1872 / 32 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Feb 1872 18:00:01 GMT) scan diff

Grundsiück gegeben werden kann; er kann auch direkt an C. geben und von diesem verlangen , daß er das Grundstück herausgicbt, und zwar lediglich auf Grund der T Se daß der C. im Augen- bli, Ivo er eingetragen wird; gewußt hat, daß der B. schon ein Recht auf das Grundstü hatte. Eine solche Kollision zwischen zwei Eigenthums- rätendenten ist natürlich immer nur in cinem solchen Rechtssystem E ie: in welchem der Titel oder die causa des Vertrages ein ge- trennter Aft ist von dem Akt des Eigenthums8erwerb®, von dem Aft der Uebergabe oder der Eintragung. Jnsofern unterscheidet sich also das ge- meine Landrecht von dem Landrecht und dem rheinisch-französichen Recht. Im rheinischen Recht schließt sich der Uebergang mit dem Abschluß des Ver- Trages ab. Da ist also, wenn ein späterer Vertra mit cinem Anderen ab- geschlossen ist keine Gelegenheit mehr für die Kollision.- Jnsofern hat ‘die Kollision kein Jnteresse für das rheinishe Recht; aber ein großes Gewicht. für das gemeine und das preußische Recht. Nun sagt das Landrecht: wenn der C. gewußt hat, daß der B. mit A. schon einen Kontrakt abgeschlossen hat, so ist dieses bloße Wissen shon cine mala fidesz; und es ist nicht recht, daß er das Grundstück bebält, er muß es wieder herausgeben. - Nun ist das ein an sich schon etwas cigenthümlicher, jedenfalls in der Literatur vielfach bestrittener Gesichtspunkt, daß das bloße Wissen von Thatsachen, daß Andere cinen Kontrakt abgeschlossen haben, den sie nicht halten; demjenigen der es weiß; schon cine mala fides vindizirt. Um so weniger kann man dies psychologisch behaupten, als ja in der That viele Gründe vorliegen können, die den A. «der dop- pelt verkauft hät, völlig rechtfertigen; wenn er von B. abspringt und auf C. übergeht. Bei der ganzen Erörterung is der Frage und das ist, was ich mir bercits vorhin zu erwähnen erlaubte eine Fär- bung gegeben worden, die auch der Herr Referent seinem Vortra egeben hat, die ih ‘nicht für richtig halten kann. Es wir bas Verschiedenste supponir. Es wird, um die traurige Lage des B. recht, scharf zu illustriren, gesagt: Ja, der A. hat das Kaufgeld {on bekommen, er will es sich noch einmal von C. geben lassen; geht der A. nah Amerika, so sißt B. da; dann muß er sih wenigstens an das Grundstück des C. halfen können. Nun , meine Herren! Jch glaube nicht , daß es E im praktischen Leben vorkommt, daß Jemand, der ein Grundstück kauft, das Kauf- geld sogleich hingiebt; ehe ihm noch das Grundstück Übergeben ist, oder che noch diejenigen Akte vorgenommen sind, dur die er in das Eigenthum des Grundstücks eintritt. Bei weitem die meisten Kauf- verträge a! es ist das fast geradezu Regel gehen davon aus, daß vielleicht eine Anzahlung erfolgt, daß aber im Uebrigen Zahlungstermine festgeseßt werden, zum Theil bei der Uebergabe, um Theil nach derselben. Dann aber müssen Sie auch erwägen, aß, wenn man nun einmal mit solchen that)ächlichen Suppositionen

