1872 / 33 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Feb 1872 18:00:01 GMT) scan diff

48 ein Werk feiner Zeit if.

an die Ana

“der au

“Diese Eigenthümli

* auch dahin gewirkt werden

wesen ish denn man ist immer ungerecht gegen cin Menschenwerk, wenn man an dasselbe den absoluten Maßstab der Vortrefflichfeit oder der Ver- werflichkeit anlegt, und man wird ein gerechtes Urtheil nur L wenn man das Menschemwverk betrachtet, wie es aus seiner Umgebung aus den Verhältnissen, auf denen es ruht, hervorgegangen und wle Gerade wenn man in diejer Bezichung das Preußische Landrecht betrachtet, so muß man allerdings von ciner großen Ehrfurht vor diesem großen Werk erfüllt werden. Daraus folgt aber keineswegs, daß wir heute, 80 Jahre weiter, auf demselben Standpunkt sichen bleiben können; noch dazu nach 80 Jahren, in denen die Fortentwickelung- der bürgerlihen esellschaft gewiß nit stille gestanden hat. Wir wissen jeßt an der Hand ciner geläuterken Rechtswissenschast, daß das Allgemeine Landrecht nach pielen Richtungen hin mangelhaft ist daß seinc Grundlagen des Obligationen- rechts mangelhaft sind, daß sehr viele Partien im Erbrecht fchlcrhaft ; wunderbar, gerade- sein genialster und gelungenster Theil beschäftigt uns mit der vorliegenden Reform und hiht aus Lust und Neigung der Staatsregierung, sondern weil sie seit Jahrzehnten dazu cdrängt und gestoßen worden is Warum sollen wir nun heute nicht auch fiberbaupt an diese Reform gehen troß der 4 troß der Dankbarkeit, die wir den Schöpfern des Allgemeinen Landrechts zollen und zollen müssen. Wir wissen insbesondere heute, daß die Technik des Allgemeinen Landrechts und die Kasuistik, die auch vorher er- wähnt worden ist, die Grundsäße sehr verdeckt und ver eck, und sehr oft sogar die erkennbaren Grundsäße inkonsequent durchbricht, Gerade diese Eigenschaft des- Allgemeinen Landrechts hat es hervorgerufen; daß unser preußischer Juristenstand, der an Intelligenz keinem anderen nachsteht, eine Richtung der praftischen juristishen Thätigkeit eingebüßt hat oder daß sie ihm wenigstens ges{ädigt is , das ist die Richtung ‘der juristischen Konstruktion , und däß ihm geblieben is die scharfe pan, Daraus is} ein anderer Uebelstand hervorgegangen, er nicht lebhaft genug bekämpft werden kann, daß 1wix einen Gegen- saß kennen zwischen Theorie und Praxis. Es giebt feinen Gegensaß wischen einer richtigen Theorie und einer hes en Praxis, und wehe er Praxis, die sih von der Theorie loslofi und thren eigenen Weg gebt. Denn eine solche wird bald nichts andcres sein, als ein vom inde umhergeworfenes Spiel cines verdorrten Blattes. Jch kann daher nur wünschen; daß wir von dem Standpunkte nicht eines neuen Gesehes gehen, daß man preußishe Landrecht wahren muß, weil es das Ee ist, was überhaupt bis Jeb! Fans worden Fei, Jch bitte, daß die Herren hier in dem é 2 die Worte »unter Vorlegung der Urkunde über das Veräußerungsgeschäftä wieder ftreichen, und wenn das der Fall ist, den Paragraphen in der pauna if dieser

doch womöglich da

‘Der MER u gar iage annehmen, weil dann die Stylist

Aenderung bedarf. ; T möchte aber noch auf einen anderen Punkt aufmerksam machen; gestern in der Diskrission zur Sprache gekommen is und ih speziell auf diesen Fall, mit dem wir es hier zu thun haben, er- eckt, Es is gesagt worden, man erhalte doch dem preußischen Recht ibfeit, und paßt sie für das gemeine Recht nicht j so

