1872 / 32 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Feb 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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Und \ich wegen des bildlihen Ausdruck8 nicht besonders O bit indessen treten wesentlich praktische Schwierig- feiten daraus nicht. hervor. Die Staatsregierung hat in dieser Bezichung feinen Grund, hier besondere Wünsche auf Aenderungen S Dagegen sind nun Aenderungen, die den ersten Ab- chnitt des Geseßentwurfs über den Eigenthums8ecrwerb betreffen, von L Art, daß sie nah der Ansicht der Staatsregierung die Prinzipien des- Entwurfs völlig vernichten und denen gegenüber die Staats8=- regierung sich in der Lage befindet, von den Beschlüssen der Kom- mission an die Beschlüsse des Hohen Hauses Berufung einzulegen mit der Bitte, in ganz objeftiver Unbefangenheit des audiatur et altera pars zu hôren, und zu dieser Bitte bin ih um so mehr genöthigh als nach dem eben gehörten- Vortrag des Herrn Referenten gerade bei den Hauptpunkten die ih jeßt ausführlicher zu erörtern ge- nöthigt bin, durch- einige faktische Suppositionen eine B der Frage gegeben worden ist, die Seitens der Staatsregierung nich für die richtige erachtet werden kann. Es wird si dies bei dem Weiteren ausführlicher crläutern. Tch muß bei diesen ersten Abschnitten etwas ausführlicher sein. Die Diskussion in der Kommission hat sich“ mit -diesen Abschnitten mehrere Sißungen hindurch. in der erschöpfendsten Weise beat die Tiefe und der Uinfang der Diskussion is “so groß: gewescny daß es ja natürlich ist, daß der Bericht nicht entfernt cin Abbild dieser Diskussion geben känn; denn sonst hâtte ex zu einer ungewöhnlichen Dicke anshwellen müssen. Es sind «auch die Erklärungen des Regierungs - Kommissarius in manchen Punkten etwas karg ausgefallen, und deshalb - erlaube ih mir hier Einzelnes nachzuholen, was ih vielleicht sonst hätte uner- örtert lassen können. Es: ist in der“ Kommission sowohl, als auch außerhalb der Kommission wiederholt der Gedanke ausgesprochen worden: Warum hat denn die Staatsregierung, indem fie zu dieser Reformarbeit si entschloß; sich nicht beschränkt auf die Reform des

ypothekenrechts? warunv hat - sie denn die ganze Theorie von É entiarmgenmet an Grundstücken, so zu sagen, aufgerührt? Es- wäre der dritte Abschnitt des Gesepes* ja sehr acceptabel. Den ersten Abschnitt aber können wir“ nicht gebrauchen. Die König- liche! Staatsregierung hat cinen. entgegengeseßten Standpunkt einge- nommen, nid aus Willkür, nicht aus Lust an legislativen Arbeiten, \ondern weil sie mit innerer Not e Mem dazu geführt worden ist. Soweit auch die Ansichten über die Reform des Hypothekenrehts im Einzelnen noch verschieden sind, das: steht jedenfalls e durch die wiederholten Anregungen, die die Staatsregierung durch die Ländes- vertretung erhalten hatte: die Reform des Hypothekenrechts3' mußte sich nah einer bestimmten Nichtung bewegen; nämli nach: . der Richtung daß « cine Verkehrshypothek geaen wurde, welche nicht einfach in ihrer urkundlichen Erscheinung, sondern auch leicht in ihrer Begebbarkeit und in ihrer Verfolgbarkeit möglichst esichert is. Indem die Staatsregierung diesen Weg einzuschlagen fd entschlossen, also eine Verkehrshypothek nach der Richtung hin zu onstruiren; mußte L [o e die Frage Para ¿E A Pn