zu Werke gehen will, B. nicht nothwendig ein ganz ehrlicher Mann |

zu sein braucht. Der B. hat dem A. Ari ep das Kaufgeld in einer bestimmten Weise zu berichtigen. Die Berichtigung erfolgt durch Wechsel, die ihm Ju werden, oder durch Hypotheken in partem reti, und der A. sieht zu seinem Schrecken, daß, nachdem ér mit em B. den Kontrakt eschlossen, die Wechsel nicht acceptabel und die Hypotheken gefälscht oder nicht realisirbar und werthlos sind. Die einzige Rettung für A. besteht nun noch darin, daß er ihm das Grundstück nicht übergiebt , daß er es zurüchält und es auf eine Klage ankommen läßt. i: Und wenn er das Recht hat, das Grundstück zurückzuhalten, wenn - er sich darauf stüßen kann ; daß die Einreden ; welche er dem B. ent- egenzuseßen hat die stihhaltig genug sind, um den B. n Du zu Talten ; warum soll dieser A. nit an_C. verkaufen; warum soll C. nicht das Grundstück kaufen können? Sie nehmen immer an, daß B. ein rechtschaffener braver Mann is ; und daß A. nah Amerika gcht, und-daß' C. durchaus cin Betrüger sein muß, und wenn man dann immerhin fragt, worin licgt denn psychologisch das Moment, daß er cin Betrüger O muß, dann wird gesagt, er ist cin Betrüger. »Thut nichts, der Jude wird verbrannt«. Diese ganze Deduktion is dadurch, daß man sie n das moralische Gebiet gebracht hat, eine erhißtere geworden, als“ fie eigentlih an sich verdient. Prafkftisch i sie nicht von roßer Bedeutung, weil die Fälle solcher Collision im Leben sehr selten nd. Aber wenn wir legislativ die Sache behandeln, so müssen wir uns doch die Frage vorlegen, wie ist das Verhältniß juristisch zu kon- fstruiren è Nun sagt die Kommission: ja, was das Landrecht hier vor- trägt, daß die bloße Kenntniß eines älteren Vertrages schon mak?a fides begründen soll, das geht zu weit, aber wenn zu den älteren Verträgen die Uebergabe zugekommen ist, dann ist doch durch diesen Aft der Wille der Kontrahenten, daß eine Veräußerung stattfinden n) ein \o forroborirter, daß nicht gezweifelt werden annz daß die Eigenthums8veräußerung wirklich «nah dcm Willen der Kontrahenten stattfinden soll, und wenn A, troßdem an C. verkauft; so licgt darin cin Verhältniß, welches min- destens anfechtbar sein muß. Jh mache daher blos auf den großen Unterschied ausmerksam, den die Theorie der Kommissionsvorsc{läge dem Landrecht gegenüber bekommt. Man darf nicht etwa sagen, die Kommission steht auf dem Standpunkte des Landrechts; meine Herren! fie hat den Standpunkt des Landrechts ganz wesentlich verändert. Das Landrecht läßt den späteren Käufer überhaupt nicht Eigenthümer werden. Die Kommission nimmt den Grundsaß an, ein cin- etragener, späterer Käufer is wirklich Eigenthümer, aber ein Eigenthum is anfechtbar. Er bleibt e unange- fochtener L wenn B. \ich nicht rührt“ as is nun B.? Der B. hat vollständigen Besiß und cinen älteren Kauf; cer wird natürlich auch von dcr Kommission als cin durchaus redlicher;y braver Mann hingesteilt; also B. is cin vollständiger, redlicher, titu- lirter Besißer, um mich der Sprachireise zu bedienen, welche durch das Landrecht gegeben ist; er besikt, er hat seinen Titel und den Kauf vertrag, und. ein vollständig rectlicher Besißer nuß usukapiren können ' “das licgt in dem Begriff. Die Kommission schafft nun cinen voll-

brüchig sein, als es das preußische Recht jeßt ist.

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ständigen, redlichen, titulirten Befißer, dem sie die Ersißung des Eigen- thums ausdrücklich enuee S 1 einen Usufapionsbesißer, der nicht Un darf, cine

heorie 7 vor der die Wissenschaft stillstchen wird. - Alle diese juristi-

chen Gründe fönnen die Staatsregierung niht davon abbringen,-

e

cine solche Stellung des Naturalbesißers neben dem eingetragenen Eigenthümer, wenn man die Eintragungstheorie überhaupt annimmt, irgendivie zulässig ist. Es würde dann für die Grundschuld, wie es im Gescßentwurf jcbt heißt, der Grund und Boden E ebenso