fann man ja für das gemeine Recht in dem betreffenden Einführung®2- geseße eine Modifikation vornchmen. Nein, meine Herren, das fann man in einem solchen Falle nihk. Wenn man ‘das Rcchtsinstiiut der Auflassung hier. anders fkonstruirt , wie für die gemeinrechtlichen ¿Provinzen und wenn man auch bei den späteren ( ezug auf den Gegensaß des Naturalbesißers und des eingetragenen Eigenthümers eine Modifikatio®# zulassen will, so wird man im gc- meinen Recht ein im Prinzip anderes Recht schaffen und den Ge- danken einer Recht8einheit auf diesem Gebiete in den gemeinrech|- lien und den landrechtlichen Pren bescitigen. Deshalb kann auf dieses Auskunftsmittel nich Gagern werden. Und gerade

weil die Staatsregierung bei diesem Gesebe immer die Tendenz L /

“Hat, daß es nit blos für das Allgemeine Landrecht bestimmt sein so

ondern auch für die gen en rovinzen; so muß von beiden Seiten, von den landrechtlichen und den gemeinreckchtlihen Juristen, daß dies meg is, Das wird aber nicht ge chehen, wenn die Vorlegung der E R Le g Rg als obligatorisch verlangt wird, und daran geknüpft wird die Prüfungs- pflidt des Richters wk sie nah dem Beschlusse dex Kommission er- orderli tibe

n soll. Dem. Grafen zur Lippe erwiderte der Regierung8- kommissar Geheime Justiz-Rath Dr. Sl er:

Meine Herren! Jch exlaube mir nur eine thatsächliche Bemerkung zu machen. Herr Graf zur Lippe hat- einen Widerspruch gefunden zwischen einer früheren Aeußerung des Herrn Justiz- inisters in-Be- Aehung auf den rgen ne) vom Jahre 1864 und der Acußerung,

ie ih heute im Namen des Herrn N N abgegeben habe in Bezug auf das Legalitätsprinzip , infofern ein Wider\pruch j als der Justiz-Minister früher bei dem Proze entwurf gelag! habe, er sei nicht preußisch weil er dem Richter die obrigkeitlichen Befugnisse vermin-

ere oder abshwäche, während jeyt hier wieder bei dem Legalitäts- verfahren dem Richter die obrigkeitliche Befugniß erst ret genonunen werden soll. Ich mache auf den Grundunterschied zwischen diesen beiden Fällen aufmerksany daß der ersie Fall sich bezieht auf die amt- liche Stellung des Richters im Prozeß und hier auf die amtliche 'Stellung des Richters bei der Reguliruug von Priva treten der Parteien und daß durch diesen Unterschied allein es, schon sih moti- virt, daß zwischen der cinen Aeußerung und der heutigen, die ih im Namen des Justiz-Ministers gegeben habe, kein Widerspruch enthalten

“Fein fann.

In der Diskussion über £8. 4, 9, 10 erklärte der ge-

“nannte Regierungskommissar : z

Meine Herren! Die Berathungen der Kommission haben meines

Erachtens mit Recht die §§. 4, 9, 10 zusammengefaßt, und dann den

aragraphen in -

TAA

7 in Alinca 2 besonders; und ich glaube, daß im Jnteresse der isfussion davon nicht wird abgegangen werden können. Denn die Cg 4, 9 und 10 stehen in cinem engeren Zusammenhange. Der §. 7 der Einrede wegen —der Besißübertragung, bezieht fic) ja auf das Ver- hältniß, welches zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber statt- findet, während der F. 4 sich auf das Verhältniß zwischen dem ersten und dem zweiten Erwerber bezieht, also auf einen ganz anderén Fall, und ich möchte mir en gas den Vorschlag erlauben, daß die. Diskussion über §. 7 Alinea 2 jeßt noch ausgeseßt bleibt, und diejenige über die Cg. 4, 9 und 10 igaiairas efaßt wird. Dann He wir uns

auch an den Gang der Dis Ron in der Kommission an, und das

würde unsere Berathungen erlcichtern.