1 i echte, in' dem gege igen 7 Ib

N ¡Bt ‘tine solche Sypothek zu tragen hat gut dafür

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Nun, wenn dem einzelnen Gläubiger nit bic Sicherheit geboten werden kann , daß wenn er die Hypothek fih von dem eingetragenen Eigenthümer bestellen läßt, dieselbe nicht allein eine zu Recht geltende Hypothek ist, sondern auch in das Grundstü ohne Schwierigkeiten und Umstände realisirt werden kann, weil neben dem eingeträagenen- T ein anderer Mann existirt, der das Grundstü besißt und nußt und der wahre Eigenthümer ist, so konnte man nicht hoffen, mit der Verkehrshypothek irgend welche praktische Resultate zu erzielen. So steht aber die Theorie vom dei deer incgtan de (Rai gegenwärtig. Es st darüber viel geschrieben, viel ge rochen worden, und man hat \ich

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emlich cinstimmig dahin ausgelassen, daß die Theorie des preußischen

i Rechtes überden S an ciner innerenZwiespaltigkeit leidet,

die für den Realkredit von keinem Nußen, sondern von sor ent schiedenem Nachtheile ist. Diese Zwiespaltigkeit ruht \{chon in den Bestimmungen des Landrechts, im zehnten Titel des i Theils: Es fann zwar zugegeben werden, daß die Praxis; wie sie nach der einen Richtung jeßt gegangen ist, au nach der andern Richtung hätte gehen können, und daß dann die Zwiespaltigkeit guacvet wor= den wäre. Wie jept die Sache liegh \o is die Möglichkeit offer daß neben dem eingeträgenen Eigenthümer noch ein wahrer Ee als cine verschiedene Person in Beziehung auf dasselbe Grundstü existirt. Die Praxis hat diesen Gegensaß weiter geführt und hat an- genommen, der wahre Besißer ist nur derjenige, welcher im Besiß ist auf Grund eines Veräußerungstikels, niht aber der eingetragene Eigenthümer. Daraus entsteht ein thatsächliher Zustand, E } B. in Beziehung auf dasselbe Grundstück der eine Besißer das Getreide zu Markte führt; und die Kirschen ißt, und daß der andere das Grundstück als Kapital in. die Tasche steckt und davongeht. Daß im praktischen Leben diese Le nicht zu oft vorkommt, wie ‘man theoretisch wohl annehmen könnte, daß liegt in dem Umstande,-daß derjenige, der durch den Besiß, dur die Tradition Eigenthümer ge- worden ist, au in der Regel darauf hinwirken wird; daß seine Ver- hältnisse klar werden , und daßj wenn er irgendwie sicht, daß cin anderer eingetragen ist er dafür sorgen wird, daß er selbsteingetragen wird. Aber. verpflichtet ist dazu jeßt Niemand in Preußen - und der Fall, wo der wirkliche Eigenthümer nicht aus dem Hypothekenbuche hervorgeht , daß daraus ein anderer Name hervorgeht ; als der des wirklichen Eigenthümers, ist doch zweifellos sehr häufig. Die Staats- regierung mbe daher an ; daß diese Zwiespaltigkeit des Eigenthums nicht bestehen bleiben darf, - wenn man eine Verkehrshypothek \chaffen will, und diese Zwiespaltigkeit kann nur überwunden werden, wenn man sagt, nur derjenige ist Eigenthümer, der im Hypothekenbuche als

solcher eingetragen ist. Im Grunde liegt diese Theorie eigentlich {hon auf dem Wege

der Oeffentlich

des Landrechts, sie liegt eigentlich fast mehr noch auf dem Wege ter Hy a e S von 1783, denn im Landrechte is diese Zwie- spaltigkeit dadurch hervorgerufen, daß cs in dem betreffenden en Titel sich noch zu schr an die römische Tradittons - Theorie anschließt. Die Kommission hat sich auch darin mit der Staatsregierung über- cinstimmend erklärt, daß nur der eingetragene Eigenthümer der wirk= liche Eigenthümer sein soll. Es kam nun weiter Folgendes in Frage: Seit dem Jahre 1566 haben wir Provinzen erworben, in denen das gemeine Recht gilt. Jn diesen Provinzen sind die Einrichtungen, deren wir uns schon seit dem Ausgange des vorigen Jahr- hunderts erfreuen, insbesondere die des Grundeigenthums Systenìis, zum Théil nur sehr unvollklommenz im gros Theile aber noch gar nit bekannt. Der Kredit hat an verschiedenen Orten das Bedürfniß hervorgerufen, auch für diese Provinzen die Grundbucheinrichtung herzustellen; in einzelnen Gegenden is das Be-