| | Nun hat die Staatsregierung aus der Eintragungs8theorie und dem Aus\{luß der

Duplizität zweier “ine g dreis bestimmte Konsequenzen gezogen F

und daß diese Aufstellung im Gesebentwurfe den richtigen Konse- quenzen entsprechen, ist ja auch von den Gegnern anerkannt. Der §. 4 des Geseßentwurfes wäre an si; wenn man ihn dem gemein- rechtlichen. Eigenthumsrecht gegenüber denkt, nicht nöthig t gs er wurde nur nöthig, um den §. 25 im zehnten Titel des Landrechts zu beseitigen. Nun kommt aber das sogenannte Extrem der Konse- quenzmacherci, Was

{luß der exceptio rei venditae et traditae, für Nicdht- juristen, so wie auch der Herr Neferent ausgeführt hat, daß wenn der eingetragene Eigenthümer veräußert an einen Andern und ihm den Besiß Übergeben hat, er theoretish jeden-

a und es fragt sich nur ob cs praktisch zu billigen is F

o lange er noch eingetragen ist und der Käufer noch nicht die Ein-

darf, Und dieser ihm dann nicht die Einrede entgegenseßen kann: du

hast es mir ja selbst verkauft und übergeben. Es wird dies als eine F

zu strenge Konsequenz betrachtet und der Fall wird theilweise falsch aufgefaßt. Wenn man dem Beklagten in diesem Prozesse die Ein-

rede: mein Besiß leitet sich ja von dir, dem Kläger, ab, giebt, so

wird damit nur erreiht;, daß der Kläger abgewiesen - wird. er Kläger bleibt aber eingetragener Eigenthümer und der Beklagte bleibt Besißer. Es ist also die Duplizität nicht gelôst. Die Theorie der Eintragung verlangt aber

den müsse; und in diesem“ speziellen E ist die uns nur dann herbeizuführen; daß, wenn auch der Beklagte die Einrede nicht hat, er doch die Widerklage auf ung, und Eintragung hat, und wenn er sie anstrengt; so s si der

scheiden, ob er berechtigt. ist

die Jwiespältigkeit wieder zur Einhei F. 7 im zweiten Alinea troß sciner frappirenden Härte.

Das find im Allgemeinen die Ausstellungen und die Haupt- F

in denen die Staatsregierung zu ihrem Bedauern mit den F i sion n ehen fann und wo fie bitten | muß, daß durch die Beschlüsse im Plenum ein Zurückgehen auf die F

e ( l eshlüssen Jhrer Kommission nicht

Vorschläge der L erzielt werde. Ich möchte nur noch das E

sich finden, der sich auflassen kann? Das fommt wirklich nicht vor. Warum will man theoret Über die Frage streiten? Ja, meine Herren; das mag wird auch zugegeben: werden müssen, cs wird praftish nicht häufig vorkommen, um so weniger ist aber

fall87 nah d

hineinzubringen. Man muß außerdem dem B. gegen den C. die Anfechtungésklage Leßterer soll als eingetragener Eigenthümer gelöscht und dem C. übergeben werden ; so hat fih in der Kommission die juristische Kon-

t, wenn er den Besiß nicht e

\

noch hervorheben ;