erne: i Tch will nach der sehr Ottilie e Erörterung, die §. 4 bereits

gestern in der- allgemeinen Diskussion erhalten hat; auf die juristische Seite nicht weiter eingehen; und namentlich bin ich wohl am wenig- sten dazu’ berechtigt, da ih gestern vielleicht durch eine allzu lange Erörterung Jhre Aufmerksamkeit in N genommen habe. Jch erlaube mir nur noch an das anzuknüpfen, was Herr v. Kleist-Reßow jeßt eben gesagt“ hat, daß allerdings der Fall nicht oft vorkommen wird. Das habe ih bereits auch gestern angeführt. Praktisch wird der Fall niht oft werden, aber das is fein Motiv, um ‘cine an sich nach der Ansicht der Staats- regierung O R Theorie hincinzubringen in das Gefeß, weil sie möglicherweise nicht {ädlich werden wird, weil es prafktifcl) nicht oft vorkommen wird. Das ist aber jedenfalls gewiß, daß, wenn der §. 9, wie ihn jeßt die Kommission formulirt hat, nach Wegfall des §. 4 der Regierungsvorlage die Duplizität des Eigenthums in das Gese wieder hineinkommt, der Hauptzweck, den die Staakt8regice- rung- mit der Reform des Rechts vom EigenthumsSrecht erstrebt haty die Beseitigung des Nebeneinanderstehens eincs Naturalbesißers und eines Eintrage - Eigenthümers also nicht erreicht wird, und “deshalb auch wohl die Erklärung E ist, daß die Verwerfung des §. 4 und die Annahme des §. 9 nach der Kommissionsvorlage eine wesent- liche Gefährdung des Zustandekommens des G:sebes enthalten muß. _— Qu Abschnitt 3 (von dem Rechte der Hypothek und der Grundschuld) erklärte der Regierungs-Kommissar, Geheime Justiz-Rath Dr. Förster, mit Bezug auf die von der Konm- mission. beschlossenen Abänderungen, insbesondere Scheidung in ypothek und Grundschuld , je nachdem die Bewilligung der

Ens mit odex ohne Angabe eines Schuldgrundes eschieht: t

9 Mia Herren! Jch habe zu rechtfertigen, weshalb die Regierung in der Vorlage nur ein Institut der Belastung; das Institut der selbständigen Hypothek, vorgeschlagen hat, und weshalb sie dann bei- getreten ist der Abänderung der Kommission, wonach ein Parallelis- mus E it in das Geseh: ie accessorische Hypothek des alten Rechts neben der neuen | selbständi- gen Hypothek, die jeßt den Namen Grundschuld erhalte hat. Die Regierung hat ursprünglich die Befürchtung gkhegty daß zwei solche Jnstitute neben einander für das S Leben ver- wirrend scin könnten; und fie hat fich außerdem von der Erwägung leiten lassen; daß cin praktishes Bedürfniß zu zwei solchen neben einander gehenden Instituten der Belastung des Grundstücks nicht vor- banden sel! weil nach der allgemeinen D dasjenige Rechtsinstitut, welches leichter und bequemer für den Verkehr ist, da8Uebergewicht gewinnt und das \{chwerere abstirbt. Jndeß war in der Kommission der Wunsch cinstimmi On die alte accessorische N ut für gewisse Verhältniss des Lebens zu u in denen sie fich erhalten kann, und da ist exemplifizirt worden auf die sogenannte Familienhypo-

thek, . auf eingetragenes Heirathsgut , - Abfindungen ‘der Geschwister U. \ w./, Hypotheken, die nicht bestimmt sind 4 in den Verkehr gefeßt

zu werden; wobci das Bedürfniß, es zu einer Grunds{huld zu gestalten, nicht vorliegt. Die Staatsregierung. hat sih der Prüfung unterzogen, ob die Hineinarbeitung dieser doppelten Art der Belastung in den Gesebß- entwurf; jenes er jeßt vorliege; besondere Bedenkenhättez; sie H gER s daß es nicht der. Fall sei und deshalb geglaubt, dem Wunsche der Kommission nachgeben -: zu können. L