E sehr dringend; in anderen weniger, in den wohlhabenderen

Gegenden natürlich am wenigsten. Unsere privatrechtliche Geseßgebung kann si in diesem Augenblicke in Preußen nicht immer blos an die An- \chauung, des preußischen AUg. Landrechts halten, sie muß jeßt nach Er-= weiterung des Staates über diese Anschäuungen hinausgehen, sle muß von cinem allgemeinen Standpunkte aus8gehen; von dem aus sie die verschiec- denen Syfsteine beherrschenundzu ciner gewissen Einheitzurückführen kann. Man hat si deshalb die weitere Frage vorlegen müssen, welche Theorie die geeignetste sei, um zwischen dem Landrecht und dem ge- meinen Recht eine Einheitlichkeit herzustellen. Die neuen Gesebß- gebungen auf dem Gebiet des Grundrehts haben nun vorherrschend

die Richtung eingeschlagenz daß an Stelle-der offiziellen Einwirkung -

das sogenannte” Konsensprinzip zu treten hat, d. h. dasjenige Prinzip, Ae der Uebergang des Eigenthums oder die Belastung bes Eigenthums mit Schulden und andere] Verbindlichkeiten und Rechten lediglich abhängt von dem freien Willen dés vollbere ay Eigen- thümer®;7 daß nichts gegen (ieE Willen auf das Grundstück gebracht werden darf, sofern cr die freie Berechtigung Über dasselbe hat. Diese Konscns-Theorie mußte als diejenige erscheinen; welche am meisten ecignet war, diese einheitliche Verbindung zwischen der landrechtlichen rwerbs8-Theorie und der gemeinrechtlichen herzustellen. Sie war \chon hineingelegt worden in das Geseß für Neu - Vor- pommern;z sie is auch in anderen-neuen Geseßgebungen enthalten, und sie ist insbesondere sehr klar und s{charf in den Motiven der schon mehrerwähnten von Medingschen Anträge des Herrenhauses auf- genommen worden. Dies führte zu dem E BUEO der Traditions- theorie und zur Annahme der Theorie der Auslassung. Was \ich gegen die Traditionstheorie sagen läßt ih möchte nicht durch Wie- derholung weitschweifig werden ist so ausführlich in den Motiven der Regierung gesagt worden, und hat auch den Beifall der Kom- mission gefunden; daß ih darüber wohl furz himweggehen kann. Die Auslassung8theorie nach dem Entwurf besteht darin; daß der Kon- sens des Eigenthümers, welcher veräußern will, und der Konfens_ des- jenigen; welcher erwerben will, vor dem Grundbuchamt in bestimmter orm ausgedrückt wird, und daß dadurch das Grundbuchamt in die Lage versekt wird, bru Erwerbungs8akt durch Umschreibung zu voll- cnden. Es ist früher- hon gesagt worden, und auch in' dem Bericht an einer Stelle klingt es dur, daß die Traditionstheorie so tief in dem Bewußtsein des Volks fee daß es bedenklich wäre e Wir- fung so ohne Weiteres zurückzudrängen, cin mchr als taufen jähriges Alter habe dasselbe; ja, meine Herren , wenn Sie das mehr als tausendjährige Alter des Erwerb8aktes von den zwölf Tafeln an. rech nen ; dann ist das richtig, aber wir haben-es ger mit dem deutschen Recht zu thun ; und für dieses muß ih die bestimmte Behauptung aufstellen, daß wir in Deutschland die Tradition als Erwerbs- aft erst kennen , seitdem wir nicht das römische Recht rezipirt haben, vorher hatten wir im deutschen Recht die Auflassung; hinterher trat wohl eine Besibeinweisung, ein Friedewirken hinzu ; dies aber hatte nicht die Bedeutung des -Erwerbsafktes, der bereits vollendet war in der Auflassung, und so wenig is die Traditions-Theorie in das Bewußt- sein des Volks übergegangen 7 daß sie in der egel höchst nachlässig enommen ; in den meisten Fällen gerBeau simulirt wird; so wenig ist sie in das auen des Volkes Ü geeun en, die sichmit 1E 1 Grundei R S Nau dera igtzhaben, die römische sorie verla en und auf andere Weise Surrogate sich geschaffen haben. Natürlich konnten diejenigen Geseßgebungen, die kein Grundbu@srecht vor sich hatten, nicht zur Eintragungstheorie über- gchen; sie sind in schr verschiedener Weise in Deutschland vorgegangen theils hat man die gerichtliche Form der P gefordert; man hat theils eine gerichtliche Verlautbarung oder cine Anmeldung bei dem Richter vorgeschrieben, um dadurch gewissermaßen wenn auch sehr unvollständig—denUebergang desGrundeigenthumszu dokumentiren,das aber steht E die Traditionstheorie ist in den deutschen Staaten im Rü- gange und die Auflassung8kheorie im - Vorschreiten, Dabei is aber nicht zu sagen; daß die Auflassung des Entwurfs die alte deutsche Ausfla\sungstheorie ist. Ja, meine Herren, die alte deutsche Auflassungs-- theorie wollen wir heute nicht refkonstruiren, wir wollen nicht ver- langen; vom Erwerber, daß er mit festuca, ramus oder gleba oder anderen Symbolen ins Gericht geht. Was der Entwurf will, das ist was im Berichte der Kommission als das Essentiale auch nach der alten deutschen Auflassung dargestellt ist. Seite 13 des Berichts hat der Referent rag ausgeführt: »Das rail der Auflassung lag in eit, im der persönlichen Manifestation des Willens der

