1872 / 32 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Feb 1872 18:00:01 GMT) scan diff

A V E S I G A, R: B az i E E R A O t

Ostrau-Friedlander

712

Eisenbahn-Prioritäts-Aktien nnd Obligationen.

Ausländische Fonds.

Industrie-Papiere.

OberschI. Em.v.1869 kleine do. (Brieg-Neisse) . do. (Cosel- Od.) .…. do. do. do. HI. Em... do. do. do. IV. Em... do. |— do. i: o « Ea Ga do. |[103bz

Stargard-Posen ¡/4u10/925B

do. II, Em do. ¡99% G do. do. ¡99% G Ostpreuss. Südbahn 1/1 u.7/1015 G do. do. Lit. B.. do. |101 G Rechte Oderufer I. Em.. n. 1025bz B o. |[—

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do. v. St. garant Rhein.II. Em. v. 58 u. 60/45 do. do. v.62 u. 64 do. v.18605...

Rhein-Nahe v. St. gar... do. do. II. Em. Sechleswig-Holsteiner Thüringer I. Ser . 1932 G6 do. IL. Ser . [100bzB do. ‘do. ¡935 G do. TV. Ser........ . [100 G do e U T 99% G

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Fünfkirchen-Barcs

Galiz. Carl-Ludwigsb.. do. do. I. Em. do. do. I Em.

Kaschau-Oderberger .…... :

Ungar. Nordostbahn o. Ostbahn Vorarlberger Lemberg-Czernowitz..... do. IIL. Em. do. [L Em. Mähr.-Schles. Centralbahn Mainz-Ludwigshafen Oestr.-franz. Staatsb., alte do. Ergänzungsnetz Kronprinz Rudolf-Bahn do. 69er Südösterr, Bahn (Lomb.). do. do. ; do. Lomb.-Bons,1870, T4: do. do. v. 1875... do. do. v.1876... do. do. v. 1877, 78 do. do. Ï Brest-Grajewo Sharkow-Asow do. in Lvr. Strl. à 6. 24/5 do. - do. kleine Charkow-Krementschug. . Jelez-Orel F Jelez-W oronesch Koslow-Woronesch Kursk-Charkow Kuraok-KieW ace oud es do. Mosco-Rjäsan Mosco-Smolensk do. Poti-Tiflis do.

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Warschau-T'erespol do. 92G do. 1926

Warschau-Wiener II 1/1 u. 7/965bz - do, do. 964bz do. do. |965bz do. kleine [965bz

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L. Niehtamtliecher Theil.

Warschauer Pfandbr. 5 1/4 u. 1/10.

Schwed.10 Rthl.Pr. A.|— New-York St. Anl

New-Yersey

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Ungar. Eisenb. _ Anl.|—

pr. 1/5 E: do.

Stück

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Div. pro Á.B. Omnibus-G. Adler-Brauerei . Ahrens’ Brauerei Albertinenhütte.

Eisenbahn-Stamm- Aktien.

Div. pro

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1871

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Prioritäten.

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Brunswick

South-Missouri

Central-Pacific Oregon-Pacific

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Holländ. Staatsbahn Alaþama u. Chatt. garant. Calif. Extension.…....... Chicago South. West. gar. kleine

Fort Wayne Mouncie ….

STEEOD A annover Port Huron Peninsular .. Rockford, Rock Is'and ..

St. Louis South Eastezn.

Springfield-Illinois

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Berg. Mk. Bergw. Berg. Märk. Ind. Berl. Aquarium. do. Bauges, Born do. Bock Brau. . do. Br. Friedrh. do. Br.Schönebg. do. Centralheiz.. do. Centralstr. G. do. Immobil.-G.. do. Papier-Fabr. do. Passage- Ges, do. Pferdeb... do. Porz. Manuf. do. Vulcän

do. Wasserwk. . Boch. Gussstahl. Böhm. Brauh.-G.

Brau. Königstadt do.F G hk 0. Schulih.....

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Charlott:

Conestantia Cóntin. Gas... Dt.Eisnb. Bau-V. Eckert Maschinb.

Elb. Eisenb. Bed. Färberei Ullrich.

Bres]. Bier Wisn |

Egells Masch. ..|

Förster Gummifbr.Fonr. do. Volpiu.Schl. Harpen.Bgb. Ges. Heinrichshall Henrichshütte .

Deutsche Fonds.

Cöln. Stadt Oblig. ../45/1/1. u. 1/7.|985bz Gothaer St.-Anl. .….15 1/1 Mannheimer Stadt-Anl./42] 1/1 u. 7. Oldenburger Loose..|—

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Banken

Div. pro Allg. Depos.Bank Anglo-Dtsch. Bk.

Antwerpen.Bank BK.f.Ind. u.[and.

do. f.Rheinl.u.W. Berg. Märk. Bank Börs.B. f.Makl.G. Bresl. Makl. Bk. do. Handels-Bk. do. Wechslerbk. Brüsseler Bank.

Centralbank f. H. Chemnitzer B. V Cöln. Wechs!. B Commerz.B. See. Dän. Landsm, B. Danziger Ver.-B. Deuitisch. Nat. Bk. Deutseh Ital... Deutsch-Oesterr. Engl. Wechs. Bk. Hessische Bank. Int. B2nk. Hamb. Int. Hand. Gesell. Königsb. Ver. Bk. Kwilecki .…..... Leipz. Vereins-B. Maklerbank

do. junge Makler-Ver. Bk. Mecklb .Bd.Kred. do. Hypoth. B. Niederlaus. Bk... Niederschl. K. V. Oberlausìitzer Bk. Ostdeutsche Bk, Pfälzer Bankver. Rostock. Ver. Bk. Schaaffh. B. Ver. Thüring. Bk.Ver. Westfiälische .…..

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5 [un zu unterzichen (Prinzip der Legalität),

} lassung selbst geschieht durch die

| niß eines älteren Rechts hin

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| gläubiger legitimirt sih bei dem Schuldner (Eigenthümer

Berichtigong: Schlesische Rentenbriefe gesterrn

965 Geld.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

R. v. Deer ).

Berlin, Druck und Verlag e Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdrucerei

® Folgen drei Beilagen

713 Erste Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Landtags: Angelegenheiten.

Berlin, 6, Februar. Zum Verständniß der im Herren- Pau E stattfindenden Verhandlungen über den Geschentwurf, etreffend den Eigenthums-Erwerb und die ding- lihe Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten theilen wir über den Inhalt des Geseßentwurfs und über die Stellung der Kom- mission zu demselben nach der »Old. Korr.« Folgendes mit: Der vorliegende Geseßentwurf zerfällt in dier Hauptabschnitte, in welchen vom Eigenthumserwerb an Grundstücken C 1—11)} von

| der Begründung dinglicher Rechte an denselben (§. 12—14) vom Hypo-

thefkenrecht N und vom Bergwerkseigenthum und den Gerech- tigkeiten (§. 64 ff.) gehandelt wird. Die Vorlage weicht in sehr we- sentlichen Punkten von dem bisher gültigen Recht (Hypotheken-Ordnung von 1783 und einigen Novellen 1853]} ab. Während bisher das Eigenthum an Grundstücken durch ®Besißübertragung (Tra- dition) erworben wurde, und die Eintragung in die Grundbücher erst auf die Tradition folgte und zugleich dér Richter verpflichtet war, die Momente des Veräußerungsgeschäfts eiuer gründlichen Prü- ; U! )e1 ip ität) stellt der neue Entwurf die Tradition als etwas völlig Nebensächliches, auf den Erwerb des

| Eigenthums selbs nicht Bezügliches hin. Das Eigenthum geht aus-

{ließlich auf Grund der gerichtlichen Auflassung und der im Anschlu an dieselbe erfolgten Eintragung in das Grundbuch über. Die a ! Pee und mündkiche Erklärung

des Eigenthümers , daß er in die Eintragung des neuen Erwerbes willige, und des Leßteren , daß er die Eintragung beantrage. Dem Richter soll es nicht weiter zustehen, das die Auflassung selbsi veran- lassende Rechtsgeschäft, den Erwerbstitel Die justa causa) zu prüfen. Das bisherige Recht dehnt ferner den Begriff des schlechten Glauben (mala fides) auf die Fâlle aus, in welchen der die Eintragung Beantragende weiß, daß seinem Antrage das ältere Recht eines Anderen an dem betreffen- den Grundstücke entgegenstche. Jm Anschluß an das gemeine Recht giebt der Gesch-Entwurf ae Definition der mala fides auf ; Kennt- 3 ert uicht mehr die U und kann

leztere niht mehr durch klagweise Geltendmachung jenes älteren Rechts (auelomen werden. Da die Auflassung selbst ein rein formaler Akt ist, fo kann das durch fie begründete Eigenthum nur durch solche Klagen und Einreden angefochten werden 7 welche fh gus der Natur ormalen Aktes fdtu ergeben, also sich au ormfehler U, vgl. bezichen. Eine Anfechtung aus dem der Auflassung vorangehenden Veräußerungsvertrage ist nicht PEN ig. Rechte aus dinglichen Be- lastungen und Hypotheken werden ebenfalls nur nach Mer Auf- lassung und Jutabulation wirksam. Die Hypothek wird da- durch vollständig von- ihrem “persönlichen S Os [losge- lôst, sie wird cin dingliches Recht von rein formaler Bedeutung, woraus CrLOIge daß der Eigenthümer an seinem eigenen Grundstüce eine Hypothek haben ap Der Begr ff der mala tides ist auch hier in obigem Sinne eingeschränkt, und eben so wenig is die Hypothek

N selbst mit der persönlichen; aus der ihr zu Grunde liegenden Obli-

ation entspringenden Klage anzufechten. Dingliche Belastungen und ypotheken rangiren nah der Reihenfolge ihrer Eintragung. Die einmal begründete Hypothek kann abgetreten werden, ohne daß cine Erneuerung der Eintragung crforderlich wäre. Der neue E I es Grund- Res durch die Cessionsurkunde. y

ie Kommission hat diese cine radikale Reform des Hypotheken- rechts bezweckenden Bestimmungen nicht unw#entlich modifizirt. Vor Allem hat man das Prinzip der Legalität nicht ganz aufgeben wollen. Dem Richter foll n fernerhin die Prüfung des Rechtsgeschäftes selbst, wenigstens in seinen wesentlichsten Bestandtheilen vorbehalten bleiben. Die E Auflassung beschränkt sih daher nicht auf die beiderseitigen Erklärungen der Kontrahenten , sondern cs wird die Vorlegung der Urkunde des Neu r aci anes verlangt. Hiermit ist zugleich die wichtige n der Regierung8vorlage beseitigt, daß die mang:lhafte Form des Veräuße.ung8vertrages durch die Auflassung geheilt werde. Es kann ferner die Eintragung auch nh den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes angefochten wer- den, insbesondere steht die Anfechtung dem zu, welcher auf Grund eines - älteren Rechts auf Auflassung den Besi des Grundstiüs er- langt hat. Es is daher die Auffassuñg des preußischen Landrechts in Bezug auf mala sides aufrecht erhalten worden. Der En Entwurf unterscheidet ferner zwischen Hypothek und Grundschuld. Erstere“ wird mit Angabe des Schuldgrundes ins Grundbuch einge- tragen, leßtere ohne Bezugnahme auf das obligatorische Verhältniß. An diese knüpft nun die Arbeit der Kommission die Wirkungen, welcbe die Regierungsvorlage für die Hypothek in Anspruch nimmt, während die Hypothek von ihrem persönlichen Rechtsgrunde umstrickt bleibt, also mit der persönlichen Klage angefochten werden kann, Der Eigen- thümer fann daher auf scinen Namen nur cine Grundschuld, keine Hypothek cintragen lajsen. Es soll übrigens freistehen, mit Einmvil- ligung des Gläubigers, Schuldners und der sonstigen Jntercssenten,

eine QPpolhek in cine Grundschuld umzuwandeln. | Fe beiden ersten Abschnitte der Vorlage wurden in der gestrigen Sizung des Herrenhauses durch das Referat des Be-

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Dienstag den ‘6, Februar.

1872.

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richterstatters Dr. von Goßler eingeleitet. Hierauf nahm der Négierungs-Kominifsar; Geheime Justiz-Rath Dr. Förster

Meine Herren! Jh kann nach dem ausführlichen Vortrage des Herrn Referenten und nach den ausfübrlichen. Dare ungen der Mo- tive sowie des Kommissionsberichts meine heutige Llufgabe ciniger- maßen beschränken. „Um so mehr fühle ih mich dazu verpflichtet, als Plenarberathungen über solche Gegenstände, welche uns jeßt bes âäf- tigen; an sich immer mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, Plenarberathungen über Geseße, die wesentlich auf dem Gebiete des Rechts, der Justiz liegen, die daher sehr schwierig des esgterischen Cha- rakters zu entfkleiden find, daß sie zu allgemeinerem - Verständniß auch der Nicht - Juristen gebracht werden können. Und es i allerdings fehr leiht die Gefahr vorhanden, daß die Nicht- Juristen vor Langeweile sterben; wenn die Juristen \ich nicht Mühe geben, sich möglichst verständlich auszudrücken. Jch \che meine heutige Aufgabe wesentlih darin, dem Hohen Hause Fu präzi- siren, inwieweit die Staatsregierung mit den B lssen der Kom- mission geht und in wieweit sie von denselben a weicht. Die Ab- weichungen sind doppelter Art, Abweichungen , welche die Staats- regierung nicht für fundamental erachtet und Abweichungen, die sie für so fundamental erachtet, daß, wenn durch die Berathungen der beiden Häuser nicht andere Resultate errciht werden , die Reform wesentlich als gefährdet erscheinen N Ndd fann ich hier der Kommission des Hohen Hauses nur den Dank der Staatsregierung für mancherlei Verbesserungen aussprechen , die durch die schr ins Einzelne * gehenden und sehr mühevollen Berathungen namentlich in der Grundbuchordnung herbeigeführt worden sind. Die Aenderungen, die beide Geseße, insbesondere das Geseß über den Eigen- thumserwerb, erfahren haben, sind sehr umfassend und sehr tief ein- greifend. Zum Theil hat die Staatsregierung ihnen beitreten können und, ohne Jeßt schon auf den 3. Abschnitt eingehen zu wollen, woeil er nicht gerade zur allgemeinen Diskussion steht; will ich beispielsweise nur hervorheben, daß mit der Hereinbildung des Parallelismus der accessorischen Hypothek- und Grundschuld in Bezug auf dás Geseß die Staatsregierung sich einverstanden erklärt hat. Sie hat auch noch in

‘anderen wichtigen Beziehungen ihr Einverständniß erklären kön-

nen, obgleih sie der Meinung gewesen i daß es etwas außedalb der Kompetenz des Baues des L a ase T t. Das Grundbuchrecht ist seinent Begviffe nach ein forma 3 Vit : Dee fentliche Glaube des Grundbuchs soll die Rechtsverhälknisse am Grundstück deten unv sichern, das Grundbuch hat in dieser Bezichung cinc doppelte Funktion; eine positive und cine negative, die pofitive darin bestehend, daß alles, was im Grundbuch steht, was aus dem Grundbuch inhaltlih hervorgeht, in Bezug auf das betreffende Grund- stüdck wahr is und daß jeder, der über das Grundstück in Rechts- verhältnisse eintritt, fich auch darauf verlassen kann, soweit er nicht hon in sich die Ueberzeugung hat, daß das, was das Grundbuch ihm agt, unrichtig ist. Diese positive Funktion hat die Staatsregierung n ihrem Entwurf vollständig anerkannt, über sie existirt zwischen ihr und der Kommission kein Streit. Die negative Funktion des Grundbuchs besteht darin, daß, streng au8gedrücft, keine Thatsache- die in Beziehung auf das Grundstück von rehtliher Wirkung ist wenn fie durch das Grundbuch hätte offen gelegt werden müssen, aber nicht offen gelegt ist, als'nicht vorhanden zu erachten, daß daher konsequent die Aas, solcher außerhalb des Grundbuchs stehenden Thatsachen nicht Berücksichtigung finden kann. Es is} vielleicht mög- lich, daß nach dieser Richtung hin dr Geseßentwurf der Regierung etwas zu scharf in der Konsequenz gewesen ist, und die gemeinschaft- liche Arbeit der Kommission und der Regierung hat denn auch nach dieser Beziehung hin in dem Entwurf die nöthigen Aenderungen vorgenommen. Jh will in dieser Beziehung nur beispiel8weise auf F. 11 der jeßigen Vorlage Bezug nehmen. Dasselbe kommt auch bet anderen Paragraphen vor. Es schließen sich Aenderungen an, denen die Staatsregierung nicht zustimmt, die sie nicht für Verbesserungen erachtet, die aber nicht von so fundamentaler Art sind; es läßt sich Über sie hin- und herstreiten. Dazu gehört insbesondere, was ih nur beispiel8weise jeßt berühren will, daß die Kommission troß der nach der Ansicht der Staatsregierung völlig Überzeugenden Argumente, die die in umfassendster Weise angestellte Enquete Über die neuerdings heftiger gewordene Frage, ob bei der Subhastation die sämmtlichen Hypotheken fällig werden sollen; ergeben hat; doch beschlossen hat, den betreffenden Paragraphen (§. 43) zu streichen und in einer Resolution den entgegengeseßten Grundsaß bei der künftigen legislativen Arbeit der Staatsregierung zu empfehlen. Es is eben so eine mit der Theorie und den „Wünschen der Staatsregierung Üübereinstimmende Aende- rungye die ich nur beispielsweise, um den Standpunkt und die Grenzen der Berathung zu präzisiren, hervorheben will, daß der Gru?*:dschuld- brief als die einzige Publizitätsquelle gegenüber dem Grundbuch her- gestellt worden ist, während die Staatsregierung von der Anficht aus3- geht, daß das Grundbuch eigentliche Quelle für die Publizität sein müsse, daß der Grundschuldbrief nur das getreue Abbild, wenn ih mich so ausdrücken darf, die Photographie des Grundbuches ist. Es ist indesscn eine moderne Nichtung in der Rechtswissenschaft; die dahin

geht, daß man die Jnhabèrpapiere, die Wechsel, und jeßt auch den

Grundschuldbrief als Träger des Nechtsverhältnisses ansich