Daraus \ind cine Reihe von Veränderungen hervorgegangen, die in ihrer großen Mehrzahl nichts weiter enthalten als Fassungen; ma- terielle Aenderungen sind blos 2, die auch keine Koniroverse herbei=- ühren können: bei den Einreden, bei der Bildung der Urkunden.

ch fonstatire, daß die Staatsregierung im Ganzen mit den Bestin-

mungen des dritten Abschnittes, wie sie aus den Beschlüssen der Kom- mission hervorgegangen find, einverstanden ist. L

Zu §. 43 der Regierungsvorlage (der Ersteher erwirbt bei einer R G L das Grundstück frei von allen Hypotheken) , statt dessen die Kommission die Annahme einer Resolution empfahl, wonach bel der zu_veranlassenden Umarbeitung der Subhastation8ordnung rücksichtlich der vor- Am Frage von dem Grundsaß auszugehen fei: bei der nothwendigen Subhastätion die Forderungen voreingetragener Gläubiger nicht unbedingt zur Zahlung zu bringen, nahm derselbe Regierungskommissar das Wort:

Meine Herren! Der §. 43 hält den Grundsaß, der bei uns altes Recht ist, aufrecht, daß im Falle der nothwendigen Subhastation die

ypothefen zahlbar werden, Ueber diesen Grundsaß ist in der lebten

Seit, zuerst in der Session 1869,70, wo das Geseß im Hause der Abgeordneten berathen wurde, eine Controverse entstanden; man hat; anknüpfend an die Bestintänungen im neuvorpommerschen Gesetz, einen Mittelweg gehen wollen, der sih mchr den Anschauungen des Gemeinen Rechts anlehnte. Nach Gemeinem Necht darf der nach- stehende Hypothekengläubiger nicht verkaufen; so lange der“ voran-

Tdiesen Grundsaß hier ausspricht, hier st Henn die Kommission ihn blos streicht , so. Fan sich in Ae weil die Subhastation8-Ordnung vom ete 71869 auf diesen

Ueßterer, wenn man den CDIORenge enes Grundsaß annehmen wollte, | ollsiandig entgegengearbeitet werd

Fthun wolle1 ] en Haragrapy zu streichen, um die Kontroverse offen zu halten und #dar

Die Staatsregierung hak nun aber, wie die Herren aus der Moti- Wpirung der Regierungsvorlage ersehen werden ; in Folge der Anre- Lqung, die in der Session von 1869,70 im- anderen Hause gegeben war, Tauch in Folge von anderer Seite an sie gekommener Anregung eine

ommen, sondern es sind auch nautentli Banken und Kreditinstitute, die mit dem Hypothekenverkehr besonders Mich befassen und praktische Erfahrungen im reichlichen Maße sammeln | Mit s worden. Die Resultate dieser Enquête sind in der D enfschri

Maß ermüden, wênn ih auf diese Resultate insbesondere ein- Mgehen wollte; ich will mich nur kurz dahin fassen; daß die Königliche SStaaisregierun “e Grund dieser Resultate zu dem Ergebniß ge- Fommen is daß es

AGrundsaß überzugehen, weil Kcgeben haben,

Aman zur Neuerung übergehen könnte. Vhnen die Kommission vorgeschlagen, gesagt: Bei der Umarbeitung Der Subhastation8ordnung soll von Mangen werden. , o lange diese Hypothekengesehgebungen nur noch Für die landre Aichen Previnzen Den fönnen. i Pom Jahre 1869 hin und wieder in neuerer ‘Zeit erfahren hat, haben hren Grund in praktischen Erfahrungen bisher nicht gehabt ; wenigstens Find solche der Regierung nicht bekannt, im Gegen heil hat die Sub- MDastation8ordnung in vieler Dettevang fich als ein

Dings nöthig, sobald das i Die gemeinrechtlichen Provinzen “übertragen wird, weil deren Sub- _|. Hhastationsverfahren - sehr verschieden ist. Die Frage -wicder auf's Neue in Erwägung gezogen werden können. Menn ich troßdem bitte; den

Fedenfalls s0des - materias if) Fprothen wird, denn die Subhastations8ordnung basirt wohl darauf And zicht daraus die Folgerungen für das pro nale Verfahren. Wlber der Grundsaß; daß dur