Kontrahenten vor dem Richter, in dem symbolischen Uebergabe - Akte und in der richterlichen Mitwirkung durch Eintragung«. Streichen Sie

ergegangen, daß alle neuen Geseß-

da die symbolische Uebergabe, die für die heutige Zeit nicht mehr passen -

wird, so haben Sie das, was der Entwurf Auflassung nennt, und was vom Herrn Referenten in seinen historischen Erörterungen dargestellt ist; ob- glei leßtere, welche hier nicht weiter zur Erörterung kommen können, wohk manche Berichtigung zulassen möchten. J gehe nach dieser allgemci- nen Auseinanderseßung des Prinzips des Entwurfs zu den einzelnen

Y eingeschrieben und Nichts legalisirt wird.

E der Geschäfte prü

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Hauptfragen über. Es is zunächst die Frage, ob bei der Auflassung außer dem erklärten Konjens des Eigenthümers und Erwerbers auch noch die Vorlegung der Urkunde nothwendig is , und diese Frage ist nicht isolirt zu behandeln, sondern sie muß verbunden werden mit der irrage ob das Legalität8prinzip aufzugeben oder beizubehalten sei.

ie Regierung hat nicht gesagt ih muß das ausdrülich fonstati- ren, es steht in dem Entwourf keine Silbe davon .— daß die Verträge

abgeschaftt werden, daß keine Verträge mehr geschlossen werden solleny

die Regierung hat nur gesagt, daß die Urkunden über die Verträge dem Grundbuchrichter nicht vorzulegen sind. Daraus folgt nun nicht, daß jeßt keine Verträge mehr abgeschlossen werden sollen; und daß die Kontrahenten nun nicht mehr Sorge tragen werden ; ihre Verträge in die schriftlihe Form zu ugen, Die Verträge werden auch ferner abgeschlossen werden; und Sie können doch nicht annehmen, daß, wenn der vorliegende Entwurf in der Geseßsammlung stehen sollte, er die Wirkung haben würde, daß alle Grundbesiber lid möglichst beeilen und zu Hauf auf das Grundbuch-Amt gehen un Auflassung ertheilen würden, ohne daß sie vorher Verträge abge- schlossen haben. Unsere Grundeigenthümer und namentlich - unsere Landleute wissen schr wohl, was das Gründeigenthum zu bedeuten hat, sie hängen fest daran und werden nah wie vor si selbs sichern. Der Entwurf sagt nur: vom Grundbesißer kann nicht verlangt wer- den, daß man die Verträge offen lege; das ist eine Sache, die die Dr gen Beziehungen der Parteien betrifft, sie \{ließen die Geschäfte für sich ab, sie werden nicht abgeschlossen für den Richter. Die Auffassung, die dem Entwurfe entgegentritt, daß eine Gefahr vorliege, es würden die Verträge nicht mehr abgeschlossen werden, scheint die Auffassung vorauszuseßen, als ob bisher die Verträge nur deshalb abgeschlossen worden wären, um [it dem Hypothekenrichter vorzulegen ; nein; Je sind Eon um das Tnteresse der Partheien willen. Es würde nun aber an

