von Landwirthschaft einen durch den Staatshaushalts-Etat bestimmten Zuschuß, welcher {ih

8. 20. L è Die Eleven der zweiten Abtheilung haben sih bei ihrem A diejenigen zuzulassen sind, welche mindestens den vollen zweijährigen Lehrkursus absolvirt und davon ein Jahr in der oberen Klasse zu- gebracht haben. Nah abgelegter Prüfung erhält jeder Cleve ein Ab- Führung und Leistungen auf

Kuratorium nach Anhörung des Direktors zu entwerfenden, vom Ministerium zu genehmigenden Prüfungs-Ord-

: Annahme von’ Vorträgen und Uebungen, sowie die Anmel- dung bei den Herren Dozenten erfolgt für das ute seméster 1883/84

À ovember d. I,, und für das Sommersemester 1884 in der Zeit vom 1. bis inst:

y Bergbau- Abtheilung / der Königlichen Tehnischen Hodschule in Aahen,

_Die Vorlesungen an dieser, den preußi . i gleihberechtigten Bergbau-Abtheilung mri Bee Angenien I E t ginnen un Nou B am 8. Oktober. f

er i ü ä femeste tant chelir ia MEHNDgSHITIAS für das nähste Sommer- rogramme sind vom Sekretariat gratis zu beziehen. Der Rektor der Technischen Do b A. Wüllner.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

, Preußen. Berlin, 9, August. Se. Maj Kaiser und König sin, wie „V. T. B“ meldet, gestern Vormittag 9/2 Uhr mittels Separat-Hofzuges von Salzburg nach Zs{chl abgereist. Se. Majestät hatten österreichische Obersten-Uniform angelegt. Auf dem Bahnhofe waren der Statthalter Graf Thun, der Brigade-Kommandant General S E Fandes-Hauptmann Graf Chorinsky und der

ürgermei iebl anwesend, von d i iestä auf Be E Dera o IAENE A Sid Se. Majestät m Abend vorher, kurz nah der Ank i

hatten Se. Majestät der Kaiser den Besu 20 Rail Königlichen Hoheit L E Ludwig Victor empfangen. Jhre Königliche Hoheit die Prinzessin Heinri der Nieder- lande war nah dem Diner na Berchtesgaden zurülCgekehrt,

Mittags 12 Uhr trafen Se. Majestät dex Kaiser Wilhelm mit Sr. Majestät dem Kai\ex Franz Josef, welcher dem Kaiser Wilhelm bis Ebensee entgegen- gefahren war und Denselben dort auf das Herzlihste begrüßt hatte, in Z\{l ein. : / Auf dem reich mit Flaggen und Blumen geschmügäten Bahnhofe wurden Se. Majestät der Kaiser Wilhelm von Jhrer Majestät der Kaiserin Elisabeth begrüßt. __ Vom Bahnhof aus begaben Sich Kaiser Wilhelm und die Kaiserin Elisabeth in einem Wagen, der Kaiser Franz Josef und der deutsche Botschafter Prinz Reuß in einem zweiten Wagen nah dem Hotel „Elisabeth“. Längs des ganzen Weges vom Bahnhof bis zum Hotel standen Kopf an Kopf gedrängte Menschenmassen, welche die Allerhöhsten Herr- schaften mit stürmischen Hochrufen begrüßten. “Nachmittags 3 Uhr jand ein Galadiner statt, zu welchem Kaiser Wilhelm vom Kaiser Franz Josef abgeholt wurde. Während des Diners concertirte die Militärkapelle aus Linz. Um 5 Uhr unternahmen Beide Majestäten eine gemein- scaftlihe Spazierfahrt nah Laufen. Abends 7 Uhr fand im Theater eine Festvorstellung des Balletcorps der Wiener Hofoper statt, welher auch Zhre Majestät die Kaiserin Elisabeth und Jhre Kaiserlich:Königliche Hoheit die Erzherzogin Valerie beiwohnten. Nach der Vor- stellung waren die Allerhöchsten Herrschaften zum Thee in der Kaiserlihen Villa vereinigt.

Abends 6 Uhr war Se. Königliche Hoheit der Kron- prinz von Portugal in Zl eingetroffen und im Hotel „Elisabeth“ abgestiegen. Höchstderselbe wurde vom General- Adjutanten Freiherrn von Mondel begrüßt und hierauf von den Beiden Kaisern nach der Rückkehr von Fhrem Ausfluge empfangen.

Se. Kaiserliße und Königliwße Hoheit der

Kronprinz begab Sih gestern Früh 51/2 Uhr nah Berlin, ieg bei Wärterbude 4 zu Pferde, besichtigte die Reitende Batterie unter Führung Sr. Könäglichen Hoheit des Prinzen Wilhelm auf dem Tempelhoser Felde, nahm dann im hiesigen Palais Meldungen entgegen, besuchte die Hygiene-Aus= Ns und kehrte mit dem 10 Vhr-Zuge nah Potsdam zurü. Nachmittags 4 Uhr unternahm Höchstderselbe mit dem Offizier-Corps des Lehr-Jnfanterie-Bataillons an Bord der „Alexandria“ eine Wassersahrt na Pareß, nahm im dortigen Schloß das Souper ein und kehrte nah 10 Uhr nah dem Neuen Palais zurü.

Mittelst Allerhöhster Kabinets-Ordre vom A. v. M. ist bestimmt worden, daß am 31. März 1884 folgende Dislokations-Aenderungen einzutreten haben; 3. Va- taillon Ostpreußischen See Nr. 33 von Königs- berg nach Goldap; Füsilier-Bataillon 6. Ostpreußen Ju fanterie-Regiments Nr. 43 von Lößen nach Königöhergz 8. Ostpreußisches Jnfanterie-Regiment Nr. 45 Stab und 1. Bataillon von Meß na Lößen, 2. und Füsilier:Bataillon von Meß na LyX; Jnfanterie-Regiment Nr. 98 von Branden- burg a. d. H. nah Meß; Ostpreußishes Jäger-Bataillon Nr. 1 von Braunsberg nach Allenstein; Füsilier-Bataillon 4. Ostpreußischen Grenadier-Regiments Nr. 5 von Culm nah Dt. Eylau; Pommersches Jäger-Bataillon Nr. 2 von Greifs: wald nach Culm (unter Belassung in seiner Zugehörigkeit zur 11. Armee-Corps); 1. Bataillon 3. Pommerschen Jnfanterie- Regiments Nr. 14 von Swinemünde nah Greifswald; 3. Bataillon Pommerschen Füsilier-Regiments Nr. 34 von Stettin nah Swinemünde; Pommersches Dragoner-Regittent Nr. 11 von Belgard und Coerlin nach Bromberg. ierbei ist gleichzeitig Allerhöhsten Orts befohlen worden, daß das 8. Ostpreußishe Jnfanterie-Regiment Nr. 45 demnähst in den Verband des L. Armee:Corps zurütritt, und zwar zur 2. Infanterie-Brigade, während das Ostpreußische Füsilier- Regiment Nr. 33 der 1. Jnfanterie-Brigade zugetheilt wird, Des Weiteren tritt das Jnfanterie-Regiment Nr. 98 in den Verband des RV. Armee-Corps, und zwar zuk 69. Jnsanteritz Brigade über. ;

Der E tnbru Gon E in den verschlofsenet Theil eines nit bewohnten Schiffes is nah einem Ur des Reihsgerichts, 111. Strafsenats, von 7. Juni d, § nur als einfacher Diebstahl zu bestrafen. :

Der General der Kavallerie, Graf von der Golß, General-Adjutant Sr. Majestät des Kaisers und Königs iel Chef des Reitenden Feld-Jäger-Corps, ist von Urlaub a Pommern nach Berlin zurückgekehrt.

Der Chef der Admiralität, General-Lieutenant von Caprivi, ist von der vor einigen Tagen na Danzig unter:

nommenen Jnspizirungsreise hier wieder eingetroffen.