Werden, ist cin Grundsaß „und Materiellen Nas stehen, und deshalb möchte ih Sie bitten, daß Me den §. 49 der 2

AVas dann bei der

ÆWtreichen der Aufrechterhaltung Mollständigkeit des Geseßes gehört aber, daß der Grundsaß hier aus- Yesprochen wird. Deshalb bitte ih Sie um Wiederherstellung der Megierungsvorlage. 7

*

stehende nicht damit eiuver anden ist. Das neuvorpommersche Geseß hat diesen Grundsay des Gemeinen Rechts, welches dem nachstehenden Gläubiger das Verkaufsreht entzicht, niht angenommen y sondern einen mittleren Weg einges{lagen und vorgeschrieben ; das, wenn ein nachstehender Gläubiger verkauft , die Nechte des vorstehenden Gläu- bigers unberührt bleiben sollen. Das Verfaufsrecht beginnt da, wo eine BUPERS ausgeht. Dieser Grundsaz steht dem bisherigen preu- isen Rechte Gesebgebn und erx steht auch entgegen einer großen An-

jza { neuerer Geseßgebungen in Deutschland und zwar auch solchen Geseßgebungen j

ie im Gebiete des Gemeinen Rechts ergangen sind, mentlich hat auch das mecklenburgische, das sächsische und auch das hannoverische Recht den Grundsaß des preußischen Rehts angenommen. Es fann nun an sih unerheblich erscheinen , ob dex Paragraph der ehen bleibt oder nicht; denn o bleîbt doch der Grundsaß

rundfaß aufgebaut ift, und in diesem Falle müßte

en. Das hat die Kommission nicht 1, weil es unausführbar wärc; und sie hat vorgeschlagen,

er auch eine Resolution wie ich mich erinnere, angenommen.

nquête veranlaßt über diese rage die in der That sehr umfang- eih angelegt und sehr unbe angen und objektiv war; denn es is} iht blos auf die Berichte und Gutachten der Gerichte Bezug ge- diejenigen Korporationen,

ausführlich entwidckelt. JTch würde Sie über das

ür sie jeßt unmöglich ist, auf den andern neuern ehen; ie Gründe, die die Berichte an die Hand ür die DOUL des alten Grundsaßes so Über- cugend sind, daß man ecigenilich faum zweifeln kann . daß man venigstens erst noch sehr besondere Erfahrungen erwarten müßte, che Es ist in der ResAution, die

i diesem Grundsaß ausge- Eine Umarbeitung der Sa eten eltung haben, wird kaum in Aussicht gestellt wer- Der Tadel, die Kritik; die, die Subhastation8ordnung

utes Geseh be- ährt. Eine F DeEUnA derselben aber, cine Revision wird aller- Sypothekenreht, wie es hier vorgelegt ist, auf

Dann pvird allerdings

) Paragraph der Regierungsvorlage hier ieder aufzunehmen, so geschieht dies hauptsächlich deshalb, weil es i daß der Grundsaß hier ausge-

Subhastation die Hypotheken fällig des materiellen Rechts, und er muß im

L nza va wicder herstellen und annehmen. as | evision der Subhastation8ordnung geschicht, das ird ja dadurch nicht präjudizirt, ebensowenig wie sie jeßt durch das : des Grundsazes präjudiziren. Zur

—-Im 35. Hannoverischen Wahlbezirk (Verden-Achim) ist Stelle des ausgeschiednen Obergerichts-Vize-Direktors Heinichen,

Baumann Weidenhofer in Achim mit 68 gegen 33 Stimmen, welche Der Ui S9 M D. Dr. Bachrens in Hannover erhalten hat; e

j m Mitgliede Hauses der Abgeordneten gewählt worden.