die Vorlegung der Urkunden etwas. Gleichgültiges sein, warum sollte nicht das Geseß vorschreiben: die Urkunden sollen mit vorgelegt wer- den; denn es hat für die Stempelfrage eine aats Bequemlichkeit, auch manches Juteresse, daß bei den Grundakten die Urkunden bci- sammen sind, daß man aus ihnen gewissermaßen die Geschichte des Grundstückes verfolgen kann. ne 1 meine Herren ; das sind anzu- erkennende Gesichtspunkte, aber sie führen nicht dazu, die Vorlegun( der Urkunden obligatorisch zu machen, und da muß in Beziehunz au

das Sammeln dexr Urkunden bei den Gerichten doch bemerkt werden, -

daß die Originalurkunden die Partheien das Recht und die Pflicht haben, aufzuheben. Ob das Gericht N berufen ist, eine Sammlung von Maftulatur anzulegen , dürfte sehr bezweifelt werden. Die Frage aber wegen Vorlegung der Urkunden; nimmt eine ganz andere Ge- stalt an im Sinne der Kommission, in Betreff des Legalitätsprin- zips. Es ist weder bei der Ausarbeitung des Entwurfs die Absicht ge- wesen, noch überhaupt von den Gegnern des Legalitätsprinzips be- hauptet worden, daß das Legalitätsprinzip ganz aus der Welt ge- [hast werden soll. Was den Angriff8punkt darbot, war, daß nach em bisherigen Recht die Hypothekenrichter verpflichtet waren, den

# Inhalt des Geschäfts zu prüfen, also die Verabre ungen, welche die

Parteien untereinander getroffen hatten, unter ihre Kritik zu nehmen, und wenn sie darin Mängel fanden die Beseitigung- derselben zu ver- langen. Das wurde als eine Bevormundung der Verabredung der Parteien, als eine Aufhältlichkeit in Erledigung der Geschäfte ange- schen, und das Herrenhaus hat in scinen früheren Aeußerungen dem UgeN ne. Dagegen is darüber nie ein Zweifel gewesen, man* nicht zu dem System des französischen, rheini- schen Rechtes übergehen müßte, und aus unsern Hypotheken- büchern blos Hypotheken - Bewahranstalten zu machen, wo blos Daß der Erklärende , der vollberechtigte, verfügungsfähige Eigenthümer des betreffenden Grund- stücks is , alle -diese Fragen der Legitimationen ; der Jdentität , der Dispositions- und Handlungsfähigkeit bleiben nah wie vor Pllicht der Prüfung des Grundbuchrichters. Nur ist, nach der Ansicht der Regierung, L na daß der Grundbuchrichter auch den. Tnhalt

Da Herr Referent bereits auf das Legaldtätsprinzip ‘ausführlich ein- gegangen, so muß ih auf §. 47 der Grundbuch-Ordnung Übergreifen. Dort hat der Regierungsentwurfdas Prinzip der Legalitätsprüfung auf- gegeben ; die Kommission hat dieses Alinea 2 verworfen und an die Stelle eiwas anderes gesebt, von dem man vielleicht sagen kann: gegenüber dem jebigen Recht ist es eine Einschränkung des Legalitätsprinzip8, es bewegt sich also nach der Richtung, die die Reform jebt gehen soll ¡ aber nah der Ansicht der Regierung is es im Wesentlichen das alte Recht; nämlich der Richter soll prüfen; ob die Urkunde über das