troverse entwickelt, ob denn eine solche Klage fundirbar sei oder nicht, F

m f will ih hier nicht weiter eingehen. Jedenfalls aber tritt eine sehr nahe liegende Frage hervor, wenn der C. mit der Anfechtungsklage behaftet wird, so beruht diese darauf, daß er den älteren Vertrag des B. zur Zeit seiner Eintragung gekannt hat. Das is das einzig thatsächliche Fundament der Klage. Darf nun der C. dem B. die Einreden entgegen seen, die ihm der A. gegen dic Vertragsklage entgegenseßen könnte, und die doch sehr wesentlich sind, die Einreden, die es bewirken können , daß der B. troß seines. Ver- trages und troßdem, daß das Grundstück ihm Übergeben ist, doch dic Una nicht erlangen kann, weil der A. Gegenansprüche hat aus dem Vertrage, der von B. noch nicht erfüllt C werden, ja der C. kann nicht die Einrede erheben aus der Person des A, das find Einreden aus dem Rechte cines Dritten, und das ist Uu Su es ist also der C. in diesem Prozesse gebunden an Händen un en. s ist auch in Beziehung auf das Kreditbedürfniß von einer roßen Bedenklichkeit, diese Zwiespältigkeit wieder herzustellen , denn fe bringen einen jeden Gläubiger einer Grundschuld in die Lage, daß er nicht ohne Weiteres den Glauben hat, der eingetra- gene Eigenthümer, der ihm die Grundschuld giebt, sei im Besiß des Grundstücks. Die Grundschuld is zwar rechtgültig bestellt, aber ob sie realisirbar is ohne daß sich der Gläubiger großen Erweiterungen aussebt, weil das Grundstück in der Hand cines Dritten sich befindet, ist noch außerordentlih zweifelhaft und is an sh schon ein Ab- schreckungs8mittel genug. m Nun kommt endlich noch dazu, daß die ganze Theorie konsequent nicht durcdgeführt werden kann. Die Kommission hat, entsprechend ihrer Acnderungen des §. 9, also 1 mir bekämpften Theorie, denselben Grundsaß angewendct auf die Eintragung der zweiten Rubrik, natürlich mit den entsprechen- den Modifikationen ; die aus den Rechten sich von selbst ergeben.

Sie schafft also, in ciner Formel aus- |

l i so ganz besonders ‘als frappirend bezeichnet F wird, ist das zweite Alinea des §. 7, für Juristen gesagt, der Aus-

S erlangt hat, das Grundstück wieder von ihm zurücfordern |

; E, mit Nothwens- | digkeit, daß cine solche Duplicität einer Lösung n engeführt wer- |

_nch onflift; dann muß ‘sich ent- F ie Ea muna zu verlangen, daß dadurch F zurückkehrt. Das rechtfertigt F

ine anführen: man hat gesagt und F man fann- ja auch es mit einer gewissen Berechtigung sagen, der ganze | Streit is eigentlich nicht von großer praktischen Erheblichkeit. enn | wo würde das vorkommen, daß Jemand, der das Kaufgeld bezahlt F hat, dann scine Auflassun U läßt, und wo wird ein Anderer |

n F i ch F sein, und es F ] eranlassung, cine juristisch jeden- F ex Ansicht der Regierung unrichtige Theorie in das Geseß |