=

Das »Central-Blatt der Abgaben-, Gewerbe- und

i andels-Geseßgebung und Verwaltung in den Königlich | F DLEY Staaten« Nr. 3 hat folgenden Jnhalt: Cirkular-Ver- Mgung

baupt-Jollamis in Saarbrücken in ein

¿s Königlichen Finanz-Ministeriums, die Umwandlung des | aupt-Steueramt betreffend, om 11. Dezember 1871. Cirkular- Ein des Königlichen inanz-Ministerium8, die Aufhebung der Steuer-Expedition zu Sk. Yohann betreffend, vom 11. Januar 1872. Cirkular-Verfügung des öoóniglihen Finanz-Ministeriums, die Berichtigung der Uebersicht der n Zollvereine vorhandenen Zoll- und Steuerstellen betreffend, vom B. November 1871. Cirkular-Verfügung des Königlichen Finanz- N inisteriums, \ den nämlichen Gegenständ betreffend, vom 19. No- mbcx 1871. Cirkular-Verfügung des Königlichen Finanz-Ministe- Bums, den nämlichen Gegenstan betreffend, vom 27. Dezember 1871. Cirkular - Verfügung des Königlichen Finanz-Ministeriums, die

zu „besuchen. Ohne

In der Nähe von Zimbabye

‘Gegend erst seit 40

uraltéen

7A5

Verlängerung der Transportfrist für ufiter Begleitschcinkontrole sichende Eisenbahngüter betreffend, vom 26. November 1871, Cirku- lar-Verfügung des Königlichen Finanz-Ministeriums, die Abfertigung

von Heringen aus Privatlägern betreffend, vom 3. Dezember 1871.

Cirkular-Verfügung des Königlichen Finanz - Ministeriums, die Steuervergütung für das aus Preußen nach Elsaß-Lothringen aus8ge- führte Bier betreffend, vom 22. November 1871, Verfügung des Königlichen Finanz-Ministeriums, die Abfertigung der mit dert An- spruch auf De cuerveleaung eingehenden Reisstärke betreffend, vom 1. Dezember 1871. Cirkular-Verfügung des Königlichen Finanz» Ministeriums§, die Befugniß des Hauptamts in Saarbrücken betreffend, vom 29. November 1871,

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| Kunß und Wissenschaft. j

Aus Gotha, 3. Februar 1872 {reibt Dr. Petermann : Ueber die Lokalität des Ophir der Bibel, wo Köniz Salomo vor beinahe 3000 Jahren große len von Gold, Elfenbein, Edelsteinen u. \. w. auf phönizischen Schiffen holen i Um seine Prachtbauten in Jerusalett auszuführen, haben bekanntlich die ausgezeichnetsten Forscher viele Jahr- hunderte lang ihren Scharfsinn aufgeboten, ohne bis jeßt zu einem befriedigenden oder übereinstimunenden Resultat+ gelangt zu sein. Die Einen suchten Ophir in Ofi-Afrika oder Süd-Arabien, die Anderen in Indien oder Sumatra, noch Andere sogar in Westindien und Peru ; nur soviel blieb einstweilen sicher, daß es sehr rciche Minen waren, aus Zen P MaN rene. Sah d

ie Portugiejen im 16. Jahrhundert nach Sofala kamen {anyen sie daselbir reiche Goldgruben vor; die schon seit langen Zeiten ebaut gewesen waren, und bei diesen Goldgruben fanden sie Bauten und Ruinen, die; nah der einheimischen Sage, der Königin von Saba ihren Ursprung verdankten. Nach Lopez sollen sich sogar Eingeborene in G A gs noch Bücher aus alten Zeiten zu besißen, welche die Salomonischen Ophirfahrten bestätigten.

Die auf uns Nene Literatur der Gricchen und Römer läßt bezüglich dieses ältesten Völkerverkehrs das Dunkel » bestehen, und nur so “viel ist aus den rauen Schriftstellérn (Masudi, T ewiß, daß mach dem S er Polttcblen die Araber die- fen Verkehr durch das ganze Mittelalter fortseßten und auf ihren Fahrten , selbst vom persischen Bel aus , weit nach Süden fuhren und die Küste von Sofala häuflg besuchten.