| Recht8geschäft, welches der Eintragung zu Grunde liegt, der Form

nach richfig ist, und ob inhaltlich die Urkunde dasjenige enthält, was eingetragen werden soll, damit da kein Widerstreit entsteht. Das ist die Legalitätsprüfung, je nach der Individualität des Richters mchr oder weniger au3gedehnf, da die Regierung nicht anerkennen will und mcht anerkennen kannj- nach den ganzen Vorgängen, die bisher gemacht worden sind. Und nun gestatten Sie mir, meine Herren, in diefer Beziehung bei diesem ersten Punkt noch insbesondere Thnen in9s-Gedächtniß zurüczurufen, wie das Herrenhaus sich im Jahre 1857 bei den von Medingschen Anträgen Über diesen Punkt ausgesprochen hat. Es find nur wenige Worte, die ich mir wohl gestatten darf, vorzulesen. Es is ganz ausdrücdlich gesagt worden :

Wenn ein Grundeigenthümer dem Hypothekenbucchführer in glaubhafter Nor anzeigt, er vershulde dem A. 1000 Thlr. und wolle sein Gut hiersür verpfänden , so muß dies- genügen , den - Hypothekenbuchführer zu verpflichten; dem Antrag dieses legitimir- ten Mannes Folge zu geben und nicht durch ein Eindringen in die Geschäfte der Leute diese in ihrem Verkehr mit cinander aufzuhalten.

Und nun schließen die Motive unmittelbar daran : » Nach gleicher Weise würde es mit der Uebertragung des Besiß-

«

ich

titels gehalten werden können (also mit dem Eigenthums-Uebergan E Ein Mitglied der Kommission machte darauf aufmerksam daß V: Westfalen alle Eintragungen in das Kataster; auf welches ih durch- weg das Hypothekenbuch gründe, auf Grund einfacher mün licher, zu

Protokoll abgegebener Erklärungen, ohne daß es dazu der Vorlegung

der Dokumente bedürfe, erfolgten, und daß doch daraus feine * ro- zesse entständen. Das sei - das Richtige, die Eintragung wet zum Grunde liegende Geschäft nicht gültig und nit ungültig, die Eintragung stelle nur den Dritten völlig sicher, und gerade darauf ane e Auffas

er Jevigen Nusfassung und Behandlung der Sache liegt eine klare Verwechselung der Gültigkeit der Fauna der Eintragung mit dex Haltbarkeit des Fundaments zum Grunde, aus dem sich die Par- teien zu ihren Anträgen haben bestimmen lassen.

Für die Legalität der ersteren hat der Hypothekenbuchführer cin- zustchen, nicht für die der leßteren. Das Hypothekenbuch hat es allein ju thun mit der einfachen Disposition, mit dem ausgesprochenen Ver- angen der legitimirten Partei, und weiter darf der Hypothekenbuch- führer seine Prüfung nicht ausdehnen. «

Das sind die Motive zu dem 5. von Medingschen Antrage, díe die Billigung des Hohen Hauses erhalten haben. In der That, meine Herren, konnte doch für die ShgaiLregitrung faum cin Zweifel dar- über obwalten, daß fie nach dieser Richtung hin nun auch fortgehen müßte. Natürlich waren ja die Anträge nur Aphorismen ; wenn die Staatsregierung dazu überging, sie in ein Geseß zu fassen; dann mußte der Gedanke [ystematisc ausgebildet werden. Und jeßt, wo er ystematisch ausgebildet vorgelegt wird, frappirt und erschreckt erx, Und es ist

och im Wesentlichen nichts anderes, als was das Hohe Haus früher selbst als das Richtige ausgesprochen hat. Jh will nur noch berühren, was noch sonst gegen das Legalitätsprinzip vom ‘theoretischen Stand- punkte anzuführen ist, wie wenig es eigentlich den Zweek erreicht, den man damit zu erreichen sucht; denn die erheblichen Hauptangriffs= punkte gegen die Verträge und Stipulationen der Partei liegen immer außerhalb der Urkunde, und die kennt der Hypothekenrichter nicht, er kann sich nur ani das geschriebene Wort halten, abgesehen ganz davon, daß es s{ädlich is für die Rechtsbildung im Volke, es dahin zu ver- wöhnen, daß es nicht für seine rechtlichen Jnteressen selber sorgt, son- dern die Sorge auf die Schultern des Richters legt und dann glaubt, es sei gut besorgt, während dexr Richter doch nur eine halbe und un- genügende Prüfung vornehmen kann.