wenn F gegeben wird. |

Dann 1vird gesagt F

entsprechend der jcbt von|

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Die Kommission hat aber gar nicht daran gedacht; denselben Grund- saß für die Eintragung der dritten Rubrik geltend zu machen, und zwar deswegen nicht, weil wir längst in Preußen den Grundsaß für die Hypothefen aufgegeben haben. Aber wenn man cinmal auf dem moralischen Standpunkt steht, dann muß man doch sagen: wenn ih heute, wo mir eine Hypothek bestellt worden ist, weiß, daß gestern mein Schuldner einem Anderen cine Hypothek gestellt hat und i laufe ihm voraus und lasse meine Hvpothek früher eintragen; währen Jener die Hypothek schon hat, so ist das moralisch ganz dasselbe. Nun, meine Herren, gestatten Sie mir nur noch“ eine kurze allge- meine Bemerkung zum Schluß.“ Wir beschäftigen uns jebt mit einer Re- form auf dem Gebicte des Privatrechts, wie sie so tiefgreifend und groß seit der Emanation des Landrechts in Preußen noch nicht unter- nommen worden ist; denn so vielfach das preußische Landrecht auch durch neuere Geseße im Einzelnen durhlöchert und geändert ist, sein rivatrechtliches System ist bis jeßt in den oe vollständig uner- shüttert geblieben. Preußen erfreut sich scitdem Ende des vorigen Jahrhun- erts eines ruhigen und sicheren privatretlihen Zustandes. Freilich war mit diesem Zustand auch cin Uebelstand verbunden, ein Uebel- stand, der lange Zeit. nicht gefühlt wurde, jeßt, wo wir seit der Er- weiterung des Staates in eine vielscitigere; umfangreichere und viel engere Berührung mit dem gemeinen deutschen Recht getreten find; recht fühlbar hervortritt, ; : Das Allgemeine Landrecht ist das abschließen de Resultat der Rechtsentwickelung am Ausgange des vorigen Jahrhunderts p es ist seitdem stehen geblieben, es hat nicht Theil genommen an der Weiter- entwickelung, die das gemeine Necht in Deutschland seither genommen hat; und es ist doch gewiß nicht zu leugnen, daß gerade die gemein- rechtlihe Entwickelung in Deutschland in unserem Jahrhundert ich brauche wohl niht näher die großen Corriphäen zu nennen, die sich in dieser Hinsicht unsterblih gemacht haben Pee kräftig vorwärts gekommen is. Daher kommt cs, daß jeßt in Preußen das Privat- recht in mancher Beziehung ein zurückgeblicbenes ist. Daraus erklärt \s\ch aber mit innerer Nothwendigkeit das auftretende Bedürfniß nach einer Ausgleihung und Vereinigung mit den übrigen Rechtssystemen. Uebrigens bedarf dieser Ausgleichung und Vereinigung auch das gemeine Recht, denn an seinem Leibe wuchern zahllose veraltete partikulare und lofale en eiteri wie Parasyten. Dazu kommt aber auch; daß die Verschiedenheit der Rechte, die jeßt im preußischen Staate eine außerordentliche mannigfache ist, eine sehr trennende Gewalt ausübt. Wir haben dies in Preußen an dem Gegensaß des Landrechts zu dem rheinischen Rechte recht stark gefü (higieb! tritt noch in ganz anderer Weise, wie vor dem Jahr 1866, ais dritter Gegensaß der des gemeinen Rechtes hinzu. Nun i} gewiß nicht- zu leugnen, daß am wen gen das Privatrecht eine unruhige Neuerungssucht verträgt. Die Lege bedarf zu ihrem Gedeihen der Ruhe und der Stabilität des Rechtes. Aber in dem Leben der Staaten rteten Perioden ein , niht nach der Willkür der Menschen; sondern nach inneren Bedürfnissen und durch die Ereignisse, wo eine lange Ruhe gestört wird, wo Neues an die Stelle des Alten treten muß, und in dieser Periode leben wir jeßt in Preußen. Preußen haï im ganzen Laufe sciner Entwickelung noch niemals ein so großes Län- ergebiri mit verschiedenen Rechtssystemen auf cinmal in sich aut- enommen. Dadurc, diesen Affimilirung8prozeß zu überwinden, ist ie gegenwärtige legislatorishe Unruhe entstanden. Man wird Liefe Unruhe nicht überwinden, wenn man die nothwendigen Reformen hinaus\chiebt und vers{leppt, und wird nicht in die Ruhe des Rechts ommen, che man nicht das Nothwendige in dieser Richtung geschaffen hat. Wenn also manchmal gesagt wird, die Gießgebun 82 maschine arbeite zu rasch, und deshalb gerathen hat, man Jf er Maschine die Ventile öffnen und den Dampf ablasscn, damit sie lang- samer arbeite, so verkennt man die gegenwärtige Situation. Es muß im Gegentheil mit mehr Atmosphären-Druck gearbeitet werden , um so bald als mögli in die Ruhe des Rechts wieder bineinzukommen, und daß die Maschine nicht zu {nell arbeitet , das zeigt Ihnen doch anz gewiß die Geschichte der Reform, mit der wir in diesem Augen- Ee L esanige sind und die hoffentlich jeßt endlich zum Abschlusse gelangt.