Auf den fernsten vorgeschobenen Posten europäischer Ansicdelungen im Caplande und der Transvaal-Republik / hate man seit einer langen Reihe von Jahren vielfache Gerüchte erhalten von ausgedehnten Ruinen mit Tempeln j Obelisken, Pyramiden u. \. w. im fernen Innern Südasfrika's. Ganz befonders haben die Missionäre der Ber- liner Mission8gesellschaft es si seit langer Zeit angelegen sein lassen, die Thatsachen zu olen und die Nuinenfelder womöglich selbst ihnen dies nun bisher möglich geworden

wäre; haben sie troßdem nicht unwesentlih dazu beigetragen, daß der dur eine bi8herigen Forshungéên und Arbeiten verdienstvolle deutsche Me Carl Mauch îm vergangenen Herbst sein längst be- \{chlossenes Vorhaben ausführen und eine Reise bis zu -diesen uralten Bauten unternehmen konnte. , Briefe und Karten von diesem

unermüdlichen Forscher aus

‘Qimbabye vom 13: September 1871, die durch gütige Vermittelung

er Missionäre Grüßner und Merensky in meine Hände gelangt sind, bestätigen, daß Mauch ausgedehnte Bauten und Ruinen von sehr hohem Alterthum wirklich aufgefunden hat. Zimbabye ist eine Beh uralten Ruinenstätten und liegt nach Maus astronomischer Bestimmung in 20° 14! S. Br.,, 31° 48! Oe. L. von Gr., gerade westlich von dem Hafenplaß-Sofala und nur 41 deutsche Meilen in gerader Linie davon entfernt. Dies stimmt mit der Angabe des portugiesischen Schriftstellers Dos Sänto87 daß die Portugiesen 200 Seemeilen we E von Sofala im Goldlande tracto do curo) e i S auerwerke vorgefunden hätten. and Mauch auch Alluvialgold, welches er selbst zu waschen und zu sammeln hofft. Die Ruinen bestehen aus Trümmern, Mauern 2c. bis 30 Fuß ho), 15 Fuß dick und 450 Fuß im Durchmesser, einem Thurm 2c. Daß fie alle ohne Ausnahme aus behauenem Granit ohne Mörtel anm ns deutet allein schon auf ein hohes Alterthum; die von Mauch cingeschickten Zeichnungen von Verzierungen an den Ruinen lassen aber kaum noch einen Zweifel darüber aufkommen, daß sie weder von Portugiesen, noch Arabern, dagegen -von den Phönizïern, von den Leuten der Salo- monischen Ophirfahrer, herrühren fönnen. Jedenfalls -haben diese Ver- eringen keinen portugiesischen oder arabischen Charakter an sich, sondern cuten auf viel E A Zeiten. Die jeßige Bevölkerung bewohnt ‘diese ( aren be alten dieje Ruinen heilig und nehmen insgesammt an, daß weiße Menschen einst diese Gegend bewohnt haben, was auch aus Spuren ihrer Wohnungen und Es Geräth- schaften, die niht von Schwarzen angefertigt sein können, hervorzu- sehen scheint. Mauch hatte nur ers eine der Ruinensiätten be- juchen und untersuchen können, und zwar nur cèsstt gan flüchtig; 3 Tagereisen nordwestlich von Zimbabye* liegen L andere Ruinen, unter denen sich nach der Beschreibung der Ein- gebornen u. A. ein Obelisk befinden soll. Mauch hoffte, die ganze Gegend aufs Genaueste l en zu können ; diéselbe ift schr s{ön hat Über 4000 Fuß Meereshöhe, ist wohl bewässert, sruchtbar-und dicht bevölkert von einem fleißigen und friedlich gesinnten Stamm der Ma- falafa, die Ackerbau und D treiben, Reis- und Kornfelder, Rinder-, Schaf- und Ziegenheerden haben. Hoffentlich findet Mauch bei seinen weiteren und eingehenderen RWeU Ungen noch viele andere Aybalteppnlie über den Charakter. und Ursprung dieser merkwürdigen i uinen. Ob dieselben schließlich sich wirklich als das biblische Ophir erweisen oder nicht, so viel is siher, daß die vorläufigen Be- funde es schon jeßt mehr als je wahrscheinlih machen, daß die Salo-

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