Bekanntmachungen,
betreffend Verbote und Beshränkungen der Ein- fuhr über die Reichsgrenze.
Amtlichen Mittheilungen zufolge ist die Rinderpest in Breslau, preußische Provinz Slesien, festgestellt worden. Die in dem Gesehe vom 7. April 1869 (Bundes-Geseß- blatt Seite 105) und in dev Instruktion vom 9. Juni 1873 Neichs-Geseßbl-tt Seite M vorgesehenen Sicherheits- und ilgungsmaßregeln sind an den infizirten sowie an den durch die Seuche bedrohten Orten zur Ausführung gelangt. Berlin, den 17. Oktober 1883. Der Reichskanzler. Jn Vertretung: von Boetticher.
Personalveräunderuunugéèn.
Königlih Preußische Armee.
Ernennungen, Beförderungen und Versepungen. Im aktiven Heere. Baden-Baden, 11. Oktober. v. Rohr, Pr. Lt. à la suite des Garde-Gren. Regts, Nr. 1, unter Entbind. von dem Kommando als Adjut. bei der 2. Garde-Inf. Brig., in das 3. Garde-Gren. Regt. verseßt. v. Rohrscheidt, Pr. Lt. vom 3. Garde-Gren. Regt., unter Stellung à la suite des Negts., als Adjut. zur 2. Garde-Inf. Brig. kommandirt.
Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums. 9, Oktober. Filtner, Zeug-Pr. Lt. vom Art. Depot in Breslau, zum Art. Depot in Torgau, Fröô bli, Zeug-Pr. Lt. vom Art. Depot in Hannover, fommandirt in Oldenburg, zum Art. Depot in Breslau, Meier, Zeug-Pr. Lt. vom Art. Depot in Cöln, zum Art. Depot in Han- nover, unter Kommandirung nach Oldenburg zur Verwalt, des Filial- Art. Depots daselbst, verseßt.
Königlich Bayerische Armee.
Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Im aktiven Heere. 9. Oktober. Volk, Hauptm. à la suite des 1. Fuß-Artillerie-Regiments und Direktor der Geschoß- fabrik, zum Direktor des Hauptlaboratoriums, Ae v. Brandt,
arakteris. Major à la suite des 3. Fe ars egts. und Unter-
irektor der Gewehrfabrik, unter Verleih. eines Patents seiner Charge, zum Direktor der Geschoßfabrik, Lenz, Hauptm. à la suite des 1. Fuß-Art. Regts. und Referent bei der Insp. der Art. und des Trains, zum Unter-Direktor der Gewehrfabrik, Stinglwagner, Hauptm. und Comp. Chef des 2, Fuß-Art. Regts.,, unter Stellung à la suite dieses Truppentheils, zum Referenten bei der Insp. der Art. und des Trains, ernannt.
X11. (Königlih Württembergisches) Armee-Corps.
Ernennungen, eförderungen und Verseyungen. Sm aktiven Heere. 3. Oktober. Frhr. v. Ziegesar, Sec. Lt, im 7. Inf. Regt. Nr. 125, in das Inf. Regt. Nr. 126 verseßt, 5, Oktober. v. Neidhardt, Hauptm. à la suite des General- stabes, unter Enthebung von seinem Kommando zur Dienstleistung beim Großen Generalstabe und Wiedereinrangirung in den General- stab, in das Kriegs-Ministerium, Münzenmaier, Pr. Lt. im Feld- Art. Regt. Nr. 29, unter Beförder. zum Hauptm., in den Generalstab verseßt und, unter Stellung à la suite desselben, zur Dienftleistung beim Großen Generalstabe, kommandirt.
Im Beurlaubtenstande. 8. Oktober, Damdcke, Sec. Lt. der Res. des Train-Bats. Nr. 13, Huber, Sec. Lt. von der eas Inf. des Res. Landw. Bats. Nr. 127, zu Pr. Lts. be-
rdert.
Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere, 8, Ok- tober. v, Marchtaler, Gen. Lt. und Commandeur der 13, Art. Brig, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches, mit Pens., v. Milz, Oberst à la suite des 3. Inf. Regts. Nr. 121 und Plaß-Major von Stuttgart, in Genehmigung seines Abschiedsgesuhes mit Pens. und mit der Regim, Unif. zur Disp. gestellt. und Commandeur des Train-Bats, Nr. 13, unter Verleihung des Charakters als Oberst, der Abschied mit Pens. und mit der Unif. des Ulan. Regts. Nr. 19 bewilligt. Keller, Major und Bats, Commandeur im Inf. Regt. Nr. 126, in Genehmigung seines Ab- \chiedêgesuches, unter Verleihung des Charakters als Oberst-Lt. mit Pens. und mit der Regts. Unif, zur Disp, gestellt. v. Ro #ch- mann, Oberst z. D., zuleßt Bez, Commandeur des 1, Bats. Landw. Regts, Nr. 122, die Erlaubniß zum Tragen der Unif. des Landw. Regts. Nr. 122 ertheilt.
Im Beurlaubtenstande. 8. Oktober. Scholl, Sec. Lt. von der Landw. Inf. des Res, Landw. Bats, Nr. 127, Wunderlich, Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Nr. 124, der Abschied bewilligt.
Im Sanitätscorps. 8, Oktober. Schöner, Ober- Stabsarzt 1. Kl. und Regts, Arzt des Inf. Regts. Nr. 121, der Abschied mit Pens. und mit der Unif. des Sanitätscorps bewilligt. Glöckler, Stabsarzt der Landw. im 1. Bat. Landw. Regts, Nr. 120, der Abschied bewilligt.
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
_ Preußen. Berlin, 17, Oktober. An dem gestrigen Diner bei Sr, Maiestät dem Kaiser und König nahmen, wie „W. T. B.“ aus Baden-Baden meldet, Jhre Königlichen Hoheiten der Großherzog, die Großherzogin und der ian eda8 on Ebi e Fürst O die I von rstenberg, der Erzbischof von Freiburg, Dr. Orbi und 2 fatholise Dekan Theil 4 R
eute findet das Diner bei rer Majestät der Kaiserin und Königin statt. Ó Jef
___— Nachdem die in der Anlage D zur Dienstanweisung für die preußishen Musterungsbehörden vom 24. Februar 1873 enthaltene Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen, welhe in Bezug ‘auf die Militärverhältnisse An- zumusternder zu beachten sind, mit den Festseßungen der E und N in Einklang gebracht, sowie auch be- üglich der ittheilung vervollständigt worden is, welche die Nusterungsbehörden den Landwehr-Bezirks-Kommandos über die Anmusterung der E zu machen haben, sind, wie wir dem „Armee-Verordn.-Bl.“ entnehmen, die deutshenSee- mannsämter in nel der Anmusterung von Militärpflich- tigen bezw. von Mannjschaften des Beurlaubtenstandes mit nachstehender Do struktion versehen worden:
1) Die ilitärpfliht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welhem der Wehrpflichtige das. 20. Lebens- jahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht = L O endgültig entschieden ist (8. 20 Nr. 2 der
a ung).
2) Junge Leute, welhe sich noh nit im militärpflich- tigen Aller befinden, dürfen für eine Gi geitpuntt tes Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur insoweit angemustert werden, als sie eine Bescheinigung des Civil- Vorsißenden der Erjaykommission ihres Gestellungzortes dar-
v. Sch{önlin, Oberst-Lt.
über Dae daß ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer geseßliche Hindernisse nit éntgegenstehen (8. 3 Der Kontrolordnung). E ; 3) Junge Leute, welche das militärpflichtige Alter bereits erreiht oder übershritten haben, dürfen nur sür die Dauer der ihnen bewilligten Zurüstellung als Schisfer oder als Schiffsleute zur Anmusterung zugelassen werden (8. 4 Nr. 4 der Kontrolordnung; 8. 27 und 31 Nr. 6 der Ersaßzord-
nung). S N
4) Der Anmusterung solcher Leute, welche sih im Besiß eines ihnen von der Ober-Ersaß-Kommission oder im Auf- trage der leßteren von der Ersaß-Kommission vollzogenen und unterstempelten Ausshließzungs-, Ausmusterungs-, Ersaß: Reserve memes 2. Klasse oder Seewehrscheines befinden, oder welche durch Entlassungspapiere nahweisen können, daß sie aus allen Militärverhältnissen ausgeschieden sind, steht aus militärishen Rücksichten kein Hinderniß entgegen.
5) Mannschasten der Reserve, Landwehr und Seewehr, sowie der Ersaßreserve 1. Klasse sind bei Anmusterungen dur die Seemannzämter von dex Abmeldung beim Bezirks-Feldwebel entbunden,
Von jeder Anmusterung der vorgenannten Mannschaften, sowie der vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und der bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Disposition der Ersaßbehörden ent- lassenen Mannschaften (8..5 Nr. 4b. und e. der Kontrolord- nung) durch die Seemannsämter haben leßtere demjenigen Landwehr-Bezirkskommando, von welchem die Betresfenden Tontrolirt werden, sofort Mittheilung zu machen und dabei die Dauer der Anmusterung anzugeben (8. 10 Nr. 7, §. 15 Nr. 4 und §. 7 Nr. 10 der Kontrolordnung).
6) Mannschasten, welche zur Dispofition der Truppen- oder Marinetheile beurlaubt sind, dürfen ohne besondere Sas des zuständigen Landwehr-Bezirkskommandos weder als Schiffer noch als Schiffsleute zur Annmusterung zugelassen werden (8. 7 Nr. 8 der Kontrolordnung).
7) Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle Militärpflichtigen (\. Nr. 1), sämmtlihe Mannschasten des Beurlaubtenstandes der Armee und Marine (Seewehr 2. Klasse einbegriffen) sowie die Mannschaften der Ersaßreserve 1. Klasse, welche sih auf See oder im Auslande befinden, so s{hnell als mögli in das Jnland zurükzukehren und sich beim nächsten Bezirks-Feldwebel zu melden (8. 27 Nr. 8 der Ersaßordnung, 8. 7 Nr. 2 und §8. 15 Nr. 5 der Kontrolordnung).
Soweit die Mannschasten dem Beurlaubtenstande der Marine (Seewehr 2. Klasse einbegriffen) angehören, kann die Anmeldung außer bei dem nächsten Bezirks-Feldwebel au bei den Marine-Stations-Kommandos zu Kiel oder Wilhelmshaven oder bei der Werft in Danzig erfolgen.
Die gleiche Verpflihtung zur sofortigen Rückkehr von See oder aus dem Auslande liegt, sofern bei ausbrehendem Kriege durh Kaiserlihe Verordnung die Ersaßtreserve 2. Klasse oder der Landsturm aufgeboten wird, allen hiervon betroffenen Mannschasten ob. j
Wer an der pünktlihen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sih hierüber durch zuverlässige Atteste auszuweisen, widrigenfalls er Strafe nah der Strenge der Gesehe zu ge- wärtigen hat.
__8) Da sich wehrpflihtige Deutsche über den Zeitpunkt des Eintritts in das militärpflihtige Alter hinaus auf fremden Schiffen nur dann anmustern lassen dürfen, wenn sie durhch ein Attest der zuständigen deutshen Behörde (Ersaßkommission oder Seemannsamt) darthun können, daß der Uebernahme des betreffenden Schiffsdienstes von deutscher Seite kein Hinderniß entgegensteht, so haben die Seemannsämter vor Aus- stellung eines derartigen Attesies stets die Militärverhältnisse der Betreffenden einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen ; ingleichen ist das qu. Attest stets mit einem genauen Signa- lement des Jnhabers zu versehen.
— Jn dem durch das Ministerialblatt der inneren Ver- waltung de 1882, S. 209, veröffentlihten, an den Ober:Prä- sidenten der Provinz Westpreußen gerichteten Erlasse des Ministers des Jnnern vom 24. Juni v. F. ist bezüglich der Verpflichtung der Polizeibehörden zur Reinigung der Polizeigefangenen vor der Ablieferung an das Justizgefängniß zwischen denjenigen Fällen unterschieden, in welchen die Ablieferung des Gefangenen aus dem Polizei- gefängnisse erfolgt und denjenigen, in welchen eine fest: genommene Person, ohne vorgängige Aufnahme in das Poli- zeigefängniß, in das Justizgefängniß eingeliefert wird.
Verschiedene Polizeibehörden haben unter Berufung auf den gedachten Erlaß sich geweigert, die Reinigung solcher Per- sonen zu übernehmen, welche der gerichtlichen Gefängnißverwal- tung Seitens der Polizeibehörde, ohne vorherige E in das Polizeigesängniß, zugeführt werden. Der inister des Znnern erachtet in einem Cirkularerlaß vom 13. v. M. diese Weigerung für unbegründet, da nach den Ministerial- Erlassen vom 30. November 1827, vom 14. November 1833 und vom 22. März 1859 die Polizeibehörden verpflichtet seien, die von ihnen an andere Behörden abzuliefernden oder zum Transport bestimmten Personen frei von Ungeziefer zu über- geben, Jn dieser Hinsicht sei durch den §. 128 der deut- hen Strafprozeßordnung, welcher die unverzügliche Vorfüh- rung der Festgenommenen vor den Amtsrichter vorschreibt, nichts geändert worden. Die Polizeibehörden müssen daher, wenn durch ihre Beamte und ohne Veranlassung der Justiz- behörden die Verhaftung erfolgt, den Festgenommenen in reinem Zustande an das Gerichtsgefängniß abliefern lassen, gleichviel, ob derselbe in das Polizeigefängniß aufgenommen war oder nit.
„Auch in dem Falle, in welchem etwa ein Beamter einer Polizeibehörde ohne Mitwirkung dieser Behörde eine Person festnehmen und unmittelbar an das Gerichtsgefängniß ab- liefern sollte, ersheint eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, nah welcher die Polizeibehörden zur Reinigung der von ihnen an das Gerichtsgefängniß abzuliefernden Gefangenen verpflichtet find, nit begründet, zumal in dem Cirkularerlase vom 11. Juli 1881 allgemein angeordnet ist, daß die von den Organen des Polizei- und Sicherheitsdienstes festgenom- menen Personen nicht direft dem Gericht, sondern zunächst der S ieddrte des Aufgreifungsortes zugeführt werden sollen. s Ausnahme bildet nur der in dem Cirkularerlasse vom
- August 1880 gedachte Fall der direkten Ablieferung fest- leiter Personen durch Gensd’armen, Diese Ausnahme E ediglih im Jnteresse des Dienstes, also im allgemeinen
cie gemacht worden, und wenn dieselbe eintritt, wird weder der Gensd'arm, noch die Polizeibehörde des Aufgrei- fungsortes, welche nit in der Lage war, die Reinigung des
Festgenommen zu veranlassen, wegen der Reini i un Anspruch genommen werden fônnan O
— Der Kaiserliche Gesandte am Königlich gri i Hofe, Freiherr von den Brincken, ist vom Urlaub S Athen zurückgekehrt und hat die Geschäfte der dortigen 6:
sandtschast wieder übernommen.
— Der hiesige Gesandte der Vereinigten Staaten Amerika, L ist vom Urlaub nee purié fehrt und hat die Geschäfte der Gesandtschaft wieder übr. nommen.
— Das „Marine-Ver.-Bl.“ veröffentlicht folgende Nj: rihten über Schiffs8bewegungen (das Datum vor den Orte bedeutet Ankunft daselbst, nach dem Orte Abgang wn dort). S. M. Knbt. „Albatroß“ 27./7. Santos 20./8, — S8 San Francisco 10./9, (Poststation : Montevideo [Urugug) S. M. S. „Carola“ 13./8. Kapstadt. 18./8. — 3./10/9 5./10. — 9./10. Plymouth 10./10. — nah Kiel. ( station : Kiel.) S. M. S. „Freya“. Jst telegraphisher richt zufolge von Bahia nah Haiti in See gegangen. (Pos: station: St. Thomas [Westindien]). S. M. _Knbt. „Hy 12./5. Apia. Beabsichtigte am 27./6. nah Tonga zu (thi (Poststation: Sidney [Australien].) S. M. Knbt. Jj 16./8. Shanghai. Leßte Nachricht von dort 30./8, (Posistatin E Hongkong.) S. M. S. „Leipzig“ 12./8. Wladiwostok 14 ! 19,/8. Wusung Rhede 1./9.* — nach Chefoo, (i station : Hongkong.) S. M. Av. „Loreley“ 24/9, in Kaleh 24./9. — 26./9. Konstantinopel 28./9, — v Buyukdere. Leßte | Nachricht von dort 10/1 (Poststation : Konstantinopel.) S. M. S. „Marie“ 2/8, P Arenas 16./8. — nach Süd - Georgien. — Befindet
telegraphisher Nachricht zufolge in Montevideo. (Posisiat# Panama.) S. M. S. „Moltke“ 2./10. Kiel. (Posi Kiel.) S. M. Knbt, „Nautilus“ Kiel 15.,/10. S.
„Olga“ 16./8. Rio de Janeiro 27./8. — 27./8. Flha 13./9, — 13,/9, Rio de Janeiro. — Beabsichtigte am nah Bahia zu gehen. (Poststation : St. Thomas [Westinl S. M. S. „Sophie“ Wilhelmshaven 14./10. S. M „Stein“ 19./9. Kapstadt 22./9. — nach Singapore, (|} station : Aden.) S. M. S. „Stosch“ 8./8. Wusung. — 1 Nachricht aus Hongkong. (Poststation : Hongkong.) S 1 Knbt. „Wolf“ 16./8. Shanghai. (Poststation: Hongkonz)
Kiel, 16. Oktober. (Kl. Ztg.) Se. Königlih Hoheit der Kronprinz von Portugal nebst Ces traf heute mit dem dänischen Postdampfer „Freya“ von Kör hier ein und reiste mit dem Frühzuge über Hamburg n Amsterdam weiter. | 4
Das Kanonenboot „Nautilus“ ging gestern N mittag nach Australien, zunächst nach Plymouth, in Se.
Sachsen-Weimar-Eisenach. Weimar, 16. Okto "M (Th. Corr.) Von den Vorlagen, die den Landtag d Bil Großherzogthums nah feinem Zusammentritt am 22, d. N nut alsbald beschästigen werden, nimmt die hervorragendste Stel! F Cm der Etat für die mit dem 1. Januar k. F. beginnende drt nin jährige Finanzperiode ein, und neben diesem der Entwurf} m1 eines neuen Steuergeseßes, in dem, entsprechend einem vom f mrt Landtage geäußerten Wunsch, verschiedene Steuerstufen mit at: 7 Ms und ansteigenden Steuersäßken an Stelle des his | ed einheitliden Steuersaßes eing&ührt werden } T ollen, soweit dies ausführlih erŒ#unt ESobaun wird den Landtag eine Erhöhung dex Wsolbung der
Verwaltungsbeamten beschäftigen. Dieselbe ist Guta ba de Ausstellung der Etats den Anschlägen zu Grunde g&g. V den Etat selbst betrifft, so ist dieser in seinen allgemäna Vet hältnissen als sehr günstig zu bezeihnen. Mit Rüdsit auf den Umstand, daß die Steuergeseßgebung übt die Einkommensteuer neu geregelt werden soll, i allerdings eine Verminderung der Einnahmen und direkten Steuern vorgesehen worden; während dieselbe Voretat mit über 1 700 000 (6 eingestellt war, ist sie im wurf des Etats um 250 000 /6 niedriger, nur mit 1 520 0004 vorgesehen ; ferner ist die Erhöhung der Beamten-Besoldutg! in Ansaß zu bringen, die sich auf 107 000 4 beläuft. Uf dieser beiden Posten zu Ungunsten des Etats im Vergl mit dem vorigen Etat {ließt der Entwurf mit einem Uebet \chuß von 38826 6 jährlih ab. Dieser Abschluß wird erster Linie bedingt durch die Steigerung der Einnah aus den Reichssteuern, die mit einem Mehr von 369 000 6 eingestellt find. Ferner ist eine M einnahme bei den Sporteln, aus dem Grundbesiß u. [1 vorgesehen. Es steht wohl zu erwarten, daß unter dies
Umständen der Landtag kein Bedenken tragen wird, N
seits mit der Erleichterung der unteren Klassen der Ell
pflichtigen, andererseits mit der durch Gründe der Bl} längst allgemein als geboten erachteten Ausgleichung dit
soldung der Verwaltungsbeamten gegenüber den Besoldungen der Gerichtsbeamten einverstanden zu erkl
Oesterreich-Ungarn. Szegedin, 17. Oktober, | T, B.) Der Kaiser ist gestern Abend nah Wien ag Bei der Abreise wurden Sr. Majestät von der Berl enthusiastische Ovauionen dargebracht, Während seins = tägigen Ausenthaltes hierselbst hat der Kaiser die öffentli | Anstalten, die Amtsgebäude und die Schulen der neug®W Stadt auf das Eingehendste besichtigt. j
Großbritannien und Jrland. London, 16. (8 (W. T. B.) Der Rath der fremden Bondholdei an Stelle des zum egyptishen Finanz-Rath ernannten Vil heute Caillard zum Präsidenten im Verwaltungsrat) h türktishen Staatsschuld gewählt, n
— 16, Oktober. (W. T. B.) Aus Capetown F gemeldet, daß Cetewayo si gegenwärtig in Natal? finde, nahdem er dem englishen Residenten seine n d würfigkeit erklärt habe. Î
Frankreich. Paris, 16. Oktober. (W. T. B) A Ministerrath hat in einer heute Vormittag abgehaltn] At Sibung den Antrag des Marine-Ministers P eyron auf R! rihtung eines aus 36 Mitgliedern bestehenden ob Kolonialraths angenommen. — Das Gerücht vo! Demission des Handels-Ministers Hérisson wird 11 A kz gierungskreisen als unbegründêt bezeichnet. S Mie,
Der „Télégraphe“ sagt: der Marine-Ministe L sihtige, den katholishen Missionen in dem von F reih verfolgten System größerer kolonialer Ausbreitung be wichtige Stelle einzuräumen ; die Missionäre könnten fehr i tige Dienste leisten, seien aber bis jeßt zu sehr vernalEs worden. Falls die Absicht des Ministers in seiner Umg?
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etwa auf Widerspru stoßen sollte, sei derselbe entslos Nl rut die Frage dem oberen Kolonialrath zu unterbreiten, Wn