In der ggen Sitzung des Hauses der Abgeord- neten beantwortete der Minister des Jnnern, Graf zu Eulen- O die Interpellation des Abg. Mohr, »ob die Staat8regierung gewillt sei, gemäß der am 15. Fe- bruar v. J. gemachten Zusage: noch dem gegenwärtigen Landtage eine Geseßes8vorlage zu machen, welche geeignet 1st, die Mißstände und Ungleichheiten bezüglich des Besteuerungs§-

rechtes der Gemeinden in verschiedenen Provinzen zu Des

seitigen«, wie folgt:

Die Nothwendigkeit der Regulirung dér Kommunal-Besteuerungs- frage ist von der Regierung ebenso anerkannt, als Sie die Schwierig- feit dieser Regulirung nicht verkennen werden. Zunächst beabfichtigt die. Regierung, wenn es irgend möglich ist, noch in dieser Session des Landtages cinen Entwurf, betreffend die Kommunalbesteuerung von Forensen und juristischen Personen, vorzulegen. Einen Geseß- entwurf, der sich mit der Regulirung der Kommunal-Steuerfrage, im Yllgemeinen und auf alle Gebiete sich erstreckend, befaßte, kann ih für diese Session nicht in Aussicht stellen.

Bei Beginn der Diskussion über den Gesehentwurf, be- treffend die Erweiterung des Staats-Eisenbahnnezes, die. Ver- mehrung des Betriebs8materials der Staatsbahnen, sowie die Ertheilung der Jndemnität bezüglich der Verwendung von Er- sparnissen bei den durch Geseß vom 2. Juli 1859 bewilligten Fonds zum Umbau des Bahnhofs der Niederschlesisch-Märki-

schen Eisenbähn in Berlin, erklärte der Handel-Minister, Gräf von Jgenpliß: : |

Jch fann mir nit versagen, den vercinigten Kommissionen und dem Herrn Referenten meinen aufrichtigen Dank zu sagen für den gründlichen und vollständigen Bericht, den Jeder wohl mit Jnteresse geteseit haben wird, und ih kann mich der Hoffnung hingeben; daß as hohe Haus den Beschlüssen der. Kommissionen beitreten wird.

Im Verlaufe der Generaldis8ussion erklärte auf die

Bemerkungen des Abg. Zuckschwerdt in Betreff der Eisenbahn- politik des Handels-Ministers, dieser : ___ Meine Herren! Tch habe {on sehr häufig in diesem Hause, nicht in dieser Sißung, sondern früher gesagt, daß ih ganz im Gegensaß zu der Ansicht des gechrten Herrn Vorredners dafür halte, daß für as Publikum die Staatseisenbahnen das Beste sind, für das Publi- kum, für die Aktionäre freilich sind andere Unternehmungen besser. Tch habe an mehreren T a das schon früher erläutert; und ih bleibe dabei, und damit ist im Zusammenhange, wenn ich sage, die Hauptbahnen- wenigstens, wie ih das früher gesagt habc, sollten alle in der Hand des Staates scin. Viele Hauptbahnen waren aber schon. durch Gesellschaften gebaut, als ich in die Geschäfte hineinkam, und was damals geschehen ist, darüber habe ih feine Ursache, mich zu äußern, Wenn nun der gechrte Herr Vorredner gesagt hakt, ih erstickte durch lästige, gräßliche Bedingungen die Privatindustrie in den Eisenbahnen , so muß ih das absolut negiren; und ebenso, wenn der Herr Redner gesagt hat, ich nähme Rücksicht darauf, ob es dieser oder jener Bahn schade. Darauf nehme ich keine Rücksicht, allerdings darauf, ob ih, mit soliden oder solchen Unternehmungen zu thun habe, wo man noch keine solide Basis absehen kann meine Herren, p vorsichtig, parlamentarisch ausgedrückt, ich könnte sonst noch mehr agen!

Wenn nun aber der gechrte Herr behauptet hat, die P industrie getraute sich gar niht mehr, Anträge zu machen, so muß ih dem entgegenstellen, daß ich keinen Tag, auch heute schon, meine Pakete eröffne und die neuen Sachen Q LiNet wo nicht ein neuer Antrag irgend einer Privatgesellshaft; oder einer Gesellschaft noch lange nicht; sondern eines Komites oder eines einzelnen Unternehmers dabei ist der da sagt: ich bitte um die Er- laubniß zu den Vorarbeiten zu der oder der Bahn; sehr häufig wird darüber, wo die Mittel herkommen, und über die übrigen Umstände, ob fie nüßlich scien oder nit, kein Wort gesagt.“ Aber dergleichen Anträge sind äußerst zahlreich, und den Vorwurf, daß das im Wider- spruch mit meinen Acußerungen stehe, kann ich niht zugeben. Meine R Wenn es fich um cine Bahn handelt, die keine Staatsbahn ist und wo ih also niht mit gutem Gewissen Jhnen vorschlagen kann aus besonderen Gründen wie wir sie heute hier haben, sie als Staatsbahnen zu bauen, undees kommen dann solide Leutc, die Geld haben und wollen diese Eisenbahn bauen, dann werde ich es immer e gerne gestatten ; aber ich weiß nicht recht, wie zart ih es sagen oll, alle sind nicht so.

Dem Abgeordneten Dr. Braun, welcher hierauf in der- selben Frage das Wort nahm, entgegnete der Handels-Minister :

Ich erlaube mir nur ein Wort zu erwidern. * Eine Absicht hat der gechrte Herr Vorredner mir untergeschoben oder mir zugetheilt, will ich Jagen die ih, so viel ich weiß, nie ausgesprochen habe. Jch habe nur bei ciner früheren Debatte übey die Eisenbahnen und ih halte das für richtig, weil man mir den Vorwurf machte, ich hätte fein Prinzipy gesagt, ih hielte dafür, daß die Hauptbahnen Staatsbahnen sein müßten —, was nicht ausschließt, daß sie auch Reichsbahnen sein können. Jch habe aber auch gesagt, und ich bitte, darüber die stenographischen Berichte zu vergleichen, daß die Nebenbahnen zunächst Sache der Provinzen und der Kreise sein sollten. Daß ih aber je gesagt haben sollte, daß ih es für ganz vor- züglich hielte, die großen Gesellschaften zu begünstigen, das is mir nicht erinnerlich. -

Im Uebrigen kann der geehrte Herr Vorredner versichert sein, daß alle solche Anregungen in Bezug auf die Gesebgebung bei mir nicht verloren gehen, und daß ih mich bestens bemühe, daraus den Honig zu saugen, den ih darin irgend finden kann, und mi dabei gern

er Schwierigkeit unterwerfe, welche darin liegt, daß, wie Sie heute

schon e haben, meine Herren, die Ansichten der geehrten Redner

ja so schr ausLeinandergehen, daß sie zum Theil gerade das Entgegen- geseßte sagen. | :

In der darauf folgenden Spezial - Diskussion erklärte bei d. 1, zu welchem der Abg. Haebler folgende Resolution bean-

ragte: Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen, die Staätsregierung aufzufordern: Gleichzeitig mit dem Bau der Tilsit-Memeler Eisenbahn die Rene Stäatschaussce in stets wasserfreiem, fahrbarem Zustande und mit der festen Eisen- bahnbrücke in Verbindung zu bringen, :

der Staats-Minister Graf von Jhenpliß:

Meine Herren! Jch hoffe, daß das A Haus die Bahn Tilsit-Memel nit ablehnen wird ih kann mi daher auf ein paar ganz kurze Bemerkungen beschränken. Die Bahn hat in Bezug auf ihre Rentabilität eine Zukunft, diese Zukunft knüpft sich aber an zwei Bedingungen, deren Erfüllung ih noch niht in ciner Reihe von Jahren. absehen kann. Die cine Bedingung i} eine Verbindung über Tauroggen und Libau nach Rußland, und die zweite Bedingung is, daß die Bahn von Insterburg über Darkehmen, Goldap und Olebko nach Ly gebaut wird; dann hat diese fragliche Bahn eine finanzielle Zukunft5 cher nicht. j

Was den zweiten Absaß des §. 1 betrifft, so beschränke ih mich auf die Bemerkung: ih kann es weder für unrecht; noch unbillig halten, daß dem Kreise Tilsit zugemuthet, wird, die Grundentschädigung zu be- willigen, und. zwar aus dem cinen, wie mir scheint, recht erheblichen