In diesem ersten Punkte wünscht die Staatsregierung, daß Sie die Vorlegung der Urkunde als obligatorisch nicht annehmen, und in Bezug auf das Loyalitätsprinzip auf den §. 49 der Grundbuchordnung zurückgehen mögen in der Fassung der Regierungsvorlage.

Der 2. wichtige Punkt von prinzipieller Art ist der, daß, indem die Staatsregierung die Absicht gehabt hat, die vorher des weiteren auseinandergeseßte Duplizität in der Person des Eigenthümers gänz- lich zu beseitigen; dic Kommission beschlossen hat, diefe Duplzzität wieder hineinzubringen, und zwar nach der Ansicht der Staatsregie- rung gegenüber dem gegenwärtigen Qustande des Landrechts in ver- \schlechterter Art. Es betrifft dies hauptsächlich die §§. 4, 7 (Alinea 2), 9 und 10 des Entwurfs über den Eigenthumserwerb. ie Frage hängt ja allerdings zusammen mit der ecuankin bona oder mala lides, aber fie hängt niht nothwendig mit derselben zusammen. Ich muß daher auch hier ctwas ausführlich auf diese Frage R

ç n Allgem. Landrecht hat inr §. 10, 24 und 25 des X. Titels gesagt: : 4 ; : »§. 10. Weiß aber Derjenige, welhex mit- dem eingetragenen

Besißer über das Grundstük Verhandlungen schließt, daß derselbe

nicht wahrer Eigenthümer sei, so kann er dadurch zum Nachtheile

des Leßteren kein Recht erwerben.

Dieser §. 10 bleibt in voller Gültigkeit auch gegenüber der: jeßigen S E

6. agt : P L e

Wer es weiß, daß derjenige, von welchem sein Titel sich herschreibt,

nicht wahrer Eigenthümer sei, der kann weder durch Eintragung;

noch durch Uebergabe, ein Eigenthumsrecht erlangen.«

Auch dieser Paragraph bleibt nach der neuen Theorie unverändert, was übrigens hier wöhl ganz zweifellos ift. i

Nun \{ließt daran das Landrecht folgende Vorschrift, und die ist hier jebt der Gegenstand der Controverse:

»Auch der; welcher zur Zeit der Eintragung oder Uebergabe«

die Uebergabe kann ich weglassen

»den früher entstandenen Titel eines anderen weiß, kann zum

Nachtheil desselben die früher erhaltene Eintragung nicht vorschüßen. «

Meine Herren! Die Kommission hat bei der viclfältigen Er- örterung diejes Punktes sich mit einer Beispielsformekl so befreundet, daß uns die mit Buchstaben bezeichneten Personen schon ordentlich bekannt geworden sind; ih erlaube mir deshalb auch bei der heutigen Erörterung bei dieser Beispielsformel zu blciben. Der A-Grundstück- besißer verkauft an B., aber er ertheilt ihm nicht die aan! und es erfolgt also auch nicht die Eintragung des B. Darauf verkauft derselbe A. das Grundstük an C. dem, wird aber aufgelassen und er“ wird eingetragen. Nun scheiden \sich 1n der Beurtheilung der Collision, wie diese zu lösen is zwischen dem C. und B., die verschic- denen Rechtssystcme. Das gemeine Recht [agte der B: hat mit dem A. einen Kaufvertrag abgeschlo en, 168: U Am: noch nicht tradirt, er hat also nun nach gemeinrechtlicher Theorie noch nicht das Eigenthum erworben , er hat, dem Kaufvertrag seine Kauf- flage gegen den A. auf Eigenthumsübergabe auf Tradition, kann dies aber A., weil er inzwischen das Grundstück weiter gegeben hat an C. nicht mchr ausführen, so verwandelt sih nach allgemeinen Necht8grundsäßen der Anspruch des B. an den A. in einen Anspruch auf Entschädigung. Nach dem Landrecht heißt es: ja der B. braucht nicht bloß gegen A. zu klagen; diese Klage auf Entschädigung hat er jedenfalls auch nach dem Landrecht wenn ihm nicht